Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt
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Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 355/26
03.06.26
EU - AIS - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt
COM(2026) 540 final; Ratsdok, 9205/26
Der Bundesrat wurde am 4. Juni 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die
Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 339/26 = AE-Nr. 260473;
AE-Nr. 100092
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 6.5.2026
COM(2026) 540 final
2026/0105 (NLE)
Vorschlag für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt
{SWD(2026) 770 final}
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Rede zur Lage der Union vom 10. September 2025 hat Kommissionspräsidentin
Ursula von der Leyen Wohnraum und Armut in den Mittelpunkt gestellt und sich zu
einem Plan zur Beseitigung der Armut bis 2050 mit einer ambitionierten europäischen
Strategie zur Armutsbekämpfung verpflichtet und den ersten europäischen Plan für
erschwinglichen Wohnraum vorgelegt. Die Präsidentin betonte, dass in der europäischen
Säule sozialer Rechte das Recht auf Wohnraum in Europa verankert wurde, und erklärte, dass
es an der Zeit sei, dieses Versprechen umzusetzen. Sie bezeichnete die Wohnungskrise als
eine soziale Herausforderung und eine Frage der Würde und sprach sich für eine radikale
Überarbeitung der Art und Weise aus, wie wir dieses Problem angehen.
Das Recht auf Wohnraum und Unterstützung für Wohnungslose ist in Grundsatz 19 der
europäischen Säule sozialer Rechte verankert. Dort wird gefordert, dass Hilfsbedürftigen
Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der
Wohnraumbeschaffung gewährt wird, und es wird betont, dass sozial schwache Personen das
Recht auf angemessene Hilfe und Schutz gegen Zwangsräumungen haben. In dem Grundsatz
wird auch unterstrichen, dass Wohnungslosen angemessene Unterkünfte und Dienste zur
Verfügung gestellt werden müssen, um ihre soziale Inklusion zu fördern.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird betont, dass die Union, um
die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, das Recht auf soziale Unterstützung
und eine Unterstützung für die Wohnung anerkennt und achtet. Ziel ist es, für alle, die nicht
über ausreichende Mittel verfügen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
In der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta wird das Recht jedes Menschen anerkannt,
Zugang zu angemessenem Wohnraum zu erhalten und Obdachlosigkeit zu verhindern und zu
verringern, um sie schrittweise zu beseitigen.
Angesichts der Bedeutung dieser Rechte und der Notwendigkeit ihrer wirksamen Umsetzung
wird in der Erklärung von Lissabon zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit, die im Juni 2021 von den Mitgliedstaaten, den Organen und
Beratungsgremien der EU, den Sozialpartnern und einschlägigen
Nichtregierungsorganisationen unterzeichnet wurde, die Entschlossenheit zum Ausdruck
gebracht, auf die Eliminierung der Obdachlosigkeit bis 2030 hinzuarbeiten, damit i) niemand
wegen eines Mangels an zugänglichen, sicheren und geeigneten Notunterkünften auf der
Straße schlafen muss; ii) niemand länger in Not- und Übergangsunterkünften leben muss, als
für eine dauerhafte Lösung der Unterbringungsfrage notwendig ist; iii) niemand ohne das
Angebot einer angemessenen Unterkunft aus einer Einrichtung (z. B. Haftanstalt,
Krankenhaus, Pflegeeinrichtung) entlassen wird; iv) Zwangsräumungen vermieden werden
sollten, wann immer dies möglich ist, und niemand seiner Wohnung verwiesen wird, ohne
beim Finden einer angemessenen Unterbringungslösung unterstützt zu werden, wenn dies
notwendig ist, und v) niemand aufgrund seiner Obdachlosigkeit diskriminiert wird.
Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags bestehen darin, politische Anstrengungen zur
wirksamen Umsetzung der oben genannten Leitlinien für den Zugang zu Wohnraum und
Unterstützung für die Wohnung zu fördern.
Der Europäische Plan für erschwinglichen Wohnraum, der erste Rahmen auf EU-Ebene
zur Bewältigung der Wohnungskrise, stützt sich auf vier Säulen, innerhalb derer Maßnahmen
erforderlich sind, darunter die Unterstützung von Menschen, die von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit betroffen sind. In dem Plan wird eine Empfehlung des
Rates vorgeschlagen, um durch personenzentrierte, wohnungsorientierte und integrierte
Maßnahmen benachteiligte Personen in prekären Wohnsituationen zu unterstützen und
Obdachlosigkeit zu verhindern und zu bekämpfen.
Die in den politischen Leitlinien 2024-2029 angekündigte erste EU-Strategie zur
Bekämpfung der Armut hat zum Ziel, zur Beseitigung der Armut bis 2050 beizutragen,
und der Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung der Mitgliedstaaten, um „den Menschen
dabei zu helfen, Zugang zu den grundlegenden Schutz- und Dienstleistungen zu erhalten, die
sie benötigen, und gleichzeitig die Ursachen der Armut anzugehen“. Dieser Vorschlag für
eine Empfehlung des Rates wird zusammen mit der EU-Strategie zur Bekämpfung der
Armut angenommen und ist integraler Bestandteil der Bemühungen der Kommission zur
Verhütung und Bekämpfung von Armut. Darüber hinaus werden mit der verstärkten
Europäischen Garantie für Kinder, die Teil der EU-Strategie zur Bekämpfung der Armut ist,
Lücken bei der Bekämpfung der Kinderarmut geschlossen, und es wird sichergestellt, dass
bedürftige Kinder Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen – einschließlich angemessenen
Wohnraums – haben, um ihre Entwicklung zu unterstützen.
Dieser Vorschlag für eine Empfehlung des Rates, der zum Ziel hat, Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit zu verhindern und zu bekämpfen, wird als
Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte bei der
Überprüfung, Gestaltung und Umsetzung umfassender, personenzentrierter,
wohnungsorientierter und integrierter strategischer politischer Rahmen dienen, um die
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit sowohl in städtischen als auch in
ländlichen Gebieten zu verhindern und zu verringern. Ländliche und abgelegene Gebiete
stehen vor besonderen Herausforderungen in Bezug auf den Zugang zu erschwinglichem
Wohnraum, einschließlich niedriger Immobilienwerte, die die Anreize für Instandhaltung und
Investitionen verringern und zu Leerstand, Verschlechterung und Aufgabe des
Wohnungsbestands führen können. Darüber hinaus sind ländliche Wohnungen häufig älter
und weniger energieeffizient, was den Renovierungsbedarf und die Kosten für die Bewohner
erhöht und zur Energiearmut beiträgt. Zwar haben einige Mitgliedstaaten in jüngster Zeit ihre
strategischen politischen Rahmen weiterentwickelt oder gestärkt, aber es bestehen erhebliche
Unterschiede hinsichtlich Methoden, Governance-Strukturen und Ergebnissen, was die
Notwendigkeit von Leitlinien für bewährte, evidenzbasierte politische Maßnahmen
unterstreicht. Das politische Ziel besteht darin, benachteiligte Personen, die sich in prekären
Wohnverhältnissen befinden oder von solchen bedroht sind, zu unterstützen und
Obdachlosigkeit zu verhindern und zu bekämpfen.
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt bezieht sich auf die Unmöglichkeit für eine
Einzelperson oder einen Haushalt, Zugang zu angemessenem, stabilem Wohnraum zu
erhalten oder zu bewahren, der grundlegenden Qualitätsstandards entspricht und durch
Rechtssicherheit1 und Erschwinglichkeit gekennzeichnet ist. Wohnungslosigkeit ist die
sichtbarste und extremste Form dieser Ausgrenzung und betrifft Menschen, die auf der Straße
sowie in Notunterkünften und vorübergehenden Unterkünften schlafen. Die Ausgrenzung auf
dem Wohnungsmarkt ist jedoch weiter gefasst und umfasst auch Menschen, die ein Dach über
dem Kopf haben, aber unter unangemessenen und/oder unsicheren Bedingungen leben.
1 In Qualitätsstandards für Wohnraum sind die Mindestanforderungen festgelegt, die eine Wohnung erfüllen
muss, um als bewohnbar, sicher und rechtskonform zu gelten. Diese Standards, die häufig durch lokale
Wohnvorschriften durchgesetzt werden, erfordern, dass die Wohnungen strukturelle Stabilität,
Sanitärversorgung und Brandschutz bieten. Die Rechtssicherheit bezieht sich auf die Sicherheit des
Wohnanspruchs.
Unsicherer Wohnraum liegt vor, wenn Einzelpersonen willkürlichen Räumungen,
Zwangsräumungen oder häuslichem Missbrauch ausgesetzt sind oder unsichere Mietverträge
haben. Unangemessener Wohnraum liegt vor, wenn Personen Wohnungen von
minderwertiger Qualität bewohnen, in denen es an grundlegenden Einrichtungen mangelt, sei
es aufgrund schwerer Baufälligkeit, extremer Überbelegung oder weil der Wohnraum nicht an
Menschen mit zusätzlichen Bedürfnissen wie ältere Menschen oder Menschen mit
Behinderungen oder Langzeitpflegebedarf angepasst ist. Eine andere Form der Ausgrenzung
auf dem Wohnungsmarkt kann die Nichtverfügbarkeit von Unterkünften für Studierende sein,
was dazu führen kann, dass sie auf die Fortführung ihres Studiums verzichten.
Obdachlosigkeit ist der schwerwiegendste Ausdruck von Armut und sozialer
Marginalisierung, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebenserwartung, der
Gesundheit, des Wohlergehens und der gesellschaftlichen und demokratischen Teilhabe und
der Teilhabe am Arbeitsmarkt sowie des Zugangs zu grundlegenden wirtschaftlichen und
sozialen Dienstleistungen führt. Es handelt sich um eine komplexe, sich wandelnde soziale
Herausforderung, die auf strukturelle Faktoren wie Armut, Arbeitslosigkeit, Leben in
Randgebieten, begrenzte Verfügbarkeit von sozialem und erschwinglichem Wohnraum und
unzureichende Sozialleistungen zurückzuführen ist. Persönliche Umstände wie Sucht,
schlechte psychische oder körperliche Gesundheit, Auseinanderbrechen von Familien oder
häusliche Gewalt können die Benachteiligung verstärken oder als Auslöser wirken. Während
Schlafen auf der Straße (Obdachlosigkeit) die sichtbarste Form einer
Wohnungsnotfallsituation ist, gibt es auch weniger offensichtliche Formen – insbesondere
Wohnungslosigkeit –, bei denen Menschen in Notunterkünften oder vorübergehenden
Unterkünften leben2.
Unterschiede bei den rechtlichen und statistischen Definitionen von Obdachlosigkeit sowie
unterschiedliche Arten der Überwachung und Methoden in den Mitgliedstaaten stellen eine
Herausforderung für die Erstellung kohärenter, zuverlässiger und vergleichbarer Daten über
Obdachlosigkeit in der gesamten EU dar. Die verfügbaren nationalen Daten lassen auf einen
Aufwärtstrend in mehreren Mitgliedstaaten schließen, und nach Schätzungen der OECD sind
etwa eine Million Menschen in der EU obdachlos. Die soziodemografischen Merkmale von
Menschen, die von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt oder Obdachlosigkeit betroffen
sind, unterscheiden sich je nach nationalem, regionalem und lokalem Kontext. Dennoch sind
nach den Daten der OECD3 bestimmte Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark von
Obdachlosigkeit betroffen, darunter junge Menschen, Familien mit Kindern, Migranten,
ältere Erwachsene und Menschen mit Behinderungen.
Laut der EU-SILC-Erhebung4 2023, Modul „Intergenerationale Übertragung von
Vorteilen und Benachteiligungen sowie Wohnungsnot“5, berichten etwa 5 % der
Erwachsenen in der EU, dass sie irgendwann in ihrem Leben schwierige Wohnsituationen
hatten, einschließlich Schlafen auf der Straße, Wohnen in Notunterkünften, Wohnen in nicht
traditionellen Unterkünften oder vorübergehendem Aufenthalt bei Familienangehörigen und
2 Diese Kategorien sind Teil von „ETHOS“, der europäischen Typologie von Obdachlosigkeit und Ausgrenzung
auf dem Wohnungsmarkt. ETHOS wurde als Rahmen entwickelt, um das Verständnis und die Messung von
Obdachlosigkeit in Europa zu verbessern und eine gemeinsame „Sprache“ für den grenzüberschreitenden
Austausch über Obdachlosigkeit zu schaffen. Die ETHOS-Klassifikation umfasst alle Wohnsituationen, die
Formen der Obdachlosigkeit und der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt gleichkommen.
3 OECD-Datenbank zu erschwinglichem Wohnraum | OECD.
4 EU-SILC ist die Kurzbezeichnung für EU-Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen. Es handelt
sich um eine harmonisierte jährliche Erhebung (seit 2003), die in allen EU-Mitgliedstaaten und einigen Nicht-
EU-Ländern durchgeführt wird, um vergleichende, mehrdimensionale Längsschnitts- und
Querschnittsmikrodaten zu Einkommen, Armut, sozialer Ausgrenzung und Wohnbedingungen zu erheben.
5 https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/SEPDF/cache/132338.pdf.
Freunden aufgrund fehlender Alternativen. Dabei ist der Anteil der von Armut oder sozialer
Ausgrenzung bedrohten Haushalte, die von schwierigen Wohnsituationen betroffen sind,
mehr als doppelt so hoch wie der Anteil der nicht gefährdeten Haushalte (8,5 % gegenüber
3,9 %). Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern (18,1 %) haben häufiger
Schwierigkeiten, Wohnraum zu mieten, als Haushalte ohne unterhaltsberechtigte Kinder
(10,2 %). Die Hauptursachen für schwierige Wohnsituationen sind familiäre und persönliche
Probleme (30 %), finanzielle Probleme (25,9 %), Verlust des Arbeitsplatzes oder Unfähigkeit,
einen Arbeitsplatz zu finden (7,3 %), das Ende eines Mietvertrags (5,2 %) sowie
Beziehungsoder Familienprobleme (14,1 %). In 1,1 % der Fälle tragen Gesundheitsprobleme zu
schwierigen Wohnsituationen bei. 26,5 % haben schwierige Wohnsituationen überwunden,
indem sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, 20,4 %, indem sie in sozialen oder
subventionierten privaten Wohnraum umgezogen sind, und 14,1 % durch Beziehungen oder
die Familie.
