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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 520/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 [Bundesrat Drucksache 520/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 COM(2025) 549 final; Ratsdok. 11748/25 Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Das EU-Förderprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport hat sich mit seinen Vorläuferprogrammen zu einem der erfolgreichsten Förderprogramme der EU entwickelt. Die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität und des interkulturellen Austausches von Lehrenden und Lernenden ist nicht nur ein unschätzbarer Gewinn für die persönliche Entwicklung aller Teilnehmenden. Das Programm trägt auch in erheblichem Maße zum gegenseitigen kulturellen Verständnis der Menschen, der Demokratieförderung, der Bildungsinternationalisierung und der Bildung eines europäischen Zusammengehörigkeitsgefühls bei. Der europäische Mehrwert des Programms ist insofern klar erkennbar. 2. Beim neuen Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport für den Programmzeitraum 2028 bis 2034 sollten die wesentlichen Grundsätze des aktuellen Programms (Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen und Gruppen sowie der Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion und Chancengerechtigkeit, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung) beibehalten werden und eine Fortentwicklung mit Augenmaß (auf der Grundlage einer soliden Evaluation der auslaufenden Programmgeneration) im Mittelpunkt stehen. Der Bundesrat erwartet, dass die weiteren Verhandlungen über den Programmvorschlag zügig vorangetrieben werden. 3. Der Bundesrat nimmt die Intention der Kommission zur Kenntnis, den Verordnungstext allgemein zu halten und den Mitgliedstaaten und nationalen Agenturen Flexibilität in der nationalen Umsetzung zu ermöglichen, weist aber gleichwohl darauf hin, dass die inhaltliche Regelungsdichte der Verordnung so zu gestalten ist, dass eine hinreichende Steuerungswirkung durch die Verordnung selbst gewährleistet ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Bildungspolitik gewahrt bleibt. Zuvörderst werden die konkreten Durchführungsbestimmungen dem Programm Sichtbarkeit verleihen und mit darüber bestimmen, ob und wie die vorgegebenen Ziele für die neue Programmgeneration verwirklicht werden. Der Bundesrat fordert die Kommission deshalb auf, die Mitgliedstaaten eng in die Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen einzubeziehen, beziehungsweise zügig konkrete Vorschläge zur Programmumsetzung der im Verordnungsvorschlag vorgeschlagenen Mobilitäts- und Projektformen vorzulegen, sodass die tatsächlichen Implikationen des Verordnungsvorschlags auch von den Mitgliedstaaten aktiv mitgestaltet werden können. 4. Der Bundesrat sieht den nur geringfügigen Aufwuchs der finanziellen Mittel für das Programm ab 2028 sehr kritisch. Er mahnt an, dass ein deutlicherer Mittelaufwuchs notwendig ist, wobei für alle vom Programm erfassten Sektoren eine Steigerung des jeweiligen Teilbudgets (in Relation zur Ausnutzung beziehungsweise Nachfrage des Budgets im vorigen Programm ohne das Europäische Solidaritätskorps – ESK) erforderlich ist. Der vorgesehene Mittelaufwuchs würde aufgrund des bestehenden Antragsvolumens zu Engpässen und Kürzungen in allen Sektoren führen. Bereits im laufenden Programm können nicht alle Projekt- beziehungsweise Förderanträge bedient werden. Die intendierte Steigerung der Anzahl teilnehmender Personen und Einrichtungen sowie der Anspruch, das Programm noch inklusiver zu gestalten, führen zu einem gesteigerten Verwaltungsaufwand, der eine Vereinfachung der Verwaltungsprozesse und eine angemessene Anpassung des Budgetanteils für die nationalen Agenturen erfordert. 5. Der Bundesrat nimmt zudem kritisch zur Kenntnis, dass in der vorgeschlagenen Verordnung neben der Nennung des Gesamtbudgets keine (Mindest-) Teilbudgets für die einzelnen Programmsektoren aufgeführt sind. Er fordert – auch zur Vermeidung von Prioritäts- und Verteilungskonflikten –, dass dies im Vorschlag für das neue Programm ab 2028 umgesetzt wird. Die Integration des ESK in den Jugendbereich bei Erasmus+ wäre bei der expliziten Nennung einer prozentualen Verteilung entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso sollten die Budgetanteile so zwischen den beiden Säulen des Programms bzw. Teilbereichen differenziert ausgewiesen werden, dass erkennbar wird, welche Anteile zentral von der Kommission und welche dezentral in den Mitgliedstaaten bewirtschaftet werden. 