Recht auf Wohnen im Grundgesetz verankern
Text
Recht auf Wohnen im Grundgesetz verankern
Antrag
der Abgeordneten Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta
Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Clara Bünger,
Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Katalin Gennburg, Dr. Gregor Gysi, Mareike
Hermeier, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Ina Latendorf, Caren Lay,
Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Recht auf Wohnen im Grundgesetz verankern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Wohnungslosigkeit in Deutschland hat sich von einem Randphänomen zu einer
akuten sozialen Krise ausgeweitet. Laut Hochrechnungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. waren im Jahr 2024 über 1 Millionen Menschen
wohnungslos. Allein im Vergleich zum Vorjahr ist die Wohnungslosigkeit um 11 Prozent
gestiegen (vgl.: www.bagw.de/de/themen/zahl-der-wohnungslosen/uebersicht).
Wohnungslosigkeit ist der sichtbarste Ausdruck verfehlter Wohnungspolitik. Diese
Entwicklung verdeutlicht, dass die Versorgung mit angemessenem Wohnraum zur
zentralen sozialen Frage unserer Zeit geworden ist. Die Wohnung ist als elementarer
Bestandteil der Daseinsvorsorge ein Menschenrecht und darf nicht länger als reines
Profitobjekt behandelt werden. Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen. Das bedeutet
das Recht auf eine eigene Wohnung.
Das Recht auf Wohnen ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der
Vereinten Nationen von 1948, dem UN-Sozialpakt von 1966 und der Europäischen
Sozialcharta von 1996 verankert. Die Bundesrepublik Deutschland hat 1973 den UN-
Sozialpakt ratifiziert. Im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen steht
Deutschland in der Verantwortung, das Recht auf Wohnen aktiv zu achten, zu schützen
und zu gewährleisten sowie eine kontinuierliche Verbesserung der
Wohnraumversorgung sicherzustellen. Im Jahr 2021 hat Deutschland die Revidierte Europäische
Sozialcharta (RESC) ratifiziert. Von der Ratifizierung ausgenommen wurden unter
anderem die Artikel 30 (Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung) und 31
(Recht auf Wohnung). Durch die Nicht-Ratifizierung der Artikel 30 und 31 hat die
damalige Bundesregierung gezielt zentrale soziale Rechte ausgeklammert. Damit
verweigerte sie Millionen Menschen den völkerrechtlichen Schutz, der Deutschland zur
Einhaltung verbindlicher Mindeststandards und zur Rechenschaft gegenüber
unabhängigen internationalen Kontrollinstanzen verpflichtet hätte. Diese Entscheidung muss
korrigiert werden.
Auch wenn das Grundgesetz (GG) kein explizites Grundrecht auf Wohnen beinhaltet,
leitet das Bundesverfassungsgericht dieses aus der Menschenwürdegarantie (Artikel 1
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6525
21. Wahlperiode 16.06.2026
Absatz 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) ab
(vgl. www.bpb.de/themen/recht-justiz/dossier-menschenrechte/549594/das-
menschenrecht-auf-wohnen/). Der Staat ist verpflichtet, das Recht auf angemessenen
Wohnraum als Teil des menschenwürdigen Existenzminimums zu garantieren. Dem
Gesetzgeber verbleibt bei der Umsetzung dieses Rechts eine erhebliche gestalterische
Freiheit, die bisher nur selten zum Wohl der Mieterinnen und Mieter genutzt wird.
Zahlreiche Landesverfassungen verankern das Recht auf Wohnraum – teils als
explizites Grundrecht (u. a. in Bayern, Berlin, Bremen und Sachsen), teils als ausdrücklicher
staatlicher Gestaltungsauftrag (u. a. in Brandenburg, NRW und Thüringen). Trotz ihrer
unterschiedlichen Formulierungen werden diese landesverfassungsrechtlichen
Regelungen in der Praxis unisono nicht als einklagbare Rechte des Bürgers verstanden. Sie
gelten vielmehr als reine Handlungsaufträge an die Politik, die Wohnraumversorgung
zu verbessern, ohne dass der Einzelne daraus einen direkten Anspruch ableiten kann
(vgl.: Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags WD 3 –
3000 – 120/19). Diese Diskrepanz zwischen verfassungsrechtlichem Anspruch und der
Lebensrealität vieler Menschen erfordert ein entschlosseneres Handeln auf
Bundesebene.
Die Praxis der dauerhaften Unterbringung in Sammelunterkünften widerspricht dem
Ziel einer menschenwürdigen und integrativen Wohnraumversorgung. Das Recht auf
eigene Wohnung ist als elementare Grundlage für die Inanspruchnahme weiterer
Grundrechte untrennbar mit der Menschenwürde, der körperlichen Unversehrtheit
sowie dem Schutz der Privatsphäre verknüpft. Prekäre Wohnverhältnisse untergraben
zudem strukturell die Bildungschancen von Kindern und sind ein signifikanter
Risikofaktor für häusliche Gewalt. Für marginalisierte Gruppen – insbesondere
Wohnungslose, Geflüchtete sowie migrantische Arbeitskräfte – besteht ein dringlicher Bedarf an
regulärem Wohnraum. Eine bedarfsgerechte Versorgung, die individuellen
Schutzbedarfen und sozialen Mindeststandards entspricht, ist die Voraussetzung für soziale
Stabilität und echte gesellschaftliche Teilhabe.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zur Aufnahme eines Artikels 14a ins Grundgesetz, mit dem
ein subjektives und einklagbares Recht auf eine menschenwürdige, dauerhafte,
diskriminierungsfrei zugängliche und angemessen bezahlbare eigene Wohnung
geschaffen wird, vorzulegen;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, zur Konkretisierung des neugeschaffenen
Rechts auf Wohnen nach Artikel 14a GG, der insbesondere Zwangsräumungen
grundsätzlich ausschließt, wenn keine zumutbare Ersatzwohnung zur Verfügung
gestellt wird;
3. einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung der Artikel 30 (Recht auf Schutz vor
Armut und sozialer Ausgrenzung) und 31 (Recht auf Wohnung) der Revidierten
Europäischen Sozialcharta (RESC) vorzulegen.
Berlin, den 15. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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