Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) - Drucksache 21/2673 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) - Drucksache 21/2673 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2984
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2673)
27.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
– Drucksache 21/2673 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 1, 2, 3, 6 EStG)
Artikel 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
,1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe
von höchstens 2 000 Euro für jeden Kalendermonat, wenn die Einnahmen für vom Arbeitnehmer
nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach
§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag kann nicht
auf einen anderen Kalendermonat übertragen werden. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die
Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. << … Satz 4 und 5 weiter wie Vorlage
… >> Die Steuerbefreiung nach Satz 1 darf bei mehreren gleichzeitig vorliegenden
Dienstverhältnissen nur in einem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.“ ‘
Begründung:
Zu § 3 Nummer 21 Satz 1 bis 3 EStG
Der Jahresbetrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von 24 000 Euro wird auf einen entsprechenden
monatlichen Höchstbetrag geändert (Satz 1). Damit wird klargestellt, dass die relevanten Grenzen für den Monat
gelten und keine Gesamtbetrachtung erfolgt. Zudem wird klargestellt, dass die auf den Monat entfallenden
steuerfreien Beträge nicht übertragen und verrechnet werden können (Satz 2). Unausgeschöpfte Beträge
verfallen. Satz 3 entspricht Satz 2 des bisherigen Gesetzentwurfes.
Zu § 3 Nummer 21 Satz 6 EStG
Der bisherige Satz 6 bezüglich der zeitanteiligen Berücksichtigung kann entfallen, da dies nun über die neu
gefassten Sätze 1 und 2 geregelt wird.
Nunmehr wird in Satz 6 angeordnet, dass die Steuerbefreiung bei gleichzeitig mehreren Dienstverhältnissen
nur in einem einzigen Dienstverhältnis angewendet werden darf. Wird das Dienstverhältnis in einem Monat
beendet, kann die Steuerbefreiung für ein neu begründetes Dienstverhältnis im folgenden Monat in Anspruch
genommen werden. Eine Aufsplittung des steuerfreien Höchstbetrages auf mehrere gleichzeitig vorhandene
Dienstverhältnisse ist damit ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um eine klarstellende Ergänzung der
lohnsteuerlichen Regelungen in den Sätzen 4 und 5, was sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf
zu den Sätzen 4 und 5 ergibt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 7 – neu – EStG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Nummer 21 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Überschreiten die Einnahmen den nach Satz 1 steuerfreien Betrag, dürfen die mit diesem Dienstverhältnis
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit
als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;“
Begründung:
Der Abzug von Werbungskosten wird nur zugelassen, soweit diese den steuerfreien Betrag nach Satz 1
überschreiten. § 3c EStG wird insoweit verdrängt. Durch Satz 1 werden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG freigestellt. Die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang
stehenden Werbungskosten müssen daher nicht gesondert in Abzug gebracht werden. Diese sind mit der
Steuerbefreiung abgegolten.
Durch diese Regelung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung von
Nachweis- und Prüfungspflichten als Beitrag zur Entbürokratisierung entlastet. Insbesondere entfällt bei
Überschreiten des steuerfreien Betrages die verhältnismäßige Aufteilung der Werbungskosten nach
steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Steuerbefreiung gemäß § 3
Nummer 21 EStG-E erst ab dem Monat gewährt werden sollte, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze
folgt.
Begründung:
Nach dem Wortlaut von § 3 Nummer 21 Satz 1 EStG-E („Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte
Leistungen“) findet die Steuerbefreiung bereits für den Arbeitslohn im letzten Monat vor dem Beginn der
Regelaltersrente Anwendung, soweit der Arbeitslohn auf den Zeitraum nach Erreichen der Altersgrenze
entfällt. Dadurch würden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die bis zum Beginn der
Regelaltersrente in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer tatsächlich freiwillig über den Beginn der Regelaltersrente hinaus weiterarbeitet – obwohl
genau das eigentlich der Zweck der Aktivrente ist.
Damit ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung weiter gefasst als beabsichtigt war. Das
veranschaulicht nachfolgendes Beispiel:
„A wurde am 10. August 1960 geboren und möchte Regelaltersrente beantragen. Aufgrund der gestaffelten
Altersgrenze erreicht A das Rentenalter (gemäß § 235 Absatz 2 SGB VI) am 10. Dezember 2026.
Die Altersrente beginnt allerdings erst von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (§ 99 Absatz 1 SGB VI). Da A die Altersgrenze erst am 10.
