Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 639/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich
des Bundesministeriums des Innern
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 52 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 52
VwVfG für den Fall der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts dahingehend
ergänzt werden kann, dass die Behörde verlangen kann, die auf Grund eines
solchen Verwaltungsakts erteilten elektronischen Dokumente zu löschen sowie
sämtliche Vervielfältigungen und Ausdrucke davon zu vernichten.
Begründung:
Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist es, den Staat digitaler zu machen und
Verwaltungsstrukturen zu modernisieren. Damit eine digitale Verwaltung
gelingen kann, müssen auch die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten der
Behörden im Falle der Unwirksamkeit eines (elektronischen) Verwaltungsakts
geschaffen werden. Dies wird mit zunehmender Digitalisierung der
Verwaltung immer relevanter, ist jedoch bei der bestehenden Regelung des § 52
VwVfG noch nicht ausreichend berücksichtigt. Es besteht daher aus Sicht der
Verwaltungspraxis ein erheblicher Regelungsbedarf.
Nach geltender Rechtslage kann die Behörde gemäß § 52 Satz 1 VwVfG für
den Fall, dass ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
zurückgenommen worden oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder
nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten
Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder
zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. So kann etwa im Falle eines
Erlaubniswiderrufs oder -verzichts die Erlaubnisurkunde zurückgefordert
werden. Normzweck ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Verhinderung
eines eventuellen Missbrauchs. Dies gilt insbesondere für Urkunden wegen
ihrer Bedeutung als Beweismittel im Rechtsverkehr, indem eine Urkunde den
Rechtsschein erzeugen mag, dass der von ihr verkörperte Verwaltungsakt fort
gilt. Diese Schutzwirkung sollte auch in elektronischen Verwaltungsverfahren
sichergestellt werden, zumal auf Grund eines Verwaltungsakts erteilte
elektronische Dokumente (gleichsam als elektronische Surrogate im Sinn von § 52
Satz 1 VwVfG) unproblematisch und ohne Aufwand mehrfach abgespeichert,
kopiert und ausgedruckt werden können. Da die Rückforderung in diesem Fall
allein nicht zielführend wäre, sollte geprüft werden, ob eine entsprechende
Regelung zum Beispiel in § 52 VwVfG geschaffen werden sollte.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 71e Satz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass
sich nicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz eine Erforderlichkeit für die
Einheitlichen Stellen oder Ansprechpartner ergibt, sämtliche elektronischen
Schriftformersetzungsmöglichkeiten des § 3a VwVfG vorzuhalten.
Begründung
Mit der Änderung des § 3a VwVfG durch das 5. VwVfGÄndG vom
4. Dezember 2023 (BGBl. I S. Nr. 344) kann bzw. könnte die Neufassung des
§ 71e Satz 2 VwVfG erklärt werden. Die Einzelbegründung zum vorliegenden
§ 71e VwVfG-E, kann aber so verstanden werden, dass eine Verpflichtung der
Einheitlichen Stellen oder Ansprechpartner zur Vorhaltung sämtlicher
elektronischer Schriftformsubstitute des § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG besteht. Dies
steht aber dem bisherigen Rechtsverständnis zu § 3a VwVfG auch nach dessen
Änderung durch das 5. VwVfGÄndG entgegen, wonach die Regelung keine
Verpflichtung der zuständigen Behörden zum Einsatz aller elektronischen
Schriftformersetzungsmöglichkeiten schafft.
Von einer sich aus dem VwVfG ergebenden Verpflichtung der Einheitlichen
Stellen oder Ansprechpartner zur Vorhaltung sämtlicher elektronischer
Schriftformsubstitute des § 3a VwVfG scheint auch die Bundesregierung nicht
auszugehen, da sie in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in
Planungs- und Genehmigungsverfahren erklärt hat, dass sich die
„Erforderlichkeit“ aus den bestehenden Vorgaben der eine Schriftform anordnenden
Rechtsvorschriften ergibt, vgl. BT- Drucksache 20/11980, Seite 12.
3. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 37 Absatz 1a BKAG)
Der Bundesrat bittet um Klarstellung, ob die vorgesehene Regelung des § 37
Absatz 1a BKAG-E, die eine Erweiterung des Kreises der Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft vorsieht, neben den Beschäftigten des BKA auch auf
Bedienstete der Länder Anwendung finden soll.
