Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 468/26
14.08.26 BRFuss
Vk - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger
Flugkraftstoffe
A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) werden harmonisierte
Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe
(sustainable aviation fuels - SAF) festgelegt. Dies beinhaltet Vorgaben für den gezielten
Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen. Die Mitgliedstaaten haben deren wirksame und einheitliche
Durchführung sicherzustellen und die für den Vollzug zuständigen Behörden zu benennen. Darüber
hinaus verpflichtet die Verordnung (EU) 2023/2405 die Mitgliedstaaten, Sanktionen für
Verstöße gegen diese Verordnung zu schaffen, und legt selbst zudem eine Mindesthöhe
für diese Sanktionen fest.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen zudem bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht
wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im nationalen Luftverkehr die Emissionen
signifikant verringert werden.
B. Lösung
Dieses Gesetz ermöglicht die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative
„ReFuelEU Aviation“) insbesondere die Sanktionierung von Luftfahrzeugbetreibern und
Flughäfen der Union sowie bezüglich der Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).
Darüber hinaus werden im Luftverkehrsgesetz Sanktionen für Verstöße gegen die
Verordnung (EU) 2023/2405 festgeschrieben.
Die Hauptsanktion wird als Abgabe ausgestaltet, die durch das LBA zu erheben ist (§ 29d
des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)). Sie greift bei Verstößen von Luftfahrzeugbetreibern
gegen ihre europarechtliche Betankungspflicht.
Daneben werden für bestimmte Verstöße Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen
(§ 58a LuftVG), zur Absicherung von Berichts- und Informationspflichten sowie für den
Fall, dass ein Luftfahrzeugbetreiber die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe in
mehreren Treibhausgasminderungssystemen geltend macht, und für den Fall, dass das
Leitungsorgan eines Flughafens eine Aufforderung des Luftfahrt-Bundesamtes missachtet.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Ferner werden Befugnisse des LBA festgelegt (§ 29c LuftVG), u.a. wegen der
Einschränkung von Grundrechten (Unverletzlichkeit der Wohnung bei Betretungsrecht im Rahmen
der Prüfungen).
Die gesetzlichen Aufgaben des LBA werden angepasst (§ 2 Absatz 1 Nummer 21 des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (LFBAG)).
Ergänzt werden Kostentatbestände für die neuen Aufgaben des LBA (Nummer 37 ff. des
Abschnitts VII zur Anlage Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)).
Geschaffen wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr
(§ 32 Absatz 4 Nummer 9 LuftVG) und eine Übertragungsmöglichkeit auf das LBA (§ 32
Absatz 4c Satz 3 LuftVG). Von Letzterer wird Gebrauch gemacht durch den Erlass der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Luftverkehrsgesetz auf das LBA (LBA-Ermächtigungsübertragungsverordnung
– LBA-ErmÜbertrV).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein Personalbedarf in Höhe von 5 Vollzeitäquivalenten
und ein jährlicher Erfüllungsaufwand daraus in Höhe von 167 000 Euro. Ferner wird für
die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein zentrales IT-Tool von der Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit zur Verfügung gestellt. Das webbasierte „Sustainability
Portal“ dient den Behörden europaweit dazu, relevante Informationen standardisiert
entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Den nationalen Behörden (sowie
Luftfahrzeugbetreibern) entstehen keine Kosten für deren Nutzung. Der Erfüllungsaufwand setzt sich
somit im Wesentlichen aus den obengenannten Personalkosten zusammen. Erhobene
Abgaben nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden in dem Einzelplan 12
vereinnahmt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 167 000 Euro.
Der Erfüllungsaufwand entfällt in Gänze auf den Bund.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 468/26
14.08.26 BRFuss
Vk - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger
Flugkraftstoffe
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Europäische Kommission
bereits im Juni 2026 gegen Deutschland (wie auch gegen andere Mitgliedstaaten)
ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger
Flugkraftstoffe
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl.
I S. 698), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 29c und 29d werden durch die folgenden §§ 29c und 29d ersetzt:
„§ 29c
Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen hinsichtlich der Verordnung
(EU) 2023/2405; Einschränkung von Grundrechten
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt fordert die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 beim Leitungsorgan des Flughafens der Union
gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 an und bewertet diese.
Kommt das Luftfahrt-Bundesamt zu dem Schluss, dass das Leitungsorgan des
Flughafens der Union seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2405 nachkommt, so setzt das Luftfahrt-Bundesamt die Europäische
Kommission und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit davon in Kenntnis.
Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen fordert das Luftfahrt-Bundesamt das
Leitungsorgan des Flughafens der Union auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und
zu ergreifen, um den Mangel an angemessenem Zugang von Luftfahrzeugbetreibern
zu Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von nachhaltigen Flugkraftstoffen gemäß
Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 unverzüglich, in jedem Fall jedoch
spätestens drei Jahre nach der Aufforderung des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Satz 1
zu beheben.
(2) Das Leitungsorgan des Flughafens der Union und der Luftfahrzeugbetreiber
gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 sind verpflichtet, zum
Zweck der Erfüllung der Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes nach Absatz 1 den
Angehörigen des Luftfahrt-Bundesamtes und dessen Beauftragten
1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen zu gestatten,
2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich des Zugangs zu nachhaltigen
Flugkraftstoffen zu gestatten sowie
3. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 hat das
Leitungsorgan des Flughafens der Union auf Anforderung des Luftfahrt-Bundesamtes
Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
§ 29d
Abgabepflicht des Luftfahrzeugbetreibers nach der Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Kommt ein Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3 Nummer 3 seiner
Betankungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 an einem Flughafen der Union gemäß Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 31. Oktober 2023 in
der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht ausreichend nach, ohne nach Artikel
5 Absatz 2 oder 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2023/2405 von der Pflicht ganz oder
teilweise befreit zu sein, so setzt das Luftfahrt-Bundesamt eine Abgabe für die jährliche
nicht vertankte Gesamtmenge an Flugkraftstoff gemäß Artikel 3 Nummer 26 der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 1 332 Euro pro Tonne fest, sofern für den
einschlägigen Zeitraum keine andere Abgabenhöhe durch Rechtsverordnung bestimmt
ist. Das gilt nicht, wenn der Luftfahrzeugbetreiber durch das Luftfahrt-Bundesamt
gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 von der Abgabepflicht
befreit ist.
(2) Die Abgabenschuld des Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz 1 entsteht mit
Ablauf des 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Der
Luftfahrzeugbetreiber ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören. Die Festsetzung der
Abgabenschuld ist gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zu
begründen.
(3) Die Abgabenhöhe nach Absatz 1 Satz 1 ist durch Rechtsverordnung neu zu
bestimmen und an den Durchschnittspreis anzupassen, wenn die Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit einen technischen Bericht nach Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2023/2405 veröffentlicht, der einen abweichenden jährlichen
Durchschnittspreis für Flugkraftstoff pro Tonne gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2023/2405 enthält.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
§ 32„
Verordnungsermächtigungen; allgemeine Verwaltungsvorschriften“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Meldepunkte.“ durch die Angabe
„Meldepunkte;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
9. „ die Höhe der Abgabe nach § 29d und das Verfahren zu deren
Erhebung;
10. die Kosten für Amtshandlungen zur Erhebung der Abgabe nach § 29d
und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405.“
c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a“ durch
die Angabe „Absatz 4 Nummer 6, 7, 7a und 10“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4c wird der folgende Absatz 4d eingefügt:
„(4d) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 9 und 10 durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.“
3. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach dem … [
einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] einen dort genannten
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung dieses Gesetzes] eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 die Verwendung einer dort
genannten Charge im Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
4. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 36 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind
oder für die das Bundesministerium für Verkehr zuständig ist, sowie für
Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Absatz 1 Nummer 15 und § 58a Absatz 1,“.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3“
ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 1
Nummer 10“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 20 wird die Angabe „worden ist.“ durch die Angabe „worden ist,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2405 in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber und Leitungsorgane von
Flughäfen der Union.“
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346),
die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt VII der Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) werden nach dem
Gebührentatbestand Nummer 36 die folgenden Gebührentatbestände Nummer 37 bis 40
eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„37. Bearbeitung eines Antrags auf vorübergehende Ausnahme von der
Betankungspflicht (Artikel 5 Absatz 3 bis 11 der Verordnung (EU)
2023/2405)
1 250 EUR
38. Prüfung und Nachverfolgung der Informationen und der Maßnahmen
der Leitungsorgane der Flughäfen der Europäischen Union zur
Bereitstellung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 6 Absatz 2 und
3 der Verordnung (EU) 2023/2405
1 215 EUR
39. Prüfung der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2023/2405 jährlich vorzulegenden Berichte der Luftfahrzeugbetreiber
über die Vertankung von Flugkraftstoffen und über den Kauf
nachhaltiger Flugkraftstoffe
530 EUR
40. Festsetzung der Abgabe nach § 29d Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes
2 100 EUR“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)
(ABl. L 2405 vom 31.10.2023, S. 1; L 90126 vom 26.2.2024, S. 1; L 90825 vom 16.10.2025, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) werden harmonisierte
Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe
festgelegt. Dies beinhaltet Vorgaben für den gezielten Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe im
Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen
Flugverkehr. Die Mitgliedstaaten haben deren wirksame und einheitliche Durchführung
sicherzustellen und die für den Vollzug zuständigen Behörden zu benennen. Darüber hinaus
verpflichtet die Verordnung (EU) 2023/2405 die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße
gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 zu schaffen und legt selbst zudem eine
Mindesthöhe für diese Sanktionen fest.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen zudem bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im nationalen Luftverkehr die Emissionen
signifikant verringert werden.
