Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2793
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
A. Problem
Die europäische Gesetzgebung hat die Regeln für den Elektrizitätsmarkt sowie
die Gas- und Wasserstoffmärkte weiterentwickelt, um Verbraucher stärker
einzubinden und die Dekarbonisierung voranzutreiben. Der Digitalisierungsbericht hat
zudem gezeigt, dass der Smart-Meter-Rollout finanziell und organisatorisch
verbessert werden muss, um Verbraucherfreundlichkeit, Nachhaltigkeit und
Systemsicherheit zu stärken. Durch das Gesetz sollen daher die unionsrechtlichen
Vorgaben umgesetzt, der Verbraucherschutz ausgebaut, digitale Infrastruktur gestärkt
und das Finanzierungssystem des Ausbaus erneuerbarer Energien
praxistauglicher gestaltet werden.
Der Gesetzentwurf soll die neuen EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz
umsetzen, durch feste Tarifregelungen, Vorschriften zum „Energy Sharing“, mehr
Transparenz und Absicherungsstrategien gegen Preisschwankungen. Zusätzlich
sollen auch Vorgaben der neuen Gasrichtlinie in deutsches Recht integriert
werden, um einheitliche Regeln im Strom- und Gasbereich sicherzustellen. Außerdem
sollen Empfehlungen des Digitalisierungsberichts umgesetzt sowie das
Energiefinanzierungsgesetz angepasst werden, damit die Finanzierung des Ausbaus der
erneuerbaren Energien nachvollziehbarer und praxistauglicher erfolgt.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde dahingehend geändert und ergänzt, dass Regelungen
zum Energy Sharing, für Direktleitungen, für intelligente Messsysteme, für
Bestandsanlagen der Bioenergieanwendung, für Speicher, zum Eigenverbrauch bei
Redispatchmaßnahmen und zum Verhältnis zwischen EEG-gefördertem Strom
und direkt vermarktetem Strom aufgenommen wurden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
Die Linke.
Zudem soll zu dem Gesetzentwurf eine Entschließung verabschiedet werden, in
der die Bundesregierung aufgefordert wird, Regelungen zu Kundenanlagen, zur
Verbesserung der Netzanschlussverfahren sowie zur besseren Durchsetzung der
Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts vorzulegen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung europäischen Rechts, das eine
Anpassung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen
Umsetzungsfristen erforderlich macht.
Ablehnung der Entschließung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem
Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Bund:
Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher
jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Millionen Euro, darunter jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von
insgesamt ca. 0,43 Millionen Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Millionen
Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 0,16 Millionen Euro. Nach den
Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen erforderlich (2,87 hD,
1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine weitere Planstelle
erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind
im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal-
und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf
Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
23. Juni 2025 (Gz: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008)
ermittelt.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4
Millionen Euro sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise
ca. 0,75 Millionen Euro bei der Bundesnetzagentur.
Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Einzelplan 09)
verringert sich der jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04 Millionen
Euro und 0,26 Stellen des gehobenen Dienstes.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die
Verwaltungen der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen unter
Abschnitt VII Gesetzesfolgen des Gesetzentwurfs (Drucksache 21/1497). Sonstige
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht
ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem
Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche
Entlastung in Höhe von schätzungsweise ca. 10,67 Millionen Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“
in Höhe von ca. 22,46 Millionen Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft (Erfüllungsaufwände, die auf die Umsetzung von EU-Recht
zurückgehen, sind in der Tabelle grau hinterlegt).
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Millionen Euro auf neue
Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen
Erfüllungsaufwand, werden insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Millionen
Euro abgebaut.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein
dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Millionen Euro sowie
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Million Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf sind keine sonstigen direkten oder indirekten
Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Kosten ergeben, ist dem
Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1497, 21/2076 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der
Übergangsregelung nach § 118 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, eine mit
den Anforderungen des Unionsrechts vereinbare Regelung zu
erarbeiten, die Rechtssicherheit für den künftigen Betrieb von Konstellationen
gewährleistet, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriff fielen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass unverhältnismäßige bürokratische
Lasten für die Betreiber vermieden werden sollen. Soweit das
Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belässt,
soll dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung sollte
sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen,
um den Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende
Konstellationen zuzulassen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem
Netzanschlussverfahren im Stromnetz für Erzeugungsanlagen,
Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden,
um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei
Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern,
Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern
einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen Umgang mit der akuten
Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu
ermöglichen.
III.1 Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Zwar ist der Rollout von Smart Metern nach dem mit breiter
fraktionsübergreifender Mehrheit beschlossenen Gesetz zum Neustart der
Digitalisierung der Energiewende (BGBl. 2023 I Nr. 133 vom
26. Mai 2023) nun angelaufen, das bisherige Tempo ist allerdings
weiterhin unzureichend. Zum 30. Juni 2025 weist die Bundesnetzagentur
1 607 202 eingebaute intelligente Messsysteme aus, davon ca. 760 000
quotenrelevante Pflichteinbauten. Damit sind aktuell rund 16,4 Prozent
der Pflichteinbauten, aber nur ca. 3 Prozent aller Messstellen realisiert.
Nach dem gesetzlichen Rolloutfahrplan muss jeder
Messstellenbetreiber 20 Prozent der Pflichteinbauten bis Ende 2025 erreichen, ohne
Nutzung von Kooperationen droht vielen Messstellenbetreibern also eine
Zielverfehlung. Der Rollout als zentrales Energiewendeprojekt droht
somit Schaden zu nehmen.
Es zeigt sich, dass der Rollout von Smart Metern gerade viele kleinere
Messstellenbetreiber vor Herausforderungen stellt. Bei den 597
kleinsten grundzuständigen Messstellenbetreibern liegt die Einbauquote mit
durchschnittlich 5,2 Prozent noch zu weit unter der gesetzlichen
Zielmarke für Ende 2025. Ca. 200 Messstellenbetreiber sind bislang sogar
vollständig untätig geblieben und haben bislang noch keine Smart
Meter installiert. Die Digitalisierung der Energiewende kommt gerade in
kleinen Verteilnetzen noch nicht an.
Sanktionsregime und Rolloutumfang gehören auf den Prüfstand, damit
Deutschland bei der Digitalisierung der Energiewende eine
Spitzenposition in Europa einnimmt.
Deutschland hat sich bewusst für einen energiewendeorientierten
Ansatz entschieden, der neben der Cybersicherheit gleichzeitig auch die
für die Energiewende und gerade für Kosteneinsparungen so relevanten
Smart-Grid-Funktionalitäten gewährleistet. Das Energiewende-
Monitoring sieht uns mit dieser von mittelständischen Unternehmen in
Deutschland und der EU produzierten, zukunftsfähigen Technik in
einer Vorreiterrolle im europäischen Raum.
Der EU-Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) eröffnet
die Möglichkeit, europaweit einheitliche, robuste und zukunftsfähige
Sicherheitsstandards zu setzen; die darin liegenden Chancen für den
deutschen Smart-Meter-Ansatz gilt es zu nutzen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, den
Rollout von Smart Metern im Verteilnetz zu beschleunigen. Der
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften steigert daher Anreize für
Kooperationen und ist ein erster wichtiger Ansatz zur Beschleunigung,
kann aber nicht der letzte sein.
Gerade kleinere Messstellenbetreiber sollten spätestens jetzt Anreize
für Kooperationen nutzen oder eine Übertragung ihrer
Grundzuständigkeit aktiv angehen. Auf diese Weise kann ein anderer Akteur die
Digitalisierung effizient umsetzen.
Der Monitoringbericht zur Energiewende führt aus, dass Smart Meter
wesentlich zur Steigerung der Effizienz im Energiesystem beitragen
und damit die Gesamtkosten reduzieren können. Das Energiewende-
Monitoring hat zuletzt verdeutlicht: 30 Prozent Kostenersparnis beim
Netzausbau in den Verteilnetzen sind möglich. Wir können es uns nicht
leisten, diese Effizienzvorteile durch Zögerlichkeiten beim Rollout
aufs Spiel zu setzen.
III.2 Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
a) wenn sich die Zahlen kurzfristig nicht erheblich verbessern, mit der
nächsten Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes eine deutliche
Verschärfung des Sanktionsregimes gegen säumige
grundzuständige Messstellenbetreiber auf den Weg zu bringen und dabei auch
verpflichtende Abhilfemaßnahmen vorzusehen, wie
aa) die verpflichtende Übertragung auf den
Auffangmessstellenbetreiber oder auf einen anderen geeigneten Akteur,
bb) die verpflichtende Ausschreibung der Grundzuständigkeit;
b) auch über die im Energiewende-Monitoring empfohlenen
Maßnahmen hinaus weitere Ansätze zur Beschleunigung des Rollouts
intelligenter Messsysteme zu prüfen und in die nächste Novelle
aufzunehmen;
c) eine deutliche Erweiterung des Rollouts intelligenter Messsysteme
zu prüfen und in die nächste Novelle aufzunehmen;
d) mit dem Ziel, den EU-Wirtschaftsraum und die Cyberresilienz zu
stärken, den deutschen Smart-Meter-Gateway-Standard wesentlich
stärker als bislang in den europäischen Diskurs zur
Weiterentwicklung des Cyber Resilience Acts (Verordnung (EU) 2024/2847)
sowie zur Ausgestaltung der darauf beruhenden tertiären
Unionsrechtsakte im Sinne der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union einzubringen.“
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Dr. Nina Scheer
Berichterstatterin
Dr. Alaa Alhamwi
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/1497, 21/2076 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im
Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften1, 2
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im
Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften1, 2
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Änderung der BSI-Kritisverordnung Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasverminderung bei Kraftstoffen
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung des Börsengesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
– der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10. 2023);
– der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001
und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024);
– der Richtlinie 2024/1788 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die
Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) sowie
– der Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1227/2011 und (EU) 2019 /942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt
(ABl. L, 2024/1106, 17.4 2024);
2 Artikel 25 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zu Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union
(Abl. L, 26.6.2024).
