Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 182/26 (Beschluss)
08.05.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparaturbonus, Steuerbegünstigung der
Reparaturleistungen, Stärkung der Reparaturinfrastruktur)
a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von
Waren als wichtigen Schritt zur Stärkung nachhaltigen Konsums und zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen die
unionsrechtlich verpflichtenden Mindestregelungen umsetzt und insbesondere
die Reparatur im Gewährleistungsfall stärkt, eine Reparaturverpflichtung
der Hersteller für bestimmte Produktgruppen außerhalb der Gewährleistung
vorsieht sowie Transparenz im Reparaturmarkt verbessert.
c) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf diese
Zielrichtung zwar teilweise aufgreift, jedoch wesentliche Maßnahmen zur
aktiven Förderung von Reparaturen weiterhin offenbleiben.
Der Bundesrat erinnert an die Beschlüsse der Umweltministerinnen und
Umweltminister der Länder, in denen sie insbesondere festgestellt haben,
dass die Nutzungsdauer von Produkten deutlich verlängert und die
Rahmenbedingungen für Reparaturen, Wiederverwendung und Sharing
verbessert werden müssen, um Abfallvermeidung und Ressourcenschutz zu
stärken.
Die Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder haben in diesem
Zusammenhang betont, dass bisher vor allem Regelungen für Produkte am
Ende ihrer Lebensdauer bestehen, während die Nutzungsphase von
Produkten bislang zu wenig in den Blick genommen wird. Eine Verlängerung der
Nutzungsdauer durch Reparaturen sei jedoch zentral für
Ressourcenschonung und Abfallvermeidung.
d) Der Bundesrat unterstreicht, dass eine stärkere Förderung von Reparaturen
einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Ressourcenschonung
sowie zum Klimaschutz leisten kann.
Die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten stärkt zugleich
regionale Wertschöpfungsketten sowie das Handwerk und unterstützt damit eine
nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Konsum.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die unionsrechtlichen
Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1799 um.
Der Antrag greift daher zum Teil die weitergehenden Zielsetzungen der
Thüringer Bundesratsinitiative auf und zielt darauf ab, den gesetzlichen Rahmen
durch Fördermaßnahmen zu ergänzen.
Damit soll eine wirksame Verbindung zwischen europäischer
Mindestharmonisierung und einer nationalen Reparaturstrategie hergestellt werden.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein (angemessene Reparaturpreise/-zeiten,
Überwachungsbehörde, keine Reparaturhindernisse durch Hard- oder
Softwaretechniken)
a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Richtlinie für ein Recht-auf-
Reparatur als wichtigen Baustein für den sorgfältigen Umgang mit
wertvollen Ressourcen.
b) Der Bundesrat begrüßt insbesondere das Ziel, deutlich mehr Produkte zu
reparieren, damit den besonders schnell wachsenden Abfallstrom an
entsorgten Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren und sowohl
Ressourcen als auch CO2-Emissionen einzusparen. Damit einher gehen eine
geringere Abhängigkeit von Rohstoff-Importen und ein geringerer absoluter
Rohstoff-Verbrauch mit vielfältigen positiven Folgen für Menschen und
Umwelt, insbesondere in den Abbaugebieten.
c) Der Bundesrat gibt mit Blick auf die übergeordneten Ziele der EU-
Richtlinie und deren nationale Umsetzung folgende Punkte zu bedenken:
aa) Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vom Hersteller verlangen
können, dass er ein defektes Produkt unentgeltlich oder zu einem
angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass „angemessen“ ein unbestimmter
Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf (zu Artikel 1
Nummer 10, § 479b und § 479d BGB-E).
bb) Im Gesetz ist keine für die Überwachung der Herstellerpflichten
zuständige Behörde genannt. Besonders bei großen Handelsplattformen
mit ihrer Vielzahl an Herstellern und Händlern außerhalb der EU
besteht Missbrauchspotenzial. Bei Herstellern, die keinen Beauftragten
in der EU haben und dessen Ware auch nicht durch einen Importeur
eingeführt wird, sollen die Pflichten den „Vertreiber“ treffen. Bei
direkten Kundenbeziehungen über ausländische Plattformen könnte
diese Kette ins Leere laufen (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479f BGB-E).
