Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 182/26
27.03.26 BRFuss
R - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
A. Problem und Ziel
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame
Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L,
2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-
Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie
nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern
und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft
stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren,
die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu
anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur
von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem
europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine
Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge
Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der
Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des
Fristablauf: 08.05.26
Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den
Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu
entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist
um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird
in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer
Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt
(vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen,
das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können
(vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).
Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für
Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen
Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die
Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen
und die Europäische Kommission darüber informieren.
C. Alternativen
Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Richtlinie besteht
aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen Euro.
Zudem entsteht einmaliger Aufwand von insgesamt rund 113 Millionen Euro.
Der Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Eins-zu-eins-Umsetzung der Recht-auf-
Reparatur-Richtlinie.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
1,3 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind in begrenztem Umfang bei den Ländern zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 182/26
27.03.26 BRFuss
R - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 4 durch
die folgende Angabe ersetzt:
„Untertitel 4
Reparaturverpflichtung des Herstellers
Untertitel 5
Tausch“.
2. § 434 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität
und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit,
Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag
zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass
Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen
Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.“
3. § 445a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem
Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach
§ 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU)
2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024).
beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung
der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“
4. § 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis
7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.“
5. § 475 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er
den Verbraucher darüber zu informieren,
1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche
Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5
einmalig um zwölf Monate verlängert.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen
Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet
hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen,
wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware
benötigt, zu berücksichtigen sind. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine
überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
6. § 475a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger
zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7
und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht
anzuwenden.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.“
7. § 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6
ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß
§ 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.“
8. Nach § 475e Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert
sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig
um zwölf Monate.“
9. § 479 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie
übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums
der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3,
5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.“
10. Nach § 479 wird der folgende Untertitel 4 eingefügt:
„Untertitel 4
Reparaturverpflichtung des Herstellers
§ 479a
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799
aufgeführt sind,
2. die ein Verbraucher gekauft hat und
3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
§ 479b
Reparaturverpflichtung
(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist
verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller
hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen,
sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und
die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene
Verwendungszweck erfüllt wird.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die
Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den
in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen
Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder
rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil
eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen
vorgenommen wurde.
(3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes
Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte
Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der
Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene
Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
1. entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
4. nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.
§ 479c
Ersatzteile und Werkzeuge
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die
Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der
Reparatur abschreckt.
§ 479d
Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind,
haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und
verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Website
Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische
Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden.
Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
§ 479e
Unzulässige Handlungen
Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die
Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es
sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des
geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die
Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder
Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige
Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung,
beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten
des geistigen Eigentums, stehen.
§ 479f
Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz
außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen
Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der
Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden
Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der
betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
§ 479g
Abweichende Vereinbarungen
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete
nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“
11. Der bisherige Untertitel 4 wird zu Untertitel 5.
12. § 650 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem
der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu
liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die
§§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über
die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 229 § … [einsetzen: letzte bei der Verkündung vorhandene
Zählbezeichnung] wird der folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung] eingefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3
Satz 2, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist
erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2027 geschlossen werden.“
2. Artikel 245 wird durch den folgenden Artikel 245 ersetzt:
Artikel 245„
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
§ 1
Freiwillige Verwendung
(1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit
einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19)
gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.
(2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt,
einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.
§ 2
Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten
(1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist
dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer
angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der
Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung
von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort
oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der
Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der
Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für
diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der
Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen
Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
§ 3
Inhalt und Wirkung
(1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und
verständlich Folgendes anzugeben:
1. die Identität des Reparaturbetriebs;
2. die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine
Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-
Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf
zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm
zu kommunizieren;
3. die zu reparierende Ware;
4. die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
5. der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis
für die Reparatur;
6. die Dauer der Reparatur;
7. die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und
gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
8. der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;
9. gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen
Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die
Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
10. die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
11. gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
(2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben
nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem
im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem
Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann
eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.
§ 4
Erfüllung von Informationspflichten
Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes
Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die
folgenden Informationspflichten als erfüllt:
1. Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der
Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Dienstleistungs-
Informationspflichten-Verordnung;
2. Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die
Kontaktdaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 246a § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;
3. Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 246 Absatz 1
Nummer 3 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie der
Preisangabenverordnung;
4. Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt
der Erbringung der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 und
Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.
§ 5
Abweichende Vereinbarungen
Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen
freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum
Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.“
3. Nach Anlage 18 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 19
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; 2024/90493, 7.8.2024; 2025/90356, 28.4.2025)
2. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024;
2024/90789, 9.12.2024)
Anhang
Anlage 19
(zu Artikel 245 § 1 Absatz 1)
EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN
Teil I
Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturleistung erbringt
Reparaturbetrieb [Name]
Anschrift [Geografische Anschrift, an die sich
Verbraucher wenden können]
Telefonnummer
E-Mail
Andere Online-
Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb
bereitgestellt werden, die es den
Verbrauchern ermöglichen, schnell
und effizient mit dem
Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit
ihm zu kommunizieren
Teil II
Angaben zur Reparaturleistung
Zu reparierende Ware [Bezeichnung der Ware]
Art des Defekts [Beschreibung des Defekts]
Art der vorgeschlagenen Reparatur [Welche Maßnahmen werden
ergriffen, um den Defekt zu beheben]
Preis für die Reparatur bzw., falls
dieser nicht ermittelt werden kann,
die anwendbare
[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht
möglich ist, die
Berechnungsmethode und die Obergrenze für die
Berechnungsmethode und die
Preisobergrenze für die Reparatur
Reparaturleistung in EUR/
Landeswährung]
Dauer der Reparatur [Zeit, innerhalb welcher der
Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die
Leistung zu erbringen, in Tagen]
Verfügbarkeit vorübergehender
Ersatzwaren
[Vorübergehende Ersatzware
bedeutet, dass der Verbraucher eine
gleichwertige Ware zur
Verwendung während der Dauer der
Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb
gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an]
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls
die entsprechenden Kosten an:
[EUR/Landeswährung]
Ort der Übergabe der Waren [Ort, an dem der Verbraucher die
Waren zur Reparatur übergibt]
Verfügbarkeit von Nebenleistungen,
falls zutreffend
[Geben Sie an, ob und in welchem
Umfang Nebenleistungen wie
Ausbau, Montage und Transport
angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn
für die betreffende Reparatur keine
Nebenleistung angeboten wird]
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls
die entsprechenden Kosten an:
[EUR/Landeswährung, je
angebotener Dienst]
Gültigkeitsdauer des Europäischen
Formulars für
Reparaturinformationen
[Gültigkeitsdauer von mindestens
30 Tagen]
Gegebenenfalls zusätzliche
Informationen
Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind
durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Entwurf sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung
der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der
Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789,
9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie) umgesetzt
werden. Die Umsetzungsfrist endet am 31. Juli 2026.
Ziel der Richtlinie ist es, die Reparatur und Wiederverwendung brauchbarer Waren
innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung zu fördern. Um zu verhindern, dass
zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt werden, sollen
die Verbraucher dazu motiviert werden, solche Waren reparieren zu lassen.
Hierzu sieht die Recht-auf Reparatur-Richtlinie im Wesentlichen fünf Punkte vor:
1. freiwilliges Europäischen Formular für Reparaturinformationen (Artikel 4);
2. Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung (Artikel 5);
3. (Europäische) Onlineplattform für Reparaturen (Artikel 7 bis 9);
4. (sonstige) Reparatur-Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Artikel 13);
5. Stärkung des Rechts auf Reparatur im Gewährleistungsfall (Artikel 16).
Mit diesem Entwurf sollen die Punkte 1, 2 und 5 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Die Europäische Kommission richtet gemäß den Artikeln 7 bis 9 der Richtlinie eine
Europäische Plattform für Reparaturen ein. Diese Plattform soll es Verbraucherinnen und
Verbrauchern erleichtern, Reparaturbetriebe zu finden und in Anspruch zu nehmen. Die
Europäische Kommission entwickelt zudem bis zum 31. Juli 2027 eine gemeinsame in allen
Amtssprachen der Europäischen Union verfügbare Online-Schnittstelle für die Europäische
Online-Plattform und ist danach für die weitere technische Wartung verantwortlich. Zur
Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesregierung entweder eine nationale
Sektion auf der Europäischen Online-Plattform einzurichten oder sicherzustellen, dass eine
– öffentliche oder private – nationale Online-Plattform im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der
Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung steht. Die nationale Sektion
oder die nationale Online-Plattform muss den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 6
entsprechen. Sofern eine nationale Online-Plattform neu eingerichtet wird, muss diese bis zum
31. Juli 2027 betriebsbereit sein. Die Bundesregierung wird ihre Entscheidung über die zu
wählende Architektur (Sektion oder Plattform) nach eingehender Prüfung der
verschiedenen Optionen treffen. Die Nutzung der Plattform oder Sektion wird für Verbraucherinnen
und Verbraucher kostenlos und die Registrierung für Unternehmen und Reparaturinitiativen
freiwillig sein (Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie).
Im Hinblick auf die Förderung von Reparaturen gemäß Artikel 13 der Richtlinie werden
geeignete Maßnahmen von der Bundesregierung außerhalb dieses
Gesetzgebungsvorhabens unternommen. Diese können zum Beispiel aus dem Haushaltstitel 892 07 Kapitel
1601 „Reparieren statt Wegwerfen“ erfolgen. Bis zum 31. Juli 2029 wird die
Bundesregierung die Europäische Kommission über mindestens eine Fördermaßnahme informieren.
Ferner sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sanktionen
für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen
werden, festlegen und für deren Durchsetzung sorgen (Artikel 15). Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Entsprechende Sanktionen bestehen
bereits im deutschen Zivilrecht und im Lauterkeitsrecht. Beispielsweise können irreführende
geschäftliche Handlungen unter anderem durch Mitbewerber, rechtsfähige Vereine,
qualifizierte Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern abgemahnt und mit der
Aufforderung verbunden werden, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen und
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte die außergerichtliche
Streitbeilegung nicht erfolgreich sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder dem
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Artikel 17 der Richtlinie sieht eine
entsprechende Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der
Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L
409 vom 4.12.2020, S. 1) vor.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Umsetzung der Richtlinie sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorzunehmen.
Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie erfolgt eine Eins-zu-eins-
Umsetzung.
1. Änderung des BGB
Mit dem Gesetz werden neben kleineren Änderungen und Anpassungen insbesondere
folgende Regelungen im BGB getroffen:
a) Änderungen des Kaufvertragsrechts
– Neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört künftig auch
die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer
Sache im Rahmen von § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB ausmachen.
– Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB die Reparatur
statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist gemäß § 475e
Absatz 5 BGB-E einmalig um weitere 12 Monate.
