Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
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Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
[Bundesrat Drucksache 517/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr
durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 517/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr
durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
Digitale Anwendungen, darunter Computer-, Smartphone- oder Konsolenspiele,
sind fester Bestandteil der Lebenswelt junger Menschen. Laut der „Jugend,
Information, Medien“ (JIM)-Studie 2024 spielen rund 73 Prozent der Kinder,
Jugendlichen und Heranwachsenden im Alter von 12 bis 19 Jahren täglich oder mehrmals
pro Woche digitale Spiele. Durchschnittlich verbringen sie werktags 91 Minuten
mit Gaming pro Tag.
Im Gutachten zur exzessiven Nutzung von Games im Auftrag der Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) vom 11. Dezember 2023 fielen in drei von zehn
Spielen glücksspielähnliche Elemente wie kostenpflichtige Lootboxen als besonders
problematisch auf. Lootboxen sind zufallsbasierte Kaufmechanismen, die häufig als
virtuelle Behälter (oft in Form einer Schatztruhe) gestaltet sind. Ihr Inhalt ist den
Spielenden im Vorfeld unbekannt und der Kauf erfolgt häufig über eine spieleigene
Währung, die wiederum mit echtem Geld erworben werden muss.
Lootboxen stehen vielfach in der Kritik: In ihrem glücksspielähnlichen
Mechanismus wird ein Suchtpotenzial erkannt. Aus psychologischer Sicht fördern Lootboxen
suchttypische Verhaltensmuster durch Belohnungsschleifen, die zum Weiterspielen
motivieren.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Änderung des Jugendschutzrechtes,
insbesondere eine Erweiterung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), in Einklang mit
dem Glücksspielrecht der Länder zu prüfen. Dabei sollen die folgenden verhältnis-
und verhaltenspräventiven Maßnahmen in den Blick genommen werden:
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, soweit erforderlich auch unter
Einbindung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, zu prüfen,
inwieweit das Erfordernis und die Möglichkeit bestehen, insbesondere nicht
bereits der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 3 des
Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) unterfallende Lootboxen im Bereich des Jugend- und
Gesundheitsschutzes zu reglementieren.
2. Die Europäische Kommission fordert in ihrer Empfehlung vom 14. Juli 2025
(2025/4764), Minderjährige wirksam vor kostenpflichtigen Lootboxen und
anderen glücksspielähnlichen Mechanismen zu schützen. Eine mögliche
Maßnahme für diese besonders vulnerable Gruppe wäre die Festlegung einer
verbindlichen Altersverifikation ab 18 Jahren für alle Spiele, die Lootboxen
beinhalten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzbarkeit
dieser verhältnispräventiven Maßnahme zu prüfen.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, Regelungen zu prüfen,
die die Anbieter von digitalen Anwendungen mit Lootboxen verpflichten, die
Inhalte und Gewinnwahrscheinlichkeiten dieser transparent offenzulegen,
Mechanismen (insbesondere Pay-to-Win-Systeme) zur Ausgabenbegrenzung
verbindlich einzubinden sowie die Transaktionen zwingend mit einem
Warnhinweis zu den Gefahren von glücksspielähnlichen Mechanismen zu verbinden,
wie er beispielsweise auch für Werbung für Lottoanbieter gilt.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, inwieweit die
Nationalen Gesundheitsziele um den Aspekt „Gesundheitsschutz im digitalen Raum“
erweitert werden können.
5. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bietet eine Reihe von
Informationsmaterialien, u. a. zu den Themen Glücksspielsucht und digitale
Medien. Wünschenswert sind für Kinder und Jugendliche zielgruppengerechte
und möglichst unter Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten entwickelte
Aufklärungsmaterialien zu Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen
Mechanismen sowie Informationen für Eltern und Akteurinnen und Akteure im
Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich. Der Bundesrat empfiehlt der
Bundesregierung, dem BIÖG diese zusätzlichen Aufgaben zu übertragen.
6. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf europäischer Ebene im Rahmen der
Beratung des von der Kommission angekündigten Digital Fairness Acts für eine
Regulierung glücksspielähnlicher und anderer unfairer Gestaltungen, wie etwa
Pay-to-Win- und Pay-to-Progress-Modelle, in Videospielen einzusetzen. Für
alle Altersgruppen sollte die Kostentransparenz verbessert werden, etwa dadurch,
dass Preise für Käufe in Spielen stets in einer offiziellen Währung angegeben
werden müssen. Bei Spielen mit glücksspielähnlichen Mechanismen sollte die
Gewinnwahrscheinlichkeit angegeben werden müssen. Darüber hinaus sollten
Spiele, soweit sie glücksspielähnliche Mechanismen beinhalten, die eine
Entwicklungsbeeinträchtigung aufgrund von Interaktionsrisiken mit Lootboxen für
Minderjährige darstellen, durch ein Altersverifikationssystem für Minderjährige
verboten werden.
Begründung:
Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt und staatlich streng
reglementiert. In der Vergangenheit wurde vielfach diskutiert, ob Lootboxen
Glücksspiel darstellen: I. S. d. § 3 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021)
handelt es sich um Glücksspiel, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb
einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den
Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Absatz 1 Satz 1
GlüStV 2021). Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom
Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger
Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021).
Allerdings sind nicht bei allen glücksspielähnlichen Mechanismen die
Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 GlüStV 2021 erfüllt. Eine Besonderheit besteht
zum Beispiel bei Lootboxen darin, dass es häufig keinen monetären Gewinn
gibt, sondern virtuelle Gegenstände bzw. dadurch erzielte Spielvorteile den
Gewinn darstellen. Ob in diesen Fällen ein Vermögenswert vorliegt, ist eine
von vielen juristisch umstrittenen Fragen bezüglich der Kaufmechanismen. Die
bestehenden definitorischen Unsicherheiten verlangen nach einer klaren
Begriffsbestimmung für glücksspielähnliche Mechanismen im Jugendschutzrecht.
Die von Lootboxen und ähnlichen Mechanismen ausgehenden Risiken wurden
im Bereich Jugendschutz, auch auf Ebene der AGJF und JFMK, etwa seit dem
Jahr 2017 intensiv erörtert. Im Jahr 2021 kam es zur Novellierung des JuSchG.
Infolgedessen finden nunmehr Nutzungsrisiken, wie etwa Kaufoptionen oder
glückspielähnliche Elemente Einzug in die Altersbewertung. Darüber hinaus
besteht für Anbieter die Verpflichtung, strukturelle Vorsorgemaßnahmen, wie
sichere Voreinstellungen und Meldesysteme, zu implementieren, die dann
ebenfalls in die Altersbewertung einfließen. Die Kennzeichnung und
Regulierung von Mikrotransaktionen, fiktiven Währungen und Pay-to-Win-
Mechanismen bleibt jedoch unzureichend, sodass Minderjährige potenziell
hohen Kosten und Manipulationstechniken (dark patterns) ausgesetzt sind.
Jugendliche und junge Erwachsene sind in ihrer Entwicklung noch nicht
gefestigt, sodass ein hohes Risiko für die Entwicklung eines problematischen
Spielverhaltens besteht. Digitale Games können in dem ohnehin belastenden und
zum Teil überfordernden Lebensabschnitt von Kindern, Jugendlichen und
Heranwachsenden dysfunktional zur Ablenkung, Belohnung oder zur Flucht vor
der realen Welt genutzt werden – Verhaltensweisen, die die Entwicklung von
Glücksspielsucht bedingen können.
Den bestehenden Lücken im Schutz der Jugendlichen könnte u. a. durch eine
Erweiterung des Jugendschutzes im Hinblick auf glücksspielähnliche
Mechanismen in Videospielen begegnet werden, z. B. durch eine mit dem
Glücksspielrecht abgestimmte, rechtsverbindliche Definition der
jugendschutzrelevanten Risiken von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen,
eine einheitliche Alterskennzeichnung und transparente
Kennzeichnungspflichten sowie die Implementierung verbindlicher technischer Schutzmaßnahmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlich (Beschlussdrucksache)