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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 650/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 650/1/25 05.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - U zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee A Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Er begegnet erheblichen verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken, konterkariert die internationalen Klima- und Biodiversitätsziele, widerspricht der Zielsetzung der Energiewende und gefährdet das hochsensible Ökosystem der Nordsee. Konkret macht der Bundesrat auf folgende Punkte aufmerksam: ... 2. Der Bundesrat kritisiert, dass mit dem Gesetzentwurf nicht nur die Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande bei der Erschließung des N05-A-Feldes (vor Borkum), sondern eine generelle, unbegrenzte Anzahl an Erdgasförderprojekten im Deutsch-Niederländischen Grenzgebiet im Bereich des Festlandsockels geregelt wird. 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Bezug auf die Genehmigung der Erschließung des N05-A-Feldes gegenwärtig Gerichtsverfahren anhängig sind, die in den Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden sind. Aus Sicht des Bundesrates sind diese vor einer Entscheidung über eine mögliche gesetzliche Fixierung des Abkommens abzuwarten. 4. Der Bundesrat kritisiert, dass laut Artikel 11 des Unitarisierungsabkommens bei Aufhebung der Fördergenehmigung eine wirtschaftliche Weiternutzung unbeachtet der Klimaziele ermöglicht werden soll. 5. Des Weiteren werden mit dem Unitarisierungsabkommen Regelungen getroffen, die sich auf zukünftige Genehmigungsverfahren auswirken und das Risiko bergen, dass geltendes Recht der Länder mittelbar durch die Vereinbarungen im Unitarisierungsabkommen ausgehebelt wird. 6. Der Bundesrat stellt fest, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 1. Juli 2025 die Alarmstufe gemäß Notfallplan Gas mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist und es keine Versorgungsengpässe gibt. Die Vorgaben der Gasspeicherfüllstandsverordnung sind erfüllt. Damit ist aus Sicht des Bundesrates die Legitimation und der Bedarf für die Erschließung neuer Gasvorkommen entfallen. Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, dass die mit dem Abkommen avisierten Fördermengen (4,5 bis 13 Milliarden Nm³ Erdgas insgesamt des Vorhabens; Quelle LBEG) keinen relevanten Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland (etwa 86,5 Milliarden m³ Erdgas Jahresverbrauch 2024) leisten würden. ... 7. Der Bundesrat sieht die geplante unbefristete Erschließung neuer Gas- und Ölvorkommen als unvereinbar mit den weltweiten, europäischen und nationalen Klimazielen und kritisiert, dass der Gesetzentwurf und das Unitarisierungsabkommen keinen Bezug zu den entsprechenden Abkommen enthalten. Der Bundesrat weist in diesem Kontext darauf hin, dass 1,5 C°-kompatible Minderungspfade des IPCC durchgängig zeigen, dass Förderung, Investitionen und Ausbau von fossilen Energien stark eingeschränkt bzw. nicht ausgeweitet werden dürfen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz wurde wegen des aus dem Grundgesetz abgeleiteten verpflichtenden Klimaschutzes für die kommenden Generationen novelliert und ambitionierter ausgestaltet. Das Temperaturziel des Pariser Übereinkommens ist über Artikel 20a des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbindlich; dies stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2021 fest. 8. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass das Klimaschutzgebot nach Artikel 20a des Grundgesetzes eine Verpflichtung enthält, die über das dem einzelnen Staat allein verfügbare nationale Recht zwangsläufig hinausdeutet und als Verweisung auch auf die Ebene internationalen Handelns zu verstehen ist. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot hat so auch eine internationale Dimension, die dazu verpflichtet, insbesondere im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Bundesrat sieht die Ratifizierung des gegenständlichen Abkommens als unvereinbar mit der internationalen Dimension des Klimaschutzgebots. 9. Der Bundesrat betont die Bedeutung von gesunden und resilienten Meeren für den Klima- und Biodiversitätsschutz und bittet die Bundesregierung, sich weiterhin nachdrücklich für den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresnatur und der Funktionen der Meereslebensräume für den natürlichen Klimaschutz einzusetzen. 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Wattenmeer als einzigartiges Ökosystem den Status eines UNESCO-Weltnaturerbes hat. Gas- und Ölbohrungen können laut UNESCO diesen Welterbe-Status gefährden, was auch mit negativen Folgen u. a. für den Tourismus verbunden sein kann. 11. Der Bundesrat stellt fest, dass das Abkommen keinen Ausschluss von Förderstätten in Meeresschutzgebieten oder in Pufferzonen zu diesen vorsieht. Er stellt ferner fest, dass für den Fall, dass die Niederlande, Deutschland oder die Länder nachträglich solche Gebiete – etwa im Rahmen der Umsetzung der EU- Meeresschutzrichtlinie oder der EU-Wiederherstellungsverordnung – ausweisen, erhebliche Schadensersatzforderungen zu befürchten sind. B 12. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.]

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