des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Durcksache 21/4786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Text
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Durcksache 21/4786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6988
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4786 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
A. Problem
Die seit 2010 geltende Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) ist
das zentrale Instrument der Europäischen Union zur Begrenzung
umweltschädlicher Emissionen. Sie gilt für rund 55 000 Industrieanlagen und
Tierhaltungsbetriebe in Europa, davon etwa 13 000 in Deutschland. Der Gesetzentwurf dient der
fristgerechten Umsetzung der am 4. August 2024 in Kraft getretenen Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der IED. Mit der Reform sollen der
Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert und die Emissionsvorgaben verschärft werden.
Betreiber industrieller Anlagen sollen unter anderem verpflichtet werden,
spätestens bis 2026 ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Darüber hinaus sind
strengere Anforderungen an die Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT) vorgesehen. So sollen die in neuen BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten bereits ab deren Inkrafttreten
möglichst zügig und umfassend eingehalten werden. Gleichzeitig sollen nach dem
Gesetzentwurf neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte sowie längerer Umsetzungsfristen geschaffen werden.
Neben Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sieht der Gesetzentwurf
außerdem Anpassungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundesberggesetzes, des Umweltauditgesetzes, des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes sowie des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4786 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Industrieemissions-Richtlinie (IED) ist das zentrale Regelwerk des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes in Europa. Sie reguliert zukünftig
40 000 Industrieanlagen (ohne Tierhaltungsanlagen) in Europa, davon etwa
10 000 in Deutschland, und betrachtet dabei alle Umweltmedien (Luft,
Wasser, Abfall). Durch die Novelle soll die Transformation hin zu einer
klimaneutralen Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. Da es sich um
Zukunftstechnologien handelt, ist es wichtig, die Flexibilitäten zu gewährleisten, die
die Industrie dafür benötigt.
Die Einführung der IED hat dazu geführt, dass im letzten Jahrzehnt die
Emissionen vieler Schadstoffe aus großen Industrieanlagen um über die Hälfte
reduziert werden konnten. Dadurch hat sie zur besseren Gesundheit der
Bürger durch eine verbesserte Luftqualität beigetragen. Neben dem Schutz der
menschlichen Gesundheit sorgt die IED aber auch für europaweit
vergleichbare Wettbewerbsbedingungen. Durch die rechtzeitige Umsetzung des
europäischen Regelwerks wird für die heimische Wirtschaft Rechtssicherheit
erreicht.
Gleichzeitig wird das Rechtssetzungsvorhaben genutzt, um die Erteilung von
Genehmigungen für Industrieanlagen in Deutschland weiter zu vereinfachen
und zu beschleunigen. Dabei wird neben prozessualen Vereinfachungen und
dem Abbau von vermeidbarer Bürokratie ein besonderer Fokus auf die
Digitalisierung gelegt. Dazu werden u. a. Elemente aus der Föderalen
Modernisierungsagenda und dem Bund-Länder-Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung umgesetzt.
Parallel arbeitet die Europäische Kommission an einem Maßnahmenpaket
zur Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen
Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (Umwelt-
Omnibus). Die dort im Entwurf beabsichtigten Erleichterungen, die vor allem
die Umweltmanagementsysteme betreffen, wurden im Vorgriff bereits in
den Kabinettbeschluss aufgenommen oder entsprechend zurückgestellt, um
Fehlinvestitionen der Betreiber zu verhindern. Nach Abschluss des Umwelt-
Omnibusverfahrens ist die Bundesregierung aufgefordert, die sich
ergebenden Änderungen zügig in nationales Recht umzusetzen.
Mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf, den von den
Regierungsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag sowie die Eingaben des Bundesrates
(Bundestagsdrucksache 21/4786, Anlage 2) stellt der Deutsche Bundestag
im Sinne einer Klarstellung ferner die folgenden Punkte fest:
1. für die Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben im Hinblick auf die
Umweltleistung einer Anlage soll möglichst auf vorhandene Daten
zurückgegriffen werden; er betont, dass die Vermutungsregelung in § 52a
Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Verwendung von
Daten, die außerhalb des formalen Umweltmanagementrahmens, aber
nach gleichwertigen Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert
werden, nicht ausschließt;
2. vor der Anpassung des immissionsschutzrechtlichen Regelwerks an
eine neu veröffentlichte BVT-Schlussfolgerung müssen deren Inhalte
von der zuständigen Behörde bei der Festlegung der
Genehmigungsauflagen für Neuanlagen unmittelbar herangezogen werden; dies erfolgt
mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls im Austausch mit dem
Antragsteller; der Deutsche Bundestag betont, dass zur Wahrung der
Rechts- und Planungssicherheit diese Festlegung auch nach
Inkrafttreten der späteren Anpassung des untergesetzlichen Regelwerks
unverändert Gültigkeit behält; insbesondere schließt das vorliegende Gesetz
ausdrücklich aus, dass nachträglich strengere Anforderungen wirksam
werden (keine „Verböserung“ der Genehmigung);
3. einzelne Stellungnahmen des Bundesrates zu Regelungen im
Kreislaufwirtschaftsgesetz überschreiten den Regelungsumfang des
vorliegenden Gesetzes zur Umsetzung der IED; der Deutsche Bundestagr bittet
die Länder, diese weitergehenden Vorschläge in ein
Rechtssetzungsverfahren einzubringen, das sich unmittelbar auf die abfallrechtlichen
Fragestellungen bezieht;
4. durch die Verortung der Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien
und die textliche Klarstellung wird sichergestellt, dass die
Verpflichtung nicht mehr Teil der behördlich überwachten Anlagenzulassung-
und -überwachung ist (Prozess- anstelle einer Ergebnisüberwachung);
5. die in der Mantelverordnung enthaltene Neufassung der 4. BImSchV,
die auf Grundlage eines umfassenden Dialogprozesses mit den
beteiligten Kreisen erarbeitet wurde, beinhaltet bereits eine Vielzahl an
Anpassungen, die zu einem Rückbau des Verwaltungsaufwandes führen, ohne
dabei das Schutzniveau für die Umwelt zu beeinträchtigen; der
Deutsche Bundestag bittet die Länder und die Bundesregierung, im Rahmen
der nun anstehenden Befassung mit der Mantelverordnung mit
Unterstützung zu prüfen, ob zwischenzeitlich weitere Erkenntnisse vorliegen,
die konkrete Entlastungsmaßnahmen ermöglichen und unmittelbar
umgesetzt werden können; dies betrifft unter anderem die zusätzliche
Ausweitung des vereinfachten Verfahrens, die ergänzende Anpassung von
Schwellenwerten oder die gesonderte Behandlung von
Schmierstoffraffinerien.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das weitere Verfahren zum Abschluss des Umwelt-Omnibus
konstruktiv zu begleiten und sicherzustellen, dass sich daraus ergebende
Änderungen unverzüglich in nationales Recht umgesetzt werden;
2. der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten und dem
Einsatz von Zukunftstechniken weiterhin umfassend Rechnung zu tragen;
da die technologische Dynamik in diesem Bereich weiter fortschreitet,
lassen sich die erforderlichen Rahmenbedingungen nicht abschließend
im Gesetzestext selbst festlegen; dafür bedarf es ergänzend der
Ausarbeitung von Vollzugsleitfäden gemeinsam mit den Ländern und der
Industrie zur praktischen Nutzbarmachung der geschaffenen
Flexibilitäten und Experimentierklauseln sowie der Anpassung der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft, um entsprechende
Voraussetzungen auch für Anlagen zu schaffen, die nicht in den Geltungsbereich der
IED fallen; zudem gilt es, kontinuierlich zu prüfen, ob und welche
Anpassungen am untergesetzlichen Regelwerk notwendig sind, um eine
verlässliche Planungsgrundlage für die Dekarbonisierung
sicherzustellen;
3. zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung und Weiterentwicklung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Anpassung
der 9. BImSchV vorzulegen, der die zusätzlichen Vorschläge des
Bundesrates sowie entsprechende Aufträge des Bund-Länder-Pakts für
Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie der
Föderalen Modernisierungsagenda zur Reform der
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsvorhaben aufgreift;
4. zügig, auf Grundlage der Stellungnahme des Bundesrates (Ziffer 5) und
im Dialog mit den Praxispartnern ein Konzept zur Umsetzung der
europäischen Betriebsvorschriften für die Tierhaltungsanlagen
auszuarbeiten, welches zudem die Vereinfachung und Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren umfasst sowie die Planungs- und
Rechtssicherheit für die Weiterentwicklung der Tierhaltung erhöht;
5. noch in diesem Jahr Vorschläge für die Schaffung eines in der Breite
voll nutzbaren Rechtsrahmens für die förmliche Bekanntgabe
(Zustellung) von Verwaltungsakten auf digitalem Wege vorzulegen und die
Initiativen zur Entwicklung und Etablierung bundeseinheitlich
standardisierter Systeme zur Digitalisierung sämtlicher Verwaltungsleistungen
im immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie zur umfassenden
Nutzung bereits vorhandener Daten und Nachweise (Once-only-Prinzip)
gemeinsam mit den Ländern weiterhin zu unterstützen und
voranzutreiben; ein wichtiger Schritt der Staatsmodernisierung ist dabei die rein
elektronische Kommunikation zwischen Anlagenbetreibern und den
zuständigen Behörden, für deren Umsetzung der Gesetzentwurf
nunmehr eine Übergangsfrist bis 2028 vorsieht, um ausreichenden Raum
für die Bearbeitung der noch offenen Herausforderungen zu schaffen,
auf die der Bundesrat hingewiesen hat;
6. möglichst zeitnah nach Verabschiedung von BVT-Schlussfolgerungen
den Ländern Hilfestellungen zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten
im Einzelfall in unmittelbarer Anwendung von Emissionsbandbreiten
aus neuen BVT-Schlussfolgerungen für den Zeitraum bis zum
Inkrafttreten entsprechender Änderungen der Abwasserverordnung sowohl für
Direkteinleitungen als auch für Indirekteinleitungen zur Verfügung zu
stellen, um die zuständigen Behörden der Länder zu entlasten und
frühzeitig eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten;
der Deutsche Bundestag begrüßt die entsprechenden Planungen, wie sie
aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 61c Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes-E hervorgehen;
7. gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren konsequent dazu
beizutragen, dass die nationale Umsetzung der europäischen BVT-
Schlussfolgerungen fristgerecht erfolgt und die hierfür erforderlichen
organisatorischen und administrativen Anpassungen nachdrücklich weiterverfolgt
werden; es gilt zu vermeiden, dass Verzögerungen bei der Übertragung
von BVT-Schlussfolgerungen in das deutsche Recht Betreiber sowie
Behörden benachteiligen, weil ihnen dann die notwendige Planungs-
und Umsetzungszeit für die praktische Realisierung fehlt; der Deutsche
Bundestag begrüßt daher das in der Chemieagenda 2045 formulierte
Ziel der Bundesregierung, bereits im Rahmen der europäischen
Ausarbeitung von BVT-Schlussfolgerungen im „Sevilla-Prozess“ die enge
Abstimmung mit Industrie, Ländern und Verbänden auf nationaler
Ebene zu intensivieren;
8. die bereits eingeleitete Evaluierung der 11. BImSchV und des § 27 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemeinsam mit den Ländern zügig
zu einem Abschluss zu bringen und deren Ergebnisse anschließend
rasch in konkrete Weiterentwicklungen und Streichungen von
Regelungen münden zu lassen mit dem Ziel, die Berichtspflichten jedenfalls
erheblich zu reduzieren und umfassend zu entbürokratisieren; durch die
Aussetzung der entsprechenden Berichtspflicht für das
Berichtsjahr 2024 im Rahmen der Mantelverordnung ist zunächst sichergestellt,
dass den Betreibern sowie den Behörden bis zum nächsten regulären
Berichtsjahr 2029 (Daten für das Jahr 2028) für diese Berichtspflichten
kein Erfüllungsaufwand entsteht;
9. zeitnah einen Entwurf zur Änderung der 9. BImSchV vorzulegen, durch
den klargestellt wird, dass der Standsicherheitsnachweis auch im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bis zum Beginn
der Errichtung nachgereicht werden kann.“
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Sascha van Beek
Berichterstatter
Marcel Queckemeyer
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Harald Ebner
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
– Drucksache 21/4786 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen 0F0F
*
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen 0F0F
*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 7 Rechtsverordnungen über
Anforderungen an
genehmigungsbedürftige Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende
Angabe eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 7a Rechtsverordnungen über
Anforderungen an Anlagen nach
der Industrieemissions-
Richtlinie;
Verordnungsermächtigung“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„§ 10 Genehmigungsverfahren;
Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende
Angabe eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„§ 12a Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsbegrenzungen
für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie“.
