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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2793 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2793 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften A. Problem Die europäische Gesetzgebung hat die Regeln für den Elektrizitätsmarkt sowie die Gas- und Wasserstoffmärkte weiterentwickelt, um Verbraucher stärker einzubinden und die Dekarbonisierung voranzutreiben. Der Digitalisierungsbericht hat zudem gezeigt, dass der Smart-Meter-Rollout finanziell und organisatorisch verbessert werden muss, um Verbraucherfreundlichkeit, Nachhaltigkeit und Systemsicherheit zu stärken. Durch das Gesetz sollen daher die unionsrechtlichen Vorgaben umgesetzt, der Verbraucherschutz ausgebaut, digitale Infrastruktur gestärkt und das Finanzierungssystem des Ausbaus erneuerbarer Energien praxistauglicher gestaltet werden. Der Gesetzentwurf soll die neuen EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz umsetzen, durch feste Tarifregelungen, Vorschriften zum „Energy Sharing“, mehr Transparenz und Absicherungsstrategien gegen Preisschwankungen. Zusätzlich sollen auch Vorgaben der neuen Gasrichtlinie in deutsches Recht integriert werden, um einheitliche Regeln im Strom- und Gasbereich sicherzustellen. Außerdem sollen Empfehlungen des Digitalisierungsberichts umgesetzt sowie das Energiefinanzierungsgesetz angepasst werden, damit die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nachvollziehbarer und praxistauglicher erfolgt. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde dahingehend geändert und ergänzt, dass Regelungen zum Energy Sharing, für Direktleitungen, für intelligente Messsysteme, für Bestandsanlagen der Bioenergieanwendung, für Speicher, zum Eigenverbrauch bei Redispatchmaßnahmen und zum Verhältnis zwischen EEG-gefördertem Strom und direkt vermarktetem Strom aufgenommen wurden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Zudem soll zu dem Gesetzentwurf eine Entschließung verabschiedet werden, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, Regelungen zu Kundenanlagen, zur Verbesserung der Netzanschlussverfahren sowie zur besseren Durchsetzung der Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts vorzulegen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung europäischen Rechts, das eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfristen erforderlich macht. Ablehnung der Entschließung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Bund: Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Millionen Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt ca. 0,43 Millionen Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Millionen Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 0,16 Millionen Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen erforderlich (2,87 hD, 1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine weitere Planstelle erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Juni 2025 (Gz: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008) ermittelt. Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4 Millionen Euro sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise ca. 0,75 Millionen Euro bei der Bundesnetzagentur. Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Einzelplan 09) verringert sich der jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04 Millionen Euro und 0,26 Stellen des gehobenen Dienstes. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die Verwaltungen der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt VII Gesetzesfolgen des Gesetzentwurfs (Drucksache 21/1497). Sonstige Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Entlastung in Höhe von schätzungsweise ca. 10,67 Millionen Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“ in Höhe von ca. 22,46 Millionen Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Erfüllungsaufwände, die auf die Umsetzung von EU-Recht zurückgehen, sind in der Tabelle grau hinterlegt). Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Millionen Euro auf neue Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen Erfüllungsaufwand, werden insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Millionen Euro abgebaut. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bundesverwaltung: Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Millionen Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Million Euro. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Zum ursprünglichen Gesetzentwurf sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1497, 21/2076 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregelung nach § 118 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, eine mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbare Regelung zu erarbeiten, die Rechtssicherheit für den künftigen Betrieb von Konstellationen gewährleistet, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriff fielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unverhältnismäßige bürokratische Lasten für die Betreiber vermieden werden sollen. Soweit das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belässt, soll dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung sollte sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen, um den Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende Konstellationen zuzulassen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem Netzanschlussverfahren im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern, Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen Umgang mit der akuten Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu ermöglichen. III.1 Der Deutsche Bundestag stellt fest: Zwar ist der Rollout von Smart Metern nach dem mit breiter fraktionsübergreifender Mehrheit beschlossenen Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (BGBl. 2023 I Nr. 133 vom 26. Mai 2023) nun angelaufen, das bisherige Tempo ist allerdings weiterhin unzureichend. Zum 30. Juni 2025 weist die Bundesnetzagentur 1 607 202 eingebaute intelligente Messsysteme aus, davon ca. 760 000 quotenrelevante Pflichteinbauten. Damit sind aktuell rund 16,4 Prozent der Pflichteinbauten, aber nur ca. 3 Prozent aller Messstellen realisiert. Nach dem gesetzlichen Rolloutfahrplan muss jeder Messstellenbetreiber 20 Prozent der Pflichteinbauten bis Ende 2025 erreichen, ohne Nutzung von Kooperationen droht vielen Messstellenbetreibern also eine Zielverfehlung. Der Rollout als zentrales Energiewendeprojekt droht somit Schaden zu nehmen. Es zeigt sich, dass der Rollout von Smart Metern gerade viele kleinere Messstellenbetreiber vor Herausforderungen stellt. Bei den 597 kleinsten grundzuständigen Messstellenbetreibern liegt die Einbauquote mit durchschnittlich 5,2 Prozent noch zu weit unter der gesetzlichen Zielmarke für Ende 2025. Ca. 200 Messstellenbetreiber sind bislang sogar vollständig untätig geblieben und haben bislang noch keine Smart Meter installiert. Die Digitalisierung der Energiewende kommt gerade in kleinen Verteilnetzen noch nicht an. Sanktionsregime und Rolloutumfang gehören auf den Prüfstand, damit Deutschland bei der Digitalisierung der Energiewende eine Spitzenposition in Europa einnimmt. Deutschland hat sich bewusst für einen energiewendeorientierten Ansatz entschieden, der neben der Cybersicherheit gleichzeitig auch die für die Energiewende und gerade für Kosteneinsparungen so relevanten Smart-Grid-Funktionalitäten gewährleistet. Das Energiewende- Monitoring sieht uns mit dieser von mittelständischen Unternehmen in Deutschland und der EU produzierten, zukunftsfähigen Technik in einer