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Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 434/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 720 - 2946 Bundesrat Drucksache 434/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen: Zu Artikel 2 (§ 9 EnVKBgV) Artikel 2 § 9 ist durch den folgenden § 9 zu ersetzen: „§ 9 Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens 15 Jahre aufbewahrt, 4. entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 5. entgegen Artikel 6 Buchstabe c ein anderes Etikett, Zeichen oder Symbol oder eine andere Beschriftung bereitstellt oder ausstellt oder 6. entgegen Artikel 6 Buchstabe d oder e ein Etikett liefert oder ausstellt.“ Begründung: Die Marktüberwachung in den Ländern hat bei der Überwachung unmittelbar geltender Anforderungen aus der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung zusätzlichen Bedarf an Sanktionsmöglichkeiten, die in der vorliegenden Fassung von § 9 (Artikel 2 EnVKBgV) noch nicht enthalten sind. Einige teilweise auch häufig auftretende Rechtsverletzungen können ohne die vorgeschlagenen Änderungen nicht mittels Bußgelds sanktioniert werden und somit entfällt auch eine abschreckende Wirkung, die für mehr Rechtstreue sorgen kann. Aus der Sicht des Vollzugs der Marktüberwachung sind daher auch Verstöße gegen Artikel 4 Absatz 4 und 6 und Artikel 6d und 6e der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 mit Bußgeldern zu sanktionieren. Eine Bußgeldbewehrung bei Verstoß gegen oben genannten Artikel sorgt durch abschreckende Wirkung für eine bessere Rechtstreue der Lieferanten sowie Händler und bestraft jene, die durch Unterlassung von Pflichten oder Anforderungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen. Artikel 4 Absatz 4 legt fest, dass bei relevanten Änderungen an einem Produkt dieses als ein neues Modell gilt. Für Lieferanten ergeben sich hieraus Aktualisierungsanforderungen in der Produktdatenbank. Das neue Modell ist in der Produktdatenbank zu erfassen. Die Lieferanten haben in der Datenbank ebenso anzugeben, wenn Einheiten eines Modells (z. B. Lagerware ohne relevante Änderungen) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Artikel 4 Absatz 6 legt Datenaufbewahrungsfristen von Informationen in der Produktdatenbank fest, die Lieferanten einzuhalten haben. Diese Anforderungen betreffen den internen und öffentlich zugänglichen Teil. Der vorgegebene Verfügbarkeitszeitraum für diese Informationen ist für die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden von elementarer Bedeutung. Das Recht der Verbraucher auf Zugang zu bestimmten Informationen ist ebenso von elementarer Bedeutung, nicht nur als Entscheidungshilfe vor dem Kauf eines Produktes, sondern beispielsweise auch während der Zeit der Verwendung dieser Produkte. Artikel 6 Buchstabe c legt fest, dass Lieferanten oder Händler für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine anderen Etiketten, Zeichen, Symbole, Beschriftungen oder Verbrauchsinformationen bereitstellen oder ausstellen dürfen, wenn diese bei Kunden und Verbrauchern voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit führen. Artikel 6 Buchstabe d und e verbieten Lieferanten oder Händlern die Nachahmung von Etiketten beim Bereitstellen oder Ausstellen. Damit soll verhindert werden, dass zu Unrecht erstellte Fake-Labels das europaweite Vertrauen der Verbraucher in den Inhalt von konform bereit- oder ausgestellten Etiketten untergraben oder Wirtschaftsakteure sich so einen unlauteren Wettbewerbsvorteil aneignen können.

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