Dezember 2026 erreicht, beginnt die Regelaltersrente am 1. Januar 2027, das Beschäftigungsverhältnis endet am
31. Dezember 2026.
Das führt zu folgendem Problem: Der auf den Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 2026 entfallende
Lohn bleibt bis zur Höhe von 2 000 Euro steuerfrei, obwohl dieser Lohn nicht für eine freiwillige
Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus gezahlt wird.“
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Wirtschaftsstandort Deutschland steht aufgrund einer anhaltenden Phase der wirtschaftlichen
Schwäche vor enormen Herausforderungen. Die Bundesregierung hat sich nunmehr dafür entschieden,
eine Aktivrente einzuführen.
b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen Steuerausfällen, die im
Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu fast 60 Prozent von den Haushalten der Länder und Gemeinden
zu tragen sind. Die Ausfälle der Länder belaufen sich auf rund 1,9 Milliarden Euro, die der Gemeinden
auf rund 0,7 Milliarden Euro. Der Bundesrat merkt ein weiteres Mal an, dass sich die Haushalte der
Länder und insbesondere die der Gemeinden ohnehin hohen strukturellen Herausforderungen
gegenübersehen. Mit dem hierdurch verbundenen Ausgabenwachstum kann die Einnahmeentwicklung nicht
mithalten.
c) Der Finanzierungssaldo der Kommunen hat sich von dem Jahr 2023 auf das Jahr 2024 von 6
Milliarden Euro auf 24 Milliarden Euro auf ein Rekorddefizit vergrößert, das sich voraussichtlich auf bis zu
36 Milliarden Euro erhöhen wird. Die mit dem Entwurf des Aktivrentengesetzes verbundenen
Mindereinnahmen verschärfen zusätzlich die Haushaltslage und schränken die Handlungsfähigkeit der
Kommunen weiter ein.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden
Steuermindereinnahmen der Länder und insbesondere der Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kommen
verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch
den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten
Ausgaben der Länder.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung beabsichtigt eine Evaluation der Wirkungen des Gesetzes bis Ende des Jahres 2029.
Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang darum, bei der Durchführung dieser Evaluation eine
hinreichend differenzierte Betrachtung arbeitsmarktlicher Aspekte sicherzustellen und zugleich eine transparente
Information der Länder zu gewährleisten.
Die Evaluation sollte dabei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
a) Die Verteilung der Inanspruchnahme nach Branchen, Regionen, Geschlecht und Einkommen, um zu
erkennen, welche Beschäftigtengruppen tatsächlich von der Aktivrente profitieren und wo
Nachsteuerungsbedarf besteht.
b) Die Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote und Verbleibdauer älterer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Erwerbsleben, um zu prüfen, ob das Gesetz die angestrebte Verlängerung der
Erwerbsbeteiligung wirksam unterstützt.
c) Die Wirkungen auf die Fachkräftesicherung, insbesondere in Branchen mit bestehendem Arbeits- und
Fachkräftemangel, um den arbeitsmarktpolitischen Nutzen der Regelung einschätzen zu können.
d) Die möglichen Mitnahmeeffekte und Anreizwirkungen, um zu bewerten, in welchem Umfang der
steuerliche Freibetrag zusätzliche Erwerbstätigkeit fördert oder bestehende Beschäftigung lediglich
steuerlich begünstigt.
Begründung:
Mit dem Aktivrentengesetz soll älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht werden, über die
Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu verbleiben. Die neue Regelung nach § 3 Nummer 21 EStG
sieht hierzu einen monatlichen Steuerfreibetrag bis zu 2 000 Euro für Beschäftigte vor, die nach Erreichen
der Regelaltersgrenze weiterhin in abhängiger Beschäftigung tätig sind und für die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche
Fachkräftepotenziale zu aktivieren, den Wissenstransfer in Betrieben zu sichern und Übergänge in den Ruhestand
flexibler zu gestalten.
Damit diese Ziele überprüfbar erreicht werden, ist eine Evaluation erforderlich, die neben der
Inanspruchnahme auch die tatsächlichen Auswirkungen auf verschiedene Beschäftigtengruppen beleuchtet. Analysen
der Bundesagentur für Arbeit und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung deuten darauf hin,
dass der Freibetrag überwiegend in Berufsgruppen mit geringerer körperlicher Belastung und höheren
Qualifikationsniveaus genutzt werden dürfte. In körperlich anstrengenden Tätigkeiten wie Bau, Logistik oder
Pflege sind längere Erwerbszeiten dagegen nur begrenzt realistisch. Eine differenzierte Evaluation kann
wesentlich dazu beitragen, diese Unterschiede sichtbar zu machen und gezielte Schlussfolgerungen für die
Gesetzesbewertung zu ermöglichen.
Auch eine geschlechterspezifische Betrachtung ist wichtig, da Frauen häufiger in Teilzeit, im
Dienstleistungsbereich oder in Pflegeberufen tätig sind und daher seltener vom vollen steuerlichen Vorteil profitieren.
