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Recht auf Wohnen im Grundgesetz verankern

dip / drucksache 16.06.2026 · WP 21 · 21/6525 · Antrag · Original ↗

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Recht auf Wohnen im Grundgesetz verankern Antrag der Abgeordneten Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Clara Bünger, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Katalin Gennburg, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Ina Latendorf, Caren Lay, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Recht auf Wohnen im Grundgesetz verankern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Wohnungslosigkeit in Deutschland hat sich von einem Randphänomen zu einer akuten sozialen Krise ausgeweitet. Laut Hochrechnungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. waren im Jahr 2024 über 1 Millionen Menschen wohnungslos. Allein im Vergleich zum Vorjahr ist die Wohnungslosigkeit um 11 Prozent gestiegen (vgl.: www.bagw.de/de/themen/zahl-der-wohnungslosen/uebersicht). Wohnungslosigkeit ist der sichtbarste Ausdruck verfehlter Wohnungspolitik. Diese Entwicklung verdeutlicht, dass die Versorgung mit angemessenem Wohnraum zur zentralen sozialen Frage unserer Zeit geworden ist. Die Wohnung ist als elementarer Bestandteil der Daseinsvorsorge ein Menschenrecht und darf nicht länger als reines Profitobjekt behandelt werden. Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen. Das bedeutet das Recht auf eine eigene Wohnung. Das Recht auf Wohnen ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, dem UN-Sozialpakt von 1966 und der Europäischen Sozialcharta von 1996 verankert. Die Bundesrepublik Deutschland hat 1973 den UN- Sozialpakt ratifiziert. Im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen steht Deutschland in der Verantwortung, das Recht auf Wohnen aktiv zu achten, zu schützen und zu gewährleisten sowie eine kontinuierliche Verbesserung der Wohnraumversorgung sicherzustellen. Im Jahr 2021 hat Deutschland die Revidierte Europäische Sozialcharta (RESC) ratifiziert. Von der Ratifizierung ausgenommen wurden unter anderem die Artikel 30 (Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung) und 31 (Recht auf Wohnung). Durch die Nicht-Ratifizierung der Artikel 30 und 31 hat die damalige Bundesregierung gezielt zentrale soziale Rechte ausgeklammert. Damit verweigerte sie Millionen Menschen den völkerrechtlichen Schutz, der Deutschland zur Einhaltung verbindlicher Mindeststandards und zur Rechenschaft gegenüber unabhängigen internationalen Kontrollinstanzen verpflichtet hätte. Diese Entscheidung muss korrigiert werden. Auch wenn das Grundgesetz (GG) kein explizites Grundrecht auf Wohnen beinhaltet, leitet das Bundesverfassungsgericht dieses aus der Menschenwürdegarantie (Artikel 1 Deutscher Bundestag Drucksache 21/6525 21. Wahlperiode 16.06.2026 Absatz 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) ab (vgl. www.bpb.de/themen/recht-justiz/dossier-menschenrechte/549594/das- menschenrecht-auf-wohnen/). Der Staat ist verpflichtet, das Recht auf angemessenen Wohnraum als Teil des menschenwürdigen Existenzminimums zu garantieren. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Umsetzung dieses Rechts eine erhebliche gestalterische Freiheit, die bisher nur selten zum Wohl der Mieterinnen und Mieter genutzt wird. Zahlreiche Landesverfassungen verankern das Recht auf Wohnraum – teils als explizites Grundrecht (u. a. in Bayern, Berlin, Bremen und Sachsen), teils als ausdrücklicher staatlicher Gestaltungsauftrag (u. a. in Brandenburg, NRW und Thüringen). Trotz ihrer unterschiedlichen Formulierungen werden diese landesverfassungsrechtlichen Regelungen in der Praxis unisono nicht als einklagbare Rechte des Bürgers verstanden. Sie gelten vielmehr als reine Handlungsaufträge an die Politik, die Wohnraumversorgung zu verbessern, ohne dass der Einzelne daraus einen direkten Anspruch ableiten kann (vgl.: Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags WD 3 – 3000 – 120/19). Diese Diskrepanz zwischen verfassungsrechtlichem Anspruch und der Lebensrealität vieler Menschen erfordert ein entschlosseneres Handeln auf Bundesebene. Die Praxis der dauerhaften Unterbringung in Sammelunterkünften widerspricht dem Ziel einer menschenwürdigen und integrativen Wohnraumversorgung. Das Recht auf eigene Wohnung ist als elementare Grundlage für die Inanspruchnahme weiterer Grundrechte untrennbar mit der Menschenwürde, der körperlichen Unversehrtheit sowie dem Schutz der Privatsphäre verknüpft. Prekäre Wohnverhältnisse untergraben zudem strukturell die Bildungschancen von Kindern und sind ein signifikanter Risikofaktor für häusliche Gewalt. Für marginalisierte Gruppen – insbesondere Wohnungslose, Geflüchtete sowie migrantische Arbeitskräfte – besteht ein dringlicher Bedarf an regulärem Wohnraum. Eine bedarfsgerechte Versorgung, die individuellen Schutzbedarfen und sozialen Mindeststandards entspricht, ist die Voraussetzung für soziale Stabilität und echte gesellschaftliche Teilhabe. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf zur Aufnahme eines Artikels 14a ins Grundgesetz, mit dem ein subjektives und einklagbares Recht auf eine menschenwürdige, dauerhafte, diskriminierungsfrei zugängliche und angemessen bezahlbare eigene Wohnung geschaffen wird, vorzulegen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, zur Konkretisierung des neugeschaffenen Rechts auf Wohnen nach Artikel 14a GG, der insbesondere Zwangsräumungen grundsätzlich ausschließt, wenn keine zumutbare Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird; 3. einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung der Artikel 30 (Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung) und 31 (Recht auf Wohnung) der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC) vorzulegen. Berlin, den 15. Juni 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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