zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
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zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2113
21. Wahlperiode 08.10.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Kassem Taher Saleh, Sylvia Rietenberg, Hanna Steinmüller,
Mayra Vriesema, Karolin Otte, Timon Dzienus, Julia Schneider, Dr. Alaa Alhamwi
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/781 (neu), 21/2109 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland steckt in einer akuten Wohnungs- und Baukrise. Vor allem Familien,
Auszubildende und Studierende leiden unter fehlendem, bezahlbarem
Wohnraum. Mieten steigen rasant, und größere Wohnungen für Familien oder
Wohngemeinschaften sind Mangelware. Familien bleiben in zu kleinen Wohnungen
oder geben den Kinderwunsch auf. Der Familienreport 2024 des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen, Senioren und Jugend bestätigt: Wohnraum
ist für viele Familien eines der dringendsten Probleme. Auch junge Menschen
wohnen länger bei den Eltern, da sogar ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft
unbezahlbar ist oder Wohnheimplätze fehlen. Über Jahre wurde zu wenig
bezahlbarer Wohnraum geschaffen, trotz günstiger Kreditbedingungen für den
Wohnungsbau. Die Folge: Wohnungen, die sich Normalverdienende leisten können,
fehlen. Gleichzeitig liegt im Gebäudebestand vorhandene Potenzial für den
Wohnungsbau brach.
Neben mehr Schutz von Mieter*innen durch das Faire-Mieten-Gesetz
(Drucksache 21/222) braucht es Vorfahrt für sozialen und gemeinwohlorientierten
Wohnungsbau und ein Baugesetzbuch, das den Umbau und die Nachverdichtung durch
einen Umbauturbo in den Mittelpunkt stellt. Nichts davon findet sich in dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dabei hat sich Deutschland verpflichtet, die
Ziele der Neuen Leipzig-Charta umzusetzen und einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der eine gerechte, grüne und produktive Stadt stärkt, die soziale Teilhabe,
bezahlbaren Wohnraum, Klimaanpassung, eine nachhaltige Flächennutzung und eine
hohe Umweltqualität ermöglicht. Es geht also darum, das Allgemeinwohl in das
Zentrum der Bauleitplanung zu stellen und die kommunale Handlungsfähigkeit
für die Entwicklung zukunftsfähiger Städte und Gemeinden gezielt zu stärken.
Doch der Entwurf verfehlt dieses Ziel und ermöglicht keine zielgerichtete
Baupolitik für bezahlbaren Wohnraum. Stattdessen werden die Grundsätze guter
städtebaulicher Entwicklung und die demokratische Aushandlung von Interessen
wahlweise mit der Abrissbirne kurz und klein geschlagen oder mit der Brechstange
ausgehebelt. Statt Planungs- und Beteiligungsrechte zu sichern, werden sie mit
dem neuen § 246e Baugesetzbuch ausgehebelt. Bürger*innen wird suggeriert,
dass so schnell mehr bezahlbarer Wohnraum entstehen würde. Aber genau dort,
wo er am dringendsten gebraucht wird – in verdichteten, gemischten urbanen
Gebieten – greifen die Beschleunigungen nicht. Enge Fristen und oberflächliche
Prüfungen sind für komplexe Projekte untauglich: Klima-, Verkehrs-, Lärm- und
Infrastrukturfragen lassen sich so nicht verantwortungsvoll klären.
Hinzu kommt: Eine Baugenehmigung nach den §§ 31, 34 und 246e des
Gesetzentwurfs verpflichtet weder zum Bau noch zur Einhaltung von sozialen Kriterien
für den Wohnungsbau. Die weitgehenden Abweichungsmöglichkeiten in
Verbindung mit dem fehlenden Anreiz, wirklich zu bauen, verschärft sogar den
Wettbewerb um Baurechte und Bauland. Es ist überhaupt nicht sichergestellt, dass
wirklich neuer Wohnraum entsteht – dazu wird kein einziges Kriterium angelegt, das
für gemeinwohlorientierten, bezahlbaren Wohnraum sorgen könnte.
