Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 268/26
01.05.26 BRFuss
Vk - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 durch das Cannabisgesetz vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und der Einführung eines gesetzlichen THC-
Grenzwerts in der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.
August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) ergibt sich ein erhöhter Bedarf an belastbaren Daten
zur Bewertung der Auswirkungen des legalisierten Cannabiskonsums auf die
Straßenverkehrssicherheit. Die vorgesehene Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
(StVUnfStatG) soll die Erfassung des Grades der Cannabiseinwirkung in die
Straßenverkehrsunfallstatistik integrieren und damit eine fundierte Evaluierung ermöglichen.
Die Autobahn GmbH des Bundes hat mit der Übernahme operativer Aufgaben von den
Ländern neue Zuständigkeiten im Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit erhalten. Gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist
sie verpflichtet, Unfallkommissionen für Bundesautobahnen einzurichten und örtliche
Unfalluntersuchungen durchzuführen. Zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben im Rahmen
der Unfallkommissionen auf Bundesautobahnen benötigt die Autobahn GmbH des
Bundes Zugang zu detaillierten Einzelunfalldaten. Mit der Änderung des StVUnfStatG wird
eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die sowohl die Übermittlung von Einzeldaten
durch die Statistischen Landesämter als auch deren Nutzung durch die Autobahn GmbH
des Bundes ermöglicht.
B. Lösung
Das StVUnfStatG wird punktuell zur Umsetzung der unter A. skizzierten Ziele angepasst.
C. Alternativen
Keine.
Für die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 2 StVUnfStatG zur Erfassung des
Grades der Cannabiseinwirkung bestehen keine tragfähigen Alternativen. Nur durch eine
Ergänzung dieses Merkmals im Gesetz kann eine bundesweit einheitliche und vergleichbare
Fristablauf: 12.06.26
Datengrundlage geschaffen werden, die eine fundierte Evaluierung der Auswirkungen der
Cannabisteillegalisierung sowie der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
herbeigeführten Rechtsänderungen auf die Straßenverkehrssicherheit ermöglicht.
Auch für die vorgesehene Ergänzung des § 5 StVUnfStatG zur Übermittlung ausgewählter
Einzelunfalldaten an die Autobahn GmbH des Bundes existiert keine gleichwertige
Alternative. Eine dezentrale Datenübermittlung durch die Polizeien an die Autobahn GmbH
des Bundes würde zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Polizeibehörden sowie bei
der Datenaufbereitung und -harmonisierung führen. Zudem würden dadurch
Doppelstrukturen entstehen, die sowohl verwaltungsökonomisch als auch datenschutzrechtlich
nachteilig wären.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von
25 743 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 13 115 Euro. Der
jährliche Mehrbedarf und der einmalige Umstellungsaufwand werden im Einzelplan 12
finanziell ausgeglichen, soweit sie nicht durch entsprechende Einsparungen im Bereich
der Unfallstatistik gedeckt werden können.
Den Ländern entsteht ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von
11 532 Euro sowie Sachkosten in Höhe von 100 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger
Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 12 303 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 23 000 Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 11 000 Euro. Soweit der Erfüllungsaufwand
nachweislich haushaltswirksam wird, wird er durch den Einzelplan 12 ausgeglichen werden.
Bei den Ländern fällt jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 9 000 Euro an sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro.
Bei den Kommunen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Bundesrat Drucksache 268/26
01.05.26 BRFuss
Vk - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), das
zuletzt durch Artikel 497 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Grad der“ die Angabe
„Cannabissowie“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ An die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen die statistischen Ämter der Länder
unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes über
Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet haben, die Einzelangaben
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben übermitteln:
1. von den Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nur die Angaben zu
Geburtsmonat/-jahr, Geschlecht, Art der Verkehrsbeteiligung, Unfallfolgen nach § 2
Absatz 3 und 4 sowie Art des Fehlverhaltens,
2. die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 ohne die Angabe des
Nationalitätszeichens.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Zwecke der Prävention von Verkehrsunfällen, Analyse der
Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Bundesautobahnen und der Planung von Maßnahmen zur
Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren auf Bundesautobahnen übermitteln die
statistischen Ämter der Länder der aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts monatlich und jährlich die
Einzelangaben nach § 2 Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. von den Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nur die Angaben zu Geburtsjahr,
Art der Verkehrsbeteiligung, Unfallfolgen nach § 2 Absatz 3 und 4 sowie Art des
Fehlverhaltens;
2. die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ohne Angabe zum Geschlecht.
Für die in Satz 1 genannten Zwecke werden bei der aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts
Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen
Aufgabenbereichen der Gesellschaft zu trennen sind. Die in diesen Organisationseinheiten
tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sein. Nach Erhalt der Einzelangaben nach Satz 1 hat die aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft unverzüglich alle
Daten zu löschen, die sich auf Unfälle beziehen, welche sich nicht auf oder in räumlicher
Nähe zu Bundesautobahnen ereignet haben. Die nach Satz 1 übermittelten
Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden.
Die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse dürfen durch die aufgrund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft nur für die in Satz 1
genannten Zwecke verwendet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Konsumcannabisgesetz wurden der Besitz und der Eigenanbau von begrenzten
Mengen Cannabis zum Eigenkonsum mit Wirkung zum 1. April 2024 straffrei ermöglicht.
Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes werden evaluiert.
In der Folge wurde auf der Grundlage der Empfehlungen einer wissenschaftlichen
Expertenkommission für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr mit dem am 22.
August 2024 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein gesetzlicher THC-Grenzwert
von 3,5 ng/ml Blutserum im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eingeführt. Für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21
Jahren besteht ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Mischkonsum (Zusammentreffen
von 3,5 ng/ml THC im Blutserum und Alkohol am Steuer) wird im Rahmen des § 24a StVG
mit einer erhöhten Geldbuße geahndet, um die besonderen Risiken des Mischkonsums von
Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr zu minimieren. Die Begründung zum Sechsten
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sieht die Evaluierung des Gesetzes vor, um die Auswirkungen auf die
Straßenverkehrssicherheit abschätzen zu können. Besonderes Augenmerk soll dabei auf
die Regelung für Fahranfänger und junge Fahrer gelegt werden (Bundestags-Drs.
20/11370, Gesetzesbegründung Teil A, Ziffer VII.).
Eine zentrale Datengrundlage zur Evaluierung der Auswirkungen auf die
Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind die von den Polizeien im Rahmen der polizeilichen
Unfallaufnahme erfassten Daten zu Unfällen im Straßenverkehr. Nach Maßgabe des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes übermitteln die Polizeien bestimmte Merkmale der erfassten
Unfalldaten an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung der
Straßenverkehrsunfallstatistik.
Im aktuellen Gesetz ist die Erfassung der THC-Konzentration im Blutserum nicht
abgedeckt. Um die vorgesehenen Evaluierungen zu ermöglichen, bedarf es daher einer
Ergänzung der im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz enthaltenen Merkmale. Dabei wird durch
eine Anpassung im § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Gleichstellung mit dem Vorgehen beim
Grad der Alkoholeinwirkung angestrebt.
Die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft
privaten Rechts (Die Autobahn GmbH des Bundes) hat bestimmte Aufgaben im Bereich der
Verkehrssicherheit, für die sie empirische Einzeldaten über Straßenverkehrsunfälle
benötigt. Mit einer Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes soll die notwendige
rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit die statistischen Ämter der Länder diese
Daten übermitteln dürfen.
Mit Übernahme der operativen Aufgaben von den Ländern hat die Autobahn GmbH des
Bundes seit dem 1. Januar 2021 die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb und
vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen übertragen bekommen. Zusätzlich erhielt
sie die Verantwortung für wesentliche Teile des Vollzugs der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) auf den Bundesautobahnen. Ein wichtiger Aspekt dieses Auftrags ist die
verkehrssichere Nutzung der Infrastruktur. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 44a StVO
(VwV-StVO) weist der Autobahn GmbH des Bundes die Aufgabe zu, Autobahn-
Unfallkommissionen einzurichten und örtliche Unfalluntersuchungen durchzuführen. Eine weitere
rechtlich verankerte Säule der Verkehrssicherheitsarbeit der Autobahn GmbH des Bundes
ist die Analyse des Unfallgeschehens im Rahmen von Sicherheitsaudits bei Aus- und
Umbauten sowie im Bestand zur Feststellung von Defiziten nach den Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur
Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die
Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1), deren Inhalt durch die Einführung des
Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/2021 durch das Fernstraßen-Bundesamt
gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes für diese verbindlich wurde. Eine weitere
Aufgabe ist die Ermittlung von Vergleichswerten (mittlere Unfallraten). Anhand dieser können
Abschnitte ermittelt werden, die vom erwarteten Unfallgeschehen abweichen, um gezielte
Maßnahmen treffen zu können. Außerdem lassen sich anhand der Unfallursachen die
relevanten Unfälle besser abgrenzen, um im Ergebnis Maßnahmen zur Unfallvermeidung und
zur Bereitstellung sicherer Autobahnen auszuwählen („Vision Zero“).
Um die Aufgaben einer sachgerechten Unfallanalyse und Maßnahmenfindung
gewährleisten zu können, werden seitens der Autobahn GmbH des Bundes georeferenzierte
Einzelunfalldaten in Kombination mit weiteren durch die Polizeien erfassten Unfallmerkmalen zu den
Unfällen, Personen und Fahrzeugen benötigt. Das betrifft insbesondere Daten, die sowohl
präzise auf die Unfallstelle sowie auf ein Fehlverhalten Unfallbeteiligter schließen lassen,
namentlich die Unfallursachen sowie Informationen zu den unfallbeteiligten Personen, wie
z. B. Altersangaben. Bislang ist für die Übermittlung dieser umfassenden Einzelunfalldaten
an die Autobahn GmbH des Bundes keine Rechtsgrundlage vorhanden. Mit dieser
Gesetzesanpassung wird diese Grundlage geschaffen. Die Übermittlung von Einzeldaten wird auf
die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Merkmale begrenzt.
Die für die Übermittlung vorgesehenen Einzeldaten enthalten keine direkten Identifikatoren
(z.B. Kfz-Kennzeichen). In Kombination mit anderen Daten ist eine Re-Identifizierung der
Unfallbeteiligten jedoch nicht vollständig auszuschließen. Zugleich wird die Autobahn
GmbH des Bundes daher verpflichtet, die nicht erforderlichen Daten umgehend zu löschen
und die gebotenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den
Datenschutz und die Anforderungen der statistischen Geheimhaltung für die übermittelten
Einzeldaten zu Straßenverkehrsunfällen sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung des StVUnfStatG sieht im Wesentlichen vor:
• Aufnahme von im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme ermittelten THC-
Werten in die Straßenverkehrsunfallstatistik: Dies ermöglicht eine Evaluierung der
Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Straßenverkehrssicherheit.
• Übermittlung von Einzeldaten zu relevanten Merkmalen der
Straßenverkehrsunfallstatistik an die Autobahn GmbH des Bundes durch die Statistischen Landesämter:
Die Übermittlung bundesweiter Einzeldaten stellt sicher, dass die Autobahn GmbH
des Bundes ihre gesetzlichen Aufgaben der Verkehrssicherheitsarbeit zukünftig
effizient mit geringem eigenem sowie für die Polizeien und Statistischen Ämter
anfallendem Verwaltungsaufwand erfüllen kann. Zugleich werden die Verarbeitung und
Nutzung der Daten geregelt.
Diese Maßnahmen erhöhen das Potenzial, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die gesetzliche Anpassung des § 2 StVUnfStatG ist für die Erstellung der Statistik über die
Straßenverkehrsunfälle erforderlich. Es gibt keine Alternativen, um bundesweit in
vergleichbarer Datenqualität Auswirkungen insbesondere derjenigen Änderungen im
Straßenverkehrsgesetz auf die Straßenverkehrssicherheit evaluieren zu können, die durch das
Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herbeigeführt worden sind.
Ohne die Änderung des § 5 StVUnfStatG könnte die Autobahn GmbH des Bundes – als
aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft
privaten Rechts – ihrem gesetzlichen Auftrag der Prävention von Verkehrsunfällen, der Analyse
von Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Autobahnen und der Planung von
Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren nur nachkommen, wenn die
Einzeldaten dezentral von den Polizeien übermittelt und von der Autobahn GmbH des Bundes
aufbereitet würden. Dies würde für die einzelnen Polizeien einen regelmäßigen zusätzlichen
Meldeaufwand mit entsprechenden Belastungen bedeuten und für die Autobahn GmbH des
Bundes zusätzlichen Aufwand für die Aufbereitung, Plausibilisierung und bundesweite
Harmonisierung der Daten. Damit würden Doppelstrukturen mit Verwaltungsmehraufwänden
zu den nahezu identischen Prozessen und Arbeiten im Rahmen der
Straßenverkehrsunfallstatistik geschaffen. Solche Doppelstrukturen mit zusätzlichen Meldewegen zu in weiten
Teilen identischen Daten wären zudem mit Blick auf den Datenschutz bzw. den
Anforderungen der statistischen Geheimhaltung eine nachteilige Alternative.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz über die
Statistik der Straßenverkehrsunfälle ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Nachhaltigkeitsziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind durch diese
Gesetzesanpassung nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben
in Höhe von 25 743 EUR (0,33 MAK) sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe
von 13 115 EUR. Der jährliche Mehrbedarf und der einmalige Umstellungsaufwand werden
im Einzelplan 12 finanziell ausgeglichen, soweit sie nicht durch entsprechende
Einsparungen im Bereich der Unfallstatistik gedeckt werden können.
Für die statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 11 532 Euro sowie Sachkosten in Höhe von 100 Euro. Zudem entsteht
ein einmaliger Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 12 303 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Kurzbeschreibung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, ebenso wenig für die
Wirtschaft.
Für den Normadressaten Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
23 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 11 000 Euro beim Statistischen
Bundesamt für die Einführung neuer Merkmale bei der Verkehrsunfallstatistik. Soweit der
Erfüllungsaufwand nachweislich haushaltswirksam wird, wird er durch den Einzelplan 12
ausgeglichen werden.
Bei den statistischen Ämtern der Länder fällt jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
9 000 Euro an sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro. Bei den
Landesämtern fällt der Aufwand sowohl aufgrund der Einführung neuer Merkmale an als auch
aufgrund der zusätzlich zu übermittelnden Informationen an die Autobahn GmbH des
Bundes nach § 5 StVUnfStatG.
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nr. 1; § 2
StVUnfStat
G; Statistik
der
Straßenver
kehrsunfälle (StBA)
(Änderung:
id-ip n.v.,
Bund 1 StBA
22.746,8
Euro
= (31.440 /
60 * 43,41
Euro/h
(24% mD;
60% gD;
17% hD))
23 1 StBA
11.224,5
Euro
= (14.880 /
60 * 45,26
Euro/h
(19% mD;
58% gD;
23% hD))
- 6 -Drucksache 268/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
EVAS
46241)
3.2
Artikel 1 Nr.
2; § 2
StVUnfStat
G; Statistik
der
Straßenver
kehrsunfälle (StLÄ)
(Änderung:
id-ip n.v.,
EVAS
46241)
Land 1 StLÄ
4.690,8
Euro
= (8.352 /
60 * 32,98
Euro/h
(80% mD;
20% gD)
+100 Euro)
5 1 StLÄ
207,4 Euro
= (288 / 60
* 43,20
Euro/h
(100% gD))
0,2
3.3
Artikel 1 Nr.
2; § 5
StVUnfStat
G;
Übermittlung
von
Informationen
der
Statistischen
Landesämter
über
Unfälle zum
Zwecke der
Unfallforschung
(Änderung:
id-ip
200609220
935394)
Land 1 StLÄ
4.440,6
Euro
= (6.816 /
60 * 39,09
Euro/h
(32% mD;
68% gD))
4 1 StLÄ
9.704,8
Euro
= (12.131 /
60 * 48,00
Euro/h
(19% gD;
9% hD;
72%
durchschnitt))
3.4
Artikel 1 Nr.
1; § 4 Abs.
StVUnfStat
G; Statistik
der
Straßenver
kehrsunfälle
(Meldung durch
Polizeidienststellen)
(Änderung: id-ip
200609220
Land
1.000
Polizei
dienststellen
1.000
Polizei
dienststellen
- 7 - Drucksache 268/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
935391,
EVAS
46241)
3.5
Artikel 1 Nr.
2; § 5
StVUnfStat
G;
Aufbereitung und
Verarbeitung von
Informationen der
Statistischen
Landesämter
über
Unfälle zum
Zwecke der
Unfallforschung
(Änderung:
id-ip n.v.)
Bund
1
Autobahn
GmbH
des
Bundes als
Beliehener des
Bundes
1
Autobahn
GmbH
des
Bundes als
Beliehener des
Bundes
Summe
(in Tsd.
