Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
[Bundesrat Drucksache 550/25
10.10.25
Fz - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
A. Problem und Ziel
Die deutsche Wirtschaft steht vor strukturellen Herausforderungen, die das Wachstum
dämpfen können, wie die Dekarbonisierung, geoökonomischen Fragmentierungen und
eine geringe Produktivität, auch durch eine schleppende Digitalisierung. Um den
strukturell bedingten Herausforderungen entgegenzutreten und Wachstumspotentiale zu heben,
bedarf es der Verbesserung allgemeiner Rahmenbedingungen für Unternehmen und des
Abbaus von Investitionshemmnissen. Zu letzterem zählen auch unnötig bürokratische
aufsichtliche Prozesse.
Ein verbesserter Zugang von Unternehmen zu Finanzierungen ist von entscheidender
Bedeutung für Innovationen, private Investitionen und volkswirtschaftliches Wachstum
insgesamt. Er trägt damit zum Wohl aller Bürgerinnen und Bürger bei. Ziel dieses
Gesetzentwurfs ist es daher, – aufbauend auf dem Zukunftsfinanzierungsgesetz – die
Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und
insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu
verbessern. Dies umfasst auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger
Faktor für Investitionsentscheidungen sind.
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, in stärkerem Umfang Investitionen in
Infrastruktur und erneuerbare Energien zu ermöglichen. Angesichts des enormen
Investitionsbedarfs in Infrastruktur und erneuerbare Energien ist es wichtig, einen rechtssicheren
Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur zu schaffen, um die
dringend notwendigen Projekte umzusetzen und den Übergang zu einer nachhaltigeren
Zukunft zu beschleunigen.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des
Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere
durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung
privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Der Gesetzentwurf adressiert die
Vereinbarungen des Koalitionsvertrags insbesondere zur Belebung des Investitionsklimas
durch Stärkung des Finanzplatzes Deutschland (Ziffer 1560 f.), Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Start-ups und Erhöhung der Verfügbarkeit von Wagniskapital (Ziffern
1573 ff.) sowie mehr Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien (Ziffern
1571 ff.). Er bildet einen wichtigen Baustein des am 28. Mai 2025 beschlossenen Sofort-
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
programms der Bundesregierung, indem er als Bestandteil der darin enthaltenen
Investitionsoffensive den Rahmen für private Investitionen verbessert und so einen Impuls für
mehr Wachstum und zur umfassenden Erneuerung unseres Landes setzt.
Der Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 8 bei, nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern.
B. Lösung; Nutzen
Mit dem Entwurf eines Standortfördergesetzes werden umfassende Vorschläge zur
Erleichterung des Finanzierungszugangs für Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarkts
und damit auch des Venture-Capital-Ökosystems sowie zur Verschlankung aufsichtlicher
Vorgaben vorgelegt. Das Gesetz zielt auf positive Impulse für die Mobilisierung privater
Finanzmittel und das Wachstum der deutschen Wirtschaft.
Mit dem Gesetzentwurf werden Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den
Finanzstandort Deutschland stärken und vermehrt Wachstumskapital mobilisieren:
- Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture
Capital, insbesondere durch (1.) Anpassungen bei der Besteuerung von
Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das
Investmentsteuergesetz fallen, und (2.) Anpassungen bei der Besteuerung von
Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im
Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“);
- Möglichkeit englischsprachiger Prospekte nebst Zusammenfassung, dadurch
Erleichterung des EU-weiten Vertriebs von Wertpapieren.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung zur Investmentsteuer sollen Hemmnisse für
Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Durch Änderungen
des Investmentsteuergesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuches wird ein
rechtssicherer und europäisch wettbewerbsfähiger Investitionsrahmen für Investitionen in
erneuerbare Energien und Infrastruktur geschaffen. Diese Maßnahmen zur Stärkung des
Fondsstandortes sollen gleichzeitig die Investitionen in Venture Capital erleichtern. Für diesen
Zweck dürfen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds zukünftig in grundsätzlich
unbegrenztem Umfang in gewerbliche Venture-Capital-Fonds investieren. Mit Blick auf die
Ermöglichung gewerblicher Tätigkeiten durch Fonds sind die vorgenommenen
Erleichterungen als abschließend zu betrachten.
Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen insbesondere zur
Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur Entbürokratisierung, die
im Rahmen von Praxistests und Austauschformaten mit betroffenen Akteuren wie der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Wirtschaft identifiziert
wurden. Bei den Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie stehen Vorgaben im Mittelpunkt,
bei denen der bürokratische Aufwand für die Unternehmen nicht mit einem adäquaten
Erkenntnisgewinn der Aufsicht korrespondiert, wie die Abschaffung des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters bei der BaFin, die Beschränkung des Erfordernisses, eine
Bescheinigung über die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben für nicht börsennotierte Derivate
(OTC-Derivate) vorzulegen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen,
sowie die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens.
Als weitere Maßnahme zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs gerade für
Wachstumsunternehmen wird die Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen Aktien mit einem
geringeren Nennwert als 1 Euro herausgeben können. Hierdurch soll die Aktienkultur
weiter gefördert und so der IPO-Markt als Exit-Kanal für Venture Capital weiter gestärkt
werden.
Darüber hinaus ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs die fristgerechte
Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten als Beitrag zur
Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Diese bedürfen einer
Implementierung in deutsches Recht, wie die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2007/1129, (EU) 596/2014
und (EU) 600/2024 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärke in der
Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere
Unternehmen, die Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und die Aufhebung
der Notierungsrichtlinie sowie die Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen
Parlaments und des Rates über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die
eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem
beantragen (Mehrstimmrechtsrichtlinie), (alle zusammen sog. „Listing Act“), die Richtlinie (EU)
2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, die Verordnung (EU) 2024/791 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in
Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die
Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das
Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen
(MiFiR-Review) und die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den
zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und
Nachhaltigkeit relevante Informationen (ESAP-Verordnung). Diese europäischen
Vorgaben dienen nicht nur der Verwirklichung einer europäischen Spar- und Investitionsunion,
sondern erhöhen auch die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland. Sie enthalten
teilweise Erleichterungen für Unternehmen im Hinblick auf das Proportionalitätsprinzip.
Dafür hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen auf europäischer Ebene aktiv
eingesetzt.
C. Alternativen
Soweit es sich um die nationale Implementierung von EU-Rechtsakten (Verordnungen
und Richtlinien) handelt, ist diese europarechtlich bedingt. Alternativen zu einer formellen
bundesgesetzlichen Regelung sind nicht ersichtlich.
Mit der Beibehaltung der bestehenden Rechtslage könnte das Ziel des Gesetzentwurfs –
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland und Mobilisierung
privater Investitionen – nicht erreicht werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermindereinnahmen aufgrund der Änderungen im Einkommensteuergesetz und der
Änderungen im Investmentsteuergesetz sind nicht quantifizierbar.
