Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
[Bundesrat Drucksache 589/25
16.10.25
Fz - AIS - FSFJ - Wi - Wo
B
Gesetzentwurf R
Fu
der Bundesregierung
ss
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
A. Problem und Ziel
Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten
Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind steuerliche
Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im Rentenalter geboten. Die
Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen,
indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über
die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in
vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.
Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb
eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze
sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt
den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der
Bürgerinnen und Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete
Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege zusätzliche Impulse für die
Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen
aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21
– neu – EStG).
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen
Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten
im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus
nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.
Fristablauf: 27.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
C. Alternativen
Keine. Es handelt sich zudem um einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag mit dem Ziel,
Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten in Form einer Aktivrente zu schaffen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
volle Jahreswirkung1)
Gebietskörperschaft
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378
Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 - 134
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich
geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen
erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund
rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die
sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des
Erfüllungsaufwandes bei.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des
Erfüllungsaufwands zu rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der
Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der
danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer
Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese
Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor.
DESTATIS geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im
Alter von 65 Jahren und älter aus.
Unter der Annahme, dass eine Anzahl von 25 % dieser sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren
sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine
Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu
Grunde gelegt.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße
Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen
Bearbeitung und führt damit i.d.R auch nicht zu zusätzlichem Aufwand.
Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger
Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 589/25
16.10.25
Fz - AIS - FSFJ - Wi - Wo
B
Gesetzentwurf R
Fu
der Bundesregierung
ss
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 16. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Laut Koalitionsvertrag und
anschließendem Koalitionsbeschluss soll die Umsetzung zum 1. Januar 2026
erfolgen. Hierfür muss das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr
abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 27.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für
vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2
oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen
zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die
Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben,
ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der
Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der
Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach
Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese
Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der
Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer;“.
2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten
für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während
einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien
Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder
Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“
3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall
nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien
Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge
sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,“.
4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld,
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei
Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den
Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3
Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie
Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse
bezogen hat oder“.
Artikel 2
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von
insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese
Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172
Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat;“
Artikel 3
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie
lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde
beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten
Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind steuerliche
Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im Rentenalter geboten. Die
Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem
der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die
Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen
Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die
Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine
Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich
langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt den
Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der Bürgerinnen und
Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete Regelungen
verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege zusätzliche Impulse für die Entwicklung des
Standortes Deutschland zu generieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus
nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu
– EStG).
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn
bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im
Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus
nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 1) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise
zusteht.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung (Artikel 3) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Wohngeldgesetzes folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetz ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es das
Steueraufkommen des Gesamtstaats perspektivisch sichert und die Indikatorenbereiche
8.2. (Staatsverschuldung - Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit
schaffen), 8.3. (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge - Investitionsklima) und 8.4. (Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit - Wirtschaftswachstum) unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 3 Nummer 21 EStG Insg. - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
Einführung eines Steuerfreibetrags sozial- ESt . . . . . . . . . .
versicherungspflichtiger Einnahmen aus
nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe
LSt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
von 2 000 Euro monatlich ab 1. Januar 2026
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gem. - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
ESt . . . . . . . . . .
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
LSt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gem. - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Steuerfreistellung löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der
Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen,
und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen
abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur
Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands für den Innendienst zu
rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der
Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach
verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung
bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die
Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen
liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor.
DESTATIS geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter
von 65 Jahren und älter aus.
Unter der Annahme, dass eine Anzahl von 25 % dieser mehr als geringfügig Beschäftigten
noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig
beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung
aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße
Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung
und führt damit i.d.R auch nicht zu zusätzlichem Aufwand.
Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger
Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach Artikel 1
Nummer 2 dieses Gesetzes (§ 3 Nummer 21 - neu - EStG) nach einem Zeitraum von zwei
Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende
des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren
Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.
Insoweit ergeht ein Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Auch soll
nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der sog. Aktivrente durch
eine weitere Einbeziehung von Selbständigen darüber hinaus zusätzliche
Wachstumsimpulse erschlossen werden können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 – neu – )
Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger
Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und
weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog.
Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver.
