Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6558
21. Wahlperiode 18.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 durch das Cannabisgesetz
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und der Einführung eines
gesetzlichen THC-Grenzwerts in der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) ergibt sich
ein erhöhter Bedarf an belastbaren Daten zur Bewertung der Auswirkungen des
legalisierten Cannabiskonsums auf die Straßenverkehrssicherheit. Die
vorgesehene Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG) soll die
Erfassung des Grades der Cannabiseinwirkung in die
Straßenverkehrsunfallstatistik integrieren und damit eine fundierte Evaluierung ermöglichen.
Die Autobahn GmbH des Bundes hat mit der Übernahme operativer Aufgaben
von den Ländern neue Zuständigkeiten im Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit
erhalten. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44a der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist sie verpflichtet, Unfallkommissionen für
Bundesautobahnen einzurichten und örtliche Unfalluntersuchungen durchzuführen. Zur
Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Unfallkommissionen auf
Bundesautobahnen benötigt die Autobahn GmbH des Bundes Zugang zu detaillierten
Einzelunfalldaten. Mit der Änderung des StVUnfStatG wird eine gesetzliche
Grundlage geschaffen, die sowohl die Übermittlung von Einzeldaten durch die
Statistischen Landesämter als auch deren Nutzung durch die Autobahn GmbH des
Bundes ermöglicht.
B. Lösung
Das StVUnfStatG wird punktuell zur Umsetzung der unter A. skizzierten Ziele
angepasst.
C. Alternativen
Keine.
Für die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 2 StVUnfStatG zur Erfassung
des Grades der Cannabiseinwirkung bestehen keine tragfähigen Alternativen. Nur
durch eine Ergänzung dieses Merkmals im Gesetz kann eine bundesweit
einheitliche und vergleichbare Datengrundlage geschaffen werden, die eine fundierte
Evaluierung der Auswirkungen der Cannabisteillegalisierung sowie der durch das
Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herbeigeführten Rechtsänderungen auf die
Straßenverkehrssicherheit ermöglicht.
Auch für die vorgesehene Ergänzung des § 5 StVUnfStatG zur Übermittlung
ausgewählter Einzelunfalldaten an die Autobahn GmbH des Bundes existiert keine
gleichwertige Alternative. Eine dezentrale Datenübermittlung durch die Polizeien
an die Autobahn GmbH des Bundes würde zu einem erheblichen Mehraufwand
bei den Polizeibehörden sowie bei der Datenaufbereitung und -harmonisierung
führen. Zudem würden dadurch Doppelstrukturen entstehen, die sowohl
verwaltungsökonomisch als auch datenschutzrechtlich nachteilig wären.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in
Höhe von 25 743 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
13 115 Euro. Der jährliche Mehrbedarf und der einmalige Umstellungsaufwand
werden im Einzelplan 12 finanziell ausgeglichen, soweit sie nicht durch
entsprechende Einsparungen im Bereich der Unfallstatistik gedeckt werden können.
Den Ländern entstehen ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe
von 11 532 Euro sowie Sachkosten in Höhe von 100 Euro. Zudem entsteht ein
einmaliger Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 12 303 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entstehen jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 23 000 Euro
und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 11 000 Euro. Soweit der
Erfüllungsaufwand nachweislich haushaltswirksam wird, wird er durch den Einzelplan
12 ausgeglichen werden.
Bei den Ländern fallen jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 9 000 Euro
sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro an.
Bei den Kommunen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 18. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 497
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Grad der“ die Angabe „Cannabis- sowie“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ An die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände dürfen die statistischen Ämter der Länder unter den Voraussetzungen des § 16
Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes über Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet haben,
die Einzelangaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben übermitteln:
1. von den Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nur die Angaben zu Geburtsmonat/-jahr,
Geschlecht, Art der Verkehrsbeteiligung, Unfallfolgen nach § 2 Absatz 3 und 4 sowie Art des
Fehlverhaltens,
2. die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 ohne die Angabe des Nationalitätszeichens.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Zwecke der Prävention von Verkehrsunfällen, der Analyse der Unfallhäufungen und
Unfallursachen auf Bundesautobahnen und der Planung von Maßnahmen zur Beseitigung
unfallbegünstigender Faktoren auf Bundesautobahnen übermitteln die statistischen Ämter der Länder der aufgrund
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts monatlich
und jährlich die Einzelangaben nach § 2 Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. von den Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nur die Angaben zu Geburtsjahr, Art der
Verkehrsbeteiligung, Unfallfolgen nach § 2 Absatz 3 und 4 sowie Art des Fehlverhaltens;
2. die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ohne Angabe zum Geschlecht.
