Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7871
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) werden
harmonisierte Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung
nachhaltiger Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels - SAF) festgelegt. Dies
beinhaltet Vorgaben für den gezielten Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe im Flugverkehr
zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Die Mitgliedstaaten
haben deren wirksame und einheitliche Durchführung sicherzustellen und die für
den Vollzug zuständigen Behörden zu benennen. Darüber hinaus verpflichtet die
Verordnung (EU) 2023/2405 die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen
diese Verordnung zu schaffen, und legt selbst zudem eine Mindesthöhe für diese
Sanktionen fest.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen zudem bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-
Treibhausgasneutralität erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im nationalen
Luftverkehr die Emissionen signifikant verringert werden.
B. Lösung
Dieses Gesetz ermöglicht die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405
(Initiative „ReFuelEU Aviation“) insbesondere die Sanktionierung von
Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen der Union sowie bezüglich der Aufgaben des
Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Darüber hinaus werden im Luftverkehrsgesetz
Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 festgeschrieben.
Die Hauptsanktion wird als Abgabe ausgestaltet, die durch das LBA zu erheben
ist (§ 29d des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)). Sie greift bei Verstößen von
Luftfahrzeugbetreibern gegen ihre europarechtliche Betankungspflicht.
Daneben werden für bestimmte Verstöße Ordnungswidrigkeitentatbestände
geschaffen (§ 58a LuftVG), zur Absicherung von Berichts- und
Informationspflichten sowie für den Fall, dass ein Luftfahrzeugbetreiber die Verwendung
nachhaltiger Flugkraftstoffe in mehreren Treibhausgasminderungssystemen geltend macht,
und für den Fall, dass das Leitungsorgan eines Flughafens eine Aufforderung des
Luftfahrt-Bundesamtes missachtet.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ferner werden Befugnisse des LBA festgelegt (§ 29c LuftVG), u.a. wegen der
Einschränkung von Grundrechten (Unverletzlichkeit der Wohnung bei
Betretungsrecht im Rahmen der Prüfungen).
Die gesetzlichen Aufgaben des LBA werden angepasst (§ 2 Absatz 1 Nummer 21
des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (LFBAG)).
Ergänzt werden Kostentatbestände für die neuen Aufgaben des LBA (Nummer 37
ff. des Abschnitts VII zur Anlage Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)).
Geschaffen wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für
Verkehr (§ 32 Absatz 4 Nummer 9 LuftVG) und eine Übertragungsmöglichkeit
auf das LBA (§ 32 Absatz 4c Satz 3 LuftVG). Von Letzterer wird Gebrauch
gemacht durch den Erlass der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das LBA
(LBA-Ermächtigungsübertragungsverordnung – LBA-ErmÜbertrV).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein Personalbedarf in Höhe von 5
Vollzeitäquivalenten und ein jährlicher Erfüllungsaufwand daraus in Höhe von 167 000
Euro. Ferner wird für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein zentrales IT-Tool von
der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zur Verfügung gestellt.
Das webbasierte „Sustainability Portal“ dient den Behörden europaweit dazu,
relevante Informationen standardisiert entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Den
nationalen Behörden (sowie Luftfahrzeugbetreibern) entstehen keine Kosten für
deren Nutzung. Der Erfüllungsaufwand setzt sich somit im Wesentlichen aus den
obengenannten Personalkosten zusammen. Erhobene Abgaben nach § 29d des
Luftverkehrsgesetzes werden in dem Einzelplan 12 vereinnahmt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 167 000
Euro. Der Erfüllungsaufwand entfällt in Gänze auf den Bund.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 29c und 29d werden durch die folgenden §§ 29c und 29d ersetzt:
„§ 29c
Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen hinsichtlich der Verordnung (EU) 2023/2405;
Einschränkung von Grundrechten
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt fordert die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2405 beim Leitungsorgan des Flughafens der Union gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2405 an und bewertet diese. Kommt das Luftfahrt-Bundesamt zu dem Schluss, dass das
Leitungsorgan des Flughafens der Union seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2405 nachkommt, so setzt das Luftfahrt-Bundesamt die Europäische Kommission und die Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit davon in Kenntnis. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen fordert
das Luftfahrt-Bundesamt das Leitungsorgan des Flughafens der Union auf, die erforderlichen Maßnahmen
zu ermitteln und zu ergreifen, um den Mangel an angemessenem Zugang von Luftfahrzeugbetreibern zu
Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von nachhaltigen Flugkraftstoffen gemäß Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2023/2405 unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei Jahre nach der Aufforderung
des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Satz 1 zu beheben.
