Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Text
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
[Bundesrat Drucksache 726/25
05.12.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 48. Sitzung am 5. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/3098 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
– Drucksachen 21/2673, 21/2984 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 26.12.25
Erster Durchgang: Drs. 589/25
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von
insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat
nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach
anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim
Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem
anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im
Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt
entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;“.
2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien
Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3
Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“
3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach
§ 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,“.
4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder
nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3
Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder
Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder“.
– 2 –
Artikel 2
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;“.
Artikel 3
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich
zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro
für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sind,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Drucksache 726/25]
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