Die Regelungen im Investmentsteuergesetz zur längeren Gültigkeit der
Statusbescheinigung (fünf statt drei Jahre) führen beim Bundeszentralamt für Steuern ab dem
Haushaltsjahr 2028 zu einem Minderbedarf von jährlich 373 000 Euro sowie von insgesamt 2,7
Planstellen/Stellen. Es entstehen keine einmaligen Bedarfe für Umstellung. Die
Aufschlüsselung der genannten Minderbedarfe ist aus den nachstehenden Darstellungen im
Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz von jährlichem Erfüllungsaufwand
in Höhe von 131.670 Euro (138.600 Fälle pro Jahr zu je 0,95 Euro an Sachkosten)
entlastet.
Darüber hinaus entsteht den Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt insgesamt zu einer spürbaren Entlastung der Wirtschaft von
Erfüllungsaufwand von 76 130 290,30 Euro jährlich. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne der „One
in, one out“-Regel von 58 497 228,40 Euro jährlich.
Es entsteht der Wirtschaft, insbesondere durch notwendige Umstellungen aufgrund der
Implementierung des Listing Act, des MiFiR Review sowie der ESAP-Omnibus-Richtlinie
zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 85 758 308,62 Euro, der auf EU-rechtlichen
Vorgaben beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Diesbezüglich erfolgen Entlastungen von 59 256 287 Millionen Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Entwurf entlastet die Verwaltung von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von
13 733 959,61 Euro, davon auf Bundesebene 13 719 959,61 Euro sowie auf
Landesebene 14 630 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 4, 7 Millionen Euro für die
Implementierung der europäischen ESAP-Omnibus-Richtlinie und fällt vollständig auf Bundesebene
an.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Vielmehr dienen die Änderungen dazu,
Finanzierungsaufwand und Bürokratiekosten für die Unternehmen zu reduzieren, was sich auch
positiv auf das allgemeine Preisniveau und damit letztlich das Verbraucherpreisniveau
auswirken wird.
Bundesrat Drucksache 550/25
10.10.25
Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des
Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Regelungen zur Umsetzung
der Änderung der MiFIR Review bis zum 29. September 2025 umzusetzen sind.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des
Finanzstandorts
(Standortfördergesetz - StoFöG)1)
1) - Die Artikel 5 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG), 18 (Änderung des
Börsengesetzes - BörsG) und 42 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes -WpIG) dienen u.a. der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.März
2024, S. 1) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die
Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter
Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen
für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L 2024/791 vom 8. März 2024).
- Der Artikel 33 (Änderung des KWG) dient u. a. der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger
Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845 vom 27.Dezember 2023).
- Die Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung), Artikel 6 (Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13-15 (Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 19
(Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen u.a. der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie
2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für
Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 2024/2811 vom 14. November 2024) und der Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23, Oktober 2024 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur
Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung
des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 2024/2809 vom 14. November 2024,
L L 2025/90190 vom 28.2.2025).
- Die Artikel 6, 19 und 23 dienen u. a. der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 10.2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in
Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem
beantragen (ABl. L , 2024/2810 vom 14. November 2024).
- Die Artikel 2-3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), 7-8 (Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes), 12 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), 16-17 (Weitere
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes), 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), 22 (Änderung
des Aktiengesetzes), 30 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), 31 (Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung), 32 (Änderung der Gewerbeordnung), 35 (Weitere Änderung des
Kreditwesengesetzes), 40 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), 43 (Weitere Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes), 46 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), 49 (Weitere
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs), 50 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), 53-54 (Weitere
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes), 55 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung)
dienen u.a. der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die
Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, vom 20.Dezember
.2023, L 2024/90411 vom 15.7.2024), der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2859 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen
europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für
Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom 20. Dezember
2023; L 2024/90097 vom 12.2.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27.
November 2024 (ABl. L, 2024/3005 vom 12.12.2024) geändert worden ist, sowie der Ausführung der
Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des
zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869 vom 20.Dezember 2023).
- Der Artikel 51 dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 3 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung
Artikel 11 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 13 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 14 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 16 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 18 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 19 Weitere Änderung des Börsengesetzes
Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes
Artikel 21 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 22 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 23 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 24 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Artikel 26 Änderung der Verordnung über Anforderungen an elektronische
Wertpapierregister
Artikel 27 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 28 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 31 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 32 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 33 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 34 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 35 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 36 Änderung der Anzeigenverordnung
Artikel 37 Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Artikel 38 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 39 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Artikel 40 Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 43 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 44 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Artikel 45 Änderung der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung
Artikel 46 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 47 Weitere Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 48 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 49 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 50 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 51 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 52 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 53 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 54 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 55 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
Artikel 56 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 57 Änderung des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und
Steuerbereich
Artikel 58 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 60 Folgeänderungen
Artikel 61 Außerkrafttreten
Artikel 62 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-
Ausführungsgesetzes).“ durch die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);“
ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim
Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des
Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht.“
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Mitglied.“ durch die Angabe „Mitglied;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.“
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „SE oder“ durch die Angabe „SE;“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Genossenschaft“ die Angabe „oder“
eingefügt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung“.
4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft“ durch die Angabe
„Genossenschaft;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 gegen den Bieter“.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Gesellschaft, und“ durch die Angabe
„Genossenschaft;“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft“ durch die Angabe
„Genossenschaft und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten“.
Artikel 2
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des
Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
1. § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie
nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu
übermitteln sind,
2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51
Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
3. Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014,
4. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und
5. Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088.“
2. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)
begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist oder die ihren
Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat2, sind die Unterlagen der
das Unternehmensregister führenden Stelle mit Übermittlung nach Satz 2 auch zur
Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.“
b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet im Sinne
des § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2
zu übermitteln.“
3. § 327a wird durch den folgenden § 327a ersetzt:
„§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden,
wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene
Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit
einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden
Gegenwert einer anderen Währung begibt.“
4. In § 328b Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils nach der Angabe „Einstellung in das
Unternehmensregister“ die Angabe „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische
Zugangsportal“ eingefügt.3
5. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt
und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der
Einstellung in das Unternehmensregister und nach der Weiterleitung an das zentrale
europäische Zugangsportal.“
2 Die Änderung basiert auf einer noch nicht verabschiedeten Änderung durch Artikel 1 Nummer 6 Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung,
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html.
3 Die Änderung basiert auf einer noch nicht verabschiedeten Änderung durch Artikel 1 Nummer 37 Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung,
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html.
6. In § 340l Absatz 1 Satz 1 und § 341l Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 329
Absatz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1 Satz 3 sowie § 329 Absatz 1, 2
und 4“ ersetzt.
