Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"
Text
Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"
[Bundesrat Drucksache 484/1/25
06.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - Fz - In
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entschließung des Bundesrates „Notfall- und
Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel
zur umfassenden Notfallversorgung“
- Antrag des Landes Brandenburg -
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zur Überschrift, zu Nummer 4 – neu –
a) In der Überschrift ist die Angabe „Notfall- und Rettungsdienstreform“
durch die Angabe „Notfallreform“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. Bei den in Nummer 2 und 3 enthaltenen Konkretisierungen der
Abrechnungsmöglichkeiten handelt es sich um keine Reform des
Rettungsdienstes. Für eine derartige Reform fehlt es bereits an der
Zuständigkeit des Bundes.“
In
...
Folgeänderung:
Nach der Begründung Absatz 3 sind die folgenden Absätze einzufügen:
„Die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung durch
Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport ist dem
Recht der öffentlichen Sicherheit, der allgemeinen vorbeugenden
Gefahrenabwehr und der Gesundheitsfürsorge zuzuordnen. Als solche ist sie Gegenstand
der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach den Artikeln 30
und 70 des Grundgesetzes. Dies wird unter anderem durch das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 20. Februar 2025 (Az.: B 1 KR 7/24 R) bestätigt. Darin
heißt es: „Damit wird ausdrücklich die Landeskompetenz zur Regelung von
Rettungsdiensten nach Artikel 70 Absatz 1 GG respektiert […]. In der
Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 133 Absatz 2 SGB V ist hierzu
ausgeführt, dass die Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdienstes in die
Zuständigkeit der Länder falle. Sie haben hierfür sachgerechte Regelungen
getroffen, die die Kostenträger und die Leistungsträger einbeziehen.“
Vor diesem Hintergrund fehlt dem Bund die Zuständigkeit für eine Reform des
Rettungsdienstes, welche weitergehende Regelungen beinhalten würde und
dadurch in die verfassungsmäßig verankerte Organisationshoheit der Länder
eingreifen würde.“
2. Zu Nummer 1 Satz 2
In Nummer 1 Satz 2 ist die Angabe „ , damit das Gesetz noch in diesem Jahr in
Kraft treten kann“ zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Anliegen, die Notfall- und Rettungsdienstereform zügig auf den Weg zu
bringen, wird geteilt. Ein Inkrafttreten noch in diesem Jahr ist jedoch – zumal
nach möglichem Beschluss dieses Antrags – wenn überhaupt nur noch dann
möglich, wenn unter anderem die Beteiligung der Länder und Befassung des
Bundesrates extrem verkürzt und damit eingeschränkt würden.
G
...
3. Zu Nummer 2 und Nummer 3
a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. § 60 SGB V sollte so angepasst werden, dass neben der klassischen
Transportleistung auch die Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst sowie
die medizinische Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst
systematisch und verbindlich abrechenbar sind. Eine entsprechende,
ergänzende Abrechnungsposition innerhalb des Paragraphen stellt sicher,
dass diese zentralen und über Jahre auf Landesebene etablierten
Teilbereiche des Rettungsdienstes zuverlässig finanziert werden. Nur so kann
die hochwertige, flächendeckende Notfallversorgung langfristig
gesichert und das bewährte System gleichzeitig bedarfsgerecht
weiterentwickelt werden.“
b) In Nummer 3 ist die Angabe „die Versorgung vor Ort,“ zu streichen.
[Folgeänderungen:
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 Satz 3 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 3 sind die folgenden Absätze einzufügen:
„Der Rettungsdienst stellt seit Jahrzehnten eine essenzielle und bewährte
Säule der Gesundheitsversorgung in Deutschland dar. Seine Finanzierung
über § 60 SGB V hat sich als tragfähig und praxisnah erwiesen, da
hierdurch eine klare und einheitliche Abbildung der Kosten im Rahmen der
Krankenbeförderung und Notfallrettung ermöglicht wird. Die
Weiterentwicklung des Rettungsdienstes sollte nicht über eine Abspaltung vom
bestehenden Finanzierungssystem erfolgen, sondern über eine gezielte
Anpassung innerhalb des § 60 SGB V. Die bisherige Finanzierung nach § 60
SGB V gewährleistet eine schlanke, übersichtliche und vor allem
funktionierende Abwicklung. Auf diese Weise wird die Versorgung gestärkt,
Bürokratie vermieden und die Effizienz des Gesundheitssystems verbessert.