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 7 Änderung der
Konzessionsabgabenverordnung
Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Änderung der
Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Änderung der
Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Artikel 12 Änderung der Verordnung zum Schutz
von Übertragungsnetzen
Artikel 13 u n v e r ä n d e r t
Artikel 13 Änderung der
Systemstabilitätsverordnung
Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Artikel 14 Änderung der
Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 15 u n v e r ä n d e r t
Artikel 15 Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 16 u n v e r ä n d e r t
Artikel 16 Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 17 u n v e r ä n d e r t
Artikel 17 Änderung des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes
Artikel 18 u n v e r ä n d e r t
Artikel 18 Änderung des Strompreisbremsegesetzes Artikel 19 u n v e r ä n d e r t
Artikel 19 Änderung des Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetzes
Artikel 20 u n v e r ä n d e r t
Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Artikel 21 u n v e r ä n d e r t
Artikel 21 Änderung der Gassicherungsverordnung Artikel 22 u n v e r ä n d e r t
Artikel 22 Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes
Artikel 23 u n v e r ä n d e r t
Artikel 23 Änderung des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes
Artikel 24 u n v e r ä n d e r t
Artikel 24 Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes
Artikel 25 u n v e r ä n d e r t
Artikel 25 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Artikel 26 u n v e r ä n d e r t
Artikel 26 Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 27 u n v e r ä n d e r t
Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung Artikel 28 u n v e r ä n d e r t
Artikel 28 Inkrafttreten Artikel 29 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
von Haushaltskunden;
Sicherstellung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit“.
b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 11 Betrieb von
Energieversorgungsnetzen;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 11c Überragendes öffentliches
Interesse für Energiespeicheranlagen“.
d) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 14 Aufgaben der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen;
Festlegungskompetenz, Evaluation“.
e) Nach der Angabe zu § 17j wird die folgende
Angabe zu § 17k eingefügt:
„§ 17k Erstattung von
Entschädigungszahlungen bei Störungen oder
Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-
Anbindungsleitungen“.
f) Die Angabe zu § 19a wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§19a Umstellung der Gasqualität;
Verordnungsermächtigung und
Subdelegation“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
g) Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 20b Gemeinsame Internetplattform für
die Abwicklung des Netzzugangs;
Festlegungskompetenz“.
h) Die Angabe zu den §§ 21c bis 21i wird
gestrichen.
i) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den
Gasversorgungsnetzen im
Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen;
Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 27 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen;
Verordnungsermächtigung“.
k) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 29 Verfahren zur Festlegung und
Genehmigung;
Verordnungsermächtigung“.
l) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 37 Ausnahme von der
Grundversorgungspflicht;
Verordnungsermächtigung“.
m) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 38a Übergangsversorgung in
Mittelspannung und Mitteldruck
sowie in der Umspannung von
Niederspannung zu Mittelspannung“.
n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 39 Allgemeine Preise und
Versorgungsbedingungen;
Verordnungsermächtigung“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
o) Die Angabe zu den §§ 40 bis 40c wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Inhalt von Energierechnungen;
Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für
Energierechnungen
§ 40b Rechnungs- und
Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von
Energierechnungen;
Festlegungskompetenz“.
p) Die Angabe zu § 41a wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§41a Lastvariable, tageszeitabhängige
oder dynamische und sonstige
Stromtarife sowie
Festpreisverträge“.
q) Die Angabe zu § 41c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 41c Vergleichsinstrumente bei
Stromlieferungen“.
r) Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 41f Versorgungsunterbrechungen
wegen Nichtzahlung bei
Haushaltskunden
§ 41g Ergänzende Regelungen zu
Versorgungsunterbrechungen wegen
Nichtzahlung bei
Haushaltskunden in der Grundversorgung mit
Strom oder Gas“.
s) Nach der Angabe zu § 42b wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 42c Gemeinsame Nutzung
elektrischer Energie aus Anlagen zur
Erzeugung von Elektrizität aus
erneuerbaren Energien“.
t) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 50 Verordnungsermächtigung zur
Vorratshaltung zur Sicherung der
Energieversorgung“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
u) Die Angabe zu den §§ 50e bis 50j wird
gestrichen.
v) Die Angabe zu § 54a wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 54a Zuständigkeiten nach der
Verordnung (EU) 2017/1938;
Verordnungsermächtigung“.
w) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen;
Verordnungsermächtigung“.
x) Die Angabe zu § 112b wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 112b Berichte des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie sowie
der Bundesnetzagentur zur
Evaluierung der
Wasserstoffregulierung“.
y) Die Angabe zu den §§ 114 bis 116 wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)“.
z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird
gestrichen.
aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 „§ 3
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist
1. Abrechnungsinformationen 1. u n v e r ä n d e r t
Informationen, die üblicherweise in
Rechnungen über die Energiebelieferung von
Letztverbrauchern zur Ermittlung des
Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme
der Zahlungsaufforderung selbst,
2. Aggregatoren 2. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationsein-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
heiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der
Verbrauch oder die Erzeugung von
elektrischer Energie in Energieanlagen oder in
Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie
auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt
angeboten werden,
3. Ausgleichsleistungen 3. u n v e r ä n d e r t
Dienstleistungen zur Bereitstellung von
Energie, die zur Deckung von Verlusten und
für den Ausgleich von Differenzen zwischen
Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu
denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
4. Ausspeisekapazität 4. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro
Stunde in Normkubikmeter, das an einem
Ausspeisepunkt aus einem Netz oder
Teilnetz insgesamt entnommen und gebucht
werden kann,
im Gasbereich das maximale Volumen pro
Stunde in Normkubikmeter, das an einem
Ausspeisepunkt aus einem Netz oder
Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht
werden kann,
5. Ausspeisepunkt 5. u n v e r ä n d e r t
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder
Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen
werden kann,
6. Betreiber technischer Infrastrukturen 6. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die für
den sicheren Betrieb technischer
Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische
Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an
denen durch Einwirken eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische
Beeinflussungen auftreten können, dabei zählen
hierzu insbesondere
Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des
Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 181) geändert worden ist,
Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material,
Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und
Höchstspannungsleitungen innerhalb eines
Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000
Metern um die beeinflussende Anlage,
7. Betreiber eines digitalen Energiedienstes 7. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die den
Betrieb eines digitalen Energiedienstes
ausüben,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
8. Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen
8. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder
Elektrizitätsverteilernetzen sind,
9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen 9. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von
Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,
10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen 10. u n v e r ä n d e r t
Betreiber von Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetzen,
11. Betreiber von Fernleitungsnetzen 11. u n v e r ä n d e r t
Betreiber von Netzen, die Grenz- oder
Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,
die insbesondere die Einbindung großer
europäischer Importleitungen in das deutsche
Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Fernleitung von Erdgas
wahrnehmen und verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen
Produktion oder von LNG-Anlagen an
das deutsche Fernleitungsnetz dient,
sofern es sich hierbei nicht um ein
vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von
Nummer 112 handelt, oder
b) das an Grenz- oder
Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte
oder -zonen aufweist, für die
Transportkunden Kapazitäten buchen können,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
12. Betreiber von Gasspeicheranlagen 12. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von
Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb
einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen 13. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
14. Betreiber von Gasverteilernetzen 14. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von
Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für
den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in
einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
15. Betreiber von LNG-Anlagen 15. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von
Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und
Wiederverdampfung wahrnehmen,
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von
Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und
Wiederverdampfung von verflüssigtem
Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb
einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
16. Betreiber von Übertragungsnetzen 16. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von
Elektrizität wahrnehmen und die
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des
Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet
und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung
17. u n v e r ä n d e r t
die Unternehmen 50Hertz Transmission
GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO
GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre
Rechtsnachfolger,
18. Betreiber von Wasserstoffnetzen 18. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die die
Aufgabe des Transports oder der Verteilung
von Wasserstoff wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Wasserstoffnetzes,
19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen 19. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von
Wasserstoff wahrnehmen und für den
Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage
verantwortlich sind,
20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen 20. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die
Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
21. Bilanzkreis 21. u n v e r ä n d e r t
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer
Regelzone die Zusammenfassung von
Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck
dient, Abweichungen zwischen
Einspeisungen und Entnahmen durch ihre
Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung
von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
22. Bilanzzone 22. u n v e r ä n d e r t
im Gasbereich der Teil eines Netzes oder
mehrerer Netze, in dem Ein- und
Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis
zugeordnet werden können,
23. Biogas 23. u n v e r ä n d e r t
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas,
Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff,
der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden
ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn
der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und
das zur Methanisierung eingesetzte
Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
weit überwiegend aus erneuerbaren
Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG
in der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
24. Datenformat 24. u n v e r ä n d e r t
eine für die elektronische
Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und
standardisierte Formatvorgabe für die
Datenkommunikation, die die relevanten
Parameter enthält,
25. dezentrale Erzeugungsanlage 25. u n v e r ä n d e r t
eine an das Verteilernetz angeschlossene
verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
26. digitaler Energiedienst 26. u n v e r ä n d e r t
eine Anlage oder ein System, das den
zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die
Steuerung oder die unmittelbare
Beeinflussung von Energieanlagen oder von
dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer
Energie oder Gas ermöglicht,
27. Direktleitung 27. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen
Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden
verbindet, oder eine Leitung, die einen
Elektrizitätserzeuger und ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten
Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte,
Tochterunternehmen oder Kunden
verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz
errichtete Gasleitung zur Versorgung
einzelner Kunden,
eine Leitung, die einen einzelnen
Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden
verbindet, oder eine Leitung, die einen
Elektrizitätserzeuger und ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten
Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte,
ihrem Tochterunternehmen oder ihren
Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum
Verbundnetz errichtete Gasleitung zur
Versorgung einzelner Kunden,
28. Eigenanlage 28. u n v e r ä n d e r t
Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur
Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von
Energieversorgungsunternehmen betrieben
wird,
29. Einspeisekapazität 29. u n v e r ä n d e r t
im Gasbereich das maximale Volumen pro
Stunde in Normkubikmeter, das an einem
Eispeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines
Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden
kann,
30. Einspeisepunkt 30. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen
Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben
werden kann, einschließlich der Übergabe
ein Punkt, an dem Gas an einen
Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben
werden kann, einschließlich der Übergabe
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
aus Speichern, Gasproduktionsanlagen,
Hubs oder Misch- oder Konversionsanlagen,
aus Speichern, Gasproduktionsanlagen,
Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
31. Energie 31. u n v e r ä n d e r t
Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie
zur leitungsgebundenen Energieversorgung
verwendet werden,
32. Energieanlage 32. u n v e r ä n d e r t
Anlage zur Erzeugung, Speicherung,
Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie
nicht lediglich der Übertragung von Signalen
dient; dies schließt die Verteileranlagen der
Letztverbraucher sowie bei der
Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor
der Verbrauchsanlage ein,
33. Energiederivat 33. u n v e r ä n d e r t
ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6
oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU
genanntes Finanzinstrument, sofern dieses
Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
34. Energieeffizienzmaßnahme 34. u n v e r ä n d e r t
Maßnahme zur Verbesserung des
Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem
damit erzielten Ergebnis im Bereich von
Energieumwandlung, Energietransport und
Energienutzung,
35. Energielieferant 35. u n v e r ä n d e r t
Gaslieferant, Stromlieferant oder
Wasserstofflieferant,
36. Energiespeicheranlage 36. u n v e r ä n d e r t
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die
endgültige Nutzung elektrischer Energie auf
einen späteren Zeitpunkt als den ihrer
Erzeugung verschoben wird oder mit der die
Umwandlung elektrischer Energie in eine
speicherbare Energieform, die Speicherung
solcher Energie und ihre anschließende
Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre
anschließende Nutzung als ein anderer
Energieträger erfolgt,
37. Energieversorgungsnetze 37. u n v e r ä n d e r t
Elektrizitätsversorgungsnetze und
Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere
Spannungsebenen oder Druckstufen mit
Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen von
Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen
Versorgung
38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen
Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung
von Energie an Dritte dienen und von ihrer
Dimensionierung nicht von vornherein nur
auf die Versorgung bestimmter, schon bei
der Netzeinrichtung feststehender oder
bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind,
sondern grundsätzlich für die Versorgung
jedes Letztverbrauchers offenstehen,
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung
von Energie an Dritte dienen und von ihrer
Dimensionierung nicht von vornherein nur
auf die Versorgung bestimmter, schon bei
der Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind,
sondern grundsätzlich für die Versorgung
jedes Letztverbrauchers offenstehen,
39. Energieversorgungsunternehmen 39. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die
Energie an andere liefern, ein
Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem
Energieversorgungsnetz als Eigentümer
Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der Betrieb
einer Kundenanlage oder einer
Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den
Betreiber nicht zum
Energieversorgungsunternehmen macht,
40. Energieversorgungsvertrag 40. u n v e r ä n d e r t
ein Vertrag über die Lieferung von
Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme
von Energiederivaten,
41. Erlösobergrenze 41. u n v e r ä n d e r t
Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse
eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
42. erneuerbare Energien 42. u n v e r ä n d e r t
Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
43. Erzeugungsanlage 43. u n v e r ä n d e r t
Anlage zur Erzeugung von elektrischer
Energie,
44. europäische Strommärkte 44. u n v e r ä n d e r t
die Strommärkte der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und des
Königreichs Norwegen,
45. Fernleitung 45. u n v e r ä n d e r t
der Transport von Erdgas durch ein
Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
jedoch nicht die Versorgung der Kunden
selbst,
46. Festpreisvertrag 46. u n v e r ä n d e r t
ein Energieliefervertrag mit einem
Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen
einschließlich des Preises für eine
vereinbarte Vertragslaufzeit vom
Energielieferanten mindestens für den von ihm
beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden,
wobei der vereinbarte Preis auch
unterschiedliche, beispielsweise zeitvariable
Preiselemente enthalten kann,
47. Gas 47. u n v e r ä n d e r t
Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der
§§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein
Gasversorgungsnetz eingespeist werden,
Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt
worden ist, und synthetisch erzeugtes
Methan, das durch wasserelektrolytisch
erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist,
48. Gaslieferant 48. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Person, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den
Vertrieb von Gas zum Zwecke der
Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
49. Gasspeicheranlage 49. u n v e r ä n d e r t
eine einem Gasversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Gas, einschließlich des zu
Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-
Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils,
der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt
wird; ausgenommen sind auch
Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,
50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten 50. u n v e r ä n d e r t
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union und einem Drittstaat
bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der
Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses
Mitgliedstaates,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
51. Gasversorgungsnetze 51. u n v e r ä n d e r t
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze,
LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die
für den Zugang zur Fernleitung, zur
Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind
und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm
oder von ihnen betrieben werden,
einschließlich Netzpufferung und seiner Anlage, die zu
Hilfsdiensten genutzt werden, und der
Anlagen verbundener Unternehmen;
ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von
Einrichtungen, die für örtliche
Produktionstätigkeiten verwendet werden,
52. Gebäude 52. u n v e r ä n d e r t
überdeckte alleinstehende oder baulich
verbundene bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können,
53. Gebäudestromanlage 53. u n v e r ä n d e r t
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf
einem Gebäude oder einer Nebenanlage
dieses Gebäudes installiert ist und aus solarer
Strahlungsenergie elektrische Energie
erzeugt, die ganz oder teilweise durch
teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines
Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b
Absatz 1 verbraucht wird,
54. grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen
54. u n v e r ä n d e r t
Übertragungsleitungen zur
Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich
aller Anlagengüter bis zum jeweiligen
Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze
zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem
Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der
Europäischen Union angehört, queren oder
überspannen und einzig dem Zweck dienen,
die nationalen Übertragungsnetze dieser
Staaten zu verbinden,
55. Großhändler 55. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen mit
Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-,
Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie
Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie
zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb
oder außerhalb des Netzes, in dem sie
ansässig sind, kaufen,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
56. H-Gasversorgungsnetz 56. u n v e r ä n d e r t
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von
Kunden mit H-Gas,
57. Haushaltskunden 57. u n v e r ä n d e r t
Letztverbraucher, die Energie überwiegend
für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für
den einen Jahresverbrauch von 10 000
Kilowattstunden nicht übersteigenden
Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke kaufen,
58. Hilfsdienste 58. u n v e r ä n d e r t
sämtliche zum Betrieb eines
Übertragungsoder Elektrizitätsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang
zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder
Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder
Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste,
einschließlich Lastausgleichs- und
Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von
Anlagen, die ausschließlich Betreibern von
Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
59. internationale hybride Offshore-
Anbindungsleitung
59. u n v e r ä n d e r t
eine Offshore-Anbindungsleitung, die
Windenergieanlagen auf See als
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
sowohl an das Stromversorgungsnetz in
Deutschland als auch an das
Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates
anschließt, einschließlich von Leitungen und
Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf
See oder die Konverter miteinander
verbinden,
60. internationale Offshore-Anbindungsleitung 60. u n v e r ä n d e r t
eine internationale radiale Offshore-
Anbindungsleitung oder eine internationale
hybride Offshore-Anbindungsleitung,
61. internationale Offshore-Verbindungsleitung 61. u n v e r ä n d e r t
eine Elektrizitätsverbindungsleitung
zwischen mindestens zwei Konvertern von
Windenergieanlagen auf See, die ihrerseits
jeweils über eine Offshore-
Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze
unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
62. internationale radiale Offshore-
Anbindungsleitung
62. u n v e r ä n d e r t
eine Offshore-Anbindungsleitung zur
Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See,
die sich nicht in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen
Küstenmeer befinden und die diese
Windenergieanlagen auf See allein an das
Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
63. Kleinstunternehmen 63. Kleinstunternehmen
ein Unternehmen, das weniger als zehn
Personen beschäftigt und dessen
Jahresumsatzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
ein Unternehmen, das weniger als zehn
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz
oder dessen Jahresbilanzsumme 2
Millionen Euro nicht überschreitet,
64. Kunden 64. u n v e r ä n d e r t
Großhändler, Letztverbraucher sowie
Unternehmen, die Energie kaufen,
65. Kundenanlage 65. Kundenanlage
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich
zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der
durch eine Direktleitung nach
Nummer 27 mit einer maximalen
Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
Nennspannung von 10 Kilovolt bis
einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes angebunden sind,
a) u n v e r ä n d e r t
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder
mit einer Erzeugungsanlage verbunden
ist,
b) u n v e r ä n d e r t
c) für die Sicherstellung eines wirksamen
und unverfälschten Wettbewerbs bei
der Versorgung mit Elektrizität und Gas
unbedeutend ist, und
c) für die Sicherstellung eines wirksamen
und unverfälschten Wettbewerbs bei
der Versorgung mit Elektrizität und Gas
unbedeutend ist und
d) jedermann zum Zwecke der
Belieferung der angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der Durchleitung
unabhängig von der Wahl des
Energielieferanten diskriminierungsfrei und
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
d) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
66. Kundenanlage zur betrieblichen
Eigenversorgung
66. u n v e r ä n d e r t
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich
zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder
bei der durch eine Direktleitung nach
Nummer 27 mit einer maximalen
Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
Nennspannung von 10 Kilovolt bis
einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder
mit einer Erzeugungsanlage verbunden
ist,
c) fast ausschließlich dem
betriebsnotwendigen Transport von Energie
innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu
verbundenen Unternehmen oder fast
ausschließlich dem der Bestimmung
des Betriebs geschuldeten Abtransport
in ein Energieversorgungsnetz dient
und
d) jedermann zum Zwecke der
Belieferung der an sie angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der Durchleitung
unabhängig von der Wahl des
Energielieferanten diskriminierungsfrei und
unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wird,
67. L-Gasversorgungsnetz 67. u n v e r ä n d e r t
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von
Kunden mit L-Gas,
68. landseitige Stromversorgung 68. u n v e r ä n d e r t
die mittels einer Standardschnittstelle von
Land aus erbrachte Stromversorgung von
Seeschiffen oder Binnenschiffen am
Liegeplatz,
69. Landstromanlage 69. u n v e r ä n d e r t
die Gesamtheit der technischen Infrastruktur
aus den technischen Anlagen zur Frequenz-
und Spannungsumrichtung, der
Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen
Verbindungsleitungen, die
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) sich in einem räumlich
zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen
befinden und
b) ausschließlich der landseitigen
Stromversorgung von Schiffen dienen,
70. Letztverbraucher 70. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die
Energie für den eigenen Verbrauch kaufen,
wobei auch der Strombezug der Ladepunkte
für Elektromobile und der Strombezug für
Landstromanlagen dem Letztverbrauch im
Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
gleichsteht,
71. LNG-Anlage 71. u n v e r ä n d e r t
eine Kopfstation zur Verflüssigung von
Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und
Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas;
darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die
vorübergehende Speicherung, die für die
Wiederverdampfung und die anschließende
Einspeisung in das Fernleitungsnetz
erforderlich sind, jedoch nicht die zu
Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-
Kopfstationen,
72. Marktgebietsverantwortlicher 72. Marktgebietsverantwortlicher
von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der
Wahrnehmung von Aufgaben des
Netzbetreibers beauftragte bestimmte natürliche
oder juristische Person, die in einem
Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur
Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des
Gasnetzzugangs durch eine Person zu
erbringen sind,
von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der
Wahrnehmung von Aufgaben des
Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder
juristische Person, die in einem Marktgebiet
Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung
einer effizienten Abwicklung des
Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
73. Messstellenbetreiber 73. u n v e r ä n d e r t
ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die
Aufgabe des Messstellenbetriebs
wahrnimmt,
74. Messstellenbetrieb 74. u n v e r ä n d e r t
der Einbau, der Betrieb und die Wartung von
Messeinrichtungen,
75. Messung 75. u n v e r ä n d e r t
die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung
sowie die Weitergabe der Daten an die
Berechtigten,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
76. Minutenreserve 76. u n v e r ä n d e r t
im Elektrizitätsbereich die Regelleistung,
mit deren Einsatz eine ausreichende
Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten
wiederhergestellt werden kann,
77. Netzbetreiber 77. u n v e r ä n d e r t
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der
Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
78. Netznutzer 78. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, die
Energie in ein Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
79. Netzpufferung 79. u n v e r ä n d e r t
die Speicherung von Gas durch Verdichtung
in Fernleitungs- und Verteilernetzen;
ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern
von Fernleitungsnetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
80. neue Infrastruktur 80. u n v e r ä n d e r t
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005
in Betrieb genommen worden ist,
81. oberste Unternehmensleitung 81. u n v e r ä n d e r t
Vorstand, Geschäftsführung oder ein
Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben
und Befugnissen,
82. Offshore-Anbindungsleitung 82. u n v e r ä n d e r t
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3
Nummer 6 des Windenergie- auf-See-
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258,
2310), das zuletzt durch … [Artikel 1 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der
EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze,
BT-Drs. …] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