Für die in Satz 1 genannten Zwecke werden bei der aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich,
organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Gesellschaft zu trennen sind. Die in
diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein. Nach Erhalt der Einzelangaben nach Satz 1 hat die aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft unverzüglich alle Daten zu löschen, die
sich auf Unfälle beziehen, welche sich nicht auf oder in räumlicher Nähe zu Bundesautobahnen ereignet
haben. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen
Daten zusammengeführt werden. Die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse dürfen durch die
aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft nur für die in Satz 1
genannten Zwecke verwendet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Konsumcannabisgesetz wurden der Besitz und der Eigenanbau von begrenzten Mengen Cannabis zum
Eigenkonsum mit Wirkung zum 1. April 2024 straffrei ermöglicht. Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses
Gesetzes werden evaluiert.
In der Folge wurde auf der Grundlage der Empfehlungen einer wissenschaftlichen Expertenkommission für das
Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr mit dem am 22. August 2024 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein gesetzlicher
THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eingeführt. Für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren besteht ein absolutes
Cannabisverbot am Steuer. Mischkonsum (Zusammentreffen von 3,5 ng/ml THC im Blutserum und Alkohol am
Steuer) wird im Rahmen des § 24a StVG mit einer erhöhten Geldbuße geahndet, um die besonderen Risiken des
Mischkonsums von Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr zu minimieren. Die Begründung zum Sechsten
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sieht die
Evaluierung des Gesetzes vor, um die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit abschätzen zu können.
Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Regelung für Fahranfänger und junge Fahrer gelegt werden
(Bundestagsdrucksache 20/11370, Gesetzesbegründung Teil A, Ziffer VII.).
Eine zentrale Datengrundlage zur Evaluierung der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr
sind die von den Polizeien im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme erfassten Daten zu Unfällen im
Straßenverkehr. Nach Maßgabe des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes übermitteln die Polizeien bestimmte
Merkmale der erfassten Unfalldaten an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung der
Straßenverkehrsunfallstatistik.
Im aktuellen Gesetz ist die Erfassung der THC-Konzentration im Blutserum nicht abgedeckt. Um die
vorgesehenen Evaluierungen zu ermöglichen, bedarf es daher einer Ergänzung der im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
enthaltenen Merkmale. Dabei wird durch eine Anpassung im § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Gleichstellung mit dem
Vorgehen beim Grad der Alkoholeinwirkung angestrebt.
Die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts (Die
Autobahn GmbH des Bundes) hat bestimmte Aufgaben im Bereich der Verkehrssicherheit, für die sie empirische
Einzeldaten über Straßenverkehrsunfälle benötigt. Mit einer Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
soll die notwendige rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit die statistischen Ämter der Länder diese
Daten übermitteln dürfen.
Mit Übernahme der operativen Aufgaben von den Ländern hat die Autobahn GmbH des Bundes seit dem 1. Januar
2021 die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen
übertragen bekommen. Zusätzlich erhielt sie die Verantwortung für wesentliche Teile des Vollzugs der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf den Bundesautobahnen. Ein wichtiger Aspekt dieses Auftrags ist die
verkehrssichere Nutzung der Infrastruktur. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 44a StVO (VwV-StVO) weist der
Autobahn GmbH des Bundes die Aufgabe zu, Autobahn-Unfallkommissionen einzurichten und örtliche
Unfalluntersuchungen durchzuführen. Eine weitere rechtlich verankerte Säule der Verkehrssicherheitsarbeit der
Autobahn GmbH des Bundes ist die Analyse des Unfallgeschehens im Rahmen von Sicherheitsaudits bei Aus- und
Umbauten sowie im Bestand zur Feststellung von Defiziten nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1936
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über
ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1), deren Inhalt
durch die Einführung des Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/2021 durch das Fernstraßen-Bundesamt
gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes für diese verbindlich wurde. Eine weitere Aufgabe ist die Ermittlung
von Vergleichswerten (mittlere Unfallraten). Anhand dieser können Abschnitte ermittelt werden, die vom
erwarteten Unfallgeschehen abweichen, um gezielte Maßnahmen treffen zu können. Außerdem lassen sich anhand der
Unfallursachen die relevanten Unfälle besser abgrenzen, um im Ergebnis Maßnahmen zur Unfallvermeidung und
zur Bereitstellung sicherer Autobahnen auszuwählen („Vision Zero“).