cc) Die Vorgabe, dass Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht
durch Hardware- oder Softwaretechniken behindern dürfen, ist ein
wichtiger Schritt. Zu beachten sind hierbei die genannten Ausnahmen
zu Aspekten der Produktsicherheit und dem Schutz des geistigen
Eigentums, deren Abwägung gegen die Interessen der Verbraucherinnen
und Verbraucher eine sehr detaillierte Betrachtung im Einzelfalls
erfordern kann und möglicherweise Reparaturen in größerem Ausmaß
verhindern könnten (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479e BGB-E).
dd) Allgemein könnte ein weiteres Hindernis darin liegen, dass für
Verbraucherinnen und Verbraucher die Einforderung ihrer Rechte
gegenüber dem Hersteller mit größerem Aufwand verbunden ist, der den
Streitwert in vielen Fällen übersteigen dürfte und damit die Ziele der
Gesetzgebung konterkarieren könnte.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zuschüsse für Reparaturdienstleistungen,
Reparaturbonus)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der
Ausgestaltung von Fördermaßnahmen zur Stärkung von Reparaturen gemäß Artikel 13
der Richtlinie (EU) 2024/1799 die Einführung finanzieller Anreize für
Verbraucherinnen und Verbraucher zu prüfen. Dabei sollen insbesondere Zuschüsse,
etwa in Form eines nationalen Reparaturbonus, sowie steuerliche
Vergünstigungen für Reparaturdienstleistungen berücksichtigt werden.
Begründung:
Finanzielle Anreize sind notwendig, da die hohen Kosten der Reparatur im
Vergleich zur Neuanschaffung überwiegen, so dass sich die Mehrheit der
Gesellschaft letztlich für den Neukauf und gegen die Reparatur entscheidet,
obwohl eine grundsätzlicher Reparaturbereitschaft besteht. Erfahrungen mit
bereits bestehenden landesweiten Reparaturbonus‑Programmen zeigen, dass
finanzielle Zuschüsse die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen spürbar
erhöhen können, indem sie wirtschaftliche Hemmnisse abbauen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vorgesehen, einen neuen Satz 4 in
§ 434 Absatz 3 BGB einzufügen, nach dem in Kaufverträgen zwischen
Unternehmern oder zwischen Verbrauchern die in § 434 Absatz 3 Satz 2 genannten
Merkmale ausgeschlossen werden können. § 434 Absatz 3 BGB findet nur
dann Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde und beschreibt,
welche Eigenschaften dann zur üblichen Beschaffenheit gehören. In dem neuen
Satz 4 wird dann die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung dahingehend zu
treffen, welche Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören
sollen. Insoweit könnte bereits eine negative Beschaffenheitsvereinbarung
vorliegen, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 434 Absatz 2 BGB eröffnet
wäre. Der Anwendungsbereich des Absatzes 3 käme von vornherein nicht in
Betracht. Der neue Satz 4 ist auch nicht nötig, da es bereits jetzt im Rahmen
der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, eine entsprechende Vereinbarung zu
treffen. Verbraucher sind über § 476 BGB ausreichend geschützt. In dem eine
Rückausnahme in dem neuen Satz 4 nur für Verträge zwischen Unternehmern
oder zwischen Verbrauchern zugelassen wird, wird außerdem nun der Eindruck
erweckt, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434
Absatz 2 BGB zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer
zwingend alle Eigenschaften des § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E anhaften
müssten. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich alle Waren reparierbar sein
müssten, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Zwar wird man
weiterhin davon ausgehen dürfen, dass ein Stück Obst nicht reparierbar sein muss. Es
wird aber eine Vielzahl kleinerer, sehr günstig produzierter Artikel geben, die
bisher als reine Wegwerfartikel angesehen wurden, bei denen sich künftig die
Frage nach einer Reparierbarkeit stellen wird. Da der neue Satz 4 daher keinen
Mehrwert hat, sondern nur zu Auslegungsproblemen führt, sollte er gestrichen
werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 475 Absatz 6 Satz 2 BGB)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 475 Absatz 6 Satz 2 ist durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„Bei der Nachlieferung kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers eine überholte Ware liefern.“
Begründung:
Die Richtlinie sieht in Artikel 16 Nummer 4 für den Fall der vom Käufer
gewählte Ersatzlieferung vor:
„Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur
Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware
bereitstellen.“
In der Umsetzung durch den Gesetzentwurf wird daraus im Rahmen des § 475
Absatz 6 BGB-E:
„Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern,
wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“
Durch die Formulierung „… darf (…) eine überholte Ware liefern, wenn der
Verbraucher dies (…) verlangt hat.“ wird die Wertung impliziert, dass die
Lieferung einer überholten Ware als nicht gleichwertig zur Lieferung einer
Neuware zu betrachten ist.
