Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
Text
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
[Bundesrat Drucksache 514/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums
von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 514/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums
von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
1. Der Bundesrat nimmt die Empfehlungen des Arbeitskreises I des 63. Deutschen
Verkehrsgerichtstages zur Kenntnis und teilt die Auffassung, dass der Konsum
von Cannabis Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt und insbesondere den
Vollzug vor zahlreiche Probleme stellt.
2. Der Bundesrat nimmt den ersten Zwischenbericht zur Evaluation des
Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) zur Kenntnis. Während die
Verkehrsunfallzahlen seit Jahren rückläufig sind, wird im Bericht (Seite 130) festgestellt, dass
die Zahl der erfassten Unfälle durch Cannabis und andere berauschende Mittel
(außer Alkohol) im Zeitraum 2014 bis 2023 um 6,4 Prozent gestiegen ist. Nach
dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das heißt in den
Monaten April bis Dezember des Jahres 2024, wurde ein weiterer deutlicher
Anstieg (um 9,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) verzeichnet.
3. Darauf aufbauend bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Auswirkungen
des Mischkonsums von Cannabis mit anderen berauschenden Mitteln und
Substanzen, insbesondere Alkohol, eingehender untersuchen zu lassen, um dadurch
eine belastbare wissenschaftliche Basis zu schaffen. Die Ergebnisse sollen in
eine zeitnahe Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes münden.
4. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol soll unverzüglich in die Anlage 4
der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen werden.
Begründung:
Mit der Teillegalisierung von Cannabis wurden im Straßenverkehrsrecht
Regelungen entsprechend denen für Alkohol geschaffen. Die von der
Bundesregierung zur Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr eingesetzte
interdisziplinäre Expertengruppe wies in ihren abschließenden Empfehlungen auf
die Gefährlichkeit des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol hin. Auch der
Arbeitskreis I des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages griff in seinen
Empfehlungen den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auf und forderte ganz
konkret eine rechtliche Nulltoleranz.
Die Verkehrssicherheit ist ein hohes Gut. Insoweit hat sich die
Bundesregierung zu Recht der „Vision Zero“ verschrieben, um sich in ihrer Arbeit von dem
Ziel leiten zu lassen, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten im
Straßenverkehr auf null zu reduzieren. Diese Zielsetzung wird durch den Bundesrat
ausdrücklich begrüßt. Daher gilt für die Evaluierung der Teillegalisierung von
Cannabis, dass auch die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu
evaluieren sind. Dies spiegelt sich jedoch nicht in der, wenngleich nicht
abschließenden, Aufzählung des KCanG wider. Daher wird die Bundesregierung
aufgefordert, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausdrücklich in die
Aufzählung des § 43 Absatz 1 Satz 1 KCanG aufzunehmen.
Unstreitig scheint, dass die gleichzeitige Wirkung von Cannabis und Alkohol
die Fahrtüchtigkeit stärker beeinflusst als jeder der Substanzen allein.
Hinsichtlich des Mischkonsums und dessen verkehrssicherheitsrelevanten Auswirkung
im Bereich unterhalb der normierten Grenzwerte sind die wissenschaftlichen
Aussagen aber offenbar uneinheitlich bzw. nicht belastbar genug, als dass der
Mischkonsum auch unterhalb der normierten Grenzwerte verboten wurde.
Insoweit scheint es notwendig, dass hier durch den Bund eine belastbare
wissenschaftliche Basis geschaffen wird. Die Erkenntnisse sollen zeitnah rechtlich
umgesetzt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, den
bereits jetzt durch § 24 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes sanktionierten
Mischkonsum in die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen.
Die Folgen des kombinierten Konsums von psychoaktiven Substanzen können
offenbar nicht abgeschätzt werden. Die Entscheidung zum gemischten Konsum
von Cannabis und Alkohol dürfte daher bereits als Tatsache ausreichen, um das
erforderliche Trennverhalten hinreichend in Frage zu stellen und eine
Überprüfung der Fahreignung auch nach einmaligem Verstoß zu rechtfertigen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr (Beschlussdrucksache)