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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO)

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 795/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO) [Bundesrat Drucksache 795/25 18.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO) Bundesministerium Berlin, 18. Dezember 2025 für Verkehr Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zur „Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO)“ vom 12. Mai 2023 (BR-Drs. 133/23 (B), Buchstabe B). Mit freundlichen Grüßen Ulrich Lange siehe Drucksache 133/23 (Beschluss) Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zur „Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO) vom 12. Mai 2023 (BR-Drs. 133/23 (B), Buchstabe B) Stellungnahme: Mit der Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei der nächsten Novellierung der Eisenbahn-Verkehrsverordnung zu prüfen, ob in die Verordnung auch Fahrgastrechte für den Fall von Nicht- oder Schlechterfüllung von Nebenleistungen wie Sitzplatzreservierung, WLAN oder Bordrestaurant aufgenommen werden können. Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis von Fahrgästen an, funktionierende Neben- und Serviceleistungen, wie z.B. WLAN- Empfang, Speisewagen, zu erhalten. Gleichzeitig sind diese Nebenleistungen nicht Teil der Beförderungsleistung, die Fahrgäste mit dem Kauf einer Fahrkarte erwerben, d.h. diese Nebenleistungen erbringen die Eisenbahnunternehmen freiwillig. Daher bestehen derzeit keine Entschädigungsansprüche bei mangelhaften oder nicht zur Verfügung stehenden Nebenleistungen. Die Schaffung spezialgesetzlicher Anspruchsgrundlagen im Eisenbahnbereich ist nicht geplant. Drucksache 795/25]

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