e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende
Angabe eingefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
„§ 29c Analyse und Überwachung der
Schadstoffkonzentration im
Aufnahmemilieu bei Anlagen
nach der Industrieemissions-
Richtlinie“.
f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter
Abschnitt wird nach der Angabe
„Gasmangellage“ die Angabe „oder einer sonstigen
Krise“ eingefügt.
f) u n v e r ä n d e r t
g) In der Angabe zu den §§ 31a und 31b wird
jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“
durch die Angabe „Industrieemissions-
Richtlinie“ ersetzt.
g) u n v e r ä n d e r t
h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende
Angabe eingefügt:
h) u n v e r ä n d e r t
„§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise“.
i) Die Angabe zu den §§ 52a und 52b wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
i) u n v e r ä n d e r t
„§ 52a Überwachung von Anlagen
nach der Industrieemissions-
Richtlinie
§ 52b Überwachungspläne,
Überwachungsprogramme für Anlagen
nach der Industrieemissions-
Richtlinie
§ 52c Mitteilungspflichten zur
Betriebsorganisation“.
j) Die Angabe zu § 58e wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
j) u n v e r ä n d e r t
„§ 58e Pflicht der Betreiber von
Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
eines
Umweltmanagementsystems;
Verordnungsermächtigung
§ 58f Erleichterungen für auditierte
Unternehmensstandorte“.
k) Die Angabe zu §§ 64 bis 65 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
k) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 64 Elektronische Kommunikation „§ 64a Elektronische Kommunikation“.
l) Die Angabe zu § 65 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
§ 65 Schadensersatz“. „§ 65 Schadensersatz“.
l) Die Angabe zur Anlage wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
m) u n v e r ä n d e r t
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2)
Kriterien zur Bestimmung des
Standes der Technik
Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 3)
Kriterien für die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der
Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten“.
2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Soweit es sich um
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz
auch
„(2) Soweit es sich um
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
1. der integrierten Vermeidung und
kontinuierlichen Verminderung schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft,
Wasser und Boden unter Einbeziehung der
Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau
für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
1. der integrierten Vermeidung und
Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen
durch Emissionen in Luft, Wasser und
Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft,
um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt zu erreichen, sowie
2. dem Schutz und der Vorsorge gegen
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen, die auf andere Weise
herbeigeführt werden.
2. u n v e r ä n d e r t
(3) Soweit es sich um Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-
Richtlinie) handelt, dient dieses Gesetz auch der
Verbesserung der Ressourceneffizienz, der
Förderung der Kreislaufwirtschaft und der
Dekarbonisierung.“
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5a wird durch den folgenden
Absatz 5a ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(5a) Ein Betriebsbereich ist der
gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers
stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe
im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der
Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4.
Juli 2012 in einer oder mehreren Anlagen
einschließlich gemeinsamer oder
verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei
Lagerung im Sinne des Artikels 3
Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3
Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie
bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden
oder vorgesehen sind oder vorhanden sein
werden, soweit vernünftigerweise
vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen
Stoffe bei außer Kontrolle geratenen
Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in
der Fassung vom 4. Juli 2012 angeführten
Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es
sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012
genannte Einrichtung, Gefahr oder
Tätigkeit.“
b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli
2012“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 5c Satz 1 wird die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli
2012“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der
menschlichen Gesundheit und des
Klimaschutzes,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe
„Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
e) Absatz 6a wird durch den folgenden
Absatz 6a ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
des Informationsaustausches nach Artikel 13
der Industrieemissions-Richtlinie in der
Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte
Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die
angewandten Techniken, die derzeitigen
Emissions- und Verbrauchswerte,
Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt,
die für die Festlegung der besten verfügbaren
Techniken sowie der BVT-
Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.“
f) Absatz 6b wird durch den folgenden
Absatz 6b ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„(6b) BVT-Schlussfolgerungen im
Sinne dieses Gesetzes sind ein nach
Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
von der Europäischen Kommission
erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-
Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in
Bezug auf Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und
Zukunftstechniken, ihre Beschreibung
und Informationen zur Bewertung ihrer
Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren
Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren
Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Umweltleistungswerte,
4. den Inhalt des
Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger
Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4
gehörenden Überwachungsmaßnahmen
sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen
Standortsanierungsmaßnahmen.“
g) Absatz 6e wird durch den folgenden
Absatz 6e ersetzt:
g) u n v e r ä n d e r t
„(6e) Zukunftstechniken im Sinne
dieses Gesetzes sind neue oder
weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie, die bei
gewerblicher Nutzung entweder ein höheres
allgemeines Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt oder zumindest
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
das gleiche Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere
Kostenersparnisse bieten könnten als der
bestehende Stand der Technik.“
h) Nach Absatz 6e werden die folgenden
Absätze 6f bis 6m eingefügt:
h) Nach Absatz 6e werden die folgenden
Absätze 6f bis 6m eingefügt:
„(6f) Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes
sind die mit Zukunftstechniken assoziierten
Emissionswerte.
„(6f) u n v e r ä n d e r t
(6g) Mit Zukunftstechniken assoziierte
Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes
sind der Bereich von Emissionswerten, die
unter normalen Betriebsbedingungen unter
Verwendung einer Zukunftstechnik oder
einer Kombination von Zukunftstechniken
entsprechend der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden,
ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen
Zeitraum unter spezifischen
Referenzbedingungen.
(6g) u n v e r ä n d e r t
(6h) Umweltleistung im Sinne dieses
Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf das
Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz
in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser-
und Energieressourcen, die
Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das
Abfallaufkommen.
(6h) u n v e r ä n d e r t
(6i) Orientierungswerte für die
Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind
indikative Umweltleistungswerte, die für
bestimmte Bedingungen in Bezug auf
bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt
werden.
(6i) u n v e r ä n d e r t
(6j) Umweltleistungsvergleichswert
im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative
Spanne der mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte.
(6j) u n v e r ä n d e r t
(6k) Mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierte Umweltleistungswerte im
Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von
Umweltleistungswerten, die unter normalen
Betriebsbedingungen unter Verwendung
einer besten verfügbaren Technik oder einer
Kombination von besten verfügbaren
Techniken entsprechend der Beschreibung in den
BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.
(6k) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(6l) Mit Zukunftstechniken assoziierte
Umweltleistungswerte im Sinne dieses
Gesetzes sind die Spanne von
Umweltleistungswerten, die unter normalen
Betriebsbedingungen unter Verwendung einer
Zukunftstechnik oder einer Kombination von
Zukunftstechniken entsprechend der
Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt
werden.
(6l) u n v e r ä n d e r t
(6m) Tiefgreifende industrielle
Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die
Einführung von Zukunftstechniken oder des
Standes der Technik, die eine erhebliche
Änderung der Konstruktion oder Technologie
einer Anlage oder in einem Teil einer Anlage
oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage
durch eine neue Anlage am selben oder
einem anderen Standort innerhalb der
Europäischen Union beinhaltet und die, verbunden
mit dem Ziel der Klimaneutralität und der
gleichzeitigen Reduzierung anderer
Umweltauswirkungen, zu einer sehr
weitgehenden Verringerung der
Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch
die dem Stand der Technik entsprechenden
Maßnahmen erreicht werden kann, wobei
medienübergreifende Auswirkungen zu
berücksichtigen sind.“
(6m) Tiefgreifende industrielle
Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die
Einführung von Zukunftstechniken,
insbesondere fortschrittlichen Techniken,
erneuerbaren Energien, Carbon-
Management-Technologien und
klimafreundlichen Betriebsstoffen, oder des Standes der
Technik, die eine erhebliche Änderung der
Konstruktion oder Technologie einer Anlage
oder in einem Teil einer Anlage oder die
Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine
neue Anlage am selben oder einem anderen
Standort innerhalb der Europäischen Union
beinhaltet und die, verbunden mit dem Ziel
der Klimaneutralität und der gleichzeitigen
Reduzierung anderer Umweltauswirkungen,
zu einer sehr weitgehenden Verringerung der
Treibhausgasemissionen führt, zumindest
auf das Maß, das durch die dem Stand der
Technik entsprechenden Maßnahmen
erreicht werden kann, wobei
medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen
sind.“
i) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9
ersetzt:
i) u n v e r ä n d e r t
„(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses
Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008.“
j) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz
11 eingefügt:
„(11) Betroffene Öffentlichkeit im
Sinne dieses Gesetzes ist jede Person,
deren Belange durch die
Genehmigungsentscheidung berührt werden; hierzu
gehören auch Vereinigungen, deren
satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine
Genehmigungsentscheidung berührt wird,
darunter auch Vereinigungen zur
Förderung des Umweltschutzes.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe
„Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April
2024“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei diesen Anlagen dürfen in Bezug auf die
Emissionen von Kohlendioxid aus
Verbrennungsprozessen oder anderen Prozessen der
Anlage keine Umweltleistungsgrenzwerte
und Orientierungswerte für die
Umweltleistung in Bezug auf die effiziente Verwendung
von Energie festgesetzt werden, die über die
Pflichten hinausgehen, welche das
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
begründet.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen
1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu
errichten und zu betreiben, dass materielle
Ressourcen und Wasser effizient genutzt
werden, auch durch Wiederverwendung.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und
nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„§ 10 Absatz 8a Satz 2 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die
Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis
zum Abschluss der vom Betreiber
getroffenen Maßnahmen zu erfolgen hat.“
6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „auf
Grund des § 7“ durch die Angabe „auf Grund
des § 7 oder § 7a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Bei Anlagen, die
unterschiedlichen Betriebsweisen dienen, in denen
unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder in
denen modulare Prozesseinheiten flexibel
verschaltet werden (Mehrzweck-,
Vielstoffanlagen oder modulare Anlagen), ist die
Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
auf die unterschiedlichen Betriebsweisen,
Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der
modularen Prozesseinheiten zu erstrecken,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für
alle erfassten Betriebsweisen, Stoffe und
Verschaltungsmöglichkeiten der modularen
Prozesseinheiten erfüllt sind.“
7. § 7 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 7
Rechtsverordnungen über Anforderungen
an genehmigungsbedürftige Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „der sich aus § 5 ergebenden
Pflichten“ durch die Angabe „der sich
aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden
Pflichten“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe
„vorgeschrieben sind, und“ durch die Angabe
„vorgeschrieben sind.“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April
1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L
182 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie
1999/31/EG in der Fassung vom 24. April
2024“ ersetzt.
8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: 8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a „§ 7a
Rechtsverordnungen über Anforderungen an
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie;
Verordnungsermächtigung
Rechtsverordnungen über Anforderungen an
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung,
die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung,
die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Betriebseinstellung und die betreibereigene
Überwachung von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5
Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten
Anforderungen genügen müssen, insbesondere,
dass
Betriebseinstellung und die betreibereigene
Überwachung von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5
Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten
Anforderungen genügen müssen, insbesondere,
dass
1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und
Wasser bestimmten Anforderungen
entsprechen muss,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Umweltleistung der Anlagen bestimmte
Grenzwerte nicht überschreiten darf,
2. die Anlagen bestimmte
Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen oder
Berechnungen der Umweltleistung nach in
der Rechtsverordnung näher zu
bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder
vornehmen lassen müssen,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Rückführung in den Ausgangszustand
nach § 5 Absatz 5 bestimmten
Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in
Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und
die Feststellung der Erheblichkeit von
Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
4. u n v e r ä n d e r t
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer
BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer
BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer
Rechtsverordnung unverzüglich zu
gewährleisten, dass für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
1. bei der Festlegung von
Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die
Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten nicht
überschreiten und für Anlagenkategorien mit
ähnlichen Merkmalen unter
Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten
die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte
festgelegt werden, die bei Anwendung der
besten verfügbaren Techniken und unter
Berücksichtigung möglicher Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind
und zur bestmöglichen Gesamtleistung der
Anlage insgesamt beitragen, und
1. u n v e r ä n d e r t
2. bei der Festlegung von
Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die
Umweltleistung unter normalen
Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten
2. bei der Festlegung von
Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die
Umweltleistung unter normalen
Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge
Ende der mit den besten verfügbaren Tech-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte nicht überschreitet.
niken assoziierten Umweltleistungswerte
einhält.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in
Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist
zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage
der zuständigen Behörde jährlich eine
Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf
bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung
vorzunehmen.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in
Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist
zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage
der zuständigen Behörde jährlich eine
Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf
bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung
vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in
der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte
oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten,
Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte
und weniger strenge Fristen festgelegt werden,
wenn
(3) Abweichend von Absatz 2 können in
der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte
oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten weniger strenge
Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-
Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge
Fristen festgelegt werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen
zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde,
1. u n v e r ä n d e r t
2. für die Emission von Gerüchen und Lärm
wegen des geografischen Standorts und
lokaler Umweltbedingungen der
betreffenden Anlage die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,
2. wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlagenart die Anwendung der mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte zu erheblichen
negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen,
führen würde oder für den Anlagenbetreiber
unverhältnismäßig wäre oder
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten
erprobt werden sollen.
4. u n v e r ä n d e r t
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten
nach Satz 1 sind insbesondere mögliche
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von
einem Schutzgut auf ein anderes zu
berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen
die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte
nach Satz 1 dürfen keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1
sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten
nach Satz 1 sind insbesondere mögliche
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von
einem Schutzgut auf ein anderes zu
berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen
die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte
nach Satz 1 dürfen keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1
und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien
zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in
der Rechtsverordnung
Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser oberhalb der mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen
festgelegt werden, wenn wegen des geografischen
Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die
Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in
Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen
Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für
den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.“
(4) Abweichend von Absatz 2 können in
der Rechtsverordnung
Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten Umweltleistungswerte
und weniger strenge Fristen festgelegt werden,
wenn wegen des geografischen Standortes oder
lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der
Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen
negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde
oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig
wäre.“
9. § 8a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz
1 ersetzt:
„(1) In einem Verfahren zur Erteilung
einer Genehmigung soll die
Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass
bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der
Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die
zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der
Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des
Antragstellers gerechnet werden kann
2. ein öffentliches Interesse oder ein
berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem
vorzeitigen Beginn besteht und
3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis
zur Entscheidung durch die Errichtung
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
der Anlage verursachten Schäden zu
ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht
genehmigt wird, den früheren Zustand
wiederherzustellen.
Die Prognoseentscheidung nach Satz 1
Nummer 1 ist unverzüglich, spätestens acht Wochen
nach Eingang des Antrags auf Grundlage einer
überschlägigen Prüfung zu treffen. Satz 1
Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers
keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung
1. einer Genehmigung für eine Anlage auf
einem bereits bestehenden Standort,
2. einer Änderungsgenehmigung.
Die für die beantragten vorläufigen
Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften sowie sonstige für die
beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des
Arbeitsschutzes dürfen der vorzeitigen
Zulassung nicht entgegenstehen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert: 10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 10
Genehmigungsverfahren;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz
1 ersetzt:
„(1) Das Genehmigungsverfahren
setzt einen elektronischen Antrag voraus.
Dem Antrag sind die zur Prüfung nach §
6 erforderlichen Zeichnungen,
Erläuterungen und sonstigen Unterlagen
beizufügen. Reichen die Unterlagen für die
Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller
auf Verlangen der zuständigen Behörde
innerhalb einer angemessenen Frist zu
ergänzen. Es ist ausschließlich der von der
zuständigen Behörde eröffnete Zugang
für die elektronische Antragstellung zu
nutzen. Die zuständige Behörde kann
verlangen, dass die dem Antrag
beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt
werden, soweit eine Bearbeitung anders
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nicht möglich ist. Im Fall eines
berechtigten Interesses des Antragstellers kann der
Antrag schriftlich gestellt werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„Soweit Unterlagen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse oder Informationen
enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen
Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die
Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt
vorzulegen.“
„(2) Unterlagen sind zu kennzeichnen
und getrennt vorzulegen, soweit
1. sie Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse enthalten oder
2. ihre Veröffentlichung nachteilige
Auswirkungen auf Infrastrukturen,
die durch Rechtsvorschrift als
kritische Infrastruktur bestimmt worden
sind, oder sonstige bedeutsame
Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit, die internationalen Beziehungen
oder die Verteidigung hätte.
Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe
der schutzbedürftigen Information
geschehen kann, so ausführlich dargestellt
sein, dass es Dritten möglich ist, zu
beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von
den Auswirkungen der Anlage betroffen
werden können.“
c) Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in ihrem
amtlichen Veröffentlichungsblatt
und“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Antragsteller kann der
Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er
die Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, wichtiger
Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen
oder der Verteidigung befürchtet; in diesem
Fall muss die Behörde eine andere Form der
Veröffentlichung wählen.“
„Der Antragsteller kann der
Veröffentlichung betroffener Dokumente im
Internet widersprechen, wenn er die
Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, wichtiger
Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen
oder der Verteidigung befürchtet; in
diesem Fall muss die Behörde eine
andere Form der Veröffentlichung
wählen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
cc) Satz 8 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann die von dem
Vorhaben betroffene Öffentlichkeit
gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich oder elektronisch
Einwendungen erheben; bei Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie gilt
eine Frist von einem Monat.“
d) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
e) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. darauf hinzuweisen, dass nach einer
Ermessensentscheidung der
Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 6 oder
auf Antrag des Antragstellers nach
§ 16b Absatz 5 ein Erörterungstermin
bestimmt und gesondert bekannt
gemacht werden kann und dass dann die
formgerecht erhobenen Einwendungen
auch bei Ausbleiben des Antragstellers
oder der Personen, die Einwendungen
erhoben haben, erörtert werden;“.
„3. darauf hinzuweisen, dass auf Antrag
des Antragstellers nach Absatz 6 ein
Erörterungstermin bestimmt und
gesondert bekannt gemacht werden kann und
dass dann die formgerecht erhobenen
Einwendungen auch bei Ausbleiben des
Antragstellers oder der Personen, die
Einwendungen erhoben haben, erörtert
werden;“.
f) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Hat eine zu beteiligende Behörde bei
einem Verfahren zur Genehmigung einer
Anlage innerhalb einer Frist von einem
Monat keine Stellungnahme abgegeben,
so ist davon auszugehen, dass die zu
beteiligende Behörde sich nicht äußern will.