Obdachlosigkeit ist auch eine wesentliche systemische Herausforderung mit erheblichen
haushaltspolitischen und sozialen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten. Praktiken, die
reaktive, krisenorientierte Maßnahmen begünstigen, wie medizinische Notfallversorgung,
vorübergehende Unterkünfte und Strafverfolgungsaufsicht, führen zu einem Kreislauf
kostenintensiver Dienstleistungen, bei denen die zugrunde liegenden Ursachen der
Obdachlosigkeit nicht angegangen werden. Über die unmittelbaren Auswirkungen auf die
Staatshaushalte hinaus bestehen umfassendere gesellschaftliche Kosten, einschließlich der
Aushöhlung des menschlichen Potenzials und der Schwächung des gemeinschaftlichen
Zusammenhalts, da die Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt die wirtschaftliche Betätigung
behindert und den Kreislauf der Ungleichheiten zwischen den Generationen fortsetzt.
Daher ist ein strategischer Wandel erforderlich, um die Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt und die Obdachlosigkeit zu bekämpfen – weg vom Notfallmanagement
und hin zu personenzentrierten, wohnungsorientierten und integrierten Maßnahmen.
Bei personenzentrierten Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Bewältigung der
besonderen Herausforderungen von Einzelpersonen und Haushalten in prekären
Wohnsituationen, die von der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit
betroffen oder bedroht sind. Mit wohnungsorientierten Ansätzen wie „Housing First“ wird
Menschen in prekären Wohnsituationen geholfen, in ihrer Unterkunft zu bleiben; Ziel ist es,
Menschen, die von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und insbesondere von
Obdachlosigkeit betroffen sind, so schnell wie möglich stabilen Wohnraum in Verbindung
mit integrierten Unterstützungsdiensten zur Verfügung zu stellen. Es hat sich gezeigt, dass
dies die effizientesten und kostenwirksamsten Maßnahmen zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit sind.
Wohnungsorientierte Ansätze können durch den Mangel an erschwinglichem Wohnraum
behindert werden. Obwohl die Erhöhung des Angebots an erschwinglichem Wohnraum ein
mittel- und langfristiges Ziel ist, könnten kurzfristig Verbesserungen durch eine gezieltere
Zuweisung von sozialem und öffentlichem Wohnraum und durch die Unterstützung von
Obdachlosen beim Zugang zu bestehenden und leerstehenden Wohnungen auf dem Mietmarkt
durch Unterstützung bei der Wohnungssuche, Mietgarantien oder -zuschüsse und finanzielle
Unterstützung zur Bezahlung von Mietkautionen erzielt werden, während gleichzeitig
angemessene Schutzmaßnahmen und Anreize für Hauseigentümer/Vermieter gewährleistet
werden. Die Erhöhung des Angebots an erschwinglichem Wohnraum ist eine
Herausforderung, die die Einbeziehung mehrerer Interessenträger in jeder Phase des Prozesses
erfordert, beginnend mit der Gestaltung spezifischer wohnungspolitischer Maßnahmen zur
Steigerung des Angebots an sozialem und erschwinglichem Wohnraum in einer Weise, die
auch private Investitionen fördert. Die Bereitstellung von Wohnraum muss mit sozialer
Unterstützung, Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung, Gesundheitsversorgung und
Langzeitpflegediensten, Diensten zur Integration in den Arbeitsmarkt und anderen
grundlegenden Dienstleistungen verknüpft werden, um die vielschichtigen Herausforderungen
im Zusammenhang mit der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit zu
bewältigen.
Qualität ist für die Nachhaltigkeit des Wohnraums sowie für die Würde und das
Wohlbefinden des Einzelnen von entscheidender Bedeutung. Zu den Mindeststandards für
angemessenen Wohnraum gehören Sicherheitsbedingungen zum Schutz der Bewohner vor
Gefahren wie dem Einsturz des Bauwerks, Bränden, unzureichender Sanitärversorgung und
Umweltbedrohungen sowie gegebenenfalls Anpassungen der Barrierefreiheit. Die Sicherheit
von Wohnungen erfordert angemessene grundlegende Dienstleistungen (z. B. Strom, Heizung
und fließendes Wasser) und Schutz vor Wetter, strukturellen Problemen und anderen
Gefahren. Hochwertiges Wohnen umfasst auch eine gute Energieeffizienz, um zu verhindern,
dass Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und ausreichenden Wohnraum pro Person,
um eine Überbelegung zu verhindern.
Derzeit gibt es in 19 Mitgliedstaaten strategische Rahmen zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit, entweder auf nationaler oder regionaler Ebene. Im Mittelpunkt dieser
Strategien stehen vorrangig die Bereitstellung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum
und eine umfassende Unterstützung für Obdachlose. Die Verhinderung von Obdachlosigkeit
und der Übergang von Notunterkünften und vorübergehenden Unterkünften zu langfristigen
Wohnraumlösungen, einschließlich der Entwicklung oder Ausweitung von Ansätzen wie
„Housing First“, stehen in mehreren Ländern im Mittelpunkt der Politik.
Wirksame Strategien zur Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und
Obdachlosigkeit müssen der Prävention Vorrang einräumen, und die Ressourcen für die
Prävention sind häufig unzureichend. Obwohl präventive Ansätze wirtschaftlicher sind als
reaktive Ansätze, werden sie häufig von schnellen Notmaßnahmen überlagert.
Frühinterventionsdienste, einschließlich Mediation bei Mietrückständen, Beratung für
Mietoder Hypothekenschulden, rechtliche Unterstützung in Bezug auf Mieter- und
Vermieterrechte, Frühwarnsysteme und kurzfristige finanzielle Unterstützung, werden
inkonsequent erbracht und können schwer zugänglich sein. Die Verbesserung dieser
Dienstleistungen, die bedarfsgerechte Unterstützung für Personen, die aus Einrichtungen
ausscheiden, und eine angemessene finanzielle Unterstützung, um die Inanspruchnahme von
Leistungen zu erhöhen, sind von entscheidender Bedeutung, um den Kreislauf zu
durchbrechen, der zu Wohnungslosigkeit führt.
Mit Präventivmaßnahmen kann auch gegen willkürliche Räumungen oder
Zwangsräumungen vorgegangen werden. Obwohl es schwierig ist, umfassende, zuverlässige
und vergleichbare Daten über Zwangsräumungen zu erhalten, z. B. über die Zahl der
Räumungsbefehle, -verfahren oder -beschlüsse, und darüber, ob die Daten alle Räumungen
oder nur die von Strafverfolgungsbeamten durchgeführten Räumungsverfahren abdecken,
schätzt die OECD, dass jährlich mindestens 2,4 Millionen förmliche Räumungsverfahren in
allen OECD-Ländern eingeleitet werden.
Es sollten Minderungsmaßnahmen und Kooperationsmechanismen entwickelt werden, um das
Risiko von Zwangsräumungen und Obdachlosigkeit zu verringern. Nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta sind die Länder verpflichtet,
Personen, die von Zwangsräumungen betroffen sind, Rechtsschutz zu gewähren. Dies umfasst
die Konsultation betroffener Parteien, um alternative Lösungen zu finden, die Festlegung von
Zahlungsplänen, um sicherzustellen, dass Mieten und Hypotheken bezahlt werden können,
der Vorschlag einer angemessenen Kündigungsfrist für Räumungen, das Verbot von
Räumungen nachts oder im Winter, wo dies möglich ist, die Bereitstellung von
Rechtsbehelfen und Hilfen gegen illegale Räumungen sowie die Bereitstellung von
Entschädigungen für illegale Räumungen. Bei Zwangsräumungen müssen die Würde und die
Rechte des Einzelnen geachtet werden, und es sollten alternative
Unterbringungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
Eine wirksame Strategie zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt
und der Obdachlosigkeit sollte daher eine Ausweitung des Angebots an sozialem und
erschwinglichem Wohnraum für stabile mittel- und langfristige Lösungen umfassen, ebenso
wie Prävention und alternative Unterbringung, indem Menschen in prekären Wohnsituationen
vor Zwangsräumungen geschützt werden, bei Mietrückständen frühzeitig eingegriffen wird,
unter anderem durch Finanz- und Schuldenberatung, sowie Sicherstellung des Zugangs zu
angemessenen Sozial-, Beschäftigungs-, Gesundheits- und Pflegediensten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag trägt zur Umsetzung von Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer
Rechte über Wohnraum und Hilfe für Wohnungslose bei. Mit diesem Grundsatz wird
anerkannt, dass hilfsbedürftige Menschen Zugang zu Sozialwohnungen oder Unterstützung
bei der Beschaffung von hochwertigem Wohnraum haben sollten, dass schutzbedürftige
Personen das Recht auf Schutz vor Zwangsräumungen haben und dass Wohnungslose
angemessene Unterkünfte und Dienste erhalten müssen.
In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum künftigen Europäischen Plan für
erschwinglichen Wohnraum vom 1. Dezember 2025 wird eine engere Zusammenarbeit auf
EU-Ebene gefordert, die auf der Arbeit der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit und auf wohnungsorientierten Maßnahmen wie dem Grundsatz „Housing
First“ aufbaut und diese weiter stärkt. Ferner wird die Kommission in den Schlussfolgerungen
ersucht, zu prüfen, ob eine Empfehlung des Rates zu diesem Zweck beitragen kann. Im
Dezember 2025 brachte die Europäische Kommission den Europäischen Plan für
erschwinglichen Wohnraum auf den Weg, den ersten Rahmen auf EU-Ebene zur
Bewältigung der Wohnungskrise. Der Plan umfasst vier Säulen: i) Erhöhung des
Wohnraumangebots, ii) Mobilisierung von Investitionen, iii) sofortige Bereitstellung von
Unterstützung und Vorantreiben von Reformen und iv) Schutz derjenigen, die am stärksten
von der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind. Im Rahmen von Maßnahme 10
des Plans, deren Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Obdachlosigkeit und der
Unterstützung von Mietern und Haushalten in prekären Situationen liegt, wird eine
Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt
vorgeschlagen, um benachteiligte Personen in prekären Wohnverhältnissen zu unterstützen
und Obdachlosigkeit zu verhindern und zu bekämpfen.
Mit der Erklärung von Lissabon zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit wurde die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
(die Plattform) ins Leben gerufen, die i) vergleichbare, zuverlässige Daten und Überwachung,
ii) den Wissensaustausch und iii) die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln sowie iv)
die durchgängige Berücksichtigung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und der
Obdachlosigkeit in allen einschlägigen Politikbereichen der Union fördert. Dieser Vorschlag
baut auf den bisherigen Arbeiten und den im Rahmen der Plattform gewonnenen
Erkenntnissen auf.
Die Kommission hat ihren Beitrag zur Wohnungspolitik unter uneingeschränkter Achtung der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erheblich verstärkt. Die meisten
Zuständigkeiten im Wohnungswesen liegen bei den nationalen, regionalen und lokalen
Behörden, die Situation hat sich jedoch von einem lokalen Immobilienproblem zu einer
systemischen Wohnungskrise entwickelt. In der Empfehlung des Rates der EU von 2023
für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion
wird der Zugang zu Wohnraum als eine der unterstützenden Dienstleistungen genannt, die
Personen ohne ausreichende Mittel dabei helfen können, sich in die Gesellschaft und
gegebenenfalls in den Arbeitsmarkt zu integrieren und Zugang zu anderen unterstützenden
Diensten und Einkommensunterstützung zu erhalten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die 2021 angenommene Europäische Garantie für Kinder hat zum Ziel, soziale
Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem den Mitgliedstaaten empfohlen wird,
sicherzustellen, dass bedürftige Kinder einen wirksamen Zugang zu einer Reihe wichtiger
Dienstleistungen, einschließlich angemessenen Wohnraums, haben. In der Garantie wird den
Mitgliedstaaten empfohlen, die spezifischen Benachteiligungen von obdachlosen Kindern
oder von Kindern, die von einer schweren Wohnraumunterversorgung betroffen sind, zu
berücksichtigen und sicherzustellen, dass sie zusammen mit ihren Familien Zugang zu
„angemessener Unterbringung“ und zu einschlägigen Sozial- und Beratungsdiensten haben.
In der Empfehlung des Rates über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger
Langzeitpflege werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, formelle Langzeitpflegedienste,
insbesondere die häusliche und gemeindenahe Pflege, auszuweiten. Wohnraum, der an den
sich wandelnden Pflegebedarf des Einzelnen angepasst ist, ist eine grundlegende
Voraussetzung für das Altern in der eigenen Wohnung und ermöglicht die Bereitstellung
häuslicher Pflege.
Der Aktionsplan für die Sozialwirtschaft 2021 und die damit verbundene Empfehlung des
Rates von 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft haben
zum Ziel, die Rahmenbedingungen für sozialwirtschaftliche Organisationen in ganz Europa
zu verbessern. Viele sozialwirtschaftliche Organisationen arbeiten daran, die soziale Inklusion
marginalisierter und benachteiligter Menschen zu fördern, unter anderem durch die
Integration in den Arbeitsmarkt und die Bereitstellung von erschwinglichem und inklusivem
Wohnraum und anderen einschlägigen sozialen Dienstleistungen (z. B. rechtliche und
praktische Unterstützung für Mieter).
In der Strategie für Generationengerechtigkeit heißt es, dass der Zugang zu
erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum, hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen,
einschließlich Sozial- und Pflegediensten, zu Verkehr, digitaler Konnektivität, sozialer
Infrastruktur und Freizeiteinrichtungen von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, ob
die Menschen in ihren Gemeinschaften bleiben, dorthin zurückkehren oder dort eine Zukunft
aufbauen können.
In der Mitteilung der Kommission von 2023 über eine umfassende Herangehensweise im
Bereich der psychischen Gesundheit werden Obdachlose als schutzbedürftige Gruppe
genannt, die gezielte Unterstützung benötigt. In der Mitteilung wird auch anerkannt, dass die
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt psychische Erkrankungen und Behinderungen
verstärkt.
