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Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen (Antwort zu Drs. 21/6625)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7027 · Antwort · Original ↗

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Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen (Antwort zu Drs. 21/6625) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7027 21. Wahlperiode 08.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6625 – Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Kommunale Träger und Hilfsorganisationen sind ein elementarer Bestandteil der Notfallversorgung und fahren einen Großteil der Rettungsdiensteinsätze in Deutschland. Laut Gesetz sind die Krankenkassen zur Übernahme von Kosten von Fahrten verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkassen aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, d. h. Rettungsfahrten. In der Praxis führt der Rettungsdienst allerdings nicht ausschließlich Transporte, sondern auch medizinische Behandlungen vor Ort und weitere Versorgungsleistungen durch, die über die Rettungsfahrt weit hinausgehen. Dadurch besteht bereits in der Finanzierungssystematik eine Lücke zuungunsten der Rettungsdienste. Hinzu kommt, dass die genaue Finanzierung des Rettungsdiensts auf Länderebene sehr uneinheitlich gehandhabt wird. In einigen Ländern geschieht dies auf der Grundlage von Gebührenordnungen, in anderen finden Vertragsverhandlungen zwischen Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen statt. Dadurch kommt es regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der Kostenübernahme. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anfang 2026, dass die Krankenkassen keine Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze im Landkreis Teltow-Fläming übernehmen müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dadurch ein Präzedenzfall in Brandenburg geschaffen wurde. Auch in weiteren Landkreisen könnte es zu Konflikten kommen (www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/ 01/brandenburg-oberverwaltungsgericht-rettungsdienst.html) In der Praxis bleiben die Kommunen und Hilfsorganisationen auf den seit Jahren steigenden Kosten für Rettungsdiensteinsätze häufig sitzen. Erste Städte beginnen daher bereits, einen Teil der Kosten auf die Patientinnen und Patienten zu übertragen (www1.wdr.de/nrw/essen/essen-patienten-kosten-rettungstransport-100.html). Diese Entwicklung droht, die Entscheidung für einen Notruf davon abhängig zu machen, ob sich Patientinnen und Patienten den Einsatz finanziell leisten können. Durch die unsichere Finanzierung leiden die Qualität und Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes. Die nachfolgenden Fragen dienen der Ermittlung, wie groß die Kosten der Rettungsdiensteinsätze sind, die nicht durch die Krankenkassen getragen werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie hat sich der jährliche Betrag der von den Krankenkassen übernommenen Kosten für Rettungsdiensteinsätze in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, Trägern und Bundesländern aufschlüsseln)? 2. Wie hat sich die Zahl der Rettungsdiensteinsätze in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? 3. Welche Kenntnisse und Zahlen liegen der Bundesregierung zu den tatsächlichen Kosten von Rettungsdiensteinsätzen vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen die in der beigefügten Anlage 1 in Tabellenform dargestellten Daten zu Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rettungsfahrten und zur Anzahl der Leistungsfälle der gesetzlichen Krankenkassen von Rettungsfahrten vor. Im Übrigen wird auf den Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) M 345 „Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2020 und 2021“ verwiesen (im Internet einsehbar unter bast.opus. hbz-nrw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2930/file/M345+Gesamtversion+B F.pdf). Daten aufgeschlüsselt nach Trägern und Ländern sowie Daten zu den tatsächlichen Kosten liegen der Bundesregierung nicht vor.* 4. Inwiefern ist das jetzige Finanzierungsmodell des Rettungsdienstes aus Sicht der Bundesregierung geeignet, um eine auskömmliche Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen sicherzustellen? Nach derzeitiger Rechtslage können die Länder neben der Möglichkeit, Entgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes in Verträgen mit den Krankenkassen zu vereinbaren, diese auch durch Gebührensatzungen festlegen. Die Krankenkassen haben in dem Fall das Recht, in den gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellationen durch Festbeträge einseitig ihre Kostenübernahme des Rettungseinsatzes der Höhe nach zu begrenzen mit der Folge, dass für Patientinnen und Patienten das Risiko besteht, zumindest einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Zudem spiegelt die bisherige Praxis, Rettungsleistungen als bloße Kostenübernahme von Fahrkosten zu behandeln, die Versorgungsrealität nicht hinreichend wider. Notfallrettung ist keine reine Transport-, sondern eine hoch komplexe medizinische Leistung. 5. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um eine kostendeckende Finanzierung der rettungsdienstlichen Versorgung bundesweit sicherzustellen? Mit der Notfallreform wird die medizinische Notfallrettung als Sachleistungsanspruch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Dieser Anspruch umfasst die separat voneinander abrechenbaren Leistungsbestandteile des Notfallmanagements, der notfallmedizinischen Versorgung vor Ort und des Notfalltransports. Die Entgelte für diese Leistungen müssen von den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung mit den Krankenkassen in Verträgen vereinbart werden. Mit der Abschaffung der Kostenübernahme von Gebühren für gesetzlich Versicherte werden auch die Probleme im Zusammenhang mit Festbeträgen der Krankenkassen gelöst und Rechtssicherheit sowohl für * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7027 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Leistungserbringer als auch für Patientinnen und Patienten geschaffen, dass die vereinbarten Entgelte von den Krankenkassen bezahlt werden. Diese Entgelte decken die für die medizinische Notfallrettung erforderlichen Kosten ab; aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge dürfen die erhobenen Geldmittel allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden. 6. Welche Zahlen und Erhebungen zur rettungsdienstlichen Versorgung sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind die KJ1-Statistik und KG2-Statistik zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Bericht der BASt M 345 „Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2020 und 2021“ bekannt, siehe in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3. Anlage 1 – Tabellen zu AW auf Frage 1-3 – KA 21/6625 Tabelle 1: Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rettungsfahrten in Millionen Euro pro Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Flugrettung 191,86 199,79 212,74 226,50 236,93 245,93 258,05 278,72 274,80 285,33 340,89 Rettungswagen 1.975,84 2.114,48 2.326,00 2.561,61 2.855,70 3.287,44 3.530,18 4.023,20 4.124,64 4.644,37 5.077,80 Notarztwagen 935,58 951,05 996,55 1.083,60 1.193,63 1.304,58 1.391,73 1.478,87 1.413,32 1.514,80 1.608,75 Gesamt Rettungsfahrten 3.103,27 3.265,32 3.535,28 3.871,71 4.286,27 4.837,95 5.179,95 5.780,79 5.812,76 6.444,50 7.027,45 Quelle: KJ1-Statistik Tabelle 2: Anzahl der Leistungsfälle von Rettungsfahrten (ausschließlich GKV) Anzahl absolut 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Flugrettung 86.589 84.480 86.116 84.455 85.486 82.790 83.419 88.416 81.144 73.129 Notarztwagen 2.141.156 2.069.792 2.087.186 2.114.230 2.122.159 2.069.611 2.117.136 2.201.695 2.024.254 1.960.934 Rettungswagen 5.037.105 5.184.353 5.406.048 5.518.348 5.357.882 5.237.358 5.399.772 5.951.132 5.779.926 6.058.727 Gesamt Rettungsfahrten 7.264.850 7.338.625 7.579.350 7.717.033 7.565.527 7.389.759 7.600.327 8.241.243 7.885.324 8.092.790 Quelle: KG2-Statistik der GKV Anmerkung: Die KG 2 für das Jahr 2025 liegt erst im August 2026 vor, daher hier bis zum Jahr 2024 dargestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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