Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
[Bundesrat Drucksache 439/1/25
06.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten
Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs,
Meeresschutzgebiete zu stärken und die Erhaltungsziele der Schutzgebiete zu
unterstützen. Der anthropogenen Verschmutzung der Meere muss
grundsätzlich aktiv begegnet werden. Eine effektive Bekämpfung kann allerdings nur
erfolgen, wenn alle Beteiligten mitgenommen werden und ein schonender
Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen angestrebt wird.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf die Bedeutung der
Resilienz Deutschlands und der Rohstoffbelange der Wirtschaft im
internationalen Kontext nicht ausreichend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der
Notwendigkeit der Rohstoffsicherung Deutschlands ist ein erschwerter
Ressourcenabbau in der ausschließlichen Wirtschaftszone aufgrund des hohen
Bedarfs an Rohstoffen ein falsches Signal.
Wi
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2
...
c) Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die bergrechtliche Systematik im
Gesetzentwurf ausreichend berücksichtigt wurde. Der derzeitige Entwurf trifft
wesentliche Weichenstellungen für die vorwiegend bergrechtlich geregelte
Gewinnung von Ressourcen in 32 Prozent der deutschen AWZ. Dabei
berücksichtigt der Entwurf die bergrechtlichen Differenzierungen zwischen
Ressourcen sowie das Betriebsplanverfahren und das Berechtsamswesen
nicht ausreichend. Gezielt wird auf Kohlenwasserstoffe, getroffen werden
alle Bodenschätze, die gegebenenfalls in diesen Gebieten
(umweltschonend) abgebaut werden könnten.
d) Der Bundesrat bittet außerdem um Prüfung, ob Entschädigungsregelungen
für betroffene bergrechtliche Bewilligungsinhaber im geplanten Gesetz
vorgesehen werden können. Es bestünde die Möglichkeit, dass bereits
erteilte bergrechtliche Bewilligungen in betroffenen Ländern widerrufen
werden müssen (§ 18 Absatz 1 BBergG). Der Widerruf von rechtswidrig
gewordenen Bewilligungen führt nach geltendem Recht zur Pflicht des
Landes, den Vermögensnachteil auszugleichen, obwohl der Bund die
Verbotsentscheidung trifft.
e) Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang um sorgfältige Prüfung, ob
die Vorlage möglicherweise ein gleichheitswidriges sowie die Eigentums-
und Berufsfreiheit einschränkendes Einzelfallgesetz zulasten eines
einzelnen Unternehmens ist, da davon insbesondere ein bewilligter möglicher
Abbaubereich betroffen wäre. Darauf deutet die Begründung der
besonderen Eilbedürftigkeit der Vorlage hin („zeitnah zu erwartenden
Genehmigungsanträgen“, die von den Landesgenehmigungsbehörden auf Grundlage
der zu ändernden Rechtslage beschieden werden sollen (BR-Drucksache
439/25, Anschreiben, Seite 1). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass
es sich zwar formal um ein allgemeines Gesetz handelt, das aber materiell
den Charakter eines Einzelfallgesetzes zur Verhinderung eines konkreten
laufenden Verfahrens annehmen könnte. In diesem Fall besteht das Risiko,
dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung (Artikel 19
Absatz 1 Grundgesetz – Gebot der Allgemeinheit des Gesetzes, Artikel 3
Grundgesetz – Gleichbehandlungsgrundsatz, Artikel 14 Grundgesetz–
Eigentumsschutz) bereits aus diesem Grund nicht standhält.
f) Der Bundesrat weist in dem Zusammenhang auch darauf hin, dass auch
Bergbauberechtigungen eigentumsähnliche Rechtspositionen sind. In einer
Erlaubnis sieht das Bundesverwaltungsgericht kein durch Artikel 14
...
Grundgesetz geschütztes Anwartschaftsrecht auf eine spätere Bewilligung,
in einer Bewilligung allerdings ein geschütztes Eigentumsrecht (Urteil
BVerwG vom 23. Mai 2023, Az. 4 C 1.22). Die Zumutbarkeitsschwelle
sieht das Gericht als überschritten, wenn mindestens auf wesentlichen
Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Nutzung mehr möglich ist
(BVerwG, a.a.O.). Wird eine bestehende Bewilligung oder ein genehmigter
Betriebsplan durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage faktisch
entwertet, liegt damit ein Eingriff in Artikel 14 Grundgesetz vor. Werden
Rechte in dieser Weise entzogen, muss das Gesetz eine
Entschädigungsregelung vorsehen (Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz). Würde kein
ausdrücklicher Entschädigungstatbestand geschaffen, könnten Unternehmen diese
Ansprüche als enteignungsgleichen Eingriff/Aufopferungsanspruch für
frustrierte Investitionen geltend machen. Die tatsächliche Entschädigung
hinge neben der konkreten Fallkonstellation vor allem von der Intensität der
Ausnutzung der Zulassung ab: Die reine Rechtsposition begründet zunächst
lediglich eine abstrakte Rechtsposition, bereits vorhandene Infrastruktur
kann zusätzlich erhebliche Entschädigungsansprüche auf frustrierte
Aufwendungen begründen.
g) Der Bundesrat stellt daher fest, dass der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen
Fassung durchaus auf mehreren Ebenen rechtlich angreifbar sein könnte
und auch fachliche und verwaltungspraktische Risiken birgt. Diese
beziehen sich insbesondere auf Verhältnismäßigkeit,
Differenzierungsmöglichkeiten und Entschädigungsrisiken für bereits genehmigte sowie laufende
Vorhaben. Hierzu bittet der Bundesrat, im parlamentarischen Verfahren
Rechtssicherheit herzustellen und die entsprechenden Regelungen zu
überarbeiten.
h) Darüber hinaus begrüßt der Bundesrat, dass der Gesetzesentwurf zumindest
den Sand- und Kiesabbau von der Verbotsgestaltung ausnimmt.
