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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe - Drucksache 21/7871 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8297 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe - Drucksache 21/7871 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8297 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7871) 30.09.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe – Drucksache 21/7871 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29c LuftVG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe. Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden unionsweit einheitliche Rahmenbedingungen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Die wirksame und einheitliche Durchsetzung der europäischen Vorgaben ist Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen Luftverkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele. Der Bundesrat unterstützt daher insbesondere die Schaffung klarer Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung und die erforderlichen Sanktionsregelungen. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in § 29c LuftVG-E vorgesehenen Überwachungsbefugnisse nochmals auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung auch Wohnräume zu betreten und damit das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes einzuschränken. Begründung: Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 hat die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Das nationale Durchführungsgesetz ist deshalb grundsätzlich erforderlich und wird vom Bundesrat unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf geht jedoch an einzelnen Stellen über die bloße Bestimmung der zuständigen Behörde und die europarechtlich vorgegebenen Sanktionen hinaus bzw. bedarf einer näheren Konkretisierung. Insbesondere die Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf dabei einer besonders sorgfältigen Begründung. Der Gesetzentwurf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. stellt nicht ausreichend dar, weshalb diese weitreichende Befugnis für die Überwachung der Verpflichtungen aus ReFuelEU Aviation erforderlich ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Die Bundesregierung prüft bereits, ob der Gesetzentwurf im Wege einer Formulierungshilfe im parlamentarischen Verfahren angepasst werden soll. Dabei werden auch die Überwachungsbefugnisse und insbesondere das Betretungsrecht nochmals hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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