7. § 341w Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem
Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle
elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das
zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln; § 325 Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne
des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
1. § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit
sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal
zu übermitteln sind,
2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, §
51 Absatz 2, § 76 Absatz 1c, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz
1 und 2des Wertpapierhandelsgesetzes,
3. § 48a Absatz 1a des Börsengesetzes,
4. Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014,
5. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
6. Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
7. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist außerdem
Sammelstelle für freiwillige Informationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2859, die von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und 5 dieser
Verordnung sowie einer nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erlassenen
Delegierten Verordnung übermittelt werden. Freiwillige Informationen können auch
emittentenfinanzierte Analysen im Sinne von § 63a Absatz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes sein.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2. In § 335 Absatz 1d Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „muß“ durch die Angabe
„muss“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 3 wird gestrichen.
4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Streuung der Aktien
(1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des
Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien
vom Publikum erworben worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum
Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz
1 auf alle ausgegebenen Aktien.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein
ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und
1. eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird;
2. die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden
oder
3. der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil
des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt.“
5. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
„§ 51
Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite
der Börse veröffentlicht.“
6. § 52 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes für dringliche Änderungen
im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Abschnitt 15 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 15 (weggefallen)
§ 102 (weggefallen)
§ 103 (weggefallen)
§ 104 (weggefallen)
§ 105 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien,
Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen
vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb
eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten
Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten
Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems
ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem
betrieben wird (systematische Internalisierung),“.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ein Unternehmen kann sich freiwillig den für die systematische
Internalisierung geltenden Regelungen unterwerfen und eine Erlaubnis zum Betreiben
der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragen. Dies
gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen,
strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in
Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten
Derivaten.“
cc) Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 21 wird durch den folgenden Absatz 21 ersetzt:
„(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein multilaterales
System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014.“
c) Nach Absatz 49 wird der folgende Absatz 50 eingefügt:
„(50) Benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 16a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) die Unternehmen sind entweder Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten
Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, mit Ausnahme von
nichtfinanziellen Stellen, die an einem Handelsplatz zum Zweck des
Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der
Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen
Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern,“.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 13“
ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote der in § 1 Absatz 1 Nummer 8
aufgeführten Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder“.
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der
Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei
Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person gegen eine
der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung
der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, vorsätzlich verstoßen
hat oder dagegen nach Verwarnung durch die Bundesanstalt erneut verstoßen hat.
Bei einem Verstoß gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten
Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der
Bundesanstalt kann die Bundesanstalt überdies einer Person die Wahrnehmung von
Führungsaufgaben untersagen. Ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit nach
Satz 2 unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene frühestens nach zwei
Jahren nach Bestandskraft der Untersagung deren Aufhebung beantragen; die §§
48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b“ durch
die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
e) In Absatz 10 wird die Angabe „eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Vorschriften“ durch die Angabe „Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11
dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der auf
Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission“ ersetzt.
f) In Absatz 13 wird die Angabe „in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten
Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung
(EU) 2016/1011, der jeweils auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der
Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer
3 und 4 genannten Vorschriften“ durch die Angabe „gegen Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte
und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder gegen
Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung
dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU)
2016/1011“ durch die Angabe „oder Gebots nach den Artikeln 14 und 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der auf
ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
der Europäischen Kommission, nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach
Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie den zur Durchführung
dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses
Gesetzes sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 4, Absatz 6 Satz
1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2, Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
9. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.
10. Nach § 19 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des
Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. Im
Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem
Verstoß überzeugt ist.“
11. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von
Handelsplätzen und benannten veröffentlichenden Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln sind.“
12. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „entweder“ wird gestrichen.
b) In Nummer 1 werden die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ und die Angabe
„oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
13. § 54 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem
Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss
Verfahren zur laufenden Überwachung von Positionen einrichten
(Positionsmanagementkontrollen).“
14. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate
von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss wöchentlich eine
Aufstellung der betreffenden aggregierten Positionen, die von Personenkategorien
nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen
und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am Handelsplatz auch Optionen auf diese
Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei Aufstellungen zu
veröffentlichen und zu übermitteln, von denen eine diese Optionen nicht berücksichtigt.“
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „muss“ die Angabe „jeweils“ eingefügt.
cc) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall eines Derivats von Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine
weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Derivaten von Emissionszertifikaten
zu bilden.“
dd) In Satz 6 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate
davon“ durch die Angabe „Warenderivate und Derivate von
Emissionszertifikaten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
davon“ durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten“
und die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon“
durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten davon“ durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von
Emissionszertifikaten“ ersetzt und wird die Angabe „in diesen Finanzinstrumenten
und“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate
oder Derivate davon“ durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von
Emissionszertifikaten“ ersetzt.
15. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 13 wird die Angabe „interagieren.“ durch die Angabe
„interagieren;“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. sicherzustellen, dass die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, einschließlich die in den nach Artikel 22b Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen technischen
Regulierungsstandards festgelegten Standards für die Datenqualität
erfüllt werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „22a,“ gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
16. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „, insbesondere unter Berücksichtigung
der nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Börsengesetzes veröffentlichten
Informationen,“ gestrichen.
b) In Absatz 8 wird nach der Angabe „Absätze 1 bis 4“ die Angabe „dieses Gesetzes
oder Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
c) Die Absätze 9 bis 12 werden gestrichen.
d) Absatz 13 wird zu Absatz 9 und nach der Angabe „Nähere Bestimmungen ergeben
sich“ wird die Angabe „aus den nach Artikel 27 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU
erlassenen technischen Regulierungsstandards sowie“ eingefügt.
17. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den
Absätzen 1 bis 5
1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 erfüllt, kann die
Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen
Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen
nicht erfüllt, oder
2. gegen
a) Vorschriften der Abschnitte 3 und 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie zur
Durchführung dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen,
b) Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere gegen
deren Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission,
c) Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in
den Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser
Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
d) Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission
verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu
beachten ist, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach
§ 6
e) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter
verwarnen oder
f) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis
zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen
Tätigkeit einzusetzen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Unternehmens“ durch die Angabe
„Wertpapierdienstleistungsunternehmens“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird gestrichen.
f) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an
die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 96, sowie nach Absatz 5 regeln.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
18. In § 88 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und in § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe b wird jeweils die Angabe „27 und 31“ durch die Angabe „27, 31 und 39a“ ersetzt.
19. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz
3 bis 8“ durch die Angabe „84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8“ ersetzt.
20. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe „Vorbehaltlich“ wird die Angabe „(1)“ eingefügt und in Satz 1 wird
die Angabe „84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8“ durch die Angabe
„84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz
1g des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des
Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine
Anwendung.“
21. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie
der“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9“ ersetzt.
