Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung
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Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 434/26
12.08.26
Wi - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur
Energieverbrauchskennzeichnung
A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklungen und des fortschreitenden
Klimawandels müssen die bisherigen Anstrengungen für energieeffiziente, rechtskonforme und
nachhaltige Produkte weiter gesteigert werden. Diese Mantelverordnung vervollständigt
daher die gesetzlichen nationalen Regelungen im Bereich Ökodesign und
Energieverbrauchskennzeichnung zur Sicherstellung eines Sanktionsregimes.
Diese Mantelverordnung steht zudem im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Die Verordnung trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherzustellen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Die Verordnung aus Artikel 1 zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-
Verordnung) hat zum Ziel, die Sanktionsvorschriften des Ökodesign-Gesetzes zur
Ahndung von Verstößen gegen produktspezifische EU-Verordnungen umzusetzen. Sie tritt an
die Stelle der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942) geändert worden
ist.
Die Verordnung aus Artikel 2 zur Sanktionierung falscher beziehungsweise
nichtkonformer Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten aktualisiert die
Sanktionsvorschriften des Energieverbrauchkennzeichnungsgesetzes zur Ahndung von
Verstößen gegen produktspezifische EU-Verordnungen
(Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung). Sie tritt an die Stelle der bisherigen
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Februar 2021 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist.
Die Änderung der in Artikel 3 genannten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
setzt diese einen Tag vor Inkrafttreten der neu zu erlassenen
Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung außer Kraft. Artikel 4 setzt notwendige redaktionelle
Folgeänderungen an der Reifenkennzeichnungsverordnung um, die sich aus Artikel 2 des
Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen
zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom
22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, ergeben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch diese Verordnung entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene
Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und
Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und Bürger durch die
angestrebte verbesserte Marktüberwachung im Bereich Ökodesign und
Energieverbrauchskennzeichnung und damit durch vermehrt konforme Ökodesign-Produkte bzw. Produkte
mit Energieverbrauchskennzeichnung am Markt, mittelbar finanziell profitieren werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Infolge der ÖkodesignG-Verordnung aus Artikel 1 entsteht für die Wirtschaft kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Pflichten von Herstellern, ihren Bevollmächtigten
beziehungsweise den Einführern entstehen jeweils unmittelbar mit dem Inkrafttreten der
anzuwendenden produktspezifischen EU-Ökodesign-Verordnungen.
Die Pflichten von Lieferanten und Händlern sowie Anbietern von Internethosting-
Plattformen entstehen jeweils unmittelbar mit dem Inkrafttreten der anzuwendenden
delegierten EU-Verordnungen der Produktgruppen. Somit dient die
Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (Artikel 2) lediglich der Vollziehbarkeit bereits
bestehender Pflichten durch die Marktüberwachungsbehörden und schafft keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch diese Verordnung entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Infolge dieser Mantelverordnung entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere
entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 434/26
12.08.26
Wi - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur
Energieverbrauchskennzeichnung
Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen
Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur
Energieverbrauchskennzeichnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 3 des Ökodesign-Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit,
– des § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz
4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012
(BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zum Bürokratierückbau in
der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie
anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20. Juli 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für
Verkehr und
– des § 15 Absatz 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012
(BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetz zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer
Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 215) geändert worden ist:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-
Verordnung – ÖkodesignGV)
Artikel 2 Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem
Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten
(Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung – EnVKBgV)
Artikel 3 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Reifenkennzeichnungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes
(ÖkodesignG-Verordnung – ÖkodesignGV)1
§ 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1
bis 4 des Ökodesign-Gesetzes.
§ 2
Zuordnung zum amtlichen Registrierungssystem
Nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ökodesign-
Gesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) gelten als fachlich kompetente
Reparateure Betriebe, die mit einem der folgenden zulassungspflichtigen Handwerke in
dem Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils
geltenden Fassung, eingetragen sind:
1. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1784, Anlage A Nummer 25 und
26 der Handwerksordnung,
2. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2019, Anlage A Nummer 18, 25
und 26 der Handwerksordnung,
3. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021, Anlage A Nummer 19, 25
und 26 der Handwerksordnung,
4. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2022, Anlage A Nummer 25 und
26 der Handwerksordnung,
5. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2023, Anlage A Nummer 25 und
26 der Handwerksordnung,
6. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2024, Anlage A Nummer 18, 25
und 26 der Handwerksordnung,
7. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1670, Anlage A Nummer 19, 25,
26 der Handwerksordnung,
8. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2533, Anlage A Nummer 25 und
26 der Handwerksordnung,
9. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1103, Anlage A Nummer 25 und
26 der Handwerksordnung,
10. für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1834, Anlage A Nummer 25 und
26 der Handwerksordnung.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG sowie der Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1781.
§ 3
Verordnung (EG) Nr. 641/2009
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine externe
Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe
nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in
Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.
§ 4
Verordnung (EU) Nr. 327/2011
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Ventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016
nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 5, jeweils
in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30.
November 2016 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen des Artikel 9 der Verordnung (EU)
2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 sind dabei zu beachten.
§ 5
Verordnung (EU) Nr. 206/2012
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Raumklimagerät oder einen Komfortventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in
der Fassung vom 30. November 2016nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in
Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012
in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
§ 6
Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine
Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser nach der Verordnung (EU) Nr. 547/2012
in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht
in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 in der
Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
§ 7
Verordnung (EU) Nr. 617/2013
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Computer oder einen Computerserver nach der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der
Fassung vom 15. März 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr
gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März
2019 erfüllt sind.
§ 8
Verordnung (EU) Nr. 666/2013
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Staubsauger nach der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November
2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in
Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt
sind.
