Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888
[Bundesrat Drucksache 520/1/25
10.11.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - FSFJ - Fz - K - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den
Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
2021/817 und (EU) 2021/888
COM(2025) 549 final; Ratsdok. 11748/25
A
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
der Ausschuss für Kulturfragen
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Das EU-Förderprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und
Sport hat sich mit seinen Vorläuferprogrammen zu einem der erfolgreichsten
Förderprogramme der EU entwickelt. Die Förderung der grenzüberschreitenden
Mobilität und des interkulturellen Austausches von Lehrenden und Lernenden
ist nicht nur ein unschätzbarer Gewinn für die persönliche Entwicklung aller
Teilnehmenden. Das Programm trägt auch in erheblichem Maße zum
gegenseitigen kulturellen Verständnis der Menschen, der Demokratieförderung, der
Bildungsinternationalisierung und der Bildung eines europäischen
Zusammengehörigkeitsgefühls bei. Der europäische Mehrwert des Programms ist insofern
klar erkennbar.
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2. Beim neuen Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und
Sport für den Programmzeitraum 2028 bis 2034 sollten die wesentlichen
Grundsätze des aktuellen Programms (Förderung der Lernmobilität von
Einzelpersonen und Gruppen sowie der Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion und
Chancengerechtigkeit, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von
Organisationen und politischen Strategien im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung) beibehalten werden und eine Fortentwicklung mit
Augenmaß (auf der Grundlage einer soliden Evaluation der auslaufenden
Programmgeneration) im Mittelpunkt stehen. Der Bundesrat erwartet, dass die weiteren
Verhandlungen über den Programmvorschlag zügig vorangetrieben werden.
3. Der Bundesrat nimmt die Intention der Kommission zur Kenntnis, den
Verordnungstext allgemein zu halten und den Mitgliedstaaten und nationalen
Agenturen Flexibilität in der nationalen Umsetzung zu ermöglichen, weist aber
gleichwohl darauf hin, dass die inhaltliche Regelungsdichte der Verordnung so zu
gestalten ist, dass eine hinreichende Steuerungswirkung durch die Verordnung
selbst gewährleistet ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die
Bildungspolitik gewahrt bleibt. Zuvörderst werden die konkreten
Durchführungsbestimmungen dem Programm Sichtbarkeit verleihen und mit darüber
bestimmen, ob und wie die vorgegebenen Ziele für die neue Programmgeneration
verwirklicht werden. Der Bundesrat fordert die Kommission deshalb auf, die
Mitgliedstaaten eng in die Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen
einzubeziehen, beziehungsweise zügig konkrete Vorschläge zur
Programmumsetzung der im Verordnungsvorschlag vorgeschlagenen Mobilitäts- und
Projektformen vorzulegen, sodass die tatsächlichen Implikationen des
Verordnungsvorschlags auch von den Mitgliedstaaten aktiv mitgestaltet werden können.
4. Der Bundesrat sieht den nur geringfügigen Aufwuchs der finanziellen Mittel für
das Programm ab 2028 sehr kritisch. Er mahnt an, dass ein deutlicherer
Mittelaufwuchs notwendig ist, wobei für alle vom Programm erfassten Sektoren eine
Steigerung des jeweiligen Teilbudgets (in Relation zur Ausnutzung
beziehungsweise Nachfrage des Budgets im vorigen Programm ohne das
Europäische Solidaritätskorps – ESK) erforderlich ist. Der vorgesehene Mittelaufwuchs
würde aufgrund des bestehenden Antragsvolumens zu Engpässen und
Kürzungen in allen Sektoren führen. Bereits im laufenden Programm können nicht alle
Projekt- beziehungsweise Förderanträge bedient werden. Die intendierte
Steigerung der Anzahl teil-nehmender Personen und Einrichtungen sowie der
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Anspruch, das Programm noch inklusiver zu gestalten, führen zu einem
gesteigerten Verwaltungsaufwand, der eine Vereinfachung der Verwaltungsprozesse
und eine angemessene Anpassung des Budgetanteils für die nationalen
Agenturen erfordert.