22. In § 96 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6“
durch die Angabe „§ 87 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
23. Abschnitt 15 wird gestrichen.
24. Nach § 109 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein öffentliches Interesse besteht in der Regel nicht, wenn allein der
Nachhaltigkeitsbericht wegen eines Verstoßes gegen die §§ 289c bis 289e oder 289g des
Handelsgesetzbuchs fehlerhaft ist und der Fehler keine Auswirkung auf Bilanz oder Gewinn- und
Verlustrechnung hat.“
25. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278
vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, vornimmt“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024
vornimmt“ ersetzt.
bb) Die Nummern 120 und 121 werden gestrichen.
cc) Nummer 134 wird durch die folgende Nummer 134 ersetzt:
„134. entgegen § 87 Absatz 1 bis 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9, einen Mitarbeiter mit einer
dort genannten Tätigkeit betraut oder“.
dd) Nummer 135 wird gestrichen.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist,
verstößt“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom
23. Oktober 2024“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben c und d werden durch die folgenden Buchstaben c und
d ersetzt:
„c) Artikel 8a Absatz 1 oder 2,
d) Artikel 8b Absatz 1,“.
bbb) In Buchstabe e wird die Angabe „Absatz 1,“ durch die Angabe „Absatz
1 oder“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „Absatz 1,“ durch die Angabe „Absatz
1“ ersetzt.
ddd) Buchstabe g wird gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort
genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,
2b. entgegen Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort
genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme
eines Handelsplatzes einrichtet,“.
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben b bis e werden durch die folgenden Buchstaben b bis
e ersetzt:
„b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 11a Absatz
1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort
genannten Regelung gibt,
c) Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder
Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4
eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
d) Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Kursofferte nicht richtig
oder nicht vollständig offenlegt,“.
bbb) In Buchstabe s wird die Angabe „ermöglicht,“ durch die Angabe
„ermöglicht oder“ ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe s wird der folgende Buchstabe t eingefügt:
„t) Artikel 39a Absatz 1 eine Rückvergütung für die Weiterleitung von
Wertpapieraufträgen annimmt,“.
ee) Die Nummern 9 bis 13 werden gestrichen.
ff) Die Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 9 und 10.
gg) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. entgegen Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zum dort
vorgegebenen Zeitpunkt übermittelt,“.
hh) Die Nummern 16 bis 21 werden zu den Nummern 12 bis 17.
ii) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
„18. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3, jeweils in Verbindung
mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 in der Fassung
vom 14. Juli 2016, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,“.
jj) Nummer 22a wird zu Nummer 19 und in Buchstabe a wird die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ gestrichen.
kk) Die Nummern 22b und 22c werden zu den Nummern 20 und 21.
ll) Nummer 22d wird zu Nummer 22 und die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 600/2014“ wird gestrichen.
mm) In Nummer 23 wird die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 28 Absatz
2 Unterabsatz 1,“ gestrichen.
c) In den Absätzen 9a und 9b wird jeweils nach der Angabe „Nr. 600/2014“ die
Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
26. In § 120e wird die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1 und 2“
ersetzt.
27. Nach § 130 wird der folgende § 130a eingefügt:
„§ 130a
Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom [einfügen: Tag des
Inkrafttretens und Fundstelle im BGBl.] ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das
nach dem [einfügen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 55 Absatz 1 dieses Gesetzes]
beginnt.“
28. § 141 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt bis
zum 31. Dezember 2031 der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr
vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021
abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische
Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie vor dem Ablauf
von zehn Jahren nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung beabsichtigt.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und
emittentenfinanzierte Analysen“.
b) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65a (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 76a Transparenzanforderungen an multilateralen Handelssystemen beim Handel von Aktien, deren
Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2g wird der folgende Absatz 2h eingefügt:
„(2h) Die Bundesanstalt kann
1. die Öffentlichkeit warnen oder
2. die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch
Wertpapierdienstleistungsunternehmen aussetzen,
wenn emittentengesponserte Analysen nicht im Einklang mit den nach Artikel 24
Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen
Regulierungsstandards (EU-Verhaltenskodex für emittentengesponserte Analysen) erstellt wurden.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes und unbeschadet des § 8
Absatz 1 des Börsengesetzes kann die Bundesanstalt für die Zwecke des
Artikels 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2
des Börsengesetzes mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension die
laufende Übermittlung von Aufzeichnungen nach Artikel 25 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlangen. Beantragt eine zuständige Behörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bei der Bundesanstalt Daten nach
Artikel 25a Absatz 4 der Verordnung Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von
§ 2 des Börsengesetzes mit grenzüberschreitender Dimension, so fordert die
Bundesanstalt diese Daten von der betreffenden Börse zeitnah, spätestens jedoch
vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die Bundesanstalt stellt die
angeforderten Daten der zuständigen Behörde, die den Antrag nach Satz 2 zuerst
gestellt hat, sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur
Verfügung, die durch einen technischen Durchführungsstandard nach Artikel 25a
Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt wird.“
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „im Sinne“ die Angabe „des Artikels 23b
Absatz 7 und“ eingefügt.
4. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt:
„§ 63a
Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von
Analysen und emittentenfinanzierten Analysen
(1) Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte
Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder
potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht
irreführend sein. Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein,
es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die
ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als
„emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung
des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen
Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“)
erstellt wurden. Als solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte Analysen“ müssen
auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in
Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt
wurden. Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei
denen der EU-Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen“ nicht eingehalten
wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte
Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu
gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter
Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt wurden.“
5. § 65a wird gestrichen.
6. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. eine Vereinbarung zwischen dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und
Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, die
beinhaltet, wie die Gesamtkosten der Analysen bei der Bestimmung der
Gesamtkosten der Wertpapierdienstleistungen berücksichtigt werden,
2. das die Analysen annehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen
a) seine Kunden über seine Entscheidung,
Ausführungsdienstleistungen und Analysen separat oder gemeinsam zu bezahlen, informiert,
b) seinen Kunden seine Grundsätze zur Bezahlung von Analyse- und
Ausführungsdienstleistungen zur Verfügung stellt, einschließlich der
Art von Informationen, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der gewählten Zahlungsmethode zur Verfügung stellen
kann, und – soweit relevant – einschließlich der Informationen über
Maßnahmen, wie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus
der gemeinsamen Bezahlung potentiell entstehende
Interessenkonflikte vermeidet oder regelt, und
3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die verwendeten Analysen
jährlich hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie
auch dahingehend bewertet, ob die verwendeten Analysen zu besseren
Anlageentscheidungen beitragen können.“
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Nicht als Analysen gelten Handelskommentare und andere
maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung
eines Geschäfts in Finanzinstrumenten verbunden sind. Das
Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen führt Buch über die Gesamtkosten, die den
ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, soweit es Kenntnis
von diesen Kosten hat. Diese Informationen werden den Kunden der
Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich zur Verfügung gestellt.“
b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt:
„(6b) Die Bereitstellung von Analysen stellt keine Zuwendung dar, wenn der
Analyseanbieter weder Ausführungsdienstleistungen erbringt noch Teil einer
Gruppe ist, zu der auch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört, das
Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet. In solchen Fällen muss
das Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen die Anforderung nach Absatz
6a Satz 1 Nummer 3 erfüllen.“
7. Nach § 74 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems darf die Zulassung der
Aktien eines Emittenten zum Handel nicht mit der Begründung verhindern, dass die
Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat.“
8. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Betreiber eines multilateralen
Handelssystems kann dieses“ die Angabe „oder ein Segment des multilateralen
Handelssystems“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines
multilateralen Handelssystems, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1. das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des multilateralen
Handelssystems ist eindeutig von den anderen vom Betreiber des multilateralen
Handelssystems betriebenen Marktsegmenten getrennt; insbesondere trägt
das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk,
verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und
besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer;
2. die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte
sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des
multilateralen Handelssystems zu unterscheiden und
3. auf Ersuchen der Bundesanstalt werden vom multilateralen Handelssystem
ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-
Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde
gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des
KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum
Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6
Börsengesetz entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser
Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt beantragt.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Registrierung nach Absatz 1“ die Angabe
„oder Absatz 1a“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in einem anderen KMU-Wachstumsmarkt“ durch
die Angabe „in einem anderen Handelsplatz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „In einem solchen Fall“ durch die Angabe „Handelt
es sich bei dem anderen Handelsplatz um einen KMU-Wachstumsmarkt,“
ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz nicht um einen KMU-
Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen Handelsplatz über
etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle
oder in Bezug auf erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen,
denen er unterliegen wird, zu unterrichten.“
9. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
„§ 76a
Transparenzanforderungen an multilateralen Handelssystemen beim Handel von
Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
(1) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die als KMU-Wachstumsmarkt
registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine
Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten
Angaben in das nach § 76 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen
werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung
(EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3
geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die nicht als KMU-
Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine
Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3
genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt
registrierten multilateralen Handelssystems geforderte Zulassungsdokument
aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung
(EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent
ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen
Handelssystems gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent
nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist,
stellt der Betreiber des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen
Handelssystems sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der
Finanzberichterstattung veröffentlichen werden, sofern sie nicht bereits in den nach Satz
1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach
inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt,
sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der
Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte
Angaben
1. zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen
Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede
Aktiengattung Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten
und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl
der Aktien, den die Aktien jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der
von den Aktien in jener Gattung repräsentierten Stimmrechte;
2. zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der
Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die
solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
3. zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der
Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die
solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
4. zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der
Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der
natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in
deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für
den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts
in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert
die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen.
(4) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass sie von den
Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen
Handelssystem gehandelt werden, entsprechend eines aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Rechtsakts über das Vorliegen
solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden.
(5) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass die Aktien
von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem
multilateralen Handelssystem gehandelt werden, entsprechend eines aufgrund von Artikel 5
Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Rechtsakts eindeutig als
solche gekennzeichnet werden.“
10. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „596/2014“ die Angabe „in der
Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Nummer 45a wird die Angabe „oder § 65a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.
c) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr.
596/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen Artikel 17 Absatz 1a die Geheimhaltung einer
Insiderinformation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
gewährleistet,“.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „Unterabsatz 3“ durch die Angabe
„Unterabsatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 bis 18d ersetzt:
„(18) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11
und des Absatzes 15a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro.
(18a) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die
Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 18 in Verbindung mit § 30 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:
1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehn Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu
zweieinhalb Millionen Euro,
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis einer Million
Euro.
(18b) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 18a
Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 14 und 15
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet
werden.
(18c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von
1. Absatz 18a Nummer 2 die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 15
Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent,
2. Absatz 18a Nummer 3 die Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen des
Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu 0,8 Prozent
des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(18d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 14 und 15
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 18 hinaus und
2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über die Absätze 18a
bis 18c hinaus
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten
Gewinne oder vermiedenen Verluste geahndet werden. Die Höhe der erzielten
Gewinne oder vermiedenen Verluste kann geschätzt werden.“
e) In Absatz 23 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 18 Satz 2 Nummer 1 und 2“
durch die Angabe „der Absätze 18b und 18c“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 24b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen
europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2859 gemeldet:
1. Informationen nach § 124 Absatz 1 und
2. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
beziehen.“
Artikel 8
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24b wird durch den folgenden § 24b ersetzt:
„§ 24b
Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 73 Absatz 1 Satz 4.
(2) Für Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle gelten die folgenden
Anforderungen:,
1. die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel
2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht
vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der
genannten Verordnung zu übermitteln;
2. der jeweiligen Meldung sind die folgenden Metadaten beizufügen:
a) alle Firmen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers nach Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
c) die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1338,
d) die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
e) weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen
lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das
Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die
Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen
europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2859 gemeldet:
1. Informationen nach § 124 Absatz 1,
2. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
beziehen,
3. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) 2015/2365
beziehen,
4. Informationen nach § 73 Absatz 2 und § 126 Absatz 1.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format
im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen
Person, auf die sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
3. die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1338,
4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „unverzüglich“ durch die Angabe „gleichzeitig mit
der Veröffentlichung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz wird eingefügt:
„Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 an die Bundesanstalt
gelten die Anforderungen des § 24b Absatz 2 bis 4.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
unverzüglich und übermittelt diese den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, wobei bei der Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde die Anforderungen des § 24b Absatz 5 und 6 gelten.“
3. Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Wird bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-
Wachstumsmarkt ein Zulassungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter
Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Zulassungsdokument oder
den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister
führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu
übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach
Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen
europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden.“
Artikel 9
Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,“
durch die Angabe „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist“ ersetzt.
2. § 6 wird gestrichen.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „vorgesehenen“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „vorgesehene“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17.
Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September
2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt:
„§ 14
Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung
(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche
Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten
Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die
Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von
Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an
Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und
strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten
und ihre praktische Anwendung:
1. Kundenberatung:
a) Bedarfsermittlung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
c) Produkterstellung und -information und
d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte,
Kundengespräch, Kundenbetreuung;
2. rechtliche Grundlagen:
a) Vertragsrecht,
b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung
zu beachten sind, und
c) Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von §
64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;
3. fachliche Grundlagen:
a) Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des
Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten
sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen,
nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von
Finanzinstrumenten,
b) Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich
allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit
den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten
Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz
von Sekundärmärkten,
c) Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede
zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die
Grenzen vorausschauender Prognosen,
d) Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,
e) Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit
Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und
andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,
f) Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der
Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und
g) Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen
Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die
Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein
können.
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der
Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der
Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige
Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von
Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer
Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen,
wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den
Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen
und der beaufsichtigende Mitarbeiter
1. mit der Anlageberatung betraut ist,
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
4. die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von
vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch
Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter
Weise nachgewiesen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte
Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten.