83. Offshore-Kooperationsvereinbarung 83. u n v e r ä n d e r t
eine vertragliche Vereinbarung zwischen
einem Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung über die Errichtung und
den Betrieb einer internationalen Offshore-
Anbindungsleitung mit anderen
Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von
Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen
eines Staates oder mehrerer Staaten,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
84. örtliches Verteilernetz 84. u n v e r ä n d e r t
ein Netz, das überwiegend der Belieferung
von Letztverbrauchern über örtliche
Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder
dem Durchmesser der Leitungen, dient,
wobei für die Abgrenzung der örtlichen
Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen
auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in
dem ein Netz der allgemeinen Versorgung
im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46
Absatz 2 betrieben wird, einschließlich von
Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit
einem benachbarten örtlichen Verteilernetz
verbinden,
85. Primärregelung 85. u n v e r ä n d e r t
im Elektrizitätsbereich die automatische
frequenzstabilisierend wirkende
Wirkleistungsregelung,
86. Provisorien 86. u n v e r ä n d e r t
Hochspannungsleitungen, einschließlich der
für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die
nicht auf Dauer angelegt sind und die die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder
eine Änderung des Betriebskonzepts oder
einen Seiltausch oder eine standortgleiche
Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder die
Überwindung von Netzengpässen unterstützen,
sofern das Provisorium eine Länge von 15
Kilometern nicht überschreitet,
87. Regelenergie 87. u n v e r ä n d e r t
im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die
zum Ausgleich von
Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone
eingesetzt wird,
88. Regelzone 88. u n v e r ä n d e r t
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das
Netzgebiet, für dessen Primärregelung,
Sekundärregelung und Minutenreserve ein
Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
der Union für die Koordinierung des
Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
89. registrierende Lastgangmessung 89. u n v e r ä n d e r t
die Erfassung der Gesamtheit aller
Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige
Anzahl von Messperioden gemessen wird,
90. Sekundärregelung 90. Sekundärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische
Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz
auf ihren Nennwert zur regeln und um den
Leistungsaustausch zwischen Regelzonen
vom Ist- Leistungsaustausch auf den Soll-
Leistungsaustausch zu regeln,
im Elektrizitätsbereich die automatische
Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz
auf ihren Nennwert zur regeln und um den
Leistungsaustausch zwischen Regelzonen
vom Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-
Leistungsaustausch zu regeln,
91. selbstständige Betreiber von
grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen
91. u n v e r ä n d e r t
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine
oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung zu sein oder
b) mit einem Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004
verbunden zu sein,
92. standardisierte Lastprofile 92. u n v e r ä n d e r t
vereinfachte Methoden für die Abwicklung
der Energielieferung an Letztverbraucher,
die sich am typischen Abnahmeprofil
verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern
orientieren,
93. Stromgebotszone 93. u n v e r ä n d e r t
das größte geografische Gebiet, in dem
Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe
elektrische Energie austauschen können,
94. Stromlieferanten 94. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Personen, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf
den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke
der Belieferung von Letztverbrauchern
ausgerichtet ist,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen 95. u n v e r ä n d e r t
ein Stromliefervertrag mit einem
Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf
den Spotmärkten, einschließlich der Day-
Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in
Intervallen widergespiegelt werden, die
mindestens den Abrechnungsintervallen des
jeweiligen Marktes entsprechen,
96. Teilnetz 96. u n v e r ä n d e r t
im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes
eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem
ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an
Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen
kann,
97. Transportkunden 97. u n v e r ä n d e r t
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten
einschließlich der Handelsabteilung eines
vertikal integrierten Unternehmens und
Letztverbraucher,
98. Transportnetz 98. u n v e r ä n d e r t
jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
99. Transportnetzbetreiber 99. u n v e r ä n d e r t
jeder Betreiber eines Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzes,
100. Übertragung 100. u n v e r ä n d e r t
der Transport von Elektrizität über ein
Höchstspannungs- und
Hochspannungsverbundnetz einschließlich
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der
Belieferung von Letztverbrauchern oder
Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der
Kunden selbst,
101. Umweltverträglichkeit 101. u n v e r ä n d e r t
Energieversorgung, den Erfordernissen eines
nachhaltigen, insbesondere rationellen und
sparsamen Umgangs mit Energie genügend,
eine schonende und dauerhafte Nutzung von
Ressourcen gewährleistend und die Umwelt
möglichst wenig belastend; der Nutzung von
Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren
Energien kommt dabei besondere Bedeutung
zu,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
102. Unternehmensleitung 102. u n v e r ä n d e r t
die oberste Unternehmensleitung sowie
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den
Transportnetzbetreiber betraut sind und auf
Grund eines Übertragungsaktes, dessen
Eintragung im Handelsregister oder in einem
vergleichbaren Register eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich
vorgesehen ist, berechtigt sind, den
Transportnetzbetreiber gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten,
103. Verbindungsleitung 103. u n v e r ä n d e r t
Anlage, die zur Verbundschaltung von
Elektrizitätsnetzen dient, oder eine
Fernleitung, die eine Grenze zwischen
Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem
Zweck dient, die nationalen
Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
104. Verbundnetz 104. u n v e r ä n d e r t
eine Anzahl von Übertragungs- und
Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder
mehrere Verbindungsleitungen miteinander
verbunden sind, oder eine Anzahl von
Gasversorgungsnetzen, die miteinander
verbunden sind,
105. Verlustenergie 105. u n v e r ä n d e r t
im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich
physikalisch bedingter Netzverluste
benötigte Energie,
106. Versorgeranteil 106. u n v e r ä n d e r t
der auf die Energiebelieferung entfallende
Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug
der Umsatzsteuer und der Belastungen nach
§ 40 Absatz 3 ergibt,
107. Versorgung 107. u n v e r ä n d e r t
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie
zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb
von Energie an Kunden und der Betrieb eines
Energieversorgungsnetzes,
108. Verteilung 108. u n v e r ä n d e r t
der Transport von Elektrizität mit hoher,
mittlerer oder niederer Spannung über
Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von
Gas über örtliche oder regionale
Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu er-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
möglichen, jedoch nicht die Belieferung der
Kunden selbst; dabei dienen auch solche
Netze der Verteilung von Gas, die über
Grenzkopplungspunkte verfügen, über die
ausschließlich ein anderes, nachgelagertes
Netz aufgespeist wird,
109. vertikal integriertes Unternehmen 109. u n v e r ä n d e r t
ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich
tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von
Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom
20. Januar 2004 miteinander verbunden sind,
wobei das betreffende Unternehmen oder die
betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich
mindestens eine der Funktionen Übertragung
oder Verteilung und mindestens eine der
Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von
Elektrizität oder im Erdgasbereich
mindestens eine der Funktionen Fernleitung,
Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder
Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen
Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas
wahrnimmt,
110. volatile Erzeugung 110. u n v e r ä n d e r t
Erzeugung von Strom aus
Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
111. vollständig integrierte Netzkomponenten 111. u n v e r ä n d e r t
Netzkomponenten, die in das
Übertragungsoder in das Verteilernetz integriert sind,
einschließlich Energiespeicheranlagen, und die
ausschließlich der Aufrechterhaltung des
sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und
nicht der Bereitstellung von Regelenergie
oder dem Engpassmanagement dienen,
112. vorgelagertes Rohrleitungsnetz 112. u n v e r ä n d e r t
Rohrleitungen oder ein Netz von
Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines
Öloder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die
dazu verwendet werden, Erdgas von einer
oder mehreren solcher Anlagen zu einer
Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu
einem an der Küste gelegenen
Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher
Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die
für örtliche Produktionstätigkeiten
verwendet werden,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
113. Wasserstofflieferant 113. u n v e r ä n d e r t
natürliche oder juristische Person, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den
Vertrieb von Wasserstoff zum Zwecke der
Belieferung von Letztverbrauchern
ausgerichtet ist,
114. Wasserstoffnetz 114. u n v e r ä n d e r t
ein Netz zur Versorgung von Kunden
ausschließlich mit Wasserstoff, das von der
Dimensionierung nicht von vornherein nur auf
die Versorgung bestimmter, schon bei der
Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern
grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden
offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom
Durchmesser Wasserstoffleitungen zum
Transport und zur Verteilung von
Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb
dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie
Leitungen oder Leitungssysteme zur
Optimierung des Wasserstoffbezugs und der
Wasserstoffdarbietung,
115. Wasserstoffspeicheranlage 115. u n v e r ä n d e r t
eine einem Energieversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage
zur Speicherung von Wasserstoff, mit
Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich
Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
116. Wasserstofftransport 116. u n v e r ä n d e r t
der Transport von Wasserstoff durch ein
überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit
Ausnahme von vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu
ermöglichen,
117. Winterhalbjahr 117. u n v e r ä n d e r t
der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis
zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.“
3. § 4a wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei
Monaten nach Zugang der Stellungnahme
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
der Europäischen Kommission oder nach
Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in
der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass
der Regulierungsbehörde eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission
zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„(8) Artikel 51 der Verordnung (EU)
2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024
und Artikel 14 der Verordnung (EU)
2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024
bleiben unberührt.“
4. § 4b Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die Europäische Kommission
ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem
die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie
(EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024
oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU)
2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024
abgelaufen ist, ohne dass die Europäische
Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den
Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.“
5. § 4e wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Das Verfahren zur Zertifizierung des
Betreibers einer Gasspeicheranlage
nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2024/1789 beginnt auf schriftlichen
Antrag des Betreibers einer
Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur
oder wird von der Bundesnetzagentur
von Amts wegen eingeleitet.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur
Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die
Bundesnetzagentur dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
elektronisch zur Verfügung zu stellen,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
soweit diese für die Prüfung nach
Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1789 erforderlich sind.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im
Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die
Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und
10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr.
Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu
Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen insbesondere auch das
Bundesministerium des Innern beteiligen.
Dem Bundesministerium des Innern können
die zur entsprechenden Prüfung
erforderlichen Unterlagen durch die
Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie erstellt die für die
Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zulegende
Bewertung und übermittelt diese an die
Bundesnetzagentur.“
6. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 5
Anzeige der Energiebelieferung von
Haushaltskunden; Sicherstellung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Jeder Stromlieferant, der
Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss
zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit angemessene
Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen, um
das Risiko von Änderungen des
Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die
wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner
Verträge mit Kunden zu begrenzen und
gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und
die von diesen Märkten ausgehenden
Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber
hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen,
um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung
„(4a) Jeder Stromlieferant, der
Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss
zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit über angemessene
Absicherungsstrategien verfügen und diese
befolgen, um das Risiko von Änderungen des
Elektrizitätsangebots auf dem
Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit
seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen
und gleichzeitig die Liquidität an
Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten
ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er
muss darüber hinaus angemessene
Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
seiner Kunden zu begrenzen. Die
Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten
jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings
nach § 35, die Vorlage der
Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die
Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach
Satz 2 nach Auffassung der
Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die in Satz 1
genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der
Absicherungsstrategien verlangen.“
der Belieferung seiner Kunden zu begrenzen.
