Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 468/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger
Flugkraftstoffe
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29c LuftVG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zum
Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe. Mit der Verordnung (EU) 2023/2405
(ReFuelEU Aviation) werden unionsweit einheitliche Rahmenbedingungen für
den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Die wirksame und
einheitliche Durchsetzung der europäischen Vorgaben ist Voraussetzung für
faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen Luftverkehr und für die
Erreichung der Klimaschutzziele. Der Bundesrat unterstützt daher insbesondere die
Schaffung klarer Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung und die
erforderlichen Sanktionsregelungen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in § 29c LuftVG-E vorgesehenen
Überwachungsbefugnisse nochmals auf ihre Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene
Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung auch Wohnräume zu betreten und damit das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes einzuschränken.
Begründung:
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 hat die Europäische Union einen
einheitlichen Rechtsrahmen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
geschaffen. Das nationale Durchführungsgesetz ist deshalb grundsätzlich
erforderlich und wird vom Bundesrat unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf
geht jedoch an einzelnen Stellen über die bloße Bestimmung der zuständigen
Behörde und die europarechtlich vorgegebenen Sanktionen hinaus bzw. bedarf
einer näheren Konkretisierung. Insbesondere die Einschränkung des
Grundrechts aus Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung
bedarf dabei einer besonders sorgfältigen Begründung. Der Gesetzentwurf
stellt nicht ausreichend dar, weshalb diese weitreichende Befugnis für die
Überwachung der Verpflichtungen aus ReFuelEU Aviation erforderlich ist.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (Beschlussdrucksache)