polradar

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 333/25(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 [Bundesrat Drucksache 333/25 (Beschluss) (Grunddrucksachen 333/25, 334/25 und 335/25) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates a) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 COM(2025) 570 final; Ratsdok. 11690/25 Drucksache: 333/25 in Verbindung mit b) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 COM(2025) 571 final Drucksache: 334/25 in Verbindung mit c) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 COM(2025) 574 final; Ratsdok. 11705/25 Drucksache: 335/25 und zu 335/25 Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Einführung 1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 zur Kenntnis und begrüßt die frühzeitige Veröffentlichung durch die Kommission. 2. Der Bundesrat erkennt die großen Herausforderungen an, vor denen der künftige MFR als zentrales Planungs- und Steuerungselement in Zeiten multipler Krisen steht. 3. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit, Verteidigungsfähigkeit, Sicherheit, den grünen und den digitalen Wandel sowie die Resilienz der EU sicherzustellen. Ihr Vorschlag eines MFR für die Jahre 2028 bis 2034 erfolgt in einer Zeit großer geopolitischer, wirtschaftlicher und haushaltspolitischer Herausforderungen. Wie bisher soll beim MFR eine Halbzeitrevision erfolgen. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Haushaltsentwurf eine erhebliche Steigerung der Ausgaben vorsieht. 4. Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz zur Reform des MFR ist ambitioniert, erfordert aus Sicht des Bundesrates allerdings gezielte Änderungen, um gemeinsame Ziele und regionale Prioritäten zu verwirklichen und die Europäische Union und ihre Regionen zu befähigen, auch in Zukunft entschieden und geschlossen zu handeln. 5. Der Bundesrat fordert im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission für den MFR für die Jahre 2028 bis 2034 die Bundesregierung dazu auf sicherzustellen, dass eine vollständige Transparenz und umfassende Mitwirkung der Länder nach Artikel 23 GG und dem EUZBLG in allen Phasen der Verhandlungen erfolgt. 6. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf den am 18. Juni 2025 gefassten Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers, nach dem den Regionen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zukommt. 7. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Förderung, die regionalen Ausgangslagen und Entwicklungspfaden gerecht wird. Förderkonditionen wie Kofinanzierungssätze und Mittelzuweisungen sollten so gestaltet werden, dass Regionen entsprechend ihrer jeweiligen Transformations- und Strukturherausforderungen angemessen unterstützt werden. Zur Mitteilung in BR-Drucksache 333/25 und zum Verordnungsvorschlag in BR-Drucksache 334/25 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 Nationale und Regionale Partnerschaftspläne (NRPP) Zu den NRPP allgemein 8. Der Bundesrat fordert, dass die Programmplanung und -verantwortung weiterhin auf regionaler Ebene mit eigenverantwortlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder bei der Vorbereitung, Ausarbeitung, Verhandlung und Umsetzung der Förderangebote im Rahmen der Kohäsionspolitik, allen voran bei EFRE und ESF+, erhalten bleiben bzw. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wiederhergestellt werden. Der Bundesrat betont, dass bei der Ausgestaltung der künftigen Förderpolitik Planungssicherheit für die Länder und auch potenzielle Begünstigte gewährleistet sein muss. Dem wird das Konzept der NRPP in der vorgeschlagenen Form nicht gerecht. Denn es ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat unabhängig von Größe und Verfasstheit genau einen Plan vorlegen muss, der der Zentralebene weitreichende Gestaltungsspielräume und Umsetzungsverantwortung gibt. Der Bundesrat hingegen fordert eine rechtlich und budgetär abgesicherte eigene Zuständigkeit der Länder. Er sieht zudem die Gefahr, dass der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand zur Umsetzung der vorgeschlagenen NRPP, im Vergleich zur bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der verschiedenen EU-Förderbereiche, insbesondere auf Seiten des Bundes und der Länder erheblich ansteigen würde. Er betrachtet außerdem mit Sorge, dass die angestrebte Integration mehrerer Fonds in ein gemeinsames Planungsinstrument zusätzliche Komplexität und Konkurrenz zwischen den Fonds erzeugen könnte. Aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung spricht sich der Bundesrat daher für den Erhalt der Fondsstruktur in der Kohäsionspolitik und der GAP aus. 9. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Verhandlung und Umsetzung der Kohäsionspolitik 2028 – 2034 im Rahmen eines Plans für national-regionale Partnerschaften zwischen der nationalen Ebene jedes Mitgliedstaats und der Kommission erfolgen soll und nicht wie bisher zwischen den Regionen und der Kommission. In Deutschland würden also Bundesregierung und Kommission verhandeln und nicht die Länder. Zudem soll die Entscheidung bei den Mitgliedstaaten liegen, ob sie die Regionen in Form von regionalen Kapiteln am NRPP partizipieren lassen und welche Mittel für sie bereitgestellt werden. 10. Mit Sorge sehen die Länder auch das Instrument der neuen NRPP, die auch den länderspezifischen Empfehlungen der Kommission genügen sollen. In einer veränderten Struktur sollen 14 Fonds künftig in einem neuen „Europäischen Fonds für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum, die Fischerei und maritime Entwicklung, den Wohlstand und die Sicherheit“ geführt werden, dem sogenannten NRPP-Fonds. In diesen eingruppiert werden u. a. zwei Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, EFRE, und Europäischer Sozialfonds, ESF) und die GAP. Weil die Bundesregierung ihren Partnerschaftsplan der Kommission zur Genehmigung vorlegen muss, besteht die Gefahr, dass die Länder (Regionen) nicht mehr wie im bisherigen Maß ihre Interessen und Bedürfnisse einbringen können. 11. Deshalb sieht der Bundesrat in den NRPP eine Gefahr für das Europa der Regionen, wie es im Vertrag von Maastricht geschaffen wurde. Die Regionen haben keine europarechtlich garantierte Möglichkeit, die Berücksichtigung ihrer regionalen Belange gegenüber ihrem Nationalstaat durchzusetzen. 12. Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass eine regionale und lokale Beteiligung nur mehr eine optionale Komponente des MFR ist. In Zeiten von wachsender Europaskepsis muss Europa bei den Menschen vor Ort ankommen und nicht nur zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verhandelt werden. 13. Eine starke und moderne Kohäsionspolitik muss den Ländern einen rechtlich, institutionell und finanziell abgesicherten Einfluss auf die NRPP sichern. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeit der Länder bei der Planung, Aufstellung und Umsetzung europäischer Mittel im NRPP gewahrt bleiben muss. Unverhältnismäßige Abstimmungsprozesse und Vorgaben wie die Eingrenzung von Fördertatbeständen durch den Mitgliedstaat sind zu vermeiden, da sie Bestrebungen nach Vereinfachung und die Förderung spezifischer regionaler Bedarfe erschweren. 14. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass in Deutschland die Länder für die Regionalpolitik zuständig sind. Daher kann das zentrale Ziel der EU- Kohäsionspolitik – die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Abbau regionaler Disparitäten – in Deutschland nur in Verantwortung der Länder erreicht werden. Sie kennen die regionalen Gegebenheiten und Handlungsbedarfe und haben durch jahrzehntelange Umsetzung der Regionalförderung die Erfahrung, das Wissen und funktionierende Abwicklungsstrukturen. 15. Der Bundesrat betont, dass eine Kompetenzverlagerung und Zentralisierung der EU-Kohäsionspolitik in der Verwaltung des Bundes nicht im Einklang mit dem Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 stünden, nach dem den Ländern bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme 2028 – 2034 sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zukommt und die bisherige Praxis der Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung der regionalen Förderprogramme mit der Kommission beibehalten werden soll. 16. Der Bundesrat hält das vorgeschlagene System eines einheitlichen NRPP für einen großen und föderal strukturierten Mitgliedstaat wie Deutschland nicht für geeignet. Er fordert daher, dass alle Länder eine rechtlich und auch budgetär abgesicherte eigene Zuständigkeit in der neuen kohäsionspolitischen Governance-Struktur erhalten. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung einer eigenständigen Vorbereitung, Aufstellung, Verhandlung und Umsetzung der kohäsionspolitischen Förderung durch die Länder. Regionen müssen weiterhin selbstständig regionale Programme aufstellen, mit der Kommission verhandeln und umsetzen können. 17. Sollte das Konzept der NRPP seitens der EU beibehalten werden, fordert der Bundesrat die Bundesregierung schon jetzt auf, die Länder im Falle einer notwendigen Erstellung der Partnerschaftspläne umfassend zu beteiligen und dies durch eine entsprechende Formulierung in der noch zu treffenden Bund-Länder- Vereinbarung oder einem Gesetz rechtsverbindlich zu regeln. Reform- und leistungsbasierter Ansatz 18. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgeschlagene Verknüpfung der Mittelauszahlung mit verbindlich von der Kommission festgelegten Reformvorgaben zu einer in den Verträgen nicht angelegten Kompetenzerweiterung der Kommission führen könnte. Dies wird entschieden abgelehnt. 19. Als problematisch sieht der Bundesrat an, dass bei der Umsetzung und Abrechnung des NRPP-Fonds ein leistungsbezogener Ansatz nach dem Vorbild der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) des Corona-Wiederaufbauprogramms NextGenerationEU (NGEU) gewählt werden soll. Eine Abrechnung entsprechend erfüllter Vorgaben, Meilensteine oder Reformziele, die nicht im jeweiligen Verantwortungsbereich der zuständigen Ebenen liegen, ist nach Ansicht der Länder zur Umsetzung der Strukturfondsmittel ungeeignet. Durch von den Ländern nicht beeinflussbare Zielverfehlungen können Mittelauszahlungen gefährdet werden, die letztlich für die Länder ein unkalkulierbares Haushaltsrisiko darstellen. 20. Im Hinblick auf das vorgesehene Umsetzungsmodell mit einem „leistungsbasierten Ansatz“ betont der Bundesrat, dass im Rahmen des NRPP dadurch kein ungerechtfertigtes Risiko für regionale Haushalte entstehen darf, ursprünglich budgetierte Mittel nicht zu erhalten. Eine gänzliche Abkoppelung von der Kostenerstattung gegenüber Begünstigten stärkt solche Risiken, da es nicht möglich ist, gegenüber allen Begünstigten in allen Politikbereichen und Maßnahmen des NRPP ausschließlich kostenunabhängig zu fördern. Der Bundesrat sieht die wesentliche Schwierigkeit eines solchen „leistungsbasierten Ansatzes“ darin, die Meilensteine oder Ziele im Voraus so verlässlich abzuschätzen, dass die an sie geknüpften Mittelerstattungen der EU nicht verfallen. Eingeplante EU-Mittel müssten durch nationale oder regionale Mittel kompensiert werden, falls die festgelegten Ziele nicht erreicht würden, auch wenn gegenüber Begünstigten Förderverpflichtungen bestehen. Daher muss es zum einen möglich sein, solche Ziele auch prozessorientiert und damit planbarer zu definieren, zum anderen sollten ergänzend zum „leistungsbasierten Ansatz“ EU-Mittel auch weiterhin nach dem Ausgabenerstattungsprinzip gegenüber der Kommission abgerechnet werden können, insbesondere für risikobehaftete Vorhaben wie Modellvorhaben. Umsetzung der NRPP 21. Der Bundesrat hält es für unabdingbar, den nächsten MFR so bürokratiearm wie möglich zu gestalten. Er befürchtet, dass die erforderlichen Abstimmungen zwischen der nationalen Ebene und den Regionen im Rahmen der NRPP, zu einem deutlichen bürokratischen Mehraufwand führen werden. 22. Aus Sicht des Bundesrates wäre ein einziger NRPP je Mitgliedstaat insbesondere in großen Mitgliedstaaten weder flexibler noch einfacher umzusetzen als das bisherige System. Vielmehr würde er einen deutlichen Bürokratieaufwuchs mit sich bringen. Bei Vorbereitung, Aufstellung und Verhandlung eines NRPP wären umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen Bund und Kommission, den Bundesministerien untereinander, Bund und Ländern sowie den sektoralen Fonds (unter anderem EFRE, ESF+, GAP) untereinander notwendig. Auch in der Umsetzung würde jede Änderung eine Abstimmung und Entscheidungsfindung einer Vielzahl von Gremien erfordern. Dies würde – in Zeiten knapper Haushaltsmittel – einen erheblichen Ausbau an Personalkapazitäten und - kompetenzen sowie erhebliche IT-Investitionen erfordern. Mehrjährige Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode wären nicht auszuschließen. 23. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit schlanker, schneller und effizienter Verfahren bei der Planung und Änderung eines NRPP, die nicht durch aufwändige Koordinierungsprozesse verlangsamt und durch unverhältnismäßige Vorgaben konterkariert werden dürfen. Es muss weiterhin möglich bleiben, zeitnah und regional auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Dazu müssen auch kommissionsinterne Abstimmungsprozesse gestrafft und auf das Wesentliche beschränkt werden. 24. Ein zusätzlicher Weg zur Entschlackung eines NRPP ist aus Sicht des Bundesrates die Entkoppelung der Programmierung und Umsetzung der GAP und der Gemeinsamen Fischereipolitik einerseits und der Kohäsionspolitik andererseits. Die Agrar- und Fischereipolitik zeichnet sich durch viele Eigengesetzlichkeiten aus und besitzt bereits in der Förderperiode 2021 – 2027 mit dem Gemeinsamen Strategieplan eine andere Umsetzungsstruktur als die Kohäsionspolitik. Die erzwungene Verbindung mit den Programmen der Kohäsionspolitik in einem NRPP wird zu einer zusätzlichen Schwerfälligkeit im Gesamtsystem führen. 25. Der Bundesrat begrüßt das Bemühen der Kommission um Vereinfachung und Verringerung des mit der Berichterstattung und Überwachung verbundenen Verwaltungsaufwandes. Aus Sicht des Bundesrates bestehen weitere Handlungsbedarfe für eine spürbare Entlastung von Begünstigten und Verwaltung. Die Auszahlung auf Basis von Meilensteinen und Zielen bedarf höherer Flexibilität, so sollten vorab festgelegte Meilensteine und Ziele nachträglich an aktuelle Entwicklungen angepasst werden können. Ferner sollte die Möglichkeit eröffnet werden, Ziele prozessorientiert zu definieren, um dieses Abrechnungssystem auch für Vorhaben anzuwenden, deren Zielerreichung grundsätzlich schwierig nachweisbar sein könnte. 