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Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 484/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung" [Bundesrat Drucksache 484/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates „Notfallreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung“ Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 484/25 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates „Notfallreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung“ 1. Der Bundesrat hält eine zügige Verabschiedung des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung für zwingend geboten, um eine effizientere Patientensteuerung in der Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung vorzulegen. 2. § 60 SGB V sollte so angepasst werden, dass neben der klassischen Transportleistung auch die Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst sowie die medizinische Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst systematisch und verbindlich abrechenbar sind. Eine entsprechende, ergänzende Abrechnungsposition innerhalb des Paragraphen stellt sicher, dass diese zentralen und über Jahre auf Landesebene etablierten Teilbereiche des Rettungsdienstes zuverlässig finanziert werden. Nur so kann die hochwertige, flächendeckende Notfallversorgung langfristig gesichert und das bewährte System gleichzeitig bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. 3. Ebenso ist dabei der Transport in ambulante Versorgungsstrukturen sowie die telemedizinische Versorgung als Leistung des Rettungsdienstes anzuerkennen und zu finanzieren. 4. Bei den in Nummer 2 und 3 enthaltenen Konkretisierungen der Abrechnungsmöglichkeiten handelt es sich um keine Reform des Rettungsdienstes. Für eine derartige Reform fehlt es bereits an der Zuständigkeit des Bundes. Begründung: Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Er umfasst im Land Brandenburg neben der bedarfsgerechten und flächendeckenden Notfallrettung von Personen auch den qualifizierten Krankentransport sowie die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen. Der Rettungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Er sichert die notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung. Das System steht jedoch vor erheblichen Problemen. Insbesondere die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die keine dringende Behandlung benötigen, hatte in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Entsprechend der neunten Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung führten die gestiegenen Einsatzzahlen laut einer Statistik der zentralen Interessenvertretungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland zu einem Anstieg der Fahrkosten im Zeitraum von 2018 bis 2022 um 41 Prozent. Bislang werden Kosten für die medizinische Notfallrettung im Rahmen des Rettungsdienstes bundesgesetzlich im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Transportes ins Krankenhaus abhängig gemacht. Daher lehnen die Krankenkassen die Erstattung von sogenannten Fehlfahrten und Fehleinsätzen ab. Dadurch ergeben sich finanzielle Risiken für die Träger des Rettungsdienstes, die die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zeitnah beschließen. Im Interesse der Versorgungssicherheit der Bürgerinnen und Bürger und der gezielten Patientensteuerung sind die drei Versorgungsbereiche des vertragsärztlichen Notdienstes, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes besser zu vernetzen. Der Rettungsdienst stellt seit Jahrzehnten eine essenzielle und bewährte Säule der Gesundheitsversorgung in Deutschland dar. Seine Finanzierung über § 60 SGB V hat sich als tragfähig und praxisnah erwiesen, da hierdurch eine klare und einheitliche Abbildung der Kosten im Rahmen der Krankenbeförderung und Notfallrettung ermöglicht wird. Die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes sollte nicht über eine Abspaltung vom bestehenden Finanzierungssystem erfolgen, sondern über eine gezielte Anpassung innerhalb des § 60 SGB V. Die bisherige Finanzierung nach § 60 SGB V gewährleistet eine schlanke, übersichtliche und vor allem funktionierende Abwicklung. Auf diese Weise wird die Versorgung gestärkt, Bürokratie vermieden und die Effizienz des Gesundheitssystems verbessert. Das bewährte System der Finanzierung nach § 60 SGB V sollte beibehalten und gezielt erweitert werden, um die Realität der modernen Notfallversorgung angemessen abzubilden. Insbesondere die Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst sowie die Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst – auch bei Fehleinsätzen – müssen künftig vergütungsfähig sein. Die Leitstellentätigkeit und die Behandlung vor Ort sind zentrale Elemente eines modernen Rettungsdienstes und auch heute bereits vielerorts Bestandteil rettungsdienstlicher Finanzierung. Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, ist eine Aufnahme in das SGB innerhalb des § 60 SGB V erforderlich. Eine derartige Regelung ermöglicht auch eine nachhaltige Weiterentwicklung des Rettungsdienstes. Zu den einzelnen Punkten: Leitstellentätigkeit im Rettungsdienst: Die komplexe Tätigkeit der Leitstellen umfasst Notrufabfrage, Disposition, Beratung, Priorisierung und Einsatzkoordination sowie die sektorenübergreifende Übergabe von sektorenfremden Hilfeersuchen. Diese Leistungen sind ein wesentlicher Bestandteil der ressourceneffizienten Notfallversorgung und sollten daher systematisch vergütet werden. Behandlung vor Ort durch den Rettungsdienst: Rettungsdienstliches Personal erbringt zunehmend medizinische Leistungen direkt am Einsatzort, die in vielen Fällen eine weitergehende Krankenhauseinweisung ersparen. Auch in Fällen sogenannter „Fehleinsätze“ entstehen realer Aufwand und medizinische Tätigkeit, die adäquat abgebildet werden müssen. Diese Erweiterung trägt dazu bei, die tatsächliche Versorgungsrealität abzubilden, Ressourcen effizienter einzusetzen und unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden. Die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung durch Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport ist dem Recht der öffentlichen Sicherheit, der allgemeinen vorbeugenden Gefahrenabwehr und der Gesundheitsfürsorge zuzuordnen. Als solche ist sie Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach den Artikeln 30 und 70 des Grundgesetzes. Dies wird unter anderem durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Februar 2025 (Az.: B 1 KR 7/24 R) bestätigt. Darin heißt es: „Damit wird ausdrücklich die Landeskompetenz zur Regelung von Rettungsdiensten nach Artikel 70 Absatz 1 GG respektiert […]. In der Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 133 Absatz 2 SGB V ist hierzu ausgeführt, dass die Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdienstes in die Zuständigkeit der Länder falle. Sie haben hierfür sachgerechte Regelungen getroffen, die die Kostenträger und die Leistungsträger einbeziehen.“ Vor diesem Hintergrund fehlt dem Bund die Zuständigkeit für eine Reform des Rettungsdienstes, welche weitergehende Regelungen beinhalten würde und dadurch in die verfassungsmäßig verankerte Organisationshoheit der Länder eingreifen würde.]

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