Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
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Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
[Bundesrat Drucksache 517/25
24.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Saarland
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr
durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
Der Chef der Staatskanzlei Schwerin, 24. September 2025
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland haben
beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch
verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung am 26. September 2025 zur
Plenumsbefassung zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Dahlemann
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr
durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
Der Bundesrat möge folgende
E n t s c h l i e ß u n g
fassen:
Digitale Anwendungen, darunter Computer-, Smartphone- oder Konsolenspiele,
sind fester Bestandteil der Lebenswelt junger Menschen. Laut der „Jugend,
Information, Medien“ (JIM)-Studie 2024 spielen rund 73 % der Kinder, Jugendlichen und
Heranwachsenden im Alter von 12–19 Jahren täglich oder mehrmals pro Woche
digitale Spiele. Durchschnittlich verbringen sie werktags 91 Minuten mit Gaming pro
Tag.
Im Gutachten zur exzessiven Nutzung von Games im Auftrag der Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) vom 11. Dezember 2023 fielen in drei von zehn Spielen
glücksspielähnliche Elemente wie kostenpflichtige Lootboxen als besonders
problematisch auf. Lootboxen sind zufallsbasierte Kaufmechanismen, die häufig als
virtuelle Behälter (oft in Form einer Schatztruhe) gestaltet sind. Ihr Inhalt ist den
Spielenden im Vorfeld unbekannt und der Kauf erfolgt häufig über eine spieleigene
Währung, die wiederum mit echtem Geld erworben werden muss.
Lootboxen stehen vielfach in der Kritik: In ihrem glücksspielähnlichen Mechanismus
wird ein Suchtpotential erkannt. Aus psychologischer Sicht fördern Lootboxen
suchttypische Verhaltensmuster durch Belohnungsschleifen, die zum Weiterspielen
motivieren.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Harmonisierung des
Jugendschutzrechtes, insbesondere dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), mit dem
Glücksspielrecht der Länder zu prüfen. Dabei sollen die folgenden verhältnis- und
verhaltenspräventiven Maßnahmen in den Blick genommen werden:
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auch unter Einbindung der
Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, Möglichkeiten zu prüfen,
glücksspielähnliche Mechanismen, wie sie beispielsweise für Lootboxen typisch sind, aufgrund
vergleichbarer Wirkmechanismen und Gefährdungspotentiale dem Glückspiel
gemäß § 3 GlüStV 2021 gleichzusetzen, um diese in ähnlicher Weise im Sinne des
Jugend- und Gesundheitsschutzes reglementieren zu können.
2. Die Europäische Kommission fordert in ihrer Empfehlung vom 14. Juli 2025
(2025/4764), Minderjährige wirksam vor kostenpflichtigen Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen zu schützen. Eine mögliche Maßnahme für
diese besonders vulnerable Gruppe wäre die Festlegung einer verbindlichen
Altersverifikation ab 18 Jahren für alle Spiele, die Lootboxen beinhalten. Der Bundesrat
fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzbarkeit dieser verhältnispräventiven
Maßnahme zu prüfen.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, Regelungen zu prüfen,
die die Anbieter von digitalen Anwendungen mit Lootboxen verpflichten, die Inhalte
und Gewinnwahrscheinlichkeiten dieser transparent offenzulegen, Mechanismen
(insbesondere „Pay-to-Win“-Systeme) zur Ausgabenbegrenzung verbindlich
einzubinden sowie die Transaktionen zwingend mit einem Warnhinweis zu den Gefahren
von glücksspielähnlichen Mechanismen zu verbinden, wie er beispielsweise auch
für Werbung für Lottoanbieter gilt.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus zur Prüfung auf,
geeignete Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Lizenzpflicht für
Glücksspielanbieter auch auf den Bereich von Videospielen ausgeweitet werden kann.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, inwieweit die
Nationalen Gesundheitsziele um den Aspekt „Gesundheitsschutz im digitalen Raum“
erweitert werden können.
6. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bietet eine Reihe von
Informationsmaterialien, u. a. zu den Themen Glücksspielsucht und digitale Medien.
Wünschenswert sind für Kinder und Jugendliche zielgruppengerechte und
möglichst unter Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten entwickelte
Aufklärungsmaterialien zu Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen sowie
Informationen für Eltern und Akteurinnen und Akteure im Bildungs-, Gesundheits-
und Sozialbereich. Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung, dem BIÖG diese
zusätzlichen Aufgaben zu übertragen.
Begründung:
Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt und staatlich streng
reglementiert. In der Vergangenheit wurde vielfach diskutiert, ob Lootboxen Glücksspiel
darstellen: I. S. d. § 3 GlüStV 2021 handelt es sich um Glücksspiel, wenn im
Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und
die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§
3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021). Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem
Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger
Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021).
Allerdings sind nicht bei allen glücksspielähnlichen Mechanismen die
Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 GlüStV 2021 erfüllt. Eine Besonderheit besteht zum
Beispiel bei Lootboxen darin, dass es häufig keinen monetären Gewinn gibt, sondern
virtuelle Gegenstände bzw. dadurch erzielte Spielvorteile den Gewinn darstellen.
Ob in diesen Fällen ein Vermögenswert vorliegt, ist eine von vielen juristisch
umstrittenen Fragen bezüglich der Kaufmechanismen. Die bestehenden
definitorischen Unsicherheiten verlangen nach einer klaren Begriffsbestimmung für
glücksspielähnliche Mechanismen im Jugendschutzrecht.
Die von Lootboxen und ähnlichen Mechanismen ausgehenden Risiken wurden im
Bereich Jugendschutz, auch auf Ebene der AGJF und JFMK, etwa seit dem Jahr
2017 intensiv erörtert. Im Jahr 2021 kam es zur Novellierung des JuSchG.
Infolgedessen finden nunmehr Nutzungsrisiken, wie etwa Kaufoptionen oder
glückspielähnliche Elemente Einzug in die Altersbewertung. Darüber hinaus besteht für
Anbieter die Verpflichtung, strukturelle Vorsorgemaßnahmen, wie sichere
Voreinstellungen und Meldesysteme, zu implementieren, die dann ebenfalls in die
Altersbewertung einfließen. Die Kennzeichnung und Regulierung von Mikrotransaktionen,
fiktiven Währungen und Pay-to-Win-Mechanismen bleibt jedoch unzureichend,
sodass Minderjährige potenziell hohen Kosten und Manipulationstechniken („dark
patterns“) ausgesetzt sind.
Jugendliche und junge Erwachsene sind in ihrer Entwicklung noch nicht gefestigt,
sodass ein hohes Risiko für die Entwicklung eines problematischen Spielverhaltens
besteht. Digitale Games können in dem ohnehin belastenden und zum Teil
überfordernden Lebensabschnitt von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden
dysfunktional zur Ablenkung, Belohnung oder zur Flucht vor der realen Welt genutzt
werden – Verhaltensweisen, die die Entwicklung von Glücksspielsucht bedingen
können.
Den bestehenden Lücken im Schutz der Jugendlichen könnte u. a. durch eine
Harmonisierung des Jugendschutzrechtes mit dem Glücksspielrecht der Länder
begegnet werden, z.B. durch eine abgestimmte, rechtsverbindliche Definition der
jugendschutzrelevanten Risiken von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen
Mechanismen, eine einheitliche Alterskennzeichnung und transparente
Kennzeichnungspflichten sowie die Implementierung verbindlicher technischer Schutzmaßnahmen.
Drucksache 517/25- 3 -]
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