Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (§ 32 EBO)
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Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (§ 32 EBO)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 483/26
21.08.26
Vk - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (§ 32 EBO)
A. Problem und Ziel
Am 29. Juli 2026 ist das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) in Kraft getreten.
Dieses regelt unter anderem eine Neufassung von § 32 Absatz 2 Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO), dessen bisheriger Regelungsinhalt zur planmäßigen
regelmäßigen Untersuchung regelspuriger Eisenbahnfahrzeuge hierdurch ersatzlos entfallen ist.
Die bisherige Regelung des § 32 Absatz 2 EBO stellte jedoch eine zentrale
Sicherheitsvorschrift dar. Die ersatzlose Streichung ist daher als ein offensichtliches Versehen zu
werten, welches auszugleichen ist. Auch der Bundesrat hat seine entsprechende
Erwartung klar formuliert. Hierzu dient diese Verordnung.
B. Lösung
Durch die Verordnung wird auf die unbeabsichtigte Änderung von § 32 Absatz 2 EBO
durch das InfZuG reagiert und dessen bisheriger Regelungsinhalt wieder aufgenommen.
Der Regelungsinhalt von § 32 Absatz 2 EBO in der Fassung des InfZuG wird
systematisch korrekt in einem neuen § 32 Absatz 1 Satz 2 EBO geregelt.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 483/26
21.08.26
Vk - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (§ 32 EBO)
Bundeskanzleramt Berlin, 20. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(§ 32 EBO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(§ 32 EBO)
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S.
3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563),
die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie
abgenommen worden sind (§ 3 Absatz 2). Bei vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß
§ 46 ist im Rahmen der Abnahme nachzuweisen, dass mindestens die gleiche
Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.“
2. Die Überschrift des § 46 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 46„
Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Verordnung wird die unbeabsichtigte Aufhebung von § 32 Absatz 2 EBO in der
vor Inkrafttreten des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (InfZuG) geltenden Fassung
rückgängig gemacht und der bis dahin geltende Regelungsinhalt wieder aufgenommen. Der nach
Inkrafttreten des InfZuG geltende Regelungsinhalt von § 32 Absatz 2 EBO wird
systematisch korrekt in einen neuen § 32 Absatz 1 Satz 2 EBO überführt. § 32 Absatz 2 EBO in der
vor Inkrafttreten des InfZuG geltenden Fassung stellte eine zentrale Sicherheitsvorschrift
für den Betrieb regelspuriger Eisenbahnfahrzeuge dar. Ein künftiger Verzicht auf dessen
Regelungsinhalt ist daher nicht möglich.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Am 29. Juli 2026 ist das InfZuG in Kraft getreten.
Das InfZuG regelt unter anderem die Neufassung von § 32 Absatz 2 EBO, dessen
bisheriger Regelungsinhalt zur planmäßigen regelmäßigen Untersuchung regelspuriger
Eisenbahnfahrzeuge hierdurch ersatzlos entfallen ist. § 32 Absatz 2 EBO in der vor dem InfZuG
geltenden Fassung stellte eine zentrale Sicherheitsvorschrift für den Betrieb regelspuriger
Eisenbahnfahrzeuge dar. Ein künftiger Verzicht auf dessen Regelungsinhalt ist daher nicht
möglich.
Bei der Neuformulierung des § 32 Absatz 2 EBO durch das InfZuG handelt es sich um ein
offensichtliches Versehen im Rechtsetzungsverfahren. Dies folgt insbesondere aus
Folgendem:
Durch die Änderung im InfZuG wurde die bisherige Regelungsstruktur des § 32 EBO
aufgehoben. Insbesondere läuft der Verweis in § 32 Absatz 3 EBO auf Absatz 2
nunmehr inhaltlich ins Leere.
Die Begründung zur Änderung des § 32 Absatz 2 EBO im InfZuG enthält keine
Ausführungen für die Gründe des ersatzlosen Wegfalls dieser zentralen Vorschrift (BT-
Drucks. 21/6701, S. 91).
Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Befassung mit dem InfZuG ebenfalls die Auffassung
eines offensichtlichen Versehens vertreten und die Erwartung eines unverzüglichen
Ausgleichs formuliert (BR-Drucks. 390/1/26 C Nr. 24).
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
Ein Beibehalten der derzeitigen Fassung hätte nicht vertretbare negative Folgen für die
Eisenbahnsicherheit.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr ergibt sich aus § 26
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBI. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBI. 2025
I Nr. 131).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Vereinbarkeit liegt vor. Es gibt keine unions- oder gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen, die den Regelungen entgegenstehen.
VII. Regelungsfolgen
Durch die Verordnung wird das ursprüngliche Niveau der Eisenbahnsicherheit
wiederhergestellt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
der Menschen im Bundesgebiet entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des
„Gleichwertigkeits-Checks“ bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Darüber hinaus sind sonstige Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitisch relevante oder demografische
Auswirkungen nicht zu erwarten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung entstehen keine Be- oder Entlastungen.