Die Bundesnetzagentur kann von dem
Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen
des Monitorings nach § 35, die Vorlage der
Absicherungsstrategien nach Satz 1 und,
sofern die Absicherungsstrategie und die
Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der
Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die
in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen,
Anpassungen der Absicherungsstrategien
verlangen.“
7. § 5a Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 oder“.
8. § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(1) Personen, die beruflich Transaktionen
mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren
oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch
Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten
ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf
Grund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen
von einer Anzeige nach Artikel 15 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in
Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann
Inhalt und Ausgestaltung der
Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft
nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni
2024 verpflichteten Personen ist § 55 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.“
9. § 6 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe „Vertikal integrierte
Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber
von Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit
einem vertikal integrierten Unternehmen
verbunden sind, sind zur Gewährleistung von
Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbe-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
triebs verpflichtet.“ wird durch die Angabe
„(1) Vertikal integrierte Unternehmen und
rechtlich selbstständige Betreiber von
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im
Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem
vertikal integrierten Unternehmen verbunden
sind, sind zur Gewährleistung von
Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs
verpflichtet.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3
Nummer 31h“ durch die Angabe „§ 3
Nummer 98“ ersetzt.
10. In § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 7
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 7a Absatz 1
und 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3
Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“
ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 7c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. § 9 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber hat in
der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die
sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der
Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich
der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer
und regionaler Ebene, nachkommen zu
können.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe
„Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“
durch die Angabe „Artikel 49 der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13.
Juni 2024“ ersetzt.
13. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
13. u n v e r ä n d e r t
„(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben
die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3
Nummer 109 verbundenen Unabhängigen
Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation,
der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a
bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte
Unternehmen haben den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I
und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der
Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen
Rechtsform zu organisieren.“
14. § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
14. u n v e r ä n d e r t
„1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe
der Verordnung (EU) 2019/943 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 und der
Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom
13. Juni 2024, insbesondere, soweit die
Beratungen Fragen zu Netzentgelten,
Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang
Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem
Engpassmanagement, zu Transparenz,
Systemdienstleistungen, Ausgleich von
Energieverlusten und Sekundärmärkten
betreffen,“.
15. § 11 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 11
Betrieb von Energieversorgungsnetzen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2a Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17
der Verordnung (EU) 2019/943 in der
Fassung vom 3. Juni 2022 und die Verordnung
(EU) 2015/1222 bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„In Rechtsverordnungen über die Regelung
von Vertrags- und sonstigen
Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18
Absatz 3 können auch Regelungen zur
Haftung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter
Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die
ein Kunde durch Unterbrechung der
Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten
in der Energieversorgung erleidet, getroffen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
werden. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Haftung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus
Vertrag und unerlaubter Handlung für
Sachoder Vermögensschäden, die ein Netznutzer
durch Störungen der Netznutzung erleidet,
zu regeln. In Rechtsverordnungen nach
Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verursachung beschränkt und der Höhe nach
begrenzt werden.“
16. § 11c wird durch den folgenden § 11c ersetzt: 16. u n v e r ä n d e r t
„§ 11c
Überragendes öffentliches Interesse für
Energiespeicheranlagen
Die Errichtung und der Betrieb von
Energiespeicheranlagen liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung
im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist,
soll der beschleunigte Ausbau von
Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführende Schutzgüterabwägung
eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
anzuwenden.“
17. In § 12 Absatz 2c Satz 1, Absatz 2f und 3a wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
17. u n v e r ä n d e r t
18. In § 12d wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
18. u n v e r ä n d e r t
19. In § 12 h Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe
„Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom
24. November 2017 zur Festlegung eines
Netzkodex über den Notzustand und den
Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.
November 2017, S. 54)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2017/2196“ ersetzt.
19. u n v e r ä n d e r t
20. In § 12i Absatz 7 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
20. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
21. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung von elektrischer Energie mit einer
Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von
Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
elektrischer Energie, die durch einen
Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind
verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber
von Übertragungsnetzen die
Wirkleistungsoder Blindleistungserzeugung oder den
Wirkleistungsbezug anzupassen oder die
Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat
dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom
26. Juni 2024 zu beachten.“
21. § 13j Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 wird durch die
folgende Nummer 5 ersetzt:
22. u n v e r ä n d e r t
„5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit dem
Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes
verbunden sein darf.“
22. In § 13k Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.
Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 139/2004“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
23. § 14 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 14
Aufgaben der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz,
Evaluation“.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a
Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2031 nur im Falle einer nach Absatz 1a
getroffenen Festlegung der Regulierungsbe-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
hörde und nur nach deren Maßgabe
anzuwenden.“
c) Die Absätze 1a und 1b werden durch die
folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Die Regulierungsbehörde regelt
durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember
2031 zu befristende Festlegung nach § 29
Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen
§ 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen
entsprechend anzuwenden ist. Die
Regulierungsbehörde kann die Anwendung insbesondere auf
bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und
Anlagengrößen sowie auf bestimmte
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
beschränken oder von der Zustimmung der
Betreiber vorgelagerter
Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter
abhängig machen. § 13j Absatz 5 Nummer 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(1b) Sofern oder soweit nach
Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und
2 für den Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung
findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle
Ausgleich nach § 13a Absatz 1a Satz 1 als erfüllt
gilt und der Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach § 13a
Absatz 2 von ihm an den Betreiber der
Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von
elektrischer Energie zu zahlenden
finanziellen Ausgleichs einen angemessenen
Aufwendungsersatz für die Durchführung des
bilanziellen Ausgleichs durch den
Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe
des zu zahlenden angemessenen
Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei
einer Vornahme des bilanziellen Ausgleichs
der Maßnahme durch den
Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind. Wirtschaftliche
Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche
durch die Vornahme des bilanziellen
Ausgleichs hätte erlangen können, hat der
Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur
Speicherung von elektrischer Energie dem
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu
erstatten. Die Regulierungsbehörde trifft durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen zur Höhe des angemessenen Auf-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
wendungsersatzes und zur Bestimmung der
fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt
insbesondere pauschale
Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente
Bewirtschaftung sowie negative Anreize bei einer
ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze
1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und
soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur
Speicherung von elektrischer Energie der
Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie evaluiert zum
1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der
von der Bundesnetzagentur nach Satz 5
festgelegten Maßgaben und Anreize.“
d) In Absatz 1c Satz 1 wird nach der Angabe
„dabei sind“ die Angabe „Absatz 1 Satz 3,
die Absätze 1a und 1b sowie“ eingefügt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
24. In § 14a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31
Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 31
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
25. u n v e r ä n d e r t
25. § 14d wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die
Angabe „Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden
Absatz 10 ersetzt:
„(10) Die Errichtung und der Betrieb
von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit. Bis die Stromversorgung im
Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der
beschleunigte Ausbau des
Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich der für den
Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführende
Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
26. In § 15a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 9 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
27. u n v e r ä n d e r t
27. § 15c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Insbesondere ist in den
Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller
Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen.“
b) Der neue Satz 10 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„In dem Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite
Netzentwicklungsplan für Erdgas nach
Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789
sowie der gemeinschaftsweite
Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60
der Verordnung (EU) 2024/1789 zu
berücksichtigen.“
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen“ die
Angabe „, Biogasaufbereitungsanlagen“ eingefügt.
29. u n v e r ä n d e r t
29. § 17f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 6
und“ durch die Angabe „Nummer 6,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „des
Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ Durch die
Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes
und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. für Entschädigungszahlungen bei
Störungen oder Verzögerungen der
Einrichtung internationaler Offshore-
Anbindungsleitungen nach Maßgabe des
§ 17k.“
30. In § 17j Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ und die Angabe
„Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
31. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
31. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt: 32. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt:
„§ 17k „§ 17k
Erstattung von Entschädigungszahlungen bei
Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
Erstattung von Entschädigungszahlungen bei
Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete
Entschädigungszahlungen im Rahmen des
Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 erstattet, wenn er
(1) u n v e r ä n d e r t
1. auf der Grundlage einer Offshore-
Kooperationsvereinbarung eine internationale
Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von
der Bundesnetzagentur nach § 12c
bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder
hinsichtlich derer sich eine hoheitlich
begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht
aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder
betreibt oder an der Errichtung oder dem
Betrieb einer solchen internationalen Offshore-
Anbindungsleitung beteiligt ist und
2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der
Fertigstellung der Anbindung oder einer
betriebsbedingten Wartung dieser
internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund
derer eine Einspeisung aus einer
betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht
möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten
oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die
beruhen
a) auf den gesetzlichen Bestimmungen
eines Staates, in dessen Küstenmeer oder
in dessen ausschließlicher
Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See
liegen, die durch die internationale
Offshore-Anbindungsleitung
angebunden werden, oder
b) auf der Offshore-
Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen
sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese
Kosten
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die
innerhalb der ausschließlichen
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder
des deutschen Küstenmeeres liegt, nach
§ 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4
oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g
entstanden wären, oder
2. auf Bestimmungen der Offshore-
Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der
Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen
Übertragungsnetzbetreibers genehmigt
wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung,
der über den Belastungsausgleich nach § 17f
erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des
Übertragungsnetzbetreibers mit
Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und
Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen
Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne
Komponenten dieser Leitung einschließlich der
Konverter auf der Grundlage der Offshore-
Kooperationsvereinbarung eine andere
Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für
den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere
der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile
ausschließlich in der Verantwortung eines Partners
stehen. Soweit eine Offshore-
Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende
Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen
zwischen den Partnern der Offshore-
Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten
nur in den Belastungsausgleich eingebracht
werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-
Kooperationsvereinbarung von der
Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag
des betroffenen Übertagungsnetzbetreibers mit
Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer
Offshore-Kooperationsvereinbarung die
Regelungen zur Übernahme der Kosten für
Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der
Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung
nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3
genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber
den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den
deutschen Letztverbraucher bei einer
Gesamtbetrachtung der Offshore-
Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag
des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers
mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss
einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die
Regelungen zur Übernahme der Kosten für
Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der
Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung
nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3
genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber
den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den
deutschen Letztverbraucher bei einer
Gesamtbetrachtung der Offshore-
Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(5) § 17h ist für einen deutschen
Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-
Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
(5) u n v e r ä n d e r t
32. § 19 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der VDE Verband der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e. V. wird
als beauftragte Stelle bestimmt, um die
allgemeinen technischen Mindestanforderungen
zu verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission
und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1447 der
Kommission.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Das Bundesministerium Wirtschaft
und Energie unterrichtet die
Europäische Kommission nach den Artikeln 4
und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in
der Fassung vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
33. § 19a wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 19a
Umstellung der Gasqualität;
Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe
„Gasnetzzugangsverordnung“ die Angabe
„in der bis zum Ablauf des 28. Dezember
2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
34. § 20 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet,
gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern
einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten
einfach umsetzbare Bedingungen des
Netzzugangs, einschließlich
massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und
Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die
Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten
Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie
möglich zu halten, untereinander die zur
effizienten Organisation des Netzzugangs
erforderlichen Verträge abzuschließen und die
notwendigen Daten unverzüglich
auszutauschen.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
„2. der Abwicklung des Netzzugangs nach
den Absätzen 1, 1a und 1d,
insbesondere zur bundesweit standardisierten
massengeschäftstauglichen
Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie
standardisierte Lastprofile für einzelne
Gruppen von Letztverbrauchern
vorsehen,
2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach
den Absätzen 1, 1a und 1d, insbeson-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
dere zur massengeschäftstauglichen
Bestellung, Abwicklung und
Änderung erforderlicher
Zählpunktanordnungen und Verrechnungskonzepte,“.