– Der Unternehmer hat den Verbraucher künftig im Vorfeld der Nacherfüllung über sein
bestehendes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die
verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Absatz 4 BGB-E).
– Zudem kann der Unternehmer im Rahmen der Nachlieferung auf ausdrücklichen
Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern (§ 475 Absatz 6 BGB-E).
b) Einführung einer Reparaturverpflichtung des Herstellers bestimmter Waren
– Hersteller von Waren, die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie
aufgeführt sind (zum Beispiel Waschmaschinen, Kühlschränke sowie Smartphones
und Tablets) beziehungsweise künftig dort aufgenommen werden, sind künftig
verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem
angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren
(§§ 479a, 479b BGB).
– Hersteller, die bereits vom Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung erfasst
werden, sollen ihre Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge zu angemessenen
Preisen anbieten, die nicht von der Reparatur abschrecken (§ 479c BGB-E).
– Hersteller sollen zudem sicherstellen, dass Verbraucher über die Reparaturleistungen
in leicht zugänglicher Weise informiert werden und über eine frei zugängliche Website
auf die Richtpreise für typische Reparaturen zugreifen können (§ 479d BGB-E).
– Herstellern soll es künftig untersagt sein, durch bestimmte (technische)
Schutzmaßnahmen eine Reparatur (durch unabhängige Reparaturdienste/Dritte) zu behindern, es
sei denn, die Schutzmaßnahme ist durch legitime und objektive Faktoren wie den
Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Verhinderung des Gebrauchs von Secondhand-Ersatzteilen oder Ersatzteilen aus dem 3-D-
Drucker (§ 479e BGB-E).
2. Änderung des EGBGB
Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem die Umsetzung der Vorgaben zum
freiwilligen Europäischen Formular für Reparaturinformationen (Artikel 4 der Richtlinie).
Reparaturanbieter können danach dem Verbraucher freiwillig ein Reparaturformular in
angemessener Zeit zur Verfügung stellen, das unter anderem Informationen zu Preis und Dauer der
Reparatur sowie zu etwaigen Zusatzleistungen enthalten soll. Wird das Europäische
Formular für Reparaturinformationen angeboten, soll es kostenlos sein. In Fällen, in denen eine
vorherige Fehlerdiagnose erforderlich ist, darf der Reparaturdienst die hierfür notwendigen
Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Der Reparaturbetrieb soll mindestens 30 Tage
an die in dem Formular genannten Bedingungen gebunden sein (Artikel 245 EGBGB-E).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine Alternative zu den in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie durch Änderung des BGB und des EGBGB besteht aufgrund der
unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (bürgerliches Recht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Das Gesetz
dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht und geht nicht über
die europarechtlichen Vorgaben hinaus.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie der Europäischen Union in nationales
Recht eins zu eins umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 12 (Sustainable Development Goal (SDG) 12) „Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.5,
bis 2030 das Abfallaufkommen durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und
Wiederverwendung deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe insbesondere, indem er die Verpflichtung der Hersteller zur Reparatur bestimmter
Waren im bürgerlichen Recht regelt.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie fördert einen nachhaltigen Konsum, um Vorteile für die
Umwelt zu erzielen, indem zum einen ein Warenlebenszyklus gefördert wird, der
Wiederverwendung, Reparatur und Überholung umfasst, und zum anderen Vorteile für die
Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen
vermieden werden (vergleiche Erwägungsgrund 3 der Richtlinie). Im Sinne des
systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) leistet der Entwurf damit
gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8), welches in seiner
Zielvorgabe 8.4 verlangt, bis 2030 die weltweite Ressourceneffizienz in Konsum und
Produktion Schritt für Schritt zu verbessern und die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und
Umweltzerstörung anzustreben, wobei die entwickelten Länder die Führung übernehmen.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS (a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie (e)
„Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beruht auf einer Eins-zu-eins-Umsetzung der
Recht-auf-Reparatur-Richtlinie. Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet
Anwendung.
a) Wesentliche Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
4.2.1
§ 475 Absatz 4 BGB-E;
Hinweispflicht zur Nacherfüllung;
Informationspflicht
0 23 254
4.2.2
§§ 479a bis 479c in Verbindung mit §§ 479e und 479f BGB-E;
Reparaturverpflichtung;
weitere Vorgabe
0 78 518
4.2.3
§ 479d BGB-E;
Hinweise zur Reparaturverpflichtung und Richtpreisen;
Informationspflicht
1 251 11 258
Summe (in Tsd. Euro) 1 251 113 029
davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) 1 251
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Hinweispflicht zur Nacherfüllung; § 475 Absatz 4
BGB-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
328 000 2 25,60 0 16 794 0
7 000 8 28,10 0 1 574 0
328 000 0,5 25,60 0 4 198 0
7 000 3,5 28,10 0 688 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 23 254
Unternehmen, die Gebrauchsgüter an Verbraucher verkaufen, werden dazu verpflichtet,
vor Nacherfüllung gemäß § 439 BGB Verbraucher auf ihr Wahlrecht nach Absatz 1 und die
Sonderbestimmung zur Verjährung nach § 475e Absatz 5 BGB-E hinzuweisen (vergleiche
§ 475 Absatz 4 BGB-E).
Von der Pflicht sind alle Unternehmen des Einzelhandels betroffen. Im Jahr 2022 gab es in
diesem Wirtschaftszweig rund 335 000 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, davon rund
328 000 kleine Unternehmen und 7 000 mittelgroße und große Unternehmen (vergleiche
Statistisches Bundesamt (StBA), Genesis Online-Datenbank, 73311-0002 und 52111-
0001).
Vorgaben zur konkreten Umsetzung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Es ist davon
auszugehen, dass im Regelfall Unternehmen bereits heute auf ihren Websites über
Gewährleistung und Reklamation informieren. Mit Blick auf den Erfüllungsaufwand wird angenommen,
dass zum einem alle Unternehmen diese Ausführungen anpassen und deutlicher auf das
Wahlrecht und die Sonderbestimmungen zur Verjährung hinweisen werden und zum
anderen Ausführungen zu Mängelansprüchen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
angepasst werden. Der damit verbundene einmalige Aufwand hängt insbesondere von dem
bestehenden Webauftritt ab. Einfache Webauftritte, die den Prozess rund um die Reklamation
ausschließlich textlich beschreiben, können relativ zügig angepasst werden (einfacher
Anpassungsbedarf). Für die Einarbeitung in die neue Informationspflicht, die Ausarbeitung
eines rechtskonformen Hinweistextes sowie die Anpassung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen und der Website wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden angesetzt. Daneben
gibt es aufwendigere Webauftritte, wie zum Beispiel Videoanimationen zum
Reklamationsverfahren oder menügeführte Reklamationsprozesse. Für die Anpassung solcher
Webauftritte und der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ein Arbeitstag angesetzt
(umfassender Anpassungsbedarf).
Es wird angenommen, dass kleinen Unternehmen im Mittel nur der einfache
Anpassungsbedarf und mittelgroßen und großen Unternehmen im Mittel der umfassende
Anpassungsbedarf entstehen wird. Bei einem Lohnsatz von 25,60 Euro pro Stunde für kleine
Unternehmen beziehungsweise 28,10 pro Stunde für die übrigen Unternehmen (vergleiche
Lohnkostentabelle des StBA, Tabellen 3 bis 5, Wirtschaftsabschnitt G47, Durchschnitt,
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/lohn-
kostentabellen.pdf?__blob=publicationFile) entsteht einmaliger Personalaufwand von rund
18,4 Millionen Euro (= 328 000 * 25,60 * 120 / 60 + 7 000 * 28,10 * 480 / 60).
Zudem wird angenommen, dass spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes die
Geschäftsführung beziehungsweise die Betriebsleitung das mit Mängelansprüchen befasste
Servicepersonal in die neue Hinweispflicht im Kontext des bestehenden Vertragsrechts
unterweisen wird. Für eine solche Unterweisung werden zehn Minuten angesetzt. Für kleinere
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten wird angenommen, dass pro Unternehmen ein
Zeitaufwand von 30 Minuten entsteht (Geschäftsführung und zwei zu unterweisende
Servicemitarbeitende). Für größere Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten wird
angenommen, dass pro Unternehmen ein Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden entsteht. Dabei
wird angenommen, dass im Mittel an sieben Standorten je ein Betriebsleiter zwei
Servicemitarbeitende unterweisen wird. Die Anzahl der Betriebsstandorte ist mangels verfügbarer
Daten frei geschätzt – rechnerisch ergeben sich sieben Standorte, wenn an jedem Standort
im Mittel 20 Beschäftigte arbeiten und im Mittel jedes größere Unternehmen 140
Beschäftigte hat. Unter Berücksichtigung der relevanten Lohnsätze entsteht aus der Unterweisung
ein einmaliger Personalaufwand von rund 4,9 Millionen Euro (= 328 000 * 25,60 * 30 / 60 +
7 000 * 28,10 * 210 / 60).
Der gesamte einmalige Erfüllungsaufwand wird folglich auf rund 23,3 Millionen Euro
geschätzt.
Jährlicher Erfüllungsaufwand ist nicht anzunehmen: Zum einem wird neu rekrutiertes
Servicepersonal ohnehin eingearbeitet. Hier kann angenommen, dass bei der Unterweisung
zu Abläufen der Reklamation und der diesbezüglichen externen Kommunikationspolitik kein
signifikanter Mehraufwand entsteht. Dasselbe kann für Reklamationsgespräche
angenommen werden, bei denen auch heute schon das Ausgangsproblem und mögliche Optionen
besprochen werden.
Vorgabe 4.2.2 (Weitere Vorgabe): Reparaturverpflichtung; §§ 479a bis 479c in
Verbindung mit den §§ 479e und 479f BGB-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 500 80 73,15 2 160 14 630 5 400
14 600 40 73,15 1 080 42 720 15 768
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 78 518
Der Entwurf sieht vor, dass Hersteller bestimmter Produkte außerhalb der Gewährleistung
auf Verlangen des Verbrauchers zur Reparatur von Waren verpflichtet werden (vergleiche
die §§ 479a bis 479c in Verbindung mit den §§ 479e und 479f BGB-E). Diese
Reparaturleistungen können entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt angeboten
werden. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht, da für Reparaturleistungen außerhalb der
Gewährleistung Hersteller die bestehende Infrastruktur ausbauen oder eine Infrastruktur
gänzlich neu aufbauen müssen.
Von der Pflicht sind Hersteller betroffen, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-
E fallen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Produkte gemäß Anhang II der
Rechtauf-Reparatur-Richtlinie für Verbraucher (das sind derzeit Elektrogroßgeräte, elektronische
Displays, bestimmte IKT-Produkte, Schweißgeräte und Staubsauger, batteriebestückte
leichte Verkehrsmittel) herstellen. Zur Bestimmung der Fallzahl wird auf das Verzeichnis
der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem Gesetz über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) zurückgegriffen.