§ 15
Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters
(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich
zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal
jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen
und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten
und ihre praktische Anwendung:
1. rechtliche Grundlagen:
a) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und
b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente,
strukturierte Einlagen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind;
2. fachliche Grundlagen:
a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und
b) Kenntnisse über die Summe der Kosten und Gebühren, die für den Kunden
im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang
mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen
Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2
Nummer 1 genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf
diejenigen Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen,
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung
von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der
Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der
Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen,
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter
muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten,
gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige
Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über
Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und
Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und
praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende
Mitarbeiter
1. mit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen,
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist,
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
4. die Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen,
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber
dem Kunden verantwortlich erbringt.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von
vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch
Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter
Weise nachgewiesen sein.
§ 16
Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung
(1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 87 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde
haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu
bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes
Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der
gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische
Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in
Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, dass auf diejenigen
Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Gegenstand der
Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere Kenntnisse in den
folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
1. rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwaltung oder bei der
Anbahnung einer Finanzportfolioverwaltung zu beachten sind;
2. fachliche Grundlagen:
a) Portfoliomanagement und
b) Portfolioanalyse.
(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen
Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 3
Nummer 1 genannten Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, die von
der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche praktische Anwendung bedeutet,
dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat,
dass er in der Lage ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter
muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten,
gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige
Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht
eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im
angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des
beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
1. mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist,
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
4. die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von
vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch
Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter
Weise nachgewiesen sein.
§ 17
Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
(1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist
kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens
einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen
Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5, jeweils
auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf
diejenigen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen,
Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, für die der Mitarbeiter
Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere die Kenntnis der
gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung,
Umsetzung und Überwachung.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Sachkunde muss durch
Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter
Weise nachgewiesen sein.
§ 18
Sachkunde des Compliance-Beauftragten
(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Er hat die
erforderliche Sachkunde nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand geeigneter
Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Die
Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre
praktische Anwendung:
1. rechtliche Kenntnisse:
a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,
b) Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur
Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,
c) Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur
Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,
d) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der
Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,
e) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grund
ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlangen können, Kenntnisse der
Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes und
f) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu
beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;
2. fachliche Kenntnisse:
a) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der
Bundesanstalt,
b) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,
c) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von
Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
d) Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und
e) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von
Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Allgemeinen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch
Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen
sein.
§ 19
Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden
Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:
1. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz
7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken,
Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss
oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische
Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an
die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt;
2. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz
7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:
a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer
Bank- oder Sparkassenakademie,
b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie)
oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie),
c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -
wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder
als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und
Finanzen oder
d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für
Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen,
sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14
Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden;
3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die
Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen
Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;
4. für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2:
a) ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber
hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die
gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden
Anforderungen genügt,
b) ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1, wenn darüber hinaus eine
fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der
Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder
c) ein Abschlusszeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a.
§ 20
Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18
Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die
1. von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und
2. in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter
einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie
2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation
gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument,
insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.
§ 21
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 bis 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 96 oder nach § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der
Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer
Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden
Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.“
2. Der bisherige § 14 wird zu § 22.
Artikel 11
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 17. Januar 2018 (BGBl. I S.
140), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
„13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes
und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und 17 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne
des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz
8 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;“.
b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
„27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des
Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit der Anlageberatung
betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der
Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-
Beauftragten nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen;“.
2. In der Anlage wird der Fragebogen wie folgt geändert:
a) Nummer 22 wird gestrichen.
b) Nummer 22a wird zu Nummer 22 und die Angabe „§ 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 4 S. 1,
Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV“ wird durch die Angabe
„§ 87 Absatz 1 bis 5 WpHG; §§ 14 bis 18, 21 WpDVerOV“ ersetzt.
c) Nummer 22b wird gestrichen.
d) In Nummer 30 wird die Angabe „Bereitstellung von Referenzdaten durch
systematische Internalisierer“ durch die Angabe „Bereitstellung durch benannte
veröffentlichende Einrichtungen“ ersetzt.
e) In Nummer 31 wird die Angabe „Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 –
14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587“ durch die Angabe
„Art. 14, 15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art.
9 Del. VO (EU) 2017/587“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal“.
2. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt zu
übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“
3. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 4, § 14
Absatz 3 und § 27 Absatz 3.
(2) Für Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle gelten die folgenden
Anforderungen:
1. die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel
2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht
vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
2. der jeweiligen Meldung sind die folgenden Metadaten beizufügen:
a) alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
c) die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
d) den Wirtschaftszweig oder die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen
Tätigkeiten des Unternehmens nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2023/2859,
e) die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1338,
f) die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
g) weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 16a Absatz 5 der
Richtlinie 2004/25/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen
lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2
und 3 zu beachten sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und der Bundesanstalt“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen“ gestrichen.
5. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Angebotsunterlage
gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln, wobei
die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“
6. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die
zu veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach
§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz
2 und 3 zu beachten sind.“
7. § 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.“
8. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1, auch“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, jeweils auch“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 35 Abs. 2 Satz 2,“ durch die Angabe „oder entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1“
ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bezeichneten Artikel“ durch die Angabe
„bezeichneten Art“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem
Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000
Euro.“
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden
muss.“
3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „und 2“ gestrichen.
5. In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 5“ die Angabe „Unterabsatz 1“ und
nach der Angabe „Buchstabe“ die Angabe „ba Ziffer iii,“ eingefügt.
6. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 2“ gestrichen.
7. In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „spätestens“ gestrichen.
8. § 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und
Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.
(2) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129
sind die deutsche und die englische Sprache.“
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sowie Nachträge sind“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des
Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren
Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer
iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer
iii der Verordnung (EU) 2017/1129.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der
Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit
der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31.
Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde.“
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024“ ersetzt.
bb) In Nummer 16 wird die Angabe „aufnimmt oder“ durch die Angabe „aufnimmt,“
ersetzt.
cc) In Nummer 17 wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe
„veröffentlicht oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
„18. entgegen Artikel 23 Absatz 4a einen Nachtrag verwendet.“
b) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129“ die
Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
Artikel 14
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es
sei denn,
a) die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn
sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
b) die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen
des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;
c) im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-
Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten
Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz
12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129.“
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11“ durch die Angabe „10, 11 und 12a
Unterabsatz 1 bis 3“ ersetzt.
b) Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
„14. einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt
veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
15. einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel
15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung
vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-
Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz
2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober
2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise enthält,“.
Artikel 15
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 (weggefallen)“.
2. § 3 wird gestrichen.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht
1. für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem
Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro,
berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten und in entsprechender
Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der Verordnung (EU) 2017/1129,
2. für Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind,
3. für Kreditinstitute oder
4. wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss.“
c) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 6 wird gestrichen.
Artikel 16
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal“.
2. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23
Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das
Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die
Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.“
Artikel 17
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23
Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz
1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2631 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach
Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz
1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausschließlich elektronisch über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind
verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der
Bundesanstalt einzurichten.“
2. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über
europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als
ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele
geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2023/2631 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. entgegen Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Übermittlung an die
zuständige Sammelstelle nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 15 und 16.
b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631“ die
Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3b werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger
§ 3d Abberufungsverlangen bei der Börse“.
b) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 26e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26e (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 26g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zuständige oberste Landesbehörde
(Börsenaufsichtsbehörde)“ durch die Angabe „Börsenaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass, bei der Börse, bei dem
Börsenträger, bei mit dem Börsenträger verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und, soweit Aktivitäten und Prozesse
ausgelagert wurden, bei Auslagerungsunternehmen sowie bei
Handelsteilnehmern, mittelbaren Handelsteilnehmern und bei den Emittenten der zum
regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Prüfungen vornehmen; sie kann
gegenüber dem Börsenträger zudem die Durchführung einer Prüfung auf
dessen Kosten durch einen geeigneten durch den Börsenträger im Einvernehmen
mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer anordnen.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von
Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen
sowie Personen laden und vernehmen, um zu überwachen, ob die Verbote
oder Gebote dieses Gesetzes oder der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten
Verordnungen eingehalten werden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen,
dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern erfolgt.“
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe vor
Nummer 1 ersetzt:
„Sie kann zur Aufklärung, ob börsenrechtliche Vorschriften oder
Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände drohen oder
vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der
Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können,
insbesondere“.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1a Satz 1“ durch die
Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „verhindern oder Missstände“ durch die Angabe
„unterbinden oder Missstände zu verhindern oder“ ersetzt.
d) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 10a eingefügt:
„(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, auf die ein Börsenträger Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung des
Börsenbetriebs ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei
Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung des
Börsenbetriebs wesentlich sind.“
3. Nach § 3b werden die folgenden §§ 3c und 3d eingefügt:
„§ 3c
Abberufungsverlangen beim Börsenträger
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters
eines Börsenträgers verlangen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen
des § 4a Absatz 1 nicht erfüllt oder
2. die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz
Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder
leichtfertig fortsetzt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen
des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
2. der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer
Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses
Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder
leichtfertig fortsetzt oder
3. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße
veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch
weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.
§ 3d
Abberufungsverlangen bei der Börse
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der
Börse verlangen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen
des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt oder
2. die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz
Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder
leichtfertig fortsetzt.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs
wesentlich sind, auf ein Auslagerungsunternehmen darf weder die
ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Börsenträger hat die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren
Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im
Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die die ordnungsgemäße
Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung
beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, der Börsenaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „begrenzen, und“ durch die Angabe
„begrenzen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „schaffen.“ durch die Angabe „schaffen, und“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. sicherzustellen, dass die Börse über mindestens drei aktive
Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen
Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.“
c) Absatz 4b wird durch den folgenden Absatz 4b ersetzt:
„(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um
1. sicherzustellen, dass er die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt und
2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina
und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.“
d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde Systemstörungen in
Bezug auf ein Finanzinstrument unverzüglich mitzuteilen und diese bei ihren
Untersuchungen umfassend zu unterstützen.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und
Abs. 9“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Absatz 4 Satz 9 bis 11 und
Absatz 9“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Geschäftsabschlüsse“ die Angabe „sowie
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse
sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener
Daten auch solchen Stellen übermitteln, die kraft Gesetzes oder im
öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente oder andere Wirtschaftsgüter gehandelt werden, oder
die mit der Überwachung von börsengehandelten Finanzinstrumenten oder
anderen Wirtschaftsgütern betraut sind, soweit sie für die Erfüllung der
Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.“
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Handelsüberwachungsstelle kann auch solche Daten von diesen Stellen
empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und
der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.“
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „und“ die Angabe „im Rahmen
ihrer Zuständigkeit“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Handelsüberwachungsstelle hat die Börsenaufsichtsbehörde über
Unterrichtungen nach Satz 5 zu informieren. Die Sätze 4 und 5 gelten in Bezug auf die
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die
Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend
mit der Maßgabe, dass diese insbesondere über solche Daten über
Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich
personenbezogener Daten zu unterrichten sind, deren Kenntnis für die Verfolgung von Verstößen
gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die
Handelsüberwachungsstelle kann ferner Daten über Geschäftsabschlüsse sowie
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten an eine
Stelle in einem anderen Staat übermitteln, die der Bundesanstalt oder der
Bundesnetzagentur vergleichbare Überwachungsaufgaben bezüglich Marktmissbrauch
oder Insiderhandel wahrnimmt, soweit die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
feststellt, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle erforderlich
sind und die bei dieser Stelle Beschäftigten einer der Regelung des § 10
gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Übermittlung
personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und mit
den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Diese
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden
darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.“
6. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde hat der Bundesanstalt Unterrichtungen nach § 5
Absatz 9, § 7 Absatz 5 Satz 1 sowie § 15 Absatz 5a zur weiteren Übermittlung an die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln. Die Übermittlung
von Unterrichtungen zu möglichen Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften
oder Anordnungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 erfolgt nur in schwerwiegenden Fällen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 3 Absatz
1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von
Waren oder Märkten für Waren oder Warentermingeschäfte wie
beispielsweise Energie oder Energieanlagen im Sinne von § 3 Nummer 14
und 15 des Energiewirtschaftsgesetzes oder von
Treibhausgasemissionszertifikaten oder Derivaten darauf oder mit der Überwachung von
Teilnehmern an diesen Märkten betraute Stellen sowie von diesen
beauftragten Personen unabhängig davon, ob diese Produkte als
Finanzinstrumente zu qualifizieren sind,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
8. In § 12 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „einschließlich der Wertpapierhandelsbanken“
durch die Angabe „und der Wertpapierinstitute“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“
ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 4 und 5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Geschäftsführung hat der Börsenaufsichtsbehörde schwerwiegende
Verstöße gegen das Regelwerk der Börse und marktstörende
Handelsbedingungen unverzüglich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchungen umfassend zu
unterstützen.“
11. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 und“ durch die Angabe „§ 21,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „haben.“ durch die Angabe „haben, und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die Sicherstellung der Anforderung, dass die Börse über mindestens drei
aktive Handelsteilnehmer verfügen muss, denen es jeweils möglich sein muss,
mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in
Verbindung zu treten.“
12. In § 19 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit § 22“ ersetzt.
13. § 22a wird gestrichen.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§
2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.
c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei
erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung
sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des
Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung
statischer oder dynamischer Preiskorridore und Limitsysteme der mit der
Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Ausnahmefällen
möglich sein muss, jedes Geschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen.
Die Parameter für solche Volatilitätsunterbrechungen müssen der Liquidität der
einzelnen Kategorien und Teilkategorien der betreffenden Finanzinstrumente, der
Art des Marktmodells und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und
ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen
Börsenhandels unterbunden werden. Die Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde diese
Parameter mitzuteilen und auf ihrer Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur
Unterbrechung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für
die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet
werden, zu veröffentlichen.“
15. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „zeitweilig“ die Angabe „auf
Grund einer Notfallsituation“ eingefügt.
