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Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 514/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr [Bundesrat Drucksache 514/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - G - In zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr - Antrag der Länder Brandenburg, Thüringen - A 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen: Zu Nummer 2, Nummer 3 Satz 1 und 3, Nummer 4 a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. Der Bundesrat nimmt den ersten Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) zur Kenntnis. Während die Verkehrsunfallzahlen seit Jahren rückläufig sind, wird im Bericht (Seite 130) festgestellt, dass die Zahl der erfassten Unfälle durch Cannabis und andere berauschende Mittel (außer Alkohol) im Zeitraum 2014 bis 2023 um 6,4 Prozent gestiegen ist. Nach dem Inkrafttreten des KCanG, das heißt in den Monaten April bis Dezember des Jahres 2024, wurde ein weiterer deutlicher Anstieg (um 9,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) verzeichnet.“ ... b) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „ , sofern als Ergebnis der anstehenden Evaluierung auf Bundesebene an der Teillegalisierung von Cannabis festgehalten wird“ zu streichen. bb) Satz 3 ist zu streichen. c) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: „4. Erfahrungen aus dem Bereich des Medizinalcannabis weisen darauf hin, dass der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis eine negative Wechselwirkung entfaltet. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sollte daher per se als Ordnungswidrigkeit im Rahmen des § 24a StVG normiert und in die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen werden.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der Verkehrsgerichtstag in Goslar hat eine umfangreichere Empfehlung abgegeben als es der Entschließungsantrag benennt. So sprach sich dieser auch dafür aus, gegenüber dem Mischkonsum von Cannabis (einschließlich Medizinalcannabis) und Alkohol im Straßenverkehr eine „Nulltoleranz“ zu verfolgen. Der Mischkonsum wäre danach per se als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Hierfür hatte sich auch der Gesamtverband der Versicherer in einer Stellungnahme zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vgl. BT-Drucksache 20/11370) ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass im Jahr 2022 bei jedem zweiten tödlichen Drogenunfall der Unfallverursacher auch Alkohol im Blut gehabt habe. Wissenschaftlich belegt ist bereits heute, dass bei der Einnahme von Medizinalcannabis, insbesondere wenn dieses in der Schmerztherapie verwendet wird, häufig eine negative Wechselwirkung mit Alkohol besteht. Nach der Gelben Liste werden Wechselwirkungen mit Alkohol beschrieben, die eine Zunahme der Nebenwirkungen, wie beispielsweise Schläfrigkeit, belegen. Auch das Bundesärzteblatt weist bei verschiedenen Cannabispräparaten auf eine additive Wirkung hin, wenn Alkohol konsumiert wird. Wenngleich der erste Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) trotz der unter Nummer 2 genannten Daten davon ausgeht, dass sich auf Grundlage der vorliegenden Indikatoren derzeit ein negativer Einfluss des KCanG auf die Verkehrssicherheit nicht beobachten lasse (Seite 134), machen die vorgenannten gesteigerten Risiken es schon jetzt erforderlich, die vom Verkehrsgerichtstag geforderte Nulltoleranzpolitik umzusetzen. Sollte der finale Evaluationsbericht, der 2028 erwartet wird, zu einem anderen Ergebnis gelangen, kann diesem dann Rechnung getragen werden. B 2. Der federführende Verkehrsausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

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