Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee
[...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 650/1/25
05.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - U
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs der Niederlande über die
Erschließung von grenzüberschreitenden
Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Er begegnet
erheblichen verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken, konterkariert die
internationalen Klima- und Biodiversitätsziele, widerspricht der Zielsetzung der
Energiewende und gefährdet das hochsensible Ökosystem der Nordsee. Konkret
macht der Bundesrat auf folgende Punkte aufmerksam:
...
2. Der Bundesrat kritisiert, dass mit dem Gesetzentwurf nicht nur die
Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande
bei der Erschließung des N05-A-Feldes (vor Borkum), sondern eine generelle,
unbegrenzte Anzahl an Erdgasförderprojekten im Deutsch-Niederländischen
Grenzgebiet im Bereich des Festlandsockels geregelt wird.
3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Bezug auf die Genehmigung der
Erschließung des N05-A-Feldes gegenwärtig Gerichtsverfahren anhängig sind, die
in den Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden sind. Aus Sicht des
Bundesrates sind diese vor einer Entscheidung über eine mögliche gesetzliche
Fixierung des Abkommens abzuwarten.
4. Der Bundesrat kritisiert, dass laut Artikel 11 des Unitarisierungsabkommens bei
Aufhebung der Fördergenehmigung eine wirtschaftliche Weiternutzung
unbeachtet der Klimaziele ermöglicht werden soll.
5. Des Weiteren werden mit dem Unitarisierungsabkommen Regelungen
getroffen, die sich auf zukünftige Genehmigungsverfahren auswirken und das Risiko
bergen, dass geltendes Recht der Länder mittelbar durch die Vereinbarungen im
Unitarisierungsabkommen ausgehebelt wird.
6. Der Bundesrat stellt fest, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie am 1. Juli 2025 die Alarmstufe gemäß Notfallplan Gas mit der
Begründung aufgehoben hat, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist und es
keine Versorgungsengpässe gibt. Die Vorgaben der
Gasspeicherfüllstandsverordnung sind erfüllt. Damit ist aus Sicht des Bundesrates die Legitimation
und der Bedarf für die Erschließung neuer Gasvorkommen entfallen. Darüber
hinaus stellt der Bundesrat fest, dass die mit dem Abkommen avisierten
Fördermengen (4,5 bis 13 Milliarden Nm³ Erdgas insgesamt des Vorhabens;
Quelle LBEG) keinen relevanten Beitrag zur Versorgungssicherheit in
Deutschland (etwa 86,5 Milliarden m³ Erdgas Jahresverbrauch 2024) leisten würden.
...
7. Der Bundesrat sieht die geplante unbefristete Erschließung neuer Gas- und
Ölvorkommen als unvereinbar mit den weltweiten, europäischen und nationalen
Klimazielen und kritisiert, dass der Gesetzentwurf und das
Unitarisierungsabkommen keinen Bezug zu den entsprechenden Abkommen enthalten. Der
Bundesrat weist in diesem Kontext darauf hin, dass 1,5 C°-kompatible
Minderungspfade des IPCC durchgängig zeigen, dass Förderung, Investitionen und
Ausbau von fossilen Energien stark eingeschränkt bzw. nicht ausgeweitet
werden dürfen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz wurde wegen des aus dem
Grundgesetz abgeleiteten verpflichtenden Klimaschutzes für die kommenden
Generationen novelliert und ambitionierter ausgestaltet. Das Temperaturziel des
Pariser Übereinkommens ist über Artikel 20a des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich verbindlich; dies stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss
vom 24. März 2021 fest.
8. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass das
Klimaschutzgebot nach Artikel 20a des Grundgesetzes eine Verpflichtung enthält, die über
das dem einzelnen Staat allein verfügbare nationale Recht zwangsläufig
hinausdeutet und als Verweisung auch auf die Ebene internationalen Handelns zu
verstehen ist. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot hat so auch eine
internationale Dimension, die dazu verpflichtet, insbesondere im Rahmen
internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Bundesrat sieht die
Ratifizierung des gegenständlichen Abkommens als unvereinbar mit der
internationalen Dimension des Klimaschutzgebots.
9. Der Bundesrat betont die Bedeutung von gesunden und resilienten Meeren für
den Klima- und Biodiversitätsschutz und bittet die Bundesregierung, sich
weiterhin nachdrücklich für den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresnatur
und der Funktionen der Meereslebensräume für den natürlichen Klimaschutz
einzusetzen.
10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Wattenmeer als einzigartiges
Ökosystem den Status eines UNESCO-Weltnaturerbes hat. Gas- und Ölbohrungen
können laut UNESCO diesen Welterbe-Status gefährden, was auch mit
negativen Folgen u. a. für den Tourismus verbunden sein kann.
11. Der Bundesrat stellt fest, dass das Abkommen keinen Ausschluss von
Förderstätten in Meeresschutzgebieten oder in Pufferzonen zu diesen vorsieht. Er stellt
ferner fest, dass für den Fall, dass die Niederlande, Deutschland oder die Länder
nachträglich solche Gebiete – etwa im Rahmen der Umsetzung der EU-
Meeresschutzrichtlinie oder der EU-Wiederherstellungsverordnung –
ausweisen, erhebliche Schadensersatzforderungen zu befürchten sind.
B
12. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niede (Empfehlungen der Ausschüsse)