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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 21/2673 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2673 21. Wahlperiode 07.11.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) A. Problem und Ziel Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind steuerliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im Rentenalter geboten. Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv auf die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege zusätzliche Impulse für die Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – des Einkommensteuergesetzes – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. C. Alternativen Keine. Es handelt sich zudem um einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode mit dem Ziel, Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten in Form einer Aktivrente zu schaffen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 1 Wirkung im Veranlagungsjahr. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus. Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 % dieser sozialversicherungspflichtig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 16. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt: „21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;“. 2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“ 3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,“. 4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder“. Artikel 2 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: „12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat;“. Artikel 3 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,“. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind steuerliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im Rentenalter geboten. Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv auf die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege zusätzliche Impulse für die Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das vorliegende Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsam Geschäftsordnung der Bundesministerien). IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Artikel 3) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG. Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Wohngeldgesetzes (Artikel 2) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Gesetz ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaats perspektivisch sichert und die Indikatorenbereiche 8.2. (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3. (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und 8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebiets körperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030 1 § 3 Nummer 21 EStG Insg. - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 Einführung eines Steuerfreibetrags sozialversicherungspflichtiger Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich ab 1. Januar 2026 ESt . . . . . . . . . . LSt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 SolZ . . . . . . . . . . Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 ESt . . . . . . . . . . LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 SolZ . . . . . . . . . . Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 ESt . . . . . . . . . . LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 Gem. - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 ESt . . . . . . . . . . LSt - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 ESt . . . . . . . . . . LSt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 SolZ . . . . . . . . . . Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 ESt . . . . . . . . . . LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 SolZ . . . . . . . . . . Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 ESt . . . . . . . . . . LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 Gem. - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 ESt . . . . . . . . . . LSt - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Steuerfreistellung löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands für den Innendienst zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus. Unter der Annahme, dass eine Anzahl von 25 % dieser mehr als geringfügig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Bundesregierung wird die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach Artikel 1 Nummer 1 dieses Gesetzes (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG) nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Insoweit ergeht ein Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der sog. Aktivrente durch eine weitere Einbeziehung von Selbständigen darüber hinaus zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 – neu – ) Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Mit der Aktivrente werden insofern mehrere Ziele verfolgt: Der deutsche Arbeitsmarkt steht infolge des demographischen Wandels vor strukturellen Herausforderungen. Die geburtenstarken Jahrgänge treten in den kommenden Jahren sukzessive in den Ruhestand ein, während weniger junge Menschen nachrücken. Dies kann bereits bestehende Fachkräfteengpässe verschärfen oder zu neuen Fachkräfteengpässen führen. Die Aktivrente setzt daher einen gezielten Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen. Indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert wird, wird Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver. Dies hilft, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Außerdem kann es die Teilhabe dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei verringerter Arbeitszeit am Arbeitsmarkt wirtschaftlich attraktiver gestalten. Zudem führt dies insgesamt zu einer erhöhten Erwerbsquote und trägt insofern dazu bei, volkswirtschaftliches Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen. Im Zusammenhang mit der Aktivrente werden für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus nichtselbständig beschäftigt sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Diese Beiträge erhöhen – ohne zusätzliche staatliche Mittel – die Einnahmenseite der Sozialversicherungen und stabilisieren sie. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Zu Satz 1 Nach Satz 1 sind Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber Beiträge für diese Leistungen nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Satz 1 definiert hierfür zunächst die Art sowie die Höhe der freizustellenden Einnahmen. Durch die Aktivrente werden ausschließlich Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG begünstigt. Betroffen sind insofern ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um der Zielsetzung der Regelung hinsichtlich einer Begünstigung von aktiven Einkünften gerecht zu werden. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, da diese nicht auf eine aktuelle aktive Tätigkeit zurückzuführen sind. Ebenso sind laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG von der Begünstigung ausgeschlossen. Zum einen werden für Steuerpflichtige nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel keine Beiträge mehr zur betrieblichen Altersversorgung geleistet. Zum anderen sind entsprechende Beiträge bereits im Rahmen des § 3 Nummer 56 bzw. 63 EStG steuerfrei. Ebenfalls nicht begünstigt werden Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Satz 1 bestimmt weiterhin den Kreis der Begünstigten. Begünstigt sind insofern zunächst alle Personen, die ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Abgestellt wird für die Regelaltersgrenze auf § 35 Satz 2 und § 235 SGB VI. Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 235 SGB VI wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 im Jahr 2031 entsprechend berücksichtigt. Durch diese Verweisung wird eine klare zeitliche Regelung geschaffen. Mit der Bezugnahme auf Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden somit Zahlungen für Tätigkeiten vor dem Erreichen der o. g. Regelaltersgrenze nicht begünstigt, auch wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen. Der Höhe nach werden Einnahmen bis zu einer Höhe von 2 000 Euro monatlich freigestellt, was einem Jahresbetrag von 24 000 Euro entspricht. Im Übrigen gilt die Steuerfreiheit unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze. Es muss keine Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften vorgenommen werden, wodurch die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu handhaben ist. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Dies wird durch den Verweis auf § 168 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1d und Absatz 3 sowie § 172 Absatz 1 SGB VI erreicht. Die gilt auch wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI zu entrichten hat. Danach sind z.B. über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte ausgeschlossen. Außerdem sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV ausgeschlossen, da diese bereits über verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen gefördert werden (z. B. einheitliche Pauschsteuer von lediglich 2 % über § 40a Absatz 2 EStG). Zudem werden hierdurch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen. Dies entspricht der Intention der neuen Steuerbefreiung, die Ausweitung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und so dem sich weiter abzeichnenden Anstieg des Arbeitskräftemangels in diesem Bereich entgegenzuwirken. Außerdem arbeitet schon heute eine große Zahl von Selbständigen und Unternehmern nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Dies zeigt, dass es aktuell keiner weiteren Anreize durch eine steuerliche Förderung bedarf, diesen Personenkreis zur Weiterarbeit zu bewegen. Im Hinblick auf die erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte, die sich durch eine Förderung in diesem Bereich ergeben würden, ist es notwendig, steuerliche Anreize gezielt da zu setzen, wo sie besonders erforderlich sind. Zu Satz 2 Satz 2 regelt, dass die Steuerfreiheit nicht gilt, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Es werden nur Einnahmen berücksichtigt, die nicht bereits durch andere Steuerbefreiungsvorschriften von der Lohn-/Einkommensteuer befreit sind. Dies schafft Rechtsklarheit bei der Anwendung. Sofern Einnahmen daher bereits von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet. Zu Satz 3 Satz 3 legt fest, dass sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt. Der Freibetrag in Höhe von 24 000 Euro ist daher – im Rahmen einer „Zwölftelung“ – so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2 000 Euro. Zu den Sätzen 4 und 5 Nach Satz 4 hat der Arbeitnehmer – sofern er den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte – dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen (Satz 5). Die Bescheinigungspflicht nach Satz 4 stellt sicher, dass der Freibetrag nicht auch in einem anderen Dienstverhältnis geltend gemacht wird. Somit ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen. Die verpflichtende Aufnahme dieser Bescheinigung in das Lohnkonto dient dem Arbeitgeber als Nachweis und enthaftet diesen insoweit. Zu Satz 6 Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt. Satz 6 stellt insofern klar, dass der Steuerfreibetrag beim Lohnsteuerabzug zeitanteilig zu berücksichtigen ist. Damit werden z. B. bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum maximal 2 000 Euro steuerbefreit, auch wenn der Arbeitslohn höher als 2 000 Euro ist. Durch den zweiten Halbsatz wird gewährleistet, dass die zuvor genannte zeitanteilige Berücksichtigung der Steuerbefreiung auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer erfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die monatliche Höchstgrenze der Steuerbefreiung von 2 000 Euro auch im Veranlagungsverfahren nicht überschritten werden kann. Zu Nummer 2 (§ 41 Absatz 1 Satz 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto aufgrund der Einführung der Aktivrente. Zu Nummer 3 (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG wird insofern ergänzt, als in der Lohnsteuerbescheinigung auch die nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG steuerfreien Einnahmen (Aktivrente) auszuweisen sind. Zu Nummer 4 (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs aufgrund der Einführung der Aktivrente. Zu Artikel 2 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Nach § 14 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Darüber hinaus zählen nach § 14 Absatz 2 WoGG bestimmte steuerfreie Einnahmen zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Hierzu gehören vor allem Einkünfte, die zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Da auch die im Rahmen der Aktivrente nach § 3 Nummer 21 EStG erzielten Einkünfte dem Lebensunterhalt dienen, sind sie nach § 14 Absatz 2 WoGG als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen. Zu Artikel 3 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung) Die Änderung dient der Klarstellung, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, aber für abhängig Beschäftigte normalerweise lohnsteuerpflichtig sind, nicht allein aufgrund der Steuerfreiheit aus § 3 Nummer 21 EStG nicht mehr dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Die Ermittlung des Arbeitsentgelts erfolgt daher im Hinblick auf diese Einnahmen wie bei sonstigen abhängig Beschäftigten. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die lohn-/einkommensteuerrechtlichen Regelungen sind nach § 52 Absatz 1 EStG in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmals für den Lohnsteuerabzug in 2026 und den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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