(2) Das Leitungsorgan des Flughafens der Union und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 sind verpflichtet, zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben des
Luftfahrt-Bundesamtes nach Absatz 1 den Angehörigen des Luftfahrt-Bundesamtes und dessen Beauftragten
1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung auch zu Wohnräumen zu gestatten,
2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen zu gestatten
sowie
3. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch
Satz 1 eingeschränkt. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 hat das Leitungsorgan des Flughafens der Union
auf Anforderung des Luftfahrt-Bundesamtes Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 29d
Abgabepflicht des Luftfahrzeugbetreibers nach der Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Kommt ein Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3 Nummer 3 seiner Betankungspflicht nach
Artikel 5 Absatz 1 an einem Flughafen der Union gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/2405
in der Fassung vom 31. Oktober 2023 in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht ausreichend nach,
ohne nach Artikel 5 Absatz 2 oder 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2023/2405 von der Pflicht ganz oder teilweise
befreit zu sein, so setzt das Luftfahrt-Bundesamt eine Abgabe für die jährliche nicht vertankte Gesamtmenge
an Flugkraftstoff gemäß Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 1 332 Euro pro
Tonne fest, sofern für den einschlägigen Zeitraum keine andere Abgabenhöhe durch Rechtsverordnung
bestimmt ist. Das gilt nicht, wenn der Luftfahrzeugbetreiber durch das Luftfahrt-Bundesamt gemäß Artikel 12
Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 von der Abgabepflicht befreit ist.
(2) Die Abgabenschuld des Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz 1 entsteht mit Ablauf des 31. März
des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Der Luftfahrzeugbetreiber ist vor der Festsetzung der
Abgabe anzuhören. Die Festsetzung der Abgabenschuld ist gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2023/2405 zu begründen.
(3) Die Abgabenhöhe nach Absatz 1 Satz 1 ist durch Rechtsverordnung neu zu bestimmen und an den
Durchschnittspreis anzupassen, wenn die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit einen
technischen Bericht nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/2405 veröffentlicht, der einen abweichenden
jährlichen Durchschnittspreis für Flugkraftstoff pro Tonne gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2023/2405 enthält.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
§ 32„
Verordnungsermächtigungen; allgemeine Verwaltungsvorschriften“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Meldepunkte.“ durch die Angabe „Meldepunkte;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
9. „ die Höhe der Abgabe nach § 29d und das Verfahren zu deren Erhebung;
10. die Kosten für Amtshandlungen zur Erhebung der Abgabe nach § 29d und zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/2405.“
c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a“ durch die Angabe „Absatz
4 Nummer 6, 7, 7a und 10“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4c wird der folgende Absatz 4d eingefügt:
„(4d) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 9 und 10 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.“
3. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 58a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages
der Verkündung dieses Gesetzes] einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes]
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 die Verwendung einer dort genannten Charge im
Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.“
4. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das
Bundesministerium für Verkehr zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Absatz 1
Nummer 15 und § 58a Absatz 1,“.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 1 Nummer 10“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S.
1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 20 wird die Angabe „worden ist.“ durch die Angabe „worden ist,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Bezug auf
Luftfahrzeugbetreiber und Leitungsorgane von Flughäfen der Union.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
Artikel 29 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In Abschnitt VII der Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) werden nach dem Gebührentatbestand
Nummer 36 die folgenden Gebührentatbestände Nummer 37 bis 40 eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„37. Bearbeitung eines Antrags auf vorübergehende Ausnahme von der Betankungspflicht
(Artikel 5 Absatz 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2023/2405)
1 250 EUR
38. Prüfung und Nachverfolgung der Informationen und der Maßnahmen der
Leitungsorgane der Flughäfen der Europäischen Union zur Bereitstellung von nachhaltigen
Flugkraftstoffen nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2405
1 215 EUR
39. Prüfung der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 jährlich
vorzulegenden Berichte der Luftfahrzeugbetreiber über die Vertankung von
Flugkraftstoffen und über den Kauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
530 EUR
40. Festsetzung der Abgabe nach § 29d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes 2 100 EUR“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) (ABl. L 2405 vom 31.10.2023, S. 1; L
90126 vom 26.2.2024, S. 1; L 90825 vom 16.10.2025, S. 1)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) werden harmonisierte Vorschriften für
den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe festgelegt. Dies beinhaltet Vorgaben für
den gezielten Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Flugverkehr. Die Mitgliedstaaten haben deren wirksame und einheitliche
Durchführung sicherzustellen und die für den Vollzug zuständigen Behörden zu benennen. Darüber hinaus verpflichtet
die Verordnung (EU) 2023/2405 die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU)
2023/2405 zu schaffen und legt selbst zudem eine Mindesthöhe für diese Sanktionen fest.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen zudem bis zum Jahr 2045 die Treibhausgasemissionen so weit
gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im
nationalen Luftverkehr die Emissionen signifikant verringert werden.