26. Der Bundesrat bittet die gesetzgebenden Organe der Europäischen Union, ausreichend Zeit für die Umsetzung von Fördermaßnahmen im Rahmen der NRPP und die innerstaatlichen Verhandlungen zwischen Regionen und Mitgliedstaat sicherzustellen. Die aktuell vorgeschlagenen Regelungen zur Zuweisung, Bindung und Abrechnung von Mitteln erschwert insbesondere im Rahmen der ersten Rubrik des MFR eine zielführende und wirksame Umsetzung. Mittelausstattung und Budgetfestlegung 27. Der Bundesrat begrüßt, dass auch weiterhin alle Regionen der EU förderfähig sein sollen. 28. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Kohäsionspolitik – insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds (ESF+) – mit angemesseneren Mittel auszustatten. Mittelkürzungen sind nicht mit den spezifischen Bedarfen aller Regionen und den europäischen Prioritäten vereinbar. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass auch Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen eine verlässliche Mittelplanung für ihre strategischen und langfristig ausgerichteten Fördermaßnahmen brauchen, damit der Zusammenhalt innerhalb eines unabhängigeren Europas gefestigt wird. 29. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Mitteilung und die darauf beruhenden Verordnungsvorschläge eine eigenständige Budget-Festlegung nur für schwächer entwickelte Regionen enthalten. Aus Sicht des Bundesrates muss aber das Prinzip gelten, dass auch künftig alle Regionen Teil der Kohäsionspolitik sind. 30. Der Bundesrat regt eine transparentere Gestaltung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten an. Den Vorschlägen der Kommission können diese nur bedingt entnommen werden. So ist z. B. bei dem NRPP-Fonds die Berechnung der mitgliedstaatlichen Mittelzuweisungen nur durch Anwendung einer komplizierten Berechnungsformel möglich. Zudem sind keine vollständigen Berechnungsparameter bekannt. 31. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Kommission aufzufordern, die Mittelansätze für die Kohäsionspolitik und Agrarpolitik und die einzelnen Regionenkategorien festzuschreiben. Der bisher in den Verordnungsvorschlägen vorgeschlagene Modus ist unklar und intransparent und kann keine Basis für die Haushaltsgesetzgeber der Länder sein, um eine verlässliche mittel- bis langfristige Haushaltsplanung zu ermöglichen. Übertragung von Mittelzuweisungen 32. Der Bundesrat stellt fest, dass im MFR 2021-2027 ein Passus enthalten war1, der besagte, dass die Mittelzuweisungen des ersten MFR-Jahres in das nächste oder die weiteren Jahre übertragen werden können, sollte eine Programmge- 1 Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 nehmigung nicht im ersten MFR-Jahr stattfinden. Im vorliegenden Vorschlag zur Festlegung des MFR 2028-2034 fehlt diese Regelung. 33. Der Bundesrat informiert die Bundesregierung, dass das Fehlen dieses Artikels den Verlust der gesamten ersten Jahrestranche 2028 bedeuten würde, sollte das Programm nicht in 2028 eingereicht und von der Kommission angenommen werden. Dies würde für die gesamte Bundesrepublik und alle Länder einen erheblichen Mittelverlust nach sich ziehen. 34. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen dafür einzusetzen, dass die bisherige unter Ziffer 34 genannte Regelung in den Verordnungstext aufgenommen wird. Interreg 35. Der Bundesrat unterstützt, dass der territoriale Zusammenhalt als dritte Dimension der kohäsionspolitischen Ziele der EU gestärkt werden soll. Er befürwortet, dass Interreg als eigenständiges Programm in den bestehenden Ausrichtungen in einer Verordnung und mit eigenständiger Mittelausstattung fortgeführt wird. 36. Der Bundesrat würdigt, dass die Interreg-Struktur mit den grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Aktionsbereichen beibehalten wird. Aus seiner Sicht muss gewährleistet werden, dass die jeweiligen Programmpartner die Programmierung und Implementierung weiterhin dezentral und, sofern vorhanden, im Einklang mit den in den makroregionalen und Meeresbeckenstrategien festgelegten Zielen in eigener Verantwortung übernehmen. Gemeinsame Agrarpolitik Struktur und Mittelausstattung der GAP 37. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds möglichst im Geiste der bisherigen Zwei-Säulen-Struktur erhalten bleibt. 38. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission dahingehend, weiterhin an einer Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe festzuhalten, dafür ein festes GAP-Mindestbudget für GAP-Interventionen vorzusehen und damit einen Großteil des EU-Agrarbudgets für die Einkommensunterstützung zu sichern. 39. Der Bundesrat befürwortet daher den Vorschlag einer gezielten Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe zur Gewährleistung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung. 40. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag eines festen GAP-Mindestbudgets für GAP-Interventionen, die zu einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, zur Steigerung der Attraktivität des Berufs, zur Verbesserung des Klimaschutzes und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen sowie zur Verbesserung der Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Er kritisiert in diesem Zusammenhang gleichwohl, dass für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zukünftig kein Mindestbudget vorgesehen ist. 41. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsions- und Agrarpolitik ein zentrales Instrument zur Unterstützung regionaler Entwicklung darstellt. Mit Blick auf das in Anhang I des NRPP-Verordnungsvorschlags vorgesehene nationale Sicherheitsnetz fordert er, dass auf Länderebene ebenfalls ein wirksamer Schutzmechanismus einzuführen ist, um abrupte Mittelrückgänge zu verhindern. Eine Mittelausstattung ist mindestens auf dem Niveau der aktuellen Förderperiode zuzüglich Inflationsausgleich zu ermöglichen. 42. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Budget für die GAP der laufenden Förderperiode künftig keinen Kürzungen unterworfen werden darf. Er stellt vielmehr fest, dass die Landwirtinnen und Landwirte auch in Zukunft im Sinne der Ernährungssicherung und der Stabilität und Planbarkeit eine verstärkte GAP- Förderung benötigen. 43. Der Bundesrat sieht den Wegfall des eigenständigen Förderbudgets für die ländliche Entwicklung sehr kritisch und hält eine starke Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit einer zusätzlichen Budgetzuweisung für unerlässlich. Vor diesem Hintergrund lehnt er die geplante Einbindung der GAP in die NRPP ab und fordert, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds erhalten bleibt und damit als zentrales Instrument der EU für Ernährungssicherung, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, Stärkung des Ländlichen Raums sowie das Erreichen ökologischer und gesellschaftlicher Ziele nicht an Bedeutung verliert. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die klare Ausrichtung und Umsetzung des Vorschlags an den Zielen des Artikels 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten bleibt. 44. Weiter ist aus Sicht des Bundesrates die investive Förderung der Marktstruktur als wichtiges Glied in der Wertschöpfungskette zu erhalten. 45. Die EU-Agrarpolitik trägt nicht nur zur Einkommenssicherung der Betriebe, sondern auch zum Schutz der natürlichen Ressourcen bei. Die Agrarförderung für die Umsetzung von Agrarumwelt-, Klimaschutz- und Tierwohlmaßnahmen muss daher spürbar über die zusätzlichen Kosten und das entgangene Einkommen hinausgehen, um eine Anreizkomponente zu setzen. 46. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit einer angemessenen Förderung des Vertragsnaturschutzes und der Agrarumweltprogramme. Der EU- Finanzierungsanteil in Höhe von 80 bis 100 Prozent für Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimaschutzmaßnahmen sollte beibehalten werden. Damit einhergehend bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Länder Vertragsnaturschutz- und Agrarumweltprogramme weiterhin eigenständig und an die lokalen Erfordernisse angepasst ausgestalten und verwalten können. 47. Die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) ermöglicht bisher mit ihren spezifischen Interventionen, passgenaue Angebote für die ambitionierten Umwelt-, Tierwohl- und Klimaziele sowie für die ländlichen Räume zu schaffen und dabei den unterschiedlichen natürlichen, regionalen, strukturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat fordert, dass sich die Regionen weiterhin individuell einbringen können und damit ausreichend Gestaltungsspielraum für die Länder besteht und auch weiterhin Mittel für länderspezifische Maßnahmen verwendet werden können. Eine Zentralisierung der Struktur der Förderung ist dabei nicht zielführend. 48. Der Bundesrat ist sich einig, dass der Fokus der EU-Agrarpolitik darauf auszurichten ist, zur ökonomischen und ökologischen Tragfähigkeit der Betriebe beizutragen, unabhängig von der Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Dies gilt für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Dies rechtfertigt eine angemessene Förderung aller Betriebsformen und -größen sowie ein Festhalten an der Förderung der ersten Hektare. Darüber hinaus sollen Betriebe in benachteiligten Regionen weiter unterstützt werden. 49. Zudem ist die Agrarförderung unabhängig von der Betriebsgröße umzusetzen – für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Der Bundesrat bittet darum, dass sich der Bund bei der Kommission dafür einsetzt, den Mitgliedstaaten Degression und Kappung nicht obligatorisch vorzugeben, sondern eine fakultative und flexible Umsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist von dem Konzept „Förderung nach sozialer Bedürftigkeit“ dringend Abstand zu nehmen. 50. Der Bundesrat begrüßt, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft in der nächsten GAP- Förderperiode im Fokus stehen, um den Generationswechsel zu fördern und hierfür eine gezielte Unterstützung gewährleisten zu können, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. 51. Der Bundesrat fordert, dass für die Erreichung von Zielen und Aufgaben, die bisher nicht Bestandteil der GAP waren, zusätzliche Mittelansätze außerhalb des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden müssen. Umsetzung und Verwaltung der GAP 52. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand zur Abstimmung der Kapitel innerhalb des NRPP im Vergleich zur bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der verschiedenen EU-Förderbereiche erheblich ansteigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder die Bedarfe der regionalen Landwirtschaft und des ländlichen Raums am besten kennen und so maßgeschneiderte Programme angeboten werden können. Zudem ist bei einem Entfall der Zwei-Säulen-Struktur sicherzustellen, dass die GAP weitestgehend regionalisiert und in Synergien mit der Kohäsionspolitik in den NRPP konzipiert und umgesetzt werden kann. 53. Damit die neue Förderperiode bruchlos weitergeführt werden kann, ist das bereits mit enormen Kapazitäten erstellte System der nationalen GAP- Strategiepläne im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung fortzusetzen. Zudem sollte den Kompetenzen der Länder durch Reduzierung der Detailtiefe und einer größeren Datenhoheit verstärkt Rechnung getragen werden. 54. Aus Sicht des Bundesrates ist die „n+3“-Regelung beizubehalten beziehungsweise wiedereinzuführen, um auch im Jahr n investive Vorhaben unterstützen zu können sowie Mittelverluste bei Verzögerungen zu vermeiden. Eine Verkürzung des „Decommitment“-Zeitraums auf 10 Monate und die degressive Ausgestaltung der jährlichen Mittelplanung bei gleichzeitig erhöhtem Aufwand für die Programmplanung wird entschieden abgelehnt. Stattdessen braucht es eine verlässliche, ausgeglichene und im Mittelumfang ansteigende Haushaltsplanung. 55. Die verpflichtende Einführung eines leistungsbasierten Ansatzes wird sehr kritisch gesehen. Der Bundesrat lehnt es ab, die Mittelauszahlung künftig an die Erfüllung von Reformzielen zu knüpfen, sollten diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen oder ohne ihre Mitwirkung festgelegt worden sein. Die Umsetzung übergeordneter EU-Ziele als horizontale Voraussetzungen darf zudem nicht zu einer Überfrachtung auf Projektebene führen. 56. Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Detailgrad der Output- und Ergebnisindikatoren ab. So sollen gemäß Anhang 1 der BR-Drucksache 485/25 zukünftig im Bereich der Landwirtschaft 40 Outputindiktoren, unterteilt in 69 Teilindikatoren, und 40 Ergebnisindikatoren, unterteilt in 82 Teilindikatoren, zur Anwendung kommen. Der vorhandene und bereits sehr komplexe und mit erheblichen Herausforderungen verbundene Rahmen wird damit stark ausgeweitet. Eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben bis 2028 wird aus der Erfahrung der aktuellen Förderperiode für die Verwaltung nicht möglich sein. Offene Fragen zur GAP 57. Der Bundesrat bittet weiter, folgende offene Fragen zu klären bzw. in den Verhandlungsprozess einzubringen: a) Wie wirkt sich die in dem Verordnungsvorschlag genannte Formel für die Mittelzuweisung auf die Verteilung der (Agrar-)Zahlungen auf die Mitgliedstaaten aus? b) Wie wird das Mindestbudget für die GAP bei zu befürchtenden weiteren Einsparungen gesichert, um eine unverhältnismäßige Belastung der Landwirtschaft und der Ernährungssicherung zu verhindern? c) Wie sollen mit den Vorschlägen konkrete Vereinfachungen, insbesondere im Bereich der Kontrollen und Dokumentation, erreicht werden, oder ist eher von einer zusätzlichen Komplexität für die Verwaltung durch die Zusammenlegung so heterogener Handlungsfelder in einem NRPP auszugehen? d) Wie soll bei einer deutlichen Erhöhung der Kofinanzierungsraten sichergestellt werden, dass Landwirtinnen und Landwirten ausreichend Unterstützung bei der Erreichung der von der EU angestrebten Umweltziele angeboten wird? e) Wie können die regionalen Besonderheiten und die agrarstrukturelle Vielfalt in den Regionen bei der Planung in den NRPP einfließen, ohne die Kohärenz der GAP zu unterminieren oder agrarpolitische Kernziele aufgrund konkurrierender Prioritäten zu marginalisieren? f) Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass der administrative Mehraufwand durch zusätzliche Kontroll- und Monitoringsysteme kompensiert wird? Welche substanziellen Ansätze zum Bürokratieabbau über das bisherige Maß hinaus sind tatsächlich vorgesehen? g) Wird es mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Leistungsrahmen zu einer Abkehr von der kostenbasierten Förderung kommen? Gilt dies auch für die GAP- bzw. einkommensrelevante On-farm-Maßnahmen? h) Warum geht die Kommission zurück auf die „n+1-Regelung“ und schränkt dabei die Flexibilität insbesondere bei investiven Maßnahmen erheblich ein? i) Was heißt es, wenn