Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 643/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a – neu – (§ 802g Absatz 1 Satz 1 ZPO)
Artikel 1 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen:
,11. § 802g Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Haftbefehl“ die Angabe „; ist die
vollstreckbare Ausfertigung des Titels nach Maßgabe des § 754a als
elektronisches Dokument übermittelt worden, kann das Gericht vor
Erlass des Haftbefehls die vollstreckbare Ausfertigung als Schriftstück
anfordern“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
<<… weiter wie Vorlage …>>‘
Begründung:
Durch die Änderungen in § 754a ZPO-E und § 802a ZPO-E ist bei
elektronischen Vollstreckungsaufträgen künftig regelmäßig die Übermittlung der
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als elektronisches Dokument ausreichend.
Dies wirft die Frage auf, ob auch im Haftbefehlsverfahren nach § 802g ZPO
die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches
Dokument genügt oder ob hier die Übermittlung als Schriftstück erforderlich ist.
Diese Frage stellte sich bislang bereits bei Vollstreckungsbescheiden bis
5.000 Euro in den Fällen des § 754a ZPO. Der Bundesgerichtshof hat hierzu
entschieden, dass § 754a ZPO für das richterliche Verfahren zum Erlass eines
Haftbefehls nicht gilt und das Vollstreckungsgericht sich daher den
Originaltitel vorlegen lassen kann, aber nicht muss (BGH, Beschluss vom
23. September 2021 – I ZB 9/21).
Teilweise wird in der gerichtlichen Praxis jedoch bisher auch in den Fällen des
§ 754a ZPO der Originaltitel für das Haftbefehlsverfahren standardmäßig
angefordert. Um die durch derartige Anforderungen häufig unnötig verursachten
Medienbrüche und Verzögerungen zu vermeiden, sollte im Sinne der
genannten Rechtsprechung gesetzlich klargestellt werden, dass die Anforderung des
Originaltitels nicht zwingend ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 802g Absatz 1 Satz 4, 5 – neu – ZPO)
Artikel 1 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen:
,11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl an den
zuständigen Gerichtsvollzieher. Wird der Haftbefehl elektronisch
übermittelt, fertigt der Gerichtsvollzieher erforderliche Abschriften als Ausdrucke
selbst und beglaubigt diese; andernfalls fügt das Gericht eine beglaubigte
Abschrift bei.“‘
Begründung:
Durch den Gesetzentwurf soll in § 802g Absatz 1 Satz 4 ZPO-E angeordnet
werden, dass das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Haftbefehl und eine
beglaubigte Abschrift davon direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher
übersendet. Dies soll laut der Entwurfsbegründung der
Verfahrensbeschleunigung dienen, weil Gerichte einer entsprechenden Bitte des Gläubigers bisher
nicht immer nachkämen.
Die Regelung könnte – gerade im Hinblick auf die beglaubigte Abschrift – so
zu verstehen sein, dass die genannten Dokumente in Papierform an den
Gerichtsvollzieher zu übermitteln sind. Dies würde zu einem unnötigen
Medienbruch bei dem Vollstreckungsgericht führen. Mit dem Änderungsantrag soll
erreicht werden, dass das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl als
elektronisches Dokument an den Gerichtsvollzieher versenden kann und dieser die nach
§ 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO erforderliche beglaubigte Abschrift selbst durch
Ausdruck und Beglaubigung des als elektronisches Dokument übermittelten
Haftbefehls selbst erstellen kann.
Von der Zulässigkeit dieses Vorgehens geht der Bundesgerichtshof schon nach
geltendem Recht aus (Beschluss vom 26.10.2023 – I ZB 114/22, Rn. 18).
