Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen (Antwort zu Drs. 21/6625)
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Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen (Antwort zu Drs. 21/6625)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7027
21. Wahlperiode 08.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6625 –
Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kommunale Träger und Hilfsorganisationen sind ein elementarer Bestandteil
der Notfallversorgung und fahren einen Großteil der Rettungsdiensteinsätze in
Deutschland. Laut Gesetz sind die Krankenkassen zur Übernahme von Kosten
von Fahrten verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer Leistung der
Krankenkassen aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, d. h.
Rettungsfahrten. In der Praxis führt der Rettungsdienst allerdings nicht
ausschließlich Transporte, sondern auch medizinische Behandlungen vor Ort und
weitere Versorgungsleistungen durch, die über die Rettungsfahrt weit
hinausgehen. Dadurch besteht bereits in der Finanzierungssystematik eine Lücke
zuungunsten der Rettungsdienste. Hinzu kommt, dass die genaue Finanzierung
des Rettungsdiensts auf Länderebene sehr uneinheitlich gehandhabt wird. In
einigen Ländern geschieht dies auf der Grundlage von Gebührenordnungen, in
anderen finden Vertragsverhandlungen zwischen Rettungsdienstträgern und
den Krankenkassen statt. Dadurch kommt es regelmäßig zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen um die Frage der Kostenübernahme. So urteilte das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anfang 2026, dass die Krankenkassen
keine Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze im Landkreis Teltow-Fläming
übernehmen müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dadurch ein
Präzedenzfall in Brandenburg geschaffen wurde. Auch in weiteren
Landkreisen könnte es zu Konflikten kommen (www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/
01/brandenburg-oberverwaltungsgericht-rettungsdienst.html) In der Praxis
bleiben die Kommunen und Hilfsorganisationen auf den seit Jahren steigenden
Kosten für Rettungsdiensteinsätze häufig sitzen. Erste Städte beginnen daher
bereits, einen Teil der Kosten auf die Patientinnen und Patienten zu übertragen
(www1.wdr.de/nrw/essen/essen-patienten-kosten-rettungstransport-100.html).
Diese Entwicklung droht, die Entscheidung für einen Notruf davon abhängig
zu machen, ob sich Patientinnen und Patienten den Einsatz finanziell leisten
können. Durch die unsichere Finanzierung leiden die Qualität und
Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes.
Die nachfolgenden Fragen dienen der Ermittlung, wie groß die Kosten der
Rettungsdiensteinsätze sind, die nicht durch die Krankenkassen getragen
werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich der jährliche Betrag der von den Krankenkassen
übernommenen Kosten für Rettungsdiensteinsätze in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte nach Jahren, Trägern und Bundesländern aufschlüsseln)?
2. Wie hat sich die Zahl der Rettungsdiensteinsätze in den letzten zehn
Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
3. Welche Kenntnisse und Zahlen liegen der Bundesregierung zu den
tatsächlichen Kosten von Rettungsdiensteinsätzen vor (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen die in der beigefügten Anlage 1 in Tabellenform
dargestellten Daten zu Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für
Rettungsfahrten und zur Anzahl der Leistungsfälle der gesetzlichen Krankenkassen von
Rettungsfahrten vor. Im Übrigen wird auf den Bericht der Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) M 345 „Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst
für die Jahre 2020 und 2021“ verwiesen (im Internet einsehbar unter bast.opus.
hbz-nrw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2930/file/M345+Gesamtversion+B
F.pdf). Daten aufgeschlüsselt nach Trägern und Ländern sowie Daten zu den
tatsächlichen Kosten liegen der Bundesregierung nicht vor.*
4. Inwiefern ist das jetzige Finanzierungsmodell des Rettungsdienstes aus
Sicht der Bundesregierung geeignet, um eine auskömmliche Vergütung
von Rettungsdiensteinsätzen sicherzustellen?