Am 7. Juni 2026 ist bereits das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 163), das die Verordnung (EU)
2023/2405 hinsichtlich der Flugkraftstoffanbieter umsetzt, indem es das Bundes-
Immissionsschutzgesetz anpasst. Das hiesige Gesetz ermöglicht die Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/2405 insbesondere die Sanktionierung von Luftfahrzeugbetreibern, Flughäfen
der Union und die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes dient der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“). Folgeänderungen betreffen das Gesetz über
das Luftfahrt-Bundesamt und die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung. Insbesondere
werden die für den Vollzug der Verordnung in Deutschland zuständigen Behörden
festgelegt: In Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber und auf Flughäfen der Europäischen Union im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2405 ist dies das Luftfahrt-Bundesamt. Für
das Luftfahrt-Bundesamt werden daher in § 29c des Luftverkehrsgesetzes
Überwachungsbefugnisse geschaffen. Darüber hinaus werden im Luftverkehrsgesetz die europarechtlich
vorgeschriebenen Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405
festgeschrieben. Dies ist zum einen § 29d des Luftverkehrsgesetzes, der eine Abgabepflicht
regelt, falls Luftfahrzeugbetreiber ihre europarechtliche Betankungspflicht verletzen, und zum
anderen § 58a des Luftverkehrsgesetzes mit Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU)
2023/2405. Aufgrund des europarechtlichen Erfordernisses, die Abgabenhöhe regelmäßig
anzupassen, wird in § 32 des Luftverkehrsgesetzes die Ermächtigung zum Erlass und zur
Änderung einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen. Zur
Verwaltungsvereinfachung wird zudem eine Ermächtigung geschaffen, diese Verordnungsermächtigung auf das
sachnähere Luftfahrt-Bundesamt zu übertragen. Von Letzterer wird Gebrauch gemacht
durch den Erlass der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA-
Ermächtigungsübertragungsverordnung – LBA-ErmÜbertrV). Die gesetzlichen Aufgaben des
LBA werden angepasst (§ 2 Absatz 1 Nummer 21 LFBAG). Ergänzt werden
Kostentatbestände für die neuen Aufgaben des LBA (Nummer 37 ff. des Abschnitts VII zur Anlage
Gebührenverzeichnis der LuftKostV).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftrage Dritte wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über den Luftverkehr nach Artikel 73
Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes dient der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen sind im Wesentlichen durch die Verordnung (EU) 2023/2405 vorgegeben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Gesetzesvorhabens entsprechen den Zielen für Nachhaltige
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 und 2025, insbesondere in den
Transformationsbereichen Energiewende und Klimaschutz sowie nachhaltige Mobilität. Mit
der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) werden harmonisierte
Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe
(sustainable aviation fuels - SAF) festgelegt. Die Änderungen durch dieses
Gesetzesvorhaben dienen der Durchführung dieser Verordnung und fördern die Reduzierung von
Treibhausgasen im Luftverkehr. Der Anstieg der Nachfrage nach Verkehrsleistungen im
Luftverkehr soll von den Verbräuchen von sonstigen Flugkraftstoffen entkoppelt werden. Dies
unterstützt nachhaltigen Konsum von Dienstleistungen der Luftverkehrswirtschaft und schützt
die natürlichen Lebensgrundlagen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Bereits mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli 2025 wurde das
Luftfahrt-Bundesamt mit den Aufgaben als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU)
2023/2405 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen
Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) beauftragt. Mit diesem Gesetz wird der
Aufgabenkatalog in § 2 LFBAG entsprechend angepasst. Dem Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein
Personalbedarf in Höhe von 5 Vollzeitäquivalenten und ein jährlicher Erfüllungsaufwand
daraus in Höhe von 167 000 Euro.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3
.1
§ 2
Absatz 1
Nummer
LFBAG
Bun
d
1 167
Summe
(in Tsd.
Euro)
0
davon
Bund
0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
Aufwände, die im Rahmen von Artikel 1 des Entwurfs auftreten, werden vollständig durch
die Erfüllungsaufwandsänderung der Vorgabe 4.3.1 abgedeckt.
Lfd. Nr. 4.3.1: Agieren als zuständige Behörde für Luftfahrzeugbetreiber und
Leitungsorgane von Flughäfen, § 2 Absatz 1 Nummer 21 LFBAG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 3 750 44,40 0 167 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 167
Als Folge des Regelungsentwurfs agiert das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständige
Behörde für Luftfahrzeugbetreiber und Leitungsorgane von Flughäfen der Union im Sinne von
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405. Die zuständige Behörde hat die Pflicht,
die Anwendung der Verordnung durchzusetzen. Dies umfasst insbesondere die
Bearbeitung von Anträgen auf temporäre Befreiung von der Betankungspflicht, Prüfung und
Nachverfolgung der Maßnahmen der Organe der betroffenen Flughäfen zur Bereitstellung
nachhaltiger Flugkraftstoffe, Prüfung von Berichten in Kombination mit eigener Berichterstattung
sowie eventuelle Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen.
Im Rahmen der Erfüllung dieser Vorgabe entsteht laut Bedarfsschätzung des LBA ein
geschätzter jährlicher Aufwand von ca. 3 750 Stunden. Dieser Aufwand kann keiner speziellen
Laufbahn zugeordnet werden, weswegen vom durchschnittlichen Lohnsatz des Bundes in
Höhe von 44,40 Euro (vgl. Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, 2026, Anhang 8) auszugehen ist. Es fallen
keine zusätzlichen Sachkosten an. In Summe ergibt sich dadurch ein jährlicher Aufwand
für die Verwaltung des Bundes in Höhe von etwa 167 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die europarechtlich harmonisierten Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative
„ReFuelEU Aviation“) für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger
Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels - SAF) können für Verbraucherinnen und Verbraucher die
Kosten für Flugkraftstoffe und damit die Preise von Flugtickets erhöhen. Die Regelungen
dieses nationalen Gesetzesvorhabens dienen der Durchführung der detaillierten
Verordnung (EU) 2023/2405 und lassen keine sonstigen eigenständigen Auswirkungen erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt aufgrund der dauerhaft geltenden Vorgaben der Verordnung (EU)
2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (zu §§ 29c und 29d LuftVG-E – neu)
Zu § 29c (Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen hinsichtlich der
Verordnung (EU) 2023/2405; Einschränkung von Grundrechten)
Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Zu Absatz 1
Die Norm regelt in Absatz 1 die Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen
hinsichtlich der Verordnung (EU) 2023/2405.
Zu Satz 1
Das Luftfahrt-Bundesamt erhält die Befugnis, die Aufgaben zur Informationserhebung und
-verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2023/2405 gegenüber dem Leitungsorgan des Flughafens der Union wahrzunehmen.
Zu Satz 2
Zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird
geregelt: Sofern das Luftfahrt-Bundesamt zu dem Schluss kommt, dass das Leitungsorgan des
Flughafens der Union seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2405 nachkommt, setzt es die Europäische Kommission und die Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit davon in Kenntnis.
Zu Satz 3
Zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird
geregelt: Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen fordert das Luftfahrt-Bundesamt das
Leitungsorgan des Flughafens der Union auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu
ergreifen, um den Mangel an angemessenem Zugang von Luftfahrzeugbetreibern zu
Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von SAF unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei
Jahre nach der Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 LuftVG
zu beheben.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1 und 2
Zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird
geregelt: § 29c Absatz 2 Satz 1 LuftVG verpflichtet das Leitungsorgan des Flughafens und den
Luftfahrzeugbetreiber zum einen, den Angehörigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren
Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von
Prüfungen einschließlich des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen zu gestatten, sowie
zum anderen, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt (Absatz 2 Satz 2).
Zu Satz 3
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 hat das Leitungsorgan des Flughafens auf
Anforderung des Luftfahrt-Bundesamtes Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
Zu § 29d (Abgabepflicht des Luftfahrzeugbetreibers nach der Verordnung (EU)
2023/2405)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die Regelung der Abgabepflicht erfolgt zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der
obengenannten Verordnung, der zudem eine Mindesthöhe für diese Abgabe festlegt: Diese
muss verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein wie der
Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlichen Durchschnittspreises für Flugkraftstoff
pro Tonne mit der jährlichen nicht vertankten Gesamtmenge ergibt.
