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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 796/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes [Bundesrat Drucksache 796/25 18.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes Bundesministerium Berlin, 18. Dezember 2025 für Verkehr Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zu „Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeschienenwegeausbaugesetzes“ vom 14. Juni 2024 (BR-Drs. 303/24 (B), Buchstabe B). Mit freundlichen Grüßen Ulrich Lange siehe Drucksache 303/24 (Beschluss) Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zu „Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeschienenwegeausbaugesetzes“ vom 14. Juni 2024 (BR-Drs. 303/24 (B), Buchstabe B) Stellungnahme: Zu 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die Regionalisierungsmittel zu erhöhen, da die Novellierung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) aus Sicht der Länder für diese einen „riesigen finanziellen Kraftakt“ bedeute. Aus Sicht des Bundes beziehen sich die Länder dabei auf anteilige Bundesfinanzierungen für infrastruktur- und fahrzeugseitige Digitalisierung (§ 11a Abs. 4 BSWAG) sowie Schienenersatzverkehre im Rahmen der Sanierung von Hochleistungskorridoren (§ 11c Abs. 3 bis 6 BSWAG). In beiden Fällen besteht die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung zu einer (erstmaligen) finanziellen Bundesbeteiligung, so dass Kosten zwischen Bund, Ländern und teilweise den Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Eisenbahnen des Bundes aufgeteilt werden. Auf die entsprechenden Regelungen haben sich Bund und Länder im Rahmen eines Vermittlungsausschusses verständigt. Hinsichtlich einer Anpassung der Regionalisierungsmittel gilt vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich der Entscheidungen der Bundesregierung Folgendes: In den vergangenen Jahren hat der Bund mehrfach die Regionalisierungsmittel erhöht. Gesetzlich ist bereits für den Betrag, der den Ländern zusteht, eine jährliche Dynamisierungsrate von 3,0 % (statt früher 1,8 %) ab dem Jahr 2023 bis einschließlich 2031 vorgesehen. Mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation bleibt eine weitere Ausgestaltung und Entscheidung der aktuellen Legislaturperiode vorbehalten. Zu 2. Der Bundesrat fordert, die Berechnungsmethodik bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für schienengebundene Ersatzverkehre zum 30. Juni 2027 zu evaluieren und bei Bedarf weiterzuentwickeln. Mit der Evaluation wurde noch nicht begonnen, da die Frist erst am 30. Juni 2027 endet und bisher nur Erfahrungen zu den Kosten straßengebundener Ersatzverkehre für die Riedbahn vorliegen. Diese Datengrundlage ist für eine Evaluation noch nicht hinreichend groß genug. Zu 3. Der Bundesrat fordert weiterhin, die seitens des Bundes vorgelegten Annahmen zu den ausfallenden Schienenpersonennahverkehren kontinuierlich zu prüfen und fortzuschreiben. Es handelt sich hierbei um einen kontinuierlichen Prüfauftrag, der kein definiertes Ende hat. Seitens des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) werden die Annahmen jährlich im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens geprüft. Das Eisenbahn-Bundesamt erarbeitet derzeit einen Prozess für das notwendige Kostenerstattungsverfahren, bei dem die getroffenen Annahmen ebenfalls überprüft werden. Die Forderung der Entschließung wird daher entsprechend umgesetzt. Drucksache 796/25]

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