Demnach sind derzeit 18 441 Hersteller und Bevollmächtigte registriert, deren Produktpalette
mindestens eine der folgenden Waren umfasst: Bildschirmgeräte, Elektrogroßgeräte und
kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten
genutzt werden können. Des Weiteren gibt es rund 33 500 Hersteller und Bevollmächtigte,
die sich ausschließlich für die Produktgruppe „Kleingeräte, die in privaten Haushalten
genutzt werden können“ registriert haben. Hier wird frei angenommen, dass mit Blick auf die
der Reparaturpflicht unterliegenden batteriebestückten leichten Verkehrsmittel und
Staubsauger nur 1 Prozent (also rund 335) zu berücksichtigen sind – eine Vielzahl an
elektronischen Kleingeräten fällt nicht unter diese Produktgruppe (zum Beispiel https://www.desta-
tis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/Downloads/klassi-
fikation-wz-2008-3100100089004-aktuell.pdf?__blob=publicationFile, S. 270 bis 289). Zu
beachten ist, dass im Vergleich zum Anwendungsbereich der Reparaturregelungen die
Legaldefinition für Hersteller des ElektroG etwas weiter gefasst ist (vergleiche EU-RL
2024/1781, EU-RL 2024/1799 und § 3 Nummer 9 ElektroG). Mangels Daten wird
vereinfacht angenommen, dass von den 18 776 (= 18 441 + 335) Registrierten nur rund 90
Prozent zu berücksichtigen sind. Schließlich kann auf Basis von Internetrecherchen vermutet
werden, dass die Anzahl der Hersteller von Schweißgeräten im niedrigen dreistelligen
Bereich liegt. In der Summe wird von insgesamt 17 100 (= 18 776 * 0,9 + 200) betroffenen
Herstellern ausgegangen.
Aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Beteiligung ist zu vermuten, dass nur ein
kleiner Teil der Hersteller heute überhaupt keine Reparaturdienstleistungen außerhalb der
Gewährleistung anbietet. Diese Hersteller müssen aufgrund der Neuregelungen dieses
Reparaturangebot vollumfänglich neu implementieren. Aufgrund der zunehmenden
Bedeutung des Geschäftsmodells der Garantieverlängerungen in den letzten Jahren gibt es aber
eine Vielzahl an Herstellern, die bereits heute entsprechende Reparaturdienstleistungen
anbieten. Deren Aufwand wird gering ausfallen, da sie bereits eine umfassendere
Infrastruktur für Reparaturdienstleistungen aufgebaut haben und diese nur erweitern müssen.
Es wird vorsichtig angenommen, dass die erstgenannten Hersteller 2 500 (15 Prozent)
umfassen und die zuletzt genannten 14 600 (85 Prozent).
Für die 2 500 Hersteller, die die Infrastruktur für Reparaturdienstleistungen außerhalb der
Gewährleistung vollständig neu aufbauen müssen, wird ein (Netto-)Zeitaufwand von im
Mittel zwei Arbeitswochen angesetzt (vergleiche Leitfaden, Anhang 5, Standardaktivitäten 1,
2, 4 bis 7, 9, 10 und 17 in hoher Komplexität). Zu den wesentlichen Arbeitsschritten zählt
zunächst die zu treffende Unternehmensentscheidung, ob Reparaturdienstleistungen
außerhalb der Gewährleistung selbst durchgeführt oder extern an Dritte vergeben werden.
Hierfür sind unter anderem Markterkundungen und umfassende
Wirtschaftlichkeitsrechnungen erforderlich. Erfolgt eine externe Vergabe, müssen unter anderem ein Dienstleister
ausgesucht und Verträge geschlossen werden sowie für Reparaturen erforderliche
technische Angaben zu Produkten und Produktionsverfahren ausgetauscht werden. Führen
Hersteller Reparaturdienstleistungen selbst durch, müssen neue Betriebsverfahren
etabliert werden. Hierzu müssen unter anderem neue personelle und räumliche Kapazitäten
akquiriert beziehungsweise aufgebaut werden und muss mit Zulieferern der Bezug von
Ersatzteilen verbindlich vereinbart werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in
diesem Zusammenhang für jedes betroffene Produkt auch die begründete Entscheidung
getroffen wird, ob Reparaturen außerhalb der Gewährleistung tatsächlich beziehungsweise
rechtlich möglich sein werden (vergleiche § 479b Absatz 2 Satz 2 BGB-E). Ebenso kann
angenommen werden, dass auf Basis der Wirtschaftlichkeitsrechnung die erstmalige
Preiskalkulation erfolgen wird.
Bei einem mittleren Lohnsatz von 73,15 Euro pro Stunde (vergleiche Lohnkostentabelle des
StBA, Tabelle 2, Wirtschaftsabteilung C26 und C27, hohes Qualifikationsniveau,
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/lohn-
kostentabellen.pdf?__blob=publicationFile) entsteht einmaliger Personalaufwand von
insgesamt 14,6 Millionen Euro (= 2 500 * 73,15 * 80). Zusätzlich werden einmalige Sachkosten
für die juristische Beratung bei der Ausarbeitung von Verträgen mit Zulieferern und
Reparaturdienstleistern angesetzt. Vereinfachend wird angenommen, dass jeder Hersteller mit
einer der beiden Parteien Verträge schließen wird und pro Hersteller zwei Arbeitstage mit
einem Stundensatz von 135 Euro (interner Standardwert des StBA) in Rechnung gestellt
werden. Entsprechend ist einmalig mit Sachkosten von insgesamt rund 5,4 Millionen Euro
(= 2 500 * 135 * 16) zu rechnen.
Die übrigen 14 600 Hersteller müssen ihr bestehendes Angebot an Reparaturleistungen
ausbauen. Einige werden relativ wenig Aufwand haben und zum Beispiel bestehende
Kooperationen mit Dritten ausweiten. Andere wiederum werden auch einen umfassenden
Aufwand haben, da an die bestehende Infrastruktur nicht angeknüpft werden kann und
zusätzliche Infrastruktur gänzlich neu aufgebaut werden muss. Im Mittel wird angenommen, dass
der Aufwand halb so hoch ausfallen wird, also pro Hersteller 40 Stunden Aufwand für
betriebseigenes Personal und ein Arbeitstag für juristische Beratung. Der Erfüllungsaufwand
beläuft sich demnach auf 58,5 Millionen Euro (=14 600 * (40 * 73,15 + 135 * 8)).
Für beide Gruppen an Herstellern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
zusammen rund 78,5 Millionen Euro.
Laut der Gesetzesbegründung wird Herstellern nicht nur das Recht eingeräumt,
kostendeckend die Reparaturleistung anzubieten, sondern sie können auch übliche Gewinnspannen
berücksichtigen. Insofern bieten die gesetzlichen Regelungen für die Hersteller
ausreichenden Gestaltungsspielraum dafür, dass diese letztendlich keine Kosten aus dem laufenden
Reparaturgeschäft außerhalb der Gewährleistung tragen müssen. Daher entsteht aus der
Reparaturpflicht kein jährlicher Erfüllungsaufwand.
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Hinweise zur Reparaturverpflichtung und
Richtpreisen; § 479d BGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
17 100 1 73,15 0 1 251 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 251
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
17 100 9 73,15 0 11 258 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 11 258
Der Entwurf sieht vor, dass Hersteller Informationen über ihre Reparaturleistungen
bereitstellen (vergleiche § 479d Absatz 1 BGB-E). Unter Beachtung von
Barrierefreiheitsanforderungen und einer leichten Zugänglichkeit ist dabei freigestellt, auf welchem Wege
Verbraucher informiert werden (vergleiche Gesetzesbegründung). Zudem müssen für Verbraucher
im Internet Informationen über Richtpreise typischer Reparaturen veröffentlicht werden
(vergleiche § 479d Absatz 2 BGB-E).
Da die Informationspflicht gänzlich neu ist, entsteht für alle 17 100 Hersteller
Erfüllungsaufwand (vergleiche Vorgabe 4.2.2). Es wird angenommen, dass die Hersteller die
Informationen kostengünstig zentral über ihre Website bereitstellen werden. Die bereitzustellenden
Informationen fallen im Unternehmen im Rahmen der strategischen und organisatorischen
Entscheidung zur Ausgestaltung der Reparaturleistungen ohnehin an (vergleiche Vorgabe
4.2.2) und müssen nur für die externe Kommunikation aufbereitet werden. Für die
erstmalige beziehungsweise jährliche Bereitstellung der Informationen zu den
Reparaturleistungen der betroffenen Produkte eines Herstellers über die Website wird ein Zeitaufwand von
rund neun Stunden beziehungsweise einer Stunde (vergleiche Leitfaden, Anhang 5,
Standardaktivitäten 1 bis 5, 8 und 9 in hoher beziehungsweise mittlerer Komplexität) angesetzt.
Bei einem Lohnsatz von 73,15 Euro pro Stunde wird der einmalige beziehungsweise
jährliche Erfüllungsaufwand auf 11,3 Millionen Euro beziehungsweise 1,3 Millionen Euro
geschätzt.
b) Wesentliche Rechtsänderungen ohne Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Durch § 475e Absatz 5 BGB-E wird bestimmt, dass sich die Verjährung von Ansprüchen
wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn eine Nacherfüllung
gemäß § 439 BGB im Wege der Nachbesserung erfolgt. Mögliche tatsächliche
Kostenänderungen auf Seiten der Wirtschaft infolge der Abwicklung zusätzlicher Gewährleistungsfälle
stellen definitorisch keinen Erfüllungsaufwand dar. Kosten zur Befriedigung eines
Gewährleistungsanspruches sind unmittelbare Folge eines Schuldverhältnisses, das durch einen
Vertrag begründet wurde und dessen vertraglich zugesagte Leistungserfüllung
mangelbehaftet ist. Insofern sind die Kosten der Nacherfüllung nicht dem Leistungsstörungsrecht,
sondern der konformen Erfüllung vertraglich zugesagter Leistungen zuzurechnen.
Reparaturbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Artikels 245 EGBGB-E können künftig
die einschlägigen Informationspflichten nach dem EGBGB mittels des Europäischen
Formulars für Reparaturinformationen nach Artikel 245 EGBGB-E erfüllen (vergleiche § 4 des
Artikels 245 EGBGB-E). Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten des EGBGB ist nur
anzunehmen, wenn die bereitzustellenden Informationen über das hinausgehen, was
Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsanbahnung und -schließung ohnehin austauschen.