Diese Wertung widerspricht dem Anliegen der Richtlinie, dass die auf Wunsch
des Verbrauchers erfolgende Bereitstellung überholter Ware als gleichwertige
Maßnahme im Rahmen der Nacherfüllung durch Nachlieferung geregelt wird.
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,
§ 479c BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob im Gesetzestext oder separaten Leitlinien eine Konkretisierung der in
§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 BGB-E und § 479c BGB-E
enthaltenen unbestimmten Begriffe des „angemessenen Zeitraums“, des
„vorgesehenen Verwendungszwecks“, des „angemessenen Entgelts“ und des
„angemessenen Preises“ aufgenommen werden kann, um Rechtsunsicherheit zu
vermeiden und die Gerichte zu entlasten.
Begründung:
Es bestehen Bedenken hinsichtlich der in dem Gesetzesentwurf enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe, welche zu Auslegungsschwierigkeiten führen
könnten und erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssten. Bis
dies geschehen ist, dürfte mit einem gesteigerten Aufkommen entsprechender
Rechtsstreitigkeiten zu rechnen sein; vielfach wird es zur Klärung von
Rechtsfragen einer Vorlage an den EuGH oder der Erholung von
Sachverständigengutachten bedürfen. Daher ist insgesamt mit einer erhöhten Belastung der
Gerichte im Hinblick auf Zahl und Aufwand der Verfahren und mit, insbesondere
aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten, längeren Verfahrensdauern zu
rechnen.
Dies betrifft zum einen die Regelung in § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E,
wonach eine Reparatur innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ zu erfolgen
hat. Der Reparaturzeitraum wird je nach Art des Produkts, Komplexität des
Mangels, Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Auslastung der
Reparaturbetriebe erheblich variieren. Ohne weitere gesetzliche Konkretisierung oder
sonstige Leitlinien besteht die Gefahr divergierender Auslegungen und damit einer
erhöhten Rechtsunsicherheit sowohl für Verbraucher als auch für
Reparaturbetriebe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Reparaturbetriebe – insbesondere
kleine und mittlere Unternehmen – häufig von globalen Lieferketten für
Ersatzteile abhängig sind und Verzögerungen nicht immer in ihrem Einflussbereich
liegen. Eine zu strenge Auslegung des Angemessenheitsmaßstabs könnte daher
zu einer faktischen Haftungsverschärfung führen.
Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der in § 479b Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 4 BGB-E verlangten Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks.
Die derzeitige Formulierung des Gesetzeswortlauts legt nahe, dass ein durch
die Vertragsparteien (übereinstimmend) vereinbarter Verwendungszweck
maßgeblich sein soll; eine derartige Vereinbarung oder gemeinsame
Vorstellung dürfte jedoch – zumal im Verhältnis zum Hersteller – oftmals gar nicht
vorliegen. Es wird um Prüfung einer Klarstellung gebeten, etwa dahingehend,
ob eine andere Begrifflichkeit klarer ausdrücken kann, dass an eine objektive
Anforderung i. S. d. § 434 Absatz 3 BGB, insbesondere die „gewöhnliche
Verwendung“ i. S. v. § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB oder – wie
vermutlich mit dem Entwurf beabsichtigt und für eine Verpflichtung des
Herstellers angemessen – den „im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase
ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck“ entsprechend der Verordnung
(EU) 2024/1781, angeknüpft wird.
Bedenken bestehen ferner in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des
„angemessenen Entgelts“ in § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E. So ist dem
Gesetzestext nicht sicher zu entnehmen, wer die angemessenen Preise festlegt.
Gleiches gilt für den „angemessenen Preis“ in § 479c BGB-E. Sollte die konkrete
Ausgestaltung hinsichtlich der Höhe den Herstellern überlassen werden,
bestehe die Gefahr, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit zu
einem eheblichen wirtschaftlichen Druck auf Reparaturbetreibe führt und deren
Kalkulationsfreiheit einschränkt. Dies könnte mittelbar dem Ziel der
Reparaturförderung zuwiderlaufen, wenn Reparaturen für (insbesondere unabhängige)
Anbieter wirtschaftlich unattraktiv werden. Diese Kosten „angemessen“ an den
Endverbraucher weiterzugeben, wird die gerichtliche Praxis vor
Herausforderungen stellen. Offen ist ferner, welches Reparaturentgelt geeignet ist, den
Verbraucher nicht davon abzuhalten, eine Reparatur zu verlangen.
Insbesondere geht aus dem Normwortlaut nicht hervor, ob ein objektiver oder ein
subjektiver Verbrauchermaßstab anzulegen ist.
Zur Stärkung der Rechtssicherheit wäre es sinnvoll und auch zur Entlastung
der Gerichte wünschenswert, wenn die unbestimmten Begriffe konkretisiert
oder den Gerichten ergänzende gesetzgeberische Leitlinien zur Auslegung an
die Hand gegeben würden.
Der Bundesrat bittet daher, entsprechende Klarstellungen zu prüfen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479c BGB)
Artikel 1 Nummer 10 § 479c ist durch den folgenden § 479c zu ersetzen:
„§ 479c
Ersatzteile und Werkzeuge
Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren
bereitstellen, bieten diese zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der
Reparatur abschreckt.“
Begründung:
Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs in Artikel 1 Nummer 10 § 479c BGB-E
geht über Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus, indem er die
Hersteller zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturwerkzeugen
verpflichtet. Eine solche Verpflichtung trifft die Hersteller nach Artikel 5 Absatz 4
Richtlinie (EU) 2024/1799 aber gerade nicht. Vielmehr sieht dieser lediglich
vor, dass diejenigen Hersteller, die freiwillig oder aufgrund anderer rechtlicher
Verpflichtungen Ersatzteile und Werkzeuge anbieten, dies zu einem
angemessenen, nicht von der Reparatur abschreckenden Preis tun. Da Artikel 3
Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Vollharmonisierung vorsieht, ist der Wortlaut des
§ 479c BGB-E an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 Richtlinie (EU)
2024/1799 anzupassen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479d Absatz 1, § 479f BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
sichergestellt werden kann, dass der Verbraucher beim Warenerwerb von einem
Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union effektiv und tatsächlich
Kenntnis davon erlangen kann, wer nach § 479f BGB-E anstelle des Herstellers
die Reparaturverpflichtung übernimmt. Da der Verbraucher regelmäßig keine
Kenntnis davon hat, wer die Verpflichtungen des Herstellers nach § 479f BGB-E
übernimmt und diese Angaben auch bisher nicht Teil der in § 479d BGB-E
vorgesehenen Informationspflichten sind, besteht die Gefahr, dass das Angebot von
Reparaturleistungen und die Informationen der nach § 479f BGB-E ersatzweise
verpflichteten Personen nicht wahrgenommen werden. Auch drohen
Rechtsdurchsetzungsdefizite und Wettbewerbsverzerrungen. Daher bittet der Bundesrat
im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret zu prüfen, ob in § 479d Absatz 1
BGB-E für Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Angabe zu
den Kontaktdaten des nach § 479f BGB-E verpflichteten Akteurs aufgenommen
werden kann.
Begründung:
In § 479f BGB-E wird eine Übertragungskaskade der künftigen
Reparaturpflicht von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU auf deren Beauftragte
innerhalb der EU und bei Nichterreichbarkeit auf den Importeur und schließlich auf
den Vertreiber etabliert. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dem
Verbraucher insbesondere im Online-Handel lediglich der Verkäufer und der
Hersteller bekannt werden. Die anderen Akteure kann der Erwerber einer Ware
nicht eigenständig ermitteln. Dies hindert Verbraucher beim Erwerb von
Waren, deren Hersteller ihren Sitz in Drittstaaten haben, an der Geltendmachung
ihres Rechts auf Reparatur.
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 sieht ausdrücklich vor, dass die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder gegebenenfalls ein
anderer zum Reparaturangebot verpflichteter Akteur Informationen über
Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Die im Wortlaut der Norm zum Ausdruck
kommende Zielsetzung einer „leicht zugänglichen“ Informationsbereitstellung
kann nur dann erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten im Lichte des effet
utile bei der Richtlinienumsetzung dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher
beim Warenerwerb von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU der an dessen
Stelle zur Reparatur Verpflichtete (innerhalb der EU) bekannt ist. Nur dann
erhält der Verbraucher eine effektive Möglichkeit des Zugangs zu den
Reparaturinformationen, die die nach § 479f BGB-E verpflichtete Person bereitstellen
muss. Auch kann nur so die Rechtsdurchsetzung gegenüber Herstellern aus
Drittstaaten zum Schutz der Verbraucher sowie des fairen Wettbewerbs
gewährleistet werden.
Relationen
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