bei der Einkommensstützung stärker auf die Bedürftigkeit abgestellt werden soll? Wie will die Kommission das Bedürftigkeitskriterium bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten konkret auslegen, um eine sachgerechte Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten vorzunehmen? j) Inwiefern berücksichtigt die Kommission die regionale Heterogenität und prüft Möglichkeiten, soziale Faktoren – wie Beschäftigungswirkung oder regionale Wertschöpfung – in die Kappungslogik einzubeziehen, um die negativen Effekte für bestimmte Betriebe und die Entwicklung des Ländlichen Raumes zu vermeiden sowie Verwerfungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern? k) Wie will die Kommission sicherstellen, dass ihre Vorschläge hinreichende Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, freiwillige ökologische Maßnahmen tatsächlich umzusetzen? Wie kann spürbarer Bürokratieabbau gewährleistet werden? l) Wie will die Kommission sicherstellen, dass die Maßnahmen für den Ländlichen Raum, die zukünftig außerhalb des GAP-Budgets liegen sollen (LEADER, Integrierte ländliche Entwicklung / Dorferneuerung, Innovationen, Wissenstransfer, Beratung), in angemessenem Umfang finanziert werden und nicht im Wettbewerb mit anderen Prioritäten, etwa aus den Bereichen Sicherheit oder Migration, an politischem Gewicht verlieren? m) Wie will die Kommission einen Wettbewerb nach unten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Farm Stewardships verhindern, wenn sie dessen Ausgestaltung im Bereich der ökologischen Mindeststandards vollständig in die Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten legt? n) Wie werden „widerstandsfähige Produktionssysteme“ definiert und wie werden sie innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) konkret ausgestaltet? o) Wie möchte die EU sicherstellen, dass trotz regionaler Besonderheiten und agrarstruktureller Vielfalt in den Regionen Europas, diese bei den Planungen im NRP-Plan berücksichtigt werden können, ohne die Kohärenz der GAP auf Bundes- und EU-Ebene zu unterminieren? Gemeinsame Fischereipolitik, Europäischer Pakt für die Meere und Meeres- und Aquakulturpolitik 58. Auch die bisherigen Mittel im Bereich des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) dürfen nicht bereits auf EU-Ebene derart massive Kürzungen erfahren wie zuletzt avisiert (von rund sechs auf nur noch zwei Milliarden Euro). Damit würde das Budget auf eine unterkritische Größenordnung fallen, mit der weder eine hinreichende Unterstützung des Sektors noch eine adäquate spezifische Verwaltung möglich wäre. 59. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Vorschlag zwar die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union unter den Rechtsrahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik subsumiert, nähere rechtsverbindliche Bestimmungen zur Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft, wie etwa die Unterstützung von produktiven Investitionen, Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung sowie von Lokalen Fischerei Aktionsgruppen (FLAG), jedoch fehlen. Der Bundesrat sieht deshalb die angemessene Berücksichtigung dieser Bereiche bei der Fischereiförderung gefährdet. 60. Zur Vermeidung von Unsicherheit, sowohl hinsichtlich der Verortung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft als auch hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung fordert der Bundesrat rechtsverbindliche Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft sowie FLAG und zur inhaltlichen Ausgestaltung der Unterstützung beispielsweise durch die Definition von möglichen Interventionskategorien wie Investive Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen. Europäischer Wettbewerbsfonds und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation („Horizon“) 61. Der Bundesrat begrüßt, dass ein deutlicher Fokus des Vorschlags der Kommission auf der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und damit verbunden der Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) liegt. Er sieht positiv, dass das europäische Forschungsrahmenprogramm Horizont Europa auch im MFR 2028 bis 2034 als eigenständiges Programm erhalten bleiben soll und begrüßt die geplante Mittelerhöhung. Die Verknüpfung des Forschungsrahmenprogramms mit dem ECF wird kritisch gesehen. Angesichts vieler offener Fragen zur Abstimmung zwischen beiden Programmen bittet der Bundesrat die Kommission, zeitnah eine detailliertere Erläuterung zur beabsichtigten Verflechtung beider Programme vorzulegen. 62. Der Bundesrat betont mit Blick auf den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), dass die Förderung strategischer Technologien in den vorgeschlagenen Schwerpunkten aus Sicht des Bundesrats dazu beitragen kann, die Innovationskraft der europäischen Wirtschaft im globalen Wettbewerb zu stärken und gleichzeitig die Sektoren, die besonders stark von der klimaneutralen und digitalen Transformation betroffen sind, zu unterstützen. Er begrüßt darüber hinaus, dass ein festes Budget im ECF für Sicherheit, Raumfahrt und Verteidigung eingeplant ist. 63. Der Bundesrat erkennt die Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit an, betont jedoch zugleich, dass Wohlstand und hochwertige Arbeitsplätze nicht allein durch den Fonds für Europäische Wettbewerbsfähigkeit erzielt werden können. Der EFRE muss als regional bedeutendes wirtschafts- und strukturpolitisches Instrument auch in Zukunft durch die Förderung von unter anderem kleinen und mittleren Unternehmen, Forschung und Innovation sowie nachhaltiger Entwicklung einen Wettbewerbsvorteil für die Regionen der Europäischen Union ermöglichen. Konkurrenzen um Mittel und Ziele müssen zwischen den ersten zwei Rubriken des MFR verhindert werden, um Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit ausgewogen zu fördern. 64. Der Bundesrat begrüßt nachdrücklich die im Mehrjährigen Finanzrahmen 2028–2034 vorgesehene Eigenständigkeit des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation. Die Bewahrung der Eigenständigkeit ist ein zentrales Anliegen der Länder (vergleiche BR-Drucksache 211/24 (Beschluss)). 65. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Budget des Rahmenprogramms ab dem Jahr 2028 deutlich zu erhöhen. Wie in den Berichten von Mario Draghi, Manuel Heitor und Enrico Letta empfohlen, ist dies zwingend erforderlich, um entscheidende Schritte zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Souveränität gehen zu können. Vor dem Hintergrund des internationalen Wettbewerbs und um die Erreichung des Ziels von 3 Prozent Forschungs- und Entwicklungsausgaben am BIP bis zum Jahr 2030 zu unterstützen, ist es entscheidend, dass dieser Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren als finanzielle Untergrenze bestehen bleibt. 66. Der Bundesrat fordert im Hinblick auf das europäische Forschungsrahmenprogramm (FP) Horizont Europa, dass neben der rechtlichen Eigenständigkeit auch eine klare Zweckbindung der Mittel und eine klare Abstimmung zwischen Horizont Europa und dem ECF Voraussetzung für eine effektive Umsetzung und die Attraktivität der EU-Forschungs- und Innovationsförderung ist. Aus Sicht des Bundesrates muss die Fördermittelvergabe für Forschung und Innovation in einem wettbewerblichen Verfahren nach dem Exzellenzprinzip zur Stärkung eines wettbewerbs- und zukunftsfähigen Forschungs- und Innovationsstandortes Europa beibehalten werden. Wichtig ist auch, weiterhin transnationale und inter- beziehungsweise multidisziplinäre Forschungskooperationen und -vorhaben zu fördern. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass regionale und städtische Akteure nach 2028 weiterhin Zugang zum FP haben 67. Der Bundesrat betont, dass eine ausdrückliche Zweckbindung („ring-fencing“) der Mittel des Rahmenprogramms Voraussetzung für eine verlässliche Programmumsetzung sowie für Planungssicherheit von Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Unternehmen ist. Die Verlässlichkeit des Budgets ist sicherzustellen. 68. Die vorgesehene strukturelle Verflechtung des Rahmenprogramms - insbesondere Säule II - mit dem neuen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit wird als Herausforderung eingeschätzt. Der Bundesrat kritisiert, dass der Vorschlag der Kommission zur Governance-Struktur für eine effektive Abstimmung zwischen ECF und dem nächsten Rahmenprogramm sehr vage ist. Der Bundesrat spricht sich für verbindlich steuernde Mechanismen, Prozesse und Strukturen aus, die die ausschließlich wissenschaftsgeleitete Ausrichtung des Rahmenprogramms unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten sichern. 69. Der Bundesrat fordert die Fortführung und Stärkung der etablierten Governance-Strukturen des Rahmenprogramms durch die fortgesetzte Einbindung der Mitgliedstaaten sowie der Länder, namentlich über die Programmausschüsse, um eine wissenschaftsgeleitete, evidenzbasierte und zukunftsorientierte Programmsteuerung zu gewährleisten. 70. Der Bundesrat warnt mit Blick auf die notwendige Planungssicherheit vor einer zu weitreichenden Budgetflexibilität und fordert, dass Mittel in Zukunft nicht mehr während der laufenden Programmperiode zu Lasten des FP umverteilt werden. Erasmus+ 71. Der Bundesrat unterstützt den Mittelaufwuchs für Erasmus+ als zentrales Mobilitäts- und Bildungsprogramm sowie für die künftig in AgoraEU zusammengefassten Themenbereiche. Diese Programme machen den Mehrwert der EU unmittelbar für Bürgerinnen und Bürger jeden Alters und jedes Bildungsweges erfahrbar und unterstützen die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Identität und stärken die persönliche Teilhabe und demokratischen Werte. Es sollte hinsichtlich der jährlichen Anpassungen und der Flexibilisierung des Budgets dafür Sorge getragen werden, dass mögliche Budgetverschiebungen nicht zu wesentlichen Kürzungen einzelner Teilbereiche führen können. Umwelt-, Klima- und Naturschutz 72. Der Bundesrat nimmt die Mitteilung der Kommission zum MFR und den zugehörigen Verordnungsvorschlag zur Kenntnis. Er begrüßt, dass die Mitteilung die Vielfalt an Handlungs- und Finanzbedarfen zur Umsetzung der EU- Umwelt- und Klimapolitik abbildet und damit den Erhalt natürlicher Ressourcen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Wirtschaft und Regionen bekräftigt. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass der nächste MFR hierfür substanzielle Mittel bereitstellen muss. 73. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass auch der nächste MFR substantielle und zielgerichtete Mittel für den Klima- und Umweltschutz bereitstellen muss, damit die EU ihren Verpflichtungen im Bereich Klimaschutz und Biodiversität gerecht werden kann. Ansätze zur Erhöhung der Wirksamkeit der Investitionen in Klima- und Umweltschutz erachtet der Bundesrat deshalb grundsätzlich als unterstützenswert. 74. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission, die zentrale Bedeutung der Landwirtschaft für Ernährungssicherheit, Klima- und Umweltschutz, Biodiversität, Tierwohl und Resilienz anerkennt. 75. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass entsprechend dem Vorschlag der Kommission der für die Umsetzung von bestehenden europarechtlichen Vorgaben wichtige Bereich des investiven Naturschutzes außerhalb der eigentlichen GAP nur noch mit einem deutlich gekürzten EU-Beteiligungssatz (40 Prozent, vormals durchgängig 80 Prozent) gefördert werden kann. Auch die Absenkung der maximalen EU-Beteiligung auf 70 Prozent (vormals 80 Prozent) bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist aus Sicht des Bundesrates inadäquat, um den kooperativen Naturschutz zu stärken. Nach Auffassung des Bundesrates ist vielmehr sicherzustellen, dass der Naturschutz für die Land- und Forstwirtschaft als Geschäftsmodell attraktiv wird, indem einkommenswirksame und betriebswirtschaftlich vorteilhafte Anreizkomponenten für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie entsprechende Programme im Wald eingeführt werden. LIFE-Programm 76. Der Bundesrat lehnt die vorgeschlagene Integration des etablierten Förderprogramms für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz (LIFE) in den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit ab und bittet die Bundesregierung, sich für den Erhalt von LIFE als eigenständiges Instrument mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung einzusetzen. 77. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das bisherige LIFE-Programm die regionale Natur- und Artenvielfalt und die Wiederherstellung wichtiger Lebensräume fördert. Dem zwar kleinen, aber wegweisenden LIFE-Programm kommt eine wichtige Funktion zu, da es Demonstrations- und Leuchtturmprojekte fördert, die anschließend zur Skalierung grüner Lösungen und guter Ansätze für den Umwelt- und Klimaschutz dienen können, die für eine nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft und Regionen künftig stärker genutzt werden sollten. Das LIFE- Programm unterstützt außerdem Projekte des natürlichen Klimaschutzes, aber auch Innovationen für die zirkuläre Wirtschaft und die Energiewende. Dadurch fördert LIFE indirekt die Bereitstellung wichtiger Ökosystemleistungen, deren Wert im Jahr 2019 innerhalb der EU auf rund 234 Milliarden Euro jährlich geschätzt wurde. 78. Die Auflösung des eigenständigen EU-LIFE-Programms für die Umwelt- und Klimapolitik als einzigem rein natur- und umweltschutzbezogenen Förderprogramm der Europäischen Union sieht der Bundesrat daher mit Sorge. Vielmehr wird die Sicherung eines solchen Programms sowie dessen finanzielle Aufstockung seitens des Bundesrates als zwingend notwendig angesehen, um innovative Projekte des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes auf Ebene der Bundesländer finanzieren und zielführend realisieren zu können. Connecting Europe 79. Der Bundesrat befürwortet außerdem die Erhöhung der Mittel für das Förderprogramm „Connecting Europe Facility“ zur Gewährleistung einer vernetzten und sicheren Infrastruktur in Europa. Insbesondere erachtet er auch den Anstieg für den Ausbau militärischer Mobilität als wichtig. „Europa in der Welt“ 80. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Heranführung der Beitrittskandidaten über den Fonds „Europa in der Welt“ zu fördern. Er sieht auch weiterhin Bedarf für eine finanzielle Unterstützung der Ukraine aus EU- Mitteln und unterstützt die dahingehenden Vorschläge, insbesondere mit Blicke auf eine graduelle Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt und in die Verteidigungsinitiativen der Europäischen Union. ReArm Europe 81. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommissionspräsidentin im „ReArm Europe Plan“ benannten Prioritäten und begrüßt, dass sich diese Prioritäten in der inhaltlichen Ausrichtung auch im MFR wiederfinden. Die schnelle Steigerung der europäischen Verteidigungsfähigkeit hat angesichts zunehmender geopolitischer Unsicherheiten eine hohe Dringlichkeit. Europäischer Sozialfonds 82. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ausgabenziel für soziale Belange. Er gibt jedoch zu bedenken, dass damit nicht nur Inhalte des ESF, sondern u.a. auch der soziale Wohnungsbau adressiert werden. Der ESF ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung von Beschäftigung, sozialer Integration und Bildung auf regionaler Ebene. Er darf nicht geschwächt oder verwässert werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für ein Ausgabenziel für den ESF einzusetzen. 83. Der Bundesrat begrüßt jedoch ausdrücklich, dass der Zugang zu Wohnraum als politisches Ziel mit aufgenommen wurde und setzt sich für eine ausreichende Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik ein. Rechtsstaatskonditionalität 84. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission auch für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 eine starke Rechtstaatskonditionalität vorsieht. Budgetflexibilität 85. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für den nächsten MFR eine höhere Flexibilität anstrebt. Der Ansatz, künftig Finanzmittel innerhalb und zwischen Finanzierungsprogrammen verschieben zu können, darf aber nicht allzu sehr zu Lasten einer verlässlichen Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten und deren Regionen gehen. Das gilt besonders für mehrjährige EU-Programme. Aufnahme neuer Finanzmittel 86. Der Bundesrat betont, dass die Kommission im Regelfall keine Kompetenzen zur Aufnahme von Finanzmitteln im Namen der EU besitzt. Er erinnert daran, dass die Abfinanzierung des Corona-Aufbauprogramms NGEU ab dem Jahr 2028 beginnen soll und den zukünftigen MFR in einer Größenordnung von jährlich 24 Milliarden Euro belasten dürfte. Die Aufnahme neuer Finanzmittel im Namen der EU sollte daher nur die Ultima Ratio sein und auf außerordentliche Ereignisse begrenzt werden. 87. Der Bundesrat stellt fest, dass die gemeinsame Kreditaufnahme in Folge der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im einmaligen Sonderfall mitgetragen wurde. Der Bundesrat sieht eine erneute Aufnahme von gemeinsamen Schulden durch die Kommission kritisch. Zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Eigenmittelsystem in BR- Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Bruttonationaleinkommens 88. Der Bundesrat hat bereits mehrfach seine Unterstützung für ein gerechtes Eigenmittelsystem bekundet. Er betont, dass die Eigenmittel auf Basis der Bruttonationaleinkommen (BNE) weiterhin im Zentrum der Einnahmeseite des EU- Haushalts stehen sollten. Sie bilden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zuverlässig ab, passen sich flexibel dem Finanzbedarf der Union an und stellen eine stabile Finanzierung des EU-Haushalts sicher. 89. Um die BNE-Eigenmittel im nötigen höheren Umfang einbeziehen zu können, ist es erforderlich, die bisherigen MFR-Obergrenzen stark anzuheben. Die Kommission schlägt vor, sie für Zahlungen von 1,40 Prozent auf 1,75 Prozent des BNE bzw. für Verpflichtungsermächtigungen von 1,46 Prozent auf 1,81 Prozent des BNE nach oben zu setzen. Da der künftige MFR ein stark angehobenes Ausgabevolumen vorsieht, wird die Bundesrepublik Deutschland, die derzeit rund 23 Prozent des EU-Haushalts finanziert, über den entsprechend ansteigenden Abfluss von BNE-Eigenmitteln spürbar belastet werden. 90. Der Bundesrat sieht es kritisch, dass die Kommission die Eigenmittelobergrenzen zusätzlich um 0,25 Prozentpunkte anheben kann, damit sie in Notlagen und Krisen Darlehen aufnehmen und an Mitgliedstaaten ausreichen kann (Krisenreaktionsmechanismus). Ebenso kritisch sieht der Bundesrat die vorgeschlagenen kreditfinanzierten Instrumente im Rahmen der NRPP. 91. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich ein transparentes und gerechtes Eigenmittelsystem, hat aber Zweifel, ob es sich mit den von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen verbessert. Neues Eigenmittel: Unternehmensbeitrag für Europa (CORE) 92. Der Bundesrat betont, dass die Kommission bei ihrem Vorschlag über neue Eigenmittelarten auch die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Wirtschaftsstandorts berücksichtigen sollte. 93. Der Bundesrat ist sich dessen bewusst, dass zahlreiche Aufgaben und aktuelle Herausforderungen, unter anderem im Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie beim grünen und digitalen Wandel den Bedarf an Finanzmitteln steigern. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der Vorschlag der Kommission für einen Unternehmensbeitrag für Europa (Corporate Resource for Europe) eine hohe Belastung für die europäische Wirtschaft darstellt und dies gerade in einer Zeit, in welcher viele Unternehmen aufgrund hoher Energiekosten, Fachkräftemangels, Bürokratielasten und angespannter Handelsbeziehungen mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind. 94. Der Bundesrat lehnt neue Steuern und Abgaben, die Unternehmen in der EU belasten und den europäischen Standort im internationalen Wettbewerb schwächen würden, ab. 95. Der Bundesrat erinnert die Kommission und die Bundesregierung daran, dass die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Resilienz der europäischen Wirtschaft eine zentrale Priorität für die kommenden Jahre bleiben soll. Vor diesem Hintergrund gilt es, Maßnahmen, die mit finanziellen oder regulatorischen und bürokratischen Belastungen für Unternehmen verbunden sind, zu vermeiden und dringend nach Entlastungspotenzial zu suchen. 96. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere die neue Unternehmensteuer die Wirtschaft in der EU jährlich mit insgesamt rund 7 Milliarden Euro zusätzlich belasten würde. Dies liefe der von der Bundesregierung geplanten steuerlichen Entlastung von Unternehmen in Deutschland entgegen. 97. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die derzeit angespannte wirtschaftliche Lage zahlreicher Unternehmen zu berücksichtigen und sich auf europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass der Unternehmensbeitrag für Europa als neue Art von Eigenmitteln nicht eingeführt wird. 98. Das vorgeschlagene neue Eigenmittel CORE, durch das ein Pauschalbetrag auf Grundlage des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz erhoben werden soll, wird kritisch gesehen. Der Umsatz ist als Grundlage für eine Unternehmensabgabe fragwürdig, da er die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht ausreichend abbildet und damit zu einer ungleichen Belastung von Unternehmen führen würde. Zudem würde eine zusätzliche Belastung der Unternehmen im Widerspruch zum erklärten Ziel der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bei der Ansiedlung von Unternehmen stehen. 99. Der Bundesrat lehnt eine Erhebung des Unternehmensbeitrags CORE durch die nationalen Finanzbehörden der Länder ab. Bereits jetzt sind die Finanzverwaltungen der Länder mit einer Vielzahl von Aufgaben bei gleichzeitig eintretenden Auswirkungen des demografischen Wandels und knapper werdenden Personalressourcen konfrontiert. Neues Eigenmittel auf der Grundlage der Menge an nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten („e-Abfall“) 100. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Eigenmittelsystem der EU, unter anderem durch die Einführung eines neuen Eigenmittels „e-Abfall“, welches auf der Menge an nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten (Electrical and Electronic Equipment – EEE) in den Mitgliedstaaten basieren soll, reformiert werden soll. 101. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Sammlung von EEE- Altgeräten vor Ort im eigenen Wirkungskreis der Kommunen erfolgt, die finanziellen Folgen einer geringen Sammelquote jedoch national getragen werden und damit die Lenkungswirkung des Eigenmittels „e-Abfall“ in Frage gestellt wird. 102. Der Bundesrat gibt weiter zu bedenken, dass Zahlen über die Sammelquote für Elektrogeräte auf nationalen Statistiken beruhen und es für exakte Landeswerte eines länderspezifischen Monitorings mit belastbaren Daten zu den abgegebenen und den gesammelten Mengen bedürfte, um exakte Quoten berechnen und gezielt Maßnahmen steuern zu können. 103. Die Einführung eines neuen Eigenmittels auf Basis von nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten nimmt der Bundesrat zur Kenntnis. Er erkennt an, dass dadurch tendenziell die Kreislaufwirtschaft gestärkt und die Verfügbarkeit kritischer Rohstoffe erhöht wird. Der Bundesrat erinnert gleichzeitig an seinen Beschluss (vergleiche BR-Drucksache 401/25 (Beschluss) zur Notwendigkeit der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) mit dem Ziel einer realitätsnäheren Berechnung der Quoten der WEEE-Richtlinie. Die Berechnung der WEEE-Quote der zu sammelnden Altgeräte erfolgt auf der Basis der in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebrachten Geräte. Diese Berechnungsgrundlage bildet die tatsächliche Rückgabelage nur unzureichend ab. Denn die aktuell im Umlauf befindlichen Geräte weisen eine längere Nutzungs- und Betriebsdauer auf, sodass sie nicht nach den derzeit zugrundeliegenden drei Jahren zurückgegeben werden. Die derzeit vorgesehene WEEE-Quote ist deshalb nicht geeignet für die Bemessung von Eigenmitteln und bedarf der Überarbeitung. 104. Der Bundesrat stellt fest, dass eine längere Nutzungsdauer von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei einer Berechnungsmethode für die Sammelquoten der Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU zu höheren Eigenmittelverpflichtungen führen würde. Dies würde dem Gedanken der effizienten Abfallvermeidung und des Ressourcenschutzes widersprechen. Ein Beispiel sind Photovoltaik-Anlagen, die eine deutlich längere Nutzungsdauer als andere Elektro- und Elektronikprodukte aufweisen und somit entgegen der Berechnungsgrundlage oftmals nicht schon nach drei Jahren entsorgt werden. Der Bundesrat empfiehlt daher, diese Berechnungsmethode so zu ändern, dass sie der durchschnittlichen Lebensdauer von Elektro- und Elektronikprodukten besser entspricht. Ziel sollte sein, passgenaue Berechnungsformeln für die unterschiedlich langen Lebenszyklen der Elektro- und Elektronikprodukte anzuwenden. Übrige Eigenmittel 105. Beim bereits bestehenden Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff soll der Abrufsatz von 0,80 Euro pro Kilogramm auf 1 Euro pro Kilogramm angehoben werden. Der Bundesrat nimmt diese Erhöhung zur Kenntnis und unterstreicht, dass sie nicht zu neuen Bürokratielasten führen darf. 106. Der Bundesrat kritisiert die Streichung der Begrenzung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage auf 50 Prozent des BNE. Er befürchtet, dass insbesondere in umsatzstärkeren Mitgliedstaaten wie in der Bundesrepublik Deutschland mit deutlich höheren Abflüssen an Eigenmitteln zu rechnen ist, die unmittelbar erhebliche Lücken im Bundes- sowie mittelbar in den Landeshaushalten hinterlassen könnten. 107. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, die Einbehaltungspauschale der Mitgliedstaaten für Zölle von 25 auf 10 Prozent zu kürzen. Er weist darauf hin, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine besondere Rolle beim Schutz des EU-Binnenmarktes spielen. Der Bundesrat appelliert an die Bundesregierung, eine derart signifikante Senkung kritisch zu hinterfragen. 108. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Erhebung der Eigenmittel darauf zu achten, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten – im Einklang mit dem generellen Ziel, Bürokratie abzubauen – möglichst geringgehalten wird. Maßgebliche Berücksichtigung 109. a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Ziffern 3, 8, 10, 11, 12, 17, 18, 19, 21, 27, 30, 31, 85 und 86 der Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Die Vorschläge der Kommission zu den NRPP greifen massiv in die Einrichtung der Behörden der Länder und ihre Verwaltungsverfahren ein. In der Bundesrepublik Deutschland sind für die Regionalpolitik die Länder zuständig. Regionale Förderprogramme der EU werden in der Bundesrepublik Deutschland deshalb durch die Länder verhandelt, programmiert und in geteilter Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt. Die Sach- und Ortsnähe der Länder und ihrer Behörden ermöglicht eine zielorientierte und an den individuellen Förderbedarfen ausgerichtete Gestaltung der regionalen Förderprogramme. Das Ziel der EU-Kohäsionspolitik, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, kann nur in Verantwortung der Länder und ihrer Behörden erreicht werden. Durch die vorgesehene Zentralisierung wären diese Strukturen und die etablierten Verfahren gefährdet. Zudem würde ein einziger NRPP einen deutlichen Bürokratieaufwuchs bedeuten. Ein zentral koordinierter Plan würde umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen den Behörden auf nationaler Ebene und den Behörden auf regionaler Ebene auslösen. Entwicklungen, die nur einzelne Regionen betreffen und Auswirkung auf die dortigen Förderverfahren entfalten, würden anders als bei einer eigenständigen Verantwortung im föderal organisierten Bundesstaat zu einer regionenübergreifenden und zentralen Entscheidungsfindung führen. Eine effiziente und wirksame Umsetzung bzw. Änderungen aufgrund von aktuellen Entwicklungen durch die Länderverwaltung werden erheblich erschwert. Die zu erwartenden detaillierten Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Regionalförderung würden die Behörden der Länder betreffen und damit in die Organisationshoheit der Länder unmittelbar eingreifen. b) Diese Stellungnahme ist auch hinsichtlich der Ziffern 98 und 99 gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Die dort angesprochenen Regelungen betreffen im Schwerpunkt das Verwaltungsverfahren der Länder. Der Vorschlag sieht die Einführung eines Unternehmensbeitrages für Europa vor. Den Unternehmensbeitrag für Europa sollen Unternehmen leisten, die steuerlich in der Europäischen Union ansässig sind und einen jährlichen Nettoumsatzerlös von mehr als 100 Millionen Euro erzielen. Damit wären die nationalen Finanzbehörden der Länder für die Verwaltung des Unternehmensbeitrages für Europa zuständig. Die Entscheidung über die Einführung eines Unternehmensbeitrages für Europa betrifft die Länder somit hinsichtlich der Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung des Verwaltungsverfahrens und des damit einhergehenden Personalaufwands. Direktzuleitung an die Kommission und das Europäische Parlament 110. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und das Europäische Parlament.]

Relationen