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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5923, 21/6693)

dip / drucksache 25.06.2026 · WP 21 · 21/6711 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5923, 21/6693) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6711 21. Wahlperiode 25.06.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Helge Limburg, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Julia Schneider, Claudia Müller und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/5923, 21/6693 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 weitgehend eins zu eins um. Damit werden wichtige Impulse für die Stärkung der Reparatur gesetzt. Nach Einschätzung von Verbraucherverbänden bestehen jedoch praktische Umsetzungsdefizite, insbesondere im Hinblick auf: (1.) mangelnde Preistransparenz, (2.) eingeschränkten Zugang zu Ersatzteilen, (3.) geringe Verbindlichkeit von Informationen, (4.) begrenzte praktische Nutzbarkeit des Reparaturrechts. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. zu prüfen, ob ergänzende bußgeldbewehrte Regelungen erforderlich sind, um die Effektivität der Vorgaben sicherzustellen; 2. die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Hinblick auf die Durchsetzung der Reparaturpflichten zu prüfen; 3. die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus zu prüfen; 4. eine breit angelegte Informationskampagne zum Recht auf Reparatur durchzuführen; 5. eine erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen, die Beiträge der Hersteller zu einem Reparaturbonus umfasst; 6. zu prüfen, wie über die durch die Richtlinie erfassten Produktgruppen hinaus ein horizontaler Ansatz verankert werden kann, insbesondere eine produktübergreifende Pflicht der Hersteller zur Vorhaltung von Ersatzteilen sowie zum Angebot von Reparaturdienstleistungen; 7. sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Geltendmachung des Reparaturanspruchs nicht durch Verweisungen zwischen nationalen Niederlassungen eines Herstellers vereitelt wird, wenn die Ware in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde; 8. zu prüfen, ob die Regelungen über unzulässige reparaturbehindernde Handlungen (§ 479e BGB-E) über die Waren des § 479a BGB-E hinaus auf weitere Warengruppen erstreckt werden sollten, in denen reparaturbehindernde Konstruktions- und Vertriebspraktiken auftreten; 9. im Hinblick auf die Frist des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799 bis zum 31. Juli 2026 zu entscheiden, ob eine nationale Reparatur-Plattform eingerichtet oder eine nationale Kontaktstelle für die europäische Plattform benannt wird, und auf einen hohen Bekanntheitsgrad des Angebots hinzuwirken; 10. eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Reparaturdienstleistungen zu prüfen; 11. sicherzustellen, dass auch Textilien und Schuhe vom Recht auf Reparatur erfasst werden, und sich auf europäischer Ebene sowie im Rahmen eines horizontalen Ansatzes nach Nummer 6 dafür einzusetzen. Berlin, den 25. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Abschnitt II Zu Nummer 1 (ergänzende bußgeldbewehrte Regelungen) Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die bislang vorgesehene Durchsetzung über zivilrechtliche Instrumente kann im Einzelfall nicht ausreichen, um die Einhaltung der Herstellerpflichten sicherzustellen. Zu Nummer 2 (Verantwortlichkeit von Online-Plattformen) Ein erheblicher Teil des Warenverkehrs erfolgt über Plattformen mit Anbietern außerhalb der Europäischen Union. Ohne klare Verantwortlichkeiten besteht die Gefahr, dass die Regelungen zum Recht auf Reparatur faktisch nicht durchgesetzt werden können. Zu Nummer 3 (bundesweiter Reparaturbonus) Finanzielle Anreize können wesentlich dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine Reparatur statt für einen Neukauf entscheiden. Ein Reparaturbonus kann die Wirkung der gesetzlichen Regelungen sinnvoll ergänzen und zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen. Zu Nummer 4 (Informationskampagne) Die neuen Regelungen sind für Verbraucherinnen und Verbraucher teilweise