Im Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 ist ein umfassender Rahmen zur
Unterstützung sowohl von Migranten als auch von EU-Bürgerinnen und -Bürgern mit
Migrationshintergrund festgelegt. Auf der Basis des Grundsatzes „Inklusion für alle“ werden
darin Maßnahmen zur Stärkung des Handelns und zur Zusammenführung von Akteuren auf
allen Ebenen dargelegt, um Integration und Inklusion voranzubringen und den Zusammenhalt
der Gesellschaften in vier Bereichen zu fördern: Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge
und Wohnraum
In der langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete der EU6 wird ein ganzheitlicher
Rahmen für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040
festgelegt. Eines der Ziele der langfristigen Vision ist die Verbesserung des Zugangs zu
grundlegenden Dienstleistungen, einschließlich des Wohnraums in ländlichen Gebieten. Der
aktualisierte Aktionsplan für den ländlichen Raum, der 2026 veröffentlicht werden soll, soll
eine Maßnahme zum Thema Wohnraum im ländlichen Raum enthalten.
In der im Januar 2026 angenommenen EU-Strategie gegen Rassismus 2026-2030 wird
anerkannt, dass Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören, mit Diskriminierung und
Hindernissen auf dem Wohnungsmarkt konfrontiert sind. Gemeinschaften, die aufgrund ihrer
Hautfarbe diskriminiert werden, einschließlich der Roma, sind beim Zugang zu Wohnraum
mit ungleichen Bedingungen und einem unverhältnismäßigen Risiko von Überbelegung,
schlechten Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit und Segregation konfrontiert.
Die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2026-2030 wurde im März 2026
angenommen und enthielt im Einklang mit dem Europäischen Plan für erschwinglichen
Wohnraum eine Ankündigung der Absicht der Kommission, die Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt durch einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu bekämpfen.
Die 2021 angenommene Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-
2030 hat zum Ziel, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ein unabhängiges Leben und
eine Deinstitutionalisierung zu ermöglichen, indem sichergestellt wird, dass Menschen mit
Behinderungen barrierefreien, unterstützten Wohnraum nutzen können. Mit der Strategie wird
die Inklusion von Gemeinschaften gegenüber segregierten Einrichtungen gefördert und das
Obdachlosigkeitsrisiko für Personen verringert, die ohne angemessene Unterstützung auf den
freien Wohnungsmarkt gehen.
In der im Oktober 2025 angenommenen Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-
Personen 2026-2030 wird betont, dass Diskriminierung und mangelnde gesellschaftliche
Akzeptanz zu hohen Armuts- und Obdachlosigkeitsquoten bei LGBTIQ+-Personen führen.
Aus der dritten LGBTIQ-Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte geht
hervor, dass 38 % der LGBTIQ+-Befragten Schwierigkeiten haben, über die Runden zu
kommen, verglichen mit 22 % der Allgemeinbevölkerung, und dass 13 % auf vorübergehende
Aufenthalte bei Freunden oder Verwandten zurückgreifen.
Mit der Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vom Juni 2000 wird der Grundsatz
der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft umgesetzt,
unter anderem durch das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum.
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Eine
Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und
Teilhabe der Roma“, die im Oktober 2020 angenommen wurde, werden die anhaltenden
Herausforderungen hervorgehoben, mit denen die Roma in Bezug auf Wohnraum konfrontiert
sind, einschließlich unangemessenen und segregierten Wohnraums. Die Mitteilung hat zum
Ziel, bis 2030 einen gleichberechtigten Zugang zu angemessenem, nicht segregiertem
6 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0345.
Wohnraum und grundlegenden Dienstleistungen sicherzustellen, und die Mitgliedstaaten
werden aufgefordert, nationale Strategien für die sozioökonomische Inklusion marginalisierter
Roma anzunehmen, wobei der Schwerpunkt auf Bildung, Beschäftigung,
Gesundheitsversorgung und Wohnraum liegen sollte. In der Empfehlung des Rates zur
Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma aus dem Jahr 2021 werden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, die Gleichbehandlung von Roma beim Zugang unter anderem
zu angemessenem, nicht segregiertem Wohnraum und grundlegenden Dienstleistungen
sicherzustellen.
Die EU stellt verschiedene Finanzierungsmechanismen bereit, die zur Bekämpfung der
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und der Obdachlosigkeit eingesetzt werden können.
2024 veröffentlichte die Europäische Kommission das Dokument Social housing and
beyond – Operational toolkit on the use of EU funds for investments in social housing
and associated services (Sozialwohnungen und darüber hinaus – operatives Instrumentarium
zur Nutzung von EU-Mitteln für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau und damit
verbundene Dienstleistungen). Dieses Instrumentarium unterstützt politische
Entscheidungsträger bei der Maximierung der Nutzung von EU-Mitteln – dem Europäischen
Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und
der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) – für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau
und damit verbundene Dienstleistungen. In 20 Fallstudien wird aufgezeigt, wie diese Mittel
den Zugang zu angemessenem Wohnraum verbessern und bedarfsgerechte Lösungen für
schutzbedürftige Gruppen bieten.
Im Rahmen der Kohäsionspolitik werden in erster Linie über den ESF+ und den EFRE
Initiativen finanziert, die zum Ziel haben, die soziale Inklusion und die Wohnbedingungen zu
verbessern, z. B. soziale Dienstleistungen für Obdachlose, den Bau und die Renovierung von
erschwinglichem Wohnraum und die Umwandlung ungenutzter Gebäude in erschwinglichen
und sozialen Wohnraum. Aus dem ESF+ kann die Bereitstellung von Dienstleistungen wie
Sozialarbeit, Gesundheitsversorgung und Jobcoaching finanziert werden, während aus dem
EFRE neue Sozialwohnungen, Renovierungen und die Infrastruktur für Service-Hubs von
„Housing First“ finanziert werden können. Mit der Halbzeitüberprüfung (Verordnung (EU)
2025/1914) wurden die Finanzierungsmöglichkeiten für erschwinglichen und sozialen
Wohnraum erweitert und höhere EU-Kofinanzierungssätze eingeführt. Die Mitgliedstaaten
können auf Instrumente wie integrierte territoriale Investitionen und von der örtlichen
Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung zurückgreifen, um Finanzmittel aus mehreren
politischen Zielen zu kombinieren.
Im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative erhalten Städte direkte Mittel für „gewagte,
noch nicht bewährte Ideen“ zur Bewältigung städtischer Herausforderungen sowie für
innovative Wege zu Wohnraumlösungen, unter anderem auch für Obdachlose.
Die Aufbau- und Resilienzfazilität wurde von den Mitgliedstaaten für Investitionen in die
soziale Infrastruktur, einschließlich Wohnraum, genutzt. Einige Mitgliedstaaten
thematisierten in ihren Aufbau- und Resilienzplänen die Obdachlosigkeit und schlugen
wohnungsorientierte Lösungen vor. Andere planten Investitionen in Wohnraum im weiteren
Sinne (z. B. energetische Renovierung von Wohnraum, Projekte für erschwinglichen
Wohnraum). Ein Teil der in den Aufbau- und Resilienzplänen als „Sozialausgaben“
bezeichneten Mittel fließt in den sozialen Wohnungsbau und die damit verbundene soziale
Infrastruktur. Die nationalen Pläne umfassen häufig Schulungen, Gesundheitsversorgung,
Dienstleistungen für benachteiligte Personen und wohnungsbezogene Maßnahmen, die das
Risiko der Obdachlosigkeit verringern können.
Mit dem Klima-Sozialfonds werden finanziell schwächere Haushalte unterstützt, indem die
sozialen Auswirkungen des Emissionshandelssystems abgefedert werden. Die Mitgliedstaaten
können in ihre Klima-Sozialpläne Maßnahmen und Investitionen mit dauerhafter Wirkung
aufnehmen, um den Zugang zu erschwinglichem, energieeffizientem Wohnraum,
einschließlich Sozialwohnungen, zu unterstützen.
Mit dem Finanzierungsfenster „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ von InvestEU
wird der Zugang zu sozialem und erschwinglichem Wohnraum unterstützt, zur Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung beigetragen und die Linderung der Armut gefördert. Die Risiken in
Verbindung mit erschwinglichem sozialen Wohnraum werden erfolgreich verringert, und die
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt kann durch Bereitstellung von Beratungsdiensten und
die Unterstützung der Einführung von Finanzierungsinstrumenten gemindert werden. Dazu
gehören Garantien für Projekte durch Durchführungspartner wie die Europäische
Investitionsbank, die Entwicklungsbank des Europarates und nationale Förderbanken.
Das Neue Europäische Bauhaus (NEB) wurde 2021 von der Europäischen Kommission als
verbindende Initiative an der Schnittstelle von Nachhaltigkeit, Ästhetik und sozialer Inklusion
ins Leben gerufen. Ziel ist es, die bauliche Umwelt und das Leben der Menschen
umzugestalten, um sie nachhaltiger, inklusiver, schöner und bürgerzentrierter zu machen. Zu
diesem Zweck bindet das Neue Europäische Bauhaus die Menschen an der Basis in ihren
Stadtvierteln ein, stellt Instrumente und Leitlinien bereit, bietet maßgeschneiderte Lösungen
für verschiedene Gemeinschaften an und bezieht die Ansichten verschiedener Interessenträger
in die Gestaltungs- und Umsetzungsprozesse ein. Im Rahmen des Neuen Europäischen
Bauhauses wird den Menschen und der sozialen Inklusion sowie der Wirtschaft Vorrang
eingeräumt, um die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der Union zu stärken.
Mit der NEB-Fazilität werden Projekte finanziert, die zum Ziel haben, durch eine innovative,
kreislauforientierte und auf den Menschen ausgerichtete Gestaltung Stadtviertel
wiederzubeleben, die soziale Inklusion zu fördern und den Zugang zu erschwinglichem
Wohnraum zu ermöglichen; dabei wird das Wohnungsangebot mit umfassenderen sozialen
und ökologischen Zielen verknüpft. Mit der Forschungs- und Innovationskomponente der
NEB-Fazilität werden mehrere Projekte in den Bereichen Wohnraum und Obdachlosigkeit
unterstützt, einschließlich sozialer Infrastruktur und Dienstleistungen.
Die Initiative für erschwinglichen Wohnraum, die Teil der EU-Strategie für eine
Renovierungswelle und eine Leitinitiative des Neuen Europäischen Bauhauses ist, hat
zum Ziel, soziale Stadtviertel mit erschwinglichem Wohnraum zu schaffen oder zu erneuern.
Im Rahmen des Programms werden durch bedarfsgerechte Beratung, einschließlich
finanzieller Beratung, Mentoring und Kapazitätsaufbau, Energiearmut angegangen, Inklusion
gefördert, Erschwinglichkeit sichergestellt und Emissionen verringert. Dies kann dazu
beitragen, die Qualität und Zugänglichkeit von Wohnraum für einkommensschwache
Haushalte zu verbessern.
Die Unterstützung der Menschen und ihrer sozialen Inklusion, unter anderem durch die
Bekämpfung von Armut und Obdachlosigkeit, gehört zu den Zielen des Vorschlags der
Kommission für den nächsten langfristigen EU-Haushalt 2028-2034 (auch als
mehrjähriger Finanzrahmen bzw. MFR bezeichnet). Mit seinem neuen integrierten Ansatz
wird der Vorschlag für den MFR es den Mitgliedstaaten ermöglichen, erschwinglichen und
sozialen Wohnraum zu finanzieren und die Bekämpfung der Obdachlosigkeit mit
notwendigen Reformen zu kombinieren.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die vorgeschlagene Empfehlung stützt sich auf Artikel 292 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage in
Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j AEUV als materielle Rechtsgrundlage.
Nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j kann die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten bei
der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen. Die Ausgrenzung auf
dem Wohnungsmarkt und die Obdachlosigkeit gelten als die schwerwiegendsten Formen der
sozialen Ausgrenzung in der EU. Der Vorschlag wird zu diesem Ziel beitragen, indem die
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und die Obdachlosigkeit bekämpft werden und
gleichzeitig ein wirksamer Zugang zu unterstützenden und grundlegenden Dienstleistungen
und Maßnahmen sichergestellt wird, damit die Menschen in Würde leben können.
Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j wird durch Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a eingeschränkt,
der ausschließlich Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten zulässt und jegliche Harmonisierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ausschließt.
Nach Artikel 153 Absatz 4 sehen die gemäß Artikel 153 erlassenen Bestimmungen, wie die
vorgeschlagene Empfehlung, darüber hinaus Folgendes vor: i) Sie berühren nicht die
anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen
Sicherheit festzulegen, und ii) sie dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht
erheblich beeinträchtigen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Zuständigkeit für die Wohnungspolitik liegt zwar in erster Linie bei den Mitgliedstaaten,
die Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und die Obdachlosigkeit sind jedoch gemeinsame
Herausforderungen in der gesamten Union, die durch gemeinsame strukturelle Trends
beeinflusst werden, denen koordinierte, sektorübergreifende Reaktionen und der Austausch
bewährter Verfahren zugutekommen. Sie stehen in engem Zusammenhang mit den Zielen der
Union in den Bereichen soziale Inklusion, Beschäftigung, Gesundheit, Gleichstellung,
wirtschaftliche Entwicklung und territorialer Zusammenhalt.
Die wachsende Kluft zwischen Wohnkosten und Einkommen beeinträchtigt die Bildungs- und
Arbeitskräftemobilität, schränkt den Zugang zu Gebieten mit hoher Produktivität ein und
führt zu Arbeitskräftemangel in wichtigen, schlecht bezahlten Dienstleistungssektoren. Wenn
die Wohnkosten die Löhne übersteigen, sind Arbeitnehmer gezwungen, Ausgaben zu kürzen,
die Pendlerzeiten zu verlängern oder umzuziehen, und all das verringert die wirtschaftliche
Effizienz und Produktivität. Der ungleiche Zugang zu angemessenem Wohnraum verschärft
die bestehenden Chancenungleichheiten und begünstigt die soziale Ausgrenzung.
