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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 441/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 441/2/26 24.09.26 Antrag des Landes Brandenburg Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform- Gesetz - 1. KJHSRG) Punkt 31 der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 2 Nummer 20 (§ 108 Satz 4 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 20 § 108 Satz 4 ist nach Angabe „dem Bundesrat“ die Angabe „zu Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2031 und zu Satz 2 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2028“ einzufügen. Begründung: Der Zeitrahmen der seit langem in Aussicht gestellten Evaluation des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 bedarf einer Präzisierung, dass der Zeitpunkt des Berichts gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Untersuchung erfