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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 182/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 182/26 (Beschluss) 08.05.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparaturbonus, Steuerbegünstigung der Reparaturleistungen, Stärkung der Reparaturinfrastruktur) a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren als wichtigen Schritt zur Stärkung nachhaltigen Konsums und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen die unionsrechtlich verpflichtenden Mindestregelungen umsetzt und insbesondere die Reparatur im Gewährleistungsfall stärkt, eine Reparaturverpflichtung der Hersteller für bestimmte Produktgruppen außerhalb der Gewährleistung vorsieht sowie Transparenz im Reparaturmarkt verbessert. c) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf diese Zielrichtung zwar teilweise aufgreift, jedoch wesentliche Maßnahmen zur aktiven Förderung von Reparaturen weiterhin offenbleiben. Der Bundesrat erinnert an die Beschlüsse der Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder, in denen sie insbesondere festgestellt haben, dass die Nutzungsdauer von Produkten deutlich verlängert und die Rahmenbedingungen für Reparaturen, Wiederverwendung und Sharing verbessert werden müssen, um Abfallvermeidung und Ressourcenschutz zu stärken. Die Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder haben in diesem Zusammenhang betont, dass bisher vor allem Regelungen für Produkte am Ende ihrer Lebensdauer bestehen, während die Nutzungsphase von Produkten bislang zu wenig in den Blick genommen wird. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer durch Reparaturen sei jedoch zentral für Ressourcenschonung und Abfallvermeidung. d) Der Bundesrat unterstreicht, dass eine stärkere Förderung von Reparaturen einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Ressourcenschonung sowie zum Klimaschutz leisten kann. Die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten stärkt zugleich regionale Wertschöpfungsketten sowie das Handwerk und unterstützt damit eine nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Konsum. Begründung: Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die unionsrechtlichen Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Der Antrag greift daher zum Teil die weitergehenden Zielsetzungen der Thüringer Bundesratsinitiative auf und zielt darauf ab, den gesetzlichen Rahmen durch Fördermaßnahmen zu ergänzen. Damit soll eine wirksame Verbindung zwischen europäischer Mindestharmonisierung und einer nationalen Reparaturstrategie hergestellt werden. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein (angemessene Reparaturpreise/-zeiten, Überwachungsbehörde, keine Reparaturhindernisse durch Hard- oder Softwaretechniken) a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Richtlinie für ein Recht-auf- Reparatur als wichtigen Baustein für den sorgfältigen Umgang mit wertvollen Ressourcen. b) Der Bundesrat begrüßt insbesondere das Ziel, deutlich mehr Produkte zu reparieren, damit den besonders schnell wachsenden Abfallstrom an entsorgten Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren und sowohl Ressourcen als auch CO2-Emissionen einzusparen. Damit einher gehen eine geringere Abhängigkeit von Rohstoff-Importen und ein geringerer absoluter Rohstoff-Verbrauch mit vielfältigen positiven Folgen für Menschen und Umwelt, insbesondere in den Abbaugebieten. c) Der Bundesrat gibt mit Blick auf die übergeordneten Ziele der EU- Richtlinie und deren nationale Umsetzung folgende Punkte zu bedenken: aa) Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vom Hersteller verlangen können, dass er ein defektes Produkt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass „angemessen“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479b und § 479d BGB-E). bb) Im Gesetz ist keine für die Überwachung der Herstellerpflichten zuständige Behörde genannt. Besonders bei großen Handelsplattformen mit ihrer Vielzahl an Herstellern und Händlern außerhalb der EU besteht Missbrauchspotenzial. Bei Herstellern, die keinen Beauftragten in der EU haben und dessen Ware auch nicht durch einen Importeur eingeführt wird, sollen die Pflichten den „Vertreiber“ treffen. Bei direkten Kundenbeziehungen über ausländische Plattformen könnte diese Kette ins Leere laufen (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479f BGB-E). cc) Die Vorgabe, dass Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht durch Hardware- oder