5. Der Bundesrat nimmt zudem kritisch zur Kenntnis, dass in der vorgeschlagenen
Verordnung neben der Nennung des Gesamtbudgets keine (Mindest-)
Teilbudgets für die einzelnen Programmsektoren aufgeführt sind. Er fordert – auch zur
Vermeidung von Prioritäts- und Verteilungskonflikten –, dass dies im
Vorschlag für das neue Programm ab 2028 umgesetzt wird. Die Integration des
ESK in den Jugendbereich bei Erasmus+ wäre bei der expliziten Nennung einer
prozentualen Verteilung entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso sollten die
Budgetanteile so zwischen den beiden Säulen des Programms bzw.
Teilbereichen differenziert ausgewiesen werden, dass erkennbar wird, welche Anteile
zentral von der Kommission und welche dezentral in den Mitgliedstaaten
bewirtschaftet werden.
6. Basierend auf den Erfahrungen aus der aktuellen Programmgeneration hält der
Bundesrat es zur Erhöhung der Teilnehmendenzahl und mit Blick auf das sich
etablierende System der Akkreditierung von Bildungseinrichtungen für den
ganzen Programmzeitraum für erforderlich, das Jahresbudget im Vergleich zum
jeweiligen Vorjahr gleich zu Beginn des kommenden Programmzeitraums
stärker zu steigern als in den letzten Jahren des Programmzeitraums. Insbesondere
im Übergang von 2027 auf 2028 muss es zu einer erkennbaren Steigerung
kommen, um die zu erwartende Menge an Anträgen für eine Akkreditierung
bedienen zu können und Enttäuschungen auf Seiten der Bildungseinrichtungen
und Teilnehmenden zum Start der neuen Programmgenerationen zu vermeiden.
7. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass aufgrund der in der föderalen Struktur in
Deutschland unterschiedlich gelagerten Zuständigkeit für die einzelnen
Sektoren die Beibehaltung mehrerer nationaler Agenturen notwendig ist. Diese hat
sich als sehr gut geeignet für die Erreichung der unterschiedlichen Zielgruppen
erwiesen. Auch befürwortet er eine größtmögliche dezentrale Umsetzung des
Programms. Die im Vorschlag vorgesehene Trennung von Nationaler Behörde
und Nationaler Agentur hält er für problematisch und spricht sich für die
Beibehaltung der bestehenden Strukturen aus.
...
8. Der Bundesrat begrüßt den infolge der Integration des bisher eigenständigen
Förderprogramms ESK entstehenden doppelten Fokus von Erasmus+. Er sieht
nicht nur den Kompetenzerwerb im Kontext der Beschäftigungsfähigkeit für ein
wettbewerbsfähiges Europa als relevant an, sondern explizit auch die
Entwicklung und Förderung von gesellschaftlichem Engagement. Diesbezüglich betont
der Bundesrat vor allem die Angebote im Bereich Jugend und Sport.
9. Die Integration des ESK in Erasmus+ ist für den Bundesrat nachvollziehbar. Er
schlägt indes eine Umbenennung des ESK vor, z. B. in „European Voluntary
Programme“. Dies könnte die Bedeutung des freiwilligen Engagements
unterstreichen und den Wiedererkennungswert des Programms bei der
entsprechenden Zielgruppe erhöhen. Der Bundesrat würde es zudem begrüßen, wenn alle
bisherigen Angebotsformate des ESK in Erasmus+ umgesetzt würden und hier
nicht ein ausschließlicher Fokus auf die Lernmobilität in Form eines flexiblen
Freiwilligendienstes gesetzt würde. Insbesondere Projekte vor Ort konnten das
europäische Zugehörigkeitsgefühl stärken. Lernmobilität für junge Menschen
im Rahmen eines Europäischen Freiwilligendienstes sollte auch weiterhin ein
breites Engagement ermöglichen, weil so der gesellschaftliche Zusammenhalt
gestärkt werden kann.