Eigentümer*innen können eine Baugenehmigung nutzen, um den Wert ihres Grundstücks
zu erhöhen, ohne jemals Wohnungen zu bauen, und das Grundstück dann teuer
weiterverkaufen. Der Gesetzentwurf fördert Spekulation, treibt die Bodenpreise
nach oben und bevorzugt profitorientierte Projekte, statt gemeinwohlorientierten
und bezahlbaren Wohnungsbau.
Es wird die Verantwortung auf der kommunalen Ebene erhöht, ohne die nötigen
Rahmenbedingungen zu sichern. Statt verlässlicher Verfahren entstehen für
Kommunen neue Unsicherheiten: kurzfristige Einzelfallentscheidungen, hohe Rechts-
und Planungsunsicherheit mit unbekannten Folgewirkungen auf beschlossene
Bebauungspläne. Auf die schon jetzt überlasteten Behörden kommen also mehr
politische Konflikte zu. Kommunen brauchen aber effiziente, zuverlässige und
rechtssichere Prozesse anstatt zusätzlichen Druck und Mehrarbeit durch
Einzelfallentscheidungen. Formell bleibt die Planungshoheit unangetastet, in Wahrheit
werden Kommunen in eine Situation gedrängt, ohne zentrale Werkzeuge zu
bekommen. Hierzu zählen stärkere Vorkaufsrechte, ein wirksames Instrument für
Innenentwicklungsmaßnahmen, klare bodenpolitische Steuerungen und soziale
Quoten, die leistbaren Wohnraum tatsächlich absichern. Faktisch verlieren die
Kommunen Handlungsfähigkeit, während zusätzliche Lasten entstehen – etwa
durch neue Infrastrukturkosten für Straßen, Leitungen, Schulen und soziale
Infrastruktur der neuen Baugebiete am Stadt- oder Dorfrand. Mehr Verantwortung
ohne Ausstattung ist keine Stärkung der Kommunen.
In der Praxis gefährdet der Entwurf die Ziele der Innenentwicklung und des
Flächensparens, da Vorhaben am Siedlungsrand und monofunktionale Strukturen
erleichtert werden. Statt Ortskerne zu stärken, werden Zersiedelung und
ökologische Schäden begünstigt. Mit der Schwächung planerischer Prinzipien droht der
Verlust wertvoller Grün- und Agrarflächen. Dabei sind gerade sie unverzichtbar
– für Klimaanpassung, Artenvielfalt sowie lebenswerte Städte und Dörfer. Diese
zu überbauen, steht im Widerspruch zu den Zielen des Flächensparens und der
nachhaltigen Stadtentwicklung und gefährdet Klima- und Naturschutzinteressen.
Künftig können neue Luxuswohnungen entstehen, wo vorher Wiesen, Wälder
oder Landwirtschaftsflächen waren.
Wir befürworten eine sinnvolle Vereinfachung und Straffung von
Planungsverfahren (Bauleitplanverfahren) – vor allem im Bestand. Der sogenannte
Wohnungsbau-Turbo befeuert nur Fehlentwicklungen, anstatt bezahlbaren und
klimagerechten Wohnraum zu schaffen. Diese Planung mit der Brechstange führt im
besten Fall zu steigenden Zahlen der Bauanträge in der Statistik. Dies bedeutet
jedoch nicht automatisch mehr bezahlbare Wohnungen. Die Lösung liegt nicht in
der ungezügelten Ausweisung neuer Baugebiete, sondern im intelligenten
Umgang mit dem Immobilienbestand. Die Potentiale auf bereits bebauten
Grundstücken sollten als Erstes gehoben werden. Leer stehende Kaufhäuser, einfache
Gewerbebauten oder eingeschossige Parkplätze bieten Raum für Millionen neuer
Wohnungen durch Aufstockung, Umbau und Nachverdichtung. Allein in den
sieben Metropolstädten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln,
München und Stuttgart) standen 2023 zirka 5,64 Millionen Quadratmeter leer,
davon 2,68 Millionen Quadratmeter jenseits der Spitzenlagen. Insgesamt könnten
so bis zu 4 Millionen Wohnungen geschaffen werden. Diese Flächen bergen ein
enormes Potenzial, insbesondere für Städte, die zunehmend unter dem
sogenannten Donut-Effekt leiden, bei dem sich das Leben und Wohnen immer mehr in die
Peripherie verlagert, während die Innenstädte aussterben. Es braucht ein
