Verhältnismäßigkeit und Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Smart Meter-Rollouts (Antwort zu Drs. 21/7751)
Text
Verhältnismäßigkeit und Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Smart Meter-Rollouts (Antwort zu Drs. 21/7751)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7996
21. Wahlperiode 11.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Edgar Naujok und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7751 –
Verhältnismäßigkeit und Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Smart-Meter-
Rollouts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom
26. Mai 2023 verfolgt die Bundesregierung das Ziel eines beschleunigten
Einbaus intelligenter Strommessgeräte (Smart Meter) bei Unternehmen sowie
Privathaushalten (Smart-Meter-Rollout). Nach Medienberichten ermittelt die
Bundesnetzagentur inzwischen gegen zahlreiche Messstellenbetreiber wegen
verfehlter Ausbauquoten und droht dabei teilweise mit Zwangsgeldern, um
den verpflichtenden Smart-Meter-Rollout durchzusetzen (www.handelsblat
t.com/unternehmen/energie/energie-analoge-stromzaehler-hunderten-betreiber
n-drohen-zwangsgelder-01/100190733.html). Die Bundesnetzagentur vertritt
öffentlich die Auffassung, dass es für Verzögerungen keine Ausreden mehr
gebe und setzt auf eine konsequente Erfüllung der gesetzlichen Ausbauziele
(www.n-tv.de/wirtschaft/Klaus-Mueller-zu-Zwangsgeldern-Es-gibt-fuer-Netz
betreiber-beim-Smart-Meter-Rollout-keine-Ausreden-mehr-id30738038.html).
Zugleich berichten verschiedene Medien und Branchenvertreter über
erhebliche Probleme beim Smart-Meter-Rollout. Genannt werden u. a. technische
Störungen, Kommunikationsprobleme der Geräte, unverhältnismäßig hohe
Kosten, Lieferengpässe, komplexe regulatorische Anforderungen sowie
Schwierigkeiten bei Betrieb und Integration der Systeme (www.ingenieur.de/t
echnik/fachbereiche/energie/smart-meter-in-deutschland-was-der-zaehler-kan
n-und-wie-der-rollout-noch-gelingt/, https://i-magazin.com/smart-meter-teure
r-langsamer-unvollstaendiger/, www.energie-und-management.de/nachrichte
n/alle/detail/rollout-monitoring-geht-weiter-364680, www.energie.de/et/
newsdetailansicht/nsctrl/detail/News/smart-meter-rollout-im-realitaetscheck-zwisch
en-regulierung-betrieb-und-integration). Verbraucherschutzorganisationen
weisen zudem auf Fälle hin, in denen Smart Meter nach dem Einbau nicht
ordnungsgemäß funktionieren und fordern Schadensersatzansprüche für die
betroffenen Nutzer (www.heise.de/news/VZBV-Nutzer-sollen-bei-Smart-Met
er-Problemen-Schadensersatz-erhalten-11303947.html). Bereits 2018 wurde
in der Fachliteratur konstatiert, dass Quantencomputer in der Lage sein
werden, den gängigen Verschlüsselungsstandard bei Smart Metern zu umgehen
(https://digitaleweltmagazin.de/unterschaetztes-risiko-quantencomputer-koenn
en-verschluesselung-knacken/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
11. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Darüber hinaus wird auf EU-Vorgaben hingewiesen, wonach bis 2030 ein
signifikant höherer Verbreitungsgrad intelligenter Messsysteme erreicht werden
soll. Vertreter der Energiewirtschaft warnen in diesem Zusammenhang vor
einem Rückstand bei der Umsetzung dieses Zieles (www.faz.net/aktuell/wirtsc
haft/klima-nachhaltigkeit/bruessel-will-deutschland-zum-roll-out-von-smart-
metern-zwingen-200912236.html, www.t-online.de/finanzen/energie/id_1012
90598/smart-meter-deutschland-droht-geplante-eu-vorgaben-zu-verfehle
n.html).
1. Wie viele intelligente Messsysteme (Smart Meter) sind nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit bundesweit installiert?