§ 9
Verordnung (EU) Nr. 813/2013
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der
Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in
Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die die Anforderungen nach
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der
Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
§ 10
Verordnung (EU) Nr. 814/2013
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher nach der Verordnung (EU)
Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern
sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen
nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in
der Fassung vom 30. November 2016 sind.
§ 11
Verordnung (EU) Nr. 66/2014
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Haushaltsbackofen, eine Haushaltskochmulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube
nach der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in
Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb
nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
§ 12
Verordnung (EU) Nr. 548/2014
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Großleistungstransformator nach der Verordnung
(EU) Nr. 548/2014 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern
sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen
nach Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014
in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.
§ 13
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine
Lüftungsanlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020
nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III
sowie die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 erfüllt sind.
§ 14
Verordnung (EU) 2015/1095
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
gewerblichen Kühllagerschrank, Schnellkühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder
Prozesskühler nach der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November
2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in
Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II, Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V und Absatz 3 in Verbindung mit
Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt
sind.
§ 15
Verordnung (EU) 2015/1185
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung
vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr
gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30.
November 2016 erfüllt sind.
§ 16
Verordnung (EU) 2015/1189
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Festbrennstoffkessel nach der Verordnung (EU) 2015/1189 in der Fassung vom 30.
November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht
wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 in der Fassung vom 30.
November 2016 erfüllt sind.
§ 17
Verordnung (EU) 2016/2281
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, einen Prozesskühler mit hoher
Betriebstemperatur oder einen Gebläsekonvektor nach der Verordnung (EU) 2016/2281 in
der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in
Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 in der Fassung vom
30. November 2016 erfüllt sind.
§ 18
Verordnung (EU) 2019/424
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Server
oder ein Datenspeicherprodukt nach der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom
23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht
wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar
2021 erfüllt sind.
§ 19
Verordnung (EU) 2019/1781
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Elektromotor nach der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3.Januar 2023 nur
in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3.Januar 2023 erfüllt sind.
§ 20
Verordnung (EU) 2019/1782
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein externes
Netzteil nach der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in
Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. Die
Übergangsregelungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2025/2052 in der Fassung
vom 24. November 2025 sind zu beachten.
§ 21
Verordnung (EU) 2019/1784
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Schweißgerät nach der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019
nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1784
in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Schweißgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober
2019hat sicherzustellen, dass das Schweißgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen
nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 in
der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt.
§ 22
Verordnung (EU) 2019/2019
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Kühlgerät nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur
in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2019
in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Kühlgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021hat
sicherzustellen, dass das Kühlgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3
in Verbindung mit Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung
vom 23. Februar 2021 erfüllt.
§ 23
Verordnung (EU) 2019/2020
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine
Lichtquelle, insbesondere eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit
gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein
separates Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die Installation zwischen dem
Netz und den Lampen ausgelegt ist, nach der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung
vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr
gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar
2021 erfüllt sind.
§ 24
Verordnung (EU) 2019/2021
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches Display nach der Verordnung (EU)
2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie
noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der
Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar
2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Fernsehgerätes oder eines anderen elektronischen Displays nach der Verordnung (EU)
2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass das
Fernsehgerät oder das andere elektronische Display die Ressourceneffizienz-
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Nummer 5 und
Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar
2021 erfüllt.
§ 25
Verordnung (EU) 2019/2022
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Haushaltsgeschirrspüler nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23.
Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde,
nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach
Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung
(EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Haushaltsgeschirrspülers nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23.
Februar 2021 hat sicherzustellen, dass der Haushaltsgeschirrspüler die
Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5
der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.
§ 26
Verordnung (EU) 2019/2023
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine
Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU)
2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie
noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der
Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in
Verbindung mit Anhang II und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23.
Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer einer
Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU)
2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021hat sicherzustellen, dass die
Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner die Ressourceneffizienz-
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 8 und Anhang VI
Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar
2021 erfüllen.
§ 27
Verordnung (EU) 2019/2024
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung
vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht
wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-
Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang
II der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Kühlgerätes mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der
Fassung vom 23. Februar 2021hat sicherzustellen, dass es die Ressourceneffizienz-
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU)
2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.
§ 28
Verordnung (EU) 2023/826
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät nach der Verordnung (EU)
2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern es
noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen
nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung
vom 17. November 2023 erfüllt sind.
§ 29
Verordnung (EU) 2023/1670
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Smartphone, ein Mobiltelefon, das kein Smartphone ist, ein schnurloses Telefon oder ein
Slate-Tablet nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025
nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb
nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670
in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Smartphones, eines Mobiltelefons, das kein Smartphone ist, eines schnurlosen Telefons
und eines Slate-Tablets nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18.
Dezember 2025, hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz-
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A Nummer 1,
Buchstabe B Nummer 1, Buchstabe C Nummer 2 und Buchstabe D Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllen.
§ 30
Verordnung (EU) 2023/2533
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Haushaltswäschetrockner nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11.
November 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht
wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-
Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025
erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Haushaltswäschetrockners nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11.
November 2025hat sicherzustellen, dass der Haushaltswäschetrockner die
Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt.
§ 31
Verordnung (EU) 2024/1103
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein
Einzelraumheizgerät und separate zugehörige Regler nach der Verordnung (EU)
2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch
nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der
Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom
18. April 2024 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Einzelraumheizgerätes und eines separaten zugehörigen Reglers nach Verordnung (EU)
2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 hat sicherzustellen, dass diese Geräte die
Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllen.