Durch die Vorgabe des Entwurfs in § 802g Absatz 1 Satz 4 ZPO-E, dass das
Gericht auch eine beglaubigte Abschrift zu übersenden hat, würde diese
einfache, medienbruchvermeidende Vorgehensweise jedoch wieder in Frage
gestellt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 829 Absatz 4 Satz 4 – neu – ZPO), Artikel 16
Absatz 3 – neu – (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen:
,12. § 829 Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Rechtsverordnung << … weiter wie Vorlage …>>. Ungeachtet
der in Satz 3 genannten Rechtsverordnung kann der Antragsteller den
Antrag in strukturierter maschinenlesbarer Form einreichen; wird der
Antrag in diesem Fall zugleich in einer anderen, den Vorgaben des
§ 130a Absatz 2 entsprechenden Form eingereicht, so ist allein der
Inhalt des strukturierten Datensatzes maßgeblich.“‘
b) Nach Artikel 16 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.“
Folgeänderung:
In Artikel 16 Absatz 1 ist die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe
„der Absätze 2 und 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Ab dem 1. Januar 2026 besteht in Zwangsvollstreckungsverfahren
grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Insbesondere in Verfahren
zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die
elektronische Aktenführung jedoch dadurch erschwert, dass die häufig notwendige
Bearbeitung der als PDF-Dateien eingereichten Anträge nur mit Hilfsmitteln wie
Stempeln oder einem externen PDF-Editor möglich ist. Ergänzungen,
Streichungen etc. sind bei den auf Unabänderbarkeit angelegten PDF-Dokumenten
nicht ohne weiteres möglich. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand
für die Vollstreckungsgerichte.
Dieses Problem lässt sich lösen, wenn der Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses in einem strukturierten maschinenlesbaren
Format eingereicht wird. Der entsprechende Datensatz im XJustiz-Format (vgl. § 5
Absatz 1 Nummer 2 ERVV i.V.m. Nummer 2 ERVB 2025) kann in diesem
Fall von den Vollstreckungsgerichten nahtlos mit den gewohnten digitalen
Anwendungen ohne besondere Hilfsmittel ausgelesen und verarbeitet werden.
Perspektivisch sollte daher die Einreichung des Antrags als strukturierter
Datensatz auf Grundlage der in § 829 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E geschaffenen
Verordnungsermächtigung verbindlich vorgeschrieben werden (vgl. Satz 56 f. der
Entwurfsbegründung). Bis zur Einführung einer derartigen Einreichungspflicht
soll mit dem vorliegenden Antrag bereits jetzt auf freiwilliger Basis und
bundeseinheitlich die Übermittlung eines strukturierten Datensatzes anstelle einer
PDF-Datei ermöglicht werden. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere
professionelle Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden
und so eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte erreicht werden kann.
Eine wirkungsvolle Entlastung durch die freiwillige Verwendung strukturierter
Datensätze setzt allerdings voraus, dass im Fall gleichzeitiger Übermittlung
eines elektronischen Dokuments als strukturierter Datensatz und als PDF-Datei
(vgl. § 130a Absatz 2 ZPO i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV) allein der Inhalt
des strukturierten Datensatzes maßgeblich ist. Andernfalls müsste das
Vollstreckungsgericht durch eine Zwischenverfügung klären, in welchem Verhältnis
die beiden übermittelten Anträge stehen, oder vor der Bearbeitung des
strukturierten Datensatzes einen aufwendigen Abgleich mit der PDF-Datei
durchführen, wodurch der Entlastungszweck konterkariert würde.
Die erforderlichen technischen Voraussetzungen sind gegeben: Der Antrag auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist bereits im aktuell
gültigen XJustiz-Datensatz (Version 3.5.1) enthalten. Für die Mehrzahl der
Länder wird in ihrem gerichtlichen Fachverfahren bis zum Inkrafttreten die
Möglichkeit bestehen, die Strukturdaten maschinell zu verarbeiten und in ein
für den Anwender im jeweiligen Textsystem ohne weitere Zwischenschritte zu
bearbeitendes Dokument umzusetzen („native Verarbeitung“). Die Länder, für
die hierzu noch keine technische Möglichkeit besteht, können auf ein so
genanntes Stylesheet zur Visualisierung des Datensatzes zurückgreifen, das mit
geringem technischem Aufwand eingebunden werden kann. Im Ergebnis wären
die Geschäftsprozesse in Ländern, die ein Stylesheet nutzen, dieselben wie bei
Einreichung einer PDF-Datei.