Euro)
21
davon
Bund
11
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
10
4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 3.1: Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StBA); § 2 StVUnfStatG
Beim Statistischen Bundesamt fällt sowohl jährlicher als auch einmaliger Erfüllungsaufwand
in geringfügiger Höhe an für die Implementierung des neuen Merkmals in den Erhebungs-
und Auswertungsablauf der Statistik über Straßenverkehrsunfälle (EVAS-Nr. 46241, ID in
OnDEA noch nicht vorhanden).
Lfd. Nr. 3.2: Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StLÄ); § 2 StVUnfStatG
Bei den statistischen Ämtern der Länder fällt sowohl jährlicher als auch einmaliger
Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe an für die Implementierung des neuen Merkmals in
den Erhebungs- und Auswertungsablauf der Statistik über Straßenverkehrsunfälle (EVAS-
Nr. 46241, ID in OnDEA noch nicht vorhanden).
Lfd. Nr. 3.3: Übermittlung von Informationen der Statistischen Landesämter über
Unfälle zum Zwecke der Unfallforschung; § 5 StVUnfStatG
Bei den Statistischen Ämtern der Länder fällt sowohl jährlicher als auch einmaliger
Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe an (ID in OnDEA 200609220935394).
Lfd. Nr. 3.4: Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Meldung durch
Polizeidienststellen); § 4 Abs. 1 StVUnfStatG
Seit 1. Juli 2025 erfassen Polizeidienststellen in Deutschland bei Unfällen, bei denen
wenigstens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder bei schwerwiegenden Unfällen
mit Sachschaden bereits sowohl den Grad der Cannabis- sowie Alkoholeinwirkung. Die
zusätzlich übermittelten Merkmale wurden vom Statistischen Verbund bei der
Statistikmeldung bisher abgeschnitten.
Es fällt weder einmaliger noch jährlicher Erfüllungsaufwand bei den Polizeidienststellen an.
(EVAS-Nr. 46241, ID in OnDEA 200609220935391)
Lfd. Nr. 3.5: Aufbereitung und Verarbeitung von Informationen der Statistischen
Landesämter über Unfälle zum Zwecke der Unfallforschung; § 5 StVUnfStatG in
Verbindung mit RL (EU) 2019/1936
Die Autobahn GmbH des Bundes bereitet die Informationen der Statistischen Landesämter
zur Statistik der Straßenverkehrsunfälle für Zwecke der Prävention von Verkehrsunfällen,
Analyse der Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Autobahnen und die Planung von
Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren auf. Diese Aufgabe ist bereits
in § 44a StVO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO) geregelt und verursacht deshalb keinen jährlichen Erfüllungsaufwand.
Die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, wie zum Beispiel die
Abschottung einer Organisationseinheit, entsprechen nach Auskunft der Autobahn GmbH
des Bundes den bereits etablierten Standards und bedürfen keiner mit Kosten verbundenen
Erweiterung. Dadurch fällt auch kein einmaliger Erfüllungsaufwand an.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise
oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichwertigkeitsbelange als Gesetzesfolge des § 44 der der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind nicht berührt.
Im Zuge der nach § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen
erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Die Schaffung einer Experimentierklausel ist bei der Anpassung der §§ 2 und 5 aus
fachlicher Sicht nicht notwendig. Die Gesetzesanpassung ist zwingend erforderlich, um
bestehende gesetzliche Verpflichtungen erfüllen zu können. Eine Erprobung von
Dienstleistungen, Technologien oder Produkten wird nicht benötigt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Für die Änderung des StVUnfStatG sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung
vorgesehen. Die Änderung ist auf Dauer erforderlich, um die genannten Ziele erreichen zu
können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird erreicht, dass die
Straßenverkehrsunfallstatistik künftig Daten zum Grad der Cannabiseinwirkung erfasst, wie dies bereits
beim Grad der Alkoholeinwirkung der Fall ist. Das ist zwingende Voraussetzung dafür, dass
auf Basis der Straßenverkehrsunfallstatistik eine Evaluierung etwa der Auswirkungen der
durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herbeigeführten Änderungen des
Straßenverkehrsgesetzes auf die Straßenverkehrssicherheit möglich wird. Dies erlaubt es auch der
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt), die die Einzeldaten der