Die Informationen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen umfassen
Angaben zur Identität des Reparaturbetriebs und wesentliche Angaben zur Reparaturleistung
(vergleiche Anlage 19 EGBGB-E). Es ist nicht erkennbar, dass diese Informationen über
den Informationsbedarf hinausgehen, den Verbraucher für den Abschluss eines Vertrags
über Reparaturleistungen gedeckt und auf einem dauerhaften Datenträger dokumentiert
sehen wollen. Insofern entsteht kein einmaliger und kein jährlicher Erfüllungsaufwand aus
bestehenden Informationspflichten des EGBGB.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Im Zusammenhang mit der Umsetzung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe aus der
Richtlinie (EU) 2024/1799 sind Mehrkosten im justiziellen Kernbereich in begrenztem
Umfang bei den Ländern wahrscheinlich, die nicht beziffert werden können.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Der Entwurf dient ganz überwiegend
der Umsetzung vollharmonisierender Regelungen.
Eine Evaluierung ist nicht notwendig. Nach Artikel 19 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
soll die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31.
Juli 2031 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übermitteln der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie
die zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Es bedarf keiner
zusätzlichen nationalen Evaluierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht des BGB ist an die nachfolgend begründeten Gesetzesänderungen im
BGB anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 434 Absatz 3 Satz 2 und 4 BGB-E)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift setzt Artikel 16 Nummer 1 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Mit der
Einfügung wird klargestellt, dass die Reparierbarkeit (neben Haltbarkeit, Funktionalität,
Kompatibilität und Sicherheit) zu den sonstigen Merkmalen einer Sache zählt, die die übliche
Beschaffenheit einer Sache nach § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGB ausmachen.
In diesem Zusammenhang muss die Kaufsache eine Reparierbarkeit aufweisen, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Maßgeblich ist hierbei der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (vergleiche
Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 213 f.). Daher zählt die Reparierbarkeit nicht zur üblichen
Beschaffenheit von Sachen, die für gewöhnlich nicht repariert werden können, wie zum
Beispiel Produkte, die zur einmaligen Verwendung gedacht sind.
Für bestimmte Produktgruppen legt die Europäische Kommission auf Grundlage des
Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 (im Folgenden: Ökodesign-VO), die die Ökodesign-
Richtlinie mit Wirkung zum 18. Juli 2024 abgelöst hat, mittels delegierter Rechtsakte
Anforderungen an die Reparierbarkeit fest (Artikel 5 Absatz 1 der Ökodesign-VO). Diese
Anforderungen bestimmen die Käufererwartung. Wenn eine Kaufsache aus einer dieser
Produktgruppen nicht den für diese Gruppe festgelegten Reparierbarkeitsanforderungen entspricht,
so begründet dies die Vermutung, dass eine negative Abweichung von der üblichen
Beschaffenheit und damit ein Sachmangel gemäß § 434 Absatz 3 BGB vorliegt.
Zu Buchstabe b
§ 434 Absatz 3 Satz 2 BGB konkretisiert die übliche Beschaffenheit dahingehend, dass
hierzu Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit,
Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehören. Also zählt nach
§ 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E in Zukunft auch die „Reparierbarkeit“ zu diesen sonstigen
Merkmalen.
Von diesen Anforderungen an die Kaufsache und also auch von dem neuen Merkmal der
„Reparierbarkeit“ können die Parteien durch Vereinbarung abweichen. Die neue Regelung
in § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E stellt dies für Kaufverträge zwischen Unternehmern und
für Kaufverträge zwischen Verbrauchern, die jeweils von der Warenkaufrichtlinie 2019/771
nicht erfasst sind, noch einmal ausdrücklich klar. Die Regelung hat insbesondere zum Ziel,
im AGB-Recht für mehr Klarheit zu sorgen, bei dessen Prüfung auch im rein
unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) vielfach auf das gesetzliche Leitbild abgestellt wird. Der
Umstand, dass in Kaufverträgen grundsätzlich auch wertmindernde Eigenschaften als negative
Beschaffenheit der Kaufsache wirksam vereinbart werden können (vergleiche BGH, Urteil
vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18), prägt zwar bereits jetzt das gesetzliche Leitbild des
Kaufvertrages mit. Die Regelung konkretisiert aber das gesetzliche Leitbild des
Kaufvertrages nun ausdrücklich dahingehend, dass die Vereinbarung einer abweichenden
Beschaffenheit, also die regelmäßige Abdingbarkeit aller vorgenannten Kriterien und sonstigen
Merkmale, insbesondere auch der „Reparierbarkeit“, dem Leitbild des Gesetzgebers
entspricht und demgemäß regelmäßig auch in AGB möglich ist.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbrauchsgüterkaufvertrags, also zwischen
Unternehmern oder zwischen Verbrauchern, muss eine solche Vereinbarung zudem
insbesondere nicht gesondert im Sinne des § 476 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB erfolgen, um
wirksam zu sein. Auch muss der Käufer vor Abgabe seiner Willenserklärung nicht von der
Abweichung in Kenntnis gesetzt werden (§ 476 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB).
Unternehmer können die Vereinbarung unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen treffen, wobei zu beachten ist, dass eine regelmäßige
Abdingbarkeit der in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB genannten Merkmale zum gesetzlichen Leitbild
gehört.
Für Verbrauchsgüterkaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
verbleibt es dagegen bei der Regelung des § 476 BGB. Eine abweichende Vereinbarung
ist hier nur dann wirksam, wenn die in § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB vorgegebenen
Voraussetzungen eingehalten werden (vergleiche auch Bundestagsdrucksache 19/27424, S. 24).
Die Regelungen des § 478 Absatz 2 BGB bleiben von § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E
ebenfalls unberührt.
Zu Nummer 3 (§ 445a Absatz 1 BGB-E)
Nummer 3 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b.
Zu Nummer 4 (§ 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB-E)
Nummer 4 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und d.
Zu Nummer 5 (§ 475 BGB-E)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift setzt Artikel 16 Nummer 3 der Richtlinie um. Um die Verbraucher für die
Möglichkeit der Reparatur im Rahmen der kaufvertragsrechtlichen Gewährleistung zu
sensibilisieren, müssen diese vom Verkäufer über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur der
mangelhaften Sache und Neulieferung einer mangelfreien Sache informiert werden (vergleiche
auch Erwägungsgrund 41 der Richtlinie). Außerdem hat der Verkäufer über den Vorteil zu
informieren, dass sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert
(§ 475e Absatz 5 BGB-E), wenn der Verbraucher die Reparatur wählt.
Da es das Ziel der Informationserteilung ist, den Verbraucher sowohl für die
Wahlmöglichkeit als auch für die Vorteile der Wahl der Reparatur zu sensibilisieren (vergleiche
Erwägungsgrund 41 der Richtlinie), hat die Information vor Ausübung des Wahlrechts durch den
Verbraucher zu erfolgen. Ein geeigneter Zeitpunkt dürfte in der Regel der Zeitpunkt sein, in
dem sich der Verbraucher erstmals wegen eines Mangels der Ware an den Verkäufer
wendet.
Ist für den Verkäufer bereits zum Zeitpunkt der Information an den Verbraucher ersichtlich,
dass eine Form der Nacherfüllung unmöglich (§ 275 BGB) oder nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (vergleiche § 439 Absatz 4 BGB), kann er im Rahmen der
Informationserteilung darauf hinweisen und auch darauf, dass er als Verkäufer das Recht hat, diese
Form der Nacherfüllung zu verweigern.
Wendet sich der Verbraucher erneut wegen eines Mangels derselben Kaufsache an den
Verkäufer, muss er dann nicht erneut nach § 475 Absatz 4 BGB-E informiert werden.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
§ 475 Absatz 6 BGB-E regelt die in Artikel 16 Nummer 4 der Richtlinie (Änderung des
Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/771) vorgesehenen Anforderungen an die
Nacherfüllung.
Wählt der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien
Sache, kann der Verkäufer nach § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB-E auf ausdrücklichen Wunsch
des Verbrauchers diesem eine überholte Ware im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der
Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-VO), d.h. eine instandgesetzte Ware, zur Verfügung
stellen. Nach der bisherigen Rechtslage hat der Verkäufer bei Kaufverträgen über Neuware
stets eine neuwertige Ersatzsache zu liefern, hiervon darf gemäß § 476 Absatz 1 BGB nicht
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Wählt der Verbraucher die Nachbesserung, besteht für den Verkäufer die in Artikel 16
Nummer 4 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dem Verbraucher für die Dauer der
Nachbesserung eine Ersatzware als Leihgabe anzubieten. Einer Umsetzung bedarf es nicht, da
diese Möglichkeit für den Verkäufer im Rahmen der Privatautonomie ohnehin besteht. Die
Ersatzware kann auch hier eine überholte Ware sein. Stellt der Verkäufer dem Verbraucher
eine Ersatzware vorübergehend als Leihgabe zur Verfügung, erfolgt dies kostenlos.
Die Bereitstellung einer Ersatzware als Leihgabe für die Dauer der Reparatur ist abhängig
von den besonderen Eigenschaften der betreffenden Warenkategorie wie zum Beispiel dem
Erfordernis der dauerhaften Verfügbarkeit sowie insbesondere dann in Betracht zu ziehen,
wenn die Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder nicht ohne
erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen wird. Durch die Bereitstellung einer
Ersatzware können erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vermieden werden. Die
Bereitstellung einer Ersatzware als Leihgabe ändert aber nichts daran, dass der Verkäufer
die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen hat; eine
unangemessen lange Dauer der Reparatur kann damit nicht gerechtfertigt werden (vergleiche
Erwägungsgrund 42 der Richtlinie).
Zu Nummer 6 (§ 475a BGB-E)
Nummer 6 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und d.
Zu Nummer 7 (§ 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 BGB-E)
Nummer 7 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe c.
Zu Nummer 8 (§ 475e BGB-E)
Die Vorschrift setzt Artikel 16 Nummer 2 der Richtlinie um. Um Verbrauchern Anreize zu
bieten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für die Nachbesserung und somit für eine
Reparatur zu entscheiden, wird die Verjährungsfrist wegen eines Mangels der Kaufsache im
Reparaturfall um zwölf Monate verlängert. Die zwölf Monate gelten zusätzlich zur bestehenden
Gewährleistungsfrist und schließen sich unmittelbar an ihren Ablauf an. Die Verlängerung
kann nur einmal und nur dann erfolgen, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des
Verlangens der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war und eine Nachbesserung
tatsächlich durchgeführt wird. Diese Fristverlängerung kommt immer dann zur Anwendung, wenn
die Ware im Zuge der Nacherfüllung nachgebessert wird. Dies gilt auch dann, wenn ein
Ausschlussgrund für eine Ersatzlieferung nach § 275 BGB oder § 439 Absatz 4 BGB vorlag.
Die Regelung in § 475e Absatz 3 und 4 BGB bleibt hiervon unberührt.
Während der verlängerten Verjährungsfrist ist der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher
weiterhin zur Mängelgewährleistung nach den §§ 434 ff. BGB verpflichtet. Hiervon umfasst
ist jeder Mangel der Sache, der innerhalb des verbleibenden Haftungszeitraums
(einschließlich der Verlängerung) der Ware auftritt und der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs bestanden hat (vergleiche Erwägungsgrund 40 der Richtlinie). Tritt dann ein
weiterer Mangel auf, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden und nicht Gegenstand der
Reparatur war, kann der Verbraucher gemäß § 439 Absatz 1 BGB erneut zwischen einer
Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen. Wird der Verkäufer für einen während
des verlängerten Haftungszeitraums aufgetretenen Mangel in Anspruch genommen, kann
er seinerseits gemäß den Voraussetzungen der §§ 437, 445a Absatz 1 BGB bei seinem
Lieferanten Regress nehmen. Diese Ansprüche verjähren nach § 445b Absatz 2 BGB
frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers
erfüllt hat. Vereinbarungen zur Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels der
Kaufsache bleiben unter den Voraussetzungen des § 476 BGB möglich. Dies gilt auch für
gebrauchte Waren.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist lässt die Regelung in § 477 BGB unberührt.
Zu Nummer 9 (§ 479 Absatz 3 BGB-E)
Nummer 9 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe c.
Zu Nummer 10 (§§ 479a bis 479g BGB-E)
Zu § 479a BGB-E – Anwendungsbereich
Mit der Vorschrift wird der Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung des Artikels 5
der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie definiert. Der Begriff „Waren“ ist bereits in § 241a
Absatz 1 BGB legaldefiniert.
Nach dem in der Richtlinie verfolgten Ansatz soll die Reparaturverpflichtung nur für Waren
gelten, deren Reparierbarkeit durch Rechtsakte der Europäischen Union sichergestellt ist.
Diese Rechtsakte sind in Anhang II der Richtlinie in seiner jeweils geltenden Fassung
aufgeführt. Sie enthalten Anforderungen an die Reparierbarkeit, die der Hersteller bereits im
Rahmen der Produktion zu berücksichtigen hat. Bei den Anforderungen an die
Reparierbarkeit handelt es sich gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie um Anforderungen, die
die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung
der Demontage sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen,
reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische
Bestandteile von Waren gelten.
Anhang II der Richtlinie enthält gegenwärtig neun der gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
(Ökodesign-Richtlinie) angenommenen Durchführungsmaßnahmen, mit denen ein
Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird
(Ökodesign-Rahmen, vergleiche Erwägungsgrund 21 der Richtlinie), sowie die Verordnung
(EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU)
2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
Diese Rechtsakte enthalten für die Reparierbarkeit der jeweiligen Produktgruppen
(Waschmaschinen und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger,
elektronische Displays, Server und Datenspeicherprodukte, Smartphones und Tablets,
Schweißgeräte sowie elektrisch angetriebene Kleinfahrzeuge) relevante Anforderungen.
Sobald neue Rechtsakte der Europäischen Union für bestimmte Warengruppen mit
entsprechenden Anforderungen an die Reparierbarkeit erlassen werden (insbesondere gemäß
der Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-VO), die die Ökodesign-Richtlinie mit Wirkung
zum 18. Juli 2024 abgelöst hat), können diese mittels delegiertem Rechtsakt durch die
Europäische Kommission in Anhang II aufgenommen werden (Artikel 5 Absatz 9 der
Richtlinie). Damit wird der Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung sukzessive erweitert.
Die Reparaturverpflichtung ist weiterhin nur anwendbar, wenn es sich um eine Ware
handelt, die ein Verbraucher erworben hat und bei der keine Gewährleistungsrechte gegen den
Verkäufer bestehen (vergleiche Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie). Es handelt sich um Fälle,
bei denen der zu reparierende Defekt erst nach Gefahrübergang eintritt, also nicht auf einen
Mangel der Kaufsache zurückzuführen ist, oder in denen der Mangel erst auftritt, nachdem
die in § 437 BGB aufgeführten Rechte des Käufers bei Mängeln bereits verjährt sind (). In
diesen Fällen kann der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem
Verkäufer geltend machen. Um zu verhindern, dass defekte, aber ansonsten noch brauchbare
Waren vorzeitig entsorgt werden, sollen die Verbraucher durch die Reparaturverpflichtung
des Herstellers dazu motiviert werden, Waren auch außerhalb der Haftung des Verkäufers
reparieren zu lassen (vergleiche Erwägungsgrund 15 der Richtlinie).
Zu § 479b BGB-E – Reparaturverpflichtung
Zu Absatz 1
Satz 1 setzt die Reparaturverpflichtung aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um und
verpflichtet Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fällt,
diese Ware auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren. Die Reparaturverpflichtung
kommt dementsprechend nur bei Waren in Frage, die einer der in Anhang II der Richtlinie
aufgeführten Produktgruppen angehören (§ 479a Nummer 1 BGB-E).
Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem
Hersteller auf die Reparatur der Ware. Der Hersteller darf die Erfüllung seiner
Reparaturverpflichtung daher nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Hersteller und
Verbraucher sind jedoch nicht gehindert, unter Beachtung des § 479g BGB-E eine
vertragliche Vereinbarung über die Reparatur zu treffen. Der Abschluss eines Vertrages über
Modalitäten der Reparatur kann sinnvoll sein, insbesondere um eine Vereinbarung über einen
angemessenen Preis und weitere Reparaturbedingungen zu erzielen (vergleiche
Erwägungsgrund 16 der Richtlinie).
In Satz 2 wird klargestellt, dass der Begriff der „Reparatur“ in Übereinstimmung mit Artikel 2
Nummer 3 der Richtlinie zu verstehen ist, der auf Artikel 2 Nummer 20 der Ökodesign-VO
verweist. Danach bezeichnet der Reparaturbegriff eine oder mehrere Maßnahmen, die
durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in
dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Die Reparatur in diesem Sinne hat
in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie innerhalb eines
angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem der Hersteller die Ware physisch
in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten
hat.
Um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen
Gewährleistung reparieren zu lassen, kann ein Hersteller nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der
Richtlinie für die Dauer der Reparatur eine vergleichbare Ware vorübergehend unentgeltlich
oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten. Die Ersatzware soll zurückgegeben
werden, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält (vergleiche Erwägungsgrund 16).
Eine Umsetzung dieser Bestimmung ist nicht erforderlich, da diese Möglichkeit des
Herstellers auch ohne gesetzliche Regelung besteht.
Hersteller brauchen die Reparaturverpflichtung nicht persönlich zu erbringen. Sie können
etwa ihrer Reparaturverpflichtung nachkommen, indem sie Aufträge für die Reparatur
untervergeben, beispielsweise dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur für die
Reparatur verfügen oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet
(vergleiche Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 und Erwägungsgrund 17 der Richtlinie). In diesem Fall
findet § 278 BGB Anwendung.
Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie stellt klar, dass sich Verbraucher unbeschadet der
Reparaturverpflichtung des Herstellers für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl
wenden können. Einer Umsetzung bedarf es nicht.
Zu Absatz 2
Satz 1 bestimmt Umfang und Dauer der Reparaturverpflichtung. Entsprechend Artikel 5
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie besteht die Reparaturverpflichtung nur in dem Umfang, in dem
sich aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union
Anforderungen an die Reparierbarkeit für die jeweilige Ware ergeben. Zu den einschlägigen
Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören zum Beispiel Konstruktionsanforderungen,
aufgrund derer die Ware besser zerlegbar ist, sowie Anforderungen in Bezug auf die
Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile. Die Beschränkung der Reparaturverpflichtung auf diese
Anforderungen dient dazu, eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und
sicherzustellen, dass die Hersteller in der Lage sind, ihrer Reparaturverpflichtung
nachzukommen (vergleiche Erwägungsgrund 21 der Richtlinie).
Als Anfangszeitpunkt der Reparaturverpflichtung kann nach Erwägungsgrund 25 der
Richtlinie das Inverkehrbringen einer Ware verstanden werden, die in den Anwendungsbereich
des § 479a BGB-E fällt, und als ihr Endzeitpunkt das Ende der Gültigkeit der Anforderungen
an die Reparierbarkeit. Für Umfang und Dauer der Reparaturverpflichtung sind für die in
Anhang II der Richtlinie genannten Produktgruppen insbesondere die Bestimmungen der
dort jeweils aufgeführten EU-Verordnungen maßgeblich, die die Aufbewahrungsdauer für
Ersatzteile regeln. Dies sind derzeit für
– Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner die Nummer 8.1, Anhang II
der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung
von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und
Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom
5.12.2019, S. 285),
– Haushaltsgeschirrspüler die Nummer 5.1, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2022
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen
an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl.
L 315 vom 5.12.2019, S. 267),
– Kühlgeräte die Nummer 3 Buchstabe a, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2019 der
Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an
Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L
315 vom 5.12.2019, S. 187),
– Elektronische Displays der Buchstabe D. Nummer 5, Anhang II der Verordnung (EU)
2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der
Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241),
– Schweißgeräte die Nummer 2 Buchstabe a, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1784
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121),
– Server und Datenspeicherprodukte die Nummer 1.2.3., Anhang II der Verordnung (EU)
2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46),
– Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets der Buchstabe B. Nummer 1.1,
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur
Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine
Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47),
– Haushaltswäschetrockner die Nummer 5.1, Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533
der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung
(EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012
der Kommission (ABl. L, 2023/2533 vom 22.11.2023),
– Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, der Artikel 11 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der
Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191
vom 28.7.2023, S. 1).
Für Staubsauger werden in der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli
2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24) keine Zeiträume für die Verfügbarkeit
von Ersatzteilen geregelt.
Die Reparaturpflicht gilt dann in dem Umfang, in dem die Reparierbarkeit durch die
entsprechenden Anforderungen sichergestellt ist. Gelten zum Beispiel bestimmte Ökodesign-
Anforderungen nur für einzelne Bauteile einer Ware oder ist in Bezug auf die Bereitstellung
von Ersatzteilen ein bestimmter Zeitraum festgelegt, so entspricht die
Reparaturverpflichtung ebendiesem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit. Ist bei
einem Smartphone die Batterie defekt, würde die Reparaturpflicht beispielsweise für die
Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Inverkehrbringens gelten. Bei einem
defekten Waschmaschinen-Motor gilt eine Dauer von zehn Jahren.
Im Hinblick auf Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (Anhang II
Nummer 10), beschränkt sich die Reparaturverpflichtung auf die Entfernung und den Austausch
der entsprechenden Batterien (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542).