Am 7. Juni 2026 ist bereits das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote in Kraft
getreten (BGBl. 2026 I Nr. 163), das die Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich der Flugkraftstoffanbieter
umsetzt, indem es das Bundes-Immissionsschutzgesetz anpasst. Das hiesige Gesetz ermöglicht die Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/2405 insbesondere die Sanktionierung von Luftfahrzeugbetreibern, Flughäfen der Union
und die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative
„ReFuelEU Aviation“). Folgeänderungen betreffen das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt und die
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung. Insbesondere werden die für den Vollzug der Verordnung in Deutschland
zuständigen Behörden festgelegt: In Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber und auf Flughäfen der Europäischen Union
im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2405 ist dies das Luftfahrt-Bundesamt. Für das Luftfahrt-
Bundesamt werden daher in § 29c des Luftverkehrsgesetzes Überwachungsbefugnisse geschaffen. Darüber
hinaus werden im Luftverkehrsgesetz die europarechtlich vorgeschriebenen Sanktionen für Verstöße gegen die
Verordnung (EU) 2023/2405 festgeschrieben. Dies ist zum einen § 29d des Luftverkehrsgesetzes, der eine
Abgabepflicht regelt, falls Luftfahrzeugbetreiber ihre europarechtliche Betankungspflicht verletzen, und zum anderen §
58a des Luftverkehrsgesetzes mit Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405. Aufgrund des
europarechtlichen Erfordernisses, die Abgabenhöhe regelmäßig anzupassen, wird in § 32 des Luftverkehrsgesetzes die
Ermächtigung zum Erlass und zur Änderung einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen. Zur
Verwaltungsvereinfachung wird zudem eine Ermächtigung geschaffen, diese Verordnungsermächtigung auf das
sachnähere Luftfahrt-Bundesamt zu übertragen. Von Letzterer wird Gebrauch gemacht durch den Erlass der Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA-Ermächtigungsübertragungsverordnung – LBA-ErmÜbertrV). Die gesetzlichen
Aufgaben des LBA werden angepasst (§ 2 Absatz 1 Nummer 21 LFBAG). Ergänzt werden Kostentatbestände für die
neuen Aufgaben des LBA (Nummer 37 ff. des Abschnitts VII zur Anlage Gebührenverzeichnis der LuftKostV).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftrage Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über den Luftverkehr nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des
Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative
„ReFuelEU Aviation“).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen sind im Wesentlichen durch die Verordnung (EU) 2023/2405 vorgegeben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Gesetzesvorhabens entsprechen den Zielen für Nachhaltige Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 und 2025, insbesondere in den Transformationsbereichen Energiewende und
Klimaschutz sowie nachhaltige Mobilität. Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“)
werden harmonisierte Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe
(sustainable aviation fuels - SAF) festgelegt. Die Änderungen durch dieses Gesetzesvorhaben dienen der
Durchführung dieser Verordnung und fördern die Reduzierung von Treibhausgasen im Luftverkehr. Der Anstieg der
Nachfrage nach Verkehrsleistungen im Luftverkehr soll von den Verbräuchen von sonstigen Flugkraftstoffen
entkoppelt werden. Dies unterstützt nachhaltigen Konsum von Dienstleistungen der Luftverkehrswirtschaft und
schützt die natürlichen Lebensgrundlagen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Bereits mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli 2025 wurde das Luftfahrt-Bundesamt mit den
Aufgaben als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2405 zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) beauftragt. Mit diesem
Gesetz wird der Aufgabenkatalog in § 2 LFBAG entsprechend angepasst. Dem Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Personalbedarf in Höhe von 5 Vollzeitäquivalenten und ein jährlicher Erfüllungsaufwand daraus in Höhe von 167
000 Euro.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.
1
§ 2
Absatz 1
Nummer
21
LFBAG
Bund 1 167
Summe
(in Tsd.