Die zuständige Behörde hat die
Entscheidung im Fall des Satzes 3 auf Antrag auf
der Grundlage der geltenden Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des
Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen;
dieser Zeitpunkt gilt nicht für die Prüfung
des Arten- und Habitatschutzes, es sei
denn, es handelt sich um ein Verfahren
zur Genehmigung einer Anlage zur
Nutzung erneuerbarer Energien oder einer
Anlage zur Herstellung von Wasserstoff
aus erneuerbaren Energien.“
g) Absatz 6 wird durch den folgenden
Absatz 6 ersetzt:
„(6) Nach Ablauf der
Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde auf
Antrag des Antragstellers die rechtzeitig
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
gegen das Vorhaben erhobenen
Einwendungen mit dem Antragsteller und
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,
erörtern. Der Erörterungstermin kann
auch in Form einer Onlinekonsultation
oder durch eine Video- oder
Telefonkonferenz erfolgen. Bei einer
Onlinekonsultation ist dem Antragsteller und denjenigen,
die Einwendungen erhoben haben,
innerhalb einer vorher bekannt zu machenden
Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich
oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll
mindestens eine Woche betragen. Werden
für die Onlinekonsultation Informationen
zur Verfügung gestellt, so gilt Absatz 2
entsprechend.“
h) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz
7 ersetzt:
„(7) Der Genehmigungsbescheid ist
schriftlich zu erlassen, schriftlich zu
begründen und dem Antragsteller und den
Personen, die Einwendungen erhoben
haben, zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028
ist der Genehmigungsbescheid an den
Antragsteller elektronisch zuzustellen. Er ist,
soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8
erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die
öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach
Maßgabe des Absatzes 8.“
e) Absatz 8 Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
i) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„Der Vorhabenträger kann der
Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er
die Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, wichtiger
Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen
oder der Verteidigung befürchtet; in diesem
Fall muss die Behörde eine andere Form der
Veröffentlichung wählen.“
„(8) Die Zustellung des
Genehmigungsbescheids an die Personen, die
Einwendungen erhoben haben, kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden. Die öffentliche Bekanntmachung
wird dadurch bewirkt, dass der
verfügende Teil des Bescheides und die
Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender
Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt
gemacht werden; auf Auflagen ist
hinzuweisen. In diesem Fall ist eine
Ausfertigung des gesamten Bescheides mit
Ausnahme in Bezug genommener
Antragsunterlagen und des Berichts über den
Ausgangszustand vom Tag nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht
auszulegen. Die §§ 8 und 9 des
Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende
Anwendung. Entsprechende Stellen sind
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
unkenntlich zu machen. Die Auslegung ist
dadurch zu bewirken, dass die
Dokumente auf einer Internetseite der
zuständigen Behörde zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen eines Beteiligten
werden ihm eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit sowie die im Bescheid in
Bezug genommenen Antragsunterlagen
und der Bericht über den
Ausgangszustand innerhalb der Auslegungsfrist zur
Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger
kann der Veröffentlichung betroffener
Dokumente im Internet widersprechen, wenn
er die Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger
Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss
die Behörde eine andere Form der
Veröffentlichung wählen. In der öffentlichen
Bekanntmachung ist anzugeben, wo und
wann der Bescheid und seine Begründung
eingesehen und nach Satz 10 angefordert
werden können; hierzu ist auch die
Internetseite auf der die Zugänglichmachung
erfolgt, anzugeben. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch
gegenüber Dritten, die keine Einwendung
erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in
der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach
der öffentlichen Bekanntmachung können
der Bescheid und seine Begründung bis
zum Ablauf der Widerspruchsfrist von
den Personen, die Einwendungen erhoben
haben, schriftlich oder elektronisch
angefordert werden.“
f) Absatz 8a wird durch den folgenden
Absatz 8a ersetzt:
j) Absatz 8a wird durch den folgenden
Absatz 8a ersetzt:
„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8
sind bei Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im
Internet zu veröffentlichen:
„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8
sind bei Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im
Internet zu veröffentlichen:
1. der Genehmigungsbescheid mit
Ausnahme in Bezug genommener
Antragsunterlagen und des Berichts über den
Ausgangszustand,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Bezeichnung des für die betreffende
Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts,
sofern vorhanden, und
2. u n v e r ä n d e r t
3. soweit dies im Einzelfall zur
Information der Öffentlichkeit erforderlich ist,
3. eine konsolidierte Fassung der Inhalts-
und Nebenbestimmungen sowie
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
eine konsolidierte Fassung der der
Sicherstellung der wesentlichen
Anforderungen der Industrieemissions-
Richtlinie dienenden
nachträglichen Anordnungen, sofern
eine solche bei der zuständigen
Behörde vorliegt.
a) Inhalts- und Nebenbestimmungen
sowie
a) entfällt
b) nachträglichen Anordnungen. b) entfällt
Die Veröffentlichung der Unterlagen im
Internet hat systematisch, kostenlos und ohne
Einschränkung des Zugangs auf
angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren
Internetseite bis zum Erlöschen der
Genehmigung zu erfolgen. Soweit die zu
veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse oder Informationen
enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen
Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die
entsprechenden Stellen unkenntlich zu
machen.“
Die Veröffentlichung der Unterlagen im
Internet hat systematisch, kostenlos und ohne
Einschränkung des Zugangs auf
angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren
Internetseite bis zum Erlöschen der
Genehmigung zu erfolgen. Die §§ 8 und 9 des
Umweltinformationsgesetzes finden
entsprechende Anwendung. Entsprechende
Stellen sind unkenntlich zu machen.“
g) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe
„Antragstellung“ durch die Angabe
„Durchführung des Genehmigungsverfahrens“ ersetzt.
k) u n v e r ä n d e r t
10. § 12 wird wie folgt geändert: 11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„werden“ die Angabe „, die insolvenzfest
ist und auf die die Behörde direkten
Zugriff hat“ eingefügt.
a) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 2a Satz 2 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 auch für den Fall, dass eine
beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert
oder bestimmte Unterlagen oder Angaben
nach der Erteilung der Genehmigung
nachzureichen sind.“
b) Absatz 2b wird durch den folgenden
Absatz 2b ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(2b) Im Fall des § 6 Absatz 2 kann der
Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet
werden, der zuständigen Behörde die
Änderung der Betriebsweise, die Herstellung
eines anderen Stoffes, die Verwendung eines
anderen Stoffes oder die Verschaltung von
modularen Prozesseinheiten mitzuteilen, so-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
fern diese erstmals innerhalb des
genehmigten Rahmens erfolgen sollen.“
11. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: 12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a „§ 12a
Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
(1) Wenn die Anwendung der in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2
festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den
Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die
zuständige Behörde abweichende, weniger
strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die
betroffene Anlage die strengstmöglichen
Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung
der besten verfügbaren Techniken und unter
Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen
Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Abweichend von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und
Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf
Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsbegrenzungen
oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und
weniger strenge Fristen festlegen, wenn
(2) Abweichend von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und
Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf
Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten, weniger strenge
Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-
Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen
festlegen, wenn
1. wegen technischer Merkmale der Anlage die
Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
gemessen am Umweltnutzen zu
unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
1. u n v e r ä n d e r t
2. wegen technischer Merkmale der Anlage die
Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte
zu erheblichen negativen
Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender
Auswirkungen, führen würde oder für den
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre
oder
3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten
erprobt werden sollen.
3. u n v e r ä n d e r t
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen
nach Satz 1 sind insbesondere mögliche
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von
einem Schutzgut auf ein anderes zu
berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1
dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge
Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1
Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien
zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen
nach Satz 1 sind insbesondere mögliche
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von
einem Schutzgut auf ein anderes zu
berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1
dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge
Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1
Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien
zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser
kann die zuständige Behörde auf Antrag
Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der
Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen
festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes
oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung
der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf
Wasser zu erheblichen negativen
Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender
Auswirkungen, führen würde oder für den
Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.
(3) Abweichend von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige
Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen
oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und
weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des
geografischen Standortes oder lokaler
Umweltbedingungen die Anwendung der
Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen
Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender
Auswirkungen, führen würde oder für den
Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf
Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in
Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a
Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder
von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 festgelegten Emissionswerten
abweichen, sofern ein gleichwertiges
Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen ist durch die zuständige
Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen ist durch die zuständige
Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift
nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass
§ 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift
nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass
1. die Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht
überschreiten und unter Berücksichtigung
der gesamten Emissionsbandbreiten die
strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen
festgelegt werden, die bei Anwendung der
besten verfügbaren Techniken und unter
Berücksichtigung möglicher Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind
und zur bestmöglichen Gesamtleistung der
Anlage insgesamt beitragen, und
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Umweltleistung unter normalen
Betriebsbedingungen die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte nicht überschreitet.
2. die Umweltleistung unter normalen
Betriebsbedingungen die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte einhält.
Im Fall des Satzes 1 sind die in
Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der
Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen
festgelegten Emissionsgrenzwerte,
Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr
anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten
BVT-Schlussfolgerungen weitergehende
Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die
neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen
nachträglich abweichende Anforderungen, sind
die abweichenden Anforderungen nicht
anzuwenden.
Im Fall des Satzes 1 sind die in
Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der
Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen
festgelegten Emissionsgrenzwerte,
Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr
anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten
BVT-Schlussfolgerungen weitergehende
Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die
neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen
nachträglich abweichende Anforderungen, sind
die abweichenden Anforderungen nicht
anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige
Anlagenart keine emissionsbezogenen oder
umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht
oder die Anforderungen nicht alle potenziellen
Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der
Festlegung von Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5
entsprechend.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die
zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall
unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1
festzustellen und auf dieser Grundlage Emissions-
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die
zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall
unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
begrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen
festzulegen, wenn
festzustellen und auf dieser Grundlage
Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn
1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT-
Schlussfolgerungen vorliegen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen
keine emissionsbezogenen oder
umweltleistungsbezogenen Anforderungen enthalten
oder
2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen
keine emissionsbezogenen Anforderungen
enthalten oder
3. die Anforderungen in den einschlägigen
BVT-Schlussfolgerungen nicht alle
potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den
Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in
der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der
Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach
Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein
Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den
in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen
besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.“
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den
Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in
der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der
Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach
Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein
Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den
in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen
besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.“
12. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5
Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3 und
5“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„schriftlich oder“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5
Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 3 und 5“ ersetzt.
13. § 16 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung sowie die
Auslegung sind stets erforderlich, wenn
u n v e r ä n d e r t
1. die Änderung oder Erweiterung des Betriebs
einer Anlage für sich genommen die
Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer
Anlage im Sinne des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. November
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert
worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben
E gekennzeichnet sind, erreichen würde oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. im Rahmen der Änderung eine
Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a Absatz 1
Nummer 1 erfolgen soll.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz
2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“
ersetzt.