Gemeinwohl-Update des Planungsrechts, das Innenentwicklung in das Zentrum stellt,
Mischungen ermöglicht, Beteiligung schützt und Kommunen mit wirksamen
Instrumenten befähigt – statt sie mit kurzfristigen „Beschleunigungen“ und
langfristigen Kosten alleinzulassen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches vorzulegen, der
1. die ersatzlose Streichung des § 246e BauGB vorsieht, da die Norm keine
zielgerichtete Steuerung hin zu bezahlbarem Wohnraum ermöglicht,
Fehlanreize setzt und Grundsätze guter städtebaulicher Entwicklung unterläuft;
2. die Erleichterungen für die Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen
in Bebauungsplänen nur dann zulässt, wenn mindestens 50 Prozent der
entstehenden Wohnungen sozial gebunden oder gemeinwohlorientiert sind und
die Vorhaben durch Baugebote oder gleichwertige Instrumente verbindlich
zur Umsetzung verpflichtet werden;
3. klarstellt, dass die Erleichterungen vor allem der Schaffung neuer
Wohnungen durch Erweiterung, Änderung und Erneuerung bestehender Wohn-,
Verwaltungs- oder Gewerbeimmobilien dienen und damit einen Umbauturbo
mit klarer Gemeinwohlbindung etablieren;
4. die Erleichterungen für die Abweichung vom Erfordernis, ein neues
Wohngebäude in die nähere Umgebung einzufügen, nur dann ermöglicht, wenn bei
den Projekten mindestens 50 Prozent soziale oder gemeinwohlorientierte
Wohnungen entstehen und die Projekte mit einem Baugebot verbunden sind;
in diesem Sinne werden die Leitplanken der Neuen Leipzig-Charta
(gerechte, grüne, produktive Stadt) gewahrt, mit planerischem Fokus auf
qualitätsvoller Innenentwicklung und Nachverdichtung;
5. den Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen entfristet, um Verdrängung zu erschweren und so die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu sichern;
6. die Regelung zur Bestimmung von angespannten Wohngebieten entfristet
und so als dauerhaftes Instrument ermöglicht;
7. klarstellt, dass die Zustimmung der Gemeinde nur unter Auflagen zu den
städtebaulichen Anforderungen erfolgt, zu welchen der Bau von sozialen
oder gemeinwohlorientierten Wohnungen gehört, und der klarstellt, dass die
Zustimmung an ein Baugebot zu knüpfen ist;
8. bei der Zustimmungsfiktion klarstellt, dass das zuständige politische
Gremium einzubeziehen ist, und die Frist deutlich auf sechs Monate verlängert;
9. bei der Abwägung öffentlicher Belange entsprechend der Neuen Leipzig-
Charta sicherstellt, dass in jedem Fall auch die Auswirkungen auf
Stadtklima, Umwelt, Verkehr oder soziale Infrastruktur geprüft werden muss;
10. der eine gute und qualitätsvolle Beteiligung der Bürger*innen sicherstellt
und so eine Maßnahme des Abschlussberichts des Bündnisses bezahlbarer
Wohnraum umsetzt;
11. es erleichtert, bei Bodenwertsteigerungen durch Planungsrechtänderungen
die öffentliche Hand stärker zu beteiligen;
12. das Vorkaufsrecht der Kommunen in so genannten Milieuschutzgebieten
(Erhaltungssatzung) wieder rechtssicher ermöglicht;
13. das Vorkaufsrecht der Kommunen für den Kauf von Wohnungen nach dem
Erbbaurechtsgesetz und dem Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht;
14. das Vorkaufsrecht der Kommunen für den Kauf von Grundstücken und bei
Share-Deals ermöglicht;
15. das Ertragswertverfahren für das Vorkaufsrecht ermöglicht und es so den
Kommunen erleichtert wird, das Vorkaufsrecht auszuüben;
16. die dreifache Innenentwicklung stärkt, indem ein
Innenentwicklungsmaßnahmengebiet eingeführt wird, das der Gemeinde Maßnahmen zur Deckung
eines Wohnbedarfs, die Begründung von Baugeboten und Maßnahmen zur
Flächenentsiegelung und Begrünung erleichtert;
17. es ermöglicht, einen Bundesbodenfonds einzurichten und den Aufbau von