6. Basierend auf den Erfahrungen aus der aktuellen Programmgeneration hält der Bundesrat es zur Erhöhung der Teilnehmendenzahl und mit Blick auf das sich etablierende System der Akkreditierung von Bildungseinrichtungen für den ganzen Programmzeitraum für erforderlich, das Jahresbudget im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gleich zu Beginn des kommenden Programmzeitraums stärker zu steigern als in den letzten Jahren des Programmzeitraums. Insbesondere im Übergang von 2027 auf 2028 muss es zu einer erkennbaren Steigerung kommen, um die zu erwartende Menge an Anträgen für eine Akkreditierung bedienen zu können und Enttäuschungen auf Seiten der Bildungseinrichtungen und Teilnehmenden zum Start der neuen Programmgenerationen zu vermeiden. 7. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass aufgrund der in der föderalen Struktur in Deutschland unterschiedlich gelagerten Zuständigkeit für die einzelnen Sektoren die Beibehaltung mehrerer nationaler Agenturen notwendig ist. Diese hat sich als sehr gut geeignet für die Erreichung der unterschiedlichen Zielgruppen erwiesen. Auch befürwortet er eine größtmögliche dezentrale Umsetzung des Programms. Die im Vorschlag vorgesehene Trennung von nationaler Behörde und nationaler Agentur hält er für problematisch und spricht sich für die Beibehaltung der bestehenden Strukturen aus. 8. Der Bundesrat begrüßt den infolge der Integration des bisher eigenständigen Förderprogramms ESK entstehenden doppelten Fokus von Erasmus+. Er sieht nicht nur den Kompetenzerwerb im Kontext der Beschäftigungsfähigkeit für ein wettbewerbsfähiges Europa als relevant an, sondern explizit auch die Entwicklung und Förderung von gesellschaftlichem Engagement. Diesbezüglich betont der Bundesrat vor allem die Angebote im Bereich Jugend und Sport. 9. Die Integration des ESK in Erasmus+ ist für den Bundesrat nachvollziehbar. Er schlägt indes eine Umbenennung des ESK vor, z. B. in „European Voluntary Programme“. Dies könnte die Bedeutung des freiwilligen Engagements unterstreichen und den Wiedererkennungswert des Programms bei der entsprechenden Zielgruppe erhöhen. Der Bundesrat würde es zudem begrüßen, wenn alle bisherigen Angebotsformate des ESK in Erasmus+ umgesetzt würden und hier nicht ein ausschließlicher Fokus auf die Lernmobilität in Form eines flexiblen Freiwilligendienstes gesetzt würde. Insbesondere Projekte vor Ort konnten das europäische Zugehörigkeitsgefühl stärken. Lernmobilität für junge Menschen im Rahmen eines Europäischen Freiwilligendienstes sollte auch weiterhin ein breites Engagement ermöglichen, weil so der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden kann. 10. Der Bundesrat begrüßt die mit dem Verordnungsvorschlag einhergehenden Verbesserungen, die in den derzeitigen Programmaufbau integriert werden und mit den bestehenden Durchführungsmechanismen für größtmögliche Stabilität und Kontinuität gegenüber dem Vorläuferprogramm sorgen sollen. Er sieht zudem die Verschlankung auf zwei Bereiche positiv. Sowohl die (individuellen) Lernmobilitäten als auch die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau stellen einen wesentlichen europäischen Mehrwert dar. 11. Der Bundesrat teilt die dem Vorschlag zu Grunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Wichtigkeit von Fachkräften als Schlüsselressource der EU. Die Schaffung qualitativ hochwertiger, integrativer und anpassungsfähiger Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifikationssysteme ist ein wichtiges Instrument zur Überwindung des Fachkräftemangels. Erasmus+ kann hier unterstützend wirken. Zugleich sieht der Bundesrat aber die Betonung der Wettbewerbsfähigkeit und der Union der Kompetenzen kritisch. Bildung darf nicht auf die Zuführung von Arbeitskräften zum Arbeitsmarkt reduziert werden. Er betont sein Verständnis eines ganzheitlichen Bildungsbegriffs, der auch die Entwicklung von sozialen, persönlichen und kulturellen Kompetenzen umfasst. 12. Der Bundesrat erkennt die hohe Bedeutung von zukunftsorientierten Lernbereichen und Disziplinen an, wie zum Beispiel die in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags genannten sauberen und zirkulären Technologien, Verkehr, Energie, Wasserresilienz, Gesundheitswesen, digitale Technologien, Luft- und Raumfahrt. Die Förderung durch Erasmus+ muss sich dennoch gleichberechtigt an alle Lernbereiche und Disziplinen richten. 13. Der Bundesrat betont, dass Erasmus+ eine eigene Agenda und einen eigenen europäischen Mehrwert hat. Das Programm sollte nicht darauf reduziert werden, andere Anliegen der Bildungs- und Sozialpolitik operativ umzusetzen. Er nimmt in diesem Zusammenhang mit Skepsis zur Kenntnis, dass Erasmus+ laut Verordnungsvorschlag ausdrücklich zur Umsetzung politischer Notwendigkeiten und Prioritäten der EU beitragen soll und mit den zugewiesenen Mitteln auch die Umsetzung strategischer Kooperationen in Bildung und Ausbildung gefördert werden soll. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine politische Instrumentalisierung des Programms (vgl. Ziffern 11 und 25 dieser Stellungnahme), beispielsweise zur Unterstützung politischer Agenden zum Europäischen Bildungsraum oder zur Union der Kompetenzen, zu vermeiden ist und hält es für problematisch, dass die genannten politischen Agenden hier zum Teil nicht näher definiert sind. Er weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Artikel 165 und 166 AEUV hin. 14. Neben der Unterstützung institutioneller Kapazitäten muss die qualitätsgesicherte physische Lernmobilität weiterhin den Kern des Programms bilden. Virtuelle Mobilität kann den Austausch zudem erleichtern, sollte aber in den verschiedenen Formaten möglichst auch mit physischer Mobilität verbunden sein. Er befürwortet zudem dezentral förderfähige Gruppenlernmobilitäten ohne Begegnung, aber dafür mit Bezug zu den EU-Institutionen. 15. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen um eine Intensivierung des inklusiven Ansatzes im Verordnungsvorschlag und empfiehlt die weitere Stärkung der sozialen Inklusion und der europäischen Dimension auch durch vermehrte sektorübergreifende Projektmöglichkeiten, wie zum Beispiel zwischen dem Schul- und Hochschulbereich, dem Schul- und Jugendbereich sowie dem Jugend- und Sportbereich. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die niederschwelligen Angebote im Bereich des nonformalen und informellen Lernens, die vor allem über die Budgetlinie Jugend und Sport umgesetzt werden, hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Der prozentuale Anteil benachteiligter Personen ist hier überproportional hoch. 16. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass Universitäten, Allianzen und andere Konsortien für die Nutzung verschiedener Finanzierungsquellen eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Doppelförderung benötigen. Eine klare Definition bzw. eine finanzielle Grenze, ab der Kofinanzierung in Doppelförderung übergeht und erst dann vermieden werden muss, wäre hilfreich, da Synergien mit anderen EU-Programmen bzw. Förderlinien angestrebt werden. Zudem hält der Bundesrat die angestrebte Erhöhung der Kofinanzierung durch die Nationale Behörde an die Nationale Agentur für problematisch. Durch den Verordnungsvorschlag ergibt sich, dass ab 2028 eine 50-prozentige Kofinanzierung der Nationalen Behörde erfolgen müsste. Der Bundesrat spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus. 17. Der Bundesrat begrüßt die eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme von Drittstaaten als assoziierte oder teilweise assoziierte Programmländer. Er sieht allerdings einen latenten Widerspruch zwischen der intendierten Öffnung hin zu Aktivitäten mit nicht assoziierten Staaten und den Kerngedanken von EU- Bürgerschaft, EU-Werten oder des gemeinsamen europäischen Bildungsraums. Die Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der EU und mit nicht assoziierten Staaten im Rahmen der 20-Prozent-Regelung des Zuschusses einer Akkreditierung in der Leitaktion 1 sollte beibehalten und auf den Schulbereich erweitert werden. Europäische Identität und Werte werden insbesondere in der Begegnung mit dem EU-Ausland stärker wahrgenommen. Insgesamt erscheint die Abgrenzung zwischen Beitrittskandidaten, mit Erasmus+ assoziierten Drittstaaten und nicht mit Erasmus+ assoziierten Drittstaaten im Vorschlag noch nicht stringent. 18. Der Bundesrat hält die weitere Vereinfachung der Verwaltungs-, Antrags- und Berichtsverfahren für essenziell und begrüßt die Fortführung des Prinzips der Konsortien und der Akkreditierung von Bildungseinrichtungen für die gesamte Dauer der Programmperiode, da der immer noch hohe Verwaltungsaufwand weiterhin ein Grund für fehlendes Interesse an der Teilnahme am Programm ist und deshalb insbesondere viele kleinere Bildungseinrichtungen und benachteiligte Teilnehmende nicht erreicht werden konnten. Konsortien haben sich als sinnvolles Instrument erwiesen, um zum Beispiel unterrepräsentierte Schulformen in das Programm zu integrieren und bildungsfernen Schülerinnen und Schülern eine erste formal-gesteuerte Teilhabe zu ermöglichen. Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang auch die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Aussagen zur stärkeren Nutzung von Pauschalbeträgen, Stückkosten etc. zur Verringerung des Abrechnungsaufwands. 