Sollte dies der Fall sein, bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren eine Anpassung von § 37 Absatz 1a BKAG-E zu prüfen, um etwaige
divergierende Ländervorschriften hinreichend zu berücksichtigen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht durch § 37 Absatz 1a BKAG-E vor, dass der Kreis der
Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 4
Absatz 1 und 2 BKAG sowie des § 36 Absatz 1 BKAG grundsätzlich auf
Beamtinnen und Beamte sowie auf Tarifbeschäftigte ausgeweitet werden soll, die
nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören. Diese Ausweitung soll auf
bestimmte Tätigkeitsfelder (z. B. Finanz- und Internetermittlungen) beschränkt
sein.
Laut Gesetzentwurf soll die Regelung des § 37 Absatz 1a BKAG-E im
Zusammenhang mit dem Oberthema „Bürokratierückbau“ unnötigen
Mehraufwand im Rahmen der polizeilichen Arbeit verringern. Mit der maßvollen
Erweiterung des Kreises der Ermittlungspersonen werde einerseits eine
Entlastung der Ermittlungspersonen des Polizeivollzugsdienstes und anderseits eine
erhöhte Flexibilität des Personaleinsatzes im BKA, insbesondere von
qualifiziertem Fachpersonal, erzielt.
Bezüglich der Zielrichtung, bestimmte Tarifbeschäftigtengruppen des BKA für
ausgewählte Aufgaben als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu
bestimmen, bestehen keine Bedenken.
Soweit sich die vorgesehene Erweiterung jedoch auch auf Landesbedienstete
erstrecken soll, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf Länderebene, die im
aktuellen Gesetzentwurf keine ausreichende Berücksichtigung finden.
Da Tarifbeschäftigte zum Teil auf Länderebene nicht als Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft benannt sind, hätte die vorgesehene Regelung zur Folge,
dass die für das BKA tätigen Landesbeschäftigten je nach
Zuständigkeitsbereich – auf Landesebene oder im Rahmen ihrer Tätigkeit für das BKA –
unterschiedliche Befugnisse hätten. Dies würde insbesondere Auswirkungen auf
Fragen der Eingruppierung sowie der Fortbildung und Ausstattung haben.
Zudem müssten Prozesse angepasst werden, auch im Hinblick auf die
Abstimmung mit der Justiz. Das Ziel einer Reduzierung des derzeitigen
Verwaltungsaufwands für das BKA führt dann im Umkehrschluss zu höheren
Verwaltungsaufwänden und haushalterischen Kosten in den Ländern.
4. Zu Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b (§ 49 Absatz 7 Satz 3 BKAG)
Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b § 49 Absatz 7 Satz 3 ist durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind
dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar
nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden.“
Begründung:
Es ist zu befürchten, dass die mit der vorgelegten Neuregelung beabsichtigte
Entlastung der Justiz zulasten der verfassungskonformen Ausgestaltung des
Schutzes des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung geht.
Nach derzeitiger Rechtslage sind gemäß § 49 Absatz 7 Satz 3 BKAG sämtliche
Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 (im Wesentlichen eine
Online-Durchsuchung) erlangt wurden, dem anordnenden Gericht vorzulegen, das
sodann über die Verwertbarkeit oder Löschung der Erkenntnisse entscheidet.
Eine Vorfilterung hinsichtlich des bloßen Infragekommens von
Verwertungsverboten findet mithin nicht statt. Diese Regelung besteht seit 2017 und hat den
vorher geltenden § 20k BKAG ersetzt. Anlass der Neuregelung war eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 20k BKAG a. F. in Teilen
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des
Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung genügte (BVerfG, Urt. v. 20. April 2016 –
1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – NJW 2016, 1781, Rn. 208 ff.). Danach ist für
den wirksamen Kernbereichsschutz die Sichtung der erlangten Erkenntnisse
durch eine unabhängige Stelle zum möglichst frühzeitigen Herausfiltern
kernbereichsrelevanter Erkenntnisse verfassungsrechtlich geboten. Damit diese
Erkenntnisse den Sicherheitsbehörden nach Möglichkeit nicht offenbar werden,
ist diese Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit
Sicherheitsaufgaben betrauten Personen durchzuführen. Dabei ist zwar die – durch gesonderte
Verschwiegenheitsverpflichtung abgesicherte Hinzuziehung – auch eines
Bediensteten des BKA zur Gewährleistung von ermittlungsspezifischen
Fachverstand nicht ausgeschlossen. Die tatsächliche Durchführung und
Entscheidungsverantwortung muss jedoch maßgeblich in den Händen von Personen liegen,
die dem Bundeskriminalamt gegenüber unabhängig sind (insg. BVerfG, Urt. v.