2. Wie hoch ist die aktuelle bundesweite Smart-Meter-Quote?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der gesetzlichen Quotenprüfung nach dem MsbG hat die
Bundesnetzagentur zum 31. Dezember 2025 Ausstattungszahlen erhoben. Von den
quotenrelevanten 4 709 487 Pflichteinbaufällen haben die verpflichteten
Messstellenbetreiber 1 095 715 Messstellen mit intelligenten Messsystemen
ausgestattet. Dies entspricht einer erreichten Ausstattungsquote in den
Pflichteinbaufällen von 23,3 Prozent. Die Bundesnetzagentur erhebt und plausibilisiert
derzeit neue Daten zum Stand 30. Juni 2026. Mit der Veröffentlichung ist im Laufe
des Septembers 2026 zu rechnen.
3. Wie viele Messstellenbetreiber haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die gesetzlichen Einbauverpflichtungen nicht erfüllt?
4. Gegen wie viele Messstellenbetreiber führt die Bundesnetzagentur
derzeit Verfahren wegen Fristverstößen im Rahmen des Smart-Meter-
Rollouts?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesnetzagentur hat seit dem 27. März 2026 insgesamt 434 Verfahren
gegenüber Unternehmen eingeleitet, die die gesetzlich festgelegte 20-
Prozentquote in der relevanten Einbaugruppe für den Rollout von intelligenten
Messsystemen zum 31. Dezember 2025 nicht eingehalten haben. 108 Verfahren
konnten wieder eingestellt werden (Stand: 31. August 2026). Gründe für eine
Einstellung können beispielsweise die zwischenzeitliche Erreichung der Quote
oder Übertragungen der Grundzuständigkeit sein.
5. In welcher Höhe wurden bislang insgesamt durch die Bundesnetzagentur
Zwangsgelder im Zuge von Fristverstößen beim Smart-Meter-Rollout
angedroht?
In den zuvor genannten Verfahren wurden Zwangsgelder zwischen 5 000 und
500 000 Euro angedroht.
6. In welcher Höhe wurden bislang insgesamt durch die Bundesnetzagentur
Zwangsgelder im Zuge von Fristverstößen beim Smart-Meter-Rollout
festgesetzt?
Bislang wurden noch keine Zwangsgelder festgesetzt.
7. Welche wesentlichen Ursachen sieht die Bundesregierung für die bislang
verfehlten Ausbauquoten beim Smart-Meter-Rollout?
Als Kernursachen gelten u. a. Verzögerungen bei der IT-Umstellung der
Betreiber, Lieferengpässe bei kompatibler Hardware sowie Kapazitätsengpässe im
Elektrohandwerk.
8. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang durch
den Smart-Meter-Rollout insgesamt für Verbraucher entstanden?
Die laufenden Kosten für Verbraucher sind durch die gesetzlichen
Preisobergrenzen (POG) gedeckelt. Einmalige Zusatzkosten entstanden in Einzelfällen,
sofern vorab ein baulicher Umbau des Zählerschranks erforderlich war.
9. Mit welchen Gesamtkosten für Verbraucher rechnet die Bundesregierung
infolge des Smart-Meter-Rollouts bis 2030?
Eine genaue staatliche Gesamtsummenprognose für alle Endverbraucher bis
2030 liegt nicht vor, da die Kosten maßgeblich vom individuellen Fortschritt
der Rolloutstufen und den spezifischen Verbrauchsklassen abhängen.
10. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Verbraucher pro eingebautem intelligenten Messsystem?
Der eigentliche Einbau im Pflichtrollout ist für den Verbraucher kostenlos. Es
gelten jährliche, gesetzlich gedeckelte Preisobergrenzen für Betrieb und
Wartung: standardmäßig 30 Euro (bis 6 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch),
40 Euro (6 000 bis 10 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch) bzw. 50 Euro bei
Vorhandensein von Wärmepumpen oder Solaranlagen bis 15 Kilowatt. Ein
freiwilliger vorzeitiger Einbau auf Kundenwunsch kann einmalig ca. 100 Euro
kosten.
