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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 643/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 643/25 (Beschluss) 19.12.25 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a – neu – (§ 802g Absatz 1 Satz 1 ZPO) Artikel 1 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen: ,11. § 802g Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Haftbefehl“ die Angabe „; ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden, kann das Gericht vor Erlass des Haftbefehls die vollstreckbare Ausfertigung als Schriftstück anfordern“ eingefügt. b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: <<… weiter wie Vorlage …>>‘ Begründung: Durch die Änderungen in § 754a ZPO-E und § 802a ZPO-E ist bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen künftig regelmäßig die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als elektronisches Dokument ausreichend. Dies wirft die Frage auf, ob auch im Haftbefehlsverfahren nach § 802g ZPO die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument genügt oder ob hier die Übermittlung als Schriftstück erforderlich ist. Diese Frage stellte sich bislang bereits bei Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 Euro in den Fällen des § 754a ZPO. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass § 754a ZPO für das richterliche Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls nicht gilt und das Vollstreckungsgericht sich daher den Originaltitel vorlegen lassen kann, aber nicht muss (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – I ZB 9/21). Teilweise wird in der gerichtlichen Praxis jedoch bisher auch in den Fällen des § 754a ZPO der Originaltitel für das Haftbefehlsverfahren standardmäßig angefordert. Um die durch derartige Anforderungen häufig unnötig verursachten Medienbrüche und Verzögerungen zu vermeiden, sollte im Sinne der genannten Rechtsprechung gesetzlich klargestellt werden, dass die Anforderung des Originaltitels nicht zwingend ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht. 2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 802g Absatz 1 Satz 4, 5 – neu – ZPO) Artikel 1 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen: ,11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Wird der Haftbefehl elektronisch übermittelt, fertigt der Gerichtsvollzieher erforderliche Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese; andernfalls fügt das Gericht eine beglaubigte Abschrift bei.“‘ Begründung: Durch den Gesetzentwurf soll in § 802g Absatz 1 Satz 4 ZPO-E angeordnet werden, dass das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher übersendet. Dies soll laut der Entwurfsbegründung der Verfahrensbeschleunigung dienen, weil Gerichte einer entsprechenden Bitte des Gläubigers bisher nicht immer nachkämen. Die Regelung könnte – gerade im Hinblick auf die beglaubigte Abschrift – so zu verstehen sein, dass die genannten Dokumente in Papierform an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln sind. Dies würde zu einem unnötigen Medienbruch bei dem Vollstreckungsgericht führen. Mit dem Änderungsantrag soll erreicht werden, dass das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl als elektronisches Dokument an den Gerichtsvollzieher versenden kann und dieser die nach § 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO erforderliche beglaubigte Abschrift selbst durch Ausdruck und Beglaubigung des als elektronisches Dokument übermittelten Haftbefehls selbst erstellen kann. Von der Zulässigkeit dieses Vorgehens geht der Bundesgerichtshof schon nach geltendem Recht aus (Beschluss vom 26.10.2023 – I ZB 114/22, Rn. 18). Durch die Vorgabe des Entwurfs in § 802g Absatz 1 Satz 4 ZPO-E, dass das Gericht auch eine beglaubigte Abschrift zu übersenden hat, würde diese einfache, medienbruchvermeidende Vorgehensweise jedoch wieder in Frage gestellt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 829 Absatz 4 Satz 4 – neu – ZPO), Artikel 16 Absatz 3 – neu – (Inkrafttreten) a) Artikel 1 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen: ,12. § 829 Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Rechtsverordnung << … weiter wie Vorlage …>>. Ungeachtet der in Satz 3 genannten Rechtsverordnung kann der Antragsteller den Antrag in strukturierter maschinenlesbarer Form einreichen; wird der Antrag in diesem Fall zugleich in einer anderen, den Vorgaben des § 130a Absatz 2 entsprechenden Form eingereicht, so ist allein der Inhalt des strukturierten Datensatzes maßgeblich.“‘ b) Nach Artikel 16 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.“ Folgeänderung: In Artikel 16 Absatz 1 ist die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 und 3“ zu ersetzen. Begründung: Ab dem 1. Januar 2026 besteht in Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Insbesondere in Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die elektronische Aktenführung jedoch dadurch erschwert, dass die häufig notwendige Bearbeitung der als PDF-Dateien eingereichten Anträge nur mit Hilfsmitteln wie Stempeln oder einem externen PDF-Editor möglich ist. Ergänzungen, Streichungen etc. sind bei den auf Unabänderbarkeit angelegten PDF-Dokumenten nicht ohne weiteres möglich. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Vollstreckungsgerichte. Dieses Problem lässt sich lösen, wenn der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in einem strukturierten maschinenlesbaren Format eingereicht wird. Der entsprechende Datensatz im XJustiz-Format (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2 ERVV i.V.m. Nummer 2 ERVB 2025) kann in diesem Fall von den Vollstreckungsgerichten nahtlos mit den gewohnten digitalen Anwendungen ohne besondere Hilfsmittel ausgelesen und verarbeitet werden. Perspektivisch sollte daher die Einreichung des Antrags als strukturierter Datensatz auf Grundlage der in § 829 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E geschaffenen Verordnungsermächtigung verbindlich vorgeschrieben werden (vgl. Satz 56 f. der Entwurfsbegründung). Bis zur Einführung einer derartigen Einreichungspflicht soll mit dem vorliegenden Antrag bereits jetzt auf freiwilliger Basis und bundeseinheitlich die Übermittlung eines strukturierten Datensatzes anstelle einer PDF-Datei ermöglicht werden. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere professionelle Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden und so eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte erreicht werden kann. Eine wirkungsvolle Entlastung durch die freiwillige Verwendung strukturierter Datensätze setzt allerdings voraus, dass im Fall gleichzeitiger Übermittlung eines elektronischen Dokuments als strukturierter Datensatz und als PDF-Datei (vgl. § 130a Absatz 2 ZPO i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV) allein der Inhalt des strukturierten Datensatzes maßgeblich ist. Andernfalls müsste das Vollstreckungsgericht durch eine Zwischenverfügung klären, in welchem Verhältnis die beiden übermittelten Anträge stehen, oder vor der Bearbeitung des strukturierten Datensatzes einen aufwendigen Abgleich mit der PDF-Datei durchführen, wodurch der Entlastungszweck konterkariert würde. Die erforderlichen technischen Voraussetzungen sind gegeben: Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist bereits im aktuell gültigen XJustiz-Datensatz (Version 3.5.1) enthalten. Für die Mehrzahl der Länder wird in ihrem gerichtlichen Fachverfahren bis zum Inkrafttreten die Möglichkeit bestehen, die Strukturdaten maschinell zu verarbeiten und in ein für den Anwender im jeweiligen Textsystem ohne weitere Zwischenschritte zu bearbeitendes Dokument umzusetzen („native Verarbeitung“). Die Länder, für die hierzu noch keine technische Möglichkeit besteht, können auf ein so genanntes Stylesheet zur Visualisierung des Datensatzes zurückgreifen, das mit geringem technischem Aufwand eingebunden werden kann. Im Ergebnis wären die Geschäftsprozesse in Ländern, die ein Stylesheet nutzen, dieselben wie bei Einreichung einer PDF-Datei. Die bundeseinheitliche Regelung ermöglicht den Einreichern eine erleichterte Umstellung auf die Übermittlung von Strukturdatensätzen, weil nicht danach differenziert werden muss, ob das Gericht bereits zur (nativen) Verarbeitung des Strukturdatensatzes in der Lage ist. Gleichzeitig bleibt es den Ländern unbenommen, flexibel und in eigener Geschwindigkeit auf die maschinelle Verarbeitung der Strukturdaten umzustellen. Im Kreis der technischen Experten der Länder bestand zuletzt Einigkeit, dass die Verarbeitung der Strukturdaten – in maschineller Form oder durch Nutzung des Stylesheets – bis spätestens 1. Juli 2026 technisch umsetzbar ist. Entsprechend soll das Inkrafttreten in Artikel 16 Absatz 3 des Entwurfs geregelt werden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 840 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, 3 – neu – ZPO) Nach Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen: ,13a. § 840 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies gilt auch im Falle einer persönlichen Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193. Werden die Erklärungen in diesem Falle bei der Zustellung abgegeben, sind sie in die Zustellurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.“‘ Begründung: Nach der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner treffen letzteren gemäß § 840 Absatz 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers die dort genannten Erklärungspflichten binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung. Die Zustellung kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 193 Absatz 1 ZPO entweder in Papierform oder als elektronisches Dokument vornehmen. Bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Papierform ist gemäß § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen. Nach soweit ersichtlich allgemeiner Meinung ergibt sich aus dieser Pflicht zur Aufnahme der Aufforderung in die Zustellerklärung die Notwendigkeit einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, da nur dann die Aufforderung in die Zustellurkunde aufgenommen werden kann. Eine Zustellung des Schriftstückes in Papierform durch die Post gemäß § 194 Absatz 1 ZPO scheidet demnach aus. Sinn und Zweck dieser Regelung war, dass es dem Drittschuldner ermöglicht werden sollte, bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unmittelbar die gebotenen Erklärungen abzugeben. Dies stellt jedoch gegenwärtig den praktischen Ausnahmefall dar. Insofern entsteht durch den Ausschluss einer Zustellung durch die Post rein tatsächlich ein