Um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, leicht feststellen zu können, ob bei einer
defekten Ware die Reparaturverpflichtung zur Anwendung kommt, unterliegt der Hersteller
einer umfassenden Informationspflicht nach § 479d BGB-E.
In Satz 2 wird in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass die
Reparaturverpflichtung ausgeschlossen ist, wenn eine Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich
ist. Nach Erwägungsgrund 24 der Richtlinie darf ein Hersteller die Reparatur hingegen nicht
aus rein wirtschaftlichen Gründen ablehnen, wie aufgrund von Kosten für Ersatzteile. In
Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller entsprechend Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie dem Verbraucher eine überholte Ware zum Erwerb
anbieten. Einer Umsetzung bedarf es nicht.
Satz 3 setzt Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie um. Danach darf der Hersteller die Reparatur
nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben
oder anderen Personen vorgenommen wurde. Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie
könnten Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre
Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen
Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert
wurden, unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005,
S. 22) darstellen. Gleiches gilt für falsche Behauptungen, dass eine solche Reparatur oder
Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die der Verbraucher irregeführt wird.
Zu Absatz 3
Entsprechend Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie können Hersteller die Reparatur
gegen ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt oder unentgeltlich anbieten. Bietet der
Hersteller die Reparatur gegen Entgelt an, hat er nach Satz 1 einen gesetzlichen Anspruch
auf ein Reparaturentgelt in angemessener Höhe. Angemessen ist eine Reparaturentgelt
nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie dann, wenn es die Verbraucher nicht absichtlich
davon abhält, eine Reparatur zu verlangen.
Ein angemessenes Entgelt kann nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie beispielsweise
Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine
übliche Gewinnspanne umfassen. Berücksichtigt werden können vor diesem Hintergrund
beispielsweise die Materialkosten (insbesondere des Ersatzteils oder für die Herstellung
des Ersatzteils sowie für sonstiges im Rahmen der Reparatur benötigtes Material, wie
Kleinteile, Dichtungen usw.), gegebenenfalls Kosten für Fremdleistungen (zum Beispiel Porto
oder Transportkosten), für Wartungs- und Energiekosten sowie die anfallenden Steuern.
Satz 2 sieht für die entgeltliche Reparatur die entsprechende Anwendung der §§ 640 bis
642, 644 und 645 BGB vor. Der Verbraucher ist im Falle einer entgeltlichen Reparatur
entsprechend § 640 BGB zur Abnahme der reparierten Ware verpflichtet. Der Entgeltanspruch
des Herstellers wird entsprechend § 641 BGB bei Abnahme fällig. Kommt der Verbraucher
aufgrund einer für die Reparatur erforderlichen, unterlassenen Mitwirkungshandlung in
Annahmeverzug, kann der Hersteller in entsprechender Anwendung des § 642 BGB eine
angemessene Entschädigung verlangen. Für die Gefahrtragung gilt § 644 BGB entsprechend.
Bei einer Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die erfolglose Reparatur wegen eines von
ihm gelieferten Stoffes oder wegen einer von ihm erteilten Anweisung gilt § 645 BGB
entsprechend.
Dabei findet der Begriff des Mangels nach § 633 BGB keine entsprechende Anwendung.
Im Rahmen der gesetzlichen Reparaturverpflichtung sind für die Frage, ob diese
Verpflichtung erfüllt wurde, abweichend von § 633 BGB nicht in erster Linie die subjektiven
Vorstellungen des Herstellers und des Verbrauchers bezüglich der Beschaffenheit der Reparatur
maßgebend. Vielmehr ist die Reparatur gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2
Nummer 3 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der Ökodesign-VO so lange und
so weit nicht wie geschuldet erbracht, wie die Ware unter objektiven Gesichtspunkten
keinen für die vorgesehene Verwendung geeigneten Zustand aufweist.
Zu Absatz 4
Der Hersteller schuldet eine Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie in
Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/178 (Ökodesign-VO), also eine
oder mehrere Maßnahmen, mit denen ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand
zurückversetzt wird, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Für den Fall, dass die
entgeltliche Reparatur nicht wie geschuldet erbracht wurde, stehen dem Verbraucher nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmte Mängelgewährleistungsrechte aus § 634 BGB
entsprechend zu. Ausgenommen ist hiervon das Recht auf Rücktritt, da kein Vertrag, sondern ein
gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt.
Dabei ist bei den Ansprüchen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht der Mangelbegriff des
§ 633 BGB zugrunde zu legen (vergleiche die Begründung zu § 479b Absatz 3 BGB-E).
Voraussetzung anstelle eines Mangels in diesem Sinne ist, dass die Ware trotz einer
vorgenommenen Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt ist, in dem der
vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Trifft dies auf die Reparaturleistung zu, kann der
Verbraucher in entsprechender Anwendung des § 635 BGB vom Hersteller Nacherfüllung
verlangen. Anstelle der Nacherfüllung kann er gegenüber dem Hersteller unter den dort
genannten Voraussetzungen den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine im
Rahmen der Selbstvornahme durchgeführten Reparatur entsprechend § 637 BGB geltend
machen oder in Bezug auf das Reparaturentgelt ein Minderungsrecht entsprechend § 638
BGB ausüben.
Satz 1 Nummer 4 stellt klar, dass dem Verbraucher aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis
bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Ansprüche auf Schadensersatz nach den
§§ 280, 281 BGB beziehungsweise auf Ersatz von Aufwendungen nach § 284 BGB
zustehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, da die
Reparaturverpflichtung bei Unmöglichkeit gemäß § 479b Absatz 2 Satz 2 BGB-E entfällt.
Für Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 280, 281 BGB
beziehungsweise auf Ersatz von Aufwendungen nach § 284 BGB gilt gemäß Satz 2 hinsichtlich
der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung § 636 BGB entsprechend.
Im Fall einer unentgeltlichen Reparatur, die nicht wie geschuldet erbracht wurde, kann der
Verbraucher den Hersteller nach den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts in
Anspruch nehmen. Der Hersteller schuldet ihm dann weiterhin die Erfüllung nach § 241
Absatz 1 Satz 1 BGB. Unter den in §§ 280, 281 bzw. § 284 BGB genannten Voraussetzungen
kann der Verbraucher Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen verlangen.
Zu § 479c BGB-E – Ersatzteile und Werkzeuge
Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie um. Hersteller, die Ersatzteile und
reparaturbezogene Werkzeuge für Waren bereitstellen, die in den Anwendungsbereich des
§ 479a BGB-E fallen, sollen diese Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen
Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (vergleiche im Einzelnen
Erwägungsgrund 18 der Richtlinie). Bei Werkzeugen kann sich die Vorgabe eines
angemessenen Preises mit Rücksicht auf die offene Formulierung in der Richtlinie sowohl auf den
Erwerb als auch auf die Miete eines reparaturbezogenen Werkzeugs beziehen.
Zur Bereitstellung der Ersatzteile und Werkzeuge sind die Hersteller bereits nach den
Anforderungen an die Reparierbarkeit in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen
Union verpflichtet (vergleiche die Begründung zu § 479a und zu § 479b Absatz 2 BGB-E).
Sie müssen den Zugang zu bestimmten Ersatzteilen, Reparatur- und
Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gegenüber fachlich
kompetenten Reparateuren und teilweise auch gegenüber Endnutzern gewähren
(vergleiche im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Bereitstellungspflicht die in der
Begründung zu § 479b Absatz 2 BGB-E angegebenen Fundstellen in den im Anhang II der
Richtlinie genannten delegierten Rechtsakten). Diese Anforderungen gewährleisten die
technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch
andere Reparateure. In der Verordnung (EU) 2023/1670 heißt es in Erwägungsgrund 6:
„Damit die Geräte tatsächlich repariert werden können, sollten die Preise der Ersatzteile
angemessen gestaltet werden und nicht von einer Reparatur abschrecken.“
Zum Begriff der Angemessenheit vergleiche die Begründung zu § 479b Absatz 3 BGB-E.
Zu § 479d BGB-E – Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über
Richtpreise
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 6 der Richtlinie um. Danach hat der Hersteller mindestens für die
gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung Informationen über seine Reparaturleistungen
in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
Nach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie sollten in den Informationen die Waren, die unter
diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass
Reparaturen für diese Waren, zum Beispiel durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und
in welchem Umfang dies erfolgt. Die Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass
dieser sie anfordern muss, bereitgestellt werden. Sie sollten im Einklang mit den
Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zur Verfügung gestellt werden. Es sollte dem
Hersteller freistehen, zu bestimmen, auf welchem Weg er die Verbraucher informiert, wie
über eine Website auf gut sichtbare und wahrnehmbare Weise, über den digitalen
Produktpass oder an der Verkaufsstelle, beispielsweise wenn der Hersteller zugleich der Verkäufer
ist (vergleiche Erwägungsgrund 25 der Richtlinie).
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie um. Die Richtlinie besagt, dass Hersteller,
für die eine Reparaturverpflichtung besteht, sicherstellen müssen, dass die Verbraucher
über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen
können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden, die unter die in Anhang
II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fallen.
Der Begriff „Richtpreis“ wird in der Richtlinie und im europäischen Ökodesignrecht
verwendet, aber nicht definiert. Bisher regelt § 12 Preisangabenverordnung (PAngV)
Preisangaben für Leistungen und die Verwendung von Preisverzeichnissen. In Preisverzeichnissen
sind aber verpflichtend Gesamtpreise anzugeben. Eine Übertragung von Begrifflichkeiten
der PAngV ins BGB könnte somit zu einer Verschärfung der Richtlinieninhalte führen. Die
Neuregelung im BGB und die PAngV sollten daher klar voneinander abgegrenzt werden.
Um Sinn und Zweck der Richtlinie zu entsprechen und auch aus Sicht der Verbraucher und
der Wirtschaft zu einem praktikablen Ergebnis zu kommen, wird daher auch in § 479d BGB-
E der Begriff „Richtpreis“ verwendet. Dabei ist aus Sicht der Bundesregierung unter einem
Richtpreis der Mindestpreis inklusive aller Preisbestandteile für eine vom Reparateur
definierte typische Reparatur von Waren zu verstehen, zu der diese Reparatur erbracht werden
kann. Zur Veranschaulichung, dass es sich nicht um Gesamtpreise im Sinne der PAngV
handelt, sollten Richtpreise im Internet als „ab-Preise“ veröffentlich werden. Das „ab“ macht
zudem deutlich, dass Abweichungen von typischen Reparaturbedarf zu Preiserhöhungen
führten können. Der Richtpreis muss aber insoweit der Preiswahrheit und Preisklarheit
genügen, dass für diesen Mindestpreis die typische Reparatur tatsächlich durchführbar ist. So
verstanden, ist der „Richtpreis“ auch geeignet, den Verbraucherinnen und Verbrauchern
Preisvergleiche für die Kosten typischer Reparaturen im Internet zu ermöglichen. Die
Regelungen der Preisangabenverordnung bleiben unberührt.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei den in Absatz 2
angesprochenen typischen Reparaturen nicht um Ausnahmefälle des § 12 Absatz 4 der
PAngV handelt. Für diese Reparaturen ist der Bedarf der Erstellung individueller
Kostenvoranschläge üblicherweise nicht zu erwarten. Individuelle Kostenvoranschläge aufgrund
spezifischer Einzelfälle, die keine typische Reparatur im Sinne der Richtlinie darstellen,
bleiben hiervon unberührt.
