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Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 434/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 434/26 12.08.26 Wi - U Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung A. Problem und Ziel Vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklungen und des fortschreitenden Klimawandels müssen die bisherigen Anstrengungen für energieeffiziente, rechtskonforme und nachhaltige Produkte weiter gesteigert werden. Diese Mantelverordnung vervollständigt daher die gesetzlichen nationalen Regelungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung zur Sicherstellung eines Sanktionsregimes. Diese Mantelverordnung steht zudem im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Die Verordnung trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Die Verordnung aus Artikel 1 zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG- Verordnung) hat zum Ziel, die Sanktionsvorschriften des Ökodesign-Gesetzes zur Ahndung von Verstößen gegen produktspezifische EU-Verordnungen umzusetzen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist. Die Verordnung aus Artikel 2 zur Sanktionierung falscher beziehungsweise nichtkonformer Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten aktualisiert die Sanktionsvorschriften des Energieverbrauchkennzeichnungsgesetzes zur Ahndung von Verstößen gegen produktspezifische EU-Verordnungen (Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung). Sie tritt an die Stelle der bisherigen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist. Die Änderung der in Artikel 3 genannten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung setzt diese einen Tag vor Inkrafttreten der neu zu erlassenen Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung außer Kraft. Artikel 4 setzt notwendige redaktionelle Folgeänderungen an der Reifenkennzeichnungsverordnung um, die sich aus Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, ergeben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch diese Verordnung entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und Bürger durch die angestrebte verbesserte Marktüberwachung im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und damit durch vermehrt konforme Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung am Markt, mittelbar finanziell profitieren werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Infolge der ÖkodesignG-Verordnung aus Artikel 1 entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Pflichten von Herstellern, ihren Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführern entstehen jeweils unmittelbar mit dem Inkrafttreten der anzuwendenden produktspezifischen EU-Ökodesign-Verordnungen. Die Pflichten von Lieferanten und Händlern sowie Anbietern von Internethosting- Plattformen entstehen jeweils unmittelbar mit dem Inkrafttreten der anzuwendenden delegierten EU-Verordnungen der Produktgruppen. Somit dient die Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (Artikel 2) lediglich der Vollziehbarkeit bereits bestehender Pflichten durch die Marktüberwachungsbehörden und schafft keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch diese Verordnung entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Infolge dieser Mantelverordnung entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 434/26 12.08.26 Wi - U Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 3 des Ökodesign-Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, – des § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und – des § 15 Absatz 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist: Inhaltsübersicht Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG- Verordnung – ÖkodesignGV) Artikel 2 Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung – EnVKBgV) Artikel 3 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Artikel 4 Änderung der Reifenkennzeichnungsverordnung Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-Verordnung – ÖkodesignGV)1 § 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 bis 4 des Ökodesign-Gesetzes. § 2 Zuordnung zum amtlichen Registrierungssystem Nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ökodesign- Gesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) gelten als fachlich kompetente Reparateure Betriebe, die mit einem der folgenden zulassungspflichtigen Handwerke in dem Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind: 1. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1784, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung, 2. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2019, Anlage A Nummer 18, 25 und 26 der Handwerksordnung, 3. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021, Anlage A Nummer 19, 25 und 26 der Handwerksordnung, 4. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2022, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung, 5. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2023, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung, 6. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2024, Anlage A Nummer 18, 25 und 26 der Handwerksordnung, 7. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1670, Anlage A Nummer 19, 25, 26 der Handwerksordnung, 8. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2533, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung, 9. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1103, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung, 10. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1834, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG sowie der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. § 3 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. § 4 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Ventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 sind dabei zu beachten. § 5 Verordnung (EU) Nr. 206/2012 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in der Fassung vom 30. November 2016nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 6 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser nach der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 7 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Computer oder einen Computerserver nach der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März 2019 erfüllt sind. § 8 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Staubsauger nach der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 9 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 10 Verordnung (EU) Nr. 814/2013 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher nach der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 sind. § 11 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskochmulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube nach der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 12 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Großleistungstransformator nach der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. § 13 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lüftungsanlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III sowie die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 erfüllt sind. § 14 Verordnung (EU) 2015/1095 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnellkühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder Prozesskühler nach der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II, Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V und Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 15 Verordnung (EU) 2015/1185 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 16 Verordnung (EU) 2015/1189 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Festbrennstoffkessel nach der Verordnung (EU) 2015/1189 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 17 Verordnung (EU) 2016/2281 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder einen Gebläsekonvektor nach der Verordnung (EU) 2016/2281 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. § 18 Verordnung (EU) 2019/424 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Server oder ein Datenspeicherprodukt nach der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. § 19 Verordnung (EU) 2019/1781 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Elektromotor nach der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3.Januar 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3.Januar 2023 erfüllt sind. § 20 Verordnung (EU) 2019/1782 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein externes Netzteil nach der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2025/2052 in der Fassung vom 24. November 2025 sind zu beachten. § 21 Verordnung (EU) 2019/1784 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Schweißgerät nach der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Schweißgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019hat sicherzustellen, dass das Schweißgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt. § 22 Verordnung (EU) 2019/2019 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Kühlgerät nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Kühlgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021hat sicherzustellen, dass das Kühlgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt. § 23 Verordnung (EU) 2019/2020 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt ist, nach der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. § 24 Verordnung (EU) 2019/2021 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches Display nach der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Fernsehgerätes oder eines anderen elektronischen Displays nach der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass das Fernsehgerät oder das andere elektronische Display die Ressourceneffizienz- Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Nummer 5 und Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt. § 25 Verordnung (EU) 2019/2022 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltsgeschirrspüler nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Haushaltsgeschirrspülers nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass der Haushaltsgeschirrspüler die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt. § 26 Verordnung (EU) 2019/2023 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021hat sicherzustellen, dass die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner die Ressourceneffizienz- Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 8 und Anhang VI Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllen. § 27 Verordnung (EU) 2019/2024 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz- Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Kühlgerätes mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021hat sicherzustellen, dass es die Ressourceneffizienz- Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt. § 28 Verordnung (EU) 2023/826 Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät nach der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 erfüllt sind. § 29 Verordnung (EU) 2023/1670 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Smartphone, ein Mobiltelefon, das kein Smartphone ist, ein schnurloses Telefon oder ein Slate-Tablet nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Smartphones, eines Mobiltelefons, das kein Smartphone ist, eines schnurlosen Telefons und eines Slate-Tablets nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025, hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz- Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Nummer 1, Buchstabe C Nummer 2 und Buchstabe D Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllen. § 30 Verordnung (EU) 2023/2533 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltswäschetrockner nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz- Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Haushaltswäschetrockners nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025hat sicherzustellen, dass der Haushaltswäschetrockner die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt. § 31 Verordnung (EU) 2024/1103 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Einzelraumheizgerät und separate zugehörige Regler nach der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Einzelraumheizgerätes und eines separaten zugehörigen Reglers nach Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllen. § 32 Verordnung (EU) 2024/1834 (1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Ventilator nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt sind. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ventilators nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 hat sicherzustellen, dass der Ventilator die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt. § 33 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Ökodesign- Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3, § 4 Satz 1, §§ 5 bis 20 Satz 1, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 ein dort genanntes Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder 2. entgegen § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2 oder § 32 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ökodesign-Produkt eine dort genannte Ressourceneffizienz Anforderung erfüllt. Artikel 2 Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung – EnVKBgV)2 § 1 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b Satz 2 einen Luftkonditionierer nicht richtig liefert, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 oder 2 oder Buchstabe e eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ein dort genanntes Gerät nicht richtig bezeichnet, 2 Artikel 2 dieser Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist. 5. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer ein dort genanntes Etikett trägt, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer mit einer dort genannten Information versehen ist, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass ein Einkanalgerät in der dort genannten Weise bezeichnet wird, oder 9. als Lieferant entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 2 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe a oder c, Absatz 4 Buchstabe a oder c, Absatz 5 Buchstabe b oder g oder Absatz 6 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe c oder Absatz 6 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 5 Buchstabe d oder Absatz 6 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 Buchstabe e oder Absatz 6 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt geliefert wird, 6. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a oder f oder Absatz 6 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird, 9. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 10. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst, 11. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz oder Absatz 4 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass jedes Angebot eine dort genannte Angabe beinhaltet, oder 12. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 3 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 in der Fassung vom 23. Januar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Absatz 4 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 9. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerialeinen dort genannten Hinweis umfasst, 10. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder 11. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 4 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 3. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv oder v oder Buchstabe b Ziffer iv oder v nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, 5. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Buchstabe b Ziffer vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett zur Verfügung gestellt wird, 6. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Buchstabe b Ziffer vii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt wird, 7. entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen wird, 8. entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist, 9. entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c oder d oder Nummer 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 5 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 in der Fassung vom 20. Januar 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett beiliegt oder zur Verfügung gestellt wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wird oder verfügbar ist, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage verfügbar gemacht wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine Gebrauchsanweisung bereitgestellt wird, 5. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen wird, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 9. entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht und eine dort genannte Gebrauchsanweisung enthalten ist, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Angabe nicht richtig ermittelt oder nicht richtig bestimmt. § 6 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist, 9. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 10. entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder 11. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 7 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 2 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation geliefert wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst, 9. entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 8 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Buchstabe a oder b oder Absatz 3 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g oder Absatz 3 Buchstabe f oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht ist, 9. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anlage mit dort genannten Informationen vermarktet wird, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 9 Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder 2. entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt. § 10 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display mit einen dort genannten Energielabel geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label aufgedruckt oder aufgeklebt ist, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display ein dort genanntes Label trägt oder dieses Label in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label gut sichtbar ist, 9. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 10. entgegen Artikel 4 Buchstabe d oder e nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 11. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder 12. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 11 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label trägt, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 12 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2015 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle mit einem dort genannten Label geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder i nicht sicherstellt, dass dort genanntes Label bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle ein dort genanntes Label aufweist, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 9. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 10. entgegen Artikel 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein vorhandenes Label ersetzt wird, 11. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder 12. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 13 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 14 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 15 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder 10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 16 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 in der Fassung vom 5. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Etikett bereitgestellt wird, 6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt oder dieses Etikett in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist, 7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder 9. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. § 17 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 in der Fassung vom 1. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird, 6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird, 7. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird, 8. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird, 9. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, 10. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist, 11. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden, 12. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder 13. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt. Artikel 3 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 9 und 10 werden durch den folgenden § 9 ersetzt: § 9„ Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“ Artikel 4 Änderung der Reifenkennzeichnungsverordnung Die Reifenkennzeichnungsverordnung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2439) wird wie folgt geändert: In § 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft. (2) Der Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1781 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1834 vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024) geändert worden ist 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert worden ist 5. Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 6. Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 7. Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert worden ist 8. Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1834 vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024) geändert worden ist 9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist 10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 vom 23. Januar 2018 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63) geändert worden ist 11. Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 12. Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 13. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015, S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist 14. Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 15. Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1783 vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107) geändert worden ist 16. Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1000 vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105) geändert worden ist 17. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom 19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/987 vom 20. Januar 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 1) geändert worden ist 18. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist 19. Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/- frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 20. Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 21. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist 22. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist 23. Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), die durch die Verordnung (EU) 2024/1103 vom 18. April 2024 (ABl. L, 2024/1104, 19.4.2024) aufgehoben worden ist 24. Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 25. Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist 26. Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (Abl L 177/1 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist 27. Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist 28. Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/3 (ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1) geändert worden ist 29. Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95) 30. Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121; L 51 vom 25.2.2020, S. 16; L 048 vom 11.2.2021, S. 20) 31. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18; L 48 vom 11.2.2021, S. 9), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62) geändert worden ist 32. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19; L 57 vom 18.2.2021, S. 98), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62; L 050/19, 24.2.2020, S. 19; L 057/98 vom 18.2.2021, S. 98) geändert worden ist 33. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68; L 48 vom 11.2.2021, S.15), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert worden ist 34. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21; L 65 vom 25.2.2021, S. 90), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert worden ist 35. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22; L 48 vom 11.2.2021, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62) geändert worden ist 36. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155; L 317 vom 1.10.2020, S. 40; L 65 vom 25.2.2021, S. 85; L 309 vom 2.9.2021, S. 36; L 373 vom 21.10.2021, S. 95), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert worden ist 37. Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187; L 65 vom 25.2.2021, S. 93), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 vom 23. Februar 2021 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist 38. Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; L 50 vom 24.2.2020, S. 23; L 48 vom 11.2.2021, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 vom 23. Februar 2021 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist 39. Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241; L 50 vom 24.2.2020, S. 24; L 51 vom 25.2.2020, S. 15; L 48 vom 11.2.2021, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert worden ist 40. Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267; L 50 vom 24.2.2020, S. 25; L 65 vom 25.2.2021, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert worden ist 41. Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285; L 50 vom 24.2.2020, S. 26; L 65 vom 25.2.2021, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert worden ist 42. Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313; L 65 vom 25.2.2021, S. 91; L, 2023/90193, 19.12.2023), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist 43. Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2262 (ABl. L, 2025/2262, 20.11.2025) geändert worden ist 44. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9) 45. Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2006 der Kommission (ABl. L, 2025/2006 vom 23.12.2025) geändert worden ist 46. Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2262 (ABl. L, 2025/2262, 20.11.2025) geändert worden ist 47. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 vom 1. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1353 vom 20.11.2025) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-Verordnung) nach Artikel 1 konkretisiert das Ökodesign-Gesetz, welches europäisches Recht zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten umsetzt. Die maßgeblichen europäischen Rechtsvorschriften sind die Richtlinie 2009/125/EG, die Verordnung (EU) 2024/1781 sowie Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission mit einzelnen produktspezifischen Anforderungen an das Ökodesign von Produkten. Die in den o. a. Durchführungsverordnungen festgelegten Produktanforderungen werden in den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Marktüberwachung überprüft. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung in Deutschland liegt grundsätzlich bei den Ländern. Das Ökodesign- Gesetz schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Dazu zählt u. a. die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Darüber hinaus erfordert eine wirksame Marktüberwachung, Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und das Ökodesign-Gesetz mit wirksamen Bußgeldern sanktionieren zu können. Auf Basis von der Verordnung (EU) 2017/1369 erlässt die EU produktspezifische, in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwendende delegierte Verordnungen. Zusammen mit dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) legt die neu bezeichnete Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (EnVKBgV) aus Artikel 2 die erforderliche Rechtsgrundlage dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden auf nationaler Ebene die Einhaltung der vorgenannten Rechtsgrundlagen überprüfen und bei Ordnungswidrigkeiten gegebenenfalls auch sanktionieren können. Die Regelung ermächtigt demnach die nationalen Marktüberwachungsbehörden zum Handeln und schützt damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie regelkonforme Marktteilnehmer vor regelwidrigen Marktakteuren. Aufgrund neuer oder veränderter Rechtsgrundlagen auf EU- Ebene muss die Verordnung regelmäßig angepasst werden, damit neu regulierte Produktgruppen sowie Veränderungen bei den Anforderungen in bereits regulierten Produktgruppen für vorgenannte Zwecke vollziehbar werden. Die vorliegende neu formulierte Fassung der EnVKBgV enthält dazu den aktualisierten Umfang der delegierten Produktverordnungen und die Streichung redundanter Regelungen. Zudem verbessert eine neue Struktur die Übersichtlichkeit des Rechtstextes. Diese Mantelverordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN- Agenda 2030) und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Mittels der vorliegenden Verordnung nach Artikel 1 werden die erforderlichen Regelungen zur Durchsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Ökodesign-Gesetzes umgesetzt. Die ÖkodesignG-Verordnung beruht dabei auf der Ermächtigung aus § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den dortigen Absätzen 2 und 3 sowie des § 18 Absatz 4 des Ökodesign-Gesetzes. Sie konkretisiert die Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten in Anknüpfung an die geltenden EU-Rechtsvorschriften und bestimmt die Anforderungen, die beim Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten von Herstellern, Bevollmächtigten beziehungsweise Einführern zu berücksichtigen sind. Zuwiderhandlungen gegen die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen können nach § 18 Absatz 2 und 3 des Ökodesign-Gesetzes geahndet werden. Dazu bezeichnet die vorliegende Verordnung die Voraussetzungen unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung von Produkten im Einzelnen. Ferner werden die Bestimmungen des Ökodesign-Gesetzes hinsichtlich der Regelungen für fachlich kompetente Reparateure gemäß § 15 des Ökodesign-Gesetzes konkretisiert. Die Verordnung aus Artikel 2 aktualisiert den Umfang der erfassten delegierten Verordnungen der regulierten Produktgruppen auf den jeweils neuesten Stand und streicht außer Kraft getretene. Es wird zudem der Verweis auf das zugrundeliegende EU- Sekundärrecht, die Verordnung (EU) 2017/1369, aktualisiert. Beides ist erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der Marktüberwachung weiterhin zu gewährleisten. Zudem konkretisiert er Ordnungswidrigkeitstatbestände, erweitert sie erforderlichenfalls, und stellt Normadressaten den zu bewehrenden Pflichten gegenüber. Definitionen wurden entfernt, da sich diese unmittelbar aus den jeweiligen EU-Rechtsakten ergeben. Aufgrund der neuen Struktur und der inhaltlichen Veränderung der Verordnung wird statt einer Änderungsverordnung die Form einer Ablöseverordnung gewählt. Da nunmehr ausschließlich Ordnungswidrigkeitstatbestände aus unmittelbar geltendem EU-Recht behandelt werden, wird die Bezeichnung der Verordnung neu gefasst. Die Bußgeldverordnung ermächtigt die