Euro)
167
0
davon
Bund
167 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
0
Aufwände, die im Rahmen von Artikel 1 des Entwurfs auftreten, werden vollständig durch die
Erfüllungsaufwandsänderung der Vorgabe 4.3.1 abgedeckt.
Lfd. Nr. 4.3.1: Agieren als zuständige Behörde für Luftfahrzeugbetreiber und Lei-tungsorgane von
Flughäfen, § 2 Absatz 1 Nummer 21 LFBAG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 3 750 44,40 0 167 0
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 167
Als Folge des Regelungsentwurfs agiert das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständige Behörde für
Luftfahrzeugbetreiber und Leitungsorgane von Flughäfen der Union im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2405. Die zuständige Behörde hat die Pflicht, die Anwendung der Verordnung durchzusetzen. Dies
umfasst insbesondere die Bearbeitung von Anträgen auf temporäre Befreiung von der Betankungspflicht, Prüfung
und Nachverfolgung der Maßnahmen der Organe der betroffenen Flughäfen zur Bereitstellung nachhaltiger
Flugkraftstoffe, Prüfung von Berichten in Kombination mit eigener Berichterstattung sowie eventuelle
Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen.
Im Rahmen der Erfüllung dieser Vorgabe entsteht laut Bedarfsschätzung des LBA ein geschätzter jährlicher
Aufwand von ca. 3 750 Stunden. Dieser Aufwand kann keiner speziellen Laufbahn zugeordnet werden, weswegen
vom durchschnittlichen Lohnsatz des Bundes in Höhe von 44,40 Euro (vgl. Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, 2026, Anhang 8) auszugehen ist.
Es fallen keine zusätzlichen Sachkosten an. In Summe ergibt sich dadurch ein jährlicher Aufwand für die
Verwaltung des Bundes in Höhe von etwa 167 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die europarechtlich harmonisierten Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative „ReFuelEU
Aviation“) für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels - SAF)
können für Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten für Flugkraftstoffe und damit die Preise von Flugtickets
erhöhen. Die Regelungen dieses nationalen Gesetzesvorhabens dienen der Durchführung der detaillierten
Verordnung (EU) 2023/2405 und lassen keine sonstigen eigenständigen Auswirkungen erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt aufgrund der dauerhaft geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2405 (Initiative
„ReFuelEU Aviation“) nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (zu §§ 29c und 29d LuftVG-E – neu)
Zu § 29c (Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen hinsichtlich der Verordnung (EU)
2023/2405; Einschränkung von Grundrechten)
Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Zu Absatz 1
Die Norm regelt in Absatz 1 die Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen hinsichtlich der
Verordnung (EU) 2023/2405.
Zu Satz 1
Das Luftfahrt-Bundesamt erhält die Befugnis, die Aufgaben zur Informationserhebung und -verarbeitung nach
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 gegenüber dem Leitungsorgan
des Flughafens der Union wahrzunehmen.
Zu Satz 2
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird geregelt: Sofern das
Luftfahrt-Bundesamt zu dem Schluss kommt, dass das Leitungsorgan des Flughafens der Union seinen
Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 nachkommt, setzt es die Europäische
Kommission und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit davon in Kenntnis.
Zu Satz 3
Zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird geregelt: Bei
Nichteinhaltung der Verpflichtungen fordert das Luftfahrt-Bundesamt das Leitungsorgan des Flughafens der Union auf,
die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen, um den Mangel an angemessenem Zugang von
Luftfahrzeugbetreibern zu Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von SAF unverzüglich, in jedem Fall jedoch
spätestens drei Jahre nach der Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 LuftVG zu
beheben.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1 und 2
Zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird geregelt: § 29c Absatz 2
Satz 1 LuftVG verpflichtet das Leitungsorgan des Flughafens und den Luftfahrzeugbetreiber zum einen, den
Angehörigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von
Prüfungen einschließlich des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen zu gestatten, sowie zum anderen, die
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt
(Absatz 2 Satz 2).
Zu Satz 3
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 hat das Leitungsorgan des Flughafens auf Anforderung des Luftfahrt-
Bundesamtes Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
Zu § 29d (Abgabepflicht des Luftfahrzeugbetreibers nach der Verordnung (EU) 2023/2405)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die Regelung der Abgabepflicht erfolgt zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der obengenannten
Verordnung, der zudem eine Mindesthöhe für diese Abgabe festlegt: Diese muss verhältnismäßig und abschreckend und
mindestens doppelt so hoch sein wie der Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlichen
Durchschnittspreises für Flugkraftstoff pro Tonne mit der jährlichen nicht vertankten Gesamtmenge ergibt.