§ 32
Verordnung (EU) 2024/1834
(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen
Ventilator nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 nur
in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die
Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1834
in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Ventilators nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025
hat sicherzustellen, dass der Ventilator die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach
Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der
Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Ökodesign-
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3, § 4 Satz 1, §§ 5 bis 20 Satz 1, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23, § 24
Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28, § 29 Absatz 1, § 30
Absatz 1, § 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 ein dort genanntes Ökodesign-Produkt in
Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
2. entgegen § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2,
§ 27 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2 oder § 32 Absatz 2 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Ökodesign-Produkt eine dort genannte
Ressourceneffizienz Anforderung erfüllt.
Artikel 2
Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher
Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von
energieverbrauchsrelevanten Produkten
(Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung –
EnVKBgV)2
§ 1
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 626/2011 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b Satz 2 einen
Luftkonditionierer nicht richtig liefert,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 oder 2 oder Buchstabe e eine Angabe
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ein dort genanntes Gerät nicht richtig
bezeichnet,
2 Artikel 2 dieser Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die
Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom
28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020,
S. 1) geändert worden ist.
5. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer ein dort
genanntes Etikett trägt,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein
Luftkonditionierer mit einer dort genannten Information versehen ist,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Angabe gemacht wird,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass ein Einkanalgerät in der dort
genannten Weise bezeichnet wird, oder
9. als Lieferant entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 811/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe a oder c, Absatz 4 Buchstabe a oder c, Absatz 5
Buchstabe b oder g oder Absatz 6 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe c
oder Absatz 6 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte technische Unterlage geliefert wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe d, Absatz 5 Buchstabe d oder Absatz 6 Buchstabe d ab dem 1. November
2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe e, Absatz 5 Buchstabe e oder Absatz 6 Buchstabe e ab dem 1. November
2026 nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort
genannten Hinweis umfasst,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026
nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt geliefert wird,
6. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a oder f oder Absatz 6 Buchstabe a oder f ab
dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt
wird,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b
oder Absatz 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine
dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
9. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c
oder Absatz 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten
Hinweis umfasst,
10. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe d
oder Absatz 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches
Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
11. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz oder Absatz 4 Buchstabe a
erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass jedes Angebot eine dort genannte Angabe
beinhaltet, oder
12. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 812/2013 in der Fassung vom 23. Januar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe b oder g, Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Absatz 4 Buchstabe b oder g
ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt
bereitgestellt wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe c ab dem 1. November
2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3
Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte
Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3
Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
9. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3
Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerialeinen dort genannten
Hinweis umfasst,
10. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass in
einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
11. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 65/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert
wird,
2. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
3. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer iii nicht
sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt
wird,
4. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv oder v oder Buchstabe b Ziffer iv
oder v nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort
genannte Angabe gemacht wird,
5. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Buchstabe b Ziffer vi nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett zur Verfügung gestellt wird,
6. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Buchstabe b Ziffer vii nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt wird,
7. entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen
wird,
8. entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen
ist,
9. entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c oder d oder Nummer 2 Buchstabe c oder d
nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort
genannte Angabe gemacht wird, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 1254/2014 in der Fassung vom 20. Januar 2020 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Etikett beiliegt oder zur Verfügung gestellt wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt
wird oder verfügbar ist,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte technische Unterlage verfügbar gemacht wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass eine Gebrauchsanweisung bereitgestellt wird,
5. entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e oder f ab dem 1. November 2026 nicht
sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte
Angabe gemacht wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Etikett trägt,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit
dort genannten Informationen versehen wird,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten
Hinweis umfasst,
9. entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial
eine dort genannte Angabe gemacht und eine dort genannte Gebrauchsanweisung
enthalten ist, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Angabe nicht richtig
ermittelt oder nicht richtig bestimmt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2015/1094 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit
einem dort genannten Etikett versehen ist,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit
dort genannten Informationen versehen ist,
9. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten
Hinweis umfasst,
10. entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial
eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
11. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 2015/1186 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 2 Buchstabe a oder b ab
dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt
wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d ab
dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt
bereitgestellt wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Buchstabe e ab dem
1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische
Dokumentation geliefert wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe f ab dem
1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis
umfasst,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe g ab dem
1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort
genannte Angabe gemacht wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Etikett trägt,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit
dort genannten Informationen vermarktet wird,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten
Hinweis umfasst,
9. entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial
eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 2015/1187 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Buchstabe a oder b oder
Absatz 3 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Etikett bereitgestellt wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3 Buchstabe c oder d ab
dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt
bereitgestellt wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Buchstabe e ab dem
1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische
Dokumentation bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g oder Absatz 3 Buchstabe f oder g ab
dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches
Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d
nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten
Hinweis enthält,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass in einem dort
genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht ist,
9. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Anlage mit dort genannten Informationen vermarktet wird, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
2. entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
gibt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches
Display mit einen dort genannten Energielabel geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
elektronisches Label bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Label aufgedruckt oder aufgeklebt ist,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display ein
dort genanntes Label trägt oder dieses Label in dort genannter Weise angehängt oder
angebracht ist,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label gut
sichtbar ist,
9. entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
10. entgegen Artikel 4 Buchstabe d oder e nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
11. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort
genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
12. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/2014 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
elektronisches Label bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Label trägt,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort
genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 2019/2015 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Lichtquelle mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder i nicht sicherstellt, dass dort genanntes
Label bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle
ein dort genanntes Label aufweist,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
9. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
10. entgegen Artikel 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein
vorhandenes Label ersetzt wird,
11. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort
genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
12. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/2016 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
elektronisches Label bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Label aufweist,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort
genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/2017 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
elektronisches Label bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Label aufweist,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort
genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/2018 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
elektronisches Label bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Label aufweist,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9. entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort
genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/1669 in der Fassung vom 5. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
elektronisches Etikett bereitgestellt wird,
6. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Etikett trägt oder dieses Etikett in dort genannter Weise angehängt oder
angebracht ist,
7. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
9. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2534 in der Fassung vom 1. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert
wird,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer i ab dem
1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ab dem 1. November 2026 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv ab dem 1. November 2026
nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte Eingabe gemacht wird,
7. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
8. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
9. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt,
dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
10. entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein
dort genanntes Label aufweist,
11. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und
ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
12. entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder
technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
13. als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht
richtig ermittelt.
