Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2673
21. Wahlperiode 07.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
A. Problem und Ziel
Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten
Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind
steuerliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im
Rentenalter geboten. Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer
Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im
Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver
wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen
und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Aktivrente dient
daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine
Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich
langfristig auch positiv auf die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies
stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand
der Bürgerinnen und Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird
durch geeignete Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege
zusätzliche Impulse für die Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei
Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro
monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen
Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente).
Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die
Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der
Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche
finanzielle Anreize.
C. Alternativen
Keine. Es handelt sich zudem um einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode mit dem Ziel, Anreize
für freiwilliges längeres Arbeiten in Form einer Aktivrente zu schaffen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung1
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378
Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 - 134
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
1 Wirkung im Veranlagungsjahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst
lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus.
Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und
Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen
abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie
nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des
Erfüllungsaufwands zu rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug.
Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro
gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung
einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im
Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern
dann als eDaten vor.
Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als
geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus.
Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 % dieser sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren
sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird,
wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von
168 000 Personen zu Grunde gelegt.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch
die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur
personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand.
Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer
einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 16. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von
insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der
Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte
Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen
Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der
Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem
Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen
Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im
Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer;“.
2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien
Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3
Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“
3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach
§ 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,“.
4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder
nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3
Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder
Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder“.
Artikel 2
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die
Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese
Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder
§ 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat;“.
Artikel 3
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich
zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro
für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sind,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten Wohlstand. Angesichts der
gegebenen demographischen Entwicklung sind steuerliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger
Arbeit auch im Rentenalter geboten. Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen
besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die
Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu
entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen-
und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der
Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv auf die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt den
Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger bei. Die
potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue
Wege zusätzliche Impulse für die Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger
Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG).
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im
Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch
die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsam Geschäftsordnung der
Bundesministerien).
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1)
aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen
diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(Artikel 3) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Wohngeldgesetzes (Artikel 2) folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 18 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetz ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es das Steueraufkommen des
Gesamtstaats perspektivisch sichert und die Indikatorenbereiche 8.2. (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen
konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3. (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und
8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 3 Nummer 21 EStG Insg. - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
Einführung eines Steuerfreibetrags
sozialversicherungspflichtiger
Einnahmen aus nichtselbständiger
Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro
monatlich ab 1. Januar 2026
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gem. - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gem. - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
ESt . . . . . . . . . .
LSt - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Steuerfreistellung löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus.
Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher
Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten.
Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands für den Innendienst zu rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für
steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern.
Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen
liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor.
Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von
65 Jahren und älter aus.
Unter der Annahme, dass eine Anzahl von 25 % dieser mehr als geringfügig Beschäftigten noch ab dem
Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu
angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen
zu Grunde gelegt.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte
steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu
zusätzlichem Aufwand.
Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die
Anpassung der IT-Fachverfahren.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach Artikel 1 Nummer 1 dieses Gesetzes
(§ 3 Nummer 21 – neu – EStG) nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der
gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich
zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.
Insoweit ergeht ein Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Auch soll nach diesem ersten Schritt
überprüft werden, ob zum Beispiel bei der sog. Aktivrente durch eine weitere Einbeziehung von Selbständigen
darüber hinaus zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 – neu – )
Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die
der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Wer die
gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat
steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver.
Mit der Aktivrente werden insofern mehrere Ziele verfolgt:
Der deutsche Arbeitsmarkt steht infolge des demographischen Wandels vor strukturellen Herausforderungen. Die
geburtenstarken Jahrgänge treten in den kommenden Jahren sukzessive in den Ruhestand ein, während weniger
junge Menschen nachrücken. Dies kann bereits bestehende Fachkräfteengpässe verschärfen oder zu neuen
Fachkräfteengpässen führen.
Die Aktivrente setzt daher einen gezielten Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen. Indem
der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert wird, wird Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze
hinaus attraktiver. Dies hilft, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger
in den Betrieben zu halten. Außerdem kann es die Teilhabe dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei
verringerter Arbeitszeit am Arbeitsmarkt wirtschaftlich attraktiver gestalten.
Zudem führt dies insgesamt zu einer erhöhten Erwerbsquote und trägt insofern dazu bei, volkswirtschaftliches
Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen.
Im Zusammenhang mit der Aktivrente werden für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus
nichtselbständig beschäftigt sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Diese Beiträge erhöhen – ohne zusätzliche staatliche
Mittel – die Einnahmenseite der Sozialversicherungen und stabilisieren sie. Die Aktivrente dient daher auch der
Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach
Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt.
Zu Satz 1
Nach Satz 1 sind Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000
Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
gemäß § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen und der
Arbeitgeber Beiträge für diese Leistungen nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172
Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat.
Satz 1 definiert hierfür zunächst die Art sowie die Höhe der freizustellenden Einnahmen. Durch die Aktivrente
werden ausschließlich Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG begünstigt. Betroffen sind insofern
ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um der Zielsetzung der
Regelung hinsichtlich einer Begünstigung von aktiven Einkünften gerecht zu werden. Zuwendungen bei
Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch
Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile
aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, da diese nicht auf eine aktuelle aktive
Tätigkeit zurückzuführen sind.
Ebenso sind laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen nach § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG von der Begünstigung ausgeschlossen. Zum einen werden für Steuerpflichtige
nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel keine Beiträge mehr zur betrieblichen Altersversorgung
geleistet. Zum anderen sind entsprechende Beiträge bereits im Rahmen des § 3 Nummer 56 bzw. 63 EStG
steuerfrei.
Ebenfalls nicht begünstigt werden Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus
dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen
nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Satz 1 bestimmt weiterhin den Kreis der Begünstigten. Begünstigt sind insofern zunächst alle Personen, die ihren
Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sinne der Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Abgestellt wird für die Regelaltersgrenze auf § 35 Satz 2 und § 235
SGB VI. Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 235 SGB VI wird auch die stufenweise
Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 im Jahr 2031 entsprechend berücksichtigt. Durch diese
Verweisung wird eine klare zeitliche Regelung geschaffen.
Mit der Bezugnahme auf Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden somit Zahlungen für
Tätigkeiten vor dem Erreichen der o. g. Regelaltersgrenze nicht begünstigt, auch wenn sie nach Erreichen der
Regelaltersgrenze zufließen.
Der Höhe nach werden Einnahmen bis zu einer Höhe von 2 000 Euro monatlich freigestellt, was einem
Jahresbetrag von 24 000 Euro entspricht.
Im Übrigen gilt die Steuerfreiheit unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen im Sinne
des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze. Es muss keine Prüfung des
Bezugs von Alterseinkünften vorgenommen werden, wodurch die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu
handhaben ist.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Dies wird durch den Verweis auf § 168 Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 1d und Absatz 3 sowie § 172 Absatz 1 SGB VI erreicht. Die gilt auch wenn der Arbeitgeber einen
Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI zu entrichten hat.
Danach sind z.B. über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte ausgeschlossen. Außerdem sind geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV ausgeschlossen, da diese bereits über verschiedene steuer-
und sozialversicherungsrechtliche Regelungen gefördert werden (z. B. einheitliche Pauschsteuer von lediglich
2 % über § 40a Absatz 2 EStG).
Zudem werden hierdurch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land-
und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen. Dies entspricht der Intention der neuen
Steuerbefreiung, die Ausweitung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und so dem sich weiter
abzeichnenden Anstieg des Arbeitskräftemangels in diesem Bereich entgegenzuwirken. Außerdem arbeitet schon heute eine
große Zahl von Selbständigen und Unternehmern nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Dies zeigt,
dass es aktuell keiner weiteren Anreize durch eine steuerliche Förderung bedarf, diesen Personenkreis zur
Weiterarbeit zu bewegen. Im Hinblick auf die erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte, die sich durch
eine Förderung in diesem Bereich ergeben würden, ist es notwendig, steuerliche Anreize gezielt da zu setzen, wo
sie besonders erforderlich sind.
Zu Satz 2
Satz 2 regelt, dass die Steuerfreiheit nicht gilt, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei
sind. Es werden nur Einnahmen berücksichtigt, die nicht bereits durch andere Steuerbefreiungsvorschriften von
der Lohn-/Einkommensteuer befreit sind. Dies schafft Rechtsklarheit bei der Anwendung. Sofern Einnahmen
daher bereits von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den
Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet.
Zu Satz 3
Satz 3 legt fest, dass sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen
haben, der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt.
Der Freibetrag in Höhe von 24 000 Euro ist daher – im Rahmen einer „Zwölftelung“ – so aufzuteilen, dass er nur
für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche
monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2 000 Euro.
Zu den Sätzen 4 und 5
Nach Satz 4 hat der Arbeitnehmer – sofern er den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI
geltend machen möchte – dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem
anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto
zu nehmen (Satz 5).
Die Bescheinigungspflicht nach Satz 4 stellt sicher, dass der Freibetrag nicht auch in einem anderen
Dienstverhältnis geltend gemacht wird. Somit ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den
Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen. Die
verpflichtende Aufnahme dieser Bescheinigung in das Lohnkonto dient dem Arbeitgeber als Nachweis und
enthaftet diesen insoweit.
Zu Satz 6
Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt. Satz 6 stellt
insofern klar, dass der Steuerfreibetrag beim Lohnsteuerabzug zeitanteilig zu berücksichtigen ist. Damit werden
z. B. bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum maximal 2 000 Euro steuerbefreit, auch wenn der Arbeitslohn
höher als 2 000 Euro ist. Durch den zweiten Halbsatz wird gewährleistet, dass die zuvor genannte zeitanteilige
Berücksichtigung der Steuerbefreiung auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer
erfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die monatliche Höchstgrenze der Steuerbefreiung von 2 000 Euro auch im
Veranlagungsverfahren nicht überschritten werden kann.
Zu Nummer 2 (§ 41 Absatz 1 Satz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto aufgrund der Einführung
der Aktivrente.
Zu Nummer 3 (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG wird insofern ergänzt, als in der Lohnsteuerbescheinigung auch die nach
§ 3 Nummer 21 – neu – EStG steuerfreien Einnahmen (Aktivrente) auszuweisen sind.
Zu Nummer 4 (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs aufgrund der
Einführung der Aktivrente.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Nach § 14 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum
wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Darüber hinaus zählen nach § 14 Absatz 2 WoGG bestimmte
steuerfreie Einnahmen zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Hierzu gehören vor allem Einkünfte, die zur
Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Da auch die im Rahmen der Aktivrente nach § 3 Nummer 21 EStG
erzielten Einkünfte dem Lebensunterhalt dienen, sind sie nach § 14 Absatz 2 WoGG als wohngeldrechtliches
Einkommen zu berücksichtigen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie
ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, aber für abhängig Beschäftigte
normalerweise lohnsteuerpflichtig sind, nicht allein aufgrund der Steuerfreiheit aus § 3 Nummer 21 EStG nicht
mehr dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Die Ermittlung des Arbeitsentgelts erfolgt daher im Hinblick auf diese
Einnahmen wie bei sonstigen abhängig Beschäftigten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die lohn-/einkommensteuerrechtlichen Regelungen sind nach § 52 Absatz 1 EStG in der am 1. Januar 2026
geltenden Fassung erstmals für den Lohnsteuerabzug in 2026 und den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Gesetzentwurf)