Die bundeseinheitliche Regelung ermöglicht den Einreichern eine erleichterte
Umstellung auf die Übermittlung von Strukturdatensätzen, weil nicht danach
differenziert werden muss, ob das Gericht bereits zur (nativen) Verarbeitung
des Strukturdatensatzes in der Lage ist. Gleichzeitig bleibt es den Ländern
unbenommen, flexibel und in eigener Geschwindigkeit auf die maschinelle
Verarbeitung der Strukturdaten umzustellen.
Im Kreis der technischen Experten der Länder bestand zuletzt Einigkeit, dass
die Verarbeitung der Strukturdaten – in maschineller Form oder durch Nutzung
des Stylesheets – bis spätestens 1. Juli 2026 technisch umsetzbar ist.
Entsprechend soll das Inkrafttreten in Artikel 16 Absatz 3 des Entwurfs geregelt
werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 840 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, 3 –
neu – ZPO)
Nach Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen:
,13a. § 840 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss mit dem
Pfändungsbeschluss übermittelt werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt auch im Falle einer persönlichen Zustellung des
Pfändungsbeschlusses nach § 193. Werden die Erklärungen in diesem
Falle bei der Zustellung abgegeben, sind sie in die
Zustellurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben.“‘
Begründung:
Nach der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den
Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner treffen letzteren gemäß § 840
Absatz 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers die dort genannten Erklärungspflichten
binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung. Die Zustellung kann
der Gerichtsvollzieher gemäß § 193 Absatz 1 ZPO entweder in Papierform
oder als elektronisches Dokument vornehmen.
Bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Papierform ist gemäß
§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die Aufforderung zur Abgabe dieser
Erklärung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen. Nach soweit ersichtlich
allgemeiner Meinung ergibt sich aus dieser Pflicht zur Aufnahme der
Aufforderung in die Zustellerklärung die Notwendigkeit einer persönlichen Zustellung
durch den Gerichtsvollzieher, da nur dann die Aufforderung in die
Zustellurkunde aufgenommen werden kann. Eine Zustellung des Schriftstückes in
Papierform durch die Post gemäß § 194 Absatz 1 ZPO scheidet demnach aus.
Sinn und Zweck dieser Regelung war, dass es dem Drittschuldner ermöglicht
werden sollte, bei der Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses unmittelbar die gebotenen Erklärungen abzugeben. Dies stellt jedoch
gegenwärtig den praktischen Ausnahmefall dar. Insofern entsteht durch den
Ausschluss einer Zustellung durch die Post rein tatsächlich ein überflüssiger
zeitlicher Zusatzaufwand für die Gerichtsvollzieher ohne einen nennenswerten
Nutzen für den Drittschuldner.
Eine Streichung der Regelung dient daneben auch einer Beschleunigung des
Verfahrens. Eine regelmäßig zu erwartende Weiterleitung des
Zustellungsauftrages - vom beauftragten Gerichtsvollzieher an den für den Sitz des
Drittschuldners zuständigen Gerichtsvollzieher - würde entbehrlich.
Die Problematik wird auch nicht durch die Möglichkeit einer Zustellung als
elektronisches Dokument entschärft. Eine elektronische Zustellung setzt
voraus, dass der Adressat einen sicheren Übermittlungsweg eröffnet hat, was bei
einer Vielzahl der Drittschuldner, beispielsweise bei der Mehrzahl der
Arbeitgeber, nicht der Fall sein dürfte.
Vielmehr verdeutlichen die Regelungen zur Zulassung einer elektronischen
Zustellung, dass ein persönlicher Kontakt des Gerichtsvollziehers zum
Drittschuldner entbehrlich ist. Gemäß § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist die
Aufforderung zur Abgabe der abzugebenden Erklärungen lediglich als
elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zu übermitteln.