Artikel 3
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S.
2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (BGBl. I S. 310)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 9 und 10 werden durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Reifenkennzeichnungsverordnung
Die Reifenkennzeichnungsverordnung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2439) wird wie folgt
geändert:
In § 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft.
(2) Der Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in
Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1781 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer
elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011,
S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1834 vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024)
geändert worden ist
4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von
Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert
worden ist
5. Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl.
L 72 vom 10.3.2012, S. 7), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346
vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28),
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)
geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom
27.6.2013, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom
18.4.2023, S. 29) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1834 vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024) geändert
worden ist
9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus
Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus
Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom
31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016
(ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist
10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen
aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017,
S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 vom 23. Januar 2018 (ABl. L 90 vom
6.4.2018, S. 63) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L
239 vom 6.9.2013, S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L
346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
(ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
13. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben (ABl. L 29
vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015, S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom
30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist
14. Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und
-dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L
346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs-
und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1783 vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107)
geändert worden ist
16. Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/1000 vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105) geändert worden ist
17. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung
von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L
75 vom 19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/987 vom 20. Januar
2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 1) geändert worden ist
18. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von
gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist
19. Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-
frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; L 183 vom 8.7.2016,
S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
20. Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193
vom 21.7.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
21. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1)
geändert worden ist
22. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem
Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom
21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 vom 30. November 2016 (ABl. L
38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist
23. Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015,
S. 76), die durch die Verordnung (EU) 2024/1103 vom 18. April 2024 (ABl. L, 2024/1104, 19.4.2024)
aufgehoben worden ist
24. Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015,
S. 100), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016,
S. 51) geändert worden ist
25. Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und
Gebläsekonvektoren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 vom
30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist
26. Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung
eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz
und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1222/2009 (Abl L 177/1 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist
27. Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der
Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 (ABl. L 68
vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist
28. Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der
Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/3 (ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1) geändert worden ist
29. Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom
25.10.2019, S. 95)
30. Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121; L 51 vom 25.2.2020, S. 16; L 048 vom
11.2.2021, S. 20)
31. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020,
S. 18; L 48 vom 11.2.2021, S. 9), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17.
Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62) geändert worden ist
32. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie
zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie
96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19; L 57 vom
18.2.2021, S. 98), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17. Dezember 2020
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62; L 050/19, 24.2.2020, S. 19; L 057/98 vom 18.2.2021, S. 98) geändert
worden ist
33. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68; L 48 vom 11.2.2021, S.15), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1)
geändert worden ist
34. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21; L 65 vom
25.2.2021, S. 90), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L
236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert worden ist
35. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020,
S. 22; L 48 vom 11.2.2021, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17.
Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62) geändert worden ist
36. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019,
S. 155; L 317 vom 1.10.2020, S. 40; L 65 vom 25.2.2021, S. 85; L 309 vom 2.9.2021, S. 36; L 373 vom
21.10.2021, S. 95), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 vom 4. Juli 2023 (ABl. L
236 vom 26.9.2023, S. 1) geändert worden ist
37. Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019,
S. 187; L 65 vom 25.2.2021, S. 93), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 vom 23. Februar
2021 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist
38. Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG)
Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; L 50 vom
24.2.2020, S. 23; L 48 vom 11.2.2021, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 vom 23.
Februar 2021 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108) geändert worden ist
39. Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241; L 50
vom 24.2.2020, S. 24; L 51 vom 25.2.2020, S. 15; L 48 vom 11.2.2021, S. 25), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert worden ist
40. Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267; L 50
vom 24.2.2020, S. 25; L 65 vom 25.2.2021, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom
17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert worden ist
41. Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission
(ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285; L 50 vom 24.2.2020, S. 26; L 65 vom 25.2.2021, S. 88), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29) geändert
worden ist
42. Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313; L 65 vom 25.2.2021, S. 91;
L, 2023/90193, 19.12.2023), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/341 (ABl. L 68 vom 26.2.2021,
S. 108) geändert worden ist
43. Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im
Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2025/2262 (ABl. L, 2025/2262, 20.11.2025) geändert worden ist
44. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9)
45. Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und
Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2025/2006 der Kommission (ABl. L, 2025/2006 vom 23.12.2025) geändert
worden ist
46. Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533,
22.11.2023), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2262 (ABl. L, 2025/2262, 20.11.2025) geändert
worden ist
47. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/1353 vom 1. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1353 vom 20.11.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-Verordnung)
nach Artikel 1 konkretisiert das Ökodesign-Gesetz, welches europäisches Recht zur
Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten umsetzt. Die
maßgeblichen europäischen Rechtsvorschriften sind die Richtlinie 2009/125/EG, die
Verordnung (EU) 2024/1781 sowie Durchführungsverordnungen bzw. delegierte
Rechtsakte der Europäischen Kommission mit einzelnen produktspezifischen
Anforderungen an das Ökodesign von Produkten.