16. Nach § 26b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der
kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat,
sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist
und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die
1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder
2. im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem
Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem
Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird.“
17. § 26e wird gestrichen.
18. § 26f Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Börse, an der Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt
werden, muss Verfahren einrichten, um ungeordneten Handel zu verhindern und zu
korrigieren, geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen zu fördern und die
Effizienz der Märkte sicherzustellen (Positionsmanagementkontrollen).“
19. In § 26g wird nach der Angabe „deren“ die Angabe „Aufträge für“ eingefügt.
20. Nach § 26g wird der folgende § 26h eingefügt:
„§ 26h
Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung
(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die
Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung
der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
erforderlich ist.
(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur
wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen
Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.“
21. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „oder Satz 3“ durch die Angabe
„zweiter Halbsatz, Satz 2 oder 4“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,“.
cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 23 werden zu den Nummern 11 bis 24.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben d bis g durch die folgenden Buchstaben
d bis h ersetzt:
„d) Artikel 8a Absatz 1 oder Absatz 2,
e) Artikel 8b Absatz 1,
f) Artikel 10 Absatz 1,
g) Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz
3 Unterabsatz 4 oder
h) Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort
genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,“.
bbb) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d
eingefügt:
„c) Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort
genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach
Betriebsaufnahme einrichtet,
d) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht
oder nicht rechtzeitig einholt,“.
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe e.
ddd) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,“.
eee) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe g.
fff) Der bisherige Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben h
ersetzt:
„h) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen dort genannten
Zugang nicht sicherstellt,“.
ggg) Nach Buchstabe h werden die folgenden Buchstaben i und j eingefügt:
„i) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Datenpolitik nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
j) Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.
hhh) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe k.
iii) Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
„l) Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt,“.
jjj) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben m
ersetzt:
„m) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 dort genannte
Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält,“.
kkk) Die bisherigen Buchstaben h bis q werden zu den Buchstaben n bis w.
c) In der Angabe vor Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
600/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
d) In Absatz 7a wird die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1 und
2“ ersetzt.
Artikel 19
Weitere Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48b durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehren beim Handel von Aktien, deren Emittenten über
Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
§ 48c Organisiertes Handelssystem an einer Börse“.
2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe „deren Laufzeit nicht bestimmt ist,“
wird gestrichen.
c) Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.
3. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die
Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren
(Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung.“
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch
auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur
zulässig, wenn
1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein
Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach
den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
veröffentlicht wurde,
2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt
oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf
der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende
Voraussetzungen gelten,
3. die Wertpapiere weiterhin zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt
a) im Inland einbezogen sind oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind, sofern für eine Kündigung der Einbeziehung oder
einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1
entsprechende Voraussetzungen gelten,
oder
4. über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 darf das Angebot nicht von
Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Angebotsunterlage ist § 11 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass diese keine Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu
enthalten hat. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer
Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate
vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Haben
besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser
zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist, so ist der Bieter zur
Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer
Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere
Umstände liegen insbesondere vor, wenn
1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen
Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie
möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 569/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des
anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn
unmittelbar betrifft, veröffentlicht hat, oder
2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand
des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat,
und sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße auf den nach Satz 3
errechneten Durchschnittskurs wesentlich ausgewirkt haben. Satz 4 gilt
entsprechend, wenn für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht,
während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse
festgestellt worden sind und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um
mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. Die Höhe der Gegenleistung wird auf
Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes
bestimmt.“
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „den Widerruf“ durch die Angabe „das
Widerrufsverfahren“ ersetzt.
5. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „und die Einführung“ gestrichen.
6. Nach § 48 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Börsenträger darf die Einbeziehung der Aktien eines Emittenten zum
Handel in den Freiverkehr nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine
Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat.“
7. § 48a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Börsenträger kann einen
Freiverkehr“ die Angabe „oder ein Segment eines Freiverkehrs“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines
Freiverkehrs, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1. das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des Freiverkehrs ist
eindeutig von den anderen vom Börsenträger betriebenen Segmenten des
Freiverkehrs getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen,
besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie,
weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene
Handelsplatz-Identifikationsnummer;
2. die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte
sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des
Freiverkehrs zu unterscheiden und
3. auf Ersuchen der Börsenaufsichtsbehörde werden vom Betreiber des
Freiverkehrs ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-
Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen
Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise
des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum
Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6
entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel
im regulierten Markt beantragt.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 1a“
eingefügt.
8. Nach § 48a wird der folgende § 48b eingefügt:
„§ 48b
Transparenzanforderungen an Freiverkehren beim Handel von Aktien, deren
Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
(1) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der als KMU-Wachstumsmarkt
registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine
Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3
genannten Angaben in das nach § 48a Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument
aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung
(EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3
geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu veröffentlichen.
(2) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der nicht als KMU-
Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine
Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3
genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt
registrierten Freiverkehrs geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern
sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-
Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129
veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln
des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs gefordertes
Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur
regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Börsenträger, der den nicht
als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehr betreibt, sicher, dass sämtliche
nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht
werden, sofern diese nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten
veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur
regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach
Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte
Angaben
1. zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen
Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede
Aktiengattung, Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten
und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl
der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl
der von den Aktien jener repräsentierten Stimmrechte;
2. zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der
Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die
solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
3. zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der
Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die
solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
4. zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der
Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der
natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in
deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für
den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts
in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert
die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen.
(4) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass sie von den
Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem Freiverkehr
gehandelt werden, entsprechend einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810
erlassenen Delegierten Verordnung über das Vorliegen solcher Strukturen mit
Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden.
(5) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass die Aktien
von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem
multilateralen Handelssystem gehandelt werden, entsprechend einer nach Artikel 5 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung eindeutig als solche
gekennzeichnet werden.“
9. Der bisherige § 48b wird zu § 48c.
Artikel 20
Weitere Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal“.
2. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Der Träger der Börse hat den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder
des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn er von der Änderung dieser
Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Er hat die die nach Satz 1 veröffentlichungspflichtigen Tatsachen gleichzeitig mit der
Veröffentlichung der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz
2 gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 und 3.“
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a
Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer
2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 6 Absatz 6; die
Bundesanstalt ist Sammelstelle für Informationen nach § 25 Absatz 1 und 1a.
(2) Für Meldungen an die Sammelstellen nach Absatz 1 gelten die folgenden
Anforderungen:
1. die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel
2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht
vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
2. der jeweiligen Meldung sind die folgenden Metadaten beizufügen:
a) alle Firmen des Börsenträgers, auf den sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des Börsenträgers nach Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
c) im Fall von Informationen nach § 6 Absatz 6 die Größenkategorie des
Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
d) die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1338,
e) die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
f) weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen
lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Vorgaben dazu machen, auf welchem
Übermittlungsweg Informationen einzureichen sind. Der Bundesanstalt sind die
Informationen ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem
der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen
Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesans
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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