Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1201 Titel 741 22 - Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) - bis zur Höhe von 420,807 Mio. Euro
Text
Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1201 Titel 741 22 - Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) - bis zur Höhe von 420,807 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2950
21. Wahlperiode 26.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2025
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung
über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei
Kapitel 1201 Titel 741 22 – Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) – bis
zur Höhe von 420,807 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2025
II B 1 - VE 0111/00039/020/001
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2025 in Verbindung mit § 37
Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Verkehr nach § 38
Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 1201 Titel 741 22 eine überplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 420,807 Mio. Euro, davon fällig im
Haushaltsjahr 2026 bis zu 100 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2027 bis zu 110 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2028 bis zu 120 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2029 bis zu 85 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2030 bis zu 5 Mio. Euro
und
Haushaltsjahr 2031 bis zu 807 000 Euro
erteilt hat.
Die Verpflichtungsermächtigung ist zum Abschluss eines Vertrags zur Beauftragung
von Bauleistungen zum Bau der neuen Peenestrombrücke im Rahmen der laufenden
Baumaßnahme „Ortsumgehung Wolgast“ notwendig.
Trotz der Höhe der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist eine
Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten.
Die Bindefrist im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zum Neubau der
Peenestrombrücke endet bereits am 28. November 2025. Danach ist der Bieter des
wirtschaftlichsten Angebots nicht mehr an dieses Angebot gebunden. Eine
Verzögerung der zeitlichen Abläufe bei den Vergaben würde zur Beeinträchtigung
schwerwiegender verkehrspolitischer Staatsinteressen, zu zusätzlichen Kosten sowie einer
erheblichen zeitlichen Verschiebung bei der Durchführung der vordringlichen
Baumaßnahme führen. Damit würde die momentane Belastung der Anwohner durch
zusätzliche Emissionen und weiterhin erhöhtes Verkehrsaufkommen fortbestehen. Um dies zu
vermeiden, muss die Zuschlagserteilung unmittelbar erfolgen.
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ISSN 0722-8333]
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