Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe - Drucksache 21/7871 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe - Drucksache 21/7871 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8297
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7871)
30.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
– Drucksache 21/7871 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29c LuftVG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger
Flugkraftstoffe. Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden unionsweit einheitliche
Rahmenbedingungen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Die wirksame und
einheitliche Durchsetzung der europäischen Vorgaben ist Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen im
europäischen Luftverkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele. Der Bundesrat unterstützt daher
insbesondere die Schaffung klarer Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung und die erforderlichen
Sanktionsregelungen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in § 29c LuftVG-E vorgesehenen Überwachungsbefugnisse
nochmals auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die
vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung auch Wohnräume zu betreten und damit das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes einzuschränken.
Begründung:
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 hat die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen
für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Das nationale Durchführungsgesetz
ist deshalb grundsätzlich erforderlich und wird vom Bundesrat unterstützt. Der vorliegende
Gesetzentwurf geht jedoch an einzelnen Stellen über die bloße Bestimmung der zuständigen Behörde und
die europarechtlich vorgegebenen Sanktionen hinaus bzw. bedarf einer näheren Konkretisierung.
Insbesondere die Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 13 des Grundgesetzes auf
Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf dabei einer besonders sorgfältigen Begründung. Der Gesetzentwurf
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
stellt nicht ausreichend dar, weshalb diese weitreichende Befugnis für die Überwachung der
Verpflichtungen aus ReFuelEU Aviation erforderlich ist.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Die Bundesregierung prüft bereits, ob der Gesetzentwurf im Wege einer Formulierungshilfe im parlamentarischen
Verfahren angepasst werden soll. Dabei werden auch die Überwachungsbefugnisse und insbesondere das
Betretungsrecht nochmals hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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