Demzufolge bleibt der Sand- und Kiesabbau möglich, solange das
Meeresschutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Regelung offenbart jedoch
eine Ungleichbehandlung (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) zwischen
verschiedenen Rohstoffen zulasten der Unternehmer: Der wesentlich
invasivere Abbau von Sand am Meeresboden wäre zulässig, in 1 000 Metern
Teufe unter dem Meeresboden zu bohren wäre demgegenüber nicht zulässig.
Dieser Widerspruch wird im Gesetzesentwurf nicht ausreichend aufgelöst.
...
i) Ein Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Verbot von Gas- und Öl Bohrungen in
Meeresschutzgebieten so schnell wie möglich zu erreichen (Seite 1, 9),
doch bereits die Suche nach allen Rohstoffen wird erschwert. Die
Aufsuchung erfasst danach alle Maßnahmen, die auf die Entdeckung oder
Feststellung der Ausdehnung des Bodenschatzes gerichtet sind, also jede
Aufsuchungstätigkeit mittels geophysikalischer oder geochemischer Verfahren.
Bereits das Überfliegen des Schutzgebietes mit einer Messsonde könnte
danach eine verbotene Aufsuchungshandlung sein. Dies zeigt aus Sicht des
Bundesrates, dass die bergrechtliche Systematik im Gesetzentwurf nicht
ausreichende Berücksichtigung gefunden hat. Hierzu bittet der Bundesrat
im weiteren Verfahren um kritische Prüfung und Klarstellung, ob jede
Aufsuchungstätigkeit in Schutzgebieten untersagt werden soll.
j) Des Weiteren bittet der Bundesrat um Klarstellung, ob die Bezeichnung
„Sanden und Kiesen“ in § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG sowie den
Verordnungen zur Festsetzung der Naturschutzgebiete, im Kontext der
Einheit der Rechtsordnung, bestimmt genug ist. Sand und Kies sind
bergrechtlich gebrauchsübliche, aber nicht gesetzliche Definitionen. Bodenschätze
hingegen sind gesetzlich in § 3 des BBergG definiert. Bergrechtlich
könnten mit Sanden und Kiesen Mineralien wie Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand,
Glimmer, Kieselgur, Quarz und Quarzit gemeint sein. Dies ist allerdings für
ein Gesetz nicht ausreichend bestimmt genug.
k) Der Bundesrat stellt abschließend fest, dass die Fristen der Länderanhörung
zum vorausgegangenen Referentenentwurf mit zwei Arbeitstagen so kurz
bemessen waren, dass maßgeblich zuständigen Ressorts der Länder die
Abgabe einer fundierten Stellungnahme deutlich erschwert wurde. Im
Austausch mit den Ländern wären rechtliche, fachliche und
verwaltungspraktische Risiken frühzeitig erkennbar geworden. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung eindringlich, den Ländern bei künftigen Gesetzesvorhaben
eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen,
damit eine sachgerechte Beteiligung der Länder sichergestellt wird.
...
2. a) Der Bundesrat begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verbundene Ziel zur
Stärkung des Meeresschutzes und das Verbot der Öl- und Gasförderung in
Schutzgebieten. Er sieht in dem Gesetzentwurf einen ersten Schritt, um die
Meeresschutzgebiete in ihrer Funktion als Schutz mariner Lebensräume und
Ruhe- und Rückzugsbereiche für marine Arten zu stärken. Ein Netzwerk
störungsarmer Schutzgebiete in ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ)
und Küstenmeeren bildet wichtige Trittsteine für die Ausbreitung von Arten
und stärkt so die Funktionsfähigkeit des Meeresökosystems.
b) Der Schutz vor Beeinträchtigungen fossiler Nutzungen in den
Schutzgebieten ist aus Sicht des Bundesrates, gerade vor dem Hintergrund des
notwendigen Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Infrastrukturen in der AWZ,
konsequent umzusetzen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu
prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um negative
Einwirkungen von Nutzungen und Infrastrukturen der Gas- und
Ölförderung von außerhalb der Schutzgebiete zu vermeiden.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Erkunden sowie die
Gewinnung von Bodenschätzen innerhalb von Meeresschutzgebieten
grundsätzlich zu untersagen und ein Verbot des Anbohrens von
Kohlenstoffvorkommen von der Seite zu prüfen, um dem Meeresschutz ausreichend Rechnung
zu tragen.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ein komplettes Verbot von
Öl- und Gasförderungen in Meeresschutzgebieten sowie in einer
angemessenen Pufferzone neben Meeresschutzgebieten auf nationaler Ebene zu
prüfen.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Anstrengungen auf
internationaler Ebene im Rahmen des Erreichens der weltweiten Klimaziele gegen
die Neuerschließung von Öl- und Gasvorkommen aus Klimaschutzgründen
zu unterstützen.
f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auch die Speicherung von
CO2 unter, sowie in einer ausreichenden Pufferzone neben
Meeresschutzgebieten zu untersagen.
g) Aus Sicht des Bundesrates sollte ein konsequenter Meeresschutz als
Querschnittsziel zukünftig auch in anderen Rechtsbereichen, insbesondere dem
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
Bergrecht, implementiert werden. Vor diesem Hintergrund fordert der
Bundesrat die Bundesregierung auf, einen Vorschlag für eine Novellierung des
Bergrechtes vorzulegen, der Klima- und Meeresschutzziele auch im
Bergrecht verankert.
h) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich weiterhin nachdrücklich für
den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresnatur und der Funktionen
der Meereslebensräume für den natürlichen Klimaschutz einzusetzen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschlie (Empfehlungen der Ausschüsse)