Deckt ein Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3 Nummer 3 entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2405 weniger als 90 Prozent seines Jahresbedarfs mit Flugkraftstoff im Sinne des Artikel 3 Nummer 24 der
Verordnung (EU) 2023/2405 an einem Flughafen der Union gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2023/2405 in der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip) nicht oder nicht ausreichend, so setzt das
Luftfahrt-Bundesamt nach Absatz 1 eine Abgabe für die jährliche nicht vertankte Gesamtmenge an Flugkraftstoff
gemäß Artikel 3 Nummer 26 in Höhe von 1 332 Euro pro Tonne fest. Eine davon abweichende Abgabenhöhe ist
gegebenenfalls in einer Rechtsverordnung festgelegt (Satz 1 am Ende; Absatz 3; § 32 Absatz 4 Nummer 9
LuftVG-E).
Die gesetzlich festgelegte Abgabenhöhe von grundsätzlich 1 332 Euro ergibt sich für das Jahr 2026 aus der
obengenannten Vorgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 sowie dem im Frühjahr 2026
(EASA 2026 Briefing Note) veröffentlichten Referenzpreis von 666 Euro pro Tonne Flugkraftstoff. Daraus folgt
aufgrund der Maßgabe der mindestens doppelten Höhe eine Mindestabgabenhöhe von 1 332 Euro pro nicht
vertankter Tonne Flugkraftstoff.
Das Luftfahrt-Bundesamt bestimmt für den einschlägigen Zeitraum gegebenenfalls eine andere Abgabenhöhe
durch Rechtsverordnung (siehe Satz 1 am Ende, Absatz 3, § 32 Absatz 4 Nummer 9 und Absatz 4d des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung der noch zu erlassenden LBA-Ermächtigungsübertragungsverordnung – LBA-Erm-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ÜbertrV) auf Grundlage folgender Informationen: Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
veröffentlicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 jedes Jahr einen technischen Bericht, der
unter anderem Preisinformationen wie die Preisdifferenz zwischen SAF und konventionellen Flugkraftstoffen
enthält.
Für die Höhe der Abgabe ist gemäß Artikel 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 ein
Durchschnittspreis für Flugkraftstoff anzuwenden, der auf dem letzten verfügbaren technischen Bericht beruht, der von der
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit veröffentlicht wurde. Die Abgabenhöhe für das Jahr, in dem
die Abgabepflicht entsteht (Jahr N), bezieht sich also auf den Referenzpreis aus dem jährlichen technischen
Bericht der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, der in dem vorangegangenen Jahr (N-1)
veröffentlicht wurde und der auf den Preisen des Jahres N-2 basiert (vgl. Ziffer 2.3 des Working paper on Article 12
RFEUA (Enforcement), Ref. Ares(2025)2196082 - 18/03/2025). Das Luftfahrt-Bundesamt wird ab 2026 die
Abgabenhöhe vor Beginn eines neuen Jahres jeweils anpassen und durch Verordnung bestimmen (siehe § 29d Absatz
1 Satz 1 (am Ende), Absatz 3 und § 32 Absatz 4 Nummer 9 und Absatz 4d LuftVG). Dies soll die
Preisschwankungen bei Flugkraftstoffen mit der erforderlichen Rechtssicherheit und den europarechtlichen Vorgaben in
Einklang bringen.
Absatz 1 sieht drei Ausnahmen von der Abgabepflicht vor: zwei in Satz 1 und eine in Satz 2. Die Ausnahmen
betreffen erstens in Satz 1 die Unterschreitung des Schwellenwertes gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/2405 soweit sie erforderlich war, um die geltenden Kraftstoffsicherheitsvorschriften einzuhalten. Sie
sind vom Luftfahrzeugbetreiber gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt sowie gegenüber der Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit hinreichend zu begründen. Zweitens kann eine vorübergehende maßgebliche
Befreiung gemäß Artikel 5 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2023/2405 von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt
werden oder als erteilt gelten (Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405). Befreiungen gelten
mitunter nur temporär und es können darüber hinaus Fehlmengen entstanden sein. Befreiungen, die nur einen Teil
des Berichtszeitraums betreffen, können keine Ausnahme für eine Abgabepflicht für den restlichen Zeitraum
begründen, außer sie sind maßgeblich.
