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Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr

dip / drucksache 23.09.2025 · WP 21 · 514/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr [Bundesrat Drucksache 514/25 23.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Brandenburg, Thüringen Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr Land Brandenburg Potsdam, 16. September 2025 Der Ministerpräsident An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr zuzuleiten. Der Freistaat Thüringen ist Mitantragsteller. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dietmar Woidke Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat nimmt die Empfehlungen des Arbeitskreises I des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages zur Kenntnis und teilt die Auffassung, dass der Konsum von Cannabis Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt und insbesondere den Vollzug vor zahlreiche Probleme stellt. 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im Rahmen der geplanten Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis auch die straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen und die entsprechende Höhe des THC-Wertes im Straßenverkehr zu evaluieren und dies ausdrücklich zu normieren. 3. Darauf aufbauend bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Auswirkungen des Mischkonsums von Cannabis mit anderen berauschenden Mitteln und Substanzen, insbesondere Alkohol, eingehender untersuchen zu lassen, um dadurch eine belastbare wissenschaftliche Basis zu schaffen, sofern als Ergebnis der anstehenden Evaluierung auf Bundesebene an der Teillegalisierung von Cannabis festgehalten wird. Die Ergebnisse sollen in eine zeitnahe Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes münden. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auch unterhalb der normierten Grenzwerte zu gefährlichen Wechselwirkungen führt und zu verbieten ist. 4. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol soll unverzüglich in die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen werden. Begründung: Mit der Teillegalisierung von Cannabis wurden im Straßenverkehrsrecht Regelungen entsprechend denen für Alkohol geschaffen. Die von der Bundesregierung zur Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr eingesetzte interdisziplinäre Expertengruppe wies in ihren abschließenden Empfehlungen auf die Gefährlichkeit des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol hin. Auch der Arbeitskreis I des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages griff in seinen Empfehlungen den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auf und forderte ganz konkret eine rechtliche Nulltoleranz. Die Verkehrssicherheit ist ein hohes Gut. Insoweit hat sich die Bundesregierung zu Recht der „Vision Zero“ verschrieben, um sich in ihrer Arbeit von dem Ziel leiten zu lassen, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten im Straßenverkehr auf Null zu reduzieren. Diese Zielsetzung wird durch den Bundesrat ausdrücklich begrüßt. Daher gilt für die Evaluierung der Teillegalisierung von Cannabis, dass auch die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu evaluieren sind. Dies spiegelt sich jedoch nicht in der, wenngleich nicht abschließenden, Aufzählung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wider. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausdrücklich in die Aufzählung des § 43 Absatz 1 Satz 1 KCanG aufzunehmen. Unstreitig scheint, dass die gleichzeitige Wirkung von Cannabis und Alkohol die Fahrtüchtigkeit stärker beeinflusst, als jeder der Substanzen allein. Hinsichtlich des Mischkonsums und dessen verkehrssicherheitsrelevante Auswirkung im Bereich unterhalb der normierten Grenzwerte sind die wissenschaftlichen Aussagen aber offenbar uneinheitlich bzw. nicht belastbar genug, als dass der Mischkonsum auch unterhalb der normierten Grenzwerte verboten wurde. Insoweit scheint es notwendig, dass hier durch den Bund eine belastbare wissenschaftliche Basis geschaffen wird. Die Erkenntnisse sollen zeitnah rechtlich umgesetzt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den bereits jetzt durch § 24 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz sanktionierten Mischkonsum in die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Die Folgen des kombinierten Konsums von psychoaktiven Substanzen können offenbar nicht abgeschätzt werden. Die Entscheidung zum gemischten Konsum von Cannabis und Alkohol dürfte daher bereits als Tatsache ausreichen, um das erforderliche Trennverhalten hinreichend in Frage zu stellen und eine Überprüfung der Fahreignung auch nach einmaligem Verstoß zu rechtfertigen. Drucksache 514/25 - 2 -]

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