Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1201 Titel 741 22 - Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) - bis zur Höhe von insgesamt 420.807 T Euro
Text
Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1201 Titel 741 22 - Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) - bis zur Höhe von insgesamt 420.807 T Euro
[Bundesrat Drucksache 713/25
26.11.25
Fz
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Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Haushaltsführung 2025
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO über die Erteilung
einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel
1201 Titel 741 22 - Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) - bis
zur Höhe von insgesamt 420.807 T Euro
Bundesministerium Berlin, 26. November 2025
der Finanzen
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6 HG 2025 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1
BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag
des Bundesministeriums für Verkehr nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei
Kapitel 1201 Titel 741 22 eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis
zur Höhe von insgesamt 420.807 T Euro, davon fällig im
Haushaltsjahr 2026 bis zu 100 000 T Euro,
Haushaltsjahr 2027 bis zu 110 000 T Euro,
Haushaltsjahr 2028 bis zu 120 000 T Euro,
Haushaltsjahr 2029 bis zu 85 000 T Euro,
Haushaltsjahr 2030 bis zu 5 000 T Euro und
Haushaltsjahr 2031 bis zu 807 T Euro
erteilt hat.
Die Verpflichtungsermächtigung ist zum Abschluss eines Vertrags zur
Beauftragung von Bauleistungen zum Bau der neuen Peenestrombrücke im Rahmen
der laufenden Baumaßnahme „Ortsumgehung Wolgast“ notwendig.
Trotz der Höhe der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist eine
Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen
geboten.
Die Bindefrist im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zum Neubau der
Peenestrombrücke endet bereits am 28. November 2025. Danach ist der Bieter
des wirtschaftlichsten Angebots nicht mehr an dieses Angebot gebunden. Eine
Verzögerung der zeitlichen Abläufe bei den Vergaben würde zur
Beeinträchtigung schwerwiegender verkehrspolitischer Staatsinteressen, zu zusätzlichen
Kosten sowie einer erheblichen zeitlichen Verschiebung bei der Durchführung
der vordringlichen Baumaßnahme führen. Damit würde die momentane
Belastung der Anwohner durch zusätzliche Emissionen und weiterhin erhöhtes
Verkehrsaufkommen fortbestehen. Um zu dies zu vermeiden, muss die
Zuschlagserteilung unverzüglich erfolgen.
Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
vereinbarten Verfahren erhält die amtierende Vorsitzende des
Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an die
Präsidentin des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Rohde]
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