Zu Satz 2
Drittens gilt eine Ausnahme, wenn der Luftfahrzeugbetreiber durch das Luftfahrt-Bundesamt gemäß Artikel 12
Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 von der Abgabepflicht befreit ist. Das ist der Fall, wenn er
nachweisen kann, dass seine Nichteinhaltung der Verpflichtung aus Artikel 5 auf außergewöhnliche und
unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die Abgabenschuld des Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz 1 entsteht mit Ablauf des 31.
März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405).
Es besteht eine Anhörungspflicht zugunsten der Luftfahrzeugbetreiber vor der Festsetzung der Abgabe. Die
Festsetzung unterliegt einem Begründungserfordernis, dass auch die Angaben nach Artikel 12 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/2405 umfasst.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Anpassungspflicht der Abgabenhöhe, wenn sich der Referenzwert ändert. Nach Artikel 12
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 muss die Sanktion, die hier als Abgabe umgesetzt ist,
verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein wie der Betrag, der sich aus der Multiplikation
des jährlichen Durchschnittspreises für Flugkraftstoff pro Tonne mit der jährlichen nicht vertankten Gesamtmenge
ergibt. Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit veröffentlicht jedes Jahr einen technischen
Bericht, der nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2405 unter anderem
Preisinformationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten enthält, darunter den oben genannten Referenzwert.
Zu Nummer 2 (zu § 32 LuftVG-E)
Zu Buchstabe a (zur Überschrift)
§ 32 des Luftverkehrsgesetzes erhält die Überschrift „Verordnungsermächtigungen; allgemeine
Verwaltungsvorschriften“.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Buchstabe b (zu Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa (zu Nummer 8)
Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.
Zu Doppelbuchstabe bb (zu Nummern 9 und 10 – neu)
Zu Nummer 9
Mit § 32 Absatz 4 Nummer 9 des Luftverkehrsgesetzes wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, ohne
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Abgabe nach § 29d notwendigen Rechtsverordnungen
über die Höhe der Abgabe das Verfahren zu deren Erhebung zu erlassen. Dies ist erforderlich aufgrund der
regelmäßig zu erwartenden Änderungen der Abgabenhöhe: Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405
legt fest, dass die Abgabe verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein muss wie der
Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlichen Durchschnittspreises für Flugkraftstoff pro Tonne mit der
jährlichen nicht vertankten Gesamtmenge ergibt. Voraussichtlich schwanken sowohl der jährliche
Durchschnittspreis für Flugkraftstoff pro Tonne als auch die jährliche nicht vertankte Gesamtmenge. Die Anpassung der
Abgabenhöhe ist in § 29d Absatz 3 vorgeschrieben.
Zu Nummer 10
§ 32 Absatz 4 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes enthält die Verordnungsermächtigung für die Regelung der
Kosten für Amtshandlungen zur Erhebung der Abgabe nach § 29d und zur Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2405. Die Kosten für die Erhebung der Abgabe nach § 29d werden als Nummer 40 des Abschnitts VII in
die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung eingefügt
(Artikel 3). Die Kosten zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2404 erfassen die übrigen neuen
Gebührentatbestände, aktuell die Nummern 37, 38 und 39, die sich auf unmittelbare Pflichten aus der Verordnung (EU)
2023/2404 beziehen, die Amtshandlungen erforderlich machen. Die Festlegung der Höhe der Abgabe nach § 29d
LuftVG wird hingegen voraussichtlich in einer eigenständigen Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes
erfolgen und nicht in der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Zu Buchstabe c (zu Absatz 4a)
§ 32 Absatz 4a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zur Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände und Höhe
der Gebühren wird ergänzt um den Verweis auf Absatz 4 Nummer 10.
Zu Buchstabe d (zu Absatz 4d – neu)
§ 32 Absatz 4d des Luftverkehrsgesetzes regelt, dass das Bundesministerium für Verkehr die Ermächtigung zum
Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 9 und 10 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen kann. Da jährliche Anpassungen der Abgabenhöhe zu
erwarten sind, dient es der Verwaltungsvereinfachung, die regelmäßige Anpassung der Abgabenhöhe auf das
sachnähere Luftfahrt-Bundesamt zu übertragen. Die Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr sollen auf
ministerielle Kernaufgaben konzentriert werden.
Zu Nummer 3 (zu § 58a LuftVG-E – neu)
Zu § 58a (Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405)
Für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 werden in Umsetzung des
Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 Tatbestände für
Ordnungswidrigkeiten geschaffen. Die jeweiligen Adressaten sind durch die Verordnung (EU) 2023/2405
festgelegt: das Leitungsorgan eines Flughafens im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2405
oder Luftfahrzeugbetreiber im Sinne des Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Betankungsdienstleister fallen in den Pflichtenkreis der Flughäfen, welche diese beauftragen (vgl. Bodenabfertigungsdienst-
Verordnung – BADV).