Mit der Aktivrente werden insofern mehrere Ziele verfolgt:
Der deutsche Arbeitsmarkt steht infolge des demographischen Wandels vor strukturellen
Herausforderungen. Die geburtenstarken Jahrgänge treten in den kommenden Jahren
sukzessive in den Ruhestand ein, während weniger junge Menschen nachrücken. Dies kann
bereits bestehende Fachkräfteengpässe verschärfen oder zu neuen Fachkräfteengpässen
führen.
Die Aktivrente setzt daher einen gezielten Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen
besser zu nutzen. Indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert wird,
wird Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver. Dies hilft, personelle
Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu
halten. Außerdem kann es die Teilhabe dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch
bei verringerter Arbeitszeit am Arbeitsmarkt wirtschaftlich attraktiver gestalten.
Zudem führt dies insgesamt zu einer erhöhten Erwerbsquote und trägt insofern dazu bei,
volkswirtschaftliches Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen.
Im Zusammenhang mit der Aktivrente werden für Personen, die über die Regelaltersgrenze
hinaus nichtselbständig beschäftigt sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Diese
Beiträge erhöhen – ohne zusätzliche staatliche Mittel – die Einnahmenseite der
Sozialversicherungen und stabilisieren sie. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und
Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach
Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig
Beschäftigten auswirkt.
Zu Satz 1
Nach Satz 1 sind Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu einer Höhe
von insgesamt 24 000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Einnahmen für vom
Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 oder § 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber Beiträge
für diese Leistungen nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172
Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat.
Satz 1 definiert hierfür zunächst die Art sowie die Höhe der freizustellenden Einnahmen.
Durch die Aktivrente werden ausschließlich Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 EStG begünstigt. Betroffen sind insofern ausschließlich laufende und einmalige
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um der Zielsetzung der Regelung hinsichtlich einer
Begünstigung von aktiven Einkünften gerecht zu werden. Zuwendungen bei
Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind auch Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und
Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, da diese nicht auf eine aktuelle aktive Tätigkeit
zurückzuführen sind.
Ebenso sind laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG von der Begünstigung
ausgeschlossen. Zum einen werden für Steuerpflichtige nach dem Erreichen der
Regelaltersgrenze in der Regel keine Beiträge mehr zur betrieblichen Altersversorgung geleistet. Zum
anderen sind entsprechende Beiträge bereits im Rahmen des § 3 Nummer 56 bzw. 63
EStG steuerfrei.
Ebenfalls nicht begünstigt werden Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder
sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw.
die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche
Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Satz 1 bestimmt weiterhin den Kreis der Begünstigten. Begünstigt sind insofern zunächst
alle Personen, die ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen
Regelaltersgrenze im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VI) erhalten. Abgestellt wird für die Regelaltersgrenze auf § 35 Satz 2 und § 235 SGB VI.
Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 235 SGB VI wird auch die
stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 im Jahr 2031
entsprechend berücksichtigt. Durch diese Verweisung wird eine klare zeitliche Regelung
geschaffen.
Mit der Bezugnahme auf Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden somit
Zahlungen für Tätigkeiten vor dem Erreichen der o.g. Regelaltersgrenze nicht begünstigt,
auch wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen.
Der Höhe nach werden Einnahmen bis zu einer Höhe von 2 000 Euro monatlich freigestellt,
was einem Jahresbetrag von 24 000 Euro entspricht.
Im Übrigen gilt die Steuerfreiheit unabhängig vom Bezug einer Rente oder von
Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG wegen Erreichens einer
Altersgrenze. Es muss keine Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften vorgenommen
werden, wodurch die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu handhaben ist.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Dies wird durch den
Verweis auf § 168 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1d und Absatz 3 sowie § 172 Absatz 1
SGB VI erreicht. Die gilt auch wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss an eine
berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI zu entrichten hat.
Danach sind z.B. über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte ausgeschlossen.
Außerdem sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV
ausgeschlossen, da diese bereits über verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche
Regelungen gefördert werden (z.B. einheitliche Pauschsteuer von lediglich 2 % über § 40a
Absatz 2 EStG).
Zudem werden hierdurch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen.