19. Er weist in diesem Zusammenhang auf die herausragende Bedeutung der Funktionsfähigkeit der IT-Tools hin. Der Bundesrat erwartet, dass bestehende Probleme gelöst werden und die für die neue Programmgeneration erforderlichen neuen IT-Tools zum Programmstart funktionsfähig sind. 20. Der Bundesrat betrachtet die Einrichtung der im Verordnungsvorschlag erwähnten Erasmus+ Scholarships skeptisch. Er gibt zu bedenken, dass genauer definiert werden sollte, für welche strategischen Felder und in welchem Umfang diese Stipendien vorgesehen werden sollen und wie sie sich von den allgemeinen, dezentral vergebenen Mobilitätsstipendien unterscheiden. Eine Priorisierung einzelner Disziplinen oder Formate durch die geplanten Erasmus+ Scholarships lehnt der Bundesrat ab. 21. Der Bundesrat begrüßt die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zum Beispiel durch zentral geförderte Projekte in Erasmus+ wie der Youth Wiki. Er vermisst jedoch bei der Nennung der Projekte den EU-Jugenddialog, der ein erprobtes europaweites Jugendbeteiligungsinstrument darstellt. 22. Der Bundesrat begrüßt die Betonung der Rolle des Sprachenlernens. Er sieht allerdings reine Mobilitäten für Sprachkurse kritisch, da dieser Bereich von kommerziellen Anbietern dominiert wird und diese mit auf Erasmus+ zugeschnittenen Angeboten werben, die in erster Linie eigenen ökonomischen Interessen folgen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es im Sinne der Qualitätssicherung eines Zertifizierungsverfahrens für Anbieter von Kursen und Fortbildungen bedarf. 23. Der Bundesrat weist darauf hin, dass (analog zu Artikel 34 der derzeitig gültigen Verordnung) erneut ein Programmausschuss etabliert werden muss, damit die Mitgliedstaaten auch zukünftig auf das Jahresarbeitsprogramm und die Ausschreibungen Einfluss nehmen können. Im Verordnungsvorschlag fehlt ein solcher Artikel. 24. Der Bundesrat erwartet zudem, dass die Mitgliedstaaten künftig im Erasmus+ Programmausschuss, jenseits der Stellungnahme zum Arbeitsprogramm, mehr Mitspracherechte bei der Programmumsetzung erhalten. In den Verordnungsvorschlag sollte aufgenommen werden, dass das von der Kommission vorgeschlagene und vom Programmausschuss zu beschließende Arbeitsprogramm neue Initiativen, Maßnahmen, Einrichtungen etc. (einschließlich deren Erprobung) immer nur dann zur Realisierung und Finanzierung aufnehmen darf, wenn diese Vorhaben zuvor vom Bildungsministerrat der EU gebilligt wurden. Dazu erscheint mit Blick auf die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Verordnung und bei den Grundlagen für die Schaffung des Arbeitsprogramms eine entsprechende Klarstellung (Begrenzung der Reichweite der Befugnisse der Kommission und des Erasmus+ Programmausschusses) in der Verordnung notwendig. 25. Der Bundesrat begrüßt unter Betonung seiner Absicht, die Zusammenarbeit innerhalb der EU zu stärken, und unter ausdrücklicher Anerkennung der Erfolge der europäischen Bildungszusammenarbeit, die insbesondere durch ein Programm wie Erasmus+ für Europa erzielt werden, dass die Ausgestaltung und Durchführung des Erasmus+ Programms im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und unter voller Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten stattfinden soll. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die europäische Bildungskooperation auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert und in Anwendung der Artikel 165 und 166 AEUV ein Angebot darstellt, bei dem die Mitgliedstaaten über das „Ob“ und das „Wie“ der Umsetzung entscheiden. Dazu gehört unter anderem die Entscheidung über die Setzung von finanziellen und strukturellen Rahmenbedingungen im Europäischen Bildungsraum und damit auch die Entscheidung über die Schaffung und Ausgestaltung von Initiativen und deren Finanzierung und Erprobung über das Erasmus+ Programm. 26. Der Bundesrat stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag schwerpunktmäßig die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder und ihre Verwaltungsverfahren im Bildungsbereich berührt. Die Schaffung des rechtlichen Rahmens für die Beteiligungsmöglichkeiten der von dem Programmkonzept im Wesentlichen umfassten Zielgruppen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Studierende, Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen sowie Lernende und Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen), wie zum Beispiel Beurlaubungsregelungen bei Mobilitätsmaßnahmen, obliegt den Ländern. Dies trifft auch auf geförderte Unterrichtsprojekte und andere Kooperationsformen der Bildungsinstitutionen zu, die von diesen Zielgruppen besucht werden. Zielgruppen und Kooperationsformen, für deren Einbeziehung in das Programm der Bund Regelungen zu treffen hat, sind quantitativ in erheblich geringerem Umfang betroffen. Er weist die Bundesregierung deshalb darauf hin, dass die vorliegende Stellungnahme des Bundesrates insoweit gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen ist. 27. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]

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