20. April 2016, a. a. O., Rn. 224). § 49 Absatz 7 Satz 3 BKAG dient der
Umsetzung dieser Vorgaben (BT-Drs. 18/11163, S. 118).
Durch die Gesetzesänderung soll nunmehr eine Angleichung an § 100d
Absatz 3 Satz 2 StPO erreicht werden. Danach sind Erkenntnisse, die aus einer
Maßnahme nach § 100b StPO (Online-Durchsuchung) erlangt wurden und den
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, unverzüglich zu löschen
oder dem Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen. In
diesem Fall findet also vorab eine Filterung der Erkenntnisse auf das
Infragekommen von Verwertungsverboten durch die Staatsanwaltschaft statt. Der
Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft insoweit ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2007 – 2 BvR 543/06 –,
juris, Rn. 65 f.). Der Staatsanwaltschaft könne aufgrund ihrer eigenen
Kompetenz anvertraut werden, ob ein Verwertungsverbot überhaupt in Betracht
kommt. Allein die bloße Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Grenze
ihres Beurteilungsspielraums überschreiten könnte, führe nicht bereits zur
Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der Gesetzgeber dürfe jedenfalls davon
ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft gerade auch mit Blick auf den
Grundrechtsschutz in verantwortungsbewusster Weise mit ihrem
Beurteilungsspielraum umgehen werde (BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2007, a. a. O., Rn. 66).
Es erscheint erheblich zweifelhaft, ob sich die Grundätze, die das
Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf § 100d Absatz 3 Satz 2 StPO aufgestellt hat,
auf den beabsichtigten § 49 Absatz 7 Satz 3 BKAG-E und das BKA übertragen
lassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner zeitlich späteren
Entscheidung explizit zum BKAG andere Anforderungen an die Kontrolle der
erlangten Erkenntnisse gestellt. Eine Vorabfilterung sollte gerade nicht
stattfinden und die kernbereichsrelevanten Erkenntnisse den Sicherheitsbehörden nach
Möglichkeit nicht vorab zur Kenntnis gelangen. Wenn das Bundeskriminalamt
analog zu § 100d Absatz 3 Satz 2 StPO dem anordnenden Gericht zukünftig
nur noch Erkenntnisse vorlegt, die den Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung betreffen, muss bereits vorher eine umfassende interne Kontrolle und
Filterung der Erkenntnisse stattgefunden haben, die nach der
bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hier gerade von unabhängigen Personen
durchgeführt werden soll.
Um sich nicht dem Risiko verfassungswidriger Eingriffe in den Kernbereich
der privaten Lebensgestaltung bzw. einem unzureichenden Schutz dessen
durch das BKA auszusetzen, sollte die Neuregelung daher wie vorgeschlagen
formuliert werden, um zumindest eine gewisse Entlastung für die gerichtliche
Prüfung zu erreichen. Mit dem an die bisherige Regelung angefügten Halbsatz
wird dem BKA ermöglicht, diejenigen nach Absatz 1 erlangten Daten bereits
unmittelbar nach ihrer Erhebung zu löschen, die auch ohne deren inhaltliche
Kenntnisnahme (ohnehin) nicht verwertet werden sollen. In entsprechendem
Umfang wird die Prüfung des Gerichts entlastet. Da die so gelöschten Daten
mangels inhaltlicher Kenntnisnahme den Sicherheitsbehörden nicht offenbar
werden, dürfte dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v.
20. April 2016, a. a. O., Rn. 224) gerecht werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Beschlussdrucksache)