Dies entspricht der Intention der neuen Steuerbefreiung, die Ausweitung abhängiger
Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und so dem sich weiter abzeichnenden Anstieg des
Arbeitskräftemangels in diesem Bereich entgegenzuwirken. Außerdem arbeitet schon
heute eine große Zahl von Selbständigen und Unternehmern nach dem Erreichen der
Regelaltersgrenze weiter. Dies zeigt, dass es aktuell keiner weiteren Anreize durch eine
steuerliche Förderung bedarf, diesen Personenkreis zur Weiterarbeit zu bewegen. Im Hinblick
auf die erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte, die sich durch eine
Förderung in diesem Bereich ergeben würden, ist es notwendig, steuerliche Anreize gezielt da zu
setzen, wo sie besonders erforderlich sind.
Zu Satz 2
Satz 2 regelt, dass die Steuerfreiheit nicht gilt, wenn die Einnahmen bereits nach anderen
Vorschriften steuerfrei sind. Es werden nur Einnahmen berücksichtigt, die nicht bereits
durch andere Steuerbefreiungsvorschriften von der Lohn-/Einkommensteuer befreit sind.
Dies schafft Rechtsklarheit bei der Anwendung. Sofern Einnahmen daher bereits von
anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den
Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet.
Zu Satz 3
Satz 3 legt fest, dass sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vorgelegen haben, der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt.
Der Freibetrag in Höhe von 24 000 Euro ist daher - im Rahmen einer „Zwölftelung“ - so
aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht
mehr als 2 000 Euro.
Zu den Sätzen 4 und 5
Nach Satz 4 hat der Arbeitnehmer – sofern er den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit
Steuerklasse VI geltend machen möchte – dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die
Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen (Satz 5).
Die Bescheinigungspflicht nach Satz 4 stellt sicher, dass der Freibetrag nicht auch in einem
anderen Dienstverhältnis geltend gemacht wird. Somit ist es beispielsweise
Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür
die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen. Die verpflichtende Aufnahme
dieser Bescheinigung in das Lohnkonto dient dem Arbeitgeber als Nachweis und enthaftet
diesen insoweit.
Zu Satz 6
Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei
gestellt. Satz 6 stellt insofern klar, dass der Steuerfreibetrag beim Lohnsteuerabzug
zeitanteilig zu berücksichtigen ist. Damit werden z.B. bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum
maximal 2 000 Euro steuerbefreit, auch wenn der Arbeitslohn höher als 2 000 Euro ist.
Durch den zweiten Halbsatz wird gewährleistet, dass die zuvor genannte zeitanteilige
Berücksichtigung der Steuerbefreiung auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur
Einkommensteuer erfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die monatliche Höchstgrenze der
Steuerbefreiung von 2 000 Euro auch im Veranlagungsverfahren nicht überschritten
werden kann.
Zu Nummer 2 (§ 41 Absatz 1 Satz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
aufgrund der Einführung der Aktivrente.
Zu Nummer 3 (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG wird insofern ergänzt, als in der
Lohnsteuerbescheinigung auch die nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG steuerfreien Einnahmen (Aktivrente)
auszuweisen sind.
Zu Nummer 4 (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
aufgrund der Einführung der Aktivrente.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Nach § 14 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gehören Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Darüber hinaus
zählen nach § 14 Absatz 2 WoGG bestimmte steuerfreie Einnahmen zum
wohngeldrechtlichen Einkommen. Hierzu gehören vor allem Einkünfte, die zur Sicherung des
Lebensunterhalts beitragen. Da auch die im Rahmen der Aktivrente nach § 3 Nummer 21 EStG erzielten
Einkünfte dem Lebensunterhalt dienen, sind sie nach § 14 Absatz 2 WoGG als
wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden, aber für abhängig Beschäftigte normalerweise lohnsteuerpflichtig sind,
nicht allein aufgrund der Steuerfreiheit aus § 3 Nummer 21 EStG nicht mehr dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Die Ermittlung des Arbeitsentgelts erfolgt daher im Hinblick auf
diese Einnahmen wie bei sonstigen abhängig Beschäftigten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die lohn-/einkommensteuerrechtlichen Regelungen sind nach § 52 Absatz 1 EStG in der
am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmals für den Lohnsteuerabzug in 2026 und den
Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Gesetzentwurf)