Die in den o. a. Durchführungsverordnungen festgelegten Produktanforderungen werden in
den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Marktüberwachung überprüft. Die Zuständigkeit für
die Marktüberwachung in Deutschland liegt grundsätzlich bei den Ländern. Das Ökodesign-
Gesetz schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Dazu
zählt u. a. die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht
entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte
anzuordnen. Darüber hinaus erfordert eine wirksame Marktüberwachung, Verstöße gegen
die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und das Ökodesign-Gesetz mit wirksamen
Bußgeldern sanktionieren zu können.
Auf Basis von der Verordnung (EU) 2017/1369 erlässt die EU produktspezifische, in den
Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwendende delegierte Verordnungen. Zusammen mit dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) legt die neu bezeichnete
Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (EnVKBgV) aus Artikel 2 die
erforderliche Rechtsgrundlage dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden auf nationaler
Ebene die Einhaltung der vorgenannten Rechtsgrundlagen überprüfen und bei
Ordnungswidrigkeiten gegebenenfalls auch sanktionieren können. Die Regelung
ermächtigt demnach die nationalen Marktüberwachungsbehörden zum Handeln und
schützt damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie regelkonforme Marktteilnehmer vor
regelwidrigen Marktakteuren. Aufgrund neuer oder veränderter Rechtsgrundlagen auf EU-
Ebene muss die Verordnung regelmäßig angepasst werden, damit neu regulierte
Produktgruppen sowie Veränderungen bei den Anforderungen in bereits regulierten
Produktgruppen für vorgenannte Zwecke vollziehbar werden.
Die vorliegende neu formulierte Fassung der EnVKBgV enthält dazu den aktualisierten
Umfang der delegierten Produktverordnungen und die Streichung redundanter
Regelungen. Zudem verbessert eine neue Struktur die Übersichtlichkeit des Rechtstextes.
Diese Mantelverordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-
Agenda 2030) und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16
bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mittels der vorliegenden Verordnung nach Artikel 1 werden die erforderlichen Regelungen
zur Durchsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Ökodesign-Gesetzes
umgesetzt. Die ÖkodesignG-Verordnung beruht dabei auf der Ermächtigung aus § 3
Absatz 1 in Verbindung mit den dortigen Absätzen 2 und 3 sowie des § 18 Absatz 4 des
Ökodesign-Gesetzes. Sie konkretisiert die Voraussetzungen des Inverkehrbringens und
der Inbetriebnahme von Produkten in Anknüpfung an die geltenden EU-Rechtsvorschriften
und bestimmt die Anforderungen, die beim Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme von
Ökodesign-Produkten von Herstellern, Bevollmächtigten beziehungsweise Einführern zu
berücksichtigen sind. Zuwiderhandlungen gegen die in der Verordnung festgelegten
Voraussetzungen können nach § 18 Absatz 2 und 3 des Ökodesign-Gesetzes geahndet
werden. Dazu bezeichnet die vorliegende Verordnung die Voraussetzungen unter
Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf die
umweltgerechte Gestaltung von Produkten im Einzelnen. Ferner werden die Bestimmungen
des Ökodesign-Gesetzes hinsichtlich der Regelungen für fachlich kompetente Reparateure
gemäß § 15 des Ökodesign-Gesetzes konkretisiert.
Die Verordnung aus Artikel 2 aktualisiert den Umfang der erfassten delegierten
Verordnungen der regulierten Produktgruppen auf den jeweils neuesten Stand und streicht
außer Kraft getretene. Es wird zudem der Verweis auf das zugrundeliegende EU-
Sekundärrecht, die Verordnung (EU) 2017/1369, aktualisiert. Beides ist erforderlich, um die
Handlungsfähigkeit der Marktüberwachung weiterhin zu gewährleisten. Zudem konkretisiert
er Ordnungswidrigkeitstatbestände, erweitert sie erforderlichenfalls, und stellt
Normadressaten den zu bewehrenden Pflichten gegenüber. Definitionen wurden entfernt,
da sich diese unmittelbar aus den jeweiligen EU-Rechtsakten ergeben. Aufgrund der neuen
Struktur und der inhaltlichen Veränderung der Verordnung wird statt einer
Änderungsverordnung die Form einer Ablöseverordnung gewählt. Da nunmehr
ausschließlich Ordnungswidrigkeitstatbestände aus unmittelbar geltendem EU-Recht
behandelt werden, wird die Bezeichnung der Verordnung neu gefasst.
Die Bußgeldverordnung ermächtigt die nationalen Marktüberwachungsbehörden zum
wirksamen Handeln und schützt damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
regelkonforme Marktteilnehmer vor regelwidrigen Marktakteuren. Zudem verbessert eine
neue Struktur die Übersichtlichkeit des Rechtstextes.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen an der
Verordnung geführt.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnung aus Artikel 1 stützt sich auf § 3 des Ökodesign-Gesetzes. Da das
Ökodesign-Gesetz als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83
des Grundgesetzes), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden.
Die Verordnung aus Artikel 2 stützt sich auf § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3,
Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 Nummer 1 sowie § 15 Absatz 3 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist.
Da das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz als eigene Angelegenheit von den
Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 des Grundgesetzes), obliegt die Marküberwachung den
zuständigen Landesbehörden. Die in § 15 Absatz 1 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände
werden durch diese Rechtsverordnung konkretisiert und mit Bußgeld bewehrt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Ökodesign-Gesetz setzt die Richtlinie 2009/125/EG um und enthält Vorgaben für die
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781 und wird seinerseits durch die vorliegende
ÖkodesignG-Verordnung aus Artikel 1 konkretisiert. Nach Artikel 20 der Richtlinie
2009/125/EG sowie Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind die Mitgliedstaaten zur
Schaffung eines Sanktionsregimes verpflichtet. Die vorliegende ÖkodesignG-Verordnung
ist erforderlich, um eine effektive Marktüberwachung im Hinblick auf bestehende EU-
Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Die Umsetzung bzw. Durchführung folgt aus den
Vorgaben des EU-Rechts. Entgegenstehendes Völkerrecht ist nicht bekannt.