Nach derzeitiger Rechtslage können die Länder neben der Möglichkeit,
Entgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes in Verträgen mit den
Krankenkassen zu vereinbaren, diese auch durch Gebührensatzungen festlegen. Die
Krankenkassen haben in dem Fall das Recht, in den gesetzlich vorgesehenen
Fallkonstellationen durch Festbeträge einseitig ihre Kostenübernahme des
Rettungseinsatzes der Höhe nach zu begrenzen mit der Folge, dass für Patientinnen
und Patienten das Risiko besteht, zumindest einen Teil der Kosten selbst tragen
zu müssen.
Zudem spiegelt die bisherige Praxis, Rettungsleistungen als bloße
Kostenübernahme von Fahrkosten zu behandeln, die Versorgungsrealität nicht hinreichend
wider. Notfallrettung ist keine reine Transport-, sondern eine hoch komplexe
medizinische Leistung.
5. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um eine
kostendeckende Finanzierung der rettungsdienstlichen Versorgung bundesweit
sicherzustellen?
Mit der Notfallreform wird die medizinische Notfallrettung als
Sachleistungsanspruch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Dieser
Anspruch umfasst die separat voneinander abrechenbaren Leistungsbestandteile
des Notfallmanagements, der notfallmedizinischen Versorgung vor Ort und des
Notfalltransports. Die Entgelte für diese Leistungen müssen von den
Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung mit den Krankenkassen in
Verträgen vereinbart werden. Mit der Abschaffung der Kostenübernahme von
Gebühren für gesetzlich Versicherte werden auch die Probleme im Zusammenhang
mit Festbeträgen der Krankenkassen gelöst und Rechtssicherheit sowohl für
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7027 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Leistungserbringer als auch für Patientinnen und Patienten geschaffen, dass die
vereinbarten Entgelte von den Krankenkassen bezahlt werden. Diese Entgelte
decken die für die medizinische Notfallrettung erforderlichen Kosten ab;
aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge dürfen die
erhobenen Geldmittel allein zur Finanzierung der Aufgaben der
Sozialversicherung eingesetzt werden.
6. Welche Zahlen und Erhebungen zur rettungsdienstlichen Versorgung sind
der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind die KJ1-Statistik und KG2-Statistik zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie der Bericht der BASt M 345 „Analyse des
Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2020 und 2021“ bekannt, siehe in
der Antwort zu den Fragen 1 bis 3.
Anlage 1 – Tabellen zu AW auf Frage 1-3 – KA 21/6625
Tabelle 1: Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rettungsfahrten
in Millionen Euro pro Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Flugrettung 191,86 199,79 212,74 226,50 236,93 245,93 258,05 278,72 274,80 285,33 340,89
Rettungswagen 1.975,84 2.114,48 2.326,00 2.561,61 2.855,70 3.287,44 3.530,18 4.023,20 4.124,64 4.644,37 5.077,80
Notarztwagen 935,58 951,05 996,55 1.083,60 1.193,63 1.304,58 1.391,73 1.478,87 1.413,32 1.514,80 1.608,75
Gesamt Rettungsfahrten 3.103,27 3.265,32 3.535,28 3.871,71 4.286,27 4.837,95 5.179,95 5.780,79 5.812,76 6.444,50 7.027,45
Quelle: KJ1-Statistik
Tabelle 2: Anzahl der Leistungsfälle von Rettungsfahrten (ausschließlich GKV)
Anzahl absolut 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Flugrettung 86.589 84.480 86.116 84.455 85.486 82.790 83.419 88.416 81.144 73.129
Notarztwagen 2.141.156 2.069.792 2.087.186 2.114.230 2.122.159 2.069.611 2.117.136 2.201.695 2.024.254 1.960.934
Rettungswagen 5.037.105 5.184.353 5.406.048 5.518.348 5.357.882 5.237.358 5.399.772 5.951.132 5.779.926 6.058.727
Gesamt Rettungsfahrten 7.264.850 7.338.625 7.579.350 7.717.033 7.565.527 7.389.759 7.600.327 8.241.243 7.885.324 8.092.790
Quelle: KG2-Statistik der GKV
Anmerkung: Die KG 2 für das Jahr 2025 liegt erst im August 2026 vor, daher hier bis zum Jahr 2024 dargestellt.
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ISSN 0722-8333
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