kommunalen Bodenfonds zu unterstützen;
18. einen sozialen Flächenbeitrag bei der Neuverteilung von Bauland einführt,
der es ermöglicht, dass bei der Neuverteilung ein Teil der Fläche für den Bau
sozialer und gemeinwohlorientierter Wohnungen verwendet werden kann;
19. die Beschlüsse aus der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030
konsequent auch im Baugesetzbuch umsetzt, die Durchgrünung von Städten
und Gemeinden befördert, Naturflächen erhält und wiederherstellt sowie den
Verlust an Lebensräumen für Tier- und Pflanzenarten stoppt;
20. ergänzende Anforderungen für die Klimaanpassung ermöglicht, die nötig
sind, um Hitzebelastung sowie Gefahren und Schäden durch Hochwasser
oder Starkregenereignisse zu vermeiden oder zu verringern; hierzu zählen:
a) Flächen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser und Anlagen für
die dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer,
b) Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des
Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus
Starkregenereignissen sowie dessen Zwischenspeicherung durch multifunktionale
Auffangflächen,
c) die Möglichkeit, ein Pflanz- und Maßnahmengebots leichter
anzuordnen,
d) die Flächen, auf denen bei der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische
Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und
Besonnung getroffen werden müssen sowie die Art dieser Maßnahmen;
21. ein Instrument zur Klimaanpassung (Klimaanpassungsmaßnahmengebiet)
einführt und noch einmal klarstellt, dass über die Berücksichtigung von
Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der Bauleitplanung
und bei der Vorhabenzulassung den Gemeinden weitere Instrumente zur
Verfügung stehen, mit denen sie den Klimaschutz und die Klimaanpassung
auf ihrem Gemeindegebiet verbessern können;
22. die Ziele der Flächensparsamkeit verpflichtend verankert und Maßnahmen
zur Erreichung des 30-Hektar-Flächenziels einführt, um das 30-Hektar-
Flächenziel zu erreichen.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zur Streichung des Bauturbos
Um zügig bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, braucht es planungsrechtliche Instrumente, die die
Innenentwicklung priorisieren, gemeinwohlorientierte Projekte absichern und Kommunen handlungsfähig machen. § 246e
BauGB verfehlt all dies: Er hebelt bewährte Abwägungs- und Beteiligungsprozesse aus, setzt falsche Anreize, im
Außenbereich monofunktionalen Strukturen zu bauen, und erhöht Rechts- und Planungsunsicherheit in den
Behörden und fördert Spekulation, weil weder eine Bauverpflichtung noch soziale Bindungen abgesichert sind. Die
behauptete Beschleunigung greift gerade dort nicht, wo Wohnungen am dringendsten benötigt werden – im
dichten, gemischten Bestand, und verteuert zugleich Boden durch leicht handelbare Genehmigungsrechte ohne
Baupflicht. Darüber hinaus verschärft der §246e BauGB den Verlust von Ökosystemen sowie Tier- und Pflanzenarten.
Jedes zusätzliche Haus auf der grünen Wiese erhöht auf Kosten der Natur die Flächeninanspruchnahme. Die
Erreichung des 30-Hektar-Flächenziels bis 2030 oder gar des Netto-Null-Ziels bis 2050 rückt damit immer weiter
in unerreichbare Ferne.
Stattdessen müssen Innenentwicklung, Umbau und Nachverdichtung auf bereits bebauten Flächen den Vorrang
erhalten: klare soziale Quoten, ein Baugebot bzw. gleichwertige Instrumente, robuste kommunale
Steuerungsmöglichkeiten (u. a. Vorkaufsrechte, bodenpolitische Auflagen) sowie verlässliche, rechtssichere Verfahren. Nur
so entstehen tatsächlich neue, bezahlbare Wohnungen – qualitativ hochwertige, flächensparend und im Einklang
mit Klimaanpassung, Stadtverträglichkeit und dem Allgemeinwohl.