Die Pflicht von Luftfahrzeugbetreibern zur Zahlung nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405
wird hingegen in § 29d LuftVG durch eine Abgabepflicht geregelt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Bezug auf Flugkraftstoffanbieter (Artikel 12 Absatz 4 bis 6 der
Verordnung (EU) 2023/2405) finden sich in § 62a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Nummer 1 erfasst den Fall, dass das Leitungsorgan eines Flughafens entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2405 die zum Nachweis der Einhaltung des Artikels 6 Absatz 1 erforderlichen
Informationen nach Aufforderung des Luftfahrt-Bundesamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt. Die Informationen beziehen sich auf die Verpflichtung für Leitungsorgane der Flughäfen
der Union aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405, den Zugang zu Flugkraftstoffen, die SAF zu
den in dieser Verordnung angegebenen Mindestanteilen enthalten, zu erleichtern.
Auch erfasst ist die Pflicht desjenigen, der von einer gemeldeten Schwierigkeit betroffen ist, nach Artikel 6 Absatz
4 dem Leitungsorgan eines Flughafens der Union auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Informationen
für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 zur Verfügung zu stellen und mit
ihm zusammenarbeiten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 sanktioniert es, falls das Leitungsorgan eines Flughafens entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2405 und entgegen einer vollziehbaren Anordnung des Luftfahrt-Bundesamtes nicht
unverzüglich eine von diesem bestimmte Maßnahme ergreift, um Luftfahrzeugbetreibern den Zugang zu
Flugkraftstoffen, die nachhaltige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zu den
in der Verordnung (EU) 2023/2405 angegebenen Mindestanteilen enthalten, zu ermöglichen. Die
europarechtliche Pflicht gilt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Die zeitliche Obergrenze „in jedem Fall jedoch
spätestens drei Jahre nach der Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2“ nach Artikel 6 Absatz 3
Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 wurde in § 58a Absatz 2 aufgegriffen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 erfasst Verstöße gegen die Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 an
die zuständigen Behörden und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit mit den dort genannten
Informationen nach dem Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes. Wegen des sanktionsrechtlichen
Rückwirkungsverbots gilt dies jedoch erst ab dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes.
Zu Nummer 4
Nummer 4 gilt für Verstöße gegen die Vorgabe des Artikels 8 Absatz 1, wenn dem Luftfahrt-Bundesamt und der
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit die dort genannten Informationen in der dort genannten Form
in Bezug auf den Berichtszeitraum im Sinne des Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2023/2405 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Um Rückwirkungen zu
vermeiden, gilt dies erst ab dem Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes.
Zu Nummer 5
Nummer 5 sanktioniert es, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2405 die Verwendung von nachhaltigen Flugkraftstoffen ein und derselben Charge im Rahmen
mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend macht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 staffelt die Höhe der Geldbußen: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen (aktuell denjenigen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4) mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Vergehen im Falle des Absatz 1 Nummer 2 nach der
Aufforderung des Luftfahrt-Bundesamtes mehr als drei Jahre, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die zeitliche Obergrenze stammt aus Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2405 und begründet eine Steigerung der Bußgeldhöhe.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 4 (§ 63 LuftVG-E)
Zu Buchstabe a (vor Nummer 1)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b (zu Nummer 1)
In § 63 Nummer 1 wird hinter der Angabe „Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Absatz 1 Nummer 15“ die Angabe
„und 58a“ eingefügt, um die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes als Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten klarzustellen. Ansonsten ergäbe sich diese nur
in der schwer nachvollziehbaren Zusammenschau des § 63 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes („im Bereich der
Aufgaben, die ihm übertragen sind“), der Zuständigkeitsregelung in § 2 Nummer 21 des Gesetzes über das
Luftfahrt-Bundesamt nach Artikel 2 dieses Gesetzes und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 („die
Verhängung von Bußgeldern“).
Zu Buchstabe c (zu Nummer 2)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d (zu Nummer 4)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 20 LFBAG-E)
Folgeänderung zum Änderungsbefehl in Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Nummer 21 LFBAG-E – neu)
Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli 2025 wurde das LBA mit der Wahrnehmung der
Aufgaben als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2405 zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) beauftragt. Durch die
neue Nummer 21 wird die Aufgabe, die dem LBA bereits mit dem oben genannten Erlass übertragen worden war,
auch in den gesetzlich festgelegten Aufgabenkatalog des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt aufgenommen.
