Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Änderungsantrag zu Drs. 21/5923, 21/6693)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Änderungsantrag zu Drs. 21/5923, 21/6693)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6710
21. Wahlperiode 25.06.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Helge Limburg, Lukas Benner, Dr. Lena
Gumnior, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Julia Schneider, Claudia Müller und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5923, 21/6693 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird § 475 wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird nach Absatz 4 Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Die Informationen müssen klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise erfolgen; die bloße Bereithaltung allgemeiner Informationen auf
einer Website genügt nicht.“
b) In Buchstabe c werden nach Absatz 6 Satz 2 die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Nacherfüllung hat innerhalb einer angemessenen Frist, längstens
jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Verlangen des Verbrauchers zu
erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist überschritten
werden, wenn dies dem Verbraucher unter Berücksichtigung der Art
der Ware und des Verwendungszwecks zumutbar ist. Wird die Frist
nicht eingehalten, ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt.“
2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) § 479b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Reparatur ist unter Bedingungen anzubieten, die geeignet
sind, eine tatsächliche Inanspruchnahme durch Verbraucher zu
ermöglichen.“
bb) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts dürfen
insbesondere berücksichtigt werden: Materialkosten, Fremdleistungen
einschließlich Porto- und Transportkosten, Wartungs- und
Energiekosten, Anzahl und Kosten der Arbeits- und Maschinenstunden,
ein üblicher Gewinn sowie Steuern.“
b) Nach § 479c Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bereitstellung darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht
werden, die den Zugang unabhängiger Reparaturbetriebe unangemessen
erschweren.“
c) § 479d wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei
zugänglichen Website Informationen über typische
Reparaturpreise bereitzustellen. Diese Informationen müssen mindestens
enthalten:
1. Preisspannen für häufige Reparaturfälle,
2. die maßgeblichen preisbestimmenden Faktoren sowie
3. einen Hinweis darauf, ob und unter welchen
Voraussetzungen verbindliche Kostenvoranschläge bereitgestellt werden.
Die Preise müssen in einem angemessenen Verhältnis zum
Neupreis der Ware stehen. Die Angaben müssen klar, verständlich und
vergleichbar sein.“
bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Hersteller haben Verbraucher leicht auffindbar und
unter der Bezeichnung „Recht auf Reparatur“ über die
Reparaturpflicht, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie über die
Reparatur-Plattform zu informieren. Der Hinweis ist in einer den
Schaltflächen zur Kündigung und zum Widerruf vergleichbaren,
deutlich wahrnehmbaren Weise bereitzustellen.“
Berlin, den 25. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 weitgehend eins zu eins um. Damit werden wichtige
Impulse für die Stärkung der Reparatur gesetzt.
Nach Einschätzung von Verbraucherverbänden bestehen jedoch praktische Umsetzungsdefizite, insbesondere im
Hinblick auf: (1.) mangelnde Preistransparenz, (2.) eingeschränkten Zugang zu Ersatzteilen, (3.) geringe
Verbindlichkeit von Informationen, (4.) begrenzte praktische Nutzbarkeit des Reparaturrechts.
Notwendig ist aber eine maßvolle, richtlinienkonforme Nachschärfung, die die Wirksamkeit der Regelungen
erhöht, ohne zusätzliche unverhältnismäßige Belastungen zu schaffen.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 475 Absatz 4 BGB-E)
Die Informationspflicht zur Nacherfüllung ist zentral für die Entscheidung der Verbraucher. Damit diese Wirkung
entfalten kann, muss sie verständlich und wahrnehmbar sein.
Die bloße Bereithaltung allgemeiner Informationen auf einer Website genügt hierfür nicht. Der Hinweis muss
erfolgen, nachdem der Verbraucher Mängel angezeigt hat, damit die einmalige Verlängerung der
Gewährleistungsfrist die beabsichtigte Anreizwirkung entfalten kann.
Dies führt zu keiner zusätzlichen Belastung für Unternehmen.
Zu Buchstabe b (§ 475 Absatz 6 BGB-E)
Der Begriff der „angemessenen Frist“ zur Nacherfüllung bleibt unbestimmt und führt in der Praxis zu
Verunsicherung und erschwerter Durchsetzbarkeit. Eine Regelfrist mit ergänzender Härtefallklausel räumt diese
Rechtsunsicherheit aus, ohne den Besonderheiten einzelner Warengruppen die Berücksichtigung zu versagen.
Die Frist von 30 Tagen und das Rücktrittsrecht bei Fristüberschreitung orientieren sich am französischen Vorbild
und schaffen eine klare, durchsetzbare Rechtsposition für Verbraucher.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 479b Absatz 1 BGB-E)
Die Reparaturverpflichtung ist ein zentrales Element des Gesetzentwurfs. Ohne Konkretisierung besteht jedoch
das Risiko, dass sie durch praktische Hürden (z. B. lange Wartezeiten oder hohe Preise) unterlaufen wird.
Die Ergänzung stellt klar, dass die Verpflichtung tatsächlich wirksam ausgestaltet sein muss. Es handelt sich um
eine Auslegungshilfe, nicht um eine neue materielle Pflicht.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 479b Absatz 3 BGB-E)
Die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile entsprechen Erwägungsgrund 16 der Richtlinie und sind
bislang nur in der Gesetzesbegründung benannt. Ihre Aufnahme in den Gesetzestext macht die Maßstäbe für die
Angemessenheit des Entgelts nicht nur Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten, sondern allen Beteiligten
zugänglich und erleichtert die Auslegung.
Zu Buchstabe b (§ 479c BGB-E)
Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ist entscheidend für funktionierende Reparaturmärkte. Ohne Klarstellung
besteht die Gefahr, dass Hersteller den Zugang indirekt beschränken.
Die Ergänzung stellt sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe nicht unangemessen benachteiligt werden, und
ergänzt systematisch die Regelung des § 479e BGB-E.
Zu Buchstabe c (§ 479d BGB-E)
Die bisherige Regelung sieht lediglich die Veröffentlichung von „Richtpreisen“ vor. Diese sind häufig zu
unbestimmt, um eine fundierte Entscheidung zwischen Reparatur und Ersatz zu ermöglichen.
Die Ergänzung verbessert die Transparenz und Vergleichbarkeit, ohne eine verbindliche Preisbindung
einzuführen. Damit bleibt die Regelung vollständig richtlinienkonform.
Die zusätzliche Pflicht, Verbraucher leicht auffindbar und unter der Bezeichnung „Recht auf Reparatur“ zu
informieren und auf die Reparatur-Plattform hinzuweisen, steigert die Bekanntheit der neuen Rechte. Eine an die
etablierten Schaltflächen für Kündigung und Widerruf angelehnte Gestaltung gewährleistet die praktische
Wahrnehmbarkeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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