Zu den Erleichterungen für die Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen
Um sicherzustellen, dass auch wirklich bezahlbare soziale und gemeinwohlorientierte Wohnungen gebaut
werden, sind bei den vorgeschlagenen Änderungen im § 31 Absatz 3 BauGB eine Quote von mindestens 50 Prozent
für soziale und gemeinwohlorientierte Wohnungen und ein Baugebot nach § 176 BauGB bzw. gleichwertige
Instrumente notwendig. Ohne diese Ergänzungen ist nicht sichergestellt, dass die genehmigten Wohnungen
überhaupt einen Beitrag zur Lösung der Wohnungskrise und zur Schaffung und Bewahrung von sozial durchmischten
Quartieren leisten und gebaut werden.
Zu den Erleichterungen zur Schaffung neuer Wohnungen durch Erweiterung, Änderung und Erneuerung
bestehender Wohn-, Verwaltungs- oder Gewerbeimmobilien
Um die Potentiale von bis zu 4 Millionen neuen Wohnungen durch Aufstockung, Umbau oder Erweiterung zu
schaffen, braucht es Erleichterungen, die einen Umbauturbo zur Schaffung bezahlbaren sozialen und
gemeinwohlorientierten Wohnungsbaus ermöglichen. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen Vorschläge des
Baukulturbericht 2022/23 der Bundesstiftung Baukultur mit dem Schwerpunktthema „Neue Umbaukultur“ auf.
Zu den Erleichterungen für die Abweichung vom Erfordernis, eines neuen Wohngebäudes in die nähere
Umgebung einzufügen
Um sicherzustellen, dass auch wirklich bezahlbare soziale und gemeinwohlorientierte Wohnungen gebaut
werden, ist bei den vorgeschlagenen Änderungen im § 34 Absatz 3b BauGB eine Quote von mindestens 50 Prozent
für soziale und gemeinwohlorientierte Wohnungen und ein Baugebot nach § 176 BauGB bzw. gleichwertige
Instrumente notwendig. Ohne diese Ergänzungen ist nicht sichergestellt, dass die genehmigten Wohnungen
überhaupt einen Beitrag zur Lösung der Wohnungskrise und zur Schaffung und Bewahrung von sozial durchmischten
Quartieren leisten und gebaut werden.
Zu der Entfristung des Genehmigungsvorbehalts für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung führt zunehmend dazu, dass sich die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung verändert und es zu einer sozialen Entmischung in den Städten kommt. Um dieser
Entmischung entgegenzuwirken, benötigen die Kommunen den Genehmigungsvorbehalt nach § 250 BauGB als
dauerhaftes Instrument der Stadtentwicklung.
Zu der Entfristung der Bestimmung von angespannten Wohnungsmärkten
Da eine Lösung der Wohnungskrise kurzfristig nicht zu erwarten ist, muss es dauerhaft möglich sein, über den §
201a BauGB angespannte Wohnungsmärkte zu bestimmen und so städtebauliche Instrumente wie das
Vorkaufsrecht für unbebaute oder brachliegende Grundstücke in dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans, (§25 Abs. 1
S. 1 Nr. 3 BauGB) 31 3, Anordnung städtebaulicher Maßnahmen, zum Beispiel die Anordnung eines Baugebots
(§175 Abs. 2 S. 2 BauGB und § 176 Abs. 1 S 1 Nr. 3 BauGB) anwenden zu können.
Zu der Zustimmung der Gemeinde und der Verlängerung der Frist für die Kommune
Die im vorgeschlagenen § 36a enthaltene Frist von 3 Monaten entspricht in keiner Weise den Herausforderungen,
die sich die Planungs- und Genehmigungsbehörden bei größeren Bauprojekten vor Ort stellen. Auch die
Einbindung des in der Gemeinde zuständigen politischen Gremiums zur Steigerung der demokratischen Legitimation
braucht mehr Zeit, um die rechtmäßige Einladung zu dem jeweiligen Gremium zu gewähren. Auch muss
deutlicher werden, dass die Zustimmung der Gemeinde nur unter Auflagen zu den städtebaulichen Anforderungen
erfolgen soll, um die Steuerungsfähigkeit der Kommunen im Sinne der Planungshoheit zu gewährleisten.