Deckt ein Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3 Nummer 3 entgegen Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2405 weniger als 90 Prozent seines Jahresbedarfs mit Flugkraftstoff
im Sinne des Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2023/2405 an einem Flughafen
der Union gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der
Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip) nicht oder nicht ausreichend, so setzt das Luftfahrt-
Bundesamt nach Absatz 1 eine Abgabe für die jährliche nicht vertankte Gesamtmenge an
Flugkraftstoff gemäß Artikel 3 Nummer 26 in Höhe von 1 332 Euro pro Tonne fest. Eine davon
abweichende Abgabenhöhe ist gegebenenfalls in einer Rechtsverordnung festgelegt (Satz
1 am Ende; Absatz 3; § 32 Absatz 4 Nummer 9 LuftVG-E).
Die gesetzlich festgelegte Abgabenhöhe von grundsätzlich 1 332 Euro ergibt sich für das
Jahr 2026 aus der obengenannten Vorgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/2405 sowie dem im Frühjahr 2026 (EASA 2026 Briefing Note) veröffentlichten
Referenzpreis von 666 Euro pro Tonne Flugkraftstoff. Daraus folgt aufgrund der Maßgabe der
mindestens doppelten Höhe eine Mindestabgabenhöhe von 1 332 Euro pro nicht vertankter
Tonne Flugkraftstoff.
Das Luftfahrt-Bundesamt bestimmt für den einschlägigen Zeitraum gegebenenfalls eine
andere Abgabenhöhe durch Rechtsverordnung (siehe Satz 1 am Ende, Absatz 3, § 32
Absatz 4 Nummer 9 und Absatz 4d des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung der noch zu
erlassenden LBA-Ermächtigungsübertragungsverordnung – LBA-ErmÜbertrV) auf Grundlage
folgender Informationen: Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
veröffentlicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 jedes Jahr einen
technischen Bericht, der unter anderem Preisinformationen wie die Preisdifferenz zwischen SAF
und konventionellen Flugkraftstoffen enthält.
Für die Höhe der Abgabe ist gemäß Artikel 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU)
2023/2405 ein Durchschnittspreis für Flugkraftstoff anzuwenden, der auf dem letzten
verfügbaren technischen Bericht beruht, der von der Agentur der Europäischen Union für
Flugsicherheit veröffentlicht wurde. Die Abgabenhöhe für das Jahr, in dem die Abgabepflicht
entsteht (Jahr N), bezieht sich also auf den Referenzpreis aus dem jährlichen technischen
Bericht der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, der in dem
vorangegangenen Jahr (N-1) veröffentlicht wurde und der auf den Preisen des Jahres N-2 basiert (vgl.
Ziffer 2.3 des Working paper on Article 12 RFEUA (Enforcement), Ref. Ares(2025)2196082
- 18/03/2025). Das Luftfahrt-Bundesamt wird ab 2026 die Abgabenhöhe vor Beginn eines
neuen Jahres jeweils anpassen und durch Verordnung bestimmen (siehe § 29d Absatz 1
Satz 1 (am Ende), Absatz 3 und § 32 Absatz 4 Nummer 9 und Absatz 4d LuftVG). Dies soll
die Preisschwankungen bei Flugkraftstoffen mit der erforderlichen Rechtssicherheit und
den europarechtlichen Vorgaben in Einklang bringen.
Absatz 1 sieht drei Ausnahmen von der Abgabepflicht vor: zwei in Satz 1 und eine in Satz
2. Die Ausnahmen betreffen erstens in Satz 1 die Unterschreitung des Schwellenwertes
gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 soweit sie erforderlich war, um
die geltenden Kraftstoffsicherheitsvorschriften einzuhalten. Sie sind vom
Luftfahrzeugbetreiber gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt sowie gegenüber der Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit hinreichend zu begründen. Zweitens kann eine
vorübergehende maßgebliche Befreiung gemäß Artikel 5 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EU)
2023/2405 von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt werden oder als erteilt gelten (Artikel 5
Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405). Befreiungen gelten mitunter nur temporär
und es können darüber hinaus Fehlmengen entstanden sein. Befreiungen, die nur einen
Teil des Berichtszeitraums betreffen, können keine Ausnahme für eine Abgabepflicht für
den restlichen Zeitraum begründen, außer sie sind maßgeblich.
