Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5923, 21/6693)
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5923, 21/6693)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6711
21. Wahlperiode 25.06.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Helge Limburg, Lukas Benner, Dr. Lena
Gumnior, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Julia Schneider, Claudia Müller und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5923, 21/6693 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 weitgehend eins zu eins
um. Damit werden wichtige Impulse für die Stärkung der Reparatur gesetzt.
Nach Einschätzung von Verbraucherverbänden bestehen jedoch praktische
Umsetzungsdefizite, insbesondere im Hinblick auf: (1.) mangelnde Preistransparenz,
(2.) eingeschränkten Zugang zu Ersatzteilen, (3.) geringe Verbindlichkeit von
Informationen, (4.) begrenzte praktische Nutzbarkeit des Reparaturrechts.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. zu prüfen, ob ergänzende bußgeldbewehrte Regelungen erforderlich sind,
um die Effektivität der Vorgaben sicherzustellen;
2. die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Hinblick auf die
Durchsetzung der Reparaturpflichten zu prüfen;
3. die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus zu prüfen;
4. eine breit angelegte Informationskampagne zum Recht auf Reparatur
durchzuführen;
5. eine erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen, die Beiträge der
Hersteller zu einem Reparaturbonus umfasst;
6. zu prüfen, wie über die durch die Richtlinie erfassten Produktgruppen hinaus
ein horizontaler Ansatz verankert werden kann, insbesondere eine
produktübergreifende Pflicht der Hersteller zur Vorhaltung von Ersatzteilen sowie
zum Angebot von Reparaturdienstleistungen;
7. sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Geltendmachung des
Reparaturanspruchs nicht durch Verweisungen zwischen nationalen
Niederlassungen eines Herstellers vereitelt wird, wenn die Ware in einem anderen
Mitgliedstaat erworben wurde;
8. zu prüfen, ob die Regelungen über unzulässige reparaturbehindernde
Handlungen (§ 479e BGB-E) über die Waren des § 479a BGB-E hinaus auf
weitere Warengruppen erstreckt werden sollten, in denen reparaturbehindernde
Konstruktions- und Vertriebspraktiken auftreten;
9. im Hinblick auf die Frist des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799 bis
zum 31. Juli 2026 zu entscheiden, ob eine nationale Reparatur-Plattform
eingerichtet oder eine nationale Kontaktstelle für die europäische Plattform
benannt wird, und auf einen hohen Bekanntheitsgrad des Angebots
hinzuwirken;
10. eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Reparaturdienstleistungen zu
prüfen;
11. sicherzustellen, dass auch Textilien und Schuhe vom Recht auf Reparatur
erfasst werden, und sich auf europäischer Ebene sowie im Rahmen eines
horizontalen Ansatzes nach Nummer 6 dafür einzusetzen.
Berlin, den 25. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Abschnitt II
Zu Nummer 1 (ergänzende bußgeldbewehrte Regelungen)
Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die bislang vorgesehene
Durchsetzung über zivilrechtliche Instrumente kann im Einzelfall nicht ausreichen, um die Einhaltung der
Herstellerpflichten sicherzustellen.
Zu Nummer 2 (Verantwortlichkeit von Online-Plattformen)
Ein erheblicher Teil des Warenverkehrs erfolgt über Plattformen mit Anbietern außerhalb der Europäischen
Union. Ohne klare Verantwortlichkeiten besteht die Gefahr, dass die Regelungen zum Recht auf Reparatur
faktisch nicht durchgesetzt werden können.
Zu Nummer 3 (bundesweiter Reparaturbonus)
Finanzielle Anreize können wesentlich dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine
Reparatur statt für einen Neukauf entscheiden. Ein Reparaturbonus kann die Wirkung der gesetzlichen Regelungen
sinnvoll ergänzen und zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen.
Zu Nummer 4 (Informationskampagne)
Die neuen Regelungen sind für Verbraucherinnen und Verbraucher teilweise schwer verständlich, insbesondere
im Hinblick darauf, für welche Produktgruppen sie gelten und welche konkreten Rechte bestehen. Eine
verständliche und leicht zugängliche Information ist Voraussetzung dafür, dass die neuen Rechte tatsächlich in Anspruch
genommen werden.