Die Mitgliedstaaten sind am besten in der Lage, politische Maßnahmen zu konzipieren und
umzusetzen, die ihren nationalen Gegebenheiten entsprechen. Maßnahmen auf Unionsebene
schaffen jedoch einen Mehrwert, indem sie politische Leitlinien und bewährte Verfahren
bereitstellen, das gegenseitige Lernen erleichtern, evidenzbasierte Ansätze fördern, die
Vergleichbarkeit von Daten unterstützen und den Zugang zu Finanzmitteln verbessern. Mit
diesen Maßnahmen werden das politische Engagement der Union für Chancengleichheit und
ein Leben in Würde für alle aufrechterhalten und die soziale Aufwärtskonvergenz der
Mitgliedstaaten wird unterstützt.
Die Eliminierung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und der Obdachlosigkeit würde
zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen,
die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung enthalten sind, insbesondere des
Ziels 11.1 über den Zugang aller zu angemessenem, sicherem und erschwinglichem
Wohnraum und grundlegenden Dienstleistungen. Dadurch würde auch die Umsetzung der
Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele der Erklärung von Lissabon
über die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit gefördert. Die in der
vorgeschlagenen Empfehlung dargelegten Strategien und Maßnahmen werden auch die
wirksame Umsetzung des Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum ergänzen und
unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der am stärksten von der
Wohnungskrise betroffenen Menschen liegt. Die vorgeschlagene Empfehlung des Rates
würde den Mitgliedstaaten einen umfassenden Bezugsrahmen an die Hand geben, an dem sie
sich bei der Verwirklichung der oben genannten Ziele orientieren können.
• Verhältnismäßigkeit
Die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen
Verhältnis zu den angestrebten Zielen. In der Empfehlung werden weder verbindliche
Verpflichtungen auferlegt noch werden die nationalen Rechtsvorschriften harmonisiert. Die
Empfehlung enthält flexible Orientierungshilfen und wirksame Verfahren, und die
schrittweise Angleichung an vereinbarte Grundsätze wird gefördert. Die Empfehlung geht
daher nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus und steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen, die mit ihr angegangen werden.
Mit dem Vorschlag werden die Weiterentwicklung der Wohnungspolitik für Menschen in
prekären Wohnverhältnissen, der Zugang zu Pflege und anderen bestehenden
Dienstleistungen und Netzen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten unterstützt und die
Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung benachteiligter
Personen ergänzt. Die vorgeschlagene Empfehlung trägt den Gepflogenheiten der
Mitgliedstaaten und der Vielfalt ihrer Sozialschutzsysteme Rechnung. In ihr wird anerkannt,
dass unterschiedliche nationale, regionale oder lokale Gegebenheiten zu Unterschieden bei
der Umsetzung der Empfehlung führen können, und es wird den Mitgliedstaaten ermöglicht,
die Empfehlung je nach ihrem spezifischen Kontext anzuwenden. Die Verhältnismäßigkeit
hat auch bei der Wahl des Instruments eine wichtige Rolle gespielt.
• Wahl des Instruments
Das Instrument ist ein Vorschlag für eine Empfehlung des Rates, der mit den Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Dieses Rechtsinstrument basiert
auf den vorhandenen europäischen Rechtsvorschriften und entspricht den verfügbaren
Instrumenten für europäische Maßnahmen im Bereich der Sozialpolitik. Als Rechtsinstrument
bekräftigt der Vorschlag die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu den in dieser Empfehlung
festgelegten Maßnahmen und bildet eine starke politische Grundlage für die Zusammenarbeit
auf Unionsebene in diesem Bereich, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
uneingeschränkt gewahrt bleibt.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
entfällt
• Konsultation der Interessenträger
Für diese Art von Initiative ist keine öffentliche Konsultation erforderlich.
Es wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme für Rückmeldungen zwischen dem 12. März
2026 und dem 9. April 2026 veröffentlicht. Aus den Rückmeldungen gingen
bereichsübergreifende Bedenken hinsichtlich des Mangels an erschwinglichem und sozialem
Wohnraum hervor; dabei forderten die Beitragenden nachhaltige öffentliche Investitionen,
den Ausbau von gemeinnützigem und genossenschaftlichem Wohnraum und eine stärkere
Nutzung von EU-Mitteln. Die Beitragenden sprechen sich nachdrücklich für
wohnungsorientierte Ansätze als evidenzbasiertes Modell der Wahl aus und fordern deren
systemische nationale Ausweitung. Die Befragten betonen, dass personenzentrierte,
integrierte Ansätze erforderlich sind, bei denen Wohnraum mit Gesundheits-, Sozial-,
Beschäftigungs- und Bildungsdiensten verknüpft wird. Nach Äußerungen der Befragten ist
die Prävention durch Frühwarnsysteme, Räumungsschutzmaßnahmen, Mietmediation und
Schuldenhilfe unterfinanziert und unterentwickelt. Die Beitragenden fordern ferner eine
harmonisierte Datenerhebung unter Verwendung der ETHOS-Klassifikation und eine stärkere
Überwachung auf EU-Ebene, auch im Rahmen des Europäischen Semesters. Die
unverhältnismäßigen Auswirkungen auf schutzbedürftige Gruppen – Roma, Menschen mit
Behinderungen, LGBTIQ+-Personen, Frauen und alleinerziehende Mütter, Kinder, junge
Menschen, die aus Pflegeeinrichtungen ausscheiden, Migranten und kinderreiche Familien –
werden ebenfalls hervorgehoben.
Zwischen dem 25. Juli und dem 24. Oktober 2025 führte die Kommission eine öffentliche
Konsultation zur EU-Strategie zur Bekämpfung der Armut durch, die zur inhaltlichen
Gestaltung dieses Vorschlags beitrug. Dieser Vorschlag ist Bestandteil des Pakets der EU-
Strategie zur Bekämpfung der Armut. Im Rahmen der Erarbeitung der EU-Strategie zur
Bekämpfung der Armut fanden im September und Oktober 2025 gezielte Konsultationen mit
von Armut betroffenen Menschen statt.
Dieser Vorschlag stützt sich auch auf die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, die die
Kommission im Rahmen der Erarbeitung des Europäischen Plans für erschwinglichen
Wohnraum vom 11. Juli bis zum 17. Oktober 2025 durchgeführt hat. Diese Konsultation
umfasste Fragen, mit denen die Meinungen der Befragten zur Gewährleistung von
erschwinglichem und barrierefreiem Wohnraum für Menschen in prekären Situationen oder
Menschen, die von Diskriminierung bedroht oder obdachlos sind, eingeholt werden sollten.
Diese Konsultation war ein Teil des von der Kommission zur Ausarbeitung des Plans
eingeleiteten Dialogs über erschwinglichen Wohnraum und führte zu mehr als
13 000 Antworten.
Die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit wurde im Januar 2026 im
Rahmen einer schriftlichen Konsultation zum Inhalt dieses Vorschlags konsultiert. Die
Plattform umfasst alle einschlägigen Interessenträger, die für die Bekämpfung der
Obdachlosigkeit zuständig sind – die Europäische Kommission, das Europäische Parlament,
die Mitgliedstaaten, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss, die Sozialpartner und einschlägige europäische Akteure.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die dieser Initiative zugrunde liegenden Erkenntnisse stützen sich auf die seit 2021 im
Rahmen der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
durchgeführten Arbeiten.
Im Rahmen des Aktionsbereichs „Voneinander lernen“ der Plattform wurden mehrere
Studien7 in Auftrag gegeben, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die
Gestaltung und Umsetzung nationaler Strategien zur Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit zu informieren und zu unterstützen. Diese Studien
deuten darauf hin, dass zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit eine Verlagerung weg von
Notfallmaßnahmen und hin zu wohnungsbasierten Lösungen erforderlich ist, die sofortigen,
stabilen Wohnraum mit bedarfsgerechter Unterstützung bieten. Mit diesem Ansatz wird der
kostspielige Kreislauf von vorübergehenden Unterkünften durchbrochen und erschwinglicher
Wohnraum als wichtige Präventivmaßnahme betont.
Das Instrumentarium der OECD zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit8 enthält Strategien zur
Verringerung der Obdachlosigkeit durch präventive und reaktive Maßnahmen, um wirksame,
langfristige Lösungen zu schaffen; dabei wird der Schwerpunkt auf datengesteuerte
Maßnahmen, integrierte Unterstützung, Wohnraumstabilität, bedarfsgerechte Ansätze und
sektorübergreifende Zusammenarbeit gelegt. Der Überwachungsrahmen der OECD9 hat zum
Ziel, das Verständnis und die Messung der Obdachlosigkeit zu verbessern, indem kohärente
internationale Standards für die Datenerhebung und -analyse festgelegt werden. Dabei wird
betont, wie wichtig es ist, umfassende, vergleichbare Messgrößen zu verwenden, die die
Vielschichtigkeit der Obdachlosigkeit widerspiegeln.
Im Rahmen des Pilotprojekts „European Homelessness Count“10 (Zählung Obdachloser in
Europa) wurde eine vergleichbare Methodik für die Zählung und Profilerstellung der
Obdachlosigkeit in der gesamten EU entwickelt und getestet. Das Projekt verfolgt einen
harmonisierten Ansatz auf der Grundlage der Definition von ETHOS Light11.
Für eine umfassende Analyse des Zusammenhangs zwischen Armut und Ausgrenzung auf
dem Wohnungsmarkt enthält der Bericht des Europäischen Netzwerks für sozialpolitische
Analysen12 eine vergleichende Analyse der Überschneidungen von Maßnahmen zur
Bekämpfung der Obdachlosigkeit und zur Armutsbekämpfung in der gesamten EU.
7 O’Sullivan, E., „Key Elements in Homelessness Strategies to End Homelessness by 2030“, School of Social
Work and Social Policy, Trinity College Dublin, Irland.
Mackie, P., „Preventive Measures against Homelessness and Housing Exclusion“, School of Geography and
Planning, Cardiff University, Wales, Vereinigtes Königreich.
Pleace, N., „Social and healthcare services for homeless people“, Centre for Housing Policy, School for
Business and Society, University of York, Vereinigtes Königreich.
8 OECD Toolkit to Combat Homelessness | OECD.
9 OECD Monitoring Framework to Measure Homelessness | OECD.
10 KU Leuven EU – Homelessness Counts (Obdachlosenzahlen).
11 Ethos Light ist ein gestraffter, harmonisierter europäischer Rahmen zur Messung von Obdachlosigkeit und
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt, mit dem verschiedene Formen der Obdachlosigkeit gekennzeichnet
werden sollen.
12 Baptista, I., Perista, P. and Marlier, E. (2025). The fight against homelessness and its links with anti-poverty
policies across the European Union. Europäisches Netzwerk für sozialpolitische Analysen (ESPAN),
Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, https://employment-social-
affairs.ec.europa.eu/fight-against-homelessness-and-its-links-anti-poverty-policies-across-
europeanunion_en#description.
• Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist nicht vorgesehen, da das gewählte Instrument – eine Empfehlung
des Rates – nicht verbindlich ist und die Wahl der Durchführungsmodalitäten bei den
Mitgliedstaaten liegt. Der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates wird durch die
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ergänzt, die die Strategie zur Bekämpfung der
Armut begleitet.
Die Wirkung der Empfehlung wird nicht nur davon abhängen, wie die Mitgliedstaaten die
Maßnahmen umsetzen. Einzelstaatliche Gegebenheiten wie die makroökonomische Lage, die
Ausgestaltung der Sozialschutzsysteme und der Sozialleistungen sowie das Funktionieren der
Wohnraumsysteme sind ebenfalls relevant und machen es schwierig, die spezifische Wirkung
der Empfehlung von anderen Faktoren zu isolieren.
• Grundrechte
Der Vorschlag wird dazu beitragen, das Recht auf Würde (Artikel 1 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union), auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit
und zu den sozialen Diensten, auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die
Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen, (Artikel 34 der Charta) zu wahren.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Empfehlung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union. In der
Empfehlung werden die Mitgliedstaaten angeregt, bestehende nationale Mittel und
einschlägige Finanzierungsinstrumente der Union, einschließlich des ESF+, des EFRE,
Erasmus+, InvestEU und der Aufbau- und Resilienzfazilität, im Einklang mit ihren jeweiligen
Vorschriften und Instrumenten im Rahmen des nächsten MFR wirksam zu nutzen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung werden anhand der folgenden
bestehenden Rahmen auf EU-Ebene überwacht:
– Die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit wird Beiträge
aus der breiteren Fachgemeinschaft und von Interessenträgern, einschließlich
Organisationen, die von Obdachlosigkeit betroffene Menschen vertreten,
liefern;
– der Ausschuss für Sozialschutz wird die erforderlichen politischen Leitlinien
und Beiträge der Mitgliedstaaten bereitstellen;
– das Europäische Semester wird eine Analyse und Bewertung der sozial- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgrenzung
auf dem Wohnungsmarkt und der Obdachlosigkeit umfassen.
Die Fortschritte werden auf der Grundlage der verfügbaren amtlichen Eurostat-Statistiken und
der verbesserten, umfassenden und vergleichbaren Daten bewertet, die mit der
vorgeschlagenen Empfehlung gefördert werden sollen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
der Kommission alle fünf Jahre über die Ergebnisse ihrer nationalen Überwachungstätigkeiten
und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
entfällt
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Nummer 1 werden die Ziele dieser Empfehlung genannt.
Nummer 2 enthält die Begriffsbestimmungen, die für die Zwecke der Empfehlung gelten.
Der Abschnitt über bereichsübergreifende Empfehlungen steht im Mittelpunkt der
Empfehlung; darin wird den Mitgliedstaaten empfohlen, nationale Rahmen zur Bekämpfung
der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt durch personenzentrierte, wohnungsorientierte
Maßnahmen zu überarbeiten oder anzunehmen. Darüber hinaus wird empfohlen, klare und
zeitgebundene Ziele für die Bereitstellung von Notunterkünften für alle Menschen, die auf der
Straße schlafen, festzulegen und Menschen rasch aus vorübergehenden Unterkünften in
sichere langfristige Unterkünfte zu bringen.
Der Abschnitt über die Ermittlung von Personen, die von der Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt bedroht sind, umfasst die Datenerhebung, die Festlegung von
Qualifikationskriterien für alle einschlägigen Dienste, Frühwarnsysteme zur Ermittlung
gefährdeter Haushalte und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für schlecht erfasste Gruppen.
Der Abschnitt über die Verhinderung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt umfasst die
Erhaltung von angemessenem Wohnraum, den Zugang zu Informationen, eine angemessene
Einkommensbewertung, den Schutz vor Zwangsräumungen, den Schutz von Kindern,
Personen, die aus Pflegeeinrichtungen ausscheiden, frühzeitiges Eingreifen für Kinder und
Jugendliche, ältere Menschen und institutionelle Übergänge.
Der Abschnitt über die Unterstützung von Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind,
umfasst Unterstützungssysteme und -dienste, die Wahrung des Familienverbands, die
Koordinierung zwischen den Diensten, die Arbeitsmarktaktivierung, die finanzielle Inklusion,
den Zugang zu Wohnraum, die bedarfsgerechte Unterbringungskapazität, gegenseitige
Unterstützung und die Bekämpfung von Diskriminierung.
Der Abschnitt über den Zugang zu angemessenem und sicherem Wohnraum umfasst
wohnungsorientierte Ansätze, personenzentrierte Unterstützungsdienste, die Bereitstellung
von sozialem und erschwinglichem Wohnraum, finanzielle Unterstützung und Anreize für den
Zugang zu Wohnraum, die Unterstützung junger Menschen (einschließlich Studierender) und
die Unterstützung von ortsbezogenen Maßnahmen und Anpassungen des Wohnraums.
Im Abschnitt über Überwachung, Evaluierung und Governance wird den Mitgliedstaaten
empfohlen, Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen einzuführen, um wirksame
politische Maßnahmen sicherzustellen. Ferner wird den Mitgliedstaaten empfohlen, einen
soliden Governance-Rahmen zu schaffen, der alle Interessenträger einbezieht, EU-Mittel nutzt
und die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit unterstützt.
2026/0105 (NLE)
Vorschlag für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union bekämpft die
Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit
und sozialen Schutz. Gemäß Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäische Union (im Folgenden „AEUV“) verfolgen die Union und die
Mitgliedstaaten unter anderem folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen
Schutz und die Bekämpfung von Ausgrenzung.
(2) Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schreibt fest, dass das
Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die
allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein
sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt und geachtet wird.
(3) In Artikel 31 der (revidierten) Europäischen Sozialcharta13 wird die Verpflichtung
aller Vertragsparteien bekräftigt, den Zugang zu angemessenem Wohnraum zu
fördern, Obdachlosigkeit zu verhindern und zu verringern, um sie schrittweise zu
beseitigen, und den Preis für Wohnraum für Personen, die nicht über angemessene
Mittel verfügen, bezahlbar zu machen.
(4) Im November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat der
Europäischen Union und die Kommission die europäische Säule sozialer Rechte14. In
Grundsatz 19 ist das Recht auf Zugang zu Sozialwohnungen, hochwertiger
Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung und Schutz gegen Zwangsräumung für
Hilfsbedürftige vorgesehen. Ferner heißt es in diesem Grundsatz, dass Wohnungslosen
angemessene Unterkünfte und Dienste bereitgestellt werden, um ihre soziale Inklusion
zu fördern.
13 https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=163.
14 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte.
(5) In der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates zur Einführung einer Europäischen
Garantie für Kinder15 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, unter anderem einen
wirksamen Zugang zu angemessenem Wohnraum für bedürftige Kinder
sicherzustellen, wobei der Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit bei
Kindern und Familien besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In der Empfehlung
des Rates (2023/C41/01) für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung
einer aktiven Inklusion16 werden umfassende Strategien gefordert, die eine
angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und den Zugang zu
unterstützenden und essenziellen Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum,
kombinieren. In der Empfehlung des Rates (C/2023/1344) zur Entwicklung der
Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft17 werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, die Rolle der Sozialwirtschaft bei der Bereitstellung zugänglicher und
hochwertiger Sozial- und Pflegedienste und hochwertigen Wohnraums, auch unter
Berücksichtigung benachteiligter Gruppen, in enger Zusammenarbeit mit öffentlich
zugänglichen Sozialdiensten anzuerkennen und zu unterstützen.
(6) In der Empfehlung des Rates (2021/C 93/01) zur Gleichstellung, Inklusion und
Teilhabe der Roma18 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Gleichbehandlung
der Roma unter anderem beim Zugang zu angemessenem, nicht segregiertem
Wohnraum und grundlegenden Diensten sicherzustellen19. In der Strategie für die
Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen 2026-2030 wird betont, dass Diskriminierung
und mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz zu einem hohen Maß an Armut und
Wohnungslosigkeit bei LGBTIQ+-Personen beitragen. In der Mitteilung
„Verbesserung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bis
2030“ fordert die Kommission, den Zugang zu erschwinglichem und barrierefreiem
Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.
(7) In der Empfehlung des Rates (2022/C 476/01) über den Zugang zu erschwinglicher
und hochwertiger Langzeitpflege20 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, formelle
Langzeitpflegedienste, insbesondere häusliche und gemeindenahe Pflege, auszuweiten.
Eine Wohnung, die an die sich wandelnden individuellen Bedürfnisse der Einzelnen
im Bereich Pflege und Betreuung angepasst ist, ist eine Grundvoraussetzung für das
Altern am vertrauten Ort. Sie ermöglicht die Bereitstellung häuslicher Pflege und trägt
dazu bei, nicht unnötig auf stationäre Pflege und Betreuung zurückgreifen zu müssen.
(8) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel
von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden
15 Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für
Kinder.
16 Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 über angemessene Mindesteinkommen zur Gewährleistung einer
aktiven Inklusion (2023/C 41/01).
17 Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die
Sozialwirtschaft (C/2023/1344).
18 Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (2021/C
93/01).
19 Ergänzt durch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat –Eine Union der
Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma
(COM(2020) 620 final).
20 Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger
Langzeitpflege (2022/C 476/01).
Funktionen21 (im Folgenden „Zahlungskontorichtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich
Verbraucher ohne festen Wohnsitz, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu eröffnen und
zu nutzen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnort des Verbrauchers.
(9) Die Erklärung von Lissabon zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit22 wurde am 21. Juni 2021 von EU-Institutionen, Mitgliedstaaten,
Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft angenommen. Sie verpflichtet
alle Unterzeichner, darauf hinzuarbeiten, der Obdachlosigkeit in der Europäischen
Union bis 2030 ein Ende zu setzen, und eine Europäische Plattform zur Bekämpfung
der Obdachlosigkeit ins Leben zu rufen, um die Konzipierung und Umsetzung
personenzentrierter, wohnungsorientierter und integrierter Ansätze zu fördern.
(10) In der Erklärung von La Hulpe23, die am 16. April 2024 auf der hochrangigen
Konferenz zur europäischen Säule sozialer Rechte angenommen wurde, wird
anerkannt, dass Wohnungslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor ein
Problem darstellt, und es werden weitere Maßnahmen für barrierefreien, effizienten,
grünen und erschwinglichen sozialen Wohnraum gefordert, um den Wohnraumbedarf
aller zu decken, Obdachlosigkeit zu beseitigen und den Ansatz „Housing First“ zu
fördern. In der Erklärung wird auch die Bedeutung der Europäischen Plattform zur
Bekämpfung von Obdachlosigkeit anerkannt.
(11) In seiner Entschließung vom 24. November 202024 betonte das Europäische
Parlament, dass Wohnraum ein Grundrecht aller Menschen ist, und forderte verstärkte
Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten, um die Obdachlosigkeit in der
EU bis 2030 zu beseitigen. In seiner Entschließung vom 10. März 202625 betonte das
Europäische Parlament, dass ein europäischer Ansatz und Lösungen auf EU-Ebene
erforderlich sind, um die Verfügbarkeit von angemessenem und erschwinglichem
Wohnraum sicherzustellen, und forderte die Mitgliedstaaten auf, wohnungsorientierte
Strategien zur Verringerung der Obdachlosigkeit zu entwickeln und umzusetzen. In
der Entschließung wird die Kommission ferner aufgefordert, politische Unterstützung
bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit bereitzustellen und die diesbezüglichen
Fortschritte zu überwachen.
(12) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017
zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in
Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren
Untergliederungen26 enthält die statistischen Definitionen im Zusammenhang mit der
Obdachlosigkeit.
21 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
22 Erklärung von Lissabon zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (21. Juni 2021,
Lissabon, Portugal).
23 Erklärung von La Hulpe zur Zukunft der europäischen Säule sozialer Rechte (16. April 2024, La Hulpe,
Belgien).
24 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0314_DE.html.
25 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0064_EN.html.
26 Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks-
und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren
Untergliederungen.
(13) In seiner Stellungnahme zur Beseitigung der Obdachlosigkeit in der Europäischen
Union27 vom 2. Dezember 2021 begrüßte der Europäische Ausschuss der Regionen die
Einrichtung der Plattform und hob vier wichtige Aktionsbereiche für die Plattform
hervor, nämlich das gegenseitige Lernen, die Förderung des Zugangs zu
Finanzmitteln, die Datenerhebung und die Überwachung politischer Fortschritte sowie
die Ermittlung und Förderung vielversprechender Innovationen.
(14) In seiner Stellungnahme zu einem EU-Rahmen für nationale Strategien zur
Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf der Grundlage des Grundsatzes „Housing First“
vom 13. Dezember 202328 rief der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
(EWSA) dazu auf, eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
auszuarbeiten, damit die jeweiligen nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der
Obdachlosigkeit im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigt werden
können. Er schlug ferner vor, dass diese Strategie durch eine Empfehlung des Rates
zur Obdachlosigkeit untermauert werden sollte.
(15) Im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 202629 wird angemerkt, dass die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen sollten, um den Zugang zu
hochwertigem und erschwinglichem Wohnraum, Sozialwohnungen oder
Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung zu unterstützen, Obdachlosigkeit als
extremste Form der Armut zu verhindern und zu bekämpfen, soziale Ausgrenzung
durch integrierte, personenzentrierte und wohnungsorientierte strategische Ansätze zu
bekämpfen und die Renovierung von Wohnraum und Sozialwohnungen zu fördern.
(16) Im Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum30 vom 16. Dezember 2025 wird
anerkannt, dass einige soziale Gruppen unverhältnismäßig stark von steigenden
Wohnkosten und begrenztem Zugang zu sozialem und erschwinglichem Wohnraum
betroffen sind und dass Obdachlosigkeit eine anhaltende und vielschichtige
Herausforderung ist, die durch Konzepte mit Schwerpunkt auf der Bereitstellung von
Wohnraum, wie beim Konzept von „Housing First“, in Verbindung mit integrierten
Ansätzen zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung angegangen werden muss.
(17) Obdachlosigkeit ist nach wie vor der extremste und sichtbarste Ausdruck von Armut
und sozialer Ausgrenzung in der Europäischen Union. Sie betrifft Einzelpersonen und
Familien in allen Mitgliedstaaten und untergräbt die Grundsätze von Würde,
Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit, auf die sich die Union stützt. Trotz der bisher
unternommenen Anstrengungen nimmt die Wohnungslosigkeit in mehreren
Mitgliedstaaten zu und betrifft Schätzungen zufolge mehr als eine Million
Menschen31.
(18) Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt bezeichnet den nicht mehr vorhandenen
Zugang von Einzelpersonen oder Haushalten zu angemessenem, stabilem Wohnraum,
27 Stellungnahme COR 2021/03911 des Europäischen Ausschusses der Regionen – Beseitigung der
Obdachlosigkeit in der Europäischen Union: Die lokale und regionale Perspektive.
28 Stellungnahme EWSA 2023/01741 des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu einem EU-
Rahmen für nationale Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf der Grundlage des Grundsatzes
„Housing First“.
29 Europäische Kommission: Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, Gemeinsamer
Beschäftigungsbericht 2026 – In der vom Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und
Verbraucherschutz) am 9. März 2026 angenommenen Fassung, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union, 2026.
30 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM/2025/1025 final: Ein Europäischer Plan für
erschwinglichen Wohnraum.
31 OECD-Datenbank für erschwinglichen Wohnraum | OECD.
der den grundlegenden Standards von Sicherheit, Rechtssicherheit und
Erschwinglichkeit genügt. Obdachlosigkeit ist ihre sichtbarste und extremste Form
einer solchen Ausgrenzung und bezeichnet Menschen, die im Freien und in
Notunterkünften oder temporären Unterkünften für Obdachlose schlafen. Die
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt ist jedoch weiter gefasst und erstreckt sich
auch auf Menschen, die zwar ein Dach über dem Kopf haben, aber unter
unangemessenen und/oder unsicheren Bedingungen leben. Unsichere
Wohnverhältnisse bestehen, wenn Menschen mit Räumungsdrohungen, häuslichem
Missbrauch oder unsicheren Mietverträgen konfrontiert sind. Unangemessene
Wohnverhältnisse liegen vor, wenn Menschen Wohnungen von minderwertiger
Qualität bewohnen, in denen es an grundlegenden Einrichtungen fehlt (z. B. Toiletten
mit Abspülvorrichtung oder Waschgelegenheiten in Innenräumen). Solche
Wohnungen können in sehr schlechtem Zustand sein, stark überfüllt oder nicht
geeignet für Menschen mit zusätzlichen Bedürfnissen (wie ältere Menschen,
Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Langzeitpflegebedarf).
(19) Wohnraum ist eine wichtige soziale Determinante für Gesundheit und soziale
Inklusion, und fehlender oder schlechter Wohnraum kann sich nachteilig auf die
Gesundheit, das Wohlbefinden, die Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten von
Einzelpersonen und Gemeinschaften auswirken.
(20) Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit entstehen durch ein
komplexes Zusammenspiel struktureller, institutioneller und persönlicher Faktoren.
Dazu zählen Armut, Arbeitslosigkeit, Mangel an sozialem und erschwinglichem
Wohnraum, Diskriminierung, schlechte psychische und körperliche Gesundheit,
Substanzmissbrauch und häusliche Gewalt.