Zu der Abwägung öffentlicher Belange und Bürgerbeteiligung
Die Abwägung öffentlicher Belange sollte entsprechend der Neuen Leipzig Charta erfolgen, und es sollten die
Auswirkungen auf Stadtklima, Verkehr oder soziale Infrastruktur geprüft werden. Nur so wird eine Stadt- und
Ortsentwicklung ermöglicht, die sich an den Bürger*innen vor Ort orientiert und nicht an den Profitinteressen
von Immobilienkonzernen. Insbesondere bei Wohnungsbauvorhaben, die der Verdichtung und stärkeren
Innenentwicklung dienen, ist eine gute und qualitätsvolle Beteiligung der Bürger*innen für das Gelingen des Projekts
zentral. Daher wurde im Abschlussbericht des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum der Bundesregierung als
eine Maßnahme die Maßnahme 3.17 vereinbart, die auf eine gute und qualitätsvolle Beteiligung der Bürger*innen
abzielt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung steht im Widerspruch dieser Vereinbarung und verschlechtert
die Instrumente demokratischer Entscheidungsprozesse in der Stadt- und Gemeindeplanung.
Zu der stärkeren Beteiligung der öffentlichen Hand bei Bodenwertsteigerungen
Steigende Bodenpreise tragen zu hohen Baukosten bei, da sie den Wert eines Grundstücks unmittelbar erhöhen
und so einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten eines Bauprojekts ausmachen. Die Knappheit von Bauland
in attraktiven Lagen und eine hohe Nachfrage treiben die Preise in die Höhe. Dies schlägt sich direkt in den Kosten
für Bauherren nieder. Bodenwertsteigerungen und hohe Bodenwerte müssen daher besser für das Gemeinwohl
nutzbar gemacht werden. Neben der Preisstabilität sollte eine gemeinwohlorientierte Bodennutzung ermöglicht
werden, die über eine kommunale Bodenvorratspolitik den sozialen und gemeinwohlorientierten Wohnungsbau
fördert. Um Spekulation einzudämmen, Planungssicherheit zu erhöhen und bezahlbaren Wohnraum zu
ermöglichen, muss die öffentliche Hand konsequent an planungsbedingten Bodenwertsteigerungen partizipieren. Hierfür
stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, wie etwa gestärkte und ausgeweitete kommunale
Vorkaufsrechte, ein sozialer Flächenbeitrag in der Baulandumlegung (nach § 58a BauGB), bei dem werterhöhende Vorteile
vorrangig in kommunale Flächen für den sozialen Wohnungsbau ausgeglichen und fristgebunden realisiert
werden kann, verbindliche städtebauliche Verträge mit denen die Übernahme von Folgekosten für soziale/kulturelle
Infrastruktur neben Quoten für geförderten Wohnungsbau und Maßnahmen der Klimaanpassung geregelt werden
können oder Baugebote dafür, die dafür sorgen, dass baureife Grundstücke nicht brachliegen und Wertzuwächse
tatsächlich in Wohnraum umgesetzt werden. So werden planungsbedingte Gewinne gemeinwohlorientiert
abgeschöpft, Innenentwicklung gestärkt und die Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge gesichert.
Zu dem rechtssicheren Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 ((BVerwG 4 C 1.20) § 26 Nr. 4 Alt.
2 BauGB kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Betracht, wenn das Grundstück mit einem Wohnhaus
bebaut ist und bewohnt wird und dieses keine Missstände oder Mängel i. S. d. § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweist.
Die dort genannten Mängel beziehen sich aber rein auf die bauliche Beschaffenheit und sind daher blind für
Fragen des Milieuschutzes vor Verdrängung. Damit kann in diesem Fall das Vorkaufsrecht, das in vielen großen
Städten ausgeübt wird, um Verdrängung zu verhindern, nicht mehr angewendet werden. Dies könnte geheilt
werden, indem § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Vorkaufsrecht im Milieuschutz) von § 26 Nr. 4 BauGB ausgenommen
wird.
Zu dem Vorkaufsrecht bei Wohneigentumsgemeinschaften und Erbbaurechtsgemeinschaften
Die Bundesregierung hat bereits in der letzten Wahlperiode festgestellt, dass die kommunalen Vorkaufsrechte in
§ 24 BauGB gestärkt werden sollten. Ziel ist es, Umgehungen durch die Begründung von Wohnungseigentum zu
verhindern. Der Endbericht der Expertengespräche verweist hierzu auf eine Entscheidung des OVG Hamburg,
wonach ein Vorkaufsrecht bei nach WEG geteilten Gebäuden ausgeschlossen sei – auch wenn das gesamte
Gebäude verkauft werde. Dies widerspreche jedoch der Zweckrichtung der Vorkaufsrechte. Der vorgeschlagene
Ansatz berücksichtigt, dass der Verkauf sämtlicher Einheiten eines Grundstücks an einen Erwerber wirtschaftlich
einem Grundstücksverkauf entspricht. Dies wird durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG gestützt, der in solchen Fällen die
Schließung von Wohnungsgrundbüchern zulässt.