14. § 16b wird wie folgt geändert: 15. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen. a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt
geändert:
b) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
„Absatz 5 ist entsprechend
anzuwenden.“
entfällt
bb) In Satz 3 wird die Angabe „die
Anforderungen nach Absatz 8“ durch die
Angabe „die Anforderungen nach
Absatz 7“ ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe
„die Anforderungen nach Absatz 8“
durch die Angabe „die Anforderungen
nach Absatz 6“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
„Sätze 5 und 6“ durch die Angabe
„Sätze 4 und 5“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 2 wird
durch den folgenden Satz ersetzt:
c) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und Satz 2 wird
gestrichen.
„Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ entfällt
d) Absatz 8a wird zu Absatz 8 und Satz 1 wird
durch den folgenden Satz ersetzt:
d) Absatz 8a wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird
durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall von Absatz 6 Satz 3 gilt die
Genehmigung einschließlich der
Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab
dem spätesten gemäß Absatz 6 Satz 6 oder 7
mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß
geändert, sofern die Genehmigungsbehörde
nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder
ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird.“
„Im Fall von Absatz 5 Satz 2 gilt die
Genehmigung einschließlich der
Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab
dem spätesten gemäß Absatz 5 Satz 5 oder 6
mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß
geändert, sofern die Genehmigungsbehörde
nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder
ein Antrag nach § 10 Absatz 6 gestellt wird.“
e) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 8“
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und in Satz 1
wird die Angabe „Absatz 8“ durch die
Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
f) Absatz 10 wird zu Absatz 9.
16. § 16c wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „im
amtlichen Veröffentlichungsblatt und“
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 8a
Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
15. § 17 wird wie folgt geändert: 17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Soll infolge der Überprüfung der
Genehmigung einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 bis 3, zur Sicherstellung der
Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung
nach § 48a festgelegten
Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach
§ 2 Nummer 3 der
Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, oder
nach § 52a Absatz 1 eine nachträgliche
Anordnung erlassen werden oder sollen durch
eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1
Satz 2 die Emissionsbegrenzungen einer
Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie
neu festgelegt werden, ist vor deren Erlass
der Entwurf der Anordnung öffentlich
bekannt zu machen.“
b) Absatz 1b wird durch den folgenden
Absatz 1b ersetzt:
b) Absatz 1b wird durch den folgenden
Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Wird infolge der Überprüfung der
Genehmigung einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur
Sicherstellung der Einhaltung der durch eine
Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten
Immissionsgrenzwerte oder einer
Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der
Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche
Anordnung erlassen und sollen dabei die
Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden,
ist § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
bis 4 entsprechend anzuwenden.“
„(1b) Wird infolge der Überprüfung der
Genehmigung einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur
Sicherstellung der Einhaltung der durch eine
Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten
Immissionsgrenzwerte oder einer
Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der
Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche
Anordnung erlassen und sollen dabei die
Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden,
ist bis zur erstmaligen Anpassung der
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2a wird durch den folgenden
Absatz 2a ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
„(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt
für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie entsprechend.“
d) Absatz 2b wird durch den folgenden
Absatz 2b ersetzt:
d) Absatz 2b wird durch den folgenden
Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Für den Fall, dass von der Behörde
auf Grundlage einer entsprechenden
Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1
Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen
festgelegt werden sollen oder von dem Erlass
einer nachträglichen Anordnung insgesamt
abgesehen werden soll, ist Absatz 1a
entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde
auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem
Erlass einer nachträglichen Anordnung ab,
teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10
Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt
entsprechend.“
„(2b) Für den Fall, dass von der Behörde
auf Grundlage einer entsprechenden
Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1
Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen
festgelegt werden sollen oder von dem Erlass
einer nachträglichen Anordnung aus diesem
Grund insgesamt abgesehen werden soll, ist
Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht
die Behörde auf Grundlage des § 12a
Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen
Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber
mit. § 10 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt
entsprechend.“
e) Nach Absatz 4a Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Für die Festsetzung zur Art der
Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Satz 1 bis
4 der Deponieverordnung
entsprechend.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird der
folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit
ordnungsgemäßer Anzeige der
Betriebseinstellung durch den Betreiber bei der
zuständigen Behörde.“
„Die in Satz 3 genannte Frist beginnt
mit der ordnungsgemäßen Anzeige
der Betriebseinstellung durch den
Betreiber bei der zuständigen Behörde.“
16. § 20 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe
„§ 7“ die Angabe „oder § 7a“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe
„Satz 1“ die Angabe „unverzüglich“
eingefügt.
b) In Absatz 1a wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom
4. Juli 2012“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1a wird
jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“
durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der
Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
19. u n v e r ä n d e r t
20. § 23b Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Über den Antrag auf
störfallrelevante Errichtung und Betrieb einer Anlage hat
die zuständige Behörde innerhalb einer Frist
von sieben Monaten nach Eingang des Antrags
und der erforderlichen Unterlagen zu
entscheiden. Über den Antrag auf störfallrelevante
Änderung einer Anlage ist innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Eingang des Antrags
und der erforderlichen Unterlagen zu
entscheiden. Die zuständige Behörde kann die jeweilige
Frist einmalig um drei Monate verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller
zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverlängerung soll gegenüber dem
Antragsteller begründet werden. Eine weitere
Verlängerung ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung
des Antragstellers möglich. § 10 Absatz 7 Satz
1 gilt entsprechend.“
18. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt: 21. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt:
„§ 29c „§ 29c
Analyse und Überwachung der
Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie
Analyse und Überwachung der
Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Wurden zur Sicherstellung der
Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a
festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur
Sicherstellung der Einhaltung einer
Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der
Oberflächengewässerverordnung für eine Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie
Emissionsbegrenzungen unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2
festgelegten Emissionswerte festgelegt, so hat die
zuständige Behörde die Auswirkungen der
strengeren Emissionsbegrenzungen auf die
Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder
auf die Konzentration der betreffenden
Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu
bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage
relevant ist und quantifizierbare oder messbare
Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat die
zuständige Behörde sicherzustellen, dass die
Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe
oder die Konzentration der betreffenden
Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer
überwacht wird.
(2) Gewährt die zuständige Behörde eine
Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, hat der Betreiber eine Bewertung der
Auswirkungen der Abweichung auf die
Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und
die in § 1 genannten Schutzgüter vorzunehmen.
Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass
die Abweichung zu einer relevanten Änderung
des Immissionsbeitrags der Anlage führt und
diese Änderung des Immissionsbeitrags der
Anlage quantifizierbare oder messbare
Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter haben
wird, so hat die zuständige Behörde
sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der
betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der
betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden
überwacht wird.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse
der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige
vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit
dies für eine angemessene Überwachung
erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt.
§ 26 Satz 2 gilt entsprechend.“
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse
der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige
vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit
dies für eine angemessene Überwachung
erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt.
§ 26 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind
von der zuständigen Behörde im Internet zu
veröffentlichen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4
findet entsprechende Anwendung.“
19. § 31 wird wie folgt geändert: 22. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Wird in einer Genehmigung oder
nachträglichen Anordnung eine
Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17
Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte,
Zeiträume und Referenzbedingungen von
den in einer Rechtsverordnung nach § 7a
Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder von den in einer Verwaltungsvorschrift
nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerten abweicht, so hat die
Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich
mit den in der Rechtsverordnung genannten
Emissionsgrenzwerten oder in der
Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten
zu ermöglichen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom
24. April 2024“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli
2012“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Ergebnisse der Überwachung der
Emissionen von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie, die bei der Behörde
vorliegen, sind der Öffentlichkeit über das
Internet zugänglich zu machen. § 10
Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes und die §§ 8
und 9 des Umweltinformationsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.“
„Die bei der Behörde vorliegende
Information darüber, ob ein Grenzwert von
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
eingehalten wird oder nicht, ist der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu
machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes
und die §§ 8 und 9 des
Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“
20. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter
Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
23. u n v e r ä n d e r t
„Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer
Gasmangellage oder einer sonstigen Krise“.
21. § 31a wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Zulassung der Abweichung ist zu
begründen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Abweichung.“ durch die Angabe „Abweichung, die
Gründe für die Abweichung und über die
festgesetzten Nebenbestimmungen.“ ersetzt.
22. § 31b wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Zulassung der Abweichung ist zu
begründen.“
23. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt: 26. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt:
„§ 31m „§ 31m
Abweichungen im Fall einer Krise Abweichungen im Fall einer Krise
(1) Die zuständige Behörde kann auf
Antrag des Betreibers in Abweichung von den in
einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwerten und
Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerten weniger strenge
Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen
festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die
sich der Kontrolle des Betreibers und der
staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem
führen:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. einer schwerwiegenden Störung der
Energieversorgung, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Sicherheit der
Energieversorgung besteht,
2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien
oder Ausrüstung, die der Betreiber für die
Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen
Interesse unter Einhaltung der geltenden
Emissionsgrenzwerte oder
Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen,
Materialien oder Ausrüstung, wenn die
Produktionsleistung der Anlage einen solchen
Mangel aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit
oder aus anderen zwingenden Gründen des
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
überwiegenden öffentlichen Interesses
ausgleicht.
Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht
hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere
Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen,
die zu einer geringeren Umweltverschmutzung
führen.
(2) Die Abweichung darf nur für einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen
werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der
Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der
Abweichung um höchstens drei weitere Monate
verlängert werden. Sobald die Bedingungen in
Bezug auf die Energieversorgung oder
Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung
wiederhergestellt sind oder wenn es eine
Alternative bei der Energieversorgung oder zu den
Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist
die Zulassung der Abweichung aufzuheben.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Über die Zulassung der Abweichung
nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer
Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige
nach § 15.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Zulassung der Abweichung hat
schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und
dem Antragsteller zuzustellen. Die zuständige
Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der
Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet
zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 und
3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Veröffentlichung der Unterlagen im
Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen
Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat.
(4) Die Zulassung der Abweichung hat
schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und
dem Antragsteller zuzustellen. Ab dem 1. Januar
2028 ist der Bescheid über die Zulassung der
Abweichung an den Antragsteller elektronisch
zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den
Bescheid über die Zulassung der Abweichung der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu
machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 ist entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur
Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der
Abweichung zu erfolgen hat.
(5) Die zuständige Behörde stellt sicher,
dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung
der Abweichung ergeben, durch den Betreiber
überwacht werden. § 26 gilt entsprechend.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
(6) u n v e r ä n d e r t
24. In § 47c Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie
2002/49/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG
Nr. L 189 S. 12)“ durch die Angabe „Richtlinie
2002/49/EG“ ersetzt.
27. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
25. In § 47f Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Juni 2002 über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl.
L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch
Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021
L 269 vom 28.7.2021, S. 65) geändert worden ist“
durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“
ersetzt.
28. u n v e r ä n d e r t
26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
29. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Nach jeder Veröffentlichung einer
BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von
Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
die Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten nicht
überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionswerte festgelegt werden, die bei
Anwendung der besten verfügbaren Techniken und
unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur
bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage
insgesamt beitragen. Wird ein Emissionswert
festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber
der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine
Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den
in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf
bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift
vorzunehmen.
„(2) Nach jeder Veröffentlichung einer
BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer
Verwaltungsvorschrift unverzüglich zu
gewährleisten, dass für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von
Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die
Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter
Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte
festgelegt werden, die bei Anwendung der besten
verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung
möglicher Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der
Anlage insgesamt beitragen. Wird ein
Emissionswert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume
und Referenzbedingungen von den in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten abweicht, so ist durch Erlass einer
Verwaltungsvorschrift zu gewährleisten, dass der
Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde
jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen
Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im
Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines
Jahres nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung
und gegebenenfalls Anpassung der
Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in
der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte
oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge
Fristen festgelegt werden, wenn
(3) Abweichend von Absatz 2 können in
der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte
oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge
Fristen festgelegt werden, wenn
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen
zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde,
1. u n v e r ä n d e r t
2. für die Emission von Gerüchen und Lärm
wegen des geografischen Standorts und
lokaler Umweltbedingungen der
betreffenden Anlage die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten
erprobt werden sollen.
3. u n v e r ä n d e r t
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte
nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der
Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom
24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte
nicht überschreiten. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in
Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.“
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte
nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der
Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom
24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte
nicht überschreiten. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.“
27. In § 48b Satz 6 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1a“
durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt.
30. u n v e r ä n d e r t
28. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25.
November 2009“ ersetzt.
31. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“
ersetzt.
29. § 52 wird wie folgt geändert: 32. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 bis 8
gestrichen.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zutritt
zu den Grundstücken“ durch die Angabe
„Zutritt zu den Grundstücken während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten“
ersetzt.
c) entfällt
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
30. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt: 33. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:
„§ 52a „§ 52a
Überwachung von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
Überwachung von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
(1) Bei Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde
innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
(1) u n v e r ä n d e r t
1. eine Überprüfung und gegebenenfalls
Aktualisierung der Genehmigung durch
nachträgliche Anordnungen nach § 17 oder im
Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach
§ 16 vorzunehmen und
2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage
die Genehmigungsanforderungen nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 einhält, insbesondere
die in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwerte und
Umweltleistungsgrenzwerte oder die in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2
festgelegten Emissionswerte sowie die
Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die
Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht
Jahre nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die
Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht
Jahre nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden
industriellen Transformation der Anlage
verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf
der verlängerten Frist die Anforderungen
gemäß § 7a Absatz 2 oder, wenn
Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die
Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken
eingehalten werden,
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden
industriellen Transformation der Anlage
verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf
der verlängerten Frist die Anforderungen
gemäß § 7a Absatz 2 oder § 48 Absatz 2 oder,
wenn Zukunftstechniken zur Anwendung
kommen, die Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken eingehalten werden,
2. die Genehmigung eine Beschreibung der
tiefgreifenden industriellen Transformation,
der Emissionsbandbreiten oder, wenn
Zukunftstechniken zur Anwendung kommen,
der Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die
erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
die Umsetzung und die Etappenziele enthält
und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde
jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei
der Umsetzung der tiefgreifenden
industriellen Transformation vorlegt.
3. u n v e r ä n d e r t
Es ist durch die zuständige Behörde
sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist
keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für
die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
Es ist durch die zuständige Behörde
sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist
keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für
die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers von
einer Aktualisierung der Genehmigung absehen
oder den Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung
der an die BVT-Schlussfolgerungen angepassten
Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerte
befreien, wenn
(3) u n v e r ä n d e r t
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden
industriellen Transformation der Anlage
verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden
Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue
Anlage am selben oder einem anderen
Standort innerhalb der Europäischen Union
besteht und innerhalb von acht Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen
wird,
2. der Betreiber unter Vorlage eines
Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und
der Etappenziele den Verzicht auf die
Genehmigung für einen Zeitpunkt innerhalb
von acht Jahren nach Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
erklärt und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde
jährlich einen Bericht über die Fortschritte in
Bezug auf den Stilllegungsplan für die
bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine
neue Anlage vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den in einer
Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten
oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für
Zukunftstechniken
(4) Abweichend von den in einer
Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten
oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 festgelegten Emissionswerten soll die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für
Zukunftstechniken
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. abweichende Emissionsbegrenzungen
festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage
innerhalb von sechs Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur
Haupttätigkeit unter normalen
Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken einhält, und
1. u n v e r ä n d e r t
2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten
Orientierungswerte für die Umweltleistung
festlegen.
2. u n v e r ä n d e r t
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde hat die
Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen
nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier
Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung
danach früher als vier Jahre nach Festlegung
weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt,
erneut zu bewerten.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die
zuständige Behörde mindestens jährlich die
Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten,
um sicherzustellen, dass die Emissionen unter
normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1
Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur
regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie in ihrem
Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und
Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur
Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere
(7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1
Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur
regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie in ihrem
Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und
Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur
Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere
1. Vor-Ort-Besichtigungen, 1. u n v e r ä n d e r t
2. Überwachung der Emissionen, 2. u n v e r ä n d e r t
3. Überwachung der Einhaltung der
Umweltleistungsgrenzwerte,
3. u n v e r ä n d e r t
4. Überprüfung interner Berichte und
Folgedokumente,
4. u n v e r ä n d e r t
5. Überprüfung der Eigenkontrolle, 5. u n v e r ä n d e r t
6. Prüfung der angewandten Techniken und 6. u n v e r ä n d e r t
7. Prüfung der Eignung des
Umweltmanagements der Anlage
7. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf
Grund des § 7 oder § 7a erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen.
zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf
Grund des § 7 oder § 7a erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen. § 52
Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die
den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im
Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer
Verordnung nach § 58e Absatz 2
konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben,
wird vermutet, dass diese Daten eine
hinreichende Beurteilungsgrundlage für die
Überwachung der Einhaltung der
Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den
Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2
konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem
wird vermutet, dass es zur Sicherstellung der
Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
geeignet ist.
(8) Wurden die den zuständigen
Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß
den Anforderungen einer Verordnung nach §
58e Absatz 2 konformitätsgeprüften
Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet,
dass diese Daten eine hinreichende
Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der
Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte
bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer
Verordnung nach § 58e Absatz 2
konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird
vermutet, dass das Umweltmanagementsystem
die sich aus § 58e Absatz 1 und einer auf Grund
des § 58e Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.
(8) Bei Ereignissen mit erheblichen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union benachrichtigen die
zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen
Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der
Europäischen Union. Die zuständigen Behörden
arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die
Umwelt und die menschliche Gesundheit und der
Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
(9) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein
Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine
unmittelbare Gefährdung der menschlichen
Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche
Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verursacht.“
31. § 52a wird zu § 52b und in Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 wird die Angabe „der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement
und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“
durch die Angabe „der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November
2009“ ersetzt.
34. u n v e r ä n d e r t
32. Der bisherige § 52b wird zu § 52c. 35. u n v e r ä n d e r t
33. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt: 36. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt:
„§ 58e „§ 58e
Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines
Umweltmanagementsystems;
Verordnungsermächtigung
Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines
Umweltmanagementsystems;
Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie haben sicherzustellen,
dass ein Umweltmanagementsystem nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welche
Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und
dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu
erfüllen hat, insbesondere, dass
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welche
Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und
dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu
erfüllen hat, insbesondere, dass
1. das Umweltmanagementsystem Ziele und
Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung
und Erzeugung erneuerbarer Energien,
soweit technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar, beinhalten muss,
1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur
Förderung der Nutzung und Erzeugung
erneuerbarer Energien, soweit technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. Orientierungswerte für die Umweltleistung
bei der Festlegung von Zielen und
Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte
im Rahmen des Umweltmanagementsystems
berücksichtigt werden müssen.
2. u n v e r ä n d e r t
Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 geregelt werden, welche
Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten,
Datenerhebungs- und Messverpflichtungen,
Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der
Betreiber im Zusammenhang mit dem
Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.
Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 geregelt werden, welche
Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten,
Datenerhebungs- und Messverpflichtungen,
Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der
Betreiber im Zusammenhang mit dem
Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.
(3) Nach jeder Veröffentlichung einer
BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die
Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2
innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt
werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen
Umweltleistungsvergleichswerte, sind die
Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen
festzulegen.“
(3) Nach jeder Veröffentlichung einer
BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer
Rechtsverordnung unverzüglich zu
gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die
Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der
mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden.
Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen
Umweltleistungsvergleichswerte, sind die
Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen
festzulegen.“
34. Der bisherige § 58e wird zu § 58f. 37. u n v e r ä n d e r t
35. § 61 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die
Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die
Angabe „Industrieemissions-Richtlinie in der
Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli
2012“ ersetzt.
