Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung
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Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 434/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur
Energieverbrauchskennzeichnung
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe
zuzustimmen:
Zu Artikel 2 (§ 9 EnVKBgV)
Artikel 2 § 9 ist durch den folgenden § 9 zu ersetzen:
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der
Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ab dem
1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einträgt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens
15 Jahre aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
5. entgegen Artikel 6 Buchstabe c ein anderes Etikett, Zeichen oder Symbol oder
eine andere Beschriftung bereitstellt oder ausstellt oder
6. entgegen Artikel 6 Buchstabe d oder e ein Etikett liefert oder ausstellt.“
Begründung:
Die Marktüberwachung in den Ländern hat bei der Überwachung unmittelbar
geltender Anforderungen aus der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 zur
Energieverbrauchskennzeichnung zusätzlichen Bedarf an
Sanktionsmöglichkeiten, die in der vorliegenden Fassung von § 9 (Artikel 2 EnVKBgV) noch
nicht enthalten sind.
Einige teilweise auch häufig auftretende Rechtsverletzungen können ohne die
vorgeschlagenen Änderungen nicht mittels Bußgelds sanktioniert werden und
somit entfällt auch eine abschreckende Wirkung, die für mehr Rechtstreue
sorgen kann.
Aus der Sicht des Vollzugs der Marktüberwachung sind daher auch Verstöße
gegen Artikel 4 Absatz 4 und 6 und Artikel 6d und 6e der Rahmenverordnung
(EU) 2017/1369 mit Bußgeldern zu sanktionieren.
Eine Bußgeldbewehrung bei Verstoß gegen oben genannten Artikel sorgt durch
abschreckende Wirkung für eine bessere Rechtstreue der Lieferanten sowie
Händler und bestraft jene, die durch Unterlassung von Pflichten oder
Anforderungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen.
Artikel 4 Absatz 4 legt fest, dass bei relevanten Änderungen an einem Produkt
dieses als ein neues Modell gilt. Für Lieferanten ergeben sich hieraus
Aktualisierungsanforderungen in der Produktdatenbank. Das neue Modell ist in der
Produktdatenbank zu erfassen. Die Lieferanten haben in der Datenbank ebenso
anzugeben, wenn Einheiten eines Modells (z. B. Lagerware ohne relevante
Änderungen) nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Artikel 4 Absatz 6 legt Datenaufbewahrungsfristen von Informationen in der
Produktdatenbank fest, die Lieferanten einzuhalten haben. Diese
Anforderungen betreffen den internen und öffentlich zugänglichen Teil. Der vorgegebene
Verfügbarkeitszeitraum für diese Informationen ist für die Arbeit der
Marktüberwachungsbehörden von elementarer Bedeutung. Das Recht der
Verbraucher auf Zugang zu bestimmten Informationen ist ebenso von elementarer
Bedeutung, nicht nur als Entscheidungshilfe vor dem Kauf eines Produktes,
sondern beispielsweise auch während der Zeit der Verwendung dieser Produkte.
Artikel 6 Buchstabe c legt fest, dass Lieferanten oder Händler für Produkte, die
von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine anderen Etiketten, Zeichen,
Symbole, Beschriftungen oder Verbrauchsinformationen bereitstellen oder
ausstellen dürfen, wenn diese bei Kunden und Verbrauchern voraussichtlich zu
Irreführung oder Unklarheit führen.
Artikel 6 Buchstabe d und e verbieten Lieferanten oder Händlern die
Nachahmung von Etiketten beim Bereitstellen oder Ausstellen. Damit soll
verhindert werden, dass zu Unrecht erstellte Fake-Labels das europaweite Vertrauen
der Verbraucher in den Inhalt von konform bereit- oder ausgestellten Etiketten
untergraben oder Wirtschaftsakteure sich so einen unlauteren
Wettbewerbsvorteil aneignen können.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung (Beschlussdrucksache)