Das LBA ist die zuständige Behörde für Luftfahrzeugbetreiber und die Organe der Flughäfen der Union; die
Zuständigkeit für Flugkraftstoffanbieter wurde hingegen anderweitig durch das Bundesministerium für Natur,
Umweltschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit festgelegt (§ 37m Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes).
Die Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 umfassen
unter anderem
• die Verarbeitung von Beschlüssen von Luftverkehrsunternehmen über die freiwillige Aufnahme in den
Geltungsbereich der Verordnung (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405),
• die Entscheidung über Anträge von Luftfahrzeugbetreibern auf temporäre Befreiungen von der
Betankungspflicht (Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2405),
• die Prüfung der von Luftfahrzeugbetreibern periodisch zu erstattenden Berichte über vertankte
Kraftstoffmengen (Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2405),
• die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen Bereitstellungs-,
Betankungs- und Berichtspflichten,
• Prüfung und Nachverfolgung der Maßnahmen der Organe der betroffenen Flughäfen zur Bereitstellung
von nachhaltigen Flugkraftstoffen (Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2405) und
• Entscheidungsvorbereitungen über den Anwendungsbereich hinsichtlich der Luftfahrzeugbetreiber und
der Flughäfen.
Dem Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein Personalbedarf in Höhe von 5 Vollzeitäquivalenten und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand daraus in Höhe von 167 000 Euro.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung)
Durch Artikel 3 werden in der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) Gebührentatbestände für
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405 geschaffen. Die
Durchführung dieser Aufgaben, die dem LBA durch Artikel 2 dieses Gesetzes übertragen werden, führt zu nicht
unerheblichem Verwaltungsaufwand. Der Grundsatz der Kostendeckung macht es erforderlich, dass kostendeckende
Gebührentatbestände unmittelbar mitgeregelt werden. Das gilt umso mehr, als sich der Gebührentatbestand Nr. 40
auf § 29d des Luftverkehrsgesetzes bezieht, der mit diesem Gesetz geschaffen wird. Auch im Übrigen besteht ein
Zusammenhang mit dem Sachbereich dieses Gesetzes, namentlich der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2405.
Zu Nummer 37
Mit Nummer 37 wird eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) in Höhe von
1 250 EUR eingeführt für die Bearbeitung eines Antrags auf vorübergehende Ausnahme von der
Betankungspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen
Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) (ABl. L vom 31.10.2023, S. 1).
Die Gebühr enthält einen Wertzuschlag nach § 9 Absatz 2 BGebG in Höhe von 15 Prozent auf Grund
wirtschaftlicher Vorteile: Liegt eine Befreiung von der Betankungspflicht vor, kann das Unternehmen u. U. günstigeren
Kraftstoff an anderen Flughäfen tanken und erhält somit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Unternehmen,
die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2405 gerecht werden und, insbesondere an großen Flughäfen,
höhere Preise bezahlen. Günstigere Kraftstoffpreise sind allerdings keine Grundlage zur Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung. Zudem erhält das Unternehmen einen betrieblichen Vorteil im Ablauf der Flüge: Die
sogenannten „turn around“-Zeiten können deutlich verkürzt werden.
Zu Nummer 38
Nummer 38 schafft eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 BGebG in Höhe von 1 215 EUR für die Prüfung und
Nachverfolgung der Informationen und Maßnahmen der Leitungsorgane der Flughäfen der Europäischen Union
zur Bereitstellung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
2023/2405.
Zu Nummer 39
Mit Nummer 39 wird eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 BGebG in Höhe von 530 EUR eingeführt für die
Prüfung der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2405 jährlich
vorzulegenden Berichte der Luftfahrzeugbetreiber über die Vertankung von Flugkraftstoffen und über den Kauf
nachhaltiger Flugkraftstoffe.
Zu Nummer 40
Nummer 40 enthält eine Festgebühr nach § 11 Nummer 1 BGebG in Höhe von 2 100 EUR für die Erhebung der
Abgabe nach § 29d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Die Pflichten aus der Verordnung (EU)
2023/2405 gelten bereits unmittelbar und die europarechtliche Frist zur Schaffung von diesbezüglichen
Sanktionen ist abgelaufen. Deshalb ist ein unverzügliches Inkrafttreten erforderlich.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (Gesetzentwurf)