Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"
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Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"
[Bundesrat Drucksache 484/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Notfallreform zügig
voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden
Notfallversorgung“
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 484/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Notfallreform zügig
voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden
Notfallversorgung“
1. Der Bundesrat hält eine zügige Verabschiedung des Gesetzes zur Reform der
Notfallversorgung für zwingend geboten, um eine effizientere
Patientensteuerung in der Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Die
Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Gesetzesentwurf zur Reform der
Notfallversorgung vorzulegen.
2. § 60 SGB V sollte so angepasst werden, dass neben der klassischen
Transportleistung auch die Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst sowie die medizinische
Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst systematisch und verbindlich
abrechenbar sind. Eine entsprechende, ergänzende Abrechnungsposition innerhalb
des Paragraphen stellt sicher, dass diese zentralen und über Jahre auf
Landesebene etablierten Teilbereiche des Rettungsdienstes zuverlässig finanziert
werden. Nur so kann die hochwertige, flächendeckende Notfallversorgung
langfristig gesichert und das bewährte System gleichzeitig bedarfsgerecht
weiterentwickelt werden.
3. Ebenso ist dabei der Transport in ambulante Versorgungsstrukturen sowie die
telemedizinische Versorgung als Leistung des Rettungsdienstes anzuerkennen
und zu finanzieren.
4. Bei den in Nummer 2 und 3 enthaltenen Konkretisierungen der
Abrechnungsmöglichkeiten handelt es sich um keine Reform des Rettungsdienstes. Für eine
derartige Reform fehlt es bereits an der Zuständigkeit des Bundes.
Begründung:
Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Er
umfasst im Land Brandenburg neben der bedarfsgerechten und
flächendeckenden Notfallrettung von Personen auch den qualifizierten Krankentransport
sowie die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem
Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen. Der Rettungsdienst ist
ein wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Er sichert die
notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung. Das System steht jedoch vor erheblichen
Problemen. Insbesondere die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die
keine dringende Behandlung benötigen, hatte in den letzten Jahren deutlich
zugenommen. Entsprechend der neunten Stellungnahme und Empfehlung der
Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung führten die gestiegenen Einsatzzahlen laut einer Statistik der
zentralen Interessenvertretungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in
Deutschland zu einem Anstieg der Fahrkosten im Zeitraum von 2018 bis 2022
um 41 Prozent.
Bislang werden Kosten für die medizinische Notfallrettung im Rahmen des
Rettungsdienstes bundesgesetzlich im Sinne von Fahrkosten von der
Durchführung eines Transportes ins Krankenhaus abhängig gemacht. Daher lehnen die
Krankenkassen die Erstattung von sogenannten Fehlfahrten und Fehleinsätzen
ab. Dadurch ergeben sich finanzielle Risiken für die Träger des
Rettungsdienstes, die die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss die Bundesregierung den
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zeitnah beschließen.
Im Interesse der Versorgungssicherheit der Bürgerinnen und Bürger und der
gezielten Patientensteuerung sind die drei Versorgungsbereiche des
vertragsärztlichen Notdienstes, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und des
Rettungsdienstes besser zu vernetzen.
Der Rettungsdienst stellt seit Jahrzehnten eine essenzielle und bewährte Säule
der Gesundheitsversorgung in Deutschland dar. Seine Finanzierung über § 60
SGB V hat sich als tragfähig und praxisnah erwiesen, da hierdurch eine klare
und einheitliche Abbildung der Kosten im Rahmen der Krankenbeförderung
und Notfallrettung ermöglicht wird. Die Weiterentwicklung des
Rettungsdienstes sollte nicht über eine Abspaltung vom bestehenden Finanzierungssystem
erfolgen, sondern über eine gezielte Anpassung innerhalb des § 60 SGB V. Die
bisherige Finanzierung nach § 60 SGB V gewährleistet eine schlanke,
übersichtliche und vor allem funktionierende Abwicklung. Auf diese Weise wird
die Versorgung gestärkt, Bürokratie vermieden und die Effizienz des
Gesundheitssystems verbessert. Das bewährte System der Finanzierung nach § 60
SGB V sollte beibehalten und gezielt erweitert werden, um die Realität der
modernen Notfallversorgung angemessen abzubilden. Insbesondere die
Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst sowie die Behandlung vor Ort durch den
Rettungsdienst – auch bei Fehleinsätzen – müssen künftig vergütungsfähig sein.
Die Leitstellentätigkeit und die Behandlung vor Ort sind zentrale Elemente
eines modernen Rettungsdienstes und auch heute bereits vielerorts Bestandteil
rettungsdienstlicher Finanzierung. Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, ist
eine Aufnahme in das SGB innerhalb des § 60 SGB V erforderlich. Eine
derartige Regelung ermöglicht auch eine nachhaltige Weiterentwicklung des
Rettungsdienstes.
Zu den einzelnen Punkten:
Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst:
Die komplexe Tätigkeit der Leitstellen umfasst Notrufabfrage, Disposition,
Beratung, Priorisierung und Einsatzkoordination sowie die sektorenübergreifende
Übergabe von sektorenfremden Hilfeersuchen. Diese Leistungen sind ein
wesentlicher Bestandteil der ressourceneffizienten Notfallversorgung und sollten
daher systematisch vergütet werden.
Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst:
Rettungsdienstliches Personal erbringt zunehmend medizinische Leistungen
direkt am Einsatzort, die in vielen Fällen eine weitergehende
Krankenhauseinweisung ersparen. Auch in Fällen sogenannter „Fehleinsätze“ entstehen realer
Aufwand und medizinische Tätigkeit, die adäquat abgebildet werden müssen.
Diese Erweiterung trägt dazu bei, die tatsächliche Versorgungsrealität
abzubilden, Ressourcen effizienter einzusetzen und unnötige Krankenhausaufenthalte
zu vermeiden.
Die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung durch
Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport ist dem
Recht der öffentlichen Sicherheit, der allgemeinen vorbeugenden
Gefahrenabwehr und der Gesundheitsfürsorge zuzuordnen. Als solche ist sie Gegenstand
der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach den
Artikeln 30 und 70 des Grundgesetzes. Dies wird unter anderem durch das Urteil
des Bundessozialgerichts vom 20. Februar 2025 (Az.: B 1 KR 7/24 R)
bestätigt. Darin heißt es: „Damit wird ausdrücklich die Landeskompetenz zur
Regelung von Rettungsdiensten nach Artikel 70 Absatz 1 GG respektiert […]. In der
Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 133 Absatz 2 SGB V ist hierzu
ausgeführt, dass die Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdienstes in
die Zuständigkeit der Länder falle. Sie haben hierfür sachgerechte Regelungen
getroffen, die die Kostenträger und die Leistungsträger einbeziehen.“
Vor diesem Hintergrund fehlt dem Bund die Zuständigkeit für eine Reform des
Rettungsdienstes, welche weitergehende Regelungen beinhalten würde und
dadurch in die verfassungsmäßig verankerte Organisationshoheit der Länder
eingreifen würde.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallve (Beschlussdrucksache)