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält unter anderem Vorgaben für die
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 und wird seinerseits durch die vorliegende
Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung aus Artikel 2 konkretisiert. Nach
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung
eines wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionsregimes verpflichtet.
Die vorliegende Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung ist erforderlich,
um eine effektive Marktüberwachung im Hinblick auf bestehende EU-Rechtsvorschriften zu
gewährleisten. Die Umsetzung bzw. Durchführung folgt aus den Vorgaben des EU-Rechts.
Entgegenstehendes Völkerrecht ist nicht bekannt.
VII. Regelungsfolgen
Die Verordnung aus Artikel 1 hat zum Ziel, die Marktüberwachung in der Bundesrepublik
zur Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden europäischen Ökodesign-
Anforderungen zu modernisieren, um der Nichtkonformität von Ökodesign-Produkten mit
den sie betreffenden Anforderungen entgegenzuwirken. Durch die konkretisierenden
Regelungen und rechtlichen Klarstellungen der vorliegenden Verordnung entstehen
betroffenen Wirtschaftsakteuren keine, über die zugrundliegende Richtlinie 2009/125/EG
oder die Verordnung (EU) 2024/1781 und ihre jeweiligen produktspezifischen
Rechtsverordnungen hinausgehenden, Kosten.
Die Verordnung aus Artikel 2 hat zum Ziel, die Marktüberwachung in der Bundesrepublik
und das Sanktionsregime zur Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden
europäischen Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen zu modernisieren, um der
Nichtkonformität von energieverbrauchsrelevanten Produkten entgegenzuwirken. Durch
die konkretisierenden Regelungen und rechtlichen Klarstellungen der vorliegenden
Verordnung entstehen betroffenen Wirtschaftsakteuren keine über die zugrundliegende
Verordnung (EU) 2017/1369 und ihren jeweiligen produktspezifischen Rechtsverordnungen
hinausgehenden Kosten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Im Rahmen der Verordnung aus Artikel 1 sind Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Verordnung aus Artikel 2 sind Verwaltungsvereinfachungen nicht
vorgesehen. Jedoch wird mit der neuen Verordnungsstruktur die Lesbarkeit und
Verständlichkeit des Rechtstextes erhöht, in dem zu den jeweiligen (delegierten Produkt-)
Verordnungen die jeweils spezifischen Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgeführt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS) , die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem die Verordnung die Sanktionierung von Verstößen gegen die umweltgerechte
Gestaltung von Produkten neu regelt und an veränderte europarechtliche
Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 16, welches mit seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Die
Verordnung fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Vollziehbarkeit bereits
bestehender Pflichten im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung durch die
Marktüberwachungsbehörden verbessert.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die
Verordnung damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 12 „Nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe
12.8, bis 2030 sicherzustellen, dass die Menschen überall über einschlägige Informationen
und das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung verfügen. Die Verordnung fördert die
Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere regelkonforme Marktteilnehmer und
Verbraucherinnen und Verbraucher vor regelwidrigen Marktteilnehmern schützt.
Die Verordnung folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS
„(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“,
„(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
„(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
„(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“
und
„(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung aus Artikel 1 entstehen keine finanziellen Belastungen für die
öffentlichen Haushalte.
Durch die Verordnung aus Artikel 2 entstehen für Bund und Länder keine
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Durch diese Verordnung entsteht für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die
Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Infolge dieser Mantelverordnung entstehen keine Kosten. Insbesondere entstehen keine
sonstigen Kosten für die Wirtschaft und keine Kosten für soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Entsprechend dem Kabinettsbeschluss vom 30.08.2023 wurde das gesamte
Regelungsvorhaben (Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu
weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) sowie die vorliegende
Mantelverordnung) einem Digitalisierungscheck unterzogen.
Die Mantelverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Die
getroffenen Regelungen wirken sich nicht spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen,
Männern oder bestimmten Personengruppen aus.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung aus Artikel 1 ist nicht befristet, da auch die zugrundeliegenden EU-
Rechtsverordnungen sowie das ermächtigende Ökodesign-Gesetz nicht befristet sind. Eine
Evaluierung ist nicht vorgesehen, vielmehr ist eine regelmäßige Anpassung an einen sich
ändernden EU-Rechtsrahmen erforderlich.
Eine Befristung der Ablöseverordnung aus Artikel 2 ist nicht vorgesehen, da auch die
zugrundeliegenden EU-Rechtsakte sowie das ermächtigende
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz nicht befristet sind. Eine Evaluierung ist nicht
vorgesehen, es erfolgt vielmehr eine regelmäßige Anpassung an neu erlassene oder
geänderte delegierte Verordnungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte
Gestaltung von Produkten)
Um durch die Umsetzung bzw. Durchführung der europäischen Regelungen im Bereich des
Ökodesigns keine produktspezifischen oder verfahrenstechnische Beeinträchtigungen für
die Beschaffungen der Bundeswehr erwachsen zu lassen, ist diese Verordnung nicht
anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit
dienen (s. § 1 Absatz 3 des ÖkodesignG). Die betroffenen Produkte sind zum Zeitpunkt der
Beschaffung für die Zwecke der Bundeswehr angepasst und/oder für Zwecke der
Bundeswehr vorgesehen. Dadurch dienen diese Produkte regelmäßig einzig der
Verteidigung. Die Regelung entspricht dabei inhaltlich der Regelung aus Artikel 5 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2024/1781. Die Ausnahme des § 1 Absatz 3 des ÖkodesignG stützt
sich zudem auf Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), dem zufolge jeder Mitgliedsstaat die Maßnahmen ergreifen
kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner Sicherheitsinteressen erforderlich sind;
die Ausschlussregelung ist für die Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr erforderlich.
