Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
Text
Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
[Bundesrat Drucksache 794/25
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach
Artikel12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Union
Bundesministerium Berlin, 19. November 2025
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
zur Unterrichtung des Bundesrates übersende ich Ihnen die Mitteilung der
freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Union. Die Bundesregierung hat das Vorhaben in der Kabinettsitzung am
19. November 2025 beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Schneider
Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Europäische Kommission
vom XX. November 2025
Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12 Absatz 4 der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Europäischen Kommission
entsprechend Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 25 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober
2023 mitzuteilen, dass sie die Löschung von Zertifikaten für die folgenden stillgelegten
Anlagen beabsichtigt:
1. Kraftwerk Heyden der Uniper Kraftwerke GmbH
2. Kraftwerk Mehrum Block 3 der Kraftwerk Mehrum GmbH
3. Kohlekraftwerk Kessel 6 der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH
4. Kraftwerk Holthausen der Henkel AG & Co. KGaA
5. Papiererzeugung Stockstadt / Gesamt–Sammelschienenkraftwerk - Konventionelles HKW
(Kessel 8 und 9) der Sappi Stockstadt GmbH
6. Heizkraftwerk Magirusstraße – Kohleblock (Kessel 5) der Fernwärme Ulm GmbH
7. Kraftwerk Farge der Onyx Kraftwerk Farge GmbH & Co. KGaA
8. Kraftwerk I - Block 4 und Block 5 der Evonik Operations GmbH
9. Kalkofen Zuckerfabrik Euskirchen (HKW Kessel 4 + 6) der Pfeifer & Langen GmbH & Co.
KG
10. Kalkofen Zuckerfabrik Könnern (HKW Könnern - Block 1 und 2) der Pfeifer & Langen
GmbH & Co. KG
11. Kraftwerk Neurath D der RWE Power AG
12. Kraftwerk Neurath E der RWE Power AG
13. Kalkofen, Zuckerfabrik Ochsenfurt (KWK Anlage Ochsenfurt – Steinkohleblock) der
Südzucker AG
14. Dampfkessel Wesseling (Block 2) der Basell Polyolefine GmbH
Anlagen:
Formular gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830
jeweils zu
1. Kraftwerk Heyden der Uniper Kraftwerke GmbH
2. Kraftwerk Mehrum Block 3 der Kraftwerk Mehrum GmbH
3. Kohlekraftwerk Kessel 6 der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH
4. Kraftwerk Holthausen der Henkel AG & Co. KGaA
5. Papiererzeugung Stockstadt / Gesamt–Sammelschienenkraftwerk - Konventionelles HKW
(Kessel 8 und 9) der Sappi Stockstadt GmbH
6. Heizkraftwerk Magirusstraße – Kohleblock (Kessel 5) der Fernwärme Ulm GmbH
7. Kraftwerk Farge der Onyx Kraftwerk Farge GmbH & Co. KGaA
8. Kraftwerk I - Block 4 und Block 5 der Evonik Operations GmbH
9. Kalkofen Zuckerfabrik Euskirchen (HKW Kessel 4 + 6) der Pfeifer & Langen GmbH &
Co. KG
10. Kalkofen Zuckerfabrik Könnern (HKW Könnern - Block 1 und 2) der Pfeifer & Langen
GmbH & Co. KG
11. Kraftwerk Neurath D der RWE Power AG
12. Kraftwerk Neurath E der RWE Power AG
13. Kalkofen, Zuckerfabrik Ochsenfurt (KWK Anlage Ochsenfurt – Steinkohleblock) der
Südzucker AG
14. Dampfkessel Wesseling (Block 2) der Basell Polyolefine GmbH
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk Heyden (Heyden 4 - BNA0793)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000001291
c) Name des Anlagenbetreibers:
Uniper Kraftwerke GmbH
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
30.09.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 1. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
645.248 901.613 323.231 1.382.813 1.049.091 356.695 4.301.99
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
4,17 Mio. t CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026–2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk Mehrum Block 3 (957 KWM Block 3)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000939
c) Name des Anlagenbetreibers:
Kraftwerk Mehrum GmbH
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 2. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
710.340 835.712 875.157 1.002.356 579.732 416.145 4.003.29
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
4,00 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 - 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a) Name der Anlage:
Kohlekraftwerk Kessel 6 (K06 - BNA 1097) / Anlage zur Papierherstellung
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000539
c) Name des Anlagenbetreibers:
Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 3. Ausschreibung nach Teil des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-
225.323 222.804 213.537 158.632 156.589 153.959 976.88
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,38 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk Holthausen (Anlage 80 – Kohleblock)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000001197
c) Name des Anlagenbetreibers:
Henkel AG & Co. KGaA
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 3. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
335.398 313.424 322.725 286.155 276.326 229.042 1.534.02
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,54 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Papiererzeugung Stockstadt / Gesamt–Sammelschienenkraftwerk – Konventionelles HKW (Kessel
8 und 9) (ST_HKW_T8 und ST_HKW_T4 - BNA0926b)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000616
c) Name des Anlagenbetreibers:
Sappi Stockstadt GmbH
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 3. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
291.809 234.012 247.090 227.193 107.271 - 1.107.37
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,86 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a) Name der Anlage:
Heizkraftwerk Magirusstraße – Kohleblock (Kessel 5) (BNA1405a)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000630
c) Name des Anlagenbetreibers:
Fernwärme Ulm GmbH
4.
Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 3. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-
43.086 39.250 73.367 66.230 64.968 66.895 286.90
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,06 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk Farge (BNA0147)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000999
c) Name des Anlagenbetreibers:
Onyx Kraftwerk Farge GmbH & Co. KGaA
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 3. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
542.513 353.086 879.703 1.222.480 429.881 91.289 3.427.66
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
3,43 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk I - Block 4 und Block 5
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000001747
c) Name des Anlagenbetreibers:
Evonik Operations GmbH
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 3. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
1.566.925 1.614.210 1.417.437 1.165.205 874.774 222.955 6.638.55
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
6,64 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a) Name der Anlage:
Kalkofen Zuckerfabrik Euskirchen (HKW Kessel 4 + 6)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000177
c) Name des Anlagenbetreibers:
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
4.
Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 4. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-
72.599 85.195 68.688 91.249 47.882 45.651 365.61
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,17 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a) Name der Anlage:
Kalkofen Zuckerfabrik Könnern (HKW Könnern - Block 1 + Block 2)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000000183
c) Name des Anlagenbetreibers:
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
4.
Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
Block 1: 01.04.2024; Block 2: 27.05.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 4. und 5. Ausschreibung von Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-
109.798 107.676 124.733 139.824 35.371 14.260 517.40
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,47 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1 Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
. Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
.
Datum der Mitteilung:
3 Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
. Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk Neurath D
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000001606
c) Name des Anlagenbetreibers:
RWE Power AG
4 Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
. Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5 Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
. teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), Anlage 2 zu Teil 5 des KVBG
6 Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
. teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Summe 2019-
ht 2019 ht 2020 ht 2021 ht 2022 ht 2023 ht 2024 2023
22.596.980 18.671.292 22.075.757 24.223.327 16.485.448 13.378.822 104.052.80
7 Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
. 15 Mio. t. CO2
8 Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
. 2026 – 2032
9 Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
. gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1 Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
. Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
.
Datum der Mitteilung:
3 Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
. Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Kraftwerk Neurath E
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000001606
c) Name des Anlagenbetreibers:
RWE Power AG
4 Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
. Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
01.04.2024
5 Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
. teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), Anlage 2 zu Teil 5 des KVBG
6 Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
. teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Emissionsberic Summe 2019-
ht 2019 ht 2020 ht 2021 ht 2022 ht 2023 ht 2024 2023
22.596.980 18.671.292 22.075.757 24.223.327 16.485.448 13.378.822 104.052.80
7 Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
. 15 Mio. t. CO2
8 Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
. 2026 – 2032
9 Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
. gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a) Name der Anlage:
Kalkofen, Zuckerfabrik Ochsenfurt (KWK Anlage Ochsenfurt – Steinkohleblock)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000003399
c) Name des Anlagenbetreibers:
Südzucker AG
4.
Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
27.05.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 5. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-
120.356 135.387 123.004 139.558 94.972 124.378 613.27
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,35 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
1. Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe NK I 3
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
2. Datum der Mitteilung:
3. Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die im Unionsregister erfasst sind,
unter anderem Folgendes:
a Name der Anlage:
) Dampfkessel Wesseling (Block 2)
b Anlagenkennung im Unionsregister:
) DE000000000001532
c) Name des Anlagenbetreibers:
Basell Polyolefine GmbH
4. Datum der teilweisen/vollständigen Stilllegung der Anlage und des Entzugs/der Änderung der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:
27.05.2024
5. Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die
teilweise/vollständige Stilllegung der Anlage waren:
Deutscher Kohleausstieg / § 4 des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), 5. Ausschreibung nach Teil 3 des KVBG
6. Geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der
teilweisen/vollständigen Stilllegung:
Siehe untenstehende Tabelle
Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Emissionsberich Summe
t 2019 t 2020 t 2021 t 2022 t 2023 t 2024 2019-2023
590.473 501.378 539.379 646.710 460.894 480.680 2.738.83
7. Gesamthöchstmenge der zu löschenden Zertifikate:
0,5 Mio. t. CO2
8. Zeitraum, über den die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:
2026 – 2032
9. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der genauen Menge der Zertifikate, die für den
gesamten Zeitraum, in dem die Löschung erfolgt, zu löschen sind:
Arbeitsschritt 1: Identifizierung der stillgelegten Anlagen
Die Identifizierung der stillgelegten Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
nach § 10 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Verbindung mit Teil 6 des
Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) und die Quantifizierung
der historischen Emissionen der stillgelegten Anlagen basieren auf den Daten des Unionsregisters.
Arbeitsschritt 2: Modellkalibrierung
Die Kalibrierung des Strommarktmodells erfolgt anhand der historischen Werte des jeweiligen
Jahres. Wesentliche Daten sind der Nettostromverbrauch, Stromerzeugungskapazitäten für
Deutschland auf Basis der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur (BNetzA) (insbesondere
Überprüfung des Ausbaus der erdgasbefeuerten KWK-Kapazitäten), Stromerzeugungskapazitäten
und Kraftwerksverfügbarkeiten für andere europäische Länder [z.B. auf der Grundlage von Daten
der ENTSO-E-Transparenzplattform], Kohlenstoff- und Brennstoffpreise [z. B. auf der Grundlage
von EEX-Daten], Nettoübertragungskapazitäten (NTCs) in europäische Nachbarländer [ENTSO-E],
Nettostromerzeugung nach Energieträgern und Saldo der Ex-/Importe für das Jahr 2022 [auf der
Grundlage von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe Energiebilanzen]. Die Kalibrierung zielt
darauf ab, die Stromerzeugung und die Importe/Exporte des jeweiligen Jahres so gut wie möglich
wiederzugeben.
Arbeitsschritt 3: Strommarktmodellierung
Dieser Arbeitsschritt umfasst die Modellierung der Emissionsminderungen des jeweiligen Jahres.
Zu diesem Zweck werden zwei Modellläufe miteinander verglichen. Zum einen ein kalibrierter Lauf
für das Jahr (Szenario mit tatsächlich stillgelegten Kraftwerken) und zum anderen ein
kontrafaktischer Lauf für dasselbe Jahr, bei dem im Vorjahr stillgelegte Kohlekraftwerksblöcke
wieder in Betrieb gehen. Die EU-weite Verringerung der Emissionen durch die Stilllegung der
Kraftwerksblöcke wird auf der Grundlage des Vergleichs der Emissionen der beiden Läufe
berechnet. Die Modellierung basiert auf einem Modell für den Stromsektor. Die Gesamtreduktion
der Emissionen wird schließlich auf die einzelnen stillgelegten Blöcke aufgeschlüsselt.
Arbeitsschritt 4: Berücksichtigung des MSR-Effekts und Bestimmung der Löschungsmenge
Dieser Schritt dient dazu, den Effekt der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab dem Stilllegungsdatum
bis 2030 abzuschätzen. In diesem Zusammenhang spielt die TNAC eine wichtige Rolle, da die TNAC
Auswirkungen auf die Funktionsweise der MSR hat. Wenn der TNAC 1.096 Millionen EUAs
übersteigt, bedeutet dies eine Zuführungsmenge in die MSR von 24% jährlich. Im
Übergangsbereich zwischen 833 Mio. EUAs und 1.096 Mio. EUAs beträgt die marginale
Entnahmerate 100%, und ein TNAC unter 833 Mio. EUAs bedeutet keine Entnahme durch die MSR.
Dieser neu eingeführte Glättungsbereich der MSR spielt eine wichtige Rolle für den Bestimmung
der Löschungsmenge. Solange die TNAC im Glättungsbereich liegt, ist die Löschungsmenge für das
jeweilige Jahr gleich Null; liegt die TNAC unter dieser Schwelle, entspricht die Löschungsmenge
dem in Arbeitsschritt 3 berechneten Reduktionseffekt.]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des (Unterrichtung)