überflüssiger zeitlicher Zusatzaufwand für die Gerichtsvollzieher ohne einen nennenswerten Nutzen für den Drittschuldner. Eine Streichung der Regelung dient daneben auch einer Beschleunigung des Verfahrens. Eine regelmäßig zu erwartende Weiterleitung des Zustellungsauftrages - vom beauftragten Gerichtsvollzieher an den für den Sitz des Drittschuldners zuständigen Gerichtsvollzieher - würde entbehrlich. Die Problematik wird auch nicht durch die Möglichkeit einer Zustellung als elektronisches Dokument entschärft. Eine elektronische Zustellung setzt voraus, dass der Adressat einen sicheren Übermittlungsweg eröffnet hat, was bei einer Vielzahl der Drittschuldner, beispielsweise bei der Mehrzahl der Arbeitgeber, nicht der Fall sein dürfte. Vielmehr verdeutlichen die Regelungen zur Zulassung einer elektronischen Zustellung, dass ein persönlicher Kontakt des Gerichtsvollziehers zum Drittschuldner entbehrlich ist. Gemäß § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist die Aufforderung zur Abgabe der abzugebenden Erklärungen lediglich als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zu übermitteln. Entsprechend kommt es im Falle einer elektronischen Zustellung bereits unter der geltenden Gesetzeslage in der Regel nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Drittschuldner. Die Problematik ist seit längerem bekannt und bereits mehrfach auf Fachebene diskutiert worden. Entsprechend bietet die nunmehr anstehende Änderung der Zivilprozessordnung eine naheliegende Möglichkeit, den erheblichen Arbeitsaufwand für die Gerichtsvollzieher zu vermeiden und die Vollstreckung zu beschleunigen. 5. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater“ die Angabe „, die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten“ eingefügt.‘ Begründung: Durch Artikel 2 wird eine aktive Nutzungspflicht für die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten geschaffen. Das Gesetz weicht dabei von der bisherigen Systematik ab, eine passive Nutzungspflicht in § 173 ZPO und eine aktive Nutzungspflicht in § 130d ZPO zu begründen. Eine Statuierung einer passiven Nutzungspflicht ist aber zur Erreichung des Ziels der Verbreitung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Beschleunigung der Zwangsvollstreckung zwingend erforderlich. Ohne passive Nutzungspflicht könnten sich die Banken der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr entziehen, indem sie sich bei der Zwangsvollstreckung Dritter bedienen. Dann wäre eine elektronische Zustellung an Banken, die häufig als Drittschuldner an Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sind, nicht möglich. Insoweit ist durch die neu eingefügte Nummer 2 in § 173 Absatz 2 Satz 1 ZPO die in § 752b ZPO-E genannten Personen zu ergänzen. 6. Zu Artikel 5 Nummer 1 – neu – (§ 14b FamFG), Artikel 16 Absatz 3 –neu – (Inkrafttreten) a) Artikel 5 ist durch den folgenden Artikel 5 zu ersetzen: ,Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14b wird durch den folgenden § 14b ersetzt: „§ 14b § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden Schriftliche Anträge, Erklärungen und Mitteilungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorrübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung des Gerichts ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Steht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Einreichung als elektronisches Dokument entgegen, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Auf Anforderung des Gerichts ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“ 2. Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: <<… weiter wie Vorlage …>>‘ b) Nach Artikel 16 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Artikel 5 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.“ Folgeänderung: In Artikel 16 Absatz 1 ist die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 und 3“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a Mit der Neufassung des § 14b FamFG wird der Regelfall der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts begründet. Insbesondere Behörden werden damit verstärkt zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gegenüber Gerichten angehalten. Durch diese Neufassung wird der elektronische Rechtsverkehr im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiter gestärkt. Bei papierhafter Einreichung entstehende Medienbrüche werden vermieden. Infolge der Nutzungspflicht kommt es zu einer Reduktion der Scanaufwände bei Gericht und zu einer Erleichterung durch standardisierte Arbeitsabläufe. Gleichwohl wird mit der begrenzten Ausnahmeregelung sichergestellt, dass eine papierhafte Übersendung in bestimmten Sonderkonstellationen weiterhin möglich bleibt. Aufgrund der eingefügten Nummer 1 wird der bisherige Regelungsinhalt zu Nummer 2. Zu Buchstabe b Mit der Änderung des Artikels 5 geht eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Normadressaten einher. Die Umsetzung macht Anpassungen im organisatorischen Ablauf sowie technische Änderungen erforderlich. Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 ist ausreichend bemessen, um der Umstellung der Arbeitsläufe hinreichend Rechnung zu tragen und gleichzeitig ein Voranschreiten der Digitalisierung zeitnah zu gewährleisten.]

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