(21) Im Jahr 2024 fühlten sich fast 6 % der Menschen ab 16 Jahren in der Union, die in den
letzten fünf Jahren auf der Suche nach Wohnraum gewesen waren, mindestens einmal
diskriminiert. Bei von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen war der
Anteil derjenigen, die sich diskriminiert fühlten, doppelt so hoch (10 %) wie bei nicht
gefährdeten Personen (5 %). Etwa 17 % der Bevölkerung der Union lebten im Jahr
2024 in überbelegten Wohnungen.
(22) Der Mangel an sozialem und erschwinglichem Wohnraum ist ein großes Hindernis bei
der Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit.
Zwischen 2013 und 2024 stiegen die nominalen Wohnimmobilienpreise in der
gesamten EU um mehr als 60 % und damit schneller als das Haushaltseinkommen,
wobei einige Mitgliedstaaten durchschnittliche Anstiege von mehr als 220 % in
nominalen Preisen verzeichneten. Gleichzeitig stiegen die durchschnittlichen Mieten
um etwa 20 %, wobei neue Mietverträge im Allgemeinen deutlich teurer sind als
ältere, insbesondere in städtischen und touristischen Gebieten. Die Wohnkosten,
einschließlich Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe, sind in 17 Mitgliedstaaten
im Vergleich zum Unionsdurchschnitt gestiegen, in einigen Mitgliedstaaten sogar um
mehr als 80 % über dem EU-Durchschnitt, während sie in zehn anderen
Mitgliedstaaten zurückgegangen sind.
(23) Die Investitionen in das Wohnraumangebot sind in den letzten zehn Jahren deutlich
zurückgegangen. Das Angebot hat aufgrund der hohen Baukosten, der
Innovationsdefizite, des Fachkräftemangels und des übermäßigen
Verwaltungsaufwands nicht mit der steigenden Nachfrage Schritt gehalten.
Insbesondere sind die Baupreise in der Union zwischen 2010 und 2024 um 56 %
gestiegen, wobei in einigen Mitgliedstaaten ein Anstieg von mehr als 170 % zu
verzeichnen war. Die Genehmigungen für Wohngebäude (Anzahl der Wohnungen)
sind zwischen 2021 und 2024 um 22 % zurückgegangen, und das Potenzial des
bestehenden Wohnungsbestands wurde nicht voll ausgeschöpft, wobei rund 20 % der
Wohnungen in der gesamten EU leer stehen oder unterbewohnt sind (einschließlich
saisonaler oder sekundärer Wohnungen und Wohneinheiten, die als Investitionen
erworben und nicht als Primärwohnungen genutzt werden).
(24) In diesem Kontext ist es von entscheidender Bedeutung, das Angebot an sozialem und
erschwinglichem Wohnraum zu vergrößern, um gegen die Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt vorzugehen. Insbesondere sind neue Investitionen erforderlich, um
den Bau neuer Wohnungen, die Renovierung und, wenn möglich, die effizientere
Nutzung der bestehenden unterbelegten und unbewohnten Räume (20 % der
Wohnungen) zu unterstützen, unter anderem durch Anreize für die Anmietung privater
Immobilien und die Umnutzung des bestehenden Gebäudebestands, z. B. von
Bürogebäuden. Die Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenspiel mit
dem Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum sowie die
Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Fonds der EU32 tragen zur Entwicklung
günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen in sozialen und erschwinglichen
Wohnraum bei (bis März 2026 wurden von den Mitgliedstaaten und Regionen im
Rahmen der Halbzeitüberprüfung mindestens 3,3 Mrd. EUR für erschwinglichen und
nachhaltigen Wohnraum umgeschichtet). Die regulatorische Flexibilität bei der
Halbzeitüberprüfung und die Möglichkeit eines höheren Kofinanzierungssatzes der
Union für Investitionen in Wohnraum bleiben verfügbar, um weitere Umschichtungen
bis 2029-2030 zu unterstützen.
(25) Im Einklang mit den Grundsätzen des Neuen Europäischen Bauhauses sollte der
Zugang zu angemessenem, nachhaltigem, erschwinglichem und hochwertigem
Wohnraum als Teil eines umfassenderen sozialen und territorialen Ökosystems
wahrgenommen werden, das Inklusion, Gemeinschaftsleben, Arbeitskräftemobilität,
Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheit, Langzeitpflege, eine
unabhängige Lebensführung und den sozialen Zusammenhalt unterstützt.
Wohnraumpolitische Maßnahmen entfalten größere Wirkung und schaffen einen
sozialen Mehrwert, wenn sie mit ortsbezogenen Maßnahmen sowie
gemeinschaftlichen Infrastrukturen und Dienstleistungen kombiniert werden und so
konzipiert sind, dass inklusive und nachhaltige Stadtviertel gefördert werden, die den
Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
(26) Im Sinne eines größeren Angebots und einer besseren Erschwinglichkeit können die
Mitgliedstaaten verschiedene Wohnmodelle nutzen, darunter sozialer und öffentlicher
Wohnraum, Kostenmiete und begrenzt gewinnorientierter Wohnraum,
Wohnungsgenossenschaften, soziale Vermietungsagenturen und andere nicht
gewinnorientierte oder gemeinnützige Modelle. Diese Modelle, die häufig von
Organisationen der Sozialwirtschaft bereitgestellt werden, können die langfristige
Erschwinglichkeit stützen, die Anfälligkeit für Spekulation verringern und dazu
beitragen, vorhandene Wohnräume, Grundstücke und Investitionen zu mobilisieren.
Innovative Wohnformen, darunter generationenübergreifendes Wohnen, Cohousing
und die gemeinsame Nutzung von Räumen, können ebenfalls dazu beitragen, gegen
soziale Isolation, die Unterbelegung von Gebäuden und lokalen Wohnungsmangel
32 Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur
Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung.
vorzugehen. Durch Voneinander-Lernen lassen sich erfolgreiche Modelle ermitteln,
die bereits in anderen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
(27) Der Ausbau des Angebots an sozialem und erschwinglichem Wohnraum erfordert
stabile Governance- und Investitionsrahmen, einschließlich öffentlich-privater
Partnerschaften, und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Organisationen der
Sozialwirtschaft, Anbietern von sozialem und erschwinglichem Wohnraum,
Bildungseinrichtungen, Arbeitgebern, Finanzinstituten und anderen Interessenträgern.
Mischfinanzierungen, revolvierende Fonds, öffentliche Garantien, langfristige
Pachtverträge für öffentliche Flächen und andere gemeinnützige
Finanzierungsmechanismen können dazu beitragen, geduldiges Kapital zu
mobilisieren und die langfristige Bezahlbarkeit zu fördern. Darüber hinaus können die
Mitgliedstaaten innovative und inklusive Bottom-up-Wohnprojekte fördern und
unterstützen, bei denen künftige Bewohnerinnen und Bewohner ihr Wohnprojekt
gemeinsam planen und finanzieren.
(28) Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Obdachlosigkeit können bestimmte
Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark treffen, wobei das Ausmaß und die
Zusammensetzung der betroffenen Gruppen je nach nationalen/regionalen
Gegebenheiten erheblich variieren. Bestimmte Menschen und Gruppen können beim
Zugang zu Wohnraum besonders benachteiligt sein und ein höheres Risiko der
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt oder der Wohnungslosigkeit haben. Dazu
zählen junge Menschen (z. B. Studierende, die sich keinen studentischen Wohnraum
leisten können oder keinen Zugang dazu haben, oder junge Menschen, die aus
institutioneller oder alternativer Betreuung kommen), Arbeitslose, benachteiligte
Haushalte (einschließlich Alleinerziehende) mit Kindern, Menschen, die
geschlechtsspezifische Gewalt erleben oder erlebt haben, Menschen mit
Behinderungen oder Langzeitpflegebedarf, ältere Menschen in prekären
Wohnverhältnissen, Menschen mit Roma-Hintergrund, Menschen mit
Migrationshintergrund, Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören, und
LGBTIQ+-Personen.
(29) Durch die Prävention von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und
Wohnungslosigkeit in Verbindung mit dem Zugang zu angemessenem und sicherem
Wohnraum und umfassenden, auf die Personen zugeschnittenen
Unterstützungsdiensten lässt sich die Wohnungslosigkeit am wirksamsten beseitigen.
Daher sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, wirksame
Präventionsstrategien zu erstellen, die universelle Präventionsmaßnahmen,
vorgeschaltete Interventionen für Hochrisikogruppen, Krisenprävention für Personen
und Haushalte, die unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind, und präventive
Notfalleinsätze umfassen, um kurzfristigen Zugang zu vorübergehenden Unterkünften
sicherzustellen.
(30) Instrumente zur frühzeitigen Intervention, wie die Vermittlung bei Miet- und
Hypothekenrückständen, Schuldenberatung, Rechtsbeistand in Bezug auf die Rechte
von Mietern und Vermietern, Frühwarnsysteme und kurzfristige finanzielle
Unterstützung, stehen nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Verfügung,
wobei die Stärkung solcher Mechanismen von entscheidender Bedeutung für eine
wirksame Prävention von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt ist.
(31) Um Zwangsräumungen und willkürliche Räumungen zu verhindern und Unterstützung
bei der neuen Unterbringung zu bieten, ist ein fairer Rechtsrahmen für die Sicherheit
von Mietern und die Rechte von Vermietern erforderlich. Die Zusammenarbeit mit
lokalen Behörden, Sozialdiensten und Schlichtungsstellen, einschließlich der sozialen
Vermietungsagenturen, kann die Instabilität von Wohnsituationen verringern und
Übergänge erleichtern.
(32) Konzepte mit Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Wohnraum, darunter das
Modell „Housing First“, bei denen ein rascher Zugang zu dauerhaftem Wohnraum mit
personalisierten und integrierten Unterstützungsdiensten kombiniert wird, haben
nachhaltige positive Ergebnisse bei der Prävention und Verringerung von
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Wohnungslosigkeit sowie bei der
Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Integration hervorgebracht.
(33) Administrative Anforderungen für den Zugang zu Unterstützung, wie die
Verpflichtung, den Nachweis eines ständigen Wohnsitzes vorzulegen, können
Hindernisse für Menschen schaffen, die von Wohnungslosigkeit oder Ausgrenzung auf
dem Wohnungsmarkt betroffen sind. Die Aufhebung oder Anpassung solcher
Anforderungen kann gegebenenfalls die Inanspruchnahme der verfügbaren
Unterstützung verbessern und dazu beitragen, die Ursachen der Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt zu bekämpfen.
(34) Steigende Wohnkosten und begrenzter Zugang zu sozialem und erschwinglichem
Wohnraum behindern die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt, da Menschen
möglicherweise nicht in Gegenden umziehen können, in denen es
Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Dies kann sich negativ auf die
Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum auswirken. Die
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum trägt entscheidend dazu bei, die
Erwerbsbeteiligung zu fördern und das effiziente Funktionieren der Arbeitsmärkte
sicherzustellen.
(35) Unterschiede bei Definitionen, Überwachungssystemen und Datenerhebungsmethoden
in den Mitgliedstaaten begrenzen die Verfügbarkeit vergleichbarer Daten über
Wohnungslosigkeit auf Unionsebene.
(36) Verlässliche, umfassende und regelmäßig erhobene Daten und statistische Nachweise
über Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Wohnungslosigkeit sind für eine
wirksame Politikgestaltung, Überwachung und Bewertung von entscheidender
Bedeutung und tragen dazu bei, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand die
Fortschritte zu analysieren.
(37) Die Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Wohnungslosigkeit
erfordert eine sektorübergreifende Koordinierung und Mehrebenen-Governance, in die
die Europäische Union, nationale, regionale und lokale Behörden sowie die
Zivilgesellschaft, Organisationen der Sozialwirtschaft, Wohnungsanbieter und
Menschen mit Wohnungslosigkeitserfahrung eingebunden sind.
(38) Partnerschaften mit Organisationen, die Wohnungslose und Menschen, die von
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt im weiteren Sinne betroffen sind, unterstützen,
können die öffentlichen Bemühungen unterstützen, Dienstleistungen bereitzustellen,
die die soziale Inklusion fördern und stabile Wohnraumlösungen für konkrete
Zielgruppen schaffen. Durch die Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen, wie die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt, können Organisationen der Sozialwirtschaft dazu
beitragen, den Übergang zu einem stabilen Leben abzusichern.
(39) Wirksame Maßnahmen zur Prävention und Verringerung von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt erfordern eine angemessene und stabile Finanzierung sowie die
effiziente Nutzung und Koordinierung der verfügbaren finanziellen Ressourcen auf
Unions-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Einklang mit den
Zuständigkeiten und Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten.
(40) Die Europäische Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit bildet den
etablierten Rahmen für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich
Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt. Sie bietet ein
Kooperationsforum für den Wissensaufbau, das Voneinander-Lernen und die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Interessenträgern und trägt zu
einer faktengestützten Politikgestaltung und einer stärkeren Umsetzungskapazität bei.
Sie bildet den etablierten Governance-Rahmen auf EU-Ebene zur Bekämpfung von
Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt.
(41) Die Unterzeichner der Erklärung von Lissabon zur Europäischen Plattform zur
Bekämpfung von Obdachlosigkeit haben sich verpflichtet, auf die Beendigung der
Obdachlosigkeit bis 2030 hinzuarbeiten, damit
i) niemand wegen eines Mangels an zugänglichen, sicheren und geeigneten
Notunterkünften auf der Straße schlafen muss;
ii) niemand länger in Not- und Übergangsunterkünften leben muss, als für eine
dauerhafte Lösung der Unterbringungsfrage notwendig ist;
iii) niemand ohne das Angebot einer angemessenen Unterkunft aus einer
Einrichtung (z. B. Haftanstalt, Krankenhaus, Pflegeeinrichtung) entlassen wird;
iv) Räumungen vermieden werden, wann immer dies möglich ist, und niemand
seiner Wohnung verwiesen wird, ohne beim Finden einer angemessenen
Unterbringungslösung unterstützt zu werden, wenn dies notwendig ist;
v) niemand aufgrund seiner Obdachlosigkeit diskriminiert wird.
