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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 426/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 426/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung COM(2026) 565 final; Ratsdok. 11199/26 Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU- Ebene darauf hinzuwirken, dass bei der Weiterentwicklung der Produktdatenbank EPREL zur Bereitstellung von Informationen zur Energieverbrauchskennzeichnung ein Augenmerk auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Möglichkeiten auch in Hinblick auf die Aspekte der Marktüberwachung gelegt wird. So würde der Bundesrat zum Beispiel die Weiterentwicklung der automatisierten Plausibilitätsprüfung der Eintragungen in EPREL sehr begrüßen. 2. Der Bundesrat merkt an, dass die rechtlichen Vorgaben zwischen den Mindestpflichten für Bevollmächtigte im Bereich Ökodesign und den Mindestpflichten für Bevollmächtigte im Bereich Energieverbrauchskennzeichnung unterschiedlich geregelt sind. Die Möglichkeit einer Beschränkung nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2017/1369 bietet abweichend von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 und 5 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 Raum für Defizite in der rechtlichen Verantwortung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass ein Gleichklang von Aufgaben und Pflichten erzeugt wird, entsprechend der geplanten Kopplung von EPREL und dem Digitaler-Produktpass-Register (siehe auch Erwägungsgrund 8). 3. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die schriftliche Beauftragung von Bevollmächtigten in EPREL. Diese sollte von der Marktüberwachung direkt in EPREL eingesehen werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene auf eine Klarstellung in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2017/1369 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags) hinzuwirken, dass immer ein in der Union ansässiger Lieferant für behördliche Maßnahmen greifbar ist, auch im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Bevollmächtigung hinsichtlich zeitlicher oder geographischer Aspekte, wenn kein Händler vorhanden ist. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU- Ebene zum Ausdruck zu bringen, dass eine undifferenzierte Bewertung der Marktüberwachungstätigkeit über alle Mitgliedstaaten hinweg als „dauerhaft ungenügend“ nicht akzeptiert werden kann. Entgegen den Erwägungsgründen 2 und 7 wurden unter Nummer 5 im Bericht über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung (COM(2026) 319 final) Irland und Deutschland aufgrund der durchgeführten Prüfungen im Jahr 2024 positiv hervorgehoben. 5. Die Kommission beabsichtigt die Einführung verpflichtender Angaben über Art und Schwere von Sanktionen bei Produktverstößen. Zusätzlich sollen durch die Kommission Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen erstellt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass keine überhöhten Berichtspflichten für die Marktüberwachung eingeführt werden. Eine Anpassung an die in der Marktüberwachung übliche Berichtspflicht in anderen Sektoren und die Vereinbarungen zu Key-Indikatoren wird begrüßt, um wertvolle Überwachungskapazitäten zielgerichtet einzusetzen.

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