Um die Aufgaben einer sachgerechten Unfallanalyse und Maßnahmenfindung gewährleisten zu können, werden
seitens der Autobahn GmbH des Bundes georeferenzierte Einzelunfalldaten in Kombination mit weiteren durch
die Polizeien erfassten Unfallmerkmalen zu den Unfällen, Personen und Fahrzeugen benötigt. Das betrifft
insbesondere Daten, die sowohl präzise auf die Unfallstelle sowie auf ein Fehlverhalten Unfallbeteiligter schließen
lassen, namentlich die Unfallursachen sowie Informationen zu den unfallbeteiligten Personen, wie z. B.
Altersangaben. Bislang ist für die Übermittlung dieser umfassenden Einzelunfalldaten an die Autobahn GmbH des Bundes
keine Rechtsgrundlage vorhanden. Mit dieser Gesetzesanpassung wird diese Grundlage geschaffen. Die
Übermittlung von Einzeldaten wird auf die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Merkmale begrenzt.
Die für die Übermittlung vorgesehenen Einzeldaten enthalten keine direkten Identifikatoren (z. B. Kfz-
Kennzeichen). In Kombination mit anderen Daten ist eine Re-Identifizierung der Unfallbeteiligten jedoch nicht vollständig
auszuschließen. Zugleich wird die Autobahn GmbH des Bundes daher verpflichtet, die nicht erforderlichen Daten
umgehend zu löschen und die gebotenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den
Datenschutz und die Anforderungen der statistischen Geheimhaltung für die übermittelten Einzeldaten zu
Straßenverkehrsunfällen sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung des StVUnfStatG sieht im Wesentlichen vor:
• Aufnahme von im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme ermittelten THC-Werten in die
Straßenverkehrsunfallstatistik: Dies ermöglicht eine Evaluierung der Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die
Straßenverkehrssicherheit.
• Übermittlung von Einzeldaten zu relevanten Merkmalen der Straßenverkehrsunfallstatistik an die Autobahn
GmbH des Bundes durch die Statistischen Landesämter: Die Übermittlung bundesweiter Einzeldaten stellt
sicher, dass die Autobahn GmbH des Bundes ihre gesetzlichen Aufgaben der Verkehrssicherheitsarbeit
zukünftig effizient mit geringem eigenem sowie für die Polizeien und Statistischen Ämter anfallendem
Verwaltungsaufwand erfüllen kann. Zugleich werden die Verarbeitung und Nutzung der Daten geregelt.
Diese Maßnahmen erhöhen das Potenzial, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die gesetzliche Anpassung des § 2 StVUnfStatG ist für die Erstellung der Statistik über die
Straßenverkehrsunfälle erforderlich. Es gibt keine Alternativen, um bundesweit in vergleichbarer Datenqualität Auswirkungen
insbesondere derjenigen Änderungen im Straßenverkehrsgesetz auf die Straßenverkehrssicherheit evaluieren zu
können, die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herbeigeführt worden sind.
Ohne die Änderung des § 5 StVUnfStatG könnte die Autobahn GmbH des Bundes – als aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts – ihrem gesetzlichen Auftrag der
Prävention von Verkehrsunfällen, der Analyse von Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Autobahnen und der
Planung von Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren nur nachkommen, wenn die Einzeldaten
dezentral von den Polizeien übermittelt und von der Autobahn GmbH des Bundes aufbereitet würden. Dies würde
für die einzelnen Polizeien einen regelmäßigen zusätzlichen Meldeaufwand mit entsprechenden Belastungen
bedeuten und für die Autobahn GmbH des Bundes zusätzlichen Aufwand für die Aufbereitung, Plausibilisierung
und bundesweite Harmonisierung der Daten. Damit würden Doppelstrukturen mit Verwaltungsmehraufwänden
zu den nahezu identischen Prozessen und Arbeiten im Rahmen der Straßenverkehrsunfallstatistik geschaffen.