schwer verständlich, insbesondere im Hinblick darauf, für welche Produktgruppen sie gelten und welche konkreten Rechte bestehen. Eine verständliche und leicht zugängliche Information ist Voraussetzung dafür, dass die neuen Rechte tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine Informationskampagne kann dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, die Nutzung von Reparaturangeboten zu erhöhen und die Ziele der Kreislaufwirtschaft wirksam zu unterstützen. Zu Nummer 5 (erweiterte Herstellerverantwortung) Eine erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet die Möglichkeit, einen Reparaturbonus nach dem Vorbild Frankreichs herstellerfinanziert auszugestalten. Dort werden die Mittel über einen Fonds der Hersteller und Händler bereitgestellt. Dieses Modell entlastet die öffentlichen Haushalte und sorgt dafür, dass die Kosten der Kreislaufwirtschaft systematisch in die Produktkalkulation einbezogen werden. Zu Nummer 6 (horizontaler Ansatz) Die vertikale Regelungstechnik knüpft das Recht auf Reparatur an die jeweilige Ökodesign-Verordnung und führt zu einer Zersplitterung, bei der für jeden Gerätetyp andere oder gar keine Regeln gelten. Für eine Vielzahl von Geräten bestehen solche Verordnungen nicht und werden auch absehbar nicht bestehen. Andere Mitgliedstaaten haben demgegenüber horizontale Maßnahmen eingeführt; in Spanien etwa müssen Hersteller produktübergreifend zehn Jahre lang Ersatzteile vorhalten und Reparaturmaßnahmen anbieten. Es ist zu prüfen, wie ein vergleichbarer Breiteneffekt erreicht werden kann. Zu Nummer 7 (grenzüberschreitende Anwendbarkeit) Wird eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ware nach Deutschland verbracht, besteht der Reparaturanspruch dem Wortlaut nach auch hier. Es ist sicherzustellen, dass die Geltendmachung nicht durch Verweisungen zwischen den nationalen Niederlassungen eines Herstellers vereitelt wird, etwa unter Hinweis auf den Erwerbsort oder eine dort bestehende Herstellergarantie. Zu Nummer 8 (§ 479e BGB-E) Die Regelung zu unzulässigen reparaturbehindernden Handlungen ist ein wichtiger Baustein zur Öffnung des Reparaturmarkts und zur Senkung der Kosten durch Wettbewerb. Sie erfasst bislang nur Waren nach § 479a BGB-E. Reparaturbehindernde Konstruktions- und Vertriebspraktiken treten jedoch auch in weiteren Bereichen auf, wie der Markt für Kfz-Ersatzteile zeigt. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist daher zu prüfen. Zu Nummer 9 (Reparatur-Plattform) Artikel 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Juli 2026 mitzuteilen, ob eine nationale Plattform besteht oder eingerichtet wird, oder eine nationale Kontaktstelle für die europäische Plattform zu benennen. Der Entwurf trifft hierzu keine Festlegung. Angesichts der nahenden Frist ist eine Entscheidung zu treffen und auf einen hohen Bekanntheitsgrad des Angebots hinzuwirken. Zu Nummer 10 (Umsatzsteuer auf Reparaturdienstleistungen) Die Richtlinie stellt nur einen Baustein eines Maßnahmenbündels dar; die Mitgliedstaaten müssen mindestens eine über ihre Vorgaben hinausgehende Reparaturmaßnahme ergreifen. Neben dem Reparaturbonus wird hierfür insbesondere die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Reparaturdienstleistungen diskutiert. Sie setzt unmittelbar an den Reparaturkosten an, die für Verbraucherinnen und Verbraucher der häufigste Grund gegen eine Reparatur sind, und ist daher zu prüfen. Zu Nummer 11 (Textilien und Schuhe) Textilien und Schuhe gehören zu den Produktgruppen mit hohem Ressourcenverbrauch und kurzer Nutzungsdauer, für die bislang keine reparaturbezogenen produktspezifischen Vorgaben bestehen. Da das Recht auf Reparatur nur greift, soweit die jeweilige produktbezogene Verordnung dies vorsieht, bleiben diese Warengruppen derzeit außen vor. Die Bundesregierung soll sich daher sowohl auf europäischer Ebene als auch über den horizontalen Ansatz nach Buchstabe f dafür einsetzen, Textilien und Schuhe in das Recht auf Reparatur einzubeziehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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