(42) „ETHOS“, die Europäische Typologie für Wohnungslosigkeit und Ausgrenzung auf
dem Wohnungsmarkt, wurde als Rahmen entwickelt, der das Verständnis und die
Messung von Wohnungslosigkeit in Europa verbessern und eine gemeinsame
„Sprache“ für den transnationalen Austausch über Wohnungslosigkeit schaffen soll.
Die ETHOS-Klassifikation umfasst alle Lebenssituationen, die Wohnungslosigkeit
und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt in all ihren Erscheinungsformen abbilden,
nämlich:
– Obdachlosigkeit (ohne jegliche Unterkunft, auf der Straße schlafend);
– Wohnungslosigkeit (mit Schlafplatz in vorübergehender Unterbringung);
– ungesichertes Wohnen (von massiver Ausgrenzung bedroht in Form von
unsicheren Mietverhältnissen, Räumung, häuslicher Gewalt, temporäre
Unterbringung bei Familie/Freunden);
– unzureichendes Wohnen (in vorübergehenden Behausungen und solchen, die
für konventionelles Wohnen nicht gedacht sind, in ungeeigneten Räumen, in
überbelegten Räumen) —
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
GEGENSTAND
1. Diese Empfehlung enthält Leitlinien zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
insbesondere
a) zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung der
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt von benachteiligten Personen, die von
prekären Wohnverhältnissen bedroht sind oder in solchen Verhältnissen leben,
sowie von Wohnungslosen;
b) zur Förderung der Gestaltung, Umsetzung und Verbesserung nationaler,
regionaler und/oder lokaler strategischer Rahmen auf der Grundlage
personenzentrierter, wohnungsorientierter und integrierter Maßnahmen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2. Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck
a) „Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt“ Situationen, in denen Einzelpersonen
oder Haushalte keinen Zugang zu angemessenem und/oder sicherem
Wohnraum haben. Dies schließt insbesondere Personen ein, die sich in einer
Wohnungsnotfallsituation befinden (d. h. Obdachlose oder Wohnungslose),
sowie Personen, die unfreiwillig in prekären Wohnsituationen leben, z. B. in
unangemessenen oder unsicheren Wohnverhältnissen;
b) „Notunterkunft“ eine Notunterbringung wie z. B. eine Nachtunterkunft, deren
Hauptzweck darin besteht, einen dringenden Bedarf an Obdach und Zugang zu
grundlegenden Einrichtungen zu decken;
c) „vorübergehende Unterkunft“ eine zeitlich begrenzte Unterkunft, die während
der Suche nach einer dauerhaften Wohnraumlösung bereitgestellt wird;
d) „wohnungsorientierte Ansätze“ Politik- und Dienstleistungsmodelle, bei denen
der Bereitstellung eines raschen Zugangs zu angemessenem, erschwinglichem
und dauerhaftem Wohnraum Vorrang eingeräumt wird, erforderlichenfalls in
Verbindung mit integrierten, personenzentrierten Unterstützungsdiensten zur
Förderung stabiler Wohnverhältnisse und sozialer Inklusion, wie z. B.
„Housing First“.
BEREICHSÜBERGREIFENDE EMPFEHLUNGEN
3. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
a) strategische Rahmen zur Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt und Wohnungslosigkeit auf der Grundlage
personenzentrierter, wohnungsorientierter und integrierter Maßnahmen im
Einklang mit dieser Empfehlung anzunehmen oder zu überarbeiten, um die
Bemühungen zur Beendigung der Wohnungslosigkeit in der Europäischen
Union zu verstärken. Dies sollte unter Einbeziehung und Beteiligung regionaler
und lokaler Behörden und unter Achtung der Zuständigkeiten innerhalb der
Mitgliedstaaten erfolgen;
b) unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten prekäre
Wohnverhältnisse zu definieren, insbesondere unter Berücksichtigung der
Risiken von Armut oder sozialer Ausgrenzung;
c) maßgeschneiderte Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt und Wohnungslosigkeit zu entwickeln und einen
personenzentrierten Ansatz zu verfolgen, der sich gegebenenfalls auf die
Grundsätze des Neuen Europäischen Bauhauses stützt, einschließlich einer
partizipativen, ortsbezogenen und inklusiven Gestaltung, mit der Bereitstellung
integrierter Dienste wie Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege
und aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen in Verbindung mit Unterstützung bei der
Wohnraumbeschaffung;
d) relevante, zeitgebundene, erreichbare und messbare Ziele festzulegen, darunter:
i) jede Person, die auf der Straße schläft und über kein Obdach verfügt,
das als Unterkunft gilt („primäre Obdachlosigkeit“33), erhält ein Angebot für
eine Notunterkunft;
ii) Menschen, die in Not- oder vorübergehenden Unterkünften leben
(„sekundäre Obdachlosigkeit“), erhalten so bald wie möglich wirksame
Unterstützung für den Zugang zu langfristigen und sicheren
Wohnraumlösungen.
ERMITTLUNG VON PERSONEN, DIE VON AUSGRENZUNG AUF DEM
WOHNUNGSMARKT BETROFFEN ODER BEDROHT SIND
4. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
a) die Datenerhebung in Bezug auf schwer erreichbare Gruppen, einschließlich
Wohnungsloser, zu verstärken und ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand
regelmäßige, umfassende, vergleichbare und aufgeschlüsselte Statistiken über
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und Wohnungslosigkeit auf nationaler
und lokaler Ebene zu entwickeln;
b) die Kriterien für die Ermittlung von Menschen, die von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt betroffen oder bedroht sind, in allen einschlägigen Bereichen
wie Sozial-, Beschäftigungs-, Bildungs-, Justiz- und Kinderschutzdiensten
anzugleichen und einen raschen, wirksamen und zeitnahen
Informationsaustausch zwischen diesen Diensten aufzubauen;
c) auf der Grundlage der erhobenen Daten und der angeglichenen Kriterien für
die Ermittlung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Frühwarnsysteme
einzurichten, um von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt bedrohte
Haushalte zu ermitteln, wobei eine rechtzeitige Kontaktaufnahme und
Unterstützung bei der Prävention sicherzustellen ist; den Wohnraumbedarf von
Wohnungslosen und Menschen in prekären Wohnverhältnissen zu
quantifizieren und zu bewerten; maßgeschneiderte Ermittlungsstrategien für
Personen zu entwickeln, deren Zahl häufig zu niedrig angesetzt wird bzw. die
gar nicht erfasst werden.
PRÄVENTION DER AUSGRENZUNG AUF DEM WOHNUNGSMARKT
5. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
33 Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks-
und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren
Untergliederungen.
a) in ihren strategischen Rahmen diejenigen zu unterstützen, die von
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt bedroht sind, damit sie angemessenen
Wohnraum behalten, und zwar durch gezielte Maßnahmen wie Schulden- und
Wohnungsberatung, Frühwarnsysteme, Mietbeihilfe in Notfällen, Mediation
und andere Risikominderungsmaßnahmen. Es sollte sichergestellt werden, dass
für Menschen mit Behinderungen oder Langzeitpflegebedarf geeigneter
Wohnraum zur Verfügung steht; gleichzeitig sollten unverhältnismäßige
Belastungen bei Bau- und Renovierungsmaßnahmen vermieden werden;
b) für einen zeitnahen und wirksamen Zugang zu Informationen über verfügbaren
Wohnraum, Sozialmaßnahmen und Einkommensunterstützung zu sorgen und
Outreach-Maßnahmen durchzuführen, um die Nichtwahrnehmung von
Ansprüchen zu verringern;
c) regelmäßig die Angemessenheit von Einkommensunterstützung, einschließlich
wohnungsbezogener Zulagen, Mindesteinkommen und Kindergeld im
Verhältnis zu den Wohnkosten zu bewerten sowie Anpassungsmechanismen
vorzusehen, mit denen auf Kostenentwicklungen reagiert werden kann. Diese
Bewertung sollte auch als Faktengrundlage zur Vermeidung von Armutsfallen
dienen, bei denen durch die soziale Unterstützung negative Arbeitsanreize
geschaffen werden;
d) die Prävention von und den Schutz vor Zwangsräumungen und willkürlichen
Räumungen zu stärken, vor allem für Familien mit Kindern und unter
besonderer Berücksichtigung von Alleinerziehenden. Die Mitgliedstaaten
sollten für ein transparentes und zügiges Vorgehen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit, ordnungsgemäßer Verfahren und wirksamer
Rechtsbehelfe sorgen, wobei die Vermieterrechte zu achten sind;
e) zu gewährleisten, dass alle Kinder über eine angemessene Unterkunft verfügen
und bei Bedarf zeitnah eine geeignete alternative Unterbringung vorgesehen
wird, wobei die Einheit der Familie im Interesse des Kindeswohls zu wahren
ist;
f) sicherzustellen, dass Minderjährige oder junge Erwachsene Heim- oder
Pflegeunterbringungen nicht ohne Zugang zu angemessenem Wohnraum und
Unterstützungsdiensten verlassen. Finanzielle Unterstützung oder Anreize
sollten für diejenigen, denen es an Garantiegebern oder Mitteln für Einlagen
fehlt, leichter zugänglich werden, beispielsweise über Organisationen der
Sozialwirtschaft, die den Zugang zu Mikrofinanzierung erleichtern;
g) frühzeitig präventive Beratung in Bildungseinrichtungen, am Arbeitsplatz oder
in Einrichtungen für junge Menschen durchzuführen, um Notlagen besser zu
erkennen, an zuständige Dienste weiterzuvermitteln und die Ausgrenzung von
Kindern und jungen Menschen auf dem Wohnungsmarkt zu verhindern;
h) älteren Menschen in prekären Wohnverhältnissen Beratung und soziale
Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt zu verhindern;
i) Gleichbehandlung von diskriminierungsgefährdeten Menschen beim Zugang
zu angemessenem Wohnraum und grundlegenden Dienstleistungen zu
gewährleisten;
j) Personen, die aus Einrichtungen wie Gefängnissen, Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen entlassen werden, rechtzeitig individuelle Unterstützung
anzubieten, um eine langfristige Wohnraumlösung sicherzustellen.
UNTERSTÜTZUNG VON WOHNUNGSLOSEN
6. Um die Zeit zu verkürzen, in der Menschen wohnungslos sind oder auf
Notunterkünfte bzw. vorübergehende Unterkünfte angewiesen sind, wird den
Mitgliedstaaten empfohlen, personenzentrierte, integrierte und zugängliche
Unterstützung bereitzustellen, und zwar durch
a) zugängliche und inklusive Unterstützungssysteme, einschließlich z. B.
individueller Bedarfsermittlung, maßgeschneiderter Unterstützungspläne und
Fallmanagement für die komplexesten Fälle, sowie durch Outreach- und
gemeindenahe multidisziplinäre Teams mit Angehörigen der Gesundheits- und
Pflegeberufe und Sozialarbeitenden;
b) Standards, die kohärente und hochwertige Unterstützungsdienste,
einschließlich gezielter Unterstützung für Kinder, gewährleisten;
c) eine zentrale Anlaufstelle für zeitnahe, unkomplizierte Verweisungen an
zuständige Sozialversicherungsträger, Sozialhilfestellen und niederschwellige
Sozial- und Gesundheitsdienste;
d) Unterstützungssysteme, die im Interesse des Kindeswohls dazu beitragen,
unnötige Trennungen von Familien zu verhindern, und sicherstellen, dass kein
Kind in Obdachlosigkeit oder in Notunterkünften, vorübergehenden
Unterkünften oder anderen Formen der Wohnungslosigkeit lebt;
e) aktive Beschäftigungsförderung, unter anderem durch eine einfachere
Registrierung bei den Arbeitsverwaltungen und die Konzipierung
personalisierter Wege in die Beschäftigung, soziale Unterstützung und Hilfe
bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie Förderung für Arbeitgeber;
f) die Gewährleistung, dass Wohnungslose über ihr Recht gemäß den
Rechtsvorschriften der Union34 informiert werden, ein Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu
eröffnen und zu nutzen, unabhängig davon, ob sie eine feste Anschrift haben
oder nicht;
g) die Ausweitung des Zugangs zu stabilen Wohnraumlösungen für
Wohnungslose, insbesondere für Familien mit Kindern, durch Zusammenarbeit
mit Wohnungsanbietern, sozialen Vermietungsagenturen und inklusive
Zuweisungsmechanismen sowie durch genossenschaftliche und
gemeinschaftsbasierte Modelle, begleitet von geeigneten
Unterstützungsdiensten;
h) die Sicherstellung, dass Notunterkünfte und vorübergehende Unterkünfte,
einschließlich nach Geschlechtern getrennter Unterkünfte, verfügbar, sicher,
zugänglich und ausreichend sind, um den Bedürfnissen aller von
34 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
Wohnungslosigkeit betroffenen Menschen, einschließlich der Opfer häuslicher
und sexueller Gewalt, gerecht zu werden, bei gleichzeitiger Unterstützung des
Übergangs zu einer stabilen Wohnraumlösung;
i) die Anerkennung und Unterstützung der Rolle von Menschen, die
Wohnungslosigkeit erlebt haben, bei der Verbesserung des Vertrauens, des
Zugangs und der Wirksamkeit von Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang
zu sozialer Inklusion und Wohnraum erleichtern;
j) Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Stigmatisierung und
diskriminierenden Praktiken beim Zugang zu Wohnraum, wie z. B.
transparente Kriterien für Wartelisten für Sozialwohnungen, Schulungen für
Wohnungsfachleute zur Vorbeugung von Vorurteilen und
Unterstützungsdienste für Mieter, die Diskriminierung ausgesetzt sind.