Eine Informationskampagne kann dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, die Nutzung von Reparaturangeboten
zu erhöhen und die Ziele der Kreislaufwirtschaft wirksam zu unterstützen.
Zu Nummer 5 (erweiterte Herstellerverantwortung)
Eine erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet die Möglichkeit, einen Reparaturbonus nach dem Vorbild
Frankreichs herstellerfinanziert auszugestalten. Dort werden die Mittel über einen Fonds der Hersteller und Händler
bereitgestellt. Dieses Modell entlastet die öffentlichen Haushalte und sorgt dafür, dass die Kosten der
Kreislaufwirtschaft systematisch in die Produktkalkulation einbezogen werden.
Zu Nummer 6 (horizontaler Ansatz)
Die vertikale Regelungstechnik knüpft das Recht auf Reparatur an die jeweilige Ökodesign-Verordnung und führt
zu einer Zersplitterung, bei der für jeden Gerätetyp andere oder gar keine Regeln gelten. Für eine Vielzahl von
Geräten bestehen solche Verordnungen nicht und werden auch absehbar nicht bestehen. Andere Mitgliedstaaten
haben demgegenüber horizontale Maßnahmen eingeführt; in Spanien etwa müssen Hersteller produktübergreifend
zehn Jahre lang Ersatzteile vorhalten und Reparaturmaßnahmen anbieten. Es ist zu prüfen, wie ein vergleichbarer
Breiteneffekt erreicht werden kann.
Zu Nummer 7 (grenzüberschreitende Anwendbarkeit)
Wird eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ware nach Deutschland verbracht, besteht der
Reparaturanspruch dem Wortlaut nach auch hier. Es ist sicherzustellen, dass die Geltendmachung nicht durch Verweisungen
zwischen den nationalen Niederlassungen eines Herstellers vereitelt wird, etwa unter Hinweis auf den Erwerbsort
oder eine dort bestehende Herstellergarantie.
Zu Nummer 8 (§ 479e BGB-E)
Die Regelung zu unzulässigen reparaturbehindernden Handlungen ist ein wichtiger Baustein zur Öffnung des
Reparaturmarkts und zur Senkung der Kosten durch Wettbewerb. Sie erfasst bislang nur Waren nach § 479a
BGB-E. Reparaturbehindernde Konstruktions- und Vertriebspraktiken treten jedoch auch in weiteren Bereichen
auf, wie der Markt für Kfz-Ersatzteile zeigt. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist daher zu prüfen.
Zu Nummer 9 (Reparatur-Plattform)
Artikel 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Juli 2026 mitzuteilen, ob eine nationale
Plattform besteht oder eingerichtet wird, oder eine nationale Kontaktstelle für die europäische Plattform zu
benennen. Der Entwurf trifft hierzu keine Festlegung. Angesichts der nahenden Frist ist eine Entscheidung zu treffen
und auf einen hohen Bekanntheitsgrad des Angebots hinzuwirken.
Zu Nummer 10 (Umsatzsteuer auf Reparaturdienstleistungen)
Die Richtlinie stellt nur einen Baustein eines Maßnahmenbündels dar; die Mitgliedstaaten müssen mindestens
eine über ihre Vorgaben hinausgehende Reparaturmaßnahme ergreifen. Neben dem Reparaturbonus wird hierfür
insbesondere die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Reparaturdienstleistungen diskutiert. Sie setzt unmittelbar
an den Reparaturkosten an, die für Verbraucherinnen und Verbraucher der häufigste Grund gegen eine Reparatur
sind, und ist daher zu prüfen.
Zu Nummer 11 (Textilien und Schuhe)
Textilien und Schuhe gehören zu den Produktgruppen mit hohem Ressourcenverbrauch und kurzer
Nutzungsdauer, für die bislang keine reparaturbezogenen produktspezifischen Vorgaben bestehen. Da das Recht auf
Reparatur nur greift, soweit die jeweilige produktbezogene Verordnung dies vorsieht, bleiben diese Warengruppen
derzeit außen vor. Die Bundesregierung soll sich daher sowohl auf europäischer Ebene als auch über den
horizontalen Ansatz nach Buchstabe f dafür einsetzen, Textilien und Schuhe in das Recht auf Reparatur einzubeziehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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