11. Wurden durch die Bundesregierung die volkswirtschaftlichen Kosten des
Smart-Meter-Rollouts bis 2030 ermittelt, wenn ja, wie hoch sind diese,
und wenn nein, warum nicht?
Die volkswirtschaftlichen Kostenkomponenten wurden im Rahmen der
gesetzgeberischen Vorarbeiten zum Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der
Energiewende bewertet. Sie werden durch den massiven volkswirtschaftlichen
Nutzen eines digitalisierten, effizienteren Netzbetriebs und vermiedener
Netzausbaukosten kompensiert.
12. Liegt der Bundesregierung eine aktuelle Kosten-Nutzen-Analyse zum
verpflichtenden Smart-Meter-Rollout bis 2030 vor, wenn ja, was besagt
diese, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) initiiert
regelmäßige Überprüfungen der Rahmenbedingungen und Preisobergrenzen.
13. Welche konkreten Einsparungen sollen nach der aktuellen Einschätzung
der Bundesregierung Verbraucher durch Smart Meter erzielen, und auf
welcher empirischen Grundlage beruhen ihre Erwartungen?
Verbraucher sparen primär durch die Kopplung von Smart Metern mit
dynamischen Stromtarifen. Der Verbrauch kann in günstigere Phasen (z. B. Mittagszeit
bei hoher PV-Einspeisung) verlagert werden. Dies gilt insbesondere für
Haushalte mit einem höheren und flexiblen Stromverbrauch, z. B. Haushalte mit
Wärmepumpe oder Elektroauto. Die Grundlage bilden Modellprojekte und
Marktdaten, die teilweise deutliche Preisvorteile gegenüber starren Tarifen,
insbesondere gegenüber der Grundversorgung aufzeigen.
14. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bislang
nachgewiesenen durchschnittlichen Einsparungen pro Verbraucher mit Smart
Meter?
Die individuellen Einsparungen hängen hochgradig vom
Flexibilisierungspotenzial des Haushalts ab (z. B. Vorhandensein einer Wallbox oder
Wärmepumpe) und werden nicht zentral statistisch erfasst.
15. Wie bewertet die Bundesregierung Berichte über nicht funktionierende
bzw. mangelbehaftete Smart Meter?
16. Wie viele Störungsmeldungen zu intelligenten Messsystemen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023 registriert?
17. Wie viele Smart-Meter-Geräte mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2023 nach der Installation wieder ausgetauscht werden?
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023 die
Ausfallquote installierter Smart-Meter-Geräte?
19. Welche Arten von Fehlfunktionen treten nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Smart Metern besonders häufig auf?
20. Ist der Bundesregierung der Umfang möglicher fehlerhafter
Abrechnungen im Zusammenhang mit Smart Metern bekannt, wenn ja, wie groß ist
dieser, und wenn nein, warum nicht?
21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Reparaturdauer bei technischen Defekten an Smart Metern?
Die Fragen 15 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt Berichte über anfängliche Funktionsprobleme
oder Kommunikationsfehler ernst. Grundsätzlich unterliegen alle zugelassenen
Geräte strengen Spezifikationen und Zertifizierungen durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Die Korrektheit der Messwerte aus dem Gerät selbst wird durch Vorgaben zum
Mess- und Eichrecht sowie sicherheits- und datenschutzrelevante Vorgaben
sichergestellt. Folglich schätzt die Bundesregierung die Gefahr struktureller
Abrechnungsfehler als äußert gering ein.
Wird aus dem Gerät kein Messwert versendet, so ist der Messstellenbetreiber
verpflichtet, möglichst realitätsnahe abgeleitete Ersatzwerte zu bilden. Der
Metering Code des VDE/FNN sieht mehrere geeignete Methoden für die
Ersatzwertbildung vor.
22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Datenschutzprobleme im
Zusammenhang mit Smart Metern vor, und wenn ja, welche?
Durch die strikten Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und die
BSI-Schutzprofile ist ein sehr hohes Datenschutzniveau gesetzlich verankert.