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen )
Um eine rechtssichere Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, wird auf die
Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 des Ökodesign-Gesetzes abgestellt.
Zu § 2 (Zuordnung zum amtlichen Registrierungssystem )
In mehreren Ökodesign-Verordnungen wurden in den vergangenen Jahren Anforderungen
an die Verfügbarkeit und den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen
aufgenommen. Dabei wird im Zugang zwischen sogenannten fachlich kompetenten
Reparateu-ren („professional repairer“) und Endnutzern („end-user“) unterschieden.
Damit fachlich kompetente Reparateure Zugang zu den entsprechenden Ersatzteilen und
Informationen erhalten, müssen sie sich vorher beim Hersteller unter Nachweis ihrer
fachlichen Kompetenz (spezifisch für die Reparatur der betreffenden Produktgruppe sowie
allgemein für die Reparatur elektrischer Geräte) und eines geeigneten
Versicherungsschutzes (der die Haftung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abdeckt)
registrieren. Als Nachweis für die Erfüllung der fachlichen Kompetenz gilt auch der Verweis
auf ein „amtliches Registrierungssystem“ („official registration system“), falls ein solches in
den betreffenden Mitgliedstaaten besteht.
Ein einzuführendes oder bestehendes amtliches Registrierungssystem würde
insbesondere den Fachkundenachweis der fachlich kompetenten Reparateure gegenüber
dem Hersteller von betroffenen Ökodesign-Produkten vereinfachen und deren Erfüllungs-
und Bürokratieaufwand minimieren. Der Gesetzgeber folgt mit diesem Paragraphen daher
dem wiederholt artikulierten Wunsch der Zivilgesellschaft nach einer rechtlichen
Klarstellung. Die Ermächtigung zur Einführung dieser Regelung ergibt sich dabei aus § 15
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ökodesign-Gesetzes.
Für viele Gewerbe, die Reparaturen von Ökodesign-Produkten anbieten, besteht eine
Zulassungspflicht (etwa Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Feinmechaniker und
Installateure und Gewerbe, die für diese wesentliche Tätigkeiten erbringen). Gemäß § 6
Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO) werden zulassungspflichtige Gewerbe nach
Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur HwO bei der Handwerkskammer in einem
Verzeichnis, der Handwerksrolle, geführt und eingetragen und als Bescheinigung der
Eintragung wird eine Handwerkskarte ausgestellt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 HwO).
In den §§ 7 ff. HwO sind die Anforderungen für die Aufnahme in die Handwerksrolle
spezifiziert. Voraussetzung ist insbesondere das Bestehen der Gesellenprüfung in
Verbindung mit dem Nachweis einer mehrjährigen Erfahrung oder das Bestehen der
Meisterprüfung. Für zulassungspflichtige Gewerbe ist also für den Eintrag in die
entsprechenden Verzeichnisse bereits die erforderliche Fachkunde nachgewiesen. Die
handwerksrechtlichen Verzeichnisse stellen daher, nach Ansicht des Gesetzgebers, bereits
ein amtliches Registrierungssystem nach den einschlägigen Ökodesign-Verordnungen dar.
Weitere Voraussetzungen wie beispielsweise Verfahren, Auskunftspflichten und
Sanktionen bei Verstößen sind bereits klar geregelt, so dass in Bezug auf die betreffenden
Ökodesign-Verordnungen lediglich ein (klarstellender) rechtlicher Verweis erforderlich ist.
Mit dieser Vorschrift soll beschrieben werden, für welche zulassungspflichtige Handwerke
der § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung und für welche nicht zulassungspflichtigen
Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe der § 19 der Handwerksordnung für den
jeweiligen Geltungsbereich der Rechtsverordnung anzuwenden ist. Sie unterstützt somit
die Umsetzung der Ressourceneffizienz-Anforderungen, namentlich die Klarstellung der
Zuordnung, welcher Berufsstand zu den fachlich kompetenten Reparateuren aufgrund
seiner Eintragung in die Handwerksrolle gehört, und schafft somit Rechtssicherheit. Die
Nummern 1 bis 8 dieser Vorschrift beschreiben folglich, für welche zulassungspflichtigen
Handwerke der § 6 Absatz 1 der HWO als amtliches Registrierungssystem für den
jeweiligen Geltungsbereich der betroffenen Ökodesign-Verordnung anzuwenden ist.
Zu § 3 (Verordnung (EG) Nr. 641/2009) bis zu § 32 (Verordnung (EU) 2024/1834)
Die §§ 3 bis 32 der Verordnung fassen die Regelungen nach § 1 der bisherigen EVPG-
Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, neu
und passen die dortigen Regelungsinhalte an die Änderungen europäischer Vorgaben und
Verordnungen an. Die Reihenfolge der Aufzählung der Rechtsvorschriften wurde dabei
chronologisch neu geordnet und an die Nummerierung der Rechtsvorschriften angepasst.
Ferner wurden punktuell begriffliche Klarstellungen vorgenommen.
Die Vorschriften verweisen dabei auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und
die Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten in den jeweiligen produktspezifischen EU-
Rechtsvorschriften. Zu den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten gehören insbesondere Anforderungen an den
Energieverbrauch sowie Informations- und Kennzeichnungspflichten und das Verbot der
Umgehung von Ökodesign-Anforderungen.