Vorreiterrolle im europäischen Raum. Der EU-Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) eröffnet die Möglichkeit, europaweit einheitliche, robuste und zukunftsfähige Sicherheitsstandards zu setzen; die darin liegenden Chancen für den deutschen Smart-Meter-Ansatz gilt es zu nutzen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, den Rollout von Smart Metern im Verteilnetz zu beschleunigen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften steigert daher Anreize für Kooperationen und ist ein erster wichtiger Ansatz zur Beschleunigung, kann aber nicht der letzte sein. Gerade kleinere Messstellenbetreiber sollten spätestens jetzt Anreize für Kooperationen nutzen oder eine Übertragung ihrer Grundzuständigkeit aktiv angehen. Auf diese Weise kann ein anderer Akteur die Digitalisierung effizient umsetzen. Der Monitoringbericht zur Energiewende führt aus, dass Smart Meter wesentlich zur Steigerung der Effizienz im Energiesystem beitragen und damit die Gesamtkosten reduzieren können. Das Energiewende- Monitoring hat zuletzt verdeutlicht: 30 Prozent Kostenersparnis beim Netzausbau in den Verteilnetzen sind möglich. Wir können es uns nicht leisten, diese Effizienzvorteile durch Zögerlichkeiten beim Rollout aufs Spiel zu setzen. III.2 Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, a) wenn sich die Zahlen kurzfristig nicht erheblich verbessern, mit der nächsten Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes eine deutliche Verschärfung des Sanktionsregimes gegen säumige grundzuständige Messstellenbetreiber auf den Weg zu bringen und dabei auch verpflichtende Abhilfemaßnahmen vorzusehen, wie aa) die verpflichtende Übertragung auf den Auffangmessstellenbetreiber oder auf einen anderen geeigneten Akteur, bb) die verpflichtende Ausschreibung der Grundzuständigkeit; b) auch über die im Energiewende-Monitoring empfohlenen Maßnahmen hinaus weitere Ansätze zur Beschleunigung des Rollouts intelligenter Messsysteme zu prüfen und in die nächste Novelle aufzunehmen; c) eine deutliche Erweiterung des Rollouts intelligenter Messsysteme zu prüfen und in die nächste Novelle aufzunehmen; d) mit dem Ziel, den EU-Wirtschaftsraum und die Cyberresilienz zu stärken, den deutschen Smart-Meter-Gateway-Standard wesentlich stärker als bislang in den europäischen Diskurs zur Weiterentwicklung des Cyber Resilience Acts (Verordnung (EU) 2024/2847) sowie zur Ausgestaltung der darauf beruhenden tertiären Unionsrechtsakte im Sinne der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzubringen.“ Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Dr. Nina Scheer Berichterstatterin Dr. Alaa Alhamwi Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/1497, 21/2076 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2 Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Änderung der BSI-Kritisverordnung Artikel 2 u n v e r ä n d e r t Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasverminderung bei Kraftstoffen Artikel 4 u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Änderung des Börsengesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 6 u n v e r ä n d e r t Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Artikel 7 u n v e r ä n d e r t 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung – der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10. 2023); – der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024); – der Richtlinie 2024/1788 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) sowie – der Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019 /942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt (ABl. L, 2024/1106, 17.4 2024); 2 Artikel 25 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zu Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (Abl. L, 26.6.2024). Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 7 Änderung der Konzessionsabgabenverordnung Artikel 8 u n v e r ä n d e r t Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung Artikel 9 u n v e r ä n d e r t Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung Artikel 10 u n v e r ä n d e r t Artikel 10 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Artikel 11 u n v e r ä n d e r t Artikel 11 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Artikel 12 u n v e r ä n d e r t Artikel 12 Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen Artikel 13 u n v e r ä n d e r t Artikel 13 Änderung der Systemstabilitätsverordnung Artikel 14 u n v e r ä n d e r t Artikel 14 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung Artikel 15 u n v e r ä n d e r t Artikel 15 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Artikel 16 u n v e r ä n d e r t Artikel 16 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Artikel 17 u n v e r ä n d e r t Artikel 17 Änderung des Erdgas-Wärme- Soforthilfegesetzes Artikel 18 u n v e r ä n d e r t Artikel 18 Änderung des Strompreisbremsegesetzes Artikel 19 u n v e r ä n d e r t Artikel 19 Änderung des Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetzes Artikel 20 u n v e r ä n d e r t Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Artikel 21 u n v e r ä n d e r t Artikel 21 Änderung der Gassicherungsverordnung Artikel 22 u n v e r ä n d e r t Artikel 22 Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes Artikel 23 u n v e r ä n d e r t Artikel 23 Änderung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes Artikel 24 u n v e r ä n d e r t Artikel 24 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes Artikel 25 u n v e r ä n d e r t Artikel 25 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Artikel 26 u n v e r ä n d e r t Artikel 26 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Artikel 27 u n v e r ä n d e r t Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung Artikel 28 u n v e r ä n d e r t Artikel 28 Inkrafttreten Artikel 29 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu § 11c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen“. d) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“. e) Nach der Angabe zu § 17j wird die folgende Angabe zu § 17k eingefügt: „§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore- Anbindungsleitungen“. f) Die Angabe zu § 19a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses g) Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz“. h) Die Angabe zu den §§ 21c bis 21i wird gestrichen. i) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“. j) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“. k) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“. l) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 37 Ausnahme von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“. m) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung“. n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses o) Die Angabe zu den §§ 40 bis 40c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40b Rechnungs- und Informationszeiträume § 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“. p) Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge“. q) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“. r) Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden § 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas“. s) Nach der Angabe zu § 42b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“. t) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses u) Die Angabe zu den §§ 50e bis 50j wird gestrichen. v) Die Angabe zu § 54a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung“. w) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung“. x) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffregulierung“. y) Die Angabe zu den §§ 114 bis 116 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 114 (weggefallen) § 115 (weggefallen) § 116 (weggefallen)“. z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen. aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen. 