10. Der Bundesrat begrüßt die mit dem Verordnungsvorschlag einhergehenden
Verbesserungen, die in den derzeitigen Programmaufbau integriert werden und
mit den bestehenden Durchführungsmechanismen für größtmögliche Stabilität
und Kontinuität gegenüber dem Vorläuferprogramm sorgen sollen. Er sieht
zudem die Verschlankung auf zwei Bereiche positiv. Sowohl die (individuellen)
Lernmobilitäten als auch die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau stellen einen
wesentlichen europäischen Mehrwert dar.
11. Der Bundesrat teilt die dem Vorschlag zu Grunde liegenden Annahmen
hinsichtlich der Wichtigkeit von Fachkräften als Schlüsselressource der EU. Die
Schaffung qualitativ hochwertiger, integrativer und anpassungsfähiger
Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifikationssysteme ist ein wichtiges Instrument
zur Überwindung des Fachkräftemangels. Erasmus+ kann hier unterstützend
wirken. Zugleich sieht der Bundesrat aber die Betonung der
Wettbewerbsfähigkeit und der Union der Kompetenzen kritisch. Bildung darf nicht auf die
Zuführung von Arbeitskräften zum Arbeitsmarkt reduziert werden. Er betont sein
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Verständnis eines ganzheitlichen Bildungsbegriffs, der auch die Entwicklung
von sozialen, persönlichen und kulturellen Kompetenzen umfasst.
12. Der Bundesrat erkennt die hohe Bedeutung von zukunftsorientierten
Lernbereichen und Disziplinen an wie zum Beispiel die in den Erwägungsgründen des
Verordnungsvorschlags genannten sauberen und zirkulären Technologien,
Verkehr, Energie, Wasserresilienz, Gesundheitswesen, digitale Technologien, Luft-
und Raumfahrt. Die Förderung durch Erasmus+ muss sich dennoch
gleichberechtigt an alle Lernbereiche und Disziplinen richten.
13. Der Bundesrat betont, dass Erasmus+ eine eigene Agenda und einen eigenen
europäischen Mehrwert hat. Das Programm sollte nicht darauf reduziert
werden, andere Anliegen der Bildungs- und Sozialpolitik operativ umzusetzen. Er
nimmt in diesem Zusammenhang mit Skepsis zur Kenntnis, dass Erasmus+ laut
Verordnungsvorschlag ausdrücklich zur Umsetzung politischer
Notwendigkeiten und Prioritäten der EU beitragen soll und mit den zugewiesenen Mitteln
auch die Umsetzung strategischer Kooperationen in Bildung und Ausbildung
gefördert werden soll. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine politische
Instrumentalisierung des Programms (vgl. Ziffern 11 und 25 dieser
Stellungnahme), beispielsweise zur Unterstützung politischer Agenden zum Europäischen
Bildungsraum oder zur Union der Kompetenzen, zu vermeiden ist und hält es
für problematisch, dass die genannten politischen Agenden hier zum Teil nicht
näher definiert sind. Er weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die
Artikel 165 und 166 AEUV hin.
14. Neben der Unterstützung institutioneller Kapazitäten muss die
qualitätsgesicherte physische Lernmobilität weiterhin den Kern des Programms bilden.
Virtuelle Mobilität kann den Austausch zudem erleichtern, sollte aber in den
verschiedenen Formaten möglichst auch mit physischer Mobilität verbunden sein.
Er befürwortet zudem dezentral förderfähige Gruppenlernmobilitäten ohne
Begegnung, aber dafür mit Bezug zu den EU-Institutionen.
15. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen um eine Intensivierung des inklusiven
Ansatzes im Verordnungsvorschlag und empfiehlt die weitere Stärkung der
sozialen Inklusion und der europäischen Dimension auch durch vermehrte
sektorübergreifende Projektmöglichkeiten, wie zum Beispiel zwischen dem Schul-
und Hochschulbereich, dem Schul- und Jugendbereich sowie dem Jugend- und
...
Sportbereich. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die niederschwelligen Angebote im Bereich des nonformalen und informellen
Lernens, die vor allem über die Budgetlinie Jugend und Sport umgesetzt
werden, hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Der prozentuale Anteil
benachteiligter Personen ist hier überproportional hoch.
16. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass Universitäten, Allianzen und andere
Konsortien für die Nutzung verschiedener Finanzierungsquellen eine einheitliche
Auslegung des Begriffs der Doppelförderung benötigen. Eine klare Definition
bzw. eine finanzielle Grenze, ab der Kofinanzierung in Doppelförderung
übergeht und erst dann vermieden werden muss, wäre hilfreich, da Synergien mit
anderen EU-Programmen bzw. Förderlinien angestrebt werden. Zudem hält der
Bundesrat die angestrebte Erhöhung der Kofinanzierung durch die Nationale
Behörde an die Nationale Agentur für problematisch. Durch den
Verordnungsvorschlag ergibt sich, dass ab 2028 eine 50-prozentige Kofinanzierung der
Nationalen Behörde erfolgen müsste. Der Bundesrat spricht sich für die
Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.
17. Der Bundesrat begrüßt die eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme von
Drittstaaten als assoziierte oder teilweise assoziierte Programmländer. Er sieht
allerdings einen latenten Widerspruch zwischen der intendierten Öffnung hin zu
Aktivitäten mit nicht assoziierten Staaten und den Kerngedanken von EU-
Bürgerschaft, EU-Werten oder des gemeinsamen europäischen Bildungsraums.
Die Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der EU und mit nicht assoziierten
Staaten im Rahmen der 20-Prozent-Regelung des Zuschusses einer
Akkreditierung in der Leitaktion 1 sollte beibehalten und auf den Schulbereich erweitert
werden. Europäische Identität und Werte werden insbesondere in der
Begegnung mit dem EU-Ausland stärker wahrgenommen. Insgesamt erscheint die
Abgrenzung zwischen Beitrittskandidaten, mit Erasmus+ assoziierten
Drittstaaten und nicht mit Erasmus+ assoziierten Drittstaaten im Vorschlag noch nicht
stringent.
18. Der Bundesrat hält die weitere Vereinfachung der Verwaltungs-, Antrags- und
Berichtsverfahren für essenziell und begrüßt die Fortführung des Prinzips der
Konsortien und der Akkreditierung von Bildungseinrichtungen für die gesamte
Dauer der Programmperiode, da der immer noch hohe Verwaltungsaufwand
weiterhin ein Grund für fehlendes Interesse an der Teilnahme am Programm ist
...
und deshalb insbesondere viele kleinere Bildungseinrichtungen und
benachteiligte Teilnehmende nicht erreicht werden konnten. Konsortien haben sich als
sinnvolles Instrument erwiesen, um zum Beispiel unterrepräsentierte
Schulformen in das Programm zu integrieren und bildungsfernen Schülerinnen und
Schülern eine erste formal-gesteuerte Teilhabe zu ermöglichen. Der Bundesrat
begrüßt in diesem Zusammenhang auch die im Verordnungsvorschlag
enthaltenen Aussagen zur stärkeren Nutzung von Pauschalbeträgen, Stückkosten etc.
zur Verringerung des Abrechnungsaufwands.
19. Er weist in diesem Zusammenhang auf die herausragende Bedeutung der
Funktionsfähigkeit der IT-Tools hin. Der Bundesrat erwartet, dass bestehende
Probleme gelöst werden und die für die neue Programmgeneration erforderlichen
neuen IT-Tools zum Programmstart funktionsfähig sind.
20. Der Bundesrat betrachtet die Einrichtung der im Verordnungsvorschlag
erwähnten Erasmus+ Scholarships skeptisch. Er gibt zu bedenken, dass genauer
definiert werden sollte, für welche strategischen Felder und in welchem Umfang
diese Stipendien vorgesehen werden sollen und wie sie sich von den
allgemeinen, dezentral vergebenen Mobilitätsstipendien unterscheiden. Eine
Priorisierung einzelner Disziplinen oder Formate durch die geplanten Erasmus+
Scholarships lehnt der Bundesrat ab.
21. Der Bundesrat begrüßt die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zum Beispiel
durch zentral geförderte Projekte in Erasmus+ wie der Youth Wiki. Er vermisst
jedoch bei der Nennung der Projekte den EU-Jugenddialog, der ein erprobtes
europaweites Jugendbeteiligungsinstrument darstellt.