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Abwicklung des Netzzugangs nach
Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und
Umfang der erforderlichen
Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der
Abwicklung netzübergreifender
Transporte, über die Rechte und
Pflichten des
Marktgebietsverantwortlichen und der
Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, über
die Voraussetzungen und Grenzen für
technische Ausspeisemeldungen sowie
zur bundesweit standardisierten
massengeschäftstauglichen Abwicklung
des Netzzugangs; dabei kann sie
standardisierte Lastprofile für einzelne
Gruppen von Letztverbrauchern
vorsehen,“.
35. § 20a wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe
„Stromlieferantenwechsels“ durch die
Angabe „Energielieferantenwechsels“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Der Lieferantenwechsel oder der
Wechsel des Aggregators darf für den
Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten
verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn die Energielieferung Bestandteil
gebündelter Angebote im Sinne des § 41
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.“
36. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt: 37. u n v e r ä n d e r t
„§ 20b
Gemeinsame Internetplattform für die
Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den
folgenden Absätzen genannten Zwecken eine
gemeinsame und bundesweit einheitliche
Internetplattform zur errichten und zu betreiben. Jeder Be-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist
verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem
erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die
Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach
Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem
Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1
Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des
Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise
mindestens der Austausch folgender Daten und
Informationen zu gewährleisten:
1. die erstmalige Bestellung, die Änderung
oder die Abbestellung von
Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
2. die erstmalige Bestellung, die Änderung
oder die Abbestellung von
Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
3. die Registrierung von Vereinbarungen nach
§ 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen
1. zu dem Zeitpunkt bis zu dem die
Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu
betreiben ist,
2. zu dem Zeitpunkt ab dem der Austausch der
in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten
Daten und Informationen über die
Internetplattform zu gewährleisten ist,
3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2
genannten Anwendungsfälle,
4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder
Konkretisierung des Kreises berechtigter
Nutzergruppen der Internetplattform in
Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall
sowie
5. zu Berechtigungskonzepten.“
37. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 24“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des
28. Dezember 2023 geltenden Fassung“
eingefügt.
38. u n v e r ä n d e r t
38. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 39. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „gemäß § 21a
Absatz 2“ gestrichen.
a) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die
folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„2. den jährlichen Aufschlag auf die
Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im
Laufe einer Regulierungsperiode
aufgrund von nach dem hierfür relevanten
Bezugsjahr, insbesondere einem
Basisjahr, getätigten Investitionen in den
Bestand betriebsnotwendiger
Anlagegüter entstehen, als Summenwert und
den jährlichen Abzug von der
Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im
Laufe einer Regulierungsperiode nicht
fortgeführt werden, als Summenwert,
3. die in der vorgegebenen
kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen
anpassbaren Kostenanteile, insbesondere
nicht dem Effizienzvergleich
unterliegende oder volatile Kostenanteile
sowie jeweils deren jährliche Anpassung
durch den Netzbetreiber als
Summenwert,“.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 21a
Absatz 4“ gestrichen und wird die Angabe
„Kostenbestandteile“ durch die Angabe
„Kostenanteile“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Die Nummern 5 und 6 werden durch die
folgenden Nummer 5 und 6 ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„5. die in der vorgegebenen
kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen
Kosten aufgrund von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Rahmen
der staatlichen
Energieforschungsförderung sowie deren jährliche
Anpassung durch den Netzbetreiber als
Summenwert,
6. die Werte der zu berücksichtigenden
Mengeneffekte,“.
e) In Nummer 7 wird die Angabe „gemäß § 21a
Absatz 5“ gestrichen und wird die Angabe
„Effizienzwerte“ durch die Angabe
„Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte“
ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
f) Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
„8. das ermittelte Ausgansniveau oder die
Kostenbasis sowie deren Aufteilung in
„8. das ermittelte Ausgangsniveau oder
die Kostenbasis sowie deren Aufteilung
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
operative und Kapitalkosten, die bei
der Ermittlung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung
eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der
Ermittlung der kalkulatorischen
Gewerbesteuer verwendete Messzahl
sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches
anzuwenden für die in das
Ausgangsniveau oder die Kostenbasis
eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile,
die aufgrund einer Überlassung
betriebsnotwendiger Anlagegüter durch
Dritte anfallen,“.
in operative und Kapitalkosten, die bei
der Ermittlung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen
Bilanzpositionen sowie die bei der
Ermittlung der kalkulatorischen
Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den
Hebesatz; dabei ist Gleiches
anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder
die Kostenbasis eingeflossenen Kosten
oder Kostenbestandteile, die aufgrund
einer Überlassung betriebsnotwendiger
Anlagegüter durch Dritte anfallen,“.
g) Nummer 10 wird durch die folgende
Nummer 10 ersetzt:
g) u n v e r ä n d e r t
„10. die erhobenen, geprüften sowie
verwendeten Daten zur
Versorgungsqualität sowie die darauf ermittelten
Kennzahlen, die ermittelten
Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der
Netzbetreiber von diesen
Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf
resultierenden Zu- oder Abschläge auf die
Erlösobergrenzen,“.
h) In Nummer 11 wird die Angabe „nach § 21a
Absatz 5a“ gestrichen.
h) u n v e r ä n d e r t
i) In Nummer 16 wird die Angabe
„Summenwert.“ durch die Angabe „Summenwert,“
ersetzt.
i) u n v e r ä n d e r t
j) Nach Nummer 16 wird die folgende
Nummer 17 eingefügt:
j) u n v e r ä n d e r t
„17. Summe der Kosten, die dem
Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2
sowie nach § 36 Absatz 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten
zur Ausstattung von Zählpunkten einer
Messstelle mit intelligenten
Messsystemen und des Netzanschlusspunktes
einer Messstelle mit einer
Steuerungseinrichtung entstehen.“
39. § 23c wird wie folgt geändert: 40. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) Nummer 7 wird durch die folgende
Nummer 7 ersetzt:
„7. Daten über
a) die Verlustenergiemengen je
Netz- und Umspannebene in
Kilowattstunden,
b) die Höhe der
Durchschnittsverluste je Netz- und
Umspannebene in Prozent sowie
c) die durchschnittlichen
jährlichen Beschaffungskosten
der Verlustenergie in Cent
pro Kilowattstunde und“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 2a und 2b eingefügt:
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind
des Weiteren verpflichtet, folgende Daten
auf einer gemeinsamen Internetseite
bereitzustellen und mindestens stündlich zu
aktualisieren:
„(2a) Die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind
des Weiteren verpflichtet, folgende Daten
auf einer gemeinsamen Internetseite
bereitzustellen und mindestens stündlich zu
aktualisieren:
1. den Anteil erneuerbarer Energien an der
in der Stromgebotszone erzeugten
sowie verbrauchten Elektrizität in
Prozent;
1. u n v e r ä n d e r t
2. den durchschnittlichen Gehalt an
Treibhausgasemissionen an der in der
Stromgebotszone erzeugten sowie
verbrauchten Elektrizität in Kilogramm
Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
2. u n v e r ä n d e r t
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für
den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur
Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur
Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in
einem zwischen den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
abgestimmten Datenformat und auf der Basis
von zwischen ihnen abgestimmten
Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
haben zu gewährleisten, dass die
bereitgestellten Daten
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für
den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur
Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur
Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in
einem zwischen den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
abgestimmten Datenformat und auf der Basis
von zwischen ihnen abgestimmten
Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
haben zu gewährleisten, dass die
bereitgestellten Daten
1. Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Ag-
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
gregatoren sowie Letztverbrauchern
diskriminierungsfrei zugänglich sind,
2. durch elektronische
Kommunikationssysteme über eine einheitliche
Programmierschnittstelle automatisiert
ausgelesen werden können und
2. u n v e r ä n d e r t
3. dass die Daten durch elektronische
Kommunikationssysteme automatisiert
ausgelesen werden können,
insbesondere durch die folgenden Betreiber zu
gewährleisten:
3. durch elektronische
Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen
werden können, insbesondere für die
folgenden Betreiber zu gewährleisten:
a) Betreiber von intelligenten
Messsystemen unter Beachtung
anzuwendender Vorgaben in
Schutzprofilen und in Technischen
Richtlinien nach dem
Messstellenbetriebsgesetz,
a) u n v e r ä n d e r t
b) Betreiber von Ladepunkten für
Elektromobile,
b) u n v e r ä n d e r t
c) Betreiber von Wärme- und
Kälteversorgungssystemen sowie
c) u n v e r ä n d e r t
d) Betreiber von
Gebäudemanagementsystemen oder
Energiemanagementsystemen.
d) u n v e r ä n d e r t
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes
mit Regelzonenverantwortung ist
verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines
Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu
erfüllen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes
mit Regelzonenverantwortung ist
verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines
Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu
erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet,
anonymisierte und aggregierte Daten über die
Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die
von einem Betreiber einer Eigenanlage oder
von einem Betreiber einer Anlage in den
Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus
erneuerbaren Energien erzeugte und in das
Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihm
diese Daten technisch verfügbar sind.“
u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) Nummer 7 wird durch die folgende
Nummer 7 ersetzt:
„7. Daten über
a) die Verlustenergiemengen je
Netz- und Umspannebene in
Kilowattstunden,
b) die Durchschnittsverluste je
Netz- und Umspannebene in
Prozent sowie
c) die durchschnittlichen
jährlichen Beschaffungskosten
der Verlustenergie in Cent
pro Kilowattstunde.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„Die Veröffentlichungspflichten der
Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der
Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben
unberührt.“
40. In § 24a Satz 4 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
41. u n v e r ä n d e r t
41. In § 25 wird die Überschrift durch die folgende
Überschrift ersetzt:
42. u n v e r ä n d e r t
„§ 25
Ausnahmen vom Zugang zu den
Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen;
Verordnungsermächtigung“.