Relevante datenschutzrechtliche Verstöße bei zertifizierten Systemen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Cyberangriffe auf
intelligente Messsysteme vor, und wenn ja, welche?
Nein.
24. Wurden seit Beginn des Smart-Meter-Rollouts sicherheitsrelevante
Vorfälle registriert, wenn ja, welche, und in welchem Umfang (bitte
gegebenenfalls auflisten)?
Nein.
25. Welche Auswirkungen hat der verpflichtende Smart-Meter-Rollout nach
Kenntnis der Bundesregierung auf die informationelle Selbstbestimmung
(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes [GG]) der Verbraucher?
Das MsbG regelt abschließend und strikt, welche Daten zu welchen Zwecken
an welche Berechtigten übertragen werden dürfen.
26. Welche Auswirkungen haben Smart Meter nach Einschätzung der
Bundesregierung auf die Netzstabilität?
Messsysteme sind ein elementarer Baustein für die Netzsicherheit. Sie
beseitigen den digitalen „Blindflug“ im Verteilnetz und ermöglichen die sichere
Integration erneuerbarer Energien sowie die koordinierte Steuerung steuerbarer
Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG) bei drohender Überlastung.
27. Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung beim Smart-Meter-Rollout auf die
Energieversorgungssicherheit?
Durch die verbesserte Transparenz und Steuerung im Verteilnetz tragen die
Systeme zur Gewährleistung der allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
28. Hat die Bundesregierung Alternativen zum verpflichtenden Smart-Meter-
Rollout geprüft, wenn ja, welche, wann, und mit welchen Ergebnissen,
und wenn nein, warum nicht?
29. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung keinen auf Freiwilligkeit
der Verbraucher basierenden Smart-Meter-Rollout bevorzugt?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein rein freiwilliger Rollout wurde verworfen, da der sichere und koordinierte
Umbau des Stromnetzes eine flächendeckende, planbare Mindestinfrastruktur
voraussetzt.
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Akzeptanz
von Smart Metern in der Bevölkerung vor?
Ein gesetzliches Widerspruchsrecht der Verbraucher besteht bei einer
vorliegenden gesetzlichen Einbaupflicht nicht. Zentrale Statistiken über die Anzahl
eingegangener Beschwerde- oder Widerspruchsschreiben bei lokalen
Betreibern werden nicht geführt. Die Akzeptanz steigt primär durch den
transparenten Zugang zu geldsparenden dynamischen Tarifen.
31. Ist der Bundesregierung der Umfang möglicher Beschwerden von
Verbrauchern bei offiziellen Stellen gegen den verpflichtenden Einbau von
Smart Metern bekannt, wenn ja, wie groß ist dieser, und wenn nein,
warum nicht?
32. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Widersprüche
von Verbrauchern gegen den verpflichtenden Einbau von Smart Metern
vor?
33. Hält die Bundesregierung aufgrund der in der Vorbemerkung der
Fragesteller geschilderten Problemlagen an einem weiteren verpflichtenden
Smart-Meter-Rollout fest, wenn ja, aus welchen Gründen, und wenn
nein, innerhalb welchen Zeitraums ist mit einer Neuausrichtung zu
rechnen?
34. Welche Rechtsansprüche haben Verbraucher nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit bei fehlerhaften Messwerten, fehlerhaften
Abrechnungen oder vollständig nicht funktionsfähigen Smart Metern?
35. Hält die Bundesregierung die bestehenden Rechtsansprüche für
Verbraucher (vgl. Frage 34) für ausreichend, wenn ja, mit welcher Begründung,
und wenn nein, in welcher Weise und innerhalb welchen Zeitraums strebt
sie gegebenenfalls eine Nachbesserung an?
36. Wie bewertet die Bundesregierung die von
Verbraucherschutzorganisationen eingeforderten Schadensersatzansprüche für betroffene
Verbraucher, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus?
37. Beabsichtigt die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung der
Haftungsregelungen bei Fehlfunktionen von Smart Metern, wenn ja, in
welcher Weise und innerhalb welchen Zeitraums, und wenn nein, warum
nicht?
38. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Smart Metern geltend
gemacht?
39. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Schadensersatzansprüche (vgl. Frage 38) erfolgreich durchgesetzt?
40. Welche durchschnittliche finanzielle Höhe hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang geltend gemachte Schadensersatzansprüche
(vgl. Frage 38)?
41. Wie viele Gerichtsverfahren sind der Bundesregierung im
Zusammenhang mit fehlerhaften oder nicht funktionsfähigen Smart Metern
bekannt?
Die Fragen 31 bis 41 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur ist Informationsstelle
für Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Energiethemen. Hier gehen auch
Anfragen zu dem Einbau von intelligenten Messsystemen ein. Die
Bundesnetzagentur differenziert bei der Erfassung allerdings nicht zwischen reinen
Anfragen und (expliziten) Beschwerden.
Verbraucherinnen und Verbraucher können im Falle einer Streitigkeit mit dem
Energieversorgungsunternehmen und/oder Messstellenbetreiber ein
Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen (vgl. §§ 111a, 111b
des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG). Dies ist kostenfrei und eine
niedrigschwellige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die
individuellen Rechtsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern können im
Rahmen des Verfahrens thematisiert geprüft werden. Sie sind je nach Einzelfall zu
bewerten.
Die Bundesregierung prüft derzeit Weiterentwicklungen des
Messstellenbetriebsgesetzes. Inwiefern weitergehende Vorgaben in diesem Bereich notwendig
sind, ist Gegenstand der Prüfungen.
Flexibilität und Digitalisierung sind Voraussetzung für die effiziente
Synchronisierung im Stromsystem. Intelligente Messsysteme mit den erforderlichen
Kernfunktionen und einem hohen Datenschutz- und Cybersicherheitsniveau
sind in ausreichendem Umfang am Markt verfügbar
42. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Verbraucher aufgrund
derzeitiger komplexer Zuständigkeits- und Haftungsregelungen von der
Durchsetzung berechtigter Ansprüche bei fehlerhaften oder nicht
funktionsfähigen Smart Metern abgehalten werden, wenn ja, welchen
Handlungsbedarf leitet sie daraus gegebenenfalls ab, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht diese Gefahr nicht. Mit der Einrichtung der
Schlichtungsstelle Energie steht Verbrauchern ein kostenloses, niederschwelliges und
bewährtes Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten offen.
43. Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen, um die Beweislast für
Verbraucher bei fehlerhaften Messwerten im Zusammenhang mit Smart
Metern zu erleichtern, wenn ja, in welcher Weise und innerhalb welchen
Zeitraums, und wenn nein, warum nicht?
Eine Änderung der Beweislastregeln ist nicht geplant. Durch die strengen
Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes müssen Messgeräte so beschaffen sein, dass
sie die Messwerte richtig anzeigen; im Streitfall greifen bereits heute etablierte
messtechnische Überprüfungsverfahren (Befundprüfungen).
44. Hält die Bundesregierung eine Beweislastumkehr zugunsten der
Verbraucher bei nachgewiesenen Smart-Meter-Fehlfunktionen für sinnvoll und
berechtigt?
Siehe Antwort zu Frage 43: Das bestehende System der Befundprüfung schützt
Verbraucher effektiv, weshalb eine pauschale gesetzliche Beweislastumkehr
nicht als erforderlich angesehen wird.
45. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einrichtung eines standardisierten
Entschädigungsverfahrens für Verbraucher, die durch Fehlfunktionen von
Smart Metern geschädigt wurden, wenn ja, in welcher Weise und
innerhalb welchen Zeitraums, und wenn nein, warum nicht?
Die Einführung eines standardisierten staatlichen Entschädigungsverfahrens ist
nicht geplant, da zivilrechtliche Ansprüche über die ordentlichen Gerichte
sowie die Schlichtungsstelle Energie effizient abgewickelt werden können.
46. Hält die Bundesregierung es für angemessen, Verbraucher zum Einbau
von Smart Metern zu verpflichten, solange zugleich Forderungen nach
Schadensersatzansprüchen aufgrund technischer Probleme erhoben
werden?