22. Der Bundesrat begrüßt die Betonung der Rolle des Sprachenlernens. Er sieht
allerdings reine Mobilitäten für Sprachkurse kritisch, da dieser Bereich von
kommerziellen Anbietern dominiert wird und diese mit auf Erasmus+
zugeschnittenen Angeboten werben, die in erster Linie eigenen ökonomischen
Interessen folgen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es im Sinne der
Qualitätssicherung eines Zertifizierungsverfahrens für Anbieter von Kursen und
Fortbildungen bedarf.
23. Der Bundesrat weist darauf hin, dass (analog zu Artikel 34 der derzeitig gültigen
Verordnung) erneut ein Programmausschuss etabliert werden muss, damit die
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Mitgliedstaaten auch zukünftig auf das Jahresarbeitsprogramm und die
Ausschreibungen Einfluss nehmen können. Im Verordnungsvorschlag fehlt ein
solcher Artikel.
24. Der Bundesrat erwartet zudem, dass die Mitgliedstaaten künftig im Erasmus+
Programmausschuss, jenseits der Stellungnahme zum Arbeitsprogramm, mehr
Mitspracherechte bei der Programmumsetzung erhalten. In den
Verordnungsvorschlag sollte aufgenommen werden, dass das von der Kommission
vorgeschlagene und vom Programmausschuss zu beschließende Arbeitsprogramm
neue Initiativen, Maßnahmen, Einrichtungen etc. (einschließlich deren
Erprobung) immer nur dann zur Realisierung und Finanzierung aufnehmen darf,
wenn diese Vorhaben zuvor vom Bildungsministerrat der EU gebilligt wurden.
Dazu erscheint mit Blick auf die Rechtsgrundlage für die Durchführung der
Verordnung und bei den Grundlagen für die Schaffung des Arbeitsprogramms
eine entsprechende Klarstellung (Begrenzung der Reichweite der Befugnisse
der Kommission und des Erasmus+ Programmausschusses) in der Verordnung
notwendig.
25. Der Bundesrat begrüßt unter Betonung seiner Absicht, die Zusammenarbeit
innerhalb der EU zu stärken, und unter ausdrücklicher Anerkennung der Erfolge
der europäischen Bildungszusammenarbeit, die insbesondere durch ein
Programm wie Erasmus+ für Europa erzielt werden, dass die Ausgestaltung und
Durchführung des Erasmus+ Programms im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip und unter voller Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
stattfinden soll. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die europäische
Bildungskooperation auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert und in
Anwendung der Artikel 165 und 166 AEUV ein Angebot darstellt, bei dem die
Mitgliedstaaten über das „Ob“ und das „Wie“ der Umsetzung entscheiden. Dazu
gehört unter anderem die Entscheidung über die Setzung von finanziellen und
strukturellen Rahmenbedingungen im Europäischen Bildungsraum und damit
auch die Entscheidung über die Schaffung und Ausgestaltung von Initiativen
und deren Finanzierung und Erprobung über das Erasmus+ Programm.
26. Der Bundesrat stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag schwerpunktmäßig die
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder und ihre Verwaltungsverfahren im
Bildungsbereich berührt. Die Schaffung des rechtlichen Rahmens für die
Beteiligungsmöglichkeiten der von dem Programmkonzept im Wesentlichen
umfassten Zielgruppen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Studierende,
Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen sowie Lernende und Lehrende an
Erwachsenenbildungseinrichtungen), wie zum Beispiel Beurlaubungsregelungen bei
Mobilitätsmaßnahmen, obliegt den Ländern. Dies trifft auch auf geförderte
Unterrichtsprojekte und andere Kooperationsformen der Bildungsinstitutionen zu,
die von diesen Zielgruppen besucht werden. Zielgruppen und
Kooperationsformen, für deren Einbeziehung in das Programm der Bund Regelungen zu treffen
hat, sind quantitativ in erheblich geringerem Umfang betroffen. Er weist die
Bundesregierung deshalb darauf hin, dass die vorliegende Stellungnahme des
Bundesrates insoweit gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu
berücksichtigen ist.
27. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
28. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 un (Empfehlungen der Ausschüsse)