Während die Gesetzesbegründung von 1986 gegen eine Gleichstellung lediglich den Verwaltungsaufwand
anführte, dient die nun vorgeschlagene Änderung vor allem der Verfahrensvereinfachung und Rechtsklarheit in
diesen Fällen. An der bisherigen Rechtslage ändert sich nichts: Für einzelne Eigentumswohnungen oder
Erbbaurechte – auch bei Wohnungserbbaurechten nach § 30 WEG – bleibt das Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Ebenso
unberührt bleibt die Rechtsprechung zu Umgehungsgeschäften.
Zum Vorkaufsrecht Share Deals
Bei einem Share Deal werden nicht direkt Grundstücke, sondern Gesellschaftsanteile übertragen. Damit gehen
mittelbar auch Eigentum am Grundstück sowie bestehende Verträge, Forderungen und Pflichten auf den Käufer
über. Die geltende Rechtslage schließt kommunale Vorkaufsrechte bei solchen Anteilsübertragungen meist aus.
Nur in engen Ausnahmefällen (z. B. Umgehungsgeschäfte) erkennt die Rechtsprechung bislang eine Anwendung
an. Dadurch entfallen Vorkaufsrechte auch in städtebaulich relevanten Fällen. Eine Reform soll diese Lücke
schließen, indem Share Deals rechtlich einem Immobilienkauf gleichgestellt werden und auch das
Satzungsvorkaufsrechts nach § 25 BauGB einbezogen werden sollte. Die Regelung sollte nicht auf Erbschaften oder
Vermächtnisse angewendet werden. Die Anpassung soll verhindern, dass kommunale Steuerungsinstrumente durch
gesellschaftsrechtliche Konstruktionen umgangen werden.
Zu dem Ertragswertverfahren beim Vorkaufsrecht
Angesichts der Finanznot vieler Kommunen sollte das Ertragswertverfahren eingesetzt werden, um den Wert der
Immobilien bei der das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll zu bestimmen. Bisher wird in der Regel
Marktwertverfahren angewendet. Was dazu führt, dass Kommunen der viel teureren Marktpreis bezahlen müssen.
Zu dem Innenentwicklungsmaßnahmengebiet
Das „Städtebauliche Entwicklungskonzept“ (§ 176a – neu) sollte zu einem „Innenentwicklungs-
Maßnahmengebiet“ weiterentwickelt werden, das die Anwendung von Vorkaufsrechten und Baugeboten auf mehrere Fälle
gleichzeitig und für die Bodenbevorratung erleichtert sowie Festsetzungen für die anteilige Bebauung für
öffentliche Zwecke, wie etwa Sozialwohnungen, Kitas, Schulen, andere Sozialeinrichtungen und Grünflächen
ermöglicht.
Zu dem Bundesbodenfonds
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entsprechend des Antrags mit der Drucksache 19/11147 in einen
„Gemeinnützigen Bundesbodenfonds“ umzuwandeln, der eine gemeinwohlorientierte Bodenpolitik betreibt, die
Nutzung von Boden für öffentliche Zwecke fördert und die Kommunen bei Auf- oder Ausbau einer
gemeinwohlorientierten Boden- und Flächenbevorratungspolitik unterstützt.
Zu der Einführung eines sozialen Flächenbeitrags
Bisher können Gemeinden bei der Neuordnung von Grundstücken (Baulandumlegung) kaum Flächen für sozialen
Wohnungsbau gewinnen, da die bisherigen Umlegungsinstrumente (§§ 45 ff. BauGB) dies nicht ermöglichen.