Solche Doppelstrukturen mit zusätzlichen Meldewegen zu in weiten Teilen identischen Daten wären zudem mit
Blick auf den Datenschutz bzw. den Anforderungen der statistischen Geheimhaltung eine nachteilige Alternative.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz über die Statistik der
Straßenverkehrsunfälle ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Nachhaltigkeitsziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind durch diese Gesetzesanpassung nicht
berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für das Statistische Bundesamt entstehen ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 25 743
EUR (0,33 MAK) sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 13 115 EUR. Der jährliche Mehrbedarf
und der einmalige Umstellungsaufwand werden im Einzelplan 12 finanziell ausgeglichen, soweit sie nicht durch
entsprechende Einsparungen im Bereich der Unfallstatistik gedeckt werden können.
Für die statistischen Ämter der Länder entstehen ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von
11 532 Euro sowie Sachkosten in Höhe von 100 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 12 303 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Kurzbeschreibung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, ebenso wenig für die Wirtschaft.
Für den Normadressaten Verwaltung entstehen jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 23 000 Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 11 000 Euro beim Statistischen Bundesamt für die Einführung neuer
Merkmale bei der Verkehrsunfallstatistik. Soweit der Erfüllungsaufwand nachweislich haushaltswirksam wird,
wird er durch den Einzelplan 12 ausgeglichen werden.
Bei den statistischen Ämtern der Länder fallen jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 9 000 Euro sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro an. Bei den Landesämtern fällt der Aufwand sowohl
aufgrund der Einführung neuer Merkmale an als auch aufgrund der zusätzlich zu übermittelnden Informationen an
die Autobahn GmbH des Bundes nach § 5 StVUnfStatG.
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nr. 1; § 2
StVUnfStat
G; Statistik
der
Straßenverkehrsunfälle (StBA)
(Änderung:
id-ip n.v.,
EVAS
46241)
Bund 1 StBA
22.746,8
Euro
= (31.440 /
60 * 43,41
Euro/h (24%
mD; 60%
gD; 17%
hD))
23 1 StBA
11.224,5
Euro
= (14.880 /
60 * 45,26
Euro/h (19%
mD; 58%
gD; 23%
hD))
11
3.2
Artikel 1
Nr. 2; § 2
StVUnfStat
G; Statistik
der
Straßenverkehrsunfälle (StLÄ)
(Änderung:
id-ip n.v.,
EVAS
46241)
Land 1 StLÄ
4.690,8 Euro
= (8.352 / 60
* 32,98
Euro/h (80%
mD; 20%
gD) +100
Euro)
5 1 StLÄ
207,4 Euro
= (288 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD))
0,2
3.3
Artikel 1
Nr. 2; § 5
StVUnfStat
G;
Übermittlung von
Informationen
der
Statistischen
Landesämter
über Unfälle
zum Zwecke
der
Unfallforschung
(Änderung:
id-ip
2006092209
35394)
Land 1 StLÄ
4.440,6 Euro
= (6.816 / 60
* 39,09
Euro/h (32%
mD; 68%
gD))
4 1 StLÄ
9.704,8 Euro
= (12.131 /
60 * 48,00
Euro/h (19%
gD; 9% hD;
72%
durchschnitt))
10
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4
Artikel 1
Nr. 1; § 4
Abs. 1
StVUnfStat
G; Statistik
der
Straßenverkehrsunfälle
(Meldung durch
Polizeidienststellen)
(Änderung: id-ip
2006092209
35391,
EVAS
46241)
Land
1.000
Polizeidienststellen
0
1.000
Polizeidienststellen
0
3.5
Artikel 1
Nr. 2; § 5
StVUnfStat
G;
Aufbereitung und
Verarbeitung von
Informationen
der
Statistischen
Landesämter
über Unfälle
zum Zwecke
der
Unfallforschung
(Änderung:
id-ip n.v.)
Bund
1
Autobahn
GmbH des
Bundes als
Beliehener
des
Bundes
0
1
Autobahn
GmbH des
Bundes als
Beliehener
des
Bundes
0
Summe (in
Tsd. Euro)
32 21
davon Bund 23 11
davon Land
(inklusive
Kommunen)
9
10
4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 3.1: Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StBA); § 2 StVUnfStatG
Beim Statistischen Bundesamt fällt sowohl jährlicher als auch einmaliger Erfüllungsaufwand in geringfügiger
Höhe an für die Implementierung des neuen Merkmals in den Erhebungs- und Auswertungsablauf der Statistik
über Straßenverkehrsunfälle (EVAS-Nr. 46241, ID in OnDEA noch nicht vorhanden).