Zu Satz 2
Drittens gilt eine Ausnahme, wenn der Luftfahrzeugbetreiber durch das Luftfahrt-
Bundesamt gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 von der
Abgabepflicht befreit ist. Das ist der Fall, wenn er nachweisen kann, dass seine Nichteinhaltung der
Verpflichtung aus Artikel 5 auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände
zurückzuführen ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die Abgabenschuld des Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz 1
entsteht mit Ablauf des 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres (Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405). Es besteht eine Anhörungspflicht zugunsten
der Luftfahrzeugbetreiber vor der Festsetzung der Abgabe. Die Festsetzung unterliegt
einem Begründungserfordernis, dass auch die Angaben nach Artikel 12 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/2405 umfasst.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Anpassungspflicht der Abgabenhöhe, wenn sich der Referenzwert
ändert. Nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 muss die
Sanktion, die hier als Abgabe umgesetzt ist, verhältnismäßig und abschreckend und mindestens
doppelt so hoch sein wie der Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlichen
Durchschnittspreises für Flugkraftstoff pro Tonne mit der jährlichen nicht vertankten
Gesamtmenge ergibt. Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit veröffentlicht jedes
Jahr einen technischen Bericht, der nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2023/2405 unter anderem Preisinformationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten
enthält, darunter den oben genannten Referenzwert.
Zu Nummer 2 (zu § 32 LuftVG-E)
Zu Buchstabe a (zur Überschrift)
§ 32 des Luftverkehrsgesetzes erhält die Überschrift „Verordnungsermächtigungen;
allgemeine Verwaltungsvorschriften“.
Zu Buchstabe b (zu Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa (zu Nummer 8)
Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.
Zu Doppelbuchstabe bb (zu Nummern 9 und 10 – neu)
Zu Nummer 9
Mit § 32 Absatz 4 Nummer 9 des Luftverkehrsgesetzes wird das Bundesministerium für
Verkehr ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Abgabe
nach § 29d notwendigen Rechtsverordnungen über die Höhe der Abgabe das Verfahren zu
deren Erhebung zu erlassen. Dies ist erforderlich aufgrund der regelmäßig zu erwartenden
Änderungen der Abgabenhöhe: Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405
legt fest, dass die Abgabe verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so
hoch sein muss wie der Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlichen
Durchschnittspreises für Flugkraftstoff pro Tonne mit der jährlichen nicht vertankten Gesamtmenge ergibt.
Voraussichtlich schwanken sowohl der jährliche Durchschnittspreis für Flugkraftstoff pro
Tonne als auch die jährliche nicht vertankte Gesamtmenge. Die Anpassung der
Abgabenhöhe ist in § 29d Absatz 3 vorgeschrieben.
Zu Nummer 10
§ 32 Absatz 4 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes enthält die Verordnungsermächtigung
für die Regelung der Kosten für Amtshandlungen zur Erhebung der Abgabe nach § 29d und
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405. Die Kosten für die Erhebung der
Abgabe nach § 29d werden als Nummer 40 des Abschnitts VII in die Anlage
Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung eingefügt (Artikel
3). Die Kosten zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2404 erfassen die übrigen
neuen Gebührentatbestände, aktuell die Nummern 37, 38 und 39, die sich auf unmittelbare
Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/2404 beziehen, die Amtshandlungen erforderlich
machen. Die Festlegung der Höhe der Abgabe nach § 29d LuftVG wird hingegen
voraussichtlich in einer eigenständigen Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes erfolgen
und nicht in der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Zu Buchstabe c (zu Absatz 4a)
§ 32 Absatz 4a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zur Bestimmung der gebührenpflichtigen
Tatbestände und Höhe der Gebühren wird ergänzt um den Verweis auf Absatz 4 Nummer
10.
Zu Buchstabe d (zu Absatz 4d – neu)
§ 32 Absatz 4d des Luftverkehrsgesetzes regelt, dass das Bundesministerium für Verkehr
die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 9 und 10
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Luftfahrt-Bundesamt
übertragen kann. Da jährliche Anpassungen der Abgabenhöhe zu erwarten sind, dient es
der Verwaltungsvereinfachung, die regelmäßige Anpassung der Abgabenhöhe auf das
sachnähere Luftfahrt-Bundesamt zu übertragen. Die Aufgaben des Bundesministeriums für
Verkehr sollen auf ministerielle Kernaufgaben konzentriert werden.
Zu Nummer 3 (zu § 58a LuftVG-E – neu)
Zu § 58a (Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405)
Für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 werden
in Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung
vom 18. Oktober 2023 Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten geschaffen. Die jeweiligen
Adressaten sind durch die Verordnung (EU) 2023/2405 festgelegt: das Leitungsorgan eines
Flughafens im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder
Luftfahrzeugbetreiber im Sinne des Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Betankungsdienstleister fallen in den Pflichtenkreis der Flughäfen, welche diese beauftragen
(vgl. Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV).
Die Pflicht von Luftfahrzeugbetreibern zur Zahlung nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/2405 wird hingegen in § 29d LuftVG durch eine Abgabepflicht geregelt.