Um den Bau sozialer und gemeinwohlorientierter Wohnungen zu erleichtern soll es daher Gemeinden bei einer
Baulandumlegung in Zukunft möglich sein Flächen zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau erhalten zu
können. Daher sollte der soziale Flächenbeitrag als besondere Form des Wertausgleichs in § 58a BauGB
eingeführt werden, der anstelle von Geld in zweckgebundenen Flächen geleistet wird. So wird ermöglicht mehr Flächen
für den sozialen und gemeinwohlorientierten Wohnungsbau zu mobilisieren. Dabei sollte die Zuteilung
ausschließlich zweckgebunden erfolgen und die Gemeinde muss den sozialen Wohnungsbau innerhalb einer
angemessenen Frist realisieren oder durch Dritte umsetzen lassen. Bei dem Ansatz wird die Privatnützigkeit der
Umlegung gewahrt, da die Eigentümer mindestens gleichwertige Grundstücke behalten und von einer besseren
Nutzbarkeit profitieren, die Gemeinde erhält Flächen nur als Nebenfolge. Über den Einleitungsbeschluss nach § 47
BauGB besteht auch Rechts- und Verfahrenssicherheit. Wichtig hierbei ist, dass Eigentümer frühzeitig über den
sozialen Flächenbeitrag informiert werden. Die Zweckbindung gilt mindestens so lange, wie die jeweilige soziale
Wohnraumförderung bzw. solange die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts besteht. Das Instrument
erweitert die bewährte Baulandumlegung, sichert deren privatnützige Grundstruktur und eröffnet gleichzeitig eine
zusätzliche Möglichkeit, dringend benötigte Flächen für den sozialen Wohnungsbau bereitzustellen. Weiterhin
wird so dem Prüfauftrag 3.20 aus dem Abschlussbericht des Bündnisses für bezahlbarer Wohnraum
nachgekommen.
Zu der Nationalen Strategie für Biologische Vielfalt 2030
Die natürliche Vielfalt sichert unsere Lebensgrundlagen. Sie zu erhalten und zu reparieren erfordert eine kluge,
fachübergreifend abgestimmte Strategie. Insgesamt 64 Ziele in 21 Handlungsfelder werden von der
Biodiversitätsstrategie erfasst. Damit ist diese Strategie wie ein Kursbuch auf dem Weg zu einer gesunden stabilen Natur.
Um diese Strategie vor Ort leichter umsetzen zu können, braucht es Anpassungen im Baugesetzbuch.
Zu den Anforderungen für die Klimaanpassung und Einführung eines Instruments zur Klimaanpassung
(Klimaanpassungsmaßnahmengebiet)
Die Klimakrise und mehr Extremwetterereignisse führen zu gesundheitsgefährdenden Hitzewellen und
Starkregenereignissen, denen die Bürger*innen und Bürger zunehmend ausgesetzt sind. Um diese Herausforderungen
vor Ort leichter bewältigen zu können brauchen Städte und Gemeinden zusätzliche Instrumente, die wir ihnen an
die Hand geben. Für eine klimagerechter Stadtentwicklung und mehr Grün in der Stadt, die Lebens- und
Aufenthaltsqualität in unseren Städten und Ortskernen erhöhen, braucht es in Bebauungsplänen (§ 9 BauGB), in der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§ 165 BauGB), den städtebaulichen Geboten (§ 175 ff. BauGB) und
Maßnahmen- und Pflanzgeboten (§178 BauGB) zusätzliche Instrumente. Da die bisherigen Instrumente zur
Verbesserung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung aktuell über das Baugesetzbuch verteilt sind, sollten diese
zusammengefasst und ihre Anwendung erleichtert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen auch dazu
die Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel, das Bundeskonzept Grüne Infrastruktur, das Weißbuch
Stadtgrün, der Masterplan Stadtnatur sowie die Leipzig-Charta stärker in das Baugesetzbuch einfließen zu lassen.
Zur Flächensparsamkeit
Die Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst auf Kosten von landwirtschaftlichen Flächen und Wald immer weiter.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt die Flächeninanspruchnahme bis spätestens 2030 auf netto null
30-ha zu reduzieren. Mit Raumordnung, Stadt- und Regionalplanung allein lässt sich der Flächenverbrauch nicht
wirksam reduzieren. Es braucht daher zusätzliche Anreize, den Flächenverbrauch bis 2030 auf 30 Hektar pro Tag
und langfristig auf Nettonull zu senken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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