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 „§ 3 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist 1. Abrechnungsinformationen 1. u n v e r ä n d e r t Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, 2. Aggregatoren 2. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationsein- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses heiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, 3. Ausgleichsleistungen 3. u n v e r ä n d e r t Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, 4. Ausspeisekapazität 4. Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt entnommen und gebucht werden kann, im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, 5. Ausspeisepunkt 5. u n v e r ä n d e r t ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, 6. Betreiber technischer Infrastrukturen 6. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können, dabei zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, 7. Betreiber eines digitalen Energiedienstes 7. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen 8. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, 9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen 9. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, 10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen 10. u n v e r ä n d e r t Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, 11. Betreiber von Fernleitungsnetzen 11. u n v e r ä n d e r t Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 112 handelt, oder b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 12. Betreiber von Gasspeicheranlagen 12. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, 13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen 13. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, 14. Betreiber von Gasverteilernetzen 14. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, 15. Betreiber von LNG-Anlagen 15. Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung wahrnehmen, natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, 16. Betreiber von Übertragungsnetzen 16. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung 17. u n v e r ä n d e r t die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, 18. Betreiber von Wasserstoffnetzen 18. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, 19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen 19. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, 20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen 20. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben, 21. Bilanzkreis 21. u n v e r ä n d e r t im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, 22. Bilanzzone 22. u n v e r ä n d e r t im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, 23. Biogas 23. u n v e r ä n d e r t Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in der Fassung vom 23. April 2009 stammen, 24. Datenformat 24. u n v e r ä n d e r t eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält, 25. dezentrale Erzeugungsanlage 25. u n v e r ä n d e r t eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, 26. digitaler Energiedienst 26. u n v e r ä n d e r t eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht, 27. Direktleitung 27. Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, 28. Eigenanlage 28. u n v e r ä n d e r t Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben wird, 29. Einspeisekapazität 29. u n v e r ä n d e r t im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Eispeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, 30. Einspeisepunkt 30. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- oder Konversionsanlagen, aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, 31. Energie 31. u n v e r ä n d e r t Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, 32. Energieanlage 32. u n v e r ä n d e r t Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, 33. Energiederivat 33. u n v e r ä n d e r t ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, 34. Energieeffizienzmaßnahme 34. u n v e r ä n d e r t Maßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, 35. Energielieferant 35. u n v e r ä n d e r t Gaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant, 36. Energiespeicheranlage 36. u n v e r ä n d e r t Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, 37. Energieversorgungsnetze 37. u n v e r ä n d e r t Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze, 38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung 38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzeinrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offenstehen, Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offenstehen, 39. Energieversorgungsunternehmen 39. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht, 40. Energieversorgungsvertrag 40. u n v e r ä n d e r t ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von Energiederivaten, 41. Erlösobergrenze 41. u n v e r ä n d e r t Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, 42. erneuerbare Energien 42. u n v e r ä n d e r t Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 43. Erzeugungsanlage 43. u n v e r ä n d e r t Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, 44. europäische Strommärkte 44. u n v e r ä n d e r t die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, 45. Fernleitung 45. u n v e r ä n d e r t der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, 46. Festpreisvertrag 46. u n v e r ä n d e r t ein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich des Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche, beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann, 47. Gas 47. u n v e r ä n d e r t Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, 48. Gaslieferant 48. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, 49. Gasspeicheranlage 49. u n v e r ä n d e r t eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG- Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, 50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten 50. u n v e r ä n d e r t Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 51. Gasversorgungsnetze 51. u n v e r ä n d e r t alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlage, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, 52. Gebäude 52. u n v e r ä n d e r t überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, 53. Gebäudestromanlage 53. u n v e r ä n d e r t eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird, 54. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen 54. u n v e r ä n d e r t Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, 55. Großhändler 55. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 56. H-Gasversorgungsnetz 56. u n v e r ä n d e r t ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, 57. Haushaltskunden 57. u n v e r ä n d e r t Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, 58. Hilfsdienste 58. u n v e r ä n d e r t sämtliche zum Betrieb eines Übertragungsoder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, 59. internationale hybride Offshore- Anbindungsleitung 59. u n v e r ä n d e r t eine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden, 60. internationale Offshore-Anbindungsleitung 60. u n v e r ä n d e r t eine internationale radiale Offshore- Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung, 61. internationale Offshore-Verbindungsleitung 61. u n v e r ä n d e r t eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen auf See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore- Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 62. internationale radiale Offshore- Anbindungsleitung 62. u n v e r ä n d e r t eine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt, 63. Kleinstunternehmen 63. Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, 64. Kunden 64. u n v e r ä n d e r t Großhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen, 65. Kundenanlage 65. Kundenanlage Energieanlage zur Abgabe von Energie, die Energieanlage zur Abgabe von Energie, die a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes angebunden sind, a) u n v e r ä n d e r t b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist, b) u n v e r ä n d e r t c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist, und c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, d) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 66. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung 66. u n v e r ä n d e r t Energieanlage zur Abgabe von Energie, die a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes angebunden sind, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist, c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, 67. L-Gasversorgungsnetz 67. u n v e r ä n d e r t ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, 68. landseitige Stromversorgung 68. u n v e r ä n d e r t die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, 69. Landstromanlage 69. u n v e r ä n d e r t die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, 70. Letztverbraucher 70. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht, 71. LNG-Anlage 71. u n v e r ä n d e r t eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- Kopfstationen, 72. Marktgebietsverantwortlicher 72. Marktgebietsverantwortlicher von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetreibers beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, 73. Messstellenbetreiber 73. u n v e r ä n d e r t ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, 74. Messstellenbetrieb 74. u n v e r ä n d e r t der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, 75. Messung 75. u n v e r ä n d e r t die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 76. Minutenreserve 76. u n v e r ä n d e r t im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann, 77. Netzbetreiber 77. u n v e r ä n d e r t Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17, 78. Netznutzer 78. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, 79. Netzpufferung 79. u n v e r ä n d e r t die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, 80. neue Infrastruktur 80. u n v e r ä n d e r t eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, 81. oberste Unternehmensleitung 81. u n v e r ä n d e r t Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, 82. Offshore-Anbindungsleitung 82. u n v e r ä n d e r t Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie- auf-See- Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BT-Drs. …] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 83. Offshore-Kooperationsvereinbarung 83. u n v e r ä n d e r t eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore- Anbindungsleitung mit anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen eines Staates oder mehrerer Staaten, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 84. örtliches Verteilernetz 84. u n v e r ä n d e r t ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben wird, einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, 85. Primärregelung 85. u n v e r ä n d e r t im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung, 86. Provisorien 86. u n v e r ä n d e r t Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet, 87. Regelenergie 87. u n v e r ä n d e r t im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird, 88. Regelzone 88. u n v e r ä n d e r t im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist, 89. registrierende Lastgangmessung 89. u n v e r ä n d e r t die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird, 90. Sekundärregelung 90. Sekundärregelung im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zur regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist- Leistungsaustausch auf den Soll- Leistungsaustausch zu regeln, im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zur regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den Soll- Leistungsaustausch zu regeln, 91. selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen 91. u n v e r ä n d e r t Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein, 92. standardisierte Lastprofile 92. u n v e r ä n d e r t vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren, 93. Stromgebotszone 93. u n v e r ä n d e r t das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können, 94. Stromlieferanten 94. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen 95. u n v e r ä n d e r t ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day- Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, 96. Teilnetz 96. u n v e r ä n d e r t im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, 97. Transportkunden 97. u n v e r ä n d e r t im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, 98. Transportnetz 98. u n v e r ä n d e r t jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, 99. Transportnetzbetreiber 99. u n v e r ä n d e r t jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, 100. Übertragung 100. u n v e r ä n d e r t der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, 101. Umweltverträglichkeit 101. u n v e r ä n d e r t Energieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 102. Unternehmensleitung 102. u n v e r ä n d e r t die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, 103. Verbindungsleitung 103. u n v e r ä n d e r t Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, 104. Verbundnetz 104. u n v e r ä n d e r t eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, 105. Verlustenergie 105. u n v e r ä n d e r t im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie, 106. Versorgeranteil 106. u n v e r ä n d e r t der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, 107. Versorgung 107. u n v e r ä n d e r t die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, 108. Verteilung 108. u n v e r ä n d e r t der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu er- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses möglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, 109. vertikal integriertes Unternehmen 109. u n v e r ä n d e r t ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, 110. volatile Erzeugung 110. u n v e r ä n d e r t Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie, 111. vollständig integrierte Netzkomponenten 111. u n v e r ä n d e r t Netzkomponenten, die in das Übertragungsoder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, 112. vorgelagertes Rohrleitungsnetz 112. u n v e r ä n d e r t Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öloder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 113. Wasserstofflieferant 113. u n v e r ä n d e r t natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, 114. Wasserstoffnetz 114. u n v e r ä n d e r t ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, 115. Wasserstoffspeicheranlage 115. u n v e r ä n d e r t eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, 116. Wasserstofftransport 116. u n v e r ä n d e r t der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, 117. Winterhalbjahr 117. u n v e r ä n d e r t der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.