Zu § 479e BGB-E – Unzulässige Handlungen
Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie um. Danach dürfen Hersteller keine
Vertragsklauseln verwenden und keine Hardware- beziehungsweise Softwaretechniken
einsetzen, die der Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-
E fallen, entgegenstehen, es sei denn, diese sind gerechtfertigt durch legitime und objektive
Faktoren wie die Verhütung und Einschränkung der unbefugten Nutzung von Werken und
sonstigen Schutzgegenständen, die durch Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen von
Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
insbesondere den Richtlinien 2001/29/EG, 2004/48/EG und (EU) 2019/790 des Europäischen
Parlaments und des Rates, geschützt sind (vergleiche Erwägungsgrund 18 der Richtlinie).
Bezüglich der Verwendung von Vertragsklauseln ergibt sich dieses Verbot aus § 307 BGB.
Eine Vertragsklausel, die gegen zwingendes Recht verstößt, ist nach § 307 BGB
unwirksam. Bei den Vorschriften des Untertitels 4 BGB-E handelt es sich um zwingendes Recht.
§ 479e BGB-E gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen der in Anhang II der
Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union und unbeschadet des Unionsrechts
und des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (vergleiche
Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 der Richtlinie).
Eine Verletzung der Vorschrift könnte – nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls –
nach dem UWG und dem UKlaG abgemahnt werden. Unternehmenspraktiken, die
Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie
zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen
Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert wurden, könnten, sofern zutreffend, unlautere
Geschäftspraktiken nach § 3 UWG sein. Das Gleiche gilt für falsche Behauptungen, dass
eine solche Reparatur oder Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die Verbraucher
irregeführt werden (vergleiche Erwägungsgrund 19 der Richtlinie). Eine Zuwiderhandlung
gegen § 475e BGB-E ist stets eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz,
da die Vorschrift die Reparierbarkeit von Waren, die Verbraucher gekauft haben,
insbesondere auch die Verbraucher selbst, schützen soll. Nach § 2 UKlaG besteht bei
Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze ein Unterlassungsanspruch, der unter anderem
auch durch Abmahnung nach § 5 UKlaG durchgesetzt werden kann.
Zu § 479f BGB-E – Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie um. Sie legt fest, dass die
Reparaturverpflichtung auch in Fällen gilt, in denen der Hersteller außerhalb der Europäischen Union
niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher auch in solchen Fällen an einen
Ansprechpartner in der Europäischen Union wenden können, sieht § 479f BGB-E eine Reihe von
alternativen in der Europäischen Union niedergelassenen Wirtschaftsakteuren vor, die in
solchen Fällen die Reparaturverpflichtung des Herstellers erfüllen müssen. Die Benennung
alternativ Verpflichteter sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
ermöglichen, ihre Reparaturverpflichtung innerhalb der Europäischen Union zu
organisieren und zu erfüllen (vergleiche Erwägungsgrund 20 der Richtlinie).
Der Begriff des „Beauftragten“ entspricht dem Begriff des „Bevollmächtigten“ in Artikel 5
Absatz 3 der Richtlinie. Die Begriffe „Bevollmächtigter“, „Importeur“ und „Vertreiber“ sind
entsprechend Artikel 2 Nummer 6 bis 8 der Richtlinie nach Artikel 2 Nummer 43 bis 45 der
Ökodesign-VO zu bestimmen. Nach Nummer 43 Ist ein „Bevollmächtigter“ eine in der Union
ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt
wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers
gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Nach Nummer 44 ist ein „Importeur“ jede in der
Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf
dem Unionsmarkt in Verkehr bringt und nach Nummer 45 ist ein „Vertreiber“ jede natürliche
oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit
Ausnahme des Herstellers und des Importeurs. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der
Vertreiber haben die Reparaturleistungen nicht persönlich zu erbringen (vergleiche die
Begründung zu § 479b Absatz 1 BGB-E).
Zu § 479g BGB-E – Abweichende Vereinbarungen
§ 479g Satz 1 BGB-E sieht vor, dass sich der Hersteller oder (bei Herstellern mit Sitz
außerhalb der Europäischen Union) der nach § 479f BGB-E Verpflichtete nicht auf eine
Vereinbarung berufen kann, sofern diese zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
des Untertitels 4 BGB-E abweicht. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 14 der
Richtlinie. § 479g Satz 2 BGB-E stellt zudem sicher, dass die mit Satz 1 bewirkte
Unabdingbarkeit nicht durch andere Gestaltungen umgangen werden kann.
Zu Nummer 11 (Untertitel 5 BGB-E)
Nummer 11 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 12 (§ 650 Absatz 3 Satz1 BGB-E)
Nummer 12 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und d.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 – Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmung in Satz 1 setzt Artikel 21 der Richtlinie um. Artikel 1 Nummer 2
bis 9 gilt danach nur für Kaufverträge, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Dies soll Rechtssicherheit gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit geben, sich
an die geänderten Bestimmungen im Gewährleistungsrecht anzupassen (vergleiche
Erwägungsgrund 44 der Richtlinie). Die Pflichten nach den neuen §§ 479a ff. BGB-E gelten
hingegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, da Artikel 21 der Richtlinie
insofern keine Übergangsbestimmung vorsieht. Es ist also unerheblich, wann die zu
reparierende Ware zuletzt verkauft wurde. Die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten EU-
Rechtsakte enthalten allerdings zeitliche Vorgaben über ihre Anwendbarkeit. Sie erfassen
regelmäßig nur solche Waren, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in den
Verkehr gebracht wurden. Der Beginn der Anwendbarkeit der §§ 479a ff. BGB-E wird durch
die zu Grunde liegenden EU-Rechtsakte in zeitlicher Hinsicht wie folgt bestimmt:
– ab dem 7. April 2019 für Server und Datenspeicherprodukte nach Maßgabe des
Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/424,
– ab dem 1. Januar 2021 für Schweißgeräte nach Maßgabe des Artikels 9 der
Verordnung (EU) 2019/1784,
– ab dem 1. März 2021
– für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Maßgabe des
Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/2023,
– für Haushaltsgeschirrspüler nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EU)
2019/2022,
– für Kühlgeräte nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/2019 und
– für elektronische Displays nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU)
2019/2021,
– ab dem 2. August 2023 für Staubsauger nach Maßgabe des Artikels 9 Verordnung (EU)
Nr. 666/2013,
– ab dem 18. Februar 2024 für Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten,
nach Maßgabe des Artikels 96 der Verordnung (EU) 2023/1542,
– ab dem 20. Juni 2025 für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach
Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/1670 und
– ab dem 1. Juli 2025 für Haushaltswäschetrockner nach Maßgabe des Artikels 13 der
Verordnung (EU) 2023/2533.
Für das durch dieses Gesetz neu eingeführte Merkmal der „Reparierbarkeit“ soll für
Kaufverträge zwischen Unternehmern in Satz 2 eine weitere Übergangsfrist vorgesehen
werden, um ihnen die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen. Eine solche
Regelung ist rechtlich zulässig, da Kaufverträge zwischen Unternehmern nicht von der Regelung
in Artikel 21 der Richtlinie erfasst werden
Zu Nummer 2 (Artikel 245 EGBGB-E – Europäisches Formular für
Reparaturinformationen)
Zu § 1 – Freiwillige Verwendung
Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um. Danach können
Reparaturbetriebe für einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen auf freiwilliger Basis
das standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden. Eine
Verpflichtung besteht nicht.
Nach dem Zweck der Richtlinie soll das Europäische Formular für Reparaturinformationen
es den Verbrauchern ermöglichen, Reparaturleistungen, einschließlich Alternativangebote
für die Reparatur, zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Gleichzeitig soll den
Unternehmen (insb. den Kleinstunternehmen sowie den kleinen und mittleren
Unternehmen) die Bereitstellung von Informationen über Reparaturleistungen erleichtert werden
(vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie).
Das Europäische Formular für Reparaturinformationen umfasst die wichtigsten Parameter,
die die Entscheidungen der Verbraucher zum Abschluss eines Reparaturvertrags
beeinflussen, wie die Art des Defekts, den Preis und der Zeitraum, zu dem sich der
Reparaturbetrieb verpflichtet, die Reparatur fertigzustellen. Bietet der Reparaturbetrieb
Zusatzdienstleistungen wie Transport oder Ähnliches an, so sind die jeweiligen Kosten dieser
Dienstleistungen anzugeben. Nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie sollten die Informationen
im Europäischen Formular für Reparaturinformationen den Verbrauchern in klarer und
verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie
(EU) 2019/882 zur Verfügung gestellt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Legaldefinition von „Reparaturbetrieb“. Der Begriff des Unternehmers
in § 14 BGB umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unter gewerbliche Tätigkeiten fallen
nach deutschem Recht auch handwerkliche und geschäftliche Tätigkeiten. Nach dem
Wortlaut erfasst § 14 BGB sowohl gewerblich tätige als auch selbständig beruflich tätige
Personen und Personenvereinigungen, die abhängig oder unabhängig von den Herstellern sind.
Die Definition entspricht damit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie.
Zu § 2 – Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie um. Stellt der Reparaturbetrieb das
Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, so sollte er dies innerhalb
einer angemessenen Frist tun. Diese sollte der kürzesten möglichen Zeit entsprechen,
nachdem die Anfrage gestellt wurde und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über
die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist (vergleiche Erwägungsgrund 11 der
Richtlinie).
Nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie bezeichnet der Begriff „dauerhafter Datenträger“
einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU)
2019/771.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist das Europäische Formular für
Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie umgesetzt. In Fällen, in denen der
Reparaturbetrieb eine Untersuchung der Waren vornehmen muss, um die Art des Defekts oder
die Art der erforderlichen Reparatur bestimmen zu können, kann der Reparaturbetrieb vom
Verbraucher die Übernahme der ihm entstandenen erforderlichen Kosten verlangen,
einschließlich Arbeits- oder Transportkosten (vergleiche Erwägungsgrund 12 der Richtlinie).
Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64 – Verbraucherrechte-Richtlinie)
hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher über diese Kosten zu informieren, bevor dieser
die Erbringung der Diagnoseleistung verlangt und bevor das Europäische Formular für
Reparaturinformationen bereitgestellt wird. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie stellt zudem
klar, dass der Reparaturbetrieb diese Kosten vom Preis der Reparatur abziehen kann, wenn
sich der Verbraucher für die Reparatur der Ware entscheidet.
Zu § 3 – Inhalt und Wirkung
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie um und führt die Informationen und
Bedingungen auf, die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen anzugeben sind.
Dabei folgt aus der nach Artikel 245 § 3 Absatz 1 Nummer 8 EGBGB-E erforderlichen
Angabe des Ortes, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt, nicht, dass der
Verbraucher die Ware persönlich an den Reparaturbetrieb übergeben muss. Der
Verbraucher kann sich eines Transportdienstleisters bedienen, der die Ware an dem angegebenen
Ort abliefert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie um. Reparaturbetriebe dürfen die
Reparaturbedingungen, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben,
einschließlich des Preises der Reparatur, für mindestens 30 Kalendertage nicht ändern.
Der Reparaturbetrieb kann – gegebenenfalls auf Bitte des Verbrauchers – eine längere Frist
bestimmen. Dadurch soll dem Verbraucher ausreichend Zeit für den Vergleich
verschiedener Reparaturangebote eingeräumt werden. Wird ein Vertrag über die Erbringung von
Reparaturleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für
Reparaturinformationen geschlossen, so werden die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die
Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteile des Vertrags über die Erbringung von
Reparaturleistungen (vergleiche Erwägungsgrund 13 der Richtlinie).
Entschließt sich ein Reparaturbetrieb dazu, das Europäische Formular für
Reparaturinformationen zu verwenden, und akzeptiert der Verbraucher die darin vorgesehenen
Bedingungen, so ist der Reparaturbetrieb zur Reparatur verpflichtet (vergleiche Erwägungsgrund
14 der Richtlinie). Bei dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen handelt es
sich um einen rechtsverbindlichen Antrag im Sinne des § 145 BGB. In dem Fall, dass ein
Reparaturbetrieb die Reparaturleistung nicht erbringt, nachdem der Verbraucher das
Europäische Formular für Reparaturinformationen akzeptiert hat, gelten die allgemeinen
Vorschriften der §§ 280 ff. BGB.
Zu § 4 – Erfüllung von Informationspflichten
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie um. Durch die Verwendung und das
korrekte Ausfüllen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen werden die
Verpflichtungen von Reparaturbetrieben in Bezug auf die Bereitstellung bestimmter
vorvertraglicher Informationen gemäß der Verbraucherrechte-Richtlinie, der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) als erfüllt
angesehen (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie).
Zu § 5 – Abweichende Vereinbarungen
Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig
zur Verfügung, kann er sich nach § 5 nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil
des Verbrauchers von den Vorschriften des Artikels 245 § 2 und 3 EGBGB-E abweicht. Die
Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie.
Zu Nummer 3 (Anlage 19 zum EGBGB)
Das Europäische Formular für Reparaturinformationen wird dem EGBGB als Anlage 19
angefügt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 dieses Entwurfs, die der Umsetzung der
Recht-auf-Reparatur-Richtlinie dienen. Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie
verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der umzusetzenden
Vorschriften ab dem 31. Juli 2026.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der
Reparatur von Waren (NKR-Nr. 8010, BMJV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 1,3 Euro
Bürokratiekosten durch EU-Vorgaben rund 1,3 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 113 Mio. Euro
davon durch EU-Vorgaben rund 113 Mio. Euro
Verwaltung keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von 1,3 Mio. Euro
dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein
weiteres „In“ von 11,3 Mio. Euro dar
(Berücksichtigung von 10 % des gesamten
einmaligen Erfüllungsaufwands).
KMU-Betroffenheit Das Regelungsvorhaben betrifft zu einem
Großteil kleine und mittlere Unternehmen.
Evaluierung
Das Ressort hat in Abwägung folgender
Gründe auf eine Evaluierung verzichtet:
Die Europäische Kommission wird im
Rahmen der sog. „Recht-auf-Reparatur“-
Richtlinie bis zum 31. Juli 2031 einen Bericht über
die Anwendung der Richtlinie vorlegen.
Eine zusätzliche nationale Evaluierung ist
nicht notwendig.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Das Vorhaben trägt dazu bei, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster
sicherzustellen.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck
mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben setzt die „Recht-auf-Reparatur“-Richtlinie der EU1 um.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen brauchbare Waren nicht vorzeitig entsorgen, sondern länger nutzen.
Dazu werden zivilrechtliche Bestimmungen eingeführt, die die Reparatur von Waren fördern
sollen:
In den Bestimmungen über den Kaufvertrag wird eine Pflicht für Unternehmen als
Verkäufer eingefügt, im Rahmen der Gewährleistung gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern auf die Möglichkeit einer Nachbesserung (Reparatur) hinzuweisen; wählt die
1 Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame
Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der
Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828.
Verbraucherin oder der Verbraucher die Reparatur, verlängert sich die
Gewährleistungsfrist um 12 Monate.
Unternehmen werden gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verpflichtet,
bestimmte Waren auch außerhalb der Gewährleistung gegen entsprechendes Entgelt zu
reparieren.
Unternehmen müssen auf ihre Reparaturverpflichtung und die Richtpreise zur Reparatur
hinweisen.
III Bewertung
Das Regelungsvorhaben verursacht Erfüllungsaufwand ausschließlich für die Wirtschaft, der zur
Gänze aus der Umsetzung von EU-Vorgaben resultiert.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben verursacht rund 1,3 Mio. Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand; es
handelt sich um Informationspflichten und damit um Bürokratiekosten. Es entstehen rund
113 Mio. Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand.
Den meisten Erfüllungsaufwand verursacht eine neue Reparaturpflicht außerhalb der
Gewährleistung:
Reparaturpflicht außerhalb der Gewährleistung
Hersteller bestimmter Produkte (u. a. Elektrogroßgeräte, elektronische Displays, Staubsauger,
Elektroroller) sind auch außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen einer Verbraucherin oder
eines Verbrauchers zur Reparatur verpflichtet; die Hersteller dürfen für die Reparatur ein
angemessenes Entgelt verlangen. Es entsteht Einmalaufwand, da bereits bestehende
Reparaturinfrastruktur für die zusätzlichen Reparaturen ausgebaut oder eine solche Reparaturinfrastruktur
komplett neu aufgebaut werden muss. Betroffen sind geschätzt rund 17 100 Unternehmen. Das
Ressort nimmt an, dass 15 % dieser Unternehmen eine Reparaturinfrastruktur komplett neu
aufbauen müssen (rund 2 500), während die übrigen 85 % (rund 14 600) bereits über eine solche
Infrastruktur verfügen, die lediglich erweitert werden muss.
Für den Neuaufbau der Reparaturinfrastruktur wird ein Zeitaufwand von einmalig rund zwei
Arbeitswochen (80 Stunden) angenommen. Bei einem methodengerecht angenommenen
Lohnkostensatz von 73,15 Euro pro Stunde ergeben sich damit einmalig Personalkosten in Höhe von
rund 14,6 Mio. Euro. Zusätzlich wird angenommen, dass juristische Beratung im Umfang von
zwei Arbeitstagen (16 Stunden) für jedes betroffene Unternehmen erforderlich wird. Bei einem
methodengerecht angenommenen Stundensatz von 135 Euro für eine Stunde juristischer
Beratung entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro.
Den rund 14 600 Unternehmen, die ihre Reparaturkapazitäten lediglich ausbauen müssen,
entsteht ein Zeitaufwand von geschätzt einer Woche (40 Stunden) sowie ein juristischer
Beratungsbedarf von einem Arbeitstag (8 Stunden). Der einmalige Erfüllungsaufwand dieser Unternehmen
beläuft sich damit auf rund 58,5 Mio. Euro.
Laufender Aufwand entsteht nicht, da die Unternehmen die Möglichkeit haben, die Reparaturen
kostendeckend gegen Entgelt anzubieten.
Hinweispflicht auf die Möglichkeit zur Nacherfüllung durch Reparatur im Rahmen der
Gewährleistung
Unternehmen, die Verbrauchsgüter an Verbraucherinnen oder Verbraucher verkaufen, müssen
diese im Rahmen der Gewährleistung darauf hinweisen, dass eine Nachbesserung (Reparatur)
gewählt werden kann und sich in diesem Fall die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängert.
Betroffen sind von dieser Informationspflicht nach Angaben des Ressorts rund 328 000 kleine
und rund 7 000 mittlere und große Unternehmen. Die Unternehmen müssen ihre Informationen
über Gewährleistung und Reklamation anpassen. Dafür entsteht ihnen einmaliger Aufwand.
Kleine Unternehmen benötigen dafür geschätzt zwei Stunden, mittlere und große Unternehmen
acht Stunden. Bei einem methodengerecht angenommenen Lohnkostensatz von 25,60 Euro für
kleine Unternehmen und 28,10 Euro für die übrigen Unternehmen entstehen einmalige
Personalkosten in Höhe von rund 18,4 Mio. Euro.
Zudem müssen die Unternehmen ihr Servicepersonal einmalig über die neue Hinweispflicht
unterrichten. Für kleine Unternehmen wird dabei von einem Zeitaufwand von 30 Minuten, für die
übrigen Unternehmen von 210 Minuten (3,5 Stunden) ausgegangen. Somit ergeben sich
zusätzlich einmalige Personalkosten in Höhe von rund 4,9 Mio. Euro.
Hinweise auf Reparaturverpflichtung und Richtpreise
Unternehmen, die zukünftig verpflichtet sind, Reparaturen anzubieten, müssen auf diese Pflicht
und die dafür anfallenden Entgelte hinweisen. Betroffen von dieser Pflicht sind sämtliche o. g.
rund 17 100 Unternehmen. Es wird angenommen, dass für die erstmalige Bereitstellung der
Informationen ein Zeitaufwand von rund neun Stunden pro Unternehmen anfällt und für die
jährliche Aktualisierung rund eine Stunde. Bei einem Lohnkostensatz von 73,15 Euro pro Stunde
entstehen Personalkosten in Höhe von einmalig rund 11,3 Mio. Euro und jährlich rund 1,3 Mio.
Euro. Bei den laufenden Kosten handelt es sich um eine Informationspflicht und damit um
Bürokratiekosten.
12. März 2026
Lutz Goebel Kerstin Müller
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
Drucksache 182/26- 5 -
Relationen
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