Durch die Verordnung wird die Regelung des § 32 Absatz 2 EBO in Fassung des InfZuG in
einen neuen § 32 Absatz 1 Satz 2 EBO verschoben. Zudem erhält § 32 Absatz 2 EBO jenen
Wortlaut, den er vor Inkrafttreten des InfZuG hatte und stellt insoweit den ursprünglichen
Rechtszustand wieder her, der vor der Änderung durch das InfZuG bestand.
5. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung entfaltet keine weiteren Regelungsfolgen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung sind nicht vorgesehen. § 32 Absatz 2 EBO in Fassung vor
dem InfZuG war eine etablierte Regelung zur Sicherstellung eines sicheren
Eisenbahnbetriebs.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Kompetenz für die Regelung der Abnahme von Eisenbahnfahrzeugen folgt aus § 26
Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a („Erfordernis von Genehmigungen und Anzeigen“)
und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
Der Regelungsgehalt von § 32 Absatz 2 EBO aktueller Fassung wird systematisch korrekt
in einem neuen § 32 Absatz 1 Satz 2 EBO geregelt. Absatz 1 regelt die Abnahme von
Eisenbahnfahrzeugen.
Die Vorschrift gilt auch für Eisenbahnfahrzeuge nichtöffentlicher Eisenbahnen, die auf
öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen verkehren. Die Erstreckung auf diese Eisenbahnen
dient dem Schutz von Leib und Leben der am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
Teilnehmenden.
Zu Buchstabe b
Die Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Regelung der Instandhaltung von
Eisenbahnfahrzeugen folgt aus § 26 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c („wiederkehrende
Prüfungen“) und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
§ 32 Absatz 2 EBO erhält seine vor dem Inkrafttreten des InfZuG geltende Fassung zurück.
§ 32 Absatz 2 EBO in der vor dem InfZuG geltenden Fassung enthielt den grundlegenden
Regelungsgehalt, dass regelspurige Eisenbahnfahrzeuge planmäßig wiederkehrend zu
untersuchen sind. Hierdurch wurde ein zentraler sicherheitsrelevanter Grundsatz ausdrücklich
normiert und für die Normanwender unmittelbar erkennbar festgelegt.
Ungeachtet der Vorgaben des europäischen Eisenbahnrechts zur Instandhaltung von
Eisenbahnfahrzeugen kam der Regelung weiterhin eine eigenständige Bedeutung zu. Dies
galt insbesondere für Bereiche, in denen nationale Vorschriften weiterhin maßgeblich sind,
etwa bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, regionalen Bahnen sowie Museums- und
historischen Fahrzeugen. Für die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder stellte die
Vorschrift insoweit eine klare und bewährte Grundlage dar.
Nach einhelliger Auffassung hat die versehentliche Streichung der Regelung aus
eisenbahntechnischer Sicht zu einem großen Eingriff in die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
geführt. Dieses haben auch die Länder im Rahmen der Bundesratsbefassung zum InfZuG
klar zum Ausdruck gebracht und die unmissverständliche Erwartung geäußert, dass die vor
dem InfZuG geltende Fassung von § 32 Absatz 2 EBO wieder in Kraft gesetzt wird.
Darüber hinaus fügte Absatz 2 in der vor dem InfZuG geltenden Fassung sich systematisch
in den Aufbau des § 32 EBO ein. Während Absatz 1 die Abnahme neuer Fahrzeuge regelt,
enthielt Absatz 2 in Fassung vor dem InfZuG den Grundsatz der wiederkehrenden
Untersuchung. Absatz 3 konkretisierte diesen Grundsatz hinsichtlich Art, Umfang und Fristen der
Untersuchungen; Absatz 4 regelt die Nachweisführung.
Die inhaltliche Änderung des Absatzes 2 durch das InfZuG hat diese Regelungssystematik
aufgelöst, insbesondere ging der verbleibende Verweis in Absatz 3 hierdurch ins Leere.
Eine Korrektur ist erforderlich.
Die Vorschrift gilt auch für Eisenbahnfahrzeuge nichtöffentlicher Eisenbahnen, die auf
öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen verkehren. Die Erstreckung auf diese
Eisenbahnfahrzeuge dient dem Schutz von Leib und Leben der am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
Teilnehmenden.
Zu Nummer 2
Die Überschrift zu § 46 EBO wird um die fehlenden Schlüsselworte ergänzt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Eisenbahnsicherheit ist ein schnellstmögliches
Wieder-Inkrafttreten der bisherigen Regelung notwendig. Ein Abwarten bis zum nächsten
Quartalsersten ist daher nicht möglich.
Drucksache 483/26- 5 -
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