Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 467/26
14.08.26 BRFuss
Vk - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
A. Problem und Ziel
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) sind die Vorschriften des Gesetzes zur
Errichtung der Behörde obsolet. Daneben haben sich die Fundstellen und Verweise auf
die europäischen Rechtsvorgaben geändert. Des Weiteren wurde die Notwendigkeit der
Einführung eines Warnungsgeldes identifiziert.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung werden die Überschrift des Gesetzes angepasst
und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
aktualisiert. Daneben werden die Verweise an die europäischen Rechtsvorgaben (z. B.
aus der Verordnung (EU) 2024/2803) aktualisiert. Darüber hinaus wird ein weiteres
Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte
„Warnungsgeld“. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach
die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen
Sanktionen festzulegen haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keine.
Fristablauf: 25.09.26
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 467/26
14.08.26 BRFuss
Vk - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
(BAFG)
§ 1
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist nationale Aufsichtsbehörde und
zuständige nationale Behörde für den Bereich der Flugsicherung.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist als Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr errichtet. Das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Verkehr. Sitz des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist die Stadt Langen in Hessen. Das
Bundesministerium für Verkehr kann jedoch im Bedarfsfall einen anderen Sitz bestimmen;
die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.
(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nimmt neben den ihm im
Luftverkehrsgesetz zugewiesenen Aufgaben weitere dem Bund obliegende Flugsicherungsaufgaben,
insbesondere nach den folgenden Rechtsvorschriften, wahr:
1. Verordnung (EU) 2024/2803,
2. Verordnung (EU) 2018/1139, soweit dort Regelungen zur Zertifizierung, Aufsicht und
Durchsetzung hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS im einheitlichen europäischen
Luftraum und die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von
Systemen und Komponenten für die Erbringung dieser ATM/ANS getroffen werden,
3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373,
4. Verordnung (EU) 2015/340 und
5. Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nimmt außerdem Aufgaben wahr, die dem Bund
nach den auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnungen
und weiteren Regelungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
entstehen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann dem Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Flugsicherung übertragen.
§ 2
Aufsichtsmittel gegenüber Flugsicherungsorganisationen
(1) Personen und Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 sind verpflichtet, dem
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf Verlangen Berichte und Aufzeichnungen aller Art
vorzulegen.
(2) Beliehene Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 haben den Bediensteten des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das
Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erforderlich ist. Besteht eine
privatrechtliche Betätigung der Organisation, ist das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten
oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis
zulässig und zu dulden, jedoch nur insoweit, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Organisation
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit
der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Weitere Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung aufgrund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3
Warnungsgeld
(1) Erfüllt eine Person oder eine Organisation eine Anordnung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, kann das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ein Warnungsgeld verhängen.
(2) Personen und Organisationen im Sinne von Absatz 1 sind:
1. Organisationen, die Flugsicherungsdienste gemäß § 27c Absatz 2 des
Luftverkehrsgesetzes erbringen, sowie ATM/ANS-Anbieter gemäß Artikel 2 Nummer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und
2. Personen und Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2015/340.
(3) Das Warnungsgeld beträgt gegenüber natürlichen Personen bis zu 30 000 Euro
und gegenüber Organisationen bis zu 4 Prozent der jährlichen Umsatzerlöse im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, den die Organisation im der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Ist die Organisation nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss
nach dem Handelsgesetzbuch aufzustellen, ist der Betrag der Umsatzerlöse maßgeblich,
der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen
nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Organisation gelten. Ist ein
Jahresabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der
Jahresabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht
verfügbar, können die Umsatzerlöse geschätzt werden.
(4) Die Verhängung des Warnungsgeldes ist unter Fristsetzung zur Erfüllung der
Anordnung schriftlich oder elektronisch anzudrohen. Die Verhängung des Warnungsgeldes
kann wiederholt und dabei in der Höhe verändert werden, bis die Person oder die
Organisation der Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vollständig
nachgekommen ist. Die Wiederholung ist unter Fristsetzung zur Erfüllung der Anordnung schriftlich
oder elektronisch anzudrohen.
§ 4
Entfall der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), das durch Artikel 584 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages
der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von
Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 (ABl. L 2293 vom 11.11.2025) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung
gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von
Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr.
1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2025/2293 (ABl. L 2293 vom 11.11.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005,
(EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und
2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 (ABl. L 870 vom 5.5.2025, S. 1) geändert worden ist
4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung
eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013, die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2045 (ABl. L 2045 vom 13.10.2025, S. 1)
5. Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024
zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L 2803 vom 11.11.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung werden die Überschrift des Gesetzes
und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesamt für Flugsicherung angepasst.
Daneben werden die Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben angepasst. Darüber
hinaus wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts
umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte
Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise
in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.
255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine
Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von
Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. Derartige
Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004.
Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als
Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der
Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn
seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden. Daneben
werden der persönliche Anwendungsbereich und die Verhängungsmodalitäten geregelt.
Außerdem werden die Überschrift des Gesetzes und die organisatorischen Anforderungen an
das Bundesamt für Flugsicherung angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat zur Regelung des Luftverkehrs die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung steht im Einklang mit europäischem Recht, sie dient insbesondere deren
wirksamer und effektiver Umsetzung.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf dient der Aktualisierung des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung der Behörde
obsolet, die Fundstellen und Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben haben sich
geändert).
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der
Gesetzesentwurf folgt dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und hat die gleichen unmittelbaren
und mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen
sind nicht ersichtlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da lediglich eine Aktualisierung vorgenommen wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seit seiner Errichtung weitere Aufgaben
zugewiesen bekommen, sodass eine Umbenennung des Gesetzes unter Aufhebung des
Bezuges zu einem Errichtungsgesetz die erweiterte Behördenstruktur widerspiegelt.