ZUGANG ZU ANGEMESSENEN UND SICHEREN WOHNRAUMLÖSUNGEN
7. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, das Angebot an sozialem und erschwinglichem
Wohnraum unter Berücksichtigung demografischer Bedürfnisse, lokaler Engpässe
und territorialer Unterschiede zu erhöhen, insbesondere durch
a) die Förderung langfristiger Mietverhältnisse zugunsten privater Vermieter und
Mieter durch
– die Gewährleistung eines Rechtsrahmens, der die umfassende Nutzung
langfristiger Mietverträge erleichtert,
– gegebenenfalls die Ermöglichung des gezielten Einsatzes
verhältnismäßiger steuerlicher und finanzieller Anreize für Vermieter,
um langfristige Wohnraumlösungen, insbesondere für Familien und
junge Menschen, anzubieten,
– die Verringerung der Rechtsunsicherheit und der Dauer von
Räumungsverfahren und
– die Anpassung des Bestands an Wohnungen für die Langzeitmiete, die
zur kurzfristigen Vermietung genutzt werden, wenn dies durch die
Wohnungskrise hinreichend gerechtfertigt ist;
b) die Schaffung von Anreizen sowohl für öffentliche als auch für private
Investitionen in den Neubau, die Renovierung oder die Umwidmung
bestehender Gebäude, um den Bestand an sozialem und erschwinglichem
Wohnraum zu erweitern;
c) die Ermöglichung und Unterstützung von auf Erschwinglichkeit ausgerichteten
Wohnmodellen, einschließlich des sozialen und öffentlichen Wohnungsbaus,
Wohnungsgenossenschaften, beschränkt gewinnorientierter
Wohnungsbaugesellschaften, kommunaler Treuhandgesellschaften, anderer
sozialer Vermietungsagenturen sowie anderer beschränkt gewinnorientierter
oder gemeinnütziger Ansätze;
d) die Förderung und Ausweitung innovativer Konzepte für das
Zusammenwohnen, z. B. gemeinsam genutzte Wohnräume, Cluster-
Wohnungen, Cohousing und generationenübergreifende Wohnformen,
gegebenenfalls auch mit gemeinsam genutzten Einrichtungen und
Unterstützungsdiensten, sowie die Erleichterung befristeter und
übergangsweiser Wohnlösungen für Studierende und junge Menschen, z. B.
durch Vermittlung zwischen Studierenden und Inhabern unzureichend
genutzten Wohnraums;
e) die Straffung nationaler, regionaler und lokaler Planungs- und
Genehmigungsverfahren für einen schnelleren Wohnungsbau unter Förderung
der sozialen Inklusion und des räumlichen Zusammenhalts und den Abbau
administrativer Hindernisse für Baudienstleister, um erforderlichenfalls eine
zeitnahe Bereitstellung von neuem sozialem und erschwinglichem Wohnraum
zu unterstützen, auch durch die Bereitstellung und Nutzung von öffentlichem
Grund und Boden, wobei eine gute Verbindung zu grundlegenden
sozioökonomischen Dienstleistungen und Aktivitäten zu gewährleisten ist;
f) die effizientere Nutzung des vorhandenen Wohnungsbestands, insbesondere
durch Erleichterung der Umwidmung, Renovierung und Wiederverwendung
bestehender Gebäude und durch Mobilisierung leer stehender Wohnungen und
öffentlicher Grundstücke, wobei unnötige Abrissarbeiten so weit wie möglich
zu begrenzen sind;
g) die Verbesserung der Verfügbarkeit von und des Zugangs zu Unterkünften und
Übergangswohnungen, bis dauerhafte Wohnraumlösungen verfügbar sind;
h) die Bereitstellung eines bestimmten Anteils neuer Wohnbauprojekte für
sozialen und erschwinglichen Wohnraum im Einklang mit dem lokalen
Wohnraumbedarf.
8. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in ihren nationalen Strategien – ergänzend zu
ihren Bemühungen zur Steigerung des Wohnungsangebots – angemessene,
vorhersehbare und nachhaltige Finanzierungs- und Investitionsrahmen vorzusehen.
Weiterhin wird ihnen empfohlen, die auf EU-Ebene verfügbaren Mittel und
Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, einschließlich der künftigen
gesamteuropäischen Investitionsplattform für erschwinglichen und nachhaltigen
Wohnraum, die im Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum35 angekündigt
wurde. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die Nutzung der Ressourcen der
Mitgliedstaaten und der Union zu optimieren und langfristige, inklusive und
erschwingliche Wohnraumlösungen auszuweiten, unter anderem durch
a) die Abstimmung und Koordinierung der Ressourcen in den Bereichen
Wohnraum, soziale Inklusion, Beschäftigung, Bildung, Gesundheit,
Langzeitpflege, Stadterneuerung und -sanierung im Hinblick auf eine stärkere
Kohärenz und Wirkung der Maßnahmen;
b) die Sicherstellung, dass mit öffentlichen Mitteln unterstützte Maßnahmen
gegebenenfalls mit klaren Bedingungen in puncto Erschwinglichkeit,
Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit und inklusive Zuweisung von Wohnraum sowie
Verbindungen zu gemeindenahen Dienstleistungen einhergehen;
c) die Umsetzung innovativer Finanzierungsmodelle wie Umlauffonds,
Mischfinanzierungen und öffentliche Garantien, um die langfristige
Erschwinglichkeit des Wohnraumangebots zu unterstützen und sowohl
35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 1025 final: Ein Europäischer Plan für
erschwinglichen Wohnraum.
öffentliches als auch privates Kapital für erschwinglichen und sozialen
Wohnraum zu mobilisieren;
d) die Verhinderung spekulativen Verhaltens auf dem Wohnungsmarkt, unter
anderem durch die Gestaltung einer wirksamen Steuerpolitik und die
Verbesserung der Markttransparenz;
e) die Unterstützung der Projektentwicklung und Bereitstellung technischer Hilfe
für lokale und regionale Behörden, Organisationen der Sozialwirtschaft und
beschränkt gewinnorientierte oder gemeinnützige Wohnungsanbieter;
f) die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften, auch mit lokalen Behörden,
Hochschuleinrichtungen, Arbeitgebern, Wohnungsanbietern und
Organisationen der Sozialwirtschaft, um sozialen und erschwinglichen
Wohnraum bereitzustellen, darunter auch einschlägige Projekte für Wohnraum
für Studierende, Praktikanten und gemischte Nutzung;
g) die Erhöhung von Investitionen zur Unterstützung des Baus und der
Renovierung von erschwinglichem und sozialem Wohnraum, unter anderem
durch die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten und
Mischfinanzierungen über aktuelle kohäsionspolitische Instrumente – bei
gleichzeitiger Nutzung der im Rahmen der einschlägigen
Halbzeitüberprüfung36 eingeräumten flexiblen Möglichkeiten, EU-Mittel
umzuwidmen, damit sie für erschwinglichen Wohnraum genutzt werden
können, sowie durch gezielte Nutzung der überarbeiteten Beihilfevorschriften
für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse37, die
spezielle Kategorien sowohl für sozialen als auch für erschwinglichen
Wohnraum enthalten.
9. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Menschen, die von Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt betroffen sind, beim Zugang zu bzw. bei der Aufrechterhaltung von
stabilen Wohnverhältnissen zu unterstützen, indem sie
a) den Zugang zu dauerhaftem Wohnraum im Einklang mit einem
wohnungsorientierten Ansatz fördern sowie nachhaltige Finanzierung und eine
sektorübergreifende Koordinierung von Maßnahmen, einschließlich des
Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu anderen Dienstleistungen, begünstigen;
b) angemessene und geeignete integrierte Unterstützungsdienste einrichten, die
nicht nur den Übergang zu angemessenem und sicherem Wohnraum, sondern
auch dessen Erhaltung betreffen. Dazu sollten Unterstützung bei der
Wohnraumsuche, Weiterbildung und Umschulung sowie Hilfe bei der
Aufnahme und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung, finanzielle und
rechtliche Unterstützung, Schulungen zu praktischen Kompetenzen und
Nachbetreuungsmaßnahmen gehören, um zu verhindern, dass Betroffene
erneut Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt erfahren;
36 Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur
Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung.
37 Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU.
c) die Verfügbarkeit angemessener Wohnraumlösungen für Menschen, die von
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind, verbessern,
insbesondere für Eltern mit Kindern, und sicherstellen, dass sie bei den
Zuweisungsmechanismen für Sozialwohnungen berücksichtigt und priorisiert
werden;
d) angemessene finanzielle Unterstützung vorsehen, wie Mietgarantien,
zinsgünstige Darlehen und Wohngeld, flankiert von niedrigschwelligen
Leitlinien für die Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung und den
Aufbau des erforderlichen Finanzwissens.
10. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gezielte Maßnahmen zur Unterstützung junger
Menschen mit niedrigem Einkommen, einschließlich Studierender, die von
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind, umzusetzen, da diese ein
Hindernis für den Zugang zu und den Abschluss von Hochschul-, Berufsbildungs-,
Praktikums- oder Lehrlingsausbildungsprogrammen darstellen kann. Diese
Maßnahmen könnten Folgendes umfassen:
a) Schaffung und Nutzung wirksamer Netzwerke zwischen Jugendhilfeträgern
und allgemeinen Sozialdiensten, um jungen Menschen dabei zu helfen,
angemessene Wohnraumlösungen zu finden, die ihrer Familiensituation sowie
ihrem Bedarf in puncto Bildung und Beschäftigung entsprechen;
b) Erhöhung des Angebots an erschwinglichem Wohnraum für Studierende und
Personen in Ausbildung in der Nähe von Bildungseinrichtungen, auch für
Lernende, die an einem Austauschprogramm oder an einem Praktikum im
Ausland teilnehmen;
c) Bereitstellung niedrigschwelliger Beratung und praktischer Unterstützung in
Bezug auf Mietrechte und Verwaltungsverfahren, unter anderem durch
Beratungszentren in Bildungseinrichtungen;
d) steuerliche Anreize oder zinsgünstige Darlehen, um Studierende und junge
Menschen mit begrenzten finanziellen Mitteln dabei zu unterstützen,
Wohnraum zu finden.
11. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in ihren nationalen strategischen Rahmen
personenzentrierte Maßnahmen mit ortsbezogenen Maßnahmen (wie Stadtplanung
und Stadterneuerung, lokale Wirtschaftsentwicklung und Verkehrspolitik) zu
kombinieren, um Diskrepanzen zwischen Beschäftigungsmöglichkeiten und
erschwinglichem Wohnraum zu vermeiden, insbesondere in Gebieten, in denen
offene Stellen unbesetzt sind.
12. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Maßnahmen zu ergreifen, um Anpassungen
des Wohnraums für Menschen mit Behinderungen und/oder ältere Menschen mit
Langzeitpflegebedarf, insbesondere für armutsgefährdete Personen, zu fördern. Dies
sollte es ihnen ermöglichen, so lange wie möglich in ihrer Wohnung zu leben, und
Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt vermeiden. Diese Maßnahmen sollten so
konzipiert sein, dass unverhältnismäßige Bau- und Renovierungslasten vermieden
werden.
MONITORING, EVALUIERUNG UND GOVERNANCE
13. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
a) auf der Grundlage von Ergebnisindikatoren gezielte Monitoring- und
Evaluierungsmechanismen einzurichten, um die Wirksamkeit ihrer Strategien
zur Bekämpfung von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und
Wohnungslosigkeit zu bewerten und erforderlichenfalls politische
Anpassungen vorzunehmen, ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen;
b) der Kommission alle fünf Jahre über die Ergebnisse ihrer nationalen
Monitoringtätigkeiten und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser
Empfehlung Bericht zu erstatten;
c) eine wirksame Multi-Level-Governance und Koordinierung zwischen den
nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit
den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Universitäten, Anbietern
beruflicher Aus- und Weiterbildung, lokalen Arbeitgebern, Organisationen der
Zivilgesellschaft und der Sozialwirtschaft sowie Wohnungsanbietern,
sicherzustellen;
d) die Rechts- und Verwaltungsrahmen zu vereinfachen, um den
Verwaltungsaufwand zu verringern und einen zeitnahen und vereinfachten
Zugang zu Wohnraum und damit verbundenen Sozial-, Gesundheits-,
Bildungs-, Beschäftigungs- und gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu
gewährleisten;
e) die Kapazitäten und die Qualität der Unterstützungsdienste für Menschen, die
von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind, zu stärken, unter
anderem durch Schulungen, eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten und
angemessene Ressourcen für das Personal, das die entsprechenden
Dienstleistungen erbringt;
f) bei der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von Maßnahmen zur Prävention
und Verringerung von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und
Wohnungslosigkeit die sinnvolle Einbeziehung von Menschen, die
Erfahrungen mit Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt und
Wohnungslosigkeit gemacht haben, von Organisationen der Zivilgesellschaft,
insbesondere auf lokaler Ebene, und von Organisationen der Sozialwirtschaft,
einschließlich Lebensmittelbanken, sicherzustellen;
g) einen aktiven Beitrag zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung von
Obdachlosigkeit als zentrales Forum für die Koordinierung, den Austausch und
die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern zu leisten, insbesondere
durch Wissensaustausch, den Aufbau einer Evidenzbasis und die Erleichterung
des Zugangs zu Finanzmitteln, und zwar in enger Synergie mit den
Arbeitsbereichen der Europäischen Allianz für Wohnraum;
h) die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten sowie mit privaten und
öffentlichen Interessenträgern auf verschiedenen regionalen Ebenen
fortzusetzen, um den Wissensaustausch zu unterstützen, das Lernen
voneinander zu fördern und eine kohärente Erbringung von Dienstleistungen,
den Austausch bewährter Verfahren sowie eine wirksame Politikgestaltung und
-umsetzung im Bereich der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt zu
gewährleisten;
i) die Zusammenarbeit mit den beratenden Einrichtungen der EU (dem
Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss) zu stärken, um das Lernen voneinander, Peer-Reviews und
politische Synergien im Zusammenhang mit der Ausgrenzung auf dem
Wohnungsmarkt zu verbessern;
j) die Einbeziehung der Sozialpartner und der Organisationen der
Zivilgesellschaft, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Ausgrenzung
auf dem Wohnungsmarkt spielen, zu fördern, um sicherzustellen, dass die
politischen Maßnahmen der EU den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen,
unter anderem durch die Einbeziehung von Menschen mit persönlicher
Erfahrung von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
Drucksache 355/26 - 36 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt KOM(2026) 540 endg.; Ratsdok. 9205/26 (Unterrichtung)