Straßenverkehrsunfallstatistik gemäß § 5 Absatz 3 StVUnfStatG für Zwecke der Unfallforschung erhält, die
tatsächliche Unfallverursachung bei Cannabisunfällen zu untersuchen. Im Zusammenhang
mit den weiteren Daten, die in der Straßenverkehrsunfallstatistik erfasst werden, können
insbesondere auch Aussagen zur Auswirkung der besonderen Regelung für Fahranfänger
und junge Fahrer in § 24c StVG (Cannabisverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger)
getroffen werden. Durch den Nachweis des Grades der Cannabiseinwirkung können
Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen bei Bedarf gezielt entwickelt und gesteuert werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung aufgrund der Aufnahme des Merkmals ‚Grad der Cannabiseinwirkung‘ in
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 sowie sprachliche Anpassung an den neuen § 5 Absatz 5.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 5 des § 5 regelt, dass die statistischen Ämter der Länder der Autobahn
GmbH des Bundes monatlich und jährlich ausgewählte Einzeldaten der
Straßenverkehrsunfallstatistik übermitteln. Die monatliche Übermittlung ist erforderlich, um möglichst aktuell
auf das Unfallgeschehen reagieren zu können. Ein Abwarten der Jahreslieferung bedeutet
einen maximalen Verzug von 1,5 Jahren, der im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht
hinnehmbar ist. Die zusätzliche Übermittlung der jährlichen Daten ist erforderlich, da sich die
Monatsmeldungen nicht zu einer Jahresmeldung kumulieren. Denn es gibt Anpassungen
innerhalb der Datensätze nach dem Monatsabschluss, etwa bei Versterben eines
Schwerverletzten. Dabei handelt es sich um Angaben über Unfälle, bei denen wenigstens eine
Person getötet oder verletzt worden ist oder über schwerwiegende Unfälle mit
Sachschaden. Die Datenübermittlung umfasst im Einzelnen Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Hergang
und Umstände des Unfalls sowie allgemeine Unfallursachen, die Zahl der
Fahrzeugbenutzer sowie die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren und Unfallfolgen nach den
Absätzen 3 und 4 des § 2. Zudem umfasst die Datenlieferung Angaben zu den beteiligten
Verkehrsteilnehmern nach Art der Verkehrsbeteiligung, dem Geburtsjahr der
Verkehrsteilnehmer und den Unfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4 des § 2. Enthalten sind ferner
Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel nach Fahrzeugart, Zulassungsbezirk,
Nationalitätszeichen, technischen Mängeln, Art und Höhe des Sachschadens, bei der Beförderung
gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes sowie die Anwendung von
Ausnahmebestimmungen nach der jeweils geltenden Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung sowie bei
deutschen Kraftfahrzeugen fahrzeugbezogene Merkmale (Jahr der Erstzulassung,
Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, technische Ausstattung, Fahrzeug- und Aufbauart,
Hubraum und Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit, Maße und Gewichte).
Altersangaben (Alter der Beteiligten an Verkehrsunfällen in Jahren) sind notwendig, um
altersgruppenspezifische Defizite erkennen und adäquate Maßnahmen ableiten zu können.
So können Unfälle einer speziellen Altersgruppe, wie z.B. Fahrunfälle in einer
Auffahrtrampe zur Autobahn nur mit jüngeren Fahrzeugführenden, darauf hinweisen, dass bei
ausreichender Griffigkeit und Trassierung nicht die Infrastruktur unfallbegünstigend ist,
sondern die Fehleinschätzung der Fahrzeugführenden und somit verhaltenspräventive
Maßnahmen ergriffen werden müssen. Hingegen weisen Unfälle durch vorrangig jüngere bzw.
ältere Fahrzeugführende an komplexen Knotenpunkten wie Autobahnkreuzen darauf hin,
dass die Wegweisung zu komplex ist und nicht in ausreichend kurzer Zeit begreifbar ist.
Die Angaben „Zulassungsbezirk“ und „Nationalitätszeichen“ geben Hinweise auf die
Begreifbarkeit der Verkehrsführung in Form von Übersichtlichkeit der Strecken aber auch
Begreifbarkeit und Verständlichkeit der wegweisenden Beschilderung und Markierung. Durch
diese Angaben wird erkennbar, ob besonders für Ortsfremde die Infrastruktur nicht
selbsterklärend ist (Veränderung der wegweisenden Beschilderung nötig aufgrund ggf.
vorliegender lokaler Abweichungen von deutschlandweiten Standards) oder ob die Verkehrsführung
grundsätzlich nicht verstanden wird (auch lokale Beteiligte an Verkehrsunfällen) und
verändert werden muss.
