Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025 Mitteilung über die Erteilung einer zweiten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 914.453 T Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
Text
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025 Mitteilung über die Erteilung einer zweiten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 914.453 T Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
[Bundesrat Drucksache 234/25
04.06.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und
Transformationsfonds (KTF) 2025
Mitteilung über die Erteilung einer zweiten überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt
914.453 T Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 „Förderung von
Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im
Gebäudebereich“
Bundesministerium Berlin, 4. Juni 2025
der Finanzen
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
entsprechend § 4 Absatz 2 S. 6 i. V. m. § 21 HG 2024 i. V. m. § 37 Absatz 4 S. 1
BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) nach § 38 Absatz 1 Satz 2
BHO eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
insgesamt 914.453 T Euro erteilt hat, davon fällig im Haushaltsjahr
2026 bis zu 595.864 T Euro,
2027 bis zu 206.332 T Euro,
2028 bis zu 49.152 T Euro,
2029 bis zu 41.790 T Euro,
2030 bis zu 8.150 T Euro,
2031 bis zu 7.005 T Euro und
2032 bis zu 6.160 T Euro.
Da die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 weiter geltende
Verpflichtungsermächtigung des Jahres 2024 bis zur Höhe von insgesamt 2.380.329 T
Euro und die bereits erteilte überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur
Höhe von 1.220.791 T Euro nahezu vollständig in Anspruch genommen worden ist,
wird die beantragte überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung benötigt, um die
Fördertätigkeit im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG)
während der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2025
unterbrechungsfrei aufrechterhalten zu können. Nach der Mittelprognose des BMWE
reichen die Mittel noch maximal bis Anfang Juni 2025. Um einen Förderstopp zu
vermeiden, benötigt BMWE die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung
unmittelbar, um der KfW mit dem üblichen Vorlauf die zusätzlichen Mittel rechtzeitig
zuweisen zu können. Ein Förderstopp bei der BEG würde das Vertrauen in die
Ernsthaftigkeit der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zerstören und somit
wesentliche Staatsinteressen erheblich beeinträchtigen.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren ist somit aus zwingenden Gründen
geboten.
Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
vereinbarten Verfahren erhält der Haushaltsausschuss eine Kopie des Schreibens
zur unverzüglichen Mitteilung an die Präsidentin des Deutschen Bundestages über
die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Rohde]
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