Softwaretechniken behindern dürfen, ist ein wichtiger Schritt. Zu beachten sind hierbei die genannten Ausnahmen zu Aspekten der Produktsicherheit und dem Schutz des geistigen Eigentums, deren Abwägung gegen die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher eine sehr detaillierte Betrachtung im Einzelfalls erfordern kann und möglicherweise Reparaturen in größerem Ausmaß verhindern könnten (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479e BGB-E). dd) Allgemein könnte ein weiteres Hindernis darin liegen, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Einforderung ihrer Rechte gegenüber dem Hersteller mit größerem Aufwand verbunden ist, der den Streitwert in vielen Fällen übersteigen dürfte und damit die Ziele der Gesetzgebung konterkarieren könnte. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zuschüsse für Reparaturdienstleistungen, Reparaturbonus) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen zur Stärkung von Reparaturen gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 die Einführung finanzieller Anreize für Verbraucherinnen und Verbraucher zu prüfen. Dabei sollen insbesondere Zuschüsse, etwa in Form eines nationalen Reparaturbonus, sowie steuerliche Vergünstigungen für Reparaturdienstleistungen berücksichtigt werden. Begründung: Finanzielle Anreize sind notwendig, da die hohen Kosten der Reparatur im Vergleich zur Neuanschaffung überwiegen, so dass sich die Mehrheit der Gesellschaft letztlich für den Neukauf und gegen die Reparatur entscheidet, obwohl eine grundsätzlicher Reparaturbereitschaft besteht. Erfahrungen mit bereits bestehenden landesweiten Reparaturbonus‑Programmen zeigen, dass finanzielle Zuschüsse die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen spürbar erhöhen können, indem sie wirtschaftliche Hemmnisse abbauen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vorgesehen, einen neuen Satz 4 in § 434 Absatz 3 BGB einzufügen, nach dem in Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern die in § 434 Absatz 3 Satz 2 genannten Merkmale ausgeschlossen werden können. § 434 Absatz 3 BGB findet nur dann Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde und beschreibt, welche Eigenschaften dann zur üblichen Beschaffenheit gehören. In dem neuen Satz 4 wird dann die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, welche Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören sollen. Insoweit könnte bereits eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 434 Absatz 2 BGB eröffnet wäre. Der Anwendungsbereich des Absatzes 3 käme von vornherein nicht in Betracht. Der neue Satz 4 ist auch nicht nötig, da es bereits jetzt im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Verbraucher sind über § 476 BGB ausreichend geschützt. In dem eine Rückausnahme in dem neuen Satz 4 nur für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern zugelassen wird, wird außerdem nun der Eindruck erweckt, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 2 BGB zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer zwingend alle Eigenschaften des § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E anhaften müssten. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich alle Waren reparierbar sein müssten, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Zwar wird man weiterhin davon ausgehen dürfen, dass ein Stück Obst nicht reparierbar sein muss. Es wird aber eine Vielzahl kleinerer, sehr günstig produzierter Artikel geben, die bisher als reine Wegwerfartikel angesehen wurden, bei denen sich künftig die Frage nach einer Reparierbarkeit stellen wird. Da der neue Satz 4 daher keinen Mehrwert hat, sondern nur zu Auslegungsproblemen führt, sollte er gestrichen werden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 475 Absatz 6 Satz 2 BGB) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 475 Absatz 6 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Bei der Nachlieferung kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern.“ Begründung: Die Richtlinie sieht in Artikel 16 Nummer 4 für den Fall der vom Käufer gewählte Ersatzlieferung vor: „Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“ In der Umsetzung durch den Gesetzentwurf wird daraus im Rahmen des § 475 Absatz 6 BGB-E: „Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“ Durch die Formulierung „… darf (…) eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies (…) verlangt hat.