36. § 62 wird wie folgt geändert: 39. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 2a eingefügt:
aa) u n v e r ä n d e r t
„2a. einer Rechtsverordnung nach
§ 7a Absatz 1 Nummer 3 oder
§ 58e Absatz 2 Satz 2 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17
Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 5“ durch die
Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 17 Absatz 5“ ersetzt.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Nach Nummer 5 wird die folgende
Nummer 5a eingefügt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„5a. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 17 Absatz 1 Satz 2, auch
in Verbindung mit § 17 Absatz 5,
zuwiderhandelt,“.
dd) In Nummer 11 wird die Angabe
„vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“
ersetzt.
dd) u n v e r ä n d e r t
ee) Nach Nummer 11 wird die folgende
Nummer 12 eingefügt:
ee) Nach Nummer 12 wird die folgende
Nummer 13 eingefügt:
„12. entgegen § 58e Absatz 1 in
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 58e Absatz 2 Satz 1
nicht sicherstellt, dass ein
Umweltmanagementsystem
eingerichtet und umgesetzt wird.“
„13. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(5) Gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung mit einem
Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen
Euro kann abweichend von Absatz 4 in
Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei
Errichtung oder Betrieb einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie vorsätzlich
begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nummer 1, 4, 5a oder 6 mit einer Geldbuße
bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes
geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die
Summe der Umsatzerlöse, die die juristische
Person oder Personenvereinigung in dem der
Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr in der Europäischen Union
erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt
werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. c) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
40. Nach § 63 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu
Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei
Abfallentsorgungsanlagen haben keine
aufschiebende Wirkung.“
37. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden
§§ 64 und 65 ersetzt:
41. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
„§ 64 „64a
Elektronische Kommunikation Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch
die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch
die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.“
42. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:
§ 65 „§ 65
Schadensersatz Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Anlage
nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5
Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und
wird dadurch die Gesundheit eines anderen
verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Verstößt jemand in Ausübung eines
öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Anforderung des § 47 oder eine
Regelung zu Luftreinhalteplänen,
Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen
einer nach § 48a erlassenen Rechtsverordnung
und wird dadurch die Gesundheit eines anderen
verletzt, ist der Verwaltungsträger der
zuständigen Behörde, in deren Dienst der Amtsträger
steht, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) entfällt
(3) Schadensersatzansprüche nach den
Absätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem
(2) Schadensersatzansprüche nach
Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, 1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. der den Anspruch begründende Verstoß
beendet ist und
2. u n v e r ä n d e r t
3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt
hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen
müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden
entstanden ist.“
3. u n v e r ä n d e r t
38. § 67 wird wie folgt geändert: 43. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t
b) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen
5 und 6.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 8 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) Die Absätze 9 und 10 werden zu den
Absätzen 7 und 8.
d) Die Absätze 9 bis 11 werden zu den
Absätzen 7 bis 9.
e) Nach dem neuen Absatz 8 werden die
folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt:
e) Nach Absatz 9 werden die folgenden
Absätze 10 bis 12 eingefügt:
„(9) Für BVT-Schlussfolgerungen, die
bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht
werden, sind § 7 Absatz 1a, § 12 Absatz 1a und
1b, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b, § 48
Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen
nach Satz 1 finden § 7a Absatz 2, § 12a
Absatz 1 und 5 und § 48 Absatz 2 sowie im Fall
einer Aktualisierung gemäß § 52a Absatz 1
§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine
Anwendung.
„(10) In Bezug auf BVT-
Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026
im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurden, sind bis zum 1.
September 2036 § 7 Absatz 1a und 1b, § 12 Absatz
1a, § 48 Absatz 1a und 1b, § 52 Absatz 1
Satz 5 bis 8 in Verbindung mit Satz 3
dieses Gesetzes in der bis einschließlich [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-
Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden § 7a,
§ 48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine
und § 12a Absatz 2 und 4, § 17 Absatz 1a,
1b, 2a und 2b entsprechende Anwendung.
Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52
Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5
keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet
keine Anwendung im Fall einer
Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen
einer Anordnung nach § 17 Absatz 1b.
(10) Die sich aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an
Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1
des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen
zur Veredelung von Fasern oder Textilien
der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen erst ab dem … [einsetzen: Datum des
(11) Die sich aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an
Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1
des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen
zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien
der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen erst ab dem 1. Juli 2030 zu erfüllen,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Tages und Monats des Inkrafttretens dieses
Gesetzes sowie der Jahreszahl des vierten
auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu
erfüllen, wenn die Anlage vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1] in Betrieb
genommen wurde.
wenn die Anlage vor dem 1. Juli 2026 in
Betrieb genommen wurde.
(11) Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1,
7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 und
7.1.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen ist dieses
Gesetz in der bis einschließlich … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung anzuwenden.“
(12) u n v e r ä n d e r t
f) Nach dem neuen Absatz 11 wird der
folgende Absatz 12 eingefügt:
f) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13
eingefügt:
„(12) Die sich aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an
Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.11 des
Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die
Feuerungswärmeleistung der
Wärmebehandlungsöfen weniger als 20 Megawatt beträgt
und die vor der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union, welche das Schmieden mit
Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule
pro Hammer überschreitet, auch bei einer
Wärmeleistung von 20 Megawatt und
weniger, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt
wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der
BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem
1. September 2034 zu erfüllen.“
„(13) u n v e r ä n d e r t
g) Nach dem neuen Absatz 12 wird der
folgende Absatz 13 eingefügt:
g) Nach Absatz 13 wird der folgende Absatz 14
eingefügt:
„(13) Die sich aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an
genehmigungsbedürftige Anlagen und
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
sind von Anlagen der Nummer 3.12 des
Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, welche
„(14) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
das Schmieden mit Schmiedepressen, deren
Presskraft 30 Meganewton je Presse
überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen,
genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier
Jahren ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen,
spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“
h) Nach dem neuen Absatz 13 wird der
folgende Absatz 14 eingefügt:
h) Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15
eingefügt:
„(14) Die sich aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an
genehmigungsbedürftige Anlagen und
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
sind von Anlagen der Nummer 3.26 des
Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, welche
die Herstellung von Batterien, mit
Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer
Produktionskapazität von 15 000 Tonnen
Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als
Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst
nach Ablauf von vier Jahren ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-
Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1.
September 2034 zu erfüllen.“
„(15) u n v e r ä n d e r t
i) Nach dem neuen Absatz 14 wird der
folgende Absatz 15 eingefügt:
i) Nach Absatz 15 wird der folgende Absatz 16
eingefügt:
„(15) Die sich aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an
Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 1.14 des
Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die
Haupttätigkeit in der Pyrolyse besteht und
die vor der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union, welche die Pyrolyse von
Kohle sowie von anderen Brennstoffen in
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 20 Megawatt oder mehr, als
Haupttätigkeit mit umfassen, genehmigt wurden, erst
nach Ablauf von vier Jahren ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-
Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1.
September 2034 zu erfüllen.“
„(16) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
39. Die Anlage wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage
(zu § 3 Abs. 6)“ durch die Angabe „Anlage 1
(zu § 3 Absatz 6 Satz 2)“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
einschließlich des geringeren
Einsatzes besonders besorgniserregender
Stoffe,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe
„Technologie“ die Angabe „,einschließlich
digitaler Instrumente,“ eingefügt.
d) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt:
„9. Verbrauch und Art der beim Verfahren
verwendeten Rohstoffe, einschließlich
Wasser, sowie Ressourceneffizienz
und Wiederverwendung und
Dekarbonisierung.“
e) In Nummer 10 wird nach der Angabe
„Umwelt“ die Angabe „,einschließlich der
biologischen Vielfalt,“ eingefügt.
40. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2
eingefügt:
45. u n v e r ä n d e r t
„Anlage 2
(zu § 12a Absatz 2 Satz 5)
Kriterien für die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten
Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die
Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten
Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt
zu vergleichen:
1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten
Emissionsgrenzwerte
1.1. Die Kosten für die Einhaltung der
BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen
Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätz-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
liche gesellschaftliche oder wirtschaftliche
Kosten werden nicht berücksichtigt.
1.2. Die Bewertung der Kosten erfolgt
quantitativ und wird von einer qualitativen
Beurteilung begleitet.
1.3. Die in dieser Bewertung
berücksichtigten Kosten müssen
a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen
Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung
der BVT entstehen;
b) die Kosten der Beschaffung des für die
Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals
umfassen und
c) unter Verwendung eines Diskontsatzes
berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende
Unterschiede beim monetären Wert zu
berücksichtigen.
1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind
die Kostenquellen und die für die Berechnung der
Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen;
dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie
die Abschätzung der Unsicherheiten im
Zusammenhang mit der Kostenbewertung.
1.5. Die vom Betreiber berechneten
Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der
Grundlage von Informationen aus anderen
Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen
begutachteten Forschungsarbeiten,
Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen
die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.
2. Umweltnutzen
2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der
Einhaltung der BVT-assoziierten
Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.
2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens
hat durch eine monetäre Quantifizierung zu
erfolgen und wird von einer qualitativen Beurteilung
unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die
ermittelten Kosten der durch Schadstoffe
verursachten Schäden herangezogen.
2.3. Bei der Bewertung des
Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf
jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die
Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im
Verlauf der Zeit berücksichtigt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind
die Quellen der Informationen zum
Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des
Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; dies
umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die
Abschätzung der Unsicherheiten im
Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.
2.5. Der vom Betreiber berechnete
Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf
der Grundlage von Expertenmeinungen oder
Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die
BVT kürzlich eingerichtet wurden.
3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im
Vergleich zum Umweltnutzen
3.1. Um zu ermitteln, ob eine
Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der
Einhaltung der BVT-assoziierten
Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung
verglichen.
3.2. Der Vergleichsmechanismus muss
die folgenden Elemente umfassen:
a) eine Methode für die Berücksichtigung von
Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und
des Umweltnutzens;
b) genaue Angaben zu der Marge, um die die
Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2
wird die folgende Angabe eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
„Unterabschnitt 1. Gemeinsame
Bestimmungen“.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende
Angabe eingefügt:
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2. Beseitigung von
Abwasser aus Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
u n v e r ä n d e r t
§ 61a Anwendungsbereich § 61a u n v e r ä n d e r t
§ 61b Weitere Begriffsbestimmungen § 61b u n v e r ä n d e r t
§ 61c Zusätzliche Anforderungen an das
Einleiten von Abwasser in Gewässer;
Verordnungsermächtigung
§ 61c u n v e r ä n d e r t
§ 61d Bewertung und Überwachung der
Schadstoffkonzentration im
aufnehmenden Oberflächengewässer
§ 61d u n v e r ä n d e r t
§ 61e Tiefgreifende industrielle
Transformation von Anlagen
§ 61e u n v e r ä n d e r t
§ 61f Abweichung von
Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise
§ 61f u n v e r ä n d e r t
§ 61g Zusätzliche Anforderungen an
Indirekteinleitungen;
Verordnungsermächtigung
§ 61g u n v e r ä n d e r t
§ 61h Zusätzliche Anforderungen an
Indirekteinleitungen im Hinblick auf
nachgeschaltete
Abwasserbehandlungsanlagen;
Verordnungsermächtigung
§ 61h Abweichende Anforderungen an
Indirekteinleitungen im Hinblick
auf nachgeschaltete
Abwasserbehandlungsanlagen;
Verordnungsermächtigung
§ 61i Zusätzliche Bestimmungen für
Abwasserbehandlungsanlagen;
Untersagung des Betriebs; Stilllegung;
Verordnungsermächtigung“.
§ 61i u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht,
Schadensersatz“.
d) Nach der Angabe zu § 99a wird die folgende
Angabe eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„§ 99b Schadensersatz“.
2. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe
„insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der
menschlichen Gesundheit und des Klimas,“ eingefügt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. Vor § 54 wird die folgende Überschrift eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
„Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen“.
