Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
Text
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
[Bundesrat Drucksache 514/25
23.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Brandenburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums
von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
Land Brandenburg Potsdam, 16. September 2025
Der Ministerpräsident
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums
von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
zuzuleiten. Der Freistaat Thüringen ist Mitantragsteller.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1057. Sitzung des Bundesrates am
26. September 2025 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis
und Alkohol im Straßenverkehr
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat nimmt die Empfehlungen des Arbeitskreises I des 63. Deutschen
Verkehrsgerichtstages zur Kenntnis und teilt die Auffassung, dass der Konsum
von Cannabis Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt und insbesondere den
Vollzug vor zahlreiche Probleme stellt.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im Rahmen der geplanten
Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis auch die
straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen und die entsprechende Höhe des THC-Wertes im
Straßenverkehr zu evaluieren und dies ausdrücklich zu normieren.
3. Darauf aufbauend bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Auswirkungen
des Mischkonsums von Cannabis mit anderen berauschenden Mitteln und
Substanzen, insbesondere Alkohol, eingehender untersuchen zu lassen, um dadurch
eine belastbare wissenschaftliche Basis zu schaffen, sofern als Ergebnis der
anstehenden Evaluierung auf Bundesebene an der Teillegalisierung von Cannabis
festgehalten wird. Die Ergebnisse sollen in eine zeitnahe Novellierung des
Straßenverkehrsgesetzes münden. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der
Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auch unterhalb der normierten Grenzwerte
zu gefährlichen Wechselwirkungen führt und zu verbieten ist.
4. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol soll unverzüglich in die Anlage 4
der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen werden.
Begründung:
Mit der Teillegalisierung von Cannabis wurden im Straßenverkehrsrecht Regelungen
entsprechend denen für Alkohol geschaffen. Die von der Bundesregierung zur
Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr eingesetzte interdisziplinäre
Expertengruppe wies in ihren abschließenden Empfehlungen auf die Gefährlichkeit des
Mischkonsums von Cannabis und Alkohol hin. Auch der Arbeitskreis I des 63. Deutschen
Verkehrsgerichtstages griff in seinen Empfehlungen den Mischkonsum von Cannabis und
Alkohol auf und forderte ganz konkret eine rechtliche Nulltoleranz.
Die Verkehrssicherheit ist ein hohes Gut. Insoweit hat sich die Bundesregierung zu
Recht der „Vision Zero“ verschrieben, um sich in ihrer Arbeit von dem Ziel leiten zu
lassen, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten im Straßenverkehr auf Null zu
reduzieren. Diese Zielsetzung wird durch den Bundesrat ausdrücklich begrüßt. Daher
gilt für die Evaluierung der Teillegalisierung von Cannabis, dass auch die Auswirkungen
auf die Verkehrssicherheit zu evaluieren sind. Dies spiegelt sich jedoch nicht in der,
wenngleich nicht abschließenden, Aufzählung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
wider. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, die Auswirkungen auf die
Verkehrssicherheit ausdrücklich in die Aufzählung des § 43 Absatz 1 Satz 1 KCanG
aufzunehmen.
Unstreitig scheint, dass die gleichzeitige Wirkung von Cannabis und Alkohol die
Fahrtüchtigkeit stärker beeinflusst, als jeder der Substanzen allein. Hinsichtlich des
Mischkonsums und dessen verkehrssicherheitsrelevante Auswirkung im Bereich unterhalb
der normierten Grenzwerte sind die wissenschaftlichen Aussagen aber offenbar
uneinheitlich bzw. nicht belastbar genug, als dass der Mischkonsum auch unterhalb der
normierten Grenzwerte verboten wurde. Insoweit scheint es notwendig, dass hier durch
den Bund eine belastbare wissenschaftliche Basis geschaffen wird. Die Erkenntnisse
sollen zeitnah rechtlich umgesetzt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den bereits
jetzt durch § 24 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz sanktionierten Mischkonsum in die
Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Die Folgen des kombinierten
Konsums von psychoaktiven Substanzen können offenbar nicht abgeschätzt werden.
Die Entscheidung zum gemischten Konsum von Cannabis und Alkohol dürfte daher
bereits als Tatsache ausreichen, um das erforderliche Trennverhalten hinreichend in
Frage zu stellen und eine Überprüfung der Fahreignung auch nach einmaligem Verstoß
zu rechtfertigen.
Drucksache 514/25 - 2 -]
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