Das bewährte System der Finanzierung nach § 60 SGB V sollte beibehalten
und gezielt erweitert werden, um die Realität der modernen
Notfallversorgung angemessen abzubilden. Insbesondere die Leitstellentätigkeit im
Rettungsdienst sowie die Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst – auch
bei Fehleinsätzen – müssen künftig vergütungsfähig sein. Die Leitstellentä-
G
In
4. [In]
...
tigkeit und die Behandlung vor Ort sind zentrale Elemente eines modernen
Rettungsdienstes und auch heute bereits vielerorts Bestandteil
rettungsdienstlicher Finanzierung. Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, ist eine
Aufnahme in das SGB innerhalb des § 60 SGB V erforderlich. Eine
derartige Regelung ermöglicht auch eine nachhaltige Weiterentwicklung des
Rettungsdienstes.
Zu den einzelnen Punkten:
Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst:
Die komplexe Tätigkeit der Leitstellen umfasst Notrufabfrage, Disposition,
Beratung, Priorisierung und Einsatzkoordination sowie die
sektorenübergreifende Übergabe von sektorenfremden Hilfeersuchen. Diese Leistungen
sind ein wesentlicher Bestandteil der ressourceneffizienten
Notfallversorgung und sollten daher systematisch vergütet werden.
Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst:
Rettungsdienstliches Personal erbringt zunehmend medizinische Leistungen
direkt am Einsatzort, die in vielen Fällen eine weitergehende
Krankenhauseinweisung ersparen. Auch in Fällen sogenannter „Fehleinsätze“ entstehen
realer Aufwand und medizinische Tätigkeit, die adäquat abgebildet werden
müssen. Diese Erweiterung trägt dazu bei, die tatsächliche
Versorgungsrealität abzubilden, Ressourcen effizienter einzusetzen und unnötige
Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.“]
{Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Nummer 2:
Der Rettungsdienst stellt seit Jahrzehnten eine essenzielle und bewährte Säule
der Gesundheitsversorgung in Deutschland dar. Seine Finanzierung über § 60
SGB V hat sich als tragfähig und praxisnah erwiesen, da hierdurch eine klare
und einheitliche Abbildung der Kosten im Rahmen der Krankenbeförderung
und Notfallrettung ermöglicht wird. Die Weiterentwicklung des
Rettungsdienstes sollte nicht über eine Abspaltung vom bestehenden Finanzierungssystem
erfolgen, sondern über eine gezielte Anpassung innerhalb des § 60 SGB V. Die
bisherige Finanzierung nach § 60 SGB V gewährleistet eine schlanke,
übersichtliche und vor allem funktionierende Abwicklung. Auf diese Weise wird
die Versorgung gestärkt, Bürokratie vermieden und die Effizienz des
Gesundheitssystems verbessert. Das bewährte System der Finanzierung nach § 60
SGB V sollte beibehalten und gezielt erweitert werden, um die Realität der
modernen Notfallversorgung angemessen abzubilden. Insbesondere die
Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst sowie die Behandlung vor Ort durch den Ret-
{G}
tungsdienst – auch bei Fehleinsätzen – müssen künftig vergütungsfähig sein.
Die Leitstellentätigkeit und die Behandlung vor Ort sind zentrale Elemente
eines modernen Rettungsdienstes und auch heute bereits vielerorts Bestandteil
rettungsdienstlicher Finanzierung. Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, ist
eine Aufnahme in das SGB V innerhalb des § 60 SGB V erforderlich. Eine
derartige Regelung ermöglicht auch eine nachhaltige Weiterentwicklung des
Rettungsdienstes.
Im Einzelnen:
– Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst: Die komplexe Tätigkeit der
Leitstellen umfasst Notrufabfrage, Disposition, Beratung, Priorisierung und
Einsatzkoordination sowie die sektorenübergreifende Übergabe von
sektorenfremden Hilfeersuchen. Diese Leistungen sind ein wesentlicher Bestandteil
der ressourceneffizienten Notfallversorgung und sollten daher systematisch
vergütet werden.
– Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst: Rettungsdienstliches
Personal erbringt zunehmend medizinische Leistungen direkt am Einsatzort, die
in vielen Fällen eine weitergehende Krankenhauseinweisung ersparen. Auch
in Fällen sogenannter „Fehleinsätze“ entstehen realer Aufwand und
medizinische Tätigkeit, die adäquat abgebildet werden müssen. Diese Erweiterung
trägt dazu bei, die tatsächliche Versorgungsrealität abzubilden, Ressourcen
effizienter einzusetzen und unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.
Zu Nummer 3:
Die Versorgung vor Ort ist bereits in Nummer 2 durch die Formulierung
„Behandlung vor Ort“ enthalten und kann daher in Nummer 3 gestrichen werden.}
B
5. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallve (Empfehlungen der Ausschüsse)