Die vorgesehene transparente Information der Länder ermöglicht es, regionale und branchenspezifische
Besonderheiten frühzeitig zu identifizieren und die bundesgesetzliche Maßnahme in ihrer Wirksamkeit besser
einschätzen zu können, ohne dass dadurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand in den Ländern entsteht. Die
Durchführung der Evaluation und die Umsetzung etwaiger Folgerungen liegen in der Verantwortung des
Bundes.
Eine Evaluation mit dieser Tiefe schafft eine belastbare Grundlage, um die Aktivrente als Instrument der
Fachkräftesicherung evidenzbasiert weiterzuentwickeln und ihre Wirksamkeit dauerhaft zu sichern.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf sollen die Wirkungen der Aktivrente bis Ende des
Jahres 2029 auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüft werden. Dabei soll unter anderem
untersucht werden, ob durch eine etwaige generelle Einbeziehung von Selbständigen zusätzliche
Wachstumsimpulse erschlossen werden können. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die vorgesehene Evaluierung
gesetzlich zu normieren sowie die maßgebenden Kriterien und Datengrundlagen weitestmöglich bereits zum
Beginn des Evaluierungszeitraums festzulegen.
Begründung:
Die Bundesregierung sieht für Selbständige gegenwärtig keinen Handlungsbedarf, da bereits eine große Zahl
von Selbständigen nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeite. Zudem würden im
Zusammenhang mit der Aktivrente für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus nicht selbständig beschäftigt
sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet, welche die Einnahmeseite der Sozialversicherungen erhöhen und
stabilisieren.
Hierzu ist anzumerken, dass – aufgrund ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit – pflichtversicherte Selbständige
oder freiwillig gesetzlich versicherte (Solo-)Selbständige im Rentenalter oftmals nicht freiwillig
weiterarbeiten, sondern auf den weiteren Verdienst angewiesen sind und von der Steuerbefreiung in besonderem
Maße profitieren könnten. Wenn diese Personen über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten und
gegebenenfalls gleichzeitig auch weiterhin Sozialversicherungsbeiträge leisten, bleibt ihnen die steuerliche
Vergünstigung der Aktivrente gleichwohl verwehrt, was als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
wahrgenommen wird. Insofern wäre es nur folgerichtig, auch diesen Personenkreis in den Kreis der Berechtigten
für die Aktivrente einzubeziehen. Zudem besteht nicht nur bei abhängig Beschäftigten ein Bedarf an
Fachkräften, sondern in erheblichem Maße auch bei pflichtversicherten Selbständigen (etwa Handwerkerinnen
und Handwerkern, Hebammen und Entbindungspflegern, Therapeutinnen und Therapeuten) oder freiwillig
gesetzlich versicherten (Solo-)Selbständigen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 1, 2, 3, 6 EStG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Regelung entspricht der allgemeinen Steuersystematik der Steuerfreistellungen in § 3 EStG. In den
Auswirkungen der Norm ergeben sich durch den Vorschlag zudem keine Änderungen.
Zu Ziffer 2 Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 7 – neu – EStG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Sie weist darauf hin, dass durch diese Regelung zwar möglicherweise die Finanzverwaltung entlastet wird.
Allerdings würde die vorgeschlagene Abweichung von § 3c EStG ohne weitere Änderung des Regierungsentwurfs
dazu führen, dass Werbungkosten erst ab einer Höhe von 24.000 Euro im Jahr berücksichtigt werden, wenn die
Einnahmen des Steuerpflichtigen höher als 2.000 Euro im Monat sind und damit steuerpflichtig wären. Dies
erscheint nicht sachgerecht.
Zu Ziffer 3 Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 EStG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Ziffer 4 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist in Artikel 106 des
Grundgesetzes abschließend geregelt. Danach steht den einzelnen Ebenen ein bestimmter Anteil am Steueraufkommen zu;
jede Ebene trägt die mit gesetzlichen Änderungen verbundenen Aufkommenswirkungen grundsätzlich selbst.
Darüber hinaus würde eine Kompensation von Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden durch den
Bund dessen finanzielle Handlungsfähigkeit weiter einschränken, da die bereits in der mittelfristigen
Finanzplanung bestehenden Handlungsbedarfe sich weiter erhöhen würden.
Zu Ziffer 5 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag zur Kenntnis.
Die Bundesregierung hat sich im Gesetzentwurf bereits zu einer Evaluation gegenüber dem Deutschen Bundestag
verpflichtet. Hierbei soll bis 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote
von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat und, in einem zweiten Schritt, ob
durch eine weitere Einbeziehung von Selbständigen darüber hinaus zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen
werden können. Hierüber ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
Zu Ziffer 6 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Eine gesetzliche Kodifizierung einer Evaluationsregelung wird nicht als notwendig erachtet. Die Bundesregierung
hat sich im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs bereits zu einer Evaluation gegenüber dem
Deutschen Bundestag verpflichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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