Lfd. Nr. 3.2: Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StLÄ); § 2 StVUnfStatG
Bei den statistischen Ämtern der Länder fällt sowohl jährlicher als auch einmaliger Erfüllungsaufwand in
geringfügiger Höhe an für die Implementierung des neuen Merkmals in den Erhebungs- und Auswertungsablauf der
Statistik über Straßenverkehrsunfälle (EVAS-Nr. 46241, ID in OnDEA noch nicht vorhanden).
Lfd. Nr. 3.3: Übermittlung von Informationen der Statistischen Landesämter über Unfälle zum Zwecke der
Unfallforschung; § 5 StVUnfStatG
Bei den Statistischen Ämtern der Länder fällt sowohl jährlicher als auch einmaliger Erfüllungsaufwand in
geringfügiger Höhe an (ID in OnDEA 200609220935394).
Lfd. Nr. 3.4: Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Meldung durch Polizeidienststellen); § 4 Abs. 1 StVUnfStatG
Seit 1. Juli 2025 erfassen Polizeidienststellen in Deutschland bei Unfällen, bei denen wenigstens eine Person
getötet oder verletzt worden ist oder bei schwerwiegenden Unfällen mit Sachschaden bereits sowohl den Grad der
Cannabis- sowie Alkoholeinwirkung. Die zusätzlich übermittelten Merkmale wurden vom Statistischen Verbund
bei der Statistikmeldung bisher abgeschnitten.
Es fällt weder einmaliger noch jährlicher Erfüllungsaufwand bei den Polizeidienststellen an. (EVAS-Nr. 46241,
ID in OnDEA 200609220935391)
Lfd. Nr. 3.5: Aufbereitung und Verarbeitung von Informationen der Statistischen Landesämter über Unfälle zum
Zwecke der Unfallforschung; § 5 StVUnfStatG in Verbindung mit RL (EU) 2019/1936
Die Autobahn GmbH des Bundes bereitet die Informationen der Statistischen Landesämter zur Statistik der
Straßenverkehrsunfälle für Zwecke der Prävention von Verkehrsunfällen, Analyse der Unfallhäufungen und
Unfallursachen auf Autobahnen und die Planung von Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren auf.
Diese Aufgabe ist bereits in § 44a StVO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) geregelt und verursacht deshalb keinen jährlichen Erfüllungsaufwand.
Die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Abschottung einer
Organisationseinheit, entsprechen nach Auskunft der Autobahn GmbH des Bundes den bereits etablierten Standards
und bedürfen keiner mit Kosten verbundenen Erweiterung. Dadurch fällt auch kein einmaliger Erfüllungsaufwand
an.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichwertigkeitsbelange als Gesetzesfolge des § 44 der der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) sind nicht berührt.
Im Zuge der nach § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen
zuwiderlaufen.
Die Schaffung einer Experimentierklausel ist bei der Anpassung der §§ 2 und 5 aus fachlicher Sicht nicht
notwendig. Die Gesetzesanpassung ist zwingend erforderlich, um bestehende gesetzliche Verpflichtungen erfüllen
zu können. Eine Erprobung von Dienstleistungen, Technologien oder Produkten wird nicht benötigt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Für die Änderung des StVUnfStatG sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen. Die Änderung
ist auf Dauer erforderlich, um die genannten Ziele erreichen zu können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird erreicht, dass die Straßenverkehrsunfallstatistik künftig
Daten zum Grad der Cannabiseinwirkung erfasst, wie dies bereits beim Grad der Alkoholeinwirkung der Fall ist.