“ 3. § 4a wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen.“ b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.“ 4. § 4b Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.“ 5. § 4e wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses soweit diese für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zulegende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung „(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses seiner Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien verlangen.“ der Belieferung seiner Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien verlangen.“ 7. § 5a Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder“. 8. § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.“ 9. § 6 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe „Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbe- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses triebs verpflichtet.“ wird durch die Angabe „(1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet.“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31h“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 98“ ersetzt. 10. In § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 7a Absatz 1 und 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. In § 7c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 12. § 9 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.“ b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ durch die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt. 13. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.“ 14. § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t „1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,“. 15. § 11 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 2a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 3. Juni 2022 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.“ c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sachoder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden.“ 16. § 11c wird durch den folgenden § 11c ersetzt: 16. u n v e r ä n d e r t „§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ 17. In § 12 Absatz 2c Satz 1, Absatz 2f und 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 17. u n v e r ä n d e r t 18. In § 12d wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 18. u n v e r ä n d e r t 19. In § 12 h Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28. November 2017, S. 54)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196“ ersetzt. 19. u n v e r ä n d e r t 20. In § 12i Absatz 7 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die 20. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 21. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungsoder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 26. Juni 2024 zu beachten.“ 21. § 13j Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 22. u n v e r ä n d e r t „5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.“ 22. In § 13k Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“ ersetzt. 23. u n v e r ä n d e r t 23. § 14 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“. b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur im Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbe- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses hörde und nur nach deren Maßgabe anzuwenden.“ c) Die Absätze 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt: „(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristende Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j Absatz 5 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden. (1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer Vornahme des bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen Auf- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses wendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie negative Anreize bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der von der Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.“ d) In Absatz 1c Satz 1 wird nach der Angabe „dabei sind“ die Angabe „Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a und 1b sowie“ eingefügt. e) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 24. In § 14a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. 25. u n v e r ä n d e r t 25. § 14d wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: „(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 26. In § 15a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 9 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 27. u n v e r ä n d e r t 27. § 15c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen.“ b) Der neue Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen.“ 28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen“ die Angabe „, Biogasaufbereitungsanlagen“ eingefügt. 29. u n v e r ä n d e r t 29. § 17f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t a) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 6 und“ durch die Angabe „Nummer 6,“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ Durch die Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes und“ ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler Offshore- Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.“ 30. In § 17j Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 31. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 31. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt: 32. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt: „§ 17k „§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen (1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er (1) u n v e r ä n d e r t 1. auf der Grundlage einer Offshore- Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore- Anbindungsleitung beteiligt ist und 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder b) auf der Offshore- Kooperationsvereinbarung. (2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder 2. auf Bestimmungen der Offshore- Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden. (3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore- Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore- Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore- Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore- Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertagungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore- Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind. (4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore- Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore- Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“ (5) u n v e r ä n d e r t 32. § 19 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission, 2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und 3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 33. § 19a wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“. b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Gasnetzzugangsverordnung“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 34. § 20 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.“ b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt: „2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen, 2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbeson- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses dere zur massengeschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und Verrechnungskonzepte,“. c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,“. 