Zu § 1 (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)
Der Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 06.05.2025 wurde umgesetzt.
Zu Absatz 1
Diese Ergänzung stellt keine Rechtsänderung dar, sondern dient lediglich der Klarstellung,
dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gegenüber der Europäischen Kommission
als NSA (national supervisory authority) und auch als NCA (national competent authority)
benannt wurde.
Zu Absatz 2
Entspricht mit Ausnahme der Umsetzung des Organisationserlasses vom 06.05.2025 dem
derzeitigen § 1 Absatz 2 BAFG.
Zu Absatz 3
Diese Änderungen geben den Stand der derzeitigen europäischen Rechtslage wieder und
stellen keine weitere Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Flugsicherung dar.
Zu Absatz 4
Entspricht mit Ausnahme der Umsetzung des Organisationserlasses vom 06.05.2026 dem
derzeitigen § 1 Absatz 4.
Zum bisherigen Absatz 5
Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 befindet sich nunmehr in § 2.
Zum bisherigen § 2 (Übergangsregelungen)
Hier findet eine Rechtsbereinigung statt. Der derzeitige § 2 (Übergangsregelungen) ist
gegenstandlos und daher aufzuheben.
Zum künftigen § 2 (Aufsichtsmittel gegenüber Flugsicherungsorganisationen)
Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 befindet sich nunmehr in § 2.
Zu § 3 (Warnungsgeld)
Zu Absatz 1
Mit dem neuen § 3 Absatz 1 wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des
europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen
gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. Derartige Vorgaben finden
sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004. Das
Warnungsgeld ist von einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden,
es setzt kein Verschulden voraus. Das Warnungsgeld als Teil der Aufsicht steht neben den
Ordnungswidrigkeitsverfahren. Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme
Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt,
immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig
befolgt werden.
Der Begriff der Anordnung ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Vorgaben, die
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Aufsicht gegenüber Personen
oder Organisationen erlassen kann, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorgabe im
konkreten Fall rechtlich um eine fachaufsichtliche Weisung oder um einen Verwaltungsakt
handelt. Die Verhängung des Warnungsgeldes selbst erfolgt dann in der Form eines
Verwaltungsaktes.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich. Die finanzielle Sanktion in Form
eines Warnungsgeldes soll gegenüber allen Personen und Organisationen verhängt
werden können, über die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Aufsicht führt. Dabei ist
unerheblich, ob die Personen oder Organisationen über eine Zertifizierung durch das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verfügen, sodass auch die Diensteerbringung ohne
Zeugnis oder auch ausländische Organisationen sanktioniert werden können. Maßgeblich
ist, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung befugt ist, Anordnungen gegenüber der
betreffenden Person oder Organisation zu erlassen, was sich nach den nationalen und
europäischen Regelungen über die Aufsichtsführung bemisst. Ausgenommen sind
Organisationen, die von der EASA zertifiziert und beaufsichtigt werden; diese können gemäß Artikel
84 der Verordnung (EU) 2018/1139 von der Kommission mit Geldbußen oder
Zwangsgeldern belegt werden.
Zu Absatz 3
In § 3 Absatz 3 wird die maximale Obergrenze des Warnungsgeldes festgelegt. Die
konkrete Höhe des Warnungsgeldes wird im Einzelfall durch das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung festgelegt. Dabei wird sich das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung an
denjenigen Kriterien orientieren, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 aufgeführt
werden.
Zu Absatz 4
§ 3 Absatz 4 sieht vor, dass das Warnungsgeld auch wiederholt verhängt werden darf, wenn
eine Person oder Organisation anhaltend gegen die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung verstößt.
Zu § 4 (Entfall der aufschiebenden Wirkung)
§ 4 betrifft die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen die
aufsichtlichen Maßnahmen (nicht nur gegen das Warnungsgeld, sondern auch gegen
andere Maßnahmen, wie z. B. die Aussetzung, Einschränkung oder den Widerruf des
Zeugnisses). Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung. § 31f Absatz 5 des
Luftverkehrsgesetzes regelt bereits für beliehene Flugsicherungsorganisationen, die an
regionalen Flugplätzen tätig sind, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung keine aufschiebende
Wirkung haben. Um eine Gleichbehandlung aller Adressaten von Anordnungen des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu gewährleisten, wird nunmehr in § 4 für alle
Adressaten einheitlich geregelt, dass ihr Widerspruch und ihre Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben.
Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung dienen
dazu, dass die beaufsichtigten Personen und Organisationen die einschlägigen
Anforderungen (wieder) einhalten. Je nach Schwere der Verstöße und deren Auswirkung auf die
Sicherheit des Luftverkehrs können verschiedene Aufsichtsmittel (z.B. Aussprechen eines
„Level 2 Findings“, Verkürzen von Fristen aus dem Maßnahmenverfolgungsplan,
Hochstufen auf ein „Level 1 Finding, Aussprechen einer Sicherheitsanweisung, Einschränkung oder
Widerruf des Zeugnisses) - teilweise auch in Kombination - ergriffen werden. Angesichts
der Gefahren, die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften durch die beaufsichtigten
Personen und Organisationen für die Rechtsgüter von höchstem Rang – Leben, Gesundheit
und körperliche Unversehrtheit – resultieren können, ist ein Abwarten bis zur Bestandskraft
des Aufsichtsmittels nicht hinnehmbar.
Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
- 9 - Drucksache 467/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (Gesetzentwurf)