Mit dem sogenannten Ökodesign-Winterpaket 2018/19 wurden erstmals verpflichtende
Ressourceneffizienzanforderungen an Ökodesign-Produkte gestellt. Daraus ergibt sich
auch ein zusätzlicher Tatbestand, neben dem Inverkehrbringen, welcher durch Hersteller,
deren Bevollmächtige und Einführer von Ökodesign-Produkten erfüllt werden muss.
Folglich werden mit den Vorschriften von § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25
Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2 und
§ 32 Absatz 2 auch die Einhaltung der Ressourcenschutz-Anforderungen fixiert. Eine
vergleichbare Regelung gab es bislang nicht.
Zu § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
Die entsprechenden Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten dienen der Förderung der
Rechtstreue der betroffenen Wirtschaftsakteure und befähigen die zuständigen Behörden,
etwaige Verstöße wirksam sanktionieren zu können. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift
entspricht dabei im wesentlichen dem Regelungsinhalt von § 2 der EVPG-Verordnung vom
14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt geltenden Fassung.
Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 33 Absatz 2 wird sichergestellt, dass Verstöße
von Wirtschaftsakteuren gegen Ressourceneffizienz-Anforderungen der einschlägigen EU-
Rechtsverordnungen von den zuständigen Behörden geahndet werden können. Eine
vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, sie ist aber zur Umsetzung von Artikel 20 der
Richtlinie 2009/125/EG erforderlich.
Zu Artikel 2 (Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen
auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten)
Die Bezeichnung der Verordnung wird neu gefasst, da nunmehr ausschließlich
Ordnungswidrigkeitstatbestände aus direkt geltendem EU-Recht kodifiziert werden. Zudem
entfällt der bisher genutzte zweite Bezeichnungsteil („mit Angaben über den Verbrauch an
Energie und an anderen wichtigen Ressourcen“), da aufgrund von zwischenzeitlich neu
hinzugetretenen Vorgaben aus EU-Tertiärrecht neben Verbrauchsangaben für Energie und
wichtigen Ressourcen nun auch Gebrauchseigenschaften bezüglich Haltbarkeits- und
Reparierbarkeitsinformationen auf den Energielabeln erster Produktgruppen Einzug
gehalten haben.
Die Reihenfolge der Ordnungswidrigkeitsparagraphen erfolgt chronologisch nach den
Veröffentlichungsdaten der jeweiligen EU-Rechtsakte. Durch die neue Struktur und die
Aktualisierung produktspezifischer delegierter Verordnungen entfallen die bisherigen
Anlagen 1 und 2.
Zu § 2 bis § 8 und § 10 bis § 18 (Ordnungswidrigkeiten zu delegierten
Verordnungen)
Die delegierten Verordnungen der zugrundeliegenden Produktgruppen wurden gegenüber
der abzulösenden Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Artikel 3) auf die jeweils
neueste Version aktualisiert, entfallene delegierte Verordnungen gestrichen und neue
ergänzt. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände können gemäß unmittelbar geltendem EU-
Recht in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bewehrt und gegebenenfalls mit
Bußgeldern durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sanktioniert werden.
Zu § 11 (Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369)
Auf Wunsch der Länder werden zwei neue Ordnungswidrigkeitstatbestände zur
Energieverbrauchskennzeichnungs-Rahmenverordnung geschaffen, um den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden eine Sanktionierung von Verstößen gegen unmittelbar
geltendes EU-Recht zu ermöglichen. Die beiden referenzierten Universalpflichten von
Wirtschaftsakteuren wurden mit Geltungsbeginn der aktuellen EU-Rahmenverordnung
eingeführt und bei allen folgenden produktspezifischen delegierten Verordnungen explizit
unter den jeweiligen Lieferanten- und Händlerpflichten verankert. Alle früheren delegierten
Verordnungen enthielten diese Vorgaben dementsprechend jedoch nicht. Gleichwohl
galten die Vorgaben der neusten Rahmenverordnung automatisch auch für die früher
geregelten Produktgruppen, so dass Marktüberwachungsbehörden auch hier bei
Verstößen tätig werden konnten. Lediglich eine Sanktionierung von Verstößen war bislang
nicht möglich. Mit dem neuen § 9 wird nun ein wirksamer Vollzug ermöglicht, wovon
rechtskonforme Wirtschaftsakteure und der Verbraucherschutz profitieren.
Zu Artikel 3 (Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung)
Um einen geordneten Wechsel von altem Recht zu neuem Recht zu ermöglichen, muss die
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), in
der zuletzt gültigen Fasung am Tag vor Inkrafttreten der zukünftigen
Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (EnVKVBgV, vgl. Artikel 5) außer
Kraft treten.
Zu Artikel 4 (Änderung der Reifenkennzeichnungsverordnung)
Aufgrund der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz zum 1. November
2026 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu
weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird eine
redaktionelle Folgeanpassung der Reifenkennzeichnungsverordnung vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2439) erforderlich und hier umgesetzt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Inkrafttreten der ÖkodesignG-Verordnung erfolgt zeitgleich mit dem Ökodesign-Gesetz
vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191).
Das Inkrafttreten der Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung erfolgt
zeitgleich mit der Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (Artikel 2 des
Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen
zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom
22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist), damit die aktualisierte EU-Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2017/1369 für Gesetz und Verordnung in beiden Rechtstexten synchron
zum Tragen kommt.
Zu Absatz 2
Durch die vorzeitige Inkraftsetzung von Absatz 2 am Tag nach der Verkündung wird ein
notwendiges vorheriges Außerkrafttreten der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in
der zuletzt gültigen Fassung (Artikel 3) sichergestellt.