4. § 54 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Indirekteinleitung ist das Einleiten
von Abwasser in eine öffentliche oder
private Abwasseranlage.“
b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
5. § 57 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten
von Abwasser in Gewässer
(Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des
Abwassers so gering gehalten wird, wie
dies bei Einhaltung der jeweils in
Betracht kommenden Verfahren nach dem
Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen
an die Gewässereigenschaften und
sonstigen rechtlichen Anforderungen
vereinbar ist und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. Abwasseranlagen oder sonstige
Einrichtungen errichtet und betrieben
werden, die erforderlich sind, um die
Einhaltung der Anforderungen nach den
Nummern 1 und 2 sowie, soweit
erforderlich, nach Satz 2 sicherzustellen.
In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich,
auch angemessene Maßnahmen zum Schutz
von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2
Nummer 1 der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird
durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht
den Anforderungen der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder entsprechenden
Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28.
Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der
Betreiber die erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen; dabei gelten die
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung als im
Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der
Bescheid nicht weitergehende
Anforderungen im Einzelfall festlegt.“
6. § 58 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „
(Indirekteinleitung)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird die Angabe „Eine Genehmigung
für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt
werden, wenn“ durch die Angabe „Eine
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden, wenn“ ersetzt.
7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die zuständige Behörde kann
Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der
Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung
mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch
vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der
privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die
Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2
sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen
Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich
„(2) Die zuständige Behörde kann
Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der
Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung
mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch
vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der
privaten Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter
die Einhaltung der Anforderungen nach § 58
Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von
nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58
Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer
erneuten Freistellung nach Satz 1. Für
Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1
entsprechend.“
die sich auf die Einhaltung der Anforderungen
nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es
einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für
Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1
entsprechend.“
8. § 60 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
c) Absatz 7 wird zu Absatz 4.
9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt
eingefügt:
9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt
eingefügt:
„Unterabschnitt 2 „Unterabschnitt 2
Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
§ 61a § 61a
Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den
Anforderungen des Unterabschnitts 1 für
Abwasser aus
1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen,
2. Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 61b § 61b
Weitere Begriffsbestimmungen u n v e r ä n d e r t
(1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das
auf Grund des Informationsaustausches nach
Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte
Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die
angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions-
und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie
die Techniken beschreibt, die für die Festlegung
der besten verfügbaren Techniken sowie der
BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach
Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
von der Europäischen Kommission erlassenes
Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts
mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf
Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und
Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und
Informationen zur Bewertung ihrer
Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken
und Zukunftstechniken assoziierten
Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren Techniken
und Zukunftstechniken assoziierten
Umweltleistungswerte,
4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems
einschließlich etwaiger
Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen
Überwachungsmaßnahmen sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen
Standortsanierungsmaßnahmen.
(3) Emissionsbandbreiten sind die mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten
Emissionswerte.
(4) Die mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne
von Emissionswerten, die unter normalen
Betriebsbedingungen unter Verwendung einer
besten verfügbaren Technik oder einer Kombination
von besten verfügbaren Techniken entsprechend
der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für
einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen
Referenzbedingungen.
(5) Zukunftstechniken sind neue oder
weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher
Nutzung entweder ein höheres allgemeines
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und
die Umwelt oder zumindest das gleiche
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten
könnten als der bestehende Stand der Technik.
(6) Mit Zukunftstechniken assoziierte
Emissionswerte sind die Spanne von
Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder
einer Kombination von Zukunftstechniken
entsprechend der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als
Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.
§ 61c § 61c
Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer;
Verordnungsermächtigung
Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer;
Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union sind unverzüglich in der
Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1
Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen
von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die
gewährleisten, dass
(1) u n v e r ä n d e r t
1. die Einleitungen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht
überschreiten und
2. unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen
festgelegt werden, die bei Anwendung der
besten verfügbaren Techniken und unter
Berücksichtigung möglicher Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind
und zur bestmöglichen Gesamtleistung der
Anlagen beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in
Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser
nach § 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die
erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass
nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zu
Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen
im Rahmen von Überprüfungen nach § 8 Absatz 3
Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und
Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Der Einleiter hat der zuständigen
Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine
Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite
vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am
unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht
werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1
oder Satz 2 berücksichtigt die zuständige Behörde
die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1
oder des Satzes 2 sind nicht oder nicht mehr
anzuwenden:
1. die in der Abwasserverordnung vor der
Veröffentlichung der neuen BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte,
soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen
weitergehende Anforderungen stellen,
2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte
der angepassten Rechtsverordnung nach
Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen
Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft
tritt, bis zur nächsten Änderung der
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.
Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder
Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte
nach Satz 5.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann bestimmt werden, dass die zuständige
Behörde abweichend von den dort festgelegten
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für
die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung
Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte)
festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der
Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen
in der Rechtsverordnung näher zu regelnden
Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen
Anlagenart die Einhaltung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu
unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im
Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu
erwarten, kann die zuständige Behörde weniger
strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des
Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die
zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den
Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu ei-
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann bestimmt werden, dass die zuständige
Behörde abweichend von den dort festgelegten
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für
die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung
Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte)
festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der
Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen
in der Rechtsverordnung näher zu regelnden
Fällen
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nem hohen Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des
Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu
berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben
des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen
einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1
hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige
Behörde hat die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis
in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2
sowie im Rahmen der Überprüfung von
Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und
Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier
Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist
die Erlaubnis entsprechend anzupassen.
1. wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlagenart oder
2. auf Grund des geografischen Standorts
und der lokalen Umweltbedingungen
die Einhaltung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
gemessen am Umweltnutzen zu
unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im
Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu
erwarten, kann die zuständige Behörde
weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie
des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall
hat die zuständige Behörde zu gewährleisten,
dass keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf den Gewässerzustand
hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt beigetragen wird;
die Bewertung des Einleiters nach § 61d
Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die
Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte
ist auf der Grundlage von Angaben des
Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer
Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach
Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage
2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die
zuständige Behörde hat die Festlegung weniger
strenger Emissionsgrenzwerte bei
Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der
Überprüfung von Erlaubnissen und
Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und
Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut
zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die
Erlaubnis entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten
Anforderungen kann die zuständige Behörde in der
Erlaubnis auch dann weniger strenge
Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen,
wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von
höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Für vorhandene Einleitungen von
Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass
sie nach Ablauf von vier Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 einhalten; dabei gelten die
Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid
festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende
Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb
der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der
Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige
Behörde durch Anpassung der Erlaubnis
unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu
treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten
werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2
gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die
Anpassung der vorhandenen Einleitung an die
geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen
nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten
Frist wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die
zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung
der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen.
Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist
hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters
zu begründen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die
in Anlage 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(5) Für vorhandene Einleitungen von
Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass
sie nach Ablauf von vier Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 einhalten; dabei gelten die
Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid
festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende
Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb
der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der
Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige
Behörde durch Anpassung der Erlaubnis
unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu
treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten
werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2
gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die
Anpassung der vorhandenen Einleitung an die
geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen
nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten
Frist wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen
Standorts und der lokalen
Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige
Behörde im Rahmen einer Anpassung der
Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die
Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der
Grundlage von Angaben des Einleiters zu
begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in
Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann
die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage
nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur
Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine
zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge
Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist,
dass nach Ablauf von sechs Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit
der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten
Emissionswerte eingehalten werden.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Legt die zuständige Behörde nach
Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f
Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte
fest, tritt die behördliche Festlegung an die
Stelle der Emissionsgrenzwerte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1.
§ 61d § 61d
Bewertung und Überwachung der
Schadstoffkonzentration im aufnehmenden
Oberflächengewässer
Bewertung und Überwachung der
Schadstoffkonzentration im aufnehmenden
Oberflächengewässer
(1) Der Einleiter hat die Auswirkungen der
vorgesehenen Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde
nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im
aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht
auf Grundlage der Bewertung fest, dass die
Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte
quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf
ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der
Erlaubnis sicherzustellen, dass die Konzentration
der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer überwacht wird.
(1) Der Direkteinleiter hat die
Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger
strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige
Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im
aufnehmenden Oberflächengewässer zu
bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass
die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare
Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat
die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder
anderweitig sicherzustellen, dass die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im
aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(2) Sollen zur Sicherstellung der
Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27
Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde
die Auswirkungen der strengeren
Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der
betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der
Bewertung fest, dass die Einleitung
quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein
Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis
(2) Sollen zur Sicherstellung der
Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27
Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde
die Auswirkungen der strengeren
Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der
betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der
Bewertung fest, dass die Einleitung
quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein
Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
sicherzustellen, dass die Konzentration der
betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer überwacht wird.
Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig
sicherzustellen, dass die Konzentration der
betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer überwacht wird.
(3) Sind in einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in
Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung
Überwachungsoder Messverfahren für die betreffenden
Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die
Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der
zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung
nach diesen Vorschriften zu übermitteln.
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die
Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf
sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen
werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union oder in
Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder
Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe
festgelegt, so sind diese Verfahren für die
Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der
zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung
nach diesen Vorschriften zu übermitteln.
§ 61e § 61e
Tiefgreifende industrielle Transformation von
Anlagen
Tiefgreifende industrielle Transformation von
Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann die Frist
nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene
Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf
höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union verlängern, wenn
(1) u n v e r ä n d e r t
1. der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3
der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen sich zur tiefgreifenden
industriellen Transformation der Anlage gemäß § 3
Absatz 6m des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und sichergestellt wird,
dass nach Ablauf der verlängerten Frist die
Anforderungen nach § 61c Absatz 1 oder,
wenn Zukunftstechniken zur Anwendung
kommen, die mit Zukunftstechniken
assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
2. die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder
nach § 4 Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder die Erlaubnis eine
Beschreibung der tiefgreifenden industriellen
Transformation, der mit den besten
verfügbaren Techniken oder, wenn
Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit
Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, die
erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
für die Umsetzung und die Etappenziele
enthält,
3. der Betreiber der zuständigen Behörde
jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei
der Umsetzung der tiefgreifenden
industriellen Transformation vorlegt und
4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen
Gewässerveränderungen hervorgerufen werden
und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt gewährleistet wird.
(2) Darüber hinaus kann die zuständige
Behörde vorhandene Direk
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Daniel Rinkert (Berichterstattung)
- authored ← Harald Ebner (Berichterstattung)
- authored ← Marcel Queckemeyer (Berichterstattung)
- authored ← Sascha van Beek (Berichterstattung)
- authored ← Violetta Bock (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Beschlussempfehlung und Bericht)