nationalen Marktüberwachungsbehörden zum wirksamen Handeln und schützt damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie regelkonforme Marktteilnehmer vor regelwidrigen Marktakteuren. Zudem verbessert eine neue Struktur die Übersichtlichkeit des Rechtstextes. III. Exekutiver Fußabdruck Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen an der Verordnung geführt. IV. Alternativen Es gibt keine Alternativen. V. Regelungskompetenz Die Verordnung aus Artikel 1 stützt sich auf § 3 des Ökodesign-Gesetzes. Da das Ökodesign-Gesetz als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 des Grundgesetzes), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. Die Verordnung aus Artikel 2 stützt sich auf § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 Nummer 1 sowie § 15 Absatz 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist. Da das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 des Grundgesetzes), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. Die in § 15 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände werden durch diese Rechtsverordnung konkretisiert und mit Bußgeld bewehrt. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Ökodesign-Gesetz setzt die Richtlinie 2009/125/EG um und enthält Vorgaben für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781 und wird seinerseits durch die vorliegende ÖkodesignG-Verordnung aus Artikel 1 konkretisiert. Nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG sowie Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Sanktionsregimes verpflichtet. Die vorliegende ÖkodesignG-Verordnung ist erforderlich, um eine effektive Marktüberwachung im Hinblick auf bestehende EU- Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Die Umsetzung bzw. Durchführung folgt aus den Vorgaben des EU-Rechts. Entgegenstehendes Völkerrecht ist nicht bekannt. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält unter anderem Vorgaben für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 und wird seinerseits durch die vorliegende Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung aus Artikel 2 konkretisiert. Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionsregimes verpflichtet. Die vorliegende Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung ist erforderlich, um eine effektive Marktüberwachung im Hinblick auf bestehende EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Die Umsetzung bzw. Durchführung folgt aus den Vorgaben des EU-Rechts. Entgegenstehendes Völkerrecht ist nicht bekannt. VII. Regelungsfolgen Die Verordnung aus Artikel 1 hat zum Ziel, die Marktüberwachung in der Bundesrepublik zur Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden europäischen Ökodesign- Anforderungen zu modernisieren, um der Nichtkonformität von Ökodesign-Produkten mit den sie betreffenden Anforderungen entgegenzuwirken. Durch die konkretisierenden Regelungen und rechtlichen Klarstellungen der vorliegenden Verordnung entstehen betroffenen Wirtschaftsakteuren keine, über die zugrundliegende Richtlinie 2009/125/EG oder die Verordnung (EU) 2024/1781 und ihre jeweiligen produktspezifischen Rechtsverordnungen hinausgehenden, Kosten. Die Verordnung aus Artikel 2 hat zum Ziel, die Marktüberwachung in der Bundesrepublik und das Sanktionsregime zur Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden europäischen Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen zu modernisieren, um der Nichtkonformität von energieverbrauchsrelevanten Produkten entgegenzuwirken. Durch die konkretisierenden Regelungen und rechtlichen Klarstellungen der vorliegenden Verordnung entstehen betroffenen Wirtschaftsakteuren keine über die zugrundliegende Verordnung (EU) 2017/1369 und ihren jeweiligen produktspezifischen Rechtsverordnungen hinausgehenden Kosten. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Im Rahmen der Verordnung aus Artikel 1 sind Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen nicht vorgesehen. Im Rahmen der Verordnung aus Artikel 2 sind Verwaltungsvereinfachungen nicht vorgesehen. Jedoch wird mit der neuen Verordnungsstruktur die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Rechtstextes erhöht, in dem zu den jeweiligen (delegierten Produkt-) Verordnungen die jeweils spezifischen Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgeführt werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS) , die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Verordnung die Sanktionierung von Verstößen gegen die umweltgerechte Gestaltung von Produkten neu regelt und an veränderte europarechtliche Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16, welches mit seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Vollziehbarkeit bereits bestehender Pflichten im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung durch die Marktüberwachungsbehörden verbessert. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die Verordnung damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.8, bis 2030 sicherzustellen, dass die Menschen überall über einschlägige Informationen und das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung verfügen. Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere regelkonforme Marktteilnehmer und Verbraucherinnen und Verbraucher vor regelwidrigen Marktteilnehmern schützt. Die Verordnung folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung aus Artikel 1 entstehen keine finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte. Durch die Verordnung aus Artikel 2 entstehen für Bund und Länder keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand Durch diese Verordnung entsteht für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Infolge dieser Mantelverordnung entstehen keine Kosten. Insbesondere entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft und keine Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Entsprechend dem Kabinettsbeschluss vom 30.08.2023 wurde das gesamte Regelungsvorhaben (Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) sowie die vorliegende Mantelverordnung) einem Digitalisierungscheck unterzogen. Die Mantelverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Die getroffenen Regelungen wirken sich nicht spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen, Männern oder bestimmten Personengruppen aus. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung aus Artikel 1 ist nicht befristet, da auch die zugrundeliegenden EU- Rechtsverordnungen sowie das ermächtigende Ökodesign-Gesetz nicht befristet sind. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, vielmehr ist eine regelmäßige Anpassung an einen sich ändernden EU-Rechtsrahmen erforderlich. Eine Befristung der Ablöseverordnung aus Artikel 2 ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte sowie das ermächtigende Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz nicht befristet sind. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, es erfolgt vielmehr eine regelmäßige Anpassung an neu erlassene oder geänderte delegierte Verordnungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten) Um durch die Umsetzung bzw. Durchführung der europäischen Regelungen im Bereich des Ökodesigns keine produktspezifischen oder verfahrenstechnische Beeinträchtigungen für die Beschaffungen der Bundeswehr erwachsen zu lassen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen (s. § 1 Absatz 3 des ÖkodesignG). Die betroffenen Produkte sind zum Zeitpunkt der Beschaffung für die Zwecke der Bundeswehr angepasst und/oder für Zwecke der Bundeswehr vorgesehen. Dadurch dienen diese Produkte regelmäßig einzig der Verteidigung. Die Regelung entspricht dabei inhaltlich der Regelung aus Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781. Die Ausnahme des § 1 Absatz 3 des ÖkodesignG stützt sich zudem auf Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge jeder Mitgliedsstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner Sicherheitsinteressen erforderlich sind; die Ausschlussregelung ist für die Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr erforderlich. Zu § 1 (Begriffsbestimmungen ) Um eine rechtssichere Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, wird auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 des Ökodesign-Gesetzes abgestellt. Zu § 2 (Zuordnung zum amtlichen Registrierungssystem ) In mehreren Ökodesign-Verordnungen wurden in den vergangenen Jahren Anforderungen an die Verfügbarkeit und den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen aufgenommen. Dabei wird im Zugang zwischen sogenannten fachlich kompetenten Reparateu-ren („professional repairer“) und Endnutzern („end-user“) unterschieden. Damit fachlich kompetente Reparateure Zugang zu den entsprechenden Ersatzteilen und Informationen erhalten, müssen sie sich vorher beim Hersteller unter Nachweis ihrer fachlichen Kompetenz (spezifisch für die Reparatur der betreffenden Produktgruppe sowie allgemein für die Reparatur elektrischer Geräte) und eines geeigneten Versicherungsschutzes (der die Haftung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abdeckt) registrieren. Als Nachweis für die Erfüllung der fachlichen Kompetenz gilt auch der Verweis auf ein „amtliches Registrierungssystem“ („official registration system“), falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht. Ein einzuführendes oder bestehendes amtliches Registrierungssystem würde insbesondere den Fachkundenachweis der fachlich kompetenten Reparateure gegenüber dem Hersteller von betroffenen Ökodesign-Produkten vereinfachen und deren Erfüllungs- und Bürokratieaufwand minimieren. Der Gesetzgeber folgt mit diesem Paragraphen daher dem wiederholt artikulierten Wunsch der Zivilgesellschaft nach einer rechtlichen Klarstellung. Die Ermächtigung zur Einführung dieser Regelung ergibt sich dabei aus § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ökodesign-Gesetzes. Für viele Gewerbe, die Reparaturen von Ökodesign-Produkten anbieten, besteht eine Zulassungspflicht (etwa Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Feinmechaniker und Installateure und Gewerbe, die für diese wesentliche Tätigkeiten erbringen). Gemäß § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO) werden zulassungspflichtige Gewerbe nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur HwO bei der Handwerkskammer in einem Verzeichnis, der Handwerksrolle, geführt und eingetragen und als Bescheinigung der Eintragung wird eine Handwerkskarte ausgestellt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 HwO). In den §§ 7 ff. HwO sind die Anforderungen für die Aufnahme in die Handwerksrolle spezifiziert. Voraussetzung ist insbesondere das Bestehen der Gesellenprüfung in Verbindung mit dem Nachweis einer mehrjährigen Erfahrung oder das Bestehen der Meisterprüfung. Für zulassungspflichtige Gewerbe ist also für den Eintrag in die entsprechenden Verzeichnisse bereits die erforderliche Fachkunde nachgewiesen. Die handwerksrechtlichen Verzeichnisse stellen daher, nach Ansicht des Gesetzgebers, bereits ein amtliches Registrierungssystem nach den einschlägigen Ökodesign-Verordnungen dar. Weitere Voraussetzungen wie beispielsweise Verfahren, Auskunftspflichten und Sanktionen bei Verstößen sind bereits klar geregelt, so dass in Bezug auf die betreffenden Ökodesign-Verordnungen lediglich ein (klarstellender) rechtlicher Verweis erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift soll beschrieben werden, für welche zulassungspflichtige Handwerke der § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung und für welche nicht zulassungspflichtigen Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe der § 19 der Handwerksordnung für den jeweiligen Geltungsbereich der Rechtsverordnung anzuwenden ist. Sie unterstützt somit die Umsetzung der Ressourceneffizienz-Anforderungen, namentlich die Klarstellung der Zuordnung, welcher Berufsstand zu den fachlich kompetenten Reparateuren aufgrund seiner Eintragung in die Handwerksrolle gehört, und schafft somit Rechtssicherheit. Die Nummern 1 bis 8 dieser Vorschrift beschreiben folglich, für welche zulassungspflichtigen Handwerke der § 6 Absatz 1 der HWO als amtliches Registrierungssystem für den jeweiligen Geltungsbereich der betroffenen Ökodesign-Verordnung anzuwenden ist. Zu § 3 (Verordnung (EG) Nr. 641/2009) bis zu § 32 (Verordnung (EU) 2024/1834) Die §§ 3 bis 32 der Verordnung fassen die Regelungen nach § 1 der bisherigen EVPG- Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, neu und passen die dortigen Regelungsinhalte an die Änderungen europäischer Vorgaben und Verordnungen an. Die Reihenfolge der Aufzählung