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des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Durcksache 21/4786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6988 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Durcksache 21/4786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Deutscher Bundestag Drucksache 21/6988 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/4786 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen A. Problem Die seit 2010 geltende Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) ist das zentrale Instrument der Europäischen Union zur Begrenzung umweltschädlicher Emissionen. Sie gilt für rund 55 000 Industrieanlagen und Tierhaltungsbetriebe in Europa, davon etwa 13 000 in Deutschland. Der Gesetzentwurf dient der fristgerechten Umsetzung der am 4. August 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der IED. Mit der Reform sollen der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert und die Emissionsvorgaben verschärft werden. Betreiber industrieller Anlagen sollen unter anderem verpflichtet werden, spätestens bis 2026 ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Darüber hinaus sind strengere Anforderungen an die Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) vorgesehen. So sollen die in neuen BVT- Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten bereits ab deren Inkrafttreten möglichst zügig und umfassend eingehalten werden. Gleichzeitig sollen nach dem Gesetzentwurf neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte sowie längerer Umsetzungsfristen geschaffen werden. Neben Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sieht der Gesetzentwurf außerdem Anpassungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundesberggesetzes, des Umweltauditgesetzes, des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4786 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Industrieemissions-Richtlinie (IED) ist das zentrale Regelwerk des anlagenbezogenen Immissionsschutzes in Europa. Sie reguliert zukünftig 40 000 Industrieanlagen (ohne Tierhaltungsanlagen) in Europa, davon etwa 10 000 in Deutschland, und betrachtet dabei alle Umweltmedien (Luft, Wasser, Abfall). Durch die Novelle soll die Transformation hin zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. Da es sich um Zukunftstechnologien handelt, ist es wichtig, die Flexibilitäten zu gewährleisten, die die Industrie dafür benötigt. Die Einführung der IED hat dazu geführt, dass im letzten Jahrzehnt die Emissionen vieler Schadstoffe aus großen Industrieanlagen um über die Hälfte reduziert werden konnten. Dadurch hat sie zur besseren Gesundheit der Bürger durch eine verbesserte Luftqualität beigetragen. Neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit sorgt die IED aber auch für europaweit vergleichbare Wettbewerbsbedingungen. Durch die rechtzeitige Umsetzung des europäischen Regelwerks wird für die heimische Wirtschaft Rechtssicherheit erreicht. Gleichzeitig wird das Rechtssetzungsvorhaben genutzt, um die Erteilung von Genehmigungen für Industrieanlagen in Deutschland weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei wird neben prozessualen Vereinfachungen und dem Abbau von vermeidbarer Bürokratie ein besonderer Fokus auf die Digitalisierung gelegt. Dazu werden u. a. Elemente aus der Föderalen Modernisierungsagenda und dem Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung umgesetzt. Parallel arbeitet die Europäische Kommission an einem Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (Umwelt- Omnibus). Die dort im Entwurf beabsichtigten Erleichterungen, die vor allem die Umweltmanagementsysteme betreffen, wurden im Vorgriff bereits in den Kabinettbeschluss aufgenommen oder entsprechend zurückgestellt, um Fehlinvestitionen der Betreiber zu verhindern. Nach Abschluss des Umwelt- Omnibusverfahrens ist die Bundesregierung aufgefordert, die sich ergebenden Änderungen zügig in nationales Recht umzusetzen. Mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf, den von den Regierungsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag sowie die Eingaben des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 21/4786, Anlage 2) stellt der Deutsche Bundestag im Sinne einer Klarstellung ferner die folgenden Punkte fest: 1. für die Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben im Hinblick auf die Umweltleistung einer Anlage soll möglichst auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden; er betont, dass die Vermutungsregelung in § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Verwendung von Daten, die außerhalb des formalen Umweltmanagementrahmens, aber nach gleichwertigen Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert werden, nicht ausschließt; 2. vor der Anpassung des immissionsschutzrechtlichen Regelwerks an eine neu veröffentlichte BVT-Schlussfolgerung müssen deren Inhalte von der zuständigen Behörde bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen für Neuanlagen unmittelbar herangezogen werden; dies erfolgt mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls im Austausch mit dem Antragsteller; der Deutsche Bundestag betont, dass zur Wahrung der Rechts- und Planungssicherheit diese Festlegung auch nach Inkrafttreten der späteren Anpassung des untergesetzlichen Regelwerks unverändert Gültigkeit behält; insbesondere schließt das vorliegende Gesetz ausdrücklich aus, dass nachträglich strengere Anforderungen wirksam werden (keine „Verböserung“ der Genehmigung); 3. einzelne Stellungnahmen des Bundesrates zu Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz überschreiten den Regelungsumfang des vorliegenden Gesetzes zur Umsetzung der IED; der Deutsche Bundestagr bittet die Länder, diese weitergehenden Vorschläge in ein Rechtssetzungsverfahren einzubringen, das sich unmittelbar auf die abfallrechtlichen Fragestellungen bezieht; 4. durch die Verortung der Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien und die textliche Klarstellung wird sichergestellt, dass die Verpflichtung nicht mehr Teil der behördlich überwachten Anlagenzulassung- und -überwachung ist (Prozess- anstelle einer Ergebnisüberwachung); 5. die in der Mantelverordnung enthaltene Neufassung der 4. BImSchV, die auf Grundlage eines umfassenden Dialogprozesses mit den beteiligten Kreisen erarbeitet wurde, beinhaltet bereits eine Vielzahl an Anpassungen, die zu einem Rückbau des Verwaltungsaufwandes führen, ohne dabei das Schutzniveau für die Umwelt zu beeinträchtigen; der Deutsche Bundestag bittet die Länder und die Bundesregierung, im Rahmen der nun anstehenden Befassung mit der Mantelverordnung mit Unterstützung zu prüfen, ob zwischenzeitlich weitere Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Entlastungsmaßnahmen ermöglichen und unmittelbar umgesetzt werden können; dies betrifft unter anderem die zusätzliche Ausweitung des vereinfachten Verfahrens, die ergänzende Anpassung von Schwellenwerten oder die gesonderte Behandlung von Schmierstoffraffinerien. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das weitere Verfahren zum Abschluss des Umwelt-Omnibus konstruktiv zu begleiten und sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Änderungen unverzüglich in nationales Recht umgesetzt werden; 2. der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten und dem Einsatz von Zukunftstechniken weiterhin umfassend Rechnung zu tragen; da die technologische Dynamik in diesem Bereich weiter fortschreitet, lassen sich die erforderlichen Rahmenbedingungen nicht abschließend im Gesetzestext selbst festlegen; dafür bedarf es ergänzend der Ausarbeitung von Vollzugsleitfäden gemeinsam mit den Ländern und der Industrie zur praktischen Nutzbarmachung der geschaffenen Flexibilitäten und Experimentierklauseln sowie der Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, um entsprechende Voraussetzungen auch für Anlagen zu schaffen, die nicht in den Geltungsbereich der IED fallen; zudem gilt es, kontinuierlich zu prüfen, ob und welche Anpassungen am untergesetzlichen Regelwerk notwendig sind, um eine verlässliche Planungsgrundlage für die Dekarbonisierung sicherzustellen; 3. zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung und Weiterentwicklung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Anpassung der 9. BImSchV vorzulegen, der die zusätzlichen Vorschläge des Bundesrates sowie entsprechende Aufträge des Bund-Länder-Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie der Föderalen Modernisierungsagenda zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsvorhaben aufgreift; 4. zügig, auf Grundlage der Stellungnahme des Bundesrates (Ziffer 5) und im Dialog mit den Praxispartnern ein Konzept zur Umsetzung der europäischen Betriebsvorschriften für die Tierhaltungsanlagen auszuarbeiten, welches zudem die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren umfasst sowie die Planungs- und Rechtssicherheit für die Weiterentwicklung der Tierhaltung erhöht; 5. noch in diesem Jahr Vorschläge für die Schaffung eines in der Breite voll nutzbaren Rechtsrahmens für die förmliche Bekanntgabe (Zustellung) von Verwaltungsakten auf digitalem Wege vorzulegen und die Initiativen zur Entwicklung und Etablierung bundeseinheitlich standardisierter Systeme zur Digitalisierung sämtlicher Verwaltungsleistungen im immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie zur umfassenden Nutzung bereits vorhandener Daten und Nachweise (Once-only-Prinzip) gemeinsam mit den Ländern weiterhin zu unterstützen und voranzutreiben; ein wichtiger Schritt der Staatsmodernisierung ist dabei die rein elektronische Kommunikation zwischen Anlagenbetreibern und den zuständigen Behörden, für deren Umsetzung der Gesetzentwurf nunmehr eine Übergangsfrist bis 2028 vorsieht, um ausreichenden Raum für die Bearbeitung der noch offenen Herausforderungen zu schaffen, auf die der Bundesrat hingewiesen hat; 6. möglichst zeitnah nach Verabschiedung von BVT-Schlussfolgerungen den Ländern Hilfestellungen zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Einzelfall in unmittelbarer Anwendung von Emissionsbandbreiten aus neuen BVT-Schlussfolgerungen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen der Abwasserverordnung sowohl für Direkteinleitungen als auch für Indirekteinleitungen zur Verfügung zu stellen, um die zuständigen Behörden der Länder zu entlasten und frühzeitig eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten; der Deutsche Bundestag begrüßt die entsprechenden Planungen, wie sie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 61c Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes-E hervorgehen; 7. gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren konsequent dazu beizutragen, dass die nationale Umsetzung der europäischen BVT- Schlussfolgerungen fristgerecht erfolgt und die hierfür erforderlichen organisatorischen und administrativen Anpassungen nachdrücklich weiterverfolgt werden; es gilt zu vermeiden, dass Verzögerungen bei der Übertragung von BVT-Schlussfolgerungen in das deutsche Recht Betreiber sowie Behörden benachteiligen, weil ihnen dann die notwendige Planungs- und Umsetzungszeit für die praktische Realisierung fehlt; der Deutsche Bundestag begrüßt daher das in der Chemieagenda 2045 formulierte Ziel der Bundesregierung, bereits im Rahmen der europäischen Ausarbeitung von BVT-Schlussfolgerungen im „Sevilla-Prozess“ die enge Abstimmung mit Industrie, Ländern und Verbänden auf nationaler Ebene zu intensivieren; 8. die bereits eingeleitete Evaluierung der 11. BImSchV und des § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemeinsam mit den Ländern zügig zu einem Abschluss zu bringen und deren Ergebnisse anschließend rasch in konkrete Weiterentwicklungen und Streichungen von Regelungen münden zu lassen mit dem Ziel, die Berichtspflichten jedenfalls erheblich zu reduzieren und umfassend zu entbürokratisieren; durch die Aussetzung der entsprechenden Berichtspflicht für das Berichtsjahr 2024 im Rahmen der Mantelverordnung ist zunächst sichergestellt, dass den Betreibern sowie den Behörden bis zum nächsten regulären Berichtsjahr 2029 (Daten für das Jahr 2028) für diese Berichtspflichten kein Erfüllungsaufwand entsteht; 9. zeitnah einen Entwurf zur Änderung der 9. BImSchV vorzulegen, durch den klargestellt wird, dass der Standsicherheitsnachweis auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bis zum Beginn der Errichtung nachgereicht werden kann.“ Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Lorenz Gösta Beutin Vorsitzender Sascha van Beek Berichterstatter Marcel Queckemeyer Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Harald Ebner Berichterstatter Violetta Bock Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen – Drucksache 21/4786 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 0F0F * Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 0F0F * Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung“. b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie; Verordnungsermächtigung“. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024). Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „§ 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“. d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“. e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt: e) u n v e r ä n d e r t „§ 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie“. f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird nach der Angabe „Gasmangellage“ die Angabe „oder einer sonstigen Krise“ eingefügt. f) u n v e r ä n d e r t g) In der Angabe zu den §§ 31a und 31b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions- Richtlinie“ ersetzt. g) u n v e r ä n d e r t h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende Angabe eingefügt: h) u n v e r ä n d e r t „§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise“. i) Die Angabe zu den §§ 52a und 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt: i) u n v e r ä n d e r t „§ 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie § 52b Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie § 52c Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation“. j) Die Angabe zu § 58e wird durch die folgende Angabe ersetzt: j) u n v e r ä n d e r t „§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung § 58f Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte“. k) Die Angabe zu §§ 64 bis 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: k) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 64 Elektronische Kommunikation „§ 64a Elektronische Kommunikation“. l) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: § 65 Schadensersatz“. „§ 65 Schadensersatz“. l) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt: m) u n v e r ä n d e r t „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 3) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“. 2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: 2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch „(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch 1. der integrierten Vermeidung und kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie 1. der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie 2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. 2. u n v e r ä n d e r t (3) Soweit es sich um Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions- Richtlinie) handelt, dient dieses Gesetz auch der Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung.“ (3) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“ b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) In Absatz 5c Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes,“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt. e) Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: e) u n v e r ä n d e r t „(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT- Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.“ f) Absatz 6b wird durch den folgenden Absatz 6b ersetzt: f) u n v e r ä n d e r t „(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT- Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte, 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte, 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden Überwachungsmaßnahmen sowie 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.“ g) Absatz 6e wird durch den folgenden Absatz 6e ersetzt: g) u n v e r ä n d e r t „(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.“ h) Nach Absatz 6e werden die folgenden Absätze 6f bis 6m eingefügt: h) Nach Absatz 6e werden die folgenden Absätze 6f bis 6m eingefügt: „(6f) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte. „(6f) u n v e r ä n d e r t (6g) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT- Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen. (6g) u n v e r ä n d e r t (6h) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen. (6h) u n v e r ä n d e r t (6i) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind indikative Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden. (6i) u n v e r ä n d e r t (6j) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte. (6j) u n v e r ä n d e r t (6k) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden. (6k) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (6l) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden. (6l) u n v e r ä n d e r t (6m) Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder in einem Teil einer Anlage oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union beinhaltet und die, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“ (6m) Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken, insbesondere fortschrittlichen Techniken, erneuerbaren Energien, Carbon- Management-Technologien und klimafreundlichen Betriebsstoffen, oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder in einem Teil einer Anlage oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union beinhaltet und die, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“ i) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: i) u n v e r ä n d e r t „(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“ j) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: „(11) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch die Genehmigungsentscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Genehmigungsentscheidung berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei diesen Anlagen dürfen in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid aus Verbrennungsprozessen oder anderen Prozessen der Anlage keine Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte für die Umweltleistung in Bezug auf die effiziente Verwendung von Energie festgesetzt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 10 Absatz 8a Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zum Abschluss der vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zu erfolgen hat.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 7“ durch die Angabe „auf Grund des § 7 oder § 7a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen, in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder in denen modulare Prozesseinheiten flexibel verschaltet werden (Mehrzweck-, Vielstoffanlagen oder modulare Anlagen), ist die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses auf die unterschiedlichen Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten erfüllt sind.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der sich aus § 5 ergebenden Pflichten“ durch die Angabe „der sich aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden Pflichten“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „vorgeschrieben sind, und“ durch die Angabe „vorgeschrieben sind.“ ersetzt. cc) Nummer 5 wird gestrichen. c) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. 8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: 8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: „§ 7a „§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass 1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Umweltleistung der Anlagen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf, 2. die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen, 3. die Betreiber von Anlagen Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 5 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen. 4. u n v e r ä n d e r t (2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie 1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und 1. u n v e r ä n d e r t 2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten 2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren Tech- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet. niken assoziierten Umweltleistungswerte einhält. Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen. Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT- Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 1. u n v e r ä n d e r t 2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder 3. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. 4. u n v e r ä n d e r t Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.“ (4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.“ 9. § 8a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Prognoseentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist unverzüglich, spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu treffen. Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung 1. einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort, 2. einer Änderungsgenehmigung. Die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dürfen der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Es ist ausschließlich der von der zuständigen Behörde eröffnete Zugang für die elektronische Antragstellung zu nutzen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt werden, soweit eine Bearbeitung anders Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses nicht möglich ist. Im Fall eines berechtigten Interesses des Antragstellers kann der Antrag schriftlich gestellt werden.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.“ „(2) Unterlagen sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen, soweit 1. sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder 2. ihre Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, oder sonstige bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe der schutzbedürftigen Information geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.“ c) Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen. bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ „Der Antragsteller kann der Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses cc) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat.“ d) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: e) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. darauf hinzuweisen, dass nach einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 6 oder auf Antrag des Antragstellers nach § 16b Absatz 5 ein Erörterungstermin bestimmt und gesondert bekannt gemacht werden kann und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;“. „3. darauf hinzuweisen, dass auf Antrag des Antragstellers nach Absatz 6 ein Erörterungstermin bestimmt und gesondert bekannt gemacht werden kann und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;“. f) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung im Fall des Satzes 3 auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen; dieser Zeitpunkt gilt nicht für die Prüfung des Arten- und Habitatschutzes, es sei denn, es handelt sich um ein Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien.“ g) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Antragstellers die rechtzeitig Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Erörterungstermin kann auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Bei einer Onlinekonsultation ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.“ h) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Genehmigungsbescheid an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.“ e) Absatz 8 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: i) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ „(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses unkenntlich zu machen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten werden ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit sowie die im Bescheid in Bezug genommenen Antragsunterlagen und der Bericht über den Ausgangszustand innerhalb der Auslegungsfrist zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 10 angefordert werden können; hierzu ist auch die Internetseite auf der die Zugänglichmachung erfolgt, anzugeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.“ f) Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt: j) Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt: „(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet zu veröffentlichen: „(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet zu veröffentlichen: 1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts, sofern vorhanden, und 2. u n v e r ä n d e r t 3. soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, 3. eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses eine konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der Industrieemissions- Richtlinie dienenden nachträglichen Anordnungen, sofern eine solche bei der zuständigen Behörde vorliegt. a) Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie a) entfällt b) nachträglichen Anordnungen. b) entfällt Die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen. Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.“ Die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen.“ g) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Antragstellung“ durch die Angabe „Durchführung des Genehmigungsverfahrens“ ersetzt. k) u n v e r ä n d e r t 10. § 12 wird wie folgt geändert: 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „, die insolvenzfest ist und auf die die Behörde direkten Zugriff hat“ eingefügt. a) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert oder bestimmte Unterlagen oder Angaben nach der Erteilung der Genehmigung nachzureichen sind.“ b) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „(2b) Im Fall des § 6 Absatz 2 kann der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde die Änderung der Betriebsweise, die Herstellung eines anderen Stoffes, die Verwendung eines anderen Stoffes oder die Verschaltung von modularen Prozesseinheiten mitzuteilen, so- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses fern diese erstmals innerhalb des genehmigten Rahmens erfolgen sollen.“ 11. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: 12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: „§ 12a „§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn (2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT- Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn 1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 1. u n v e r ä n d e r t 2. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder 3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. 3. u n v e r ä n d e r t Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions- Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre. (3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Nach der Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach (5) Nach der Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass 1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet. 2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält. Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden. (6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissions- (7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses begrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festzulegen, wenn festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn 1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT- Schlussfolgerungen vorliegen, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen enthalten oder 2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder 3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken. 3. u n v e r ä n d e r t Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.“ Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.“ 12. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 5“ ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich oder“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 5“ ersetzt. 13. § 16 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung sind stets erforderlich, wenn u n v e r ä n d e r t 1. die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde oder Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. im Rahmen der Änderung eine Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 erfolgen soll.“ b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt. 14. § 16b wird wie folgt geändert: 15. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. b) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert: b) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: aa) Satz 2 wird gestrichen. „Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ entfällt bb) In Satz 3 wird die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 8“ durch die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 7“ ersetzt. bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 8“ durch die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 6“ ersetzt. cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 5 und 6“ durch die Angabe „Sätze 4 und 5“ ersetzt. c) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: c) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und Satz 2 wird gestrichen. „Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ entfällt d) Absatz 8a wird zu Absatz 8 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: d) Absatz 8a wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Fall von Absatz 6 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 6 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird.“ „Im Fall von Absatz 5 Satz 2 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 5 Satz 5 oder 6 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach § 10 Absatz 6 gestellt wird.“ e) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. f) Absatz 10 wird zu Absatz 9. 16. § 16c wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „im amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 8a Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „Soll infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3, zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, oder nach § 52a Absatz 1 eine nachträgliche Anordnung erlassen werden oder sollen durch eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Emissionsbegrenzungen einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie neu festgelegt werden, ist vor deren Erlass der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen.“ b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Wird infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche Anordnung erlassen und sollen dabei die Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden, ist § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“ „(1b) Wird infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche Anordnung erlassen und sollen dabei die Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden, ist bis zur erstmaligen Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses „(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie entsprechend.“ d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen festgelegt werden sollen oder von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung insgesamt abgesehen werden soll, ist Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt entsprechend.“ „(2b) Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen festgelegt werden sollen oder von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung aus diesem Grund insgesamt abgesehen werden soll, ist Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt entsprechend.“ e) Nach Absatz 4a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: e) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Festsetzung zur Art der Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Satz 1 bis 4 der Deponieverordnung entsprechend.“ bb) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Anzeige der Betriebseinstellung durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde.“ „Die in Satz 3 genannte Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Anzeige der Betriebseinstellung durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde.“ 16. § 20 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „unverzüglich“ eingefügt. b) In Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. 19. u n v e r ä n d e r t 20. § 23b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf störfallrelevante Änderung einer Anlage ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist einmalig um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Eine weitere Verlängerung ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.“ 18. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt: 21. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt: „§ 29c „§ 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (1) Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung für eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie Emissionsbegrenzungen unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte festgelegt, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und die in § 1 genannten Schutzgüter vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter haben wird, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden überwacht wird. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.“ (3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.“ 19. § 31 wird wie folgt geändert: 22. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „Wird in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten oder in der Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten zu ermöglichen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei der Behörde vorliegen, sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes und die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“ „Die bei der Behörde vorliegende Information darüber, ob ein Grenzwert von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie eingehalten wird oder nicht, ist der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes und die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“ 20. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 23. u n v e r ä n d e r t „Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise“. 21. § 31a wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abweichung.“ durch die Angabe „Abweichung, die Gründe für die Abweichung und über die festgesetzten Nebenbestimmungen.“ ersetzt. 22. § 31b wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“ 23. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt: 26. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt: „§ 31m „§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise Abweichungen im Fall einer Krise (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen: (1) u n v e r ä n d e r t 1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht, 2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder 3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht. Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. (2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat. (4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung der Abweichung an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat. (5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt entsprechend. (5) u n v e r ä n d e r t (6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ (6) u n v e r ä n d e r t 24. In § 47c Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt. 27. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 25. In § 47f Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28.7.2021, S. 65) geändert worden ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt. 28. u n v e r ä n d e r t 26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: 29. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. Wird ein Emissionswert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen. „(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. Wird ein Emissionswert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn (3) Abweichend von Absatz 2 können in der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 1. u n v e r ä n d e r t 2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, 2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. 3. u n v e r ä n d e r t Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.“ Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.“ 27. In § 48b Satz 6 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt. 30. u n v e r ä n d e r t 28. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt. 31. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. 29. § 52 wird wie folgt geändert: 32. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 bis 8 gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zutritt zu den Grundstücken“ durch die Angabe „Zutritt zu den Grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten“ ersetzt. c) entfällt Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 30. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt: 33. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt: „§ 52a „§ 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (1) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit (1) u n v e r ä n d e r t 1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 oder im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 vorzunehmen und 2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 einhält, insbesondere die in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte oder die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn 1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 7a Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden, 1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 7a Absatz 2 oder § 48 Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden, 2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses die Umsetzung und die Etappenziele enthält und 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt. 3. u n v e r ä n d e r t Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers von einer Aktualisierung der Genehmigung absehen oder den Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung der an die BVT-Schlussfolgerungen angepassten Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerte befreien, wenn (3) u n v e r ä n d e r t 1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen wird, 2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Genehmigung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit erklärt und 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage vorlegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken (4) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und 1. u n v e r ä n d e r t 2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen. 2. u n v e r ä n d e r t Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere (7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere 1. Vor-Ort-Besichtigungen, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Überwachung der Emissionen, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, 3. u n v e r ä n d e r t 4. Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, 4. u n v e r ä n d e r t 5. Überprüfung der Eigenkontrolle, 5. u n v e r ä n d e r t 6. Prüfung der angewandten Techniken und 6. u n v e r ä n d e r t 7. Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage 7. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen. zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen. § 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass es zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 geeignet ist. (8) Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das Umweltmanagementsystem die sich aus § 58e Absatz 1 und einer auf Grund des § 58e Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt. (8) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (9) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“ 31. § 52a wird zu § 52b und in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt. 34. u n v e r ä n d e r t 32. Der bisherige § 52b wird zu § 52c. 35. u n v e r ä n d e r t 33. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt: 36. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt: „§ 58e „§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung (1) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie haben sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass 1. das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss, 1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen. 2. u n v e r ä n d e r t Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat. Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat. (3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.“ (3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.“ 34. Der bisherige § 58e wird zu § 58f. 37. u n v e r ä n d e r t 35. § 61 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt. 36. § 62 wird wie folgt geändert: 39. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: aa) u n v e r ä n d e r t „2a. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 1 Nummer 3 oder § 58e Absatz 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5“ ersetzt. bb) u n v e r ä n d e r t cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: cc) u n v e r ä n d e r t „5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, zuwiderhandelt,“. dd) In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“ ersetzt. dd) u n v e r ä n d e r t ee) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: ee) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt: „12. entgegen § 58e Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 58e Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird.“ „13. u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung oder Betrieb einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 4, 5a oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden.“ c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. c) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 40. Nach § 63 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende Wirkung.“ 37. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt: 41. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt: „§ 64 „64a Elektronische Kommunikation Elektronische Kommunikation Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen. Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.“ 42. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt: § 65 „§ 65 Schadensersatz Schadensersatz (1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Verstößt jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung des § 47 oder eine Regelung zu Luftreinhalteplänen, Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen einer nach § 48a erlassenen Rechtsverordnung und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, ist der Verwaltungsträger der zuständigen Behörde, in deren Dienst der Amtsträger steht, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) entfällt (3) Schadensersatzansprüche nach den Absätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem (2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und 2. u n v e r ä n d e r t 3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.“ 3. u n v e r ä n d e r t 38. § 67 wird wie folgt geändert: 43. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t b) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 8 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t d) Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 7 und 8. d) Die Absätze 9 bis 11 werden zu den Absätzen 7 bis 9. e) Nach dem neuen Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt: e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 10 bis 12 eingefügt: „(9) Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind § 7 Absatz 1a, § 12 Absatz 1a und 1b, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b, § 48 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden § 7a Absatz 2, § 12a Absatz 1 und 5 und § 48 Absatz 2 sowie im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52a Absatz 1 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. „(10) In Bezug auf BVT- Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind bis zum 1. September 2036 § 7 Absatz 1a und 1b, § 12 Absatz 1a, § 48 Absatz 1a und 1b, § 52 Absatz 1 Satz 5 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 dieses Gesetzes in der bis einschließlich [ einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT- Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden § 7a, § 48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine und § 12a Absatz 2 und 4, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b entsprechende Anwendung. Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen einer Anordnung nach § 17 Absatz 1b. (10) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen zur Veredelung von Fasern oder Textilien der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem … [einsetzen: Datum des (11) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem 1. Juli 2030 zu erfüllen, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des vierten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu erfüllen, wenn die Anlage vor dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1] in Betrieb genommen wurde. wenn die Anlage vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurde. (11) Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist dieses Gesetz in der bis einschließlich … [ einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ (12) u n v e r ä n d e r t f) Nach dem neuen Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: f) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt: „(12) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.11 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen weniger als 20 Megawatt beträgt und die vor der Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ „(13) u n v e r ä n d e r t g) Nach dem neuen Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt: g) Nach Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: „(13) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.12 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche „(14) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Presskraft 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ h) Nach dem neuen Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: h) Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt: „(14) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.26 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT- Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ „(15) u n v e r ä n d e r t i) Nach dem neuen Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt: i) Nach Absatz 15 wird der folgende Absatz 16 eingefügt: „(15) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 1.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Haupttätigkeit in der Pyrolyse besteht und die vor der Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit mit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT- Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“ „(16) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 39. Die Anlage wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 3 Abs. 6)“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2)“ ersetzt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe,“. c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Technologie“ die Angabe „,einschließlich digitaler Instrumente,“ eingefügt. d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: „9. Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.“ e) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Umwelt“ die Angabe „,einschließlich der biologischen Vielfalt,“ eingefügt. 40. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt: 45. u n v e r ä n d e r t „Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 5) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen: 1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte 1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätz- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses liche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt. 1.2. Die Bewertung der Kosten erfolgt quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet. 1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen; b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen und c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen. 1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung. 1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft. 2. Umweltnutzen 2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen. 2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens hat durch eine monetäre Quantifizierung zu erfolgen und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen. 2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens. 2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden. 3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen 3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen. 3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen: a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens; b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die folgende Angabe eingefügt: a) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses „Unterabschnitt 1. Gemeinsame Bestimmungen“. b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt: b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 2. Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie u n v e r ä n d e r t § 61a Anwendungsbereich § 61a u n v e r ä n d e r t § 61b Weitere Begriffsbestimmungen § 61b u n v e r ä n d e r t § 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung § 61c u n v e r ä n d e r t § 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer § 61d u n v e r ä n d e r t § 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen § 61e u n v e r ä n d e r t § 61f Abweichung von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise § 61f u n v e r ä n d e r t § 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung § 61g u n v e r ä n d e r t § 61h Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung § 61h Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung § 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung“. § 61i u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“. d) Nach der Angabe zu § 99a wird die folgende Angabe eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „§ 99b Schadensersatz“. 2. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimas,“ eingefügt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. Vor § 54 wird die folgende Überschrift eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t „Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen“. 4. § 54 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage.“ b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. 5. § 57 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie, soweit erforderlich, nach Satz 2 sicherzustellen. In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. c) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.“ 6. § 58 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ (Indirekteinleitung)“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn“ durch die Angabe „Eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn“ ersetzt. 7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich „(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“ die sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“ 8. § 60 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. c) Absatz 7 wird zu Absatz 4. 9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt: 9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt: „Unterabschnitt 2 „Unterabschnitt 2 Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen § 61a § 61a Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus 1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 2. Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. § 61b § 61b Weitere Begriffsbestimmungen u n v e r ä n d e r t (1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte, 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte, 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen. (3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. (4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT- Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen. (5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik. (6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT- Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen. § 61c § 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung (1) Nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass (1) u n v e r ä n d e r t 1. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und 2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen. (2) Nach der Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von Überprüfungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden: 1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT- Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen, 2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung. Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte nach Satz 5. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu ei- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses nem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen. 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder 2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen die Einhaltung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen. (4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. § 61d § 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer (1) Der Einleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (1) Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis (2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird. (3) Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungsoder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln. (3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln. § 61e § 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen (1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union verlängern, wenn (1) u n v e r ä n d e r t 1. der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage gemäß § 3 Absatz 6m des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte eingehalten werden, 2. die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder die Erlaubnis eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der mit den besten verfügbaren Techniken oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses für die Umsetzung und die Etappenziele enthält, 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt und 4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. (2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direk

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