“ wird die Wertung impliziert, dass die Lieferung einer überholten Ware als nicht gleichwertig zur Lieferung einer Neuware zu betrachten ist. Diese Wertung widerspricht dem Anliegen der Richtlinie, dass die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Bereitstellung überholter Ware als gleichwertige Maßnahme im Rahmen der Nacherfüllung durch Nachlieferung geregelt wird. 6. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 479c BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob im Gesetzestext oder separaten Leitlinien eine Konkretisierung der in § 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 BGB-E und § 479c BGB-E enthaltenen unbestimmten Begriffe des „angemessenen Zeitraums“, des „vorgesehenen Verwendungszwecks“, des „angemessenen Entgelts“ und des „angemessenen Preises“ aufgenommen werden kann, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten. Begründung: Es bestehen Bedenken hinsichtlich der in dem Gesetzesentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, welche zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnten und erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssten. Bis dies geschehen ist, dürfte mit einem gesteigerten Aufkommen entsprechender Rechtsstreitigkeiten zu rechnen sein; vielfach wird es zur Klärung von Rechtsfragen einer Vorlage an den EuGH oder der Erholung von Sachverständigengutachten bedürfen. Daher ist insgesamt mit einer erhöhten Belastung der Gerichte im Hinblick auf Zahl und Aufwand der Verfahren und mit, insbesondere aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten, längeren Verfahrensdauern zu rechnen. Dies betrifft zum einen die Regelung in § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E, wonach eine Reparatur innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ zu erfolgen hat. Der Reparaturzeitraum wird je nach Art des Produkts, Komplexität des Mangels, Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Auslastung der Reparaturbetriebe erheblich variieren. Ohne weitere gesetzliche Konkretisierung oder sonstige Leitlinien besteht die Gefahr divergierender Auslegungen und damit einer erhöhten Rechtsunsicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Reparaturbetriebe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Reparaturbetriebe – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – häufig von globalen Lieferketten für Ersatzteile abhängig sind und Verzögerungen nicht immer in ihrem Einflussbereich liegen. Eine zu strenge Auslegung des Angemessenheitsmaßstabs könnte daher zu einer faktischen Haftungsverschärfung führen. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der in § 479b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 BGB-E verlangten Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks. Die derzeitige Formulierung des Gesetzeswortlauts legt nahe, dass ein durch die Vertragsparteien (übereinstimmend) vereinbarter Verwendungszweck maßgeblich sein soll; eine derartige Vereinbarung oder gemeinsame Vorstellung dürfte jedoch – zumal im Verhältnis zum Hersteller – oftmals gar nicht vorliegen. Es wird um Prüfung einer Klarstellung gebeten, etwa dahingehend, ob eine andere Begrifflichkeit klarer ausdrücken kann, dass an eine objektive Anforderung i. S. d. § 434 Absatz 3 BGB, insbesondere die „gewöhnliche Verwendung“ i. S. v. § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB oder – wie vermutlich mit dem Entwurf beabsichtigt und für eine Verpflichtung des Herstellers angemessen – den „im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck“ entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1781, angeknüpft wird. Bedenken bestehen ferner in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des „angemessenen Entgelts“ in § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E. So ist dem Gesetzestext nicht sicher zu entnehmen, wer die angemessenen Preise festlegt. Gleiches gilt für den „angemessenen Preis“ in § 479c BGB-E. Sollte die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich der Höhe den Herstellern überlassen werden, bestehe die Gefahr, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit zu einem eheblichen wirtschaftlichen Druck auf Reparaturbetreibe führt und deren Kalkulationsfreiheit einschränkt. Dies könnte mittelbar dem Ziel der Reparaturförderung zuwiderlaufen, wenn Reparaturen für (insbesondere unabhängige) Anbieter wirtschaftlich unattraktiv werden. Diese Kosten „angemessen“ an den Endverbraucher weiterzugeben, wird die gerichtliche Praxis vor Herausforderungen stellen. Offen ist ferner, welches Reparaturentgelt geeignet ist, den Verbraucher nicht davon abzuhalten, eine Reparatur zu verlangen. Insbesondere geht aus dem Normwortlaut nicht hervor, ob ein objektiver oder ein subjektiver Verbrauchermaßstab anzulegen ist. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wäre es sinnvoll und auch zur Entlastung der Gerichte wünschenswert, wenn die unbestimmten Begriffe konkretisiert oder den Gerichten ergänzende gesetzgeberische Leitlinien zur Auslegung an die Hand gegeben würden. Der Bundesrat bittet daher, entsprechende Klarstellungen zu prüfen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479c BGB) Artikel 1 Nummer 10 § 479c ist durch den folgenden § 479c zu ersetzen: „§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren bereitstellen, bieten diese zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Reparatur abschreckt.“ Begründung: Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs in Artikel 1 Nummer 10 § 479c BGB-E geht über Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus, indem er die Hersteller zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturwerkzeugen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung trifft die Hersteller nach Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 aber gerade nicht. Vielmehr sieht dieser lediglich vor, dass diejenigen Hersteller, die freiwillig oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Ersatzteile und Werkzeuge anbieten, dies zu einem angemessenen, nicht von der Reparatur abschreckenden Preis tun. Da Artikel 3 Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Vollharmonisierung vorsieht, ist der Wortlaut des § 479c BGB-E an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 anzupassen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479d Absatz 1, § 479f BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass der Verbraucher beim Warenerwerb von einem Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union effektiv und tatsächlich Kenntnis davon erlangen kann, wer nach § 479f BGB-E anstelle des Herstellers die Reparaturverpflichtung übernimmt. Da der Verbraucher regelmäßig keine Kenntnis davon hat, wer die Verpflichtungen des Herstellers nach § 479f BGB-E übernimmt und diese Angaben auch bisher nicht Teil der in § 479d BGB-E vorgesehenen Informationspflichten sind, besteht die Gefahr, dass das Angebot von Reparaturleistungen und die Informationen der nach § 479f BGB-E ersatzweise verpflichteten Personen nicht wahrgenommen werden. Auch drohen Rechtsdurchsetzungsdefizite und Wettbewerbsverzerrungen. Daher bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret zu prüfen, ob in § 479d Absatz 1 BGB-E für Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Angabe zu den Kontaktdaten des nach § 479f BGB-E verpflichteten Akteurs aufgenommen werden kann. Begründung: In § 479f BGB-E wird eine Übertragungskaskade der künftigen Reparaturpflicht von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU auf deren Beauftragte innerhalb der EU und bei Nichterreichbarkeit auf den Importeur und schließlich auf den Vertreiber etabliert. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dem Verbraucher insbesondere im Online-Handel lediglich der Verkäufer und der Hersteller bekannt werden. Die anderen Akteure kann der Erwerber einer Ware nicht eigenständig ermitteln. Dies hindert Verbraucher beim Erwerb von Waren, deren Hersteller ihren Sitz in Drittstaaten haben, an der Geltendmachung ihres Rechts auf Reparatur. Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder gegebenenfalls ein anderer zum Reparaturangebot verpflichteter Akteur Informationen über Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Die im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Zielsetzung einer „leicht zugänglichen“ Informationsbereitstellung kann nur dann erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten im Lichte des effet utile bei der Richtlinienumsetzung dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher beim Warenerwerb von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU der an dessen Stelle zur Reparatur Verpflichtete (innerhalb der EU) bekannt ist. Nur dann erhält der Verbraucher eine effektive Möglichkeit des Zugangs zu den Reparaturinformationen, die die nach § 479f BGB-E verpflichtete Person bereitstellen muss. Auch kann nur so die Rechtsdurchsetzung gegenüber Herstellern aus Drittstaaten zum Schutz der Verbraucher sowie des fairen Wettbewerbs gewährleistet werden.

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