42. § 27 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 27
Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Verweigerung des Netzzugangs nach
Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Ar-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d
der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe
vorliegt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Bei grenzüberschreitenden
Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen konsultiert die
Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten
und Drittstaaten nach Maßgabe des
Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie
(EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni
2024.“
43. In § 28q Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
44. u n v e r ä n d e r t
44. In § 28r Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 5,
Absatz 9 und 10 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
45. u n v e r ä n d e r t
45. In § 28s Absatz 4 Satz 5 und 6 und Absatz 6 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
46. u n v e r ä n d e r t
46. § 29 wird wie folgt geändert: 47. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 29
Verfahren zur Festlegung und
Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Die Regulierungsbehörde trifft
Entscheidungen in den durch
Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung
gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber
einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber
allen Netzbetreibern oder gegenüber
sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung
gegenüber dem Antragsteller.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
47. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die
Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3
Nummer 109“ ersetzt.
48. u n v e r ä n d e r t
48. § 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
49. u n v e r ä n d e r t
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend
auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom
13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage
dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Bundesnetzagentur anzuwenden.“
49. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 10 wird durch die folgende
Nummer 10 ersetzt:
„10. Preise für Haushaltskunden,
einschließlich von
Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen
nach § 41a sowie die Preisvolatilität
bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten-
und Produktwechsel, Unterbrechung
der Versorgung sowie Anzahl der
vereinbarten Abwendungsvereinbarungen
und der erfolgreich durchgeführten
Abwendungsvereinbarungen nach
§ 41g Absatz 1, die Beziehungen
zwischen Haushalts- und
Großhandelspreisen, Beschwerden von
Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die
Durchsetzung von Maßnahmen zum
Verbraucherschutz im Bereich
Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am
Hausanschluss oder an
Messeinrichtungen sowie die
Dienstleistungsqualität der Netze;“.
b) Nummer 14 wird durch die folgenden
Nummern 14 und 15 ersetzt:
„14. den Bestand nicht öffentlich
zugänglicher Ladepunkte;
15. die Fortschritte bei der
Effizienzverbesserung beim Betrieb der
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze.“
50. In § 35a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
51. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
51. § 35b wird wie folgt geändert: 52. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
abweichende Regelungen zu den relevanten
Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach
Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit
der Gasversorgung dabei angemessen
berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer
Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur
zum 1. April eines Kalenderjahres die
technischen Kennlinien vorzulegen, die
beschreiben, welcher Füllstand zu welchem
Zeitpunkt notwendig ist, um die
Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen
wurde, die darin enthaltenen Vorgaben,
erreichen zu können (Füllstandskennlinie).
Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder
unterschritten, ist der Betreiber einer
Gasspeicheranlage verpflichtet, die
nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je
betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage
elektronisch an die Bundesnetzagentur zu
übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie
Füllstände in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der
jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen
nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der
Erfüllung der Füllstandsvorgaben
relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach
§ 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die
Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2
dem Marktgebietsverantwortlichen sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zur Verfügung stellen, wobei die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer
der Gasspeicheranlagen angemessen zu
wahren sind.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
52. In § 35c Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
53. u n v e r ä n d e r t
53. § 35d wird wie folgt geändert: 54. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2017/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2017 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur
Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
S. 1“ durch die Angabe „Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung
vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
54. In § 35e Satz 6, § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6
Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
55. u n v e r ä n d e r t
55. In § 37 wird die Überschrift durch die folgende
Überschrift ersetzt:
56. u n v e r ä n d e r t
„§ 37
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht;
Verordnungsermächtigung“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
56. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt: 57. u n v e r ä n d e r t
„§ 38a
Übergangsversorgung in Mittelspannung und
Mitteldruck sowie in der Umspannung von
Niederspannung zu Mittelspannung
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem
Netzgebiet tätige Grundversorger können
miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in
diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer
Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern
übernimmt, die in Mittelspannung oder
Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass
der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung
oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet
werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann
auch Letztverbraucher umfassen, die in der
Umspannung von Niederspannung zu
Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die
Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist.
Übernimmt der Grundversorger auf der Grundlage
einer solchen Vereinbarung die
Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger verpflichtet,
zur Vermeidung der Durchführung einer
Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher
übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung
nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der
Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes
auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in
seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung
besteht und durch welchen Versorger die
Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber
eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes
berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte
von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des
Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der
Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der
Bezug von Elektrizität oder Gas einer sonstigen
Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag
zugeordnet werden kann. Wird eine
Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis
des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von
dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von
Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht
anzuwenden, soweit
1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für
den Übergangsversorger aus
wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der
Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen
können, unzumutbar ist und
2. der Übergangsversorger dem Betreiber von
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen
innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des
Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung
mitteilt, dass er von seinem
Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetzes hat
1. den Übergangsversorger unverzüglich zu
informieren, sofern eine von der Vereinbarung
nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle
keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor
dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine
Abschätzung der Energiemengen
mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in
den von der Vereinbarung nach Absatz 1
umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des
folgenden Kalenderjahres noch keinem
Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag
zugeordnet ist, und
3. den Übergangsversorger unverzüglich zu
informieren, falls unterjährig ein Bezug
außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder
Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den
von der Vereinbarung nach Absatz 1
erfassten Fällen absehbar sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem
betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis
eines drohenden vertragslosen Zustandes über die
Möglichkeit des vertragslosen Zustandes und
dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer
Versorgungsunterbrechung durch den Betreiber
des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie
über die Möglichkeit einer kurzfristigen
Übergangsversorgung zu informieren und den
Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt eine
kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den
Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des
Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
fristlos gekündigt, wird der Betreiber des
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes von seiner
Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines
Letztverbrauchers sind ergänzend die
Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der
Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu
den Allgemeinen Bedingungen und den
Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des
jeweiligen Übergangsversorgers. Der
Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen
Bedingungen und Allgemeinen Preise der
Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen
Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum
ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und
ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die
Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung
der geänderten Allgemeinen Bedingungen und
Allgemeinen Preise auf der Internetseite des
Übergangsversorgers wirksam. Der
Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner
Internetseite die Allgemeinen Preise der
Übergangsversorgung der letzten sechs Monate
vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt,
als Allgemeinen Preis für die
Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein
angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht
höher sein darf als die Summe
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung
der für die Übergangsversorgung
erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte
sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich
eines Aufschlags von 10 Prozent,
2. der für die Belieferung des betroffenen
Letztverbrauchers anfallenden Kosten für
Netz- und Messentgelte sowie staatlich
veranlasste Preisbestandteile sowie
3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile,
insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des
Übergangsversorgers auf Grund einer neuen
Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des
Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer
bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
des Letztverbrauchers mit dem bisherigeren
Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis
nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines
Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag
vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder
Gaslieferung auf Grundlage eines neuen
Elektrizitätsoder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers
beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn
der Übergangsversorgung. Der
Übergangsversorger kann für die Abrechnung der
Elektrizitätsoder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder
Gasverbrauch für den Zeitraum der
Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung
nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt,
den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des
Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des
Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die
Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein
dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher
eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der
Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht
innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der
Übergangsversorger berechtigt, die
Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der
Übergangsversorger hat den Betreiber des
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen
Letztverbraucher über den Zeitpunkt der
Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen
Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu
informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang
der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt,
die Versorgung des Letztverbrauchers
unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung
nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang
der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem
Zeitpunkt das Recht des Betreibers des
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach
Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt
berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis
zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen
Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem
Letztverbraucher zu den Allgemeinen
Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der
Übergangsversorgung abzurechnen.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
57. § 39 wird wie folgt geändert: 58. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 39
Allgemeine Preise und
Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
58. § 40 wird wie folgt geändert: 59. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 40
Inhalt von Energierechnungen;
Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der
Angabe „Messstellenbetreiber“ die Angabe
„, dessen Codenummer,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird in der Angabe vor
Nummer 1 die Angabe „Energielieferanten“
durch die Angabe „Strom- oder
Gaslieferanten“ ersetzt.
59. § 40a wird wie folgt geändert: 60. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 40a
Verbrauchsermittlung für
Energierechnungen“.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch
des Letztverbrauchers im vorangegangenen
Abrechnungszeitraum oder auf den
Verbrauch eines vergleichbaren
Letztverbrauchers abzustellen.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
60. § 40c wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 40c
Zeitpunkt und Fälligkeit von
Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Stromabrechnung“ durch die Angabe
„Abrechnung“ ersetzt.
61. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. den Namen und die ladungsfähige
Anschrift des Energielieferanten,
eine Telefonnummer sowie eine
E-Mail-Adresse, die eine
unverzügliche telefonische
Kontaktaufnahme oder elektronische
Kontaktaufnahme ermöglichen,
insbesondere mit einer Kunden-
Hotline, sowie das zuständige
Registergericht,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. die Preise, Preisanpassungen,
Kündigungstermine und
Kündigungsfristen sowie über das
Rücktrittsrecht des Kunden sowie
darüber, ob es sich um feste
Preise oder um variable Preise
handelt, und, soweit zutreffend,
über Sonderangebote und
Preisnachlässe,“.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Wird in einem Vertrag über die Belieferung
von Energie zusätzlich die Lieferung
weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist
der Letztverbraucher berechtigt, die
Vereinbarungen über die gebündelten Produkte
oder Leistungen separat zu kündigen.
Informationen über den Energielieferanten und
den Anbieter von Dienstleistungen sowie der
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Preis der gebündelten Produkte und
Leistungen sind dem Letztverbraucher vor
Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.“
62. § 41a wird wie folgt geändert: 63. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 41a
Lastvariable, tageszeitabhängige oder
dynamische und sonstige Stromtarife sowie
Festpreisverträge“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 bis 7 eingefügt:
„(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf
des 31. Dezember eines Jahres mehr als
200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im
Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher
einen Stromliefervertrag auch als
Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende
Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und
einen festen Preis in Bezug auf den
Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für
diese Laufzeit garantiert. In diesem
Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der
Preis durch den Stromlieferanten geändert
werden kann, um diesen an die Änderung
von Preisbestandteilen, die nicht Teil des
Versorgeranteils im Sinne des § 3
Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus
können sich die Stromlieferanten Rechte zur
einseitigen Beendigung des Vertrages oder
einseitigen Änderung des Preises während
der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie
nicht wirksam vorbehalten. Für
Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach
Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind
Stromlieferanten, die ausschließlich
Stromlieferverträge mit dynamischen
Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den
Abschluss eines Stromliefervertrages nach
Absatz 4 anzubieten.