Der neue Absatz 5 regelt darüber hinaus, dass in der Autobahn GmbH des Bundes die
organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Datenschutz und die
Wahrung des Statistikgeheimnisses (Trennungs- und Abschottungsgebot) beim Umgang
mit den oben genannten Daten sicherzustellen. Die Regelungen entsprechen den bereits
bestehenden Vorgaben im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz für die Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen, die für Zwecke der Unfallforschung ebenfalls Einzeldaten
erhält (§ 5 Absatz 3 StVUnfStatG). Sie stellen sicher, dass Organisationseinheiten
eingerichtet sein müssen, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen
Aufgabenbereichen der Gesellschaft getrennt sind. Hinsichtlich der personellen Trennung bedeutet das,
dass die in den hierfür eingerichteten Organisationseinheiten tätigen Personen keine
Aufgaben im Bereich des Verwaltungsvollzugs ausführen dürfen, die zu Interessenkonflikten
führen können. Außerdem müssen diese Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein. Die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse dürfen durch
die Autobahn GmbH des Bundes nur für Zwecke der Prävention von Verkehrsunfällen,
Analyse der Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Autobahnen und die Planung von
Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren verwendet werden. Die nach Satz
1 übermittelten Einzelangaben dürfen schließlich nicht mit anderen personenbezogenen
Daten zusammengeführt werden. Außerdem sind die nach Satz 1 übermittelten Daten zu
löschen, sobald sie für die im neuen Absatz 5 beschriebenen Auswertungen nicht mehr
erforderlich sind.
Die Einrichtung von mehreren Organisationseinheiten ist der Organisationsstruktur der
Autobahn GmbH des Bundes geschuldet. Zwar hat die Gesellschaft die in § 4 Absatz 2 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes genannten bis zu zehn
Tochtergesellschaften nicht eingerichtet, jedoch zehn lokale Niederlassungen. Diese bereits existierende
Aufteilung erfordert diese Formulierung. Die Datenhaltung und -verwaltung wird lediglich einer
Organisationseinheit der Zentrale der Autobahn GmbH des Bundes zugeordnet, um
Mehrfachaufwände und Doppelungen in der Datenhaltung und der erforderlichen Zuordnung der
Unfälle zum Straßennetz zu vermeiden. Die örtliche Unfalluntersuchung und die damit
verbundene Nutzung der Daten muss aufgrund lokaler Zuständigkeiten und
Streckenkenntnisse jedoch in den einzelnen Niederlassungen erfolgen. Auch die Maßnahmenplanung
muss unter Berücksichtigung der Ressourcen der Niederlassungen erfolgen. Daher kann
die Unfallkommissionsarbeit und vor allem die Entwicklung von lokalen Maßnahmen zur
Bekämpfung von örtlichen Unfallursachen nicht von einer zentralen Organisationseinheit
für ganz Deutschland durchgeführt werden.
Zudem kommt es im Rahmen der Unfallkommissionsarbeit zu
niederlassungsübergreifenden Arbeiten, wenn Unfallhäufungen über organisatorische Niederlassungsgrenzen hinweg
auftreten und bearbeitet werden müssen. Somit ist der volle Zugriff aller Niederlassungen
auf die Daten erforderlich.
Weiterhin ist es für die Niederlassungen relevant, ob das Unfallgeschehen auf dem
gesamten Verlauf einer Autobahn über Niederlassungsgrenzen hinweg auffällig ist. Dadurch kann
festgestellt werden, ob Unfallursachen örtlich bedingt sind und auf dieser Ebene gelöst
werden müssen oder Maßnahmen in Abstimmung mit anderen Niederlassungen entwickelt
werden müssen.
Eine Einschränkung der Sichtbarkeit der Unfalldaten auf den jeweiligen räumlichen
Zuständigkeitsbereich der Niederlassungen würde doppelte Datenstrukturen in der Zentrale und
den Niederlassungen erfordern. Diese sind bei der Autobahn GmbH des Bundes, die mit
dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Prozesse für den Bau und Betrieb
der Autobahnen gegründet wurde, zu vermeiden. Solche Doppelstrukturen wären zudem
mit Blick auf den Datenschutz bzw. die Anforderungen der statistischen Geheimhaltung
eine nachteilige Alternative.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes. Um ein schnellstmögliches Wirksamwerden des Gesetzes
zu erreichen, soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- 12 -Drucksache 268/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Gesetzentwurf)