der Rechtsvorschriften wurde dabei chronologisch neu geordnet und an die Nummerierung der Rechtsvorschriften angepasst. Ferner wurden punktuell begriffliche Klarstellungen vorgenommen. Die Vorschriften verweisen dabei auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten in den jeweiligen produktspezifischen EU- Rechtsvorschriften. Zu den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten gehören insbesondere Anforderungen an den Energieverbrauch sowie Informations- und Kennzeichnungspflichten und das Verbot der Umgehung von Ökodesign-Anforderungen. Mit dem sogenannten Ökodesign-Winterpaket 2018/19 wurden erstmals verpflichtende Ressourceneffizienzanforderungen an Ökodesign-Produkte gestellt. Daraus ergibt sich auch ein zusätzlicher Tatbestand, neben dem Inverkehrbringen, welcher durch Hersteller, deren Bevollmächtige und Einführer von Ökodesign-Produkten erfüllt werden muss. Folglich werden mit den Vorschriften von § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 auch die Einhaltung der Ressourcenschutz-Anforderungen fixiert. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht. Zu § 33 (Ordnungswidrigkeiten) Die entsprechenden Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten dienen der Förderung der Rechtstreue der betroffenen Wirtschaftsakteure und befähigen die zuständigen Behörden, etwaige Verstöße wirksam sanktionieren zu können. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift entspricht dabei im wesentlichen dem Regelungsinhalt von § 2 der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt geltenden Fassung. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 33 Absatz 2 wird sichergestellt, dass Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen Ressourceneffizienz-Anforderungen der einschlägigen EU- Rechtsverordnungen von den zuständigen Behörden geahndet werden können. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, sie ist aber zur Umsetzung von Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich. Zu Artikel 2 (Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten) Die Bezeichnung der Verordnung wird neu gefasst, da nunmehr ausschließlich Ordnungswidrigkeitstatbestände aus direkt geltendem EU-Recht kodifiziert werden. Zudem entfällt der bisher genutzte zweite Bezeichnungsteil („mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen“), da aufgrund von zwischenzeitlich neu hinzugetretenen Vorgaben aus EU-Tertiärrecht neben Verbrauchsangaben für Energie und wichtigen Ressourcen nun auch Gebrauchseigenschaften bezüglich Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsinformationen auf den Energielabeln erster Produktgruppen Einzug gehalten haben. Die Reihenfolge der Ordnungswidrigkeitsparagraphen erfolgt chronologisch nach den Veröffentlichungsdaten der jeweiligen EU-Rechtsakte. Durch die neue Struktur und die Aktualisierung produktspezifischer delegierter Verordnungen entfallen die bisherigen Anlagen 1 und 2. Zu § 2 bis § 8 und § 10 bis § 18 (Ordnungswidrigkeiten zu delegierten Verordnungen) Die delegierten Verordnungen der zugrundeliegenden Produktgruppen wurden gegenüber der abzulösenden Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Artikel 3) auf die jeweils neueste Version aktualisiert, entfallene delegierte Verordnungen gestrichen und neue ergänzt. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände können gemäß unmittelbar geltendem EU- Recht in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bewehrt und gegebenenfalls mit Bußgeldern durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sanktioniert werden. Zu § 11 (Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369) Auf Wunsch der Länder werden zwei neue Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Energieverbrauchskennzeichnungs-Rahmenverordnung geschaffen, um den zuständigen Marktüberwachungsbehörden eine Sanktionierung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EU-Recht zu ermöglichen. Die beiden referenzierten Universalpflichten von Wirtschaftsakteuren wurden mit Geltungsbeginn der aktuellen EU-Rahmenverordnung eingeführt und bei allen folgenden produktspezifischen delegierten Verordnungen explizit unter den jeweiligen Lieferanten- und Händlerpflichten verankert. Alle früheren delegierten Verordnungen enthielten diese Vorgaben dementsprechend jedoch nicht. Gleichwohl galten die Vorgaben der neusten Rahmenverordnung automatisch auch für die früher geregelten Produktgruppen, so dass Marktüberwachungsbehörden auch hier bei Verstößen tätig werden konnten. Lediglich eine Sanktionierung von Verstößen war bislang nicht möglich. Mit dem neuen § 9 wird nun ein wirksamer Vollzug ermöglicht, wovon rechtskonforme Wirtschaftsakteure und der Verbraucherschutz profitieren. Zu Artikel 3 (Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) Um einen geordneten Wechsel von altem Recht zu neuem Recht zu ermöglichen, muss die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), in der zuletzt gültigen Fasung am Tag vor Inkrafttreten der zukünftigen Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (EnVKVBgV, vgl. Artikel 5) außer Kraft treten. Zu Artikel 4 (Änderung der Reifenkennzeichnungsverordnung) Aufgrund der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz zum 1. November 2026 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird eine redaktionelle Folgeanpassung der Reifenkennzeichnungsverordnung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2439) erforderlich und hier umgesetzt. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Inkrafttreten der ÖkodesignG-Verordnung erfolgt zeitgleich mit dem Ökodesign-Gesetz vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191). Das Inkrafttreten der Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung erfolgt zeitgleich mit der Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist), damit die aktualisierte EU-Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2017/1369 für Gesetz und Verordnung in beiden Rechtstexten synchron zum Tragen kommt. Zu Absatz 2 Durch die vorzeitige Inkraftsetzung von Absatz 2 am Tag nach der Verkündung wird ein notwendiges vorheriges Außerkrafttreten der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der zuletzt gültigen Fassung (Artikel 3) sichergestellt.

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