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Bezug auf Flugkraftstoffanbieter (Artikel 12 Absatz
4 bis 6 der Verordnung (EU) 2023/2405) finden sich in § 62a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Nummer 1 erfasst den Fall, dass das Leitungsorgan eines Flughafens entgegen Artikel 6
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 die zum Nachweis der Einhaltung des
Artikels 6 Absatz 1 erforderlichen Informationen nach Aufforderung des Luftfahrt-
Bundesamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die
Informationen beziehen sich auf die Verpflichtung für Leitungsorgane der Flughäfen der
Union aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405, den Zugang zu
Flugkraftstoffen, die SAF zu den in dieser Verordnung angegebenen Mindestanteilen enthalten, zu
erleichtern.
Auch erfasst ist die Pflicht desjenigen, der von einer gemeldeten Schwierigkeit betroffen ist,
nach Artikel 6 Absatz 4 dem Leitungsorgan eines Flughafens der Union auf Verlangen
unverzüglich alle erforderlichen Informationen für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 und 3
der Verordnung (EU) 2023/2405 zur Verfügung zu stellen und mit ihm zusammenarbeiten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 sanktioniert es, falls das Leitungsorgan eines Flughafens entgegen Artikel 6
Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 und entgegen einer vollziehbaren
Anordnung des Luftfahrt-Bundesamtes nicht unverzüglich eine von diesem bestimmte
Maßnahme ergreift, um Luftfahrzeugbetreibern den Zugang zu Flugkraftstoffen, die nachhaltige
Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zu den
in der Verordnung (EU) 2023/2405 angegebenen Mindestanteilen enthalten, zu
ermöglichen. Die europarechtliche Pflicht gilt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Die
zeitliche Obergrenze „in jedem Fall jedoch spätestens drei Jahre nach der Aufforderung der
zuständigen Behörde gemäß Absatz 2“ nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU)
2023/2405 wurde in § 58a Absatz 2 aufgegriffen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 erfasst Verstöße gegen die Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 an die zuständigen Behörden und die Agentur der Europäischen Union
für Flugsicherheit mit den dort genannten Informationen nach dem Datum des Tages der
Verkündung dieses Gesetzes. Wegen des sanktionsrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt
dies jedoch erst ab dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes.
Zu Nummer 4
Nummer 4 gilt für Verstöße gegen die Vorgabe des Artikels 8 Absatz 1, wenn dem Luftfahrt-
Bundesamt und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit die dort genannten
Informationen in der dort genannten Form in Bezug auf den Berichtszeitraum im Sinne des
Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2023/2405 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Um Rückwirkungen zu vermeiden, gilt
dies erst ab dem Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes.
Zu Nummer 5
Nummer 5 sanktioniert es, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz
1 der Verordnung (EU) 2023/2405 die Verwendung von nachhaltigen Flugkraftstoffen ein
und derselben Charge im Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend
macht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 staffelt die Höhe der Geldbußen: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den
übrigen Fällen (aktuell denjenigen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4) mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Vergehen im Falle des Absatz 1 Nummer 2
nach der Aufforderung des Luftfahrt-Bundesamtes mehr als drei Jahre, kann die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die zeitliche
Obergrenze stammt aus Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 und
begründet eine Steigerung der Bußgeldhöhe.
Zu Nummer 4 (§ 63 LuftVG-E)
Zu Buchstabe a (vor Nummer 1)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b (zu Nummer 1)
In § 63 Nummer 1 wird hinter der Angabe „Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Absatz 1
Nummer 15“ die Angabe „und 58a“ eingefügt, um die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten klarzustellen. Ansonsten ergäbe sich diese nur in der schwer
nachvollziehbaren Zusammenschau des § 63 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes („im Bereich der
Aufgaben, die ihm übertragen sind“), der Zuständigkeitsregelung in § 2 Nummer 21 des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt nach Artikel 2 dieses Gesetzes und Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 („die Verhängung von Bußgeldern“).