Das ist zwingende Voraussetzung dafür, dass auf Basis der Straßenverkehrsunfallstatistik eine Evaluierung etwa
der Auswirkungen der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herbeigeführten Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes auf die
Straßenverkehrssicherheit möglich wird. Dies erlaubt es auch der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt),
die die Einzeldaten der Straßenverkehrsunfallstatistik gemäß § 5 Absatz 3 StVUnfStatG für Zwecke der
Unfallforschung erhält, die tatsächliche Unfallverursachung bei Cannabisunfällen zu untersuchen. Im Zusammenhang
mit den weiteren Daten, die in der Straßenverkehrsunfallstatistik erfasst werden, können insbesondere auch
Aussagen zur Auswirkung der besonderen Regelung für Fahranfänger und junge Fahrer in § 24c StVG
(Cannabisverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger) getroffen werden. Durch den Nachweis des Grades der
Cannabiseinwirkung können Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen bei Bedarf gezielt entwickelt und gesteuert werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung aufgrund der Aufnahme des Merkmals ‚Grad der Cannabiseinwirkung‘ in § 2 Absatz 1 Nummer 2
sowie sprachliche Anpassung an den neuen § 5 Absatz 5.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 5 des § 5 regelt, dass die statistischen Ämter der Länder der Autobahn GmbH des Bundes
monatlich und jährlich ausgewählte Einzeldaten der Straßenverkehrsunfallstatistik übermitteln. Die monatliche
Übermittlung ist erforderlich, um möglichst aktuell auf das Unfallgeschehen reagieren zu können. Ein Abwarten
der Jahreslieferung bedeutet einen maximalen Verzug von 1,5 Jahren, der im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht
hinnehmbar ist. Die zusätzliche Übermittlung der jährlichen Daten ist erforderlich, da sich die Monatsmeldungen
nicht zu einer Jahresmeldung kumulieren. Denn es gibt Anpassungen innerhalb der Datensätze nach dem
Monatsabschluss, etwa bei Versterben eines Schwerverletzten. Dabei handelt es sich um Angaben über Unfälle, bei denen
wenigstens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder über schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden. Die
Datenübermittlung umfasst im Einzelnen Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Hergang und Umstände des Unfalls sowie
allgemeine Unfallursachen, die Zahl der Fahrzeugbenutzer sowie die verunglückten Mitfahrer nach Alter in
Jahren und Unfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4 des § 2. Zudem umfasst die Datenlieferung Angaben zu den
beteiligten Verkehrsteilnehmern nach Art der Verkehrsbeteiligung, dem Geburtsjahr der Verkehrsteilnehmer und
den Unfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4 des § 2. Enthalten sind ferner Angaben über die beteiligten
Verkehrsmittel nach Fahrzeugart, Zulassungsbezirk, Nationalitätszeichen, technischen Mängeln, Art und Höhe des
Sachschadens, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes sowie die Anwendung von
Ausnahmebestimmungen nach der jeweils geltenden Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung sowie bei deutschen
Kraftfahrzeugen fahrzeugbezogene Merkmale (Jahr der Erstzulassung, Hersteller, Typ und Ausführung des
Fahrzeugs, technische Ausstattung, Fahrzeug- und Aufbauart, Hubraum und Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit,
Maße und Gewichte).
Altersangaben (Alter der Beteiligten an Verkehrsunfällen in Jahren) sind notwendig, um altersgruppenspezifische
Defizite erkennen und adäquate Maßnahmen ableiten zu können. So können Unfälle einer speziellen
Altersgruppe, wie z. B. Fahrunfälle in einer Auffahrtrampe zur Autobahn nur mit jüngeren Fahrzeugführenden, darauf
hinweisen, dass bei ausreichender Griffigkeit und Trassierung nicht die Infrastruktur unfallbegünstigend ist,
sondern die Fehleinschätzung der Fahrzeugführenden und somit verhaltenspräventive Maßnahmen ergriffen werden
müssen. Hingegen weisen Unfälle durch vorrangig jüngere bzw. ältere Fahrzeugführende an komplexen
Knotenpunkten wie Autobahnkreuzen darauf hin, dass die Wegweisung zu komplex ist und nicht in ausreichend kurzer
Zeit begreifbar ist.
Die Angaben „Zulassungsbezirk“ und „Nationalitätszeichen“ geben Hinweise auf die Begreifbarkeit der
Verkehrsführung in Form von Übersichtlichkeit der Strecken aber auch Begreifbarkeit und Verständlichkeit der
wegweisenden Beschilderung und Markierung. Durch diese Angaben wird erkennbar, ob besonders für Ortsfremde
die Infrastruktur nicht selbsterklärend ist (Veränderung der wegweisenden Beschilderung nötig aufgrund ggf.
vorliegender lokaler Abweichungen von deutschlandweiten Standards) oder ob die Verkehrsführung
grundsätzlich nicht verstanden wird (auch lokale Beteiligte an Verkehrsunfällen) und verändert werden muss.