35. § 20a wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Stromlieferantenwechsels“ durch die Angabe „Energielieferantenwechsels“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.“ 36. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt: 37. u n v e r ä n d e r t „§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz (1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zur errichten und zu betreiben. Jeder Be- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. (2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten: 1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss, 2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie 3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c. (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen 1. zu dem Zeitpunkt bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist, 2. zu dem Zeitpunkt ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist, 3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle, 4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie 5. zu Berechtigungskonzepten.“ 37. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt. 38. u n v e r ä n d e r t 38. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 39. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 2“ gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert, 3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren Kostenanteile, insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,“. c) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 4“ gestrichen und wird die Angabe „Kostenbestandteile“ durch die Angabe „Kostenanteile“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummer 5 und 6 ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert, 6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,“. e) In Nummer 7 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 5“ gestrichen und wird die Angabe „Effizienzwerte“ durch die Angabe „Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte“ ersetzt. e) u n v e r ä n d e r t f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. das ermittelte Ausgansniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in „8. das ermittelte Ausgangsniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses operative und Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,“. in operative und Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,“. g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: g) u n v e r ä n d e r t „10. die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,“. h) In Nummer 11 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 5a“ gestrichen. h) u n v e r ä n d e r t i) In Nummer 16 wird die Angabe „Summenwert.“ durch die Angabe „Summenwert,“ ersetzt. i) u n v e r ä n d e r t j) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt: j) u n v e r ä n d e r t „17. Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung entstehen.“ 39. § 23c wird wie folgt geändert: 40. § 23c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) Nummer 3 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. Daten über a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden, b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde und“. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren: „(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren: 1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Prozent; 1. u n v e r ä n d e r t 2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde. 2. u n v e r ä n d e r t Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten 1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Ag- 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses gregatoren sowie Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind, 2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche Programmierschnittstelle automatisiert ausgelesen werden können und 2. u n v e r ä n d e r t 3. dass die Daten durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere durch die folgenden Betreiber zu gewährleisten: 3. durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere für die folgenden Betreiber zu gewährleisten: a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz, a) u n v e r ä n d e r t b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile, b) u n v e r ä n d e r t c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie c) u n v e r ä n d e r t d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen. d) u n v e r ä n d e r t Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen. Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen. (2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.“ u n v e r ä n d e r t c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t aa) Nummer 2 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. Daten über a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden, b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde.“ d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben unberührt.“ 40. In § 24a Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 41. u n v e r ä n d e r t 41. In § 25 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: 42. u n v e r ä n d e r t „§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“. 42. § 27 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Ar- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“ 43. In § 28q Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 44. u n v e r ä n d e r t 44. In § 28r Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 5, Absatz 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 45. u n v e r ä n d e r t 45. In § 28s Absatz 4 Satz 5 und 6 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 46. u n v e r ä n d e r t 46. § 29 wird wie folgt geändert: 47. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 47. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt. 48. u n v e r ä n d e r t 48. § 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 49. u n v e r ä n d e r t „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.“ 49. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“. b) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt: „14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte; 15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze.“ 50. In § 35a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 51. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 51. § 35b wird wie folgt geändert: 52. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt. (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln: 1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden, 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen. Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 52. In § 35c Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 53. u n v e r ä n d e r t 53. § 35d wird wie folgt geändert: 54. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1“ durch die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 54. In § 35e Satz 6, § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 55. u n v e r ä n d e r t 55. In § 37 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: 56. u n v e r ä n d e r t „§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 56. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt: 57. u n v e r ä n d e r t „§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung (1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt. (2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit 1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und 2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht. (3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat 1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann, 2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und 3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfassten Fällen absehbar sein sollte. (4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden. (5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden. (6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten. (7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe 1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent, 2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie 3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises. (8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses des Letztverbrauchers mit dem bisherigeren Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet. (9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitätsoder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der Elektrizitätsoder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. (10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 57. § 39 wird wie folgt geändert: 58. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 58. § 40 wird wie folgt geändert: 59. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Messstellenbetreiber“ die Angabe „, dessen Codenummer,“ eingefügt. c) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe „Strom- oder Gaslieferanten“ ersetzt. 59. § 40a wird wie folgt geändert: 60. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen“. b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 60. § 40c wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Stromabrechnung“ durch die Angabe „Abrechnung“ ersetzt. 61. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden- Hotline, sowie das zuständige Registergericht,“. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,“. b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den Anbieter von Dienstleistungen sowie der Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.“ 62. § 41a wird wie folgt geändert: 63. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge“. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt: „(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden. (5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten. (6) Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tari- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses fen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten. (7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: 1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen, 2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile, 3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen, 4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis, 5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind, 6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie 7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind: a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12, b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) § 41 Absatz 5 und d) § 41b Absatz 1.“ 63. § 41b wird wie folgt geändert: 64. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 10. Juni 2024 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.“ 64. § 41c wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“. b) In Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe „Stromlieferanten“ ersetzt. 65. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g eingefügt: 66. u n v e r ä n d e r t „§ 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden (1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauf- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant 1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und 2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat. (2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen. (3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen 1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlagsoder Vorauszahlung in Verzug ist oder 2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist. Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind. (4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören: 1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten, 4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder 6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen 1. auf den Grund der Unterbrechung sowie 2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. § 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas (1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 in- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten: 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und 2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden. (4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde 1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie 2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist. Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 hinzuweisen. (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln: 1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden, 2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.“ 66. In § 42 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 67. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 67. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt: 68. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt: „§ 42c „§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist, 2. u n v e r ä n d e r t 3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist, 4. u n v e r ä n d e r t 5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, des Letztverbrauchers oder der Person des öffentlichen Rechts, die als Gesellschafter hieran beteiligt ist, 5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses wird, auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen ist, 6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst und 6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und 7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst. 7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst. Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien- Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien- Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. (2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG handelt. (2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden. (3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln: (3) u n v e r ä n d e r t 1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer, 2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und 3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde. (4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist (4) u n v e r ä n d e r t 1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone. Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken. (5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen: (5) u n v e r ä n d e r t 1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten, 2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind, 3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder 4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1, einschließlich der Messung und Wartung. Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung. (6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren, (6) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, 2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und 3. dass die Kost

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