Zu Buchstabe c (zu Nummer 2)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d (zu Nummer 4)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 20 LFBAG-E)
Folgeänderung zum Änderungsbefehl in Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Nummer 21 LFBAG-E – neu)
Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli 2025 wurde das LBA mit der
Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU)
2023/2405 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen
Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) beauftragt. Durch die neue Nummer 21 wird die
Aufgabe, die dem LBA bereits mit dem oben genannten Erlass übertragen worden war,
auch in den gesetzlich festgelegten Aufgabenkatalog des Gesetzes über das Luftfahrt-
Bundesamt aufgenommen. Das LBA ist die zuständige Behörde für Luftfahrzeugbetreiber und
die Organe der Flughäfen der Union; die Zuständigkeit für Flugkraftstoffanbieter wurde
hingegen anderweitig durch das Bundesministerium für Natur, Umweltschutz, Klimaschutz und
nukleare Sicherheit festgelegt (§ 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
Die Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2405 umfassen unter anderem
• die Verarbeitung von Beschlüssen von Luftverkehrsunternehmen über die freiwillige
Aufnahme in den Geltungsbereich der Verordnung (Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2405),
• die Entscheidung über Anträge von Luftfahrzeugbetreibern auf temporäre
Befreiungen von der Betankungspflicht (Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2405),
• die Prüfung der von Luftfahrzeugbetreibern periodisch zu erstattenden Berichte über
vertankte Kraftstoffmengen (Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2405),
• die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen
Bereitstellungs-, Betankungs- und Berichtspflichten,
• Prüfung und Nachverfolgung der Maßnahmen der Organe der betroffenen
Flughäfen zur Bereitstellung von nachhaltigen Flugkraftstoffen (Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2023/2405) und
• Entscheidungsvorbereitungen über den Anwendungsbereich hinsichtlich der
Luftfahrzeugbetreiber und der Flughäfen.
Dem Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein Personalbedarf in Höhe von 5 Vollzeitäquivalenten
und ein jährlicher Erfüllungsaufwand daraus in Höhe von 167 000 Euro.
Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung)
Durch Artikel 3 werden in der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
Gebührentatbestände für Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/2405 geschaffen. Die Durchführung dieser Aufgaben, die dem LBA durch
Artikel 2 dieses Gesetzes übertragen werden, führt zu nicht unerheblichem
Verwaltungsaufwand. Der Grundsatz der Kostendeckung macht es erforderlich, dass kostendeckende
Gebührentatbestände unmittelbar mitgeregelt werden. Das gilt umso mehr, als sich der
Gebührentatbestand Nr. 40 auf § 29d des Luftverkehrsgesetzes bezieht, der mit diesem
Gesetz geschaffen wird. Auch im Übrigen besteht ein Zusammenhang mit dem Sachbereich
dieses Gesetzes, namentlich der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405.
Zu Nummer 37
Mit Nummer 37 wird eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
(BGebG) in Höhe von 1 250 EUR eingeführt für die Bearbeitung eines Antrags auf
vorübergehende Ausnahme von der Betankungspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 bis 11 der
Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023
zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr
(Initiative „ReFuelEU Aviation“) (ABl. L vom 31.10.2023, S. 1).
Die Gebühr enthält einen Wertzuschlag nach § 9 Absatz 2 BGebG in Höhe von 15 Prozent
auf Grund wirtschaftlicher Vorteile: Liegt eine Befreiung von der Betankungspflicht vor, kann
das Unternehmen u. U. günstigeren Kraftstoff an anderen Flughäfen tanken und erhält
somit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Unternehmen, die den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2023/2405 gerecht werden und, insbesondere an großen Flughäfen, höhere
Preise bezahlen. Günstigere Kraftstoffpreise sind allerdings keine Grundlage zur Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung. Zudem erhält das Unternehmen einen betrieblichen Vorteil
im Ablauf der Flüge: Die sogenannten „turn around“-Zeiten können deutlich verkürzt
werden.
Zu Nummer 38
Nummer 38 schafft eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 BGebG in Höhe von 1 215 EUR
für die Prüfung und Nachverfolgung der Informationen und Maßnahmen der Leitungsorgane
der Flughäfen der Europäischen Union zur Bereitstellung von nachhaltigen Flugkraftstoffen
nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Zu Nummer 39
Mit Nummer 39 wird eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 BGebG in Höhe von 530 EUR
eingeführt für die Prüfung der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 sowie Anhang II der Verordnung
(EU) 2023/2405 jährlich vorzulegenden Berichte der Luftfahrzeugbetreiber über die
Vertankung von Flugkraftstoffen und über den Kauf nachhaltiger Flugkraftstoffe.
Zu Nummer 40
Nummer 40 enthält eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 BGebG in Höhe von 2 100 EUR
für die Erhebung der Abgabe nach § 29d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Die Pflichten aus der
Verordnung (EU) 2023/2405 gelten bereits unmittelbar und die europarechtliche Frist zur
Schaffung von diesbezüglichen Sanktionen ist abgelaufen. Deshalb ist ein unverzügliches
Inkrafttreten erforderlich.
Drucksache 468/26- 17 -
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (Gesetzentwurf)