Entsprechend kommt es im Falle einer elektronischen Zustellung bereits unter
der geltenden Gesetzeslage in der Regel nicht zu einem persönlichen Kontakt
zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Drittschuldner.
Die Problematik ist seit längerem bekannt und bereits mehrfach auf Fachebene
diskutiert worden. Entsprechend bietet die nunmehr anstehende Änderung der
Zivilprozessordnung eine naheliegende Möglichkeit, den erheblichen
Arbeitsaufwand für die Gerichtsvollzieher zu vermeiden und die Vollstreckung zu
beschleunigen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater“ die
Angabe „, die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten“ eingefügt.‘
Begründung:
Durch Artikel 2 wird eine aktive Nutzungspflicht für die in § 79 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 Genannten geschaffen. Das Gesetz weicht dabei von der
bisherigen Systematik ab, eine passive Nutzungspflicht in § 173 ZPO und eine
aktive Nutzungspflicht in § 130d ZPO zu begründen. Eine Statuierung einer
passiven Nutzungspflicht ist aber zur Erreichung des Ziels der Verbreitung des
elektronischen Rechtsverkehrs und zur Beschleunigung der
Zwangsvollstreckung zwingend erforderlich. Ohne passive Nutzungspflicht könnten
sich die Banken der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr entziehen,
indem sie sich bei der Zwangsvollstreckung Dritter bedienen. Dann wäre eine
elektronische Zustellung an Banken, die häufig als Drittschuldner an
Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sind, nicht möglich.
Insoweit ist durch die neu eingefügte Nummer 2 in § 173 Absatz 2 Satz 1 ZPO
die in § 752b ZPO-E genannten Personen zu ergänzen.
6. Zu Artikel 5 Nummer 1 – neu – (§ 14b FamFG), Artikel 16 Absatz 3 –neu –
(Inkrafttreten)
a) Artikel 5 ist durch den folgenden Artikel 5 zu ersetzen:
,Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nummer 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14b wird durch den folgenden § 14b ersetzt:
„§ 14b
§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Schriftliche Anträge, Erklärungen und Mitteilungen sind durch einen
Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus
technischen Gründen vorrübergehend nicht möglich, so bleibt die
Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder
unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung des Gerichts
ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Steht ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden zum Schutz von Leib,
Leben, Gesundheit oder Freiheit der Einreichung als elektronisches
Dokument entgegen, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
Vorschriften zulässig. Auf Anforderung des Gerichts ist ein
elektronisches Dokument nachzureichen.“
2. Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
<<… weiter wie Vorlage …>>‘
b) Nach Artikel 16 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Artikel 5 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Folgeänderung:
In Artikel 16 Absatz 1 ist die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe
„der Absätze 2 und 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung des § 14b FamFG wird der Regelfall der Nutzungspflicht
des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts begründet. Insbesondere Behörden
werden damit verstärkt zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
gegenüber Gerichten angehalten. Durch diese Neufassung wird der elektronische
Rechtsverkehr im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiter gestärkt. Bei
papierhafter Einreichung entstehende Medienbrüche werden vermieden.
Infolge der Nutzungspflicht kommt es zu einer Reduktion der Scanaufwände bei
Gericht und zu einer Erleichterung durch standardisierte Arbeitsabläufe.
Gleichwohl wird mit der begrenzten Ausnahmeregelung sichergestellt, dass
eine papierhafte Übersendung in bestimmten Sonderkonstellationen weiterhin
möglich bleibt.
Aufgrund der eingefügten Nummer 1 wird der bisherige Regelungsinhalt zu
Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung des Artikels 5 geht eine Pflicht zur Nutzung des
elektronischen Rechtsverkehrs für die Normadressaten einher. Die Umsetzung macht
Anpassungen im organisatorischen Ablauf sowie technische Änderungen
erforderlich. Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 ist ausreichend bemessen, um
der Umstellung der Arbeitsläufe hinreichend Rechnung zu tragen und
gleichzeitig ein Voranschreiten der Digitalisierung zeitnah zu gewährleisten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Beschlussdrucksache)