Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat zu Drucksache 665/25
14.11.25
Wi
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung
des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025 zu
dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich
sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2793 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/2793 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregelung nach § 118
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, eine mit den Anforderungen des Unionsrechts
vereinbare Regelung zu erarbeiten, die Rechtssicherheit für den künftigen Betrieb von
Konstellationen gewährleistet, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriff fielen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass unverhältnismäßige bürokratische Lasten für die Betreiber vermieden
werden sollen. Soweit das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen
Gestaltungsspielraum belässt, soll dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung
sollte sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen, um den
Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende Konstellationen zuzulassen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem Netzanschlussverfahren
im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und
digitalisiert werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei
Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern, Industriekunden und
Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen
Umgang mit der akuten Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu
ermöglichen.
III.1 Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Zwar ist der Rollout von Smart Metern nach dem mit breiter fraktionsübergreifender Mehrheit
beschlossenen Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (BGBl. 2023 I
Nr. 133 vom 26. Mai 2023) nun angelaufen, das bisherige Tempo ist allerdings weiterhin
unzureichend. Zum 30. Juni 2025 weist die Bundesnetzagentur 1 607 202 eingebaute
intelligente Messsysteme aus, davon ca. 760 000 quotenrelevante Pflichteinbauten. Damit sind
aktuell rund 16,4 Prozent der Pflichteinbauten, aber nur ca. 3 Prozent aller Messstellen
realisiert. Nach dem gesetzlichen Rolloutfahrplan muss jeder Messstellenbetreiber 20 Prozent
der Pflichteinbauten bis Ende 2025 erreichen, ohne Nutzung von Kooperationen droht vielen
Messstellenbetreibern also eine Zielverfehlung. Der Rollout als zentrales Energiewendeprojekt
droht somit Schaden zu nehmen.
Es zeigt sich, dass der Rollout von Smart Metern gerade viele kleinere Messstellenbetreiber vor
Herausforderungen stellt. Bei den 597 kleinsten grundzuständigen Messstellenbetreibern liegt
die Einbauquote mit durchschnittlich 5,2 Prozent noch zu weit unter der gesetzlichen
Zielmarke für Ende 2025. Ca. 200 Messstellenbetreiber sind bislang sogar vollständig untätig
geblieben und haben bislang noch keine Smart Meter installiert. Die Digitalisierung der
Energiewende kommt gerade in kleinen Verteilnetzen noch nicht an.
Sanktionsregime und Rolloutumfang gehören auf den Prüfstand, damit Deutschland bei der
Digitalisierung der Energiewende eine Spitzenposition in Europa einnimmt.
Deutschland hat sich bewusst für einen energiewendeorientierten Ansatz entschieden, der
neben der Cybersicherheit gleichzeitig auch die für die Energiewende und gerade für
Kosteneinsparungen so relevanten Smart-Grid-Funktionalitäten gewährleistet. Das
Energiewende-Monitoring sieht uns mit dieser von mittelständischen Unternehmen in
Deutschland und der EU produzierten, zukunftsfähigen Technik in einer Vorreiterrolle im
europäischen Raum.
Der EU-Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) eröffnet die Möglichkeit,
europaweit einheitliche, robuste und zukunftsfähige Sicherheitsstandards zu setzen; die darin
liegenden Chancen für den deutschen Smart-Meter-Ansatz gilt es zu nutzen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, den Rollout von Smart Metern
im Verteilnetz zu beschleunigen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften steigert daher Anreize für Kooperationen
und ist ein erster wichtiger Ansatz zur Beschleunigung, kann aber nicht der letzte sein.
Gerade kleinere Messstellenbetreiber sollten spätestens jetzt Anreize für Kooperationen nutzen
oder eine Übertragung ihrer Grundzuständigkeit aktiv angehen. Auf diese Weise kann ein
anderer Akteur die Digitalisierung effizient umsetzen.
Der Monitoringbericht zur Energiewende führt aus, dass Smart Meter wesentlich zur
Steigerung der Effizienz im Energiesystem beitragen und damit die Gesamtkosten reduzieren
können. Das Energiewende-Monitoring hat zuletzt verdeutlicht: 30 Prozent Kostenersparnis
beim Netzausbau in den Verteilnetzen sind möglich. Wir können es uns nicht leisten, diese
Effizienzvorteile durch Zögerlichkeiten beim Rollout aufs Spiel zu setzen.
III.2 Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
a) wenn sich die Zahlen kurzfristig nicht erheblich verbessern, mit der nächsten Novelle des
Messstellenbetriebsgesetzes eine deutliche Verschärfung des Sanktionsregimes gegen
säumige grundzuständige Messstellenbetreiber auf den Weg zu bringen und dabei auch
verpflichtende Abhilfemaßnahmen vorzusehen, wie
aa) die verpflichtende Übertragung auf den Auffangmessstellenbetreiber oder auf einen
anderen geeigneten Akteur,
bb) die verpflichtende Ausschreibung der Grundzuständigkeit;
b) auch über die im Energiewende-Monitoring empfohlenen Maßnahmen hinaus weitere
Ansätze zur Beschleunigung des Rollouts intelligenter Messsysteme zu prüfen und in die
nächste Novelle aufzunehmen;
c) eine deutliche Erweiterung des Rollouts intelligenter Messsysteme zu prüfen und in die
nächste Novelle aufzunehmen;
d) mit dem Ziel, den EU-Wirtschaftsraum und die Cyberresilienz zu stärken, den deutschen
Smart-Meter-Gateway-Standard wesentlich stärker als bislang in den europäischen Diskurs
zur Weiterentwicklung des Cyber Resilience Acts (Verordnung (EU) 2024/2847) sowie zur
Ausgestaltung der darauf beruhenden tertiären Unionsrechtsakte im Sinne der Artikel 290
und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzubringen.
- 3 - zu Drucksache 665/25]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energier (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)