Der neue Absatz 5 regelt darüber hinaus, dass in der Autobahn GmbH des Bundes die organisatorischen
Voraussetzungen geschaffen werden, um den Datenschutz und die Wahrung des Statistikgeheimnisses (Trennungs- und
Abschottungsgebot) beim Umgang mit den oben genannten Daten sicherzustellen. Die Regelungen entsprechen
den bereits bestehenden Vorgaben im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz für die Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen, die für Zwecke der Unfallforschung ebenfalls Einzeldaten erhält (§ 5 Absatz 3 StVUnfStatG).
Sie stellen sicher, dass Organisationseinheiten eingerichtet sein müssen, die räumlich, organisatorisch und
personell von anderen Aufgabenbereichen der Gesellschaft getrennt sind. Hinsichtlich der personellen Trennung
bedeutet das, dass die in den hierfür eingerichteten Organisationseinheiten tätigen Personen keine Aufgaben im
Bereich des Verwaltungsvollzugs ausführen dürfen, die zu Interessenkonflikten führen können. Außerdem
müssen diese Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Die aus ihrer Tätigkeit
gewonnenen Erkenntnisse dürfen durch die Autobahn GmbH des Bundes nur für Zwecke der Prävention von
Verkehrsunfällen, Analyse der Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Autobahnen und die Planung von
Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren verwendet werden. Die nach Satz 1 übermittelten
Einzelangaben dürfen schließlich nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Außerdem sind
die nach Satz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für die im neuen Absatz 5 beschriebenen Auswertungen
nicht mehr erforderlich sind.
Die Einrichtung von mehreren Organisationseinheiten ist der Organisationsstruktur der Autobahn GmbH des
Bundes geschuldet. Zwar hat die Gesellschaft die in § 4 Absatz 2 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes genannten bis zu zehn Tochtergesellschaften nicht eingerichtet, jedoch zehn lokale Niederlassungen. Diese
bereits existierende Aufteilung erfordert diese Formulierung. Die Datenhaltung und -verwaltung wird lediglich
einer Organisationseinheit der Zentrale der Autobahn GmbH des Bundes zugeordnet, um Mehrfachaufwände und
Doppelungen in der Datenhaltung und der erforderlichen Zuordnung der Unfälle zum Straßennetz zu vermeiden.
Die örtliche Unfalluntersuchung und die damit verbundene Nutzung der Daten muss aufgrund lokaler
Zuständigkeiten und Streckenkenntnisse jedoch in den einzelnen Niederlassungen erfolgen. Auch die Maßnahmenplanung
muss unter Berücksichtigung der Ressourcen der Niederlassungen erfolgen. Daher kann die
Unfallkommissionsarbeit und vor allem die Entwicklung von lokalen Maßnahmen zur Bekämpfung von örtlichen Unfallursachen
nicht von einer zentralen Organisationseinheit für ganz Deutschland durchgeführt werden.
Zudem kommt es im Rahmen der Unfallkommissionsarbeit zu niederlassungsübergreifenden Arbeiten, wenn
Unfallhäufungen über organisatorische Niederlassungsgrenzen hinweg auftreten und bearbeitet werden müssen.
Somit ist der volle Zugriff aller Niederlassungen auf die Daten erforderlich.
Weiterhin ist es für die Niederlassungen relevant, ob das Unfallgeschehen auf dem gesamten Verlauf einer
Autobahn über Niederlassungsgrenzen hinweg auffällig ist. Dadurch kann festgestellt werden, ob Unfallursachen
örtlich bedingt sind und auf dieser Ebene gelöst werden müssen oder Maßnahmen in Abstimmung mit anderen
Niederlassungen entwickelt werden müssen.
Eine Einschränkung der Sichtbarkeit der Unfalldaten auf den jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich der
Niederlassungen würde doppelte Datenstrukturen in der Zentrale und den Niederlassungen erfordern. Diese sind
bei der Autobahn GmbH des Bundes, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Prozesse für
den Bau und Betrieb der Autobahnen gegründet wurde, zu vermeiden. Solche Doppelstrukturen wären zudem mit
Blick auf den Datenschutz bzw. die Anforderungen der statistischen Geheimhaltung eine nachteilige Alternative.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes. Um ein schnellstmögliches Wirksamwerden des Gesetzes zu erreichen, soll das Gesetz am Tag nach
der Verkündung in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Gesetzentwurf)