Die gesetzliche Verpflichtung ist verhältnismäßig und angemessen, da
vereinzelte technische Anlaufschwierigkeiten den überragenden volkswirtschaftlichen
und netztechnischen Nutzen einer digitalisierten Strominfrastruktur nicht
infrage stellen.
47. Welche Auswirkungen auf die Akzeptanz des verpflichtenden Smart-
Meter-Rollouts erwartet die Bundesregierung, wenn die Zahl der
Schadensersatzansprüche weiter zunehmen wird?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Akzeptanz durch den spürbaren
Nutzen dynamischer Tarife und fortschreitende technische Reife der Systeme
langfristig hoch bleiben wird.
48. Welche finanziellen Risiken für Netz- und Messstellenbetreiber erwartet
die Bundesregierung im Falle einer gesetzlichen Ausweitung von
Schadensersatzansprüchen?
Eine gesetzliche Ausweitung ist nicht geplant. Die finanziellen Risiken im
Rahmen der bestehenden Haftung sind für die Marktteilnehmer kalkulierbar und
versicherbar.
49. Welche in intelligenten Messsystemen und deren
Kommunikationsinfrastruktur verwendeten kryptografischen Verfahren werden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch die Weiterentwicklung und breitere
Anwendung von Quantencomputern potenziell angreifbar oder obsolet?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 49, 50 und 52
zusammen beantwortet.
50. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
im Rahmen des Smart-Meter-Rollouts installierten Systeme rechtzeitig
auf quantensichere bzw. postquantenkryptografische Verfahren
umgestellt werden können, wenn ja, in welcher Weise und innerhalb welchen
Zeitraums, und wenn nein, warum nicht?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 49, 50 und 52
zusammen beantwortet.
51. Liegt der Bundesregierung eine Risikoanalyse darüber vor, welche
Auswirkungen ein erfolgreicher Angriff auf die Verschlüsselung von Smart
Metern und deren Kommunikationsinfrastruktur auf die
Energieversorgung, die Netzstabilität und den Datenschutz der Verbraucher haben
kann, wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommt diese, und wenn nein,
warum nicht?
Intelligente Messsysteme sind als dezentrale Kommunikationsplattform die
Schlüsseltechnologie für die sichere Digitalisierung der Energiewende.
Potenzielle Risiken und Auswirkungen auf Netzstabilität und Datenschutz wurden
bereits im Rahmen der ersten Analysen von Beginn an untersucht. Die
Erkenntnisse sind in die Erstellung der Technischen Standards (Schutzprofil und
Technische Richtlinien) für intelligente Messsysteme eingeflossen („Security &
Privacy by Design“). Im Ergebnis gewährleisten intelligente Messsysteme
Datenschutz und IT-Sicherheit auf höchstem Niveau.
52. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für eine mögliche
Nachrüstung oder den Austausch bereits installierter Smart Meter, wenn
die derzeit verwendeten kryptografischen Verfahren aufgrund der
Weiterentwicklung und breiteren Anwendung von Quantencomputern als nicht
mehr hinreichend sicher eingestuft werden?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 49, 50 und 52
zusammen beantwortet.
Durch die Weiterentwicklung von Quantencomputern werden alle
herkömmlichen asymmetrischen kryptografischen Verfahren potenziell angreifbar. Derzeit
laufen bereits vorbereitende Maßnahmen, um intelligente Messsysteme auf
post-quanten-sichere kryptografische Verfahren (PQC) umzustellen. Die
Umsetzung ist als Software-Implementierung geplant, damit können auch bereits
verbaute Geräte durch Software-Updates umgestellt und abgesichert werden.
Nach aktuellem Stand ist nur eine geringe Anzahl älterer Geräte nicht
leistungsfähig genug für die Umsetzung von Post-Quanten-Algorithmen. Diese
werden im Rahmen der regulären Wechselprozesse nach ihrer Lebensdauer
ersetzt. Da die Umstellung im Rahmen der normalen Produktpflege erfolgt, ist
mit keinen PQC-spezifischen Zusatzkosten zu rechnen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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