(6) Die Stromlieferanten haben die
Letztverbraucher über die Kosten sowie über
die Vorteile, Nachteile und Risiken eines
Stromliefervertrages mit dynamischen Tari-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
fen nach Absatz 2 und eines
Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten
sowie Informationen über den Einbau eines
intelligenten Messsystems im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im
Falle einer Änderung der in den Nummern 1
bis 7 genannten Angaben, vor der
Verlängerung eines Stromliefervertrages mit
dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines
Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der
Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils
eine knappe, leicht verständliche und klar
gekennzeichnete Zusammenfassung der
wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung
zu stellen, die mindestens die folgenden
Angaben enthalten muss:
1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
genannten Informationen,
2. die Aufschlüsselung der einzelnen
Preisbestandteile,
3. soweit zutreffend, Angaben zu
einmaligen Kosten, Sonderangeboten,
Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
4. bei Festpreisverträgen den
Gesamtpreis,
5. Informationen, ob es sich um einen
Stromliefervertrag mit dynamischen
Tarifen nach Absatz 2 oder um einen
Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt
und welche Vorteile, Nachteile und
Risiken mit der jeweils gewählten
Vertragsart verbunden sind,
6. Informationen über den Einbau eines
intelligenten Messsystems im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es
für den Abschluss des Vertrages
notwendig ist, sowie
7. die Rechte und Bedingungen, die in den
folgenden Regelungen benannt sind:
a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
4, 8 und 10 bis 12,
b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in
Bezug auf die Kündigungstermine
und Kündigungsfristen,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) § 41 Absatz 5 und
d) § 41b Absatz 1.“
63. § 41b wird wie folgt geändert: 64. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die jeweils in Anhang I zu der
Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom
10. Juni 2024 und der Richtlinie (EU)
2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni
2024 vorgesehenen Maßnahmen sind
zu beachten.“
64. § 41c wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 41c
Vergleichsinstrumente bei
Stromlieferungen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 5
wird jeweils die Angabe
„Energielieferanten“ durch die Angabe „Stromlieferanten“
ersetzt.
65. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g
eingefügt:
66. u n v e r ä n d e r t
„§ 41f
Versorgungsunterbrechungen wegen
Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) Bei der Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz
Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die
Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger
Androhung unterbrechen zu lassen und die
Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauf-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig,
sofern die Folgen einer Unterbrechung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Haushaltskunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant
kann mit der Mahnung zugleich die
Unterbrechung der Energieversorgung androhen.
Zeitgleich mit einer Androhung hat der
Energielieferant
1. den Haushaltskunden einfach und
verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem
Energielieferanten das Vorliegen von
Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der
Unterbrechung führen, insbesondere das
Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse
anzugeben, an die der Haushaltskunde die
Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln
hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer
Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist
insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine
besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden
oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht
insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung
der Versorgung aufgrund besonderer
persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder
altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für
Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu
besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des
Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die
Unterbrechung der Energieversorgung wegen
Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der
Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des
Doppelten der rechnerisch auf den laufenden
Kalendermonat entfallenden
Abschlagsoder Vorauszahlung in Verzug ist oder
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder
Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit
mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen
Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des
Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der
Berechnung der Höhe des Betrages nach den
Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten
Forderungen außer Betracht, die der
Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig
begründet beanstandet hat. Ferner bleiben
diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer
Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten
und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind
oder die aus einer streitigen und noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des
Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen
Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der
Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1
bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle
nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der
außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet,
den betroffenen Haushaltskunden mit der
Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung
wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich
in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung
der Unterbrechung zu informieren, die für den
Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.
Dazu können beispielsweise gehören:
1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur
Abwendung einer Versorgungsunterbrechung
wegen Nichtzahlung,
2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu
Energieberatungsdiensten,
4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne
verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
5. Hinweise auf staatliche
Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung
sowie die Information, bei welcher Behörde
diese beantragt werden können, oder
6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner-
und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind
dabei in einfacher und verständlicher Weise zu
erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der
Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht
Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung
anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege
in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung
nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung
des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar
und verständlich sowie in hervorgehobener Weise
hinzuweisen
1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten
dem Haushaltskunden infolge der
Unterbrechung und infolge der nachfolgenden
Wiederherstellung der Energieversorgung nach
Absatz 7 in Rechnung gestellt werden
können.
(7) Der Energielieferant hat die
Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu
lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung
entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten
der Unterbrechung und der Wiederherstellung der
Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der
Unterbrechung und der Wiederherstellung der
Energieversorgung können für strukturell
vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die
pauschale Berechnung muss einfach
nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des
Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall
geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung
gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer
Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten
nicht überschreiten.
§ 41g
Ergänzende Regelungen zu
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei
Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder
Gas
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas
im Rahmen der Grundversorgung nach § 36
Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem
Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach
§ 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger
die Übermittlung des Angebots für eine
Abwendungsvereinbarung verlangen. Der
Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen
Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 in-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens
mit der Ankündigung einer Unterbrechung der
Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in
Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die
Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche
Ratenzahlungen zur Tilgung der nach
§ 41f Absatz 3 ermittelten
Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung
durch den Grundversorger nach Maßgabe
der mit dem Haushaltskunden vereinbarten
Vertragsbedingungen vorsieht, solange der
Haushaltskunde seine laufenden
Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem
Haushaltskunden mit dem Angebot der
Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu
erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen
Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht
ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde
innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der
Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in
Textform erheben kann. Die
Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so
gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu
verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den
Grundversorger sowie für den Haushaltskunden
wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig
auszugleichen. In der Regel als zumutbar
anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein
Zeitraum von sechs bis 18 Monaten.
Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300
Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf
bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der
Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe
der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich
einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das
Angebot der Abwendungsvereinbarung vor
Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die
Grundversorgung durch den Grundversorger
nicht unterbrochen werden. Kommt der
Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der
Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht
fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die
Grundversorgung unter Beachtung des § 41f
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Mit einer Information nach § 41f
Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht
nach Absatz 1 hinzuweisen, dem
Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche
sowie unabhängig von einem solchen Verlangen
spätestens mit der Ankündigung der
Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten
und dem Haushaltskunden ein standardisiertes
Antwortformular zu übersenden, mit dem der
Haushaltskunde die Übersendung einer
Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer
Information nach § 41f Absatz 4 hat der
Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die
Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer
Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3
Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung
oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die
Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher
und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit
Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem
örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um
ihn über die Androhung und die
Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung
der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen,
zu informieren und um die
Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit
der Androhung einer Unterbrechung nach
§ 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den
Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die
Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
(4) Übermittelt der Haushaltskunde die
unterschriebene Einwilligungserklärung nach
Absatz 3 an den Grundversorger, hat der
Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu
übermittelt der Grundversorger an den örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen
Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu
der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem
Zweck, dass der örtlich zuständige
Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für
den Haushaltskunden prüfen kann. Die
Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach
§ 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens
acht Werktage nach Versenden der Information
durch den Grundversorger an den örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt
der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne
eine Einwilligung des Haushaltskunden nach
Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung
einer Versorgungsunterbrechung den örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger über die
Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der
Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde
liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde
1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach
§ 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
2. das Angebot einer
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat
oder seinen Verpflichtungen aus der
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht
nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit
der Androhung der Versorgungsunterbrechung
nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und
verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die
Voraussetzungen der Datenübermittlung im
Rahmen der Information an den örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger nach Satz 1 hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist
der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an
den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu
übermitteln:
1. den Vornamen, den Namen und die
Anschrift des Haushaltskunden,
2. das Datum des geplanten Beginns der
Versorgungsunterbrechung nach § 41f
Absatz 5.“
66. In § 42 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
67. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
67. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt: 68. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt:
„§ 42c „§ 42c
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
erneuerbaren Energien
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
erneuerbaren Energien
(1) Der Betreiber einer Anlage zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich
aus erneuerbaren Energien stammende
Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte
Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach
den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen
(gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Der Betreiber einer Anlage zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich
aus erneuerbaren Energien stammende
Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte
Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach
den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen
(gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine
natürliche Person oder durch eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine juristische
Person des Privatrechts, deren sämtliche
Gesellschafter oder Mitglieder
Letztverbraucher oder juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber
der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung
des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes
sowie auf der Grundlage eines
Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der
Anlage nach Nummer 1 und dem die
Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher
(Abnehmer) abzuschließen ist,
2. u n v e r ä n d e r t
3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach
Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich
zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein
Vertrag zur gemeinsamen Nutzung
abgeschlossen worden, der mindestens die in
Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden
Verbrauchsstellen befinden sich in
demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine
gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
4. u n v e r ä n d e r t
5. der Betrieb der Anlage dient weder
überwiegend der gewerblichen noch überwiegend
der selbständigen beruflichen Tätigkeit des
Betreibers nach Nummer 1, des
Letztverbrauchers oder der Person des öffentlichen
Rechts, die als Gesellschafter hieran beteiligt
ist,
5. der Betrieb der Anlage dient weder
überwiegend der gewerblichen noch überwiegend
der selbständigen beruflichen Tätigkeit des
Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem
Fall, dass die Anlage durch eine
rechtsfähige Personengesellschaft oder eine
juristische Person des Privatrechts betrieben
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
wird, auf die Tätigkeit aller als
Gesellschafter oder Mitglied beteiligten
Letztverbraucher oder juristischen Personen
des öffentlichen Rechts abzustellen ist,
6. der Strombezug wird an jeder belieferten
Verbrauchsstelle mit einer
Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27
des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst und
6. der Strombezug wird an jeder belieferten
Verbrauchsstelle mit einer
Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27
des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch
eine viertelstündliche registrierende
Leistungsmessung erfasst und
7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte
Elektrizität wird mit einer
Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des
Messstellenbetriebsgesetzes erfasst.
7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte
Elektrizität wird mit einer
Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des
Messstellenbetriebsgesetzes oder durch
eine viertelstündliche registrierende
Leistungsmessung erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in
§ 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in
§ 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein
Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne
des Absatzes 1, wenn es sich um ein
Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres
Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG handelt.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein
Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne
des Absatzes 1, wenn es sich um ein
Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres
Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der
Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3
Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung
2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung
nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens
Folgendes zu regeln:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die
durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage
gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der
Umfang des Rechts zur Nutzung der
Elektrizität ergibt, und
3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die
Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu
leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe
in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die
gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1
möglich ist
(4) u n v e r ä n d e r t
1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des
Bilanzierungsgebietes eine
Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des
Bilanzierungsgebietes eines
Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem
Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden
Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben
Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden
Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des
Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im
erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1
ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder
mehreren der folgenden Dienstleistungen zu
beauftragen:
(5) u n v e r ä n d e r t
1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer
Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den
Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf
der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen
Festlegungen der Bundesnetzagentur
ergeben, insbesondere in Bezug auf die
Zusammenarbeit mit Betreibern von
Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen,
Netznutzern oder Lieferanten,
2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Angebot von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen oder von
Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte
Energie ausschließlich aus erneuerbaren
Energien stammt und die Gegenstand des
Vertrages nach Absatz 3 sind,
3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Abschluss von Verträgen nach
Absatz 3, einschließlich der Abrechnung
gegenüber den Abnehmern oder
4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Installation und dem Betrieb der Anlage
nach Absatz 1, einschließlich der Messung
und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1
ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung
der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist
verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des
Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu
informieren,
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den
Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig
und nicht jederzeit decken kann,
2. dass ein ergänzender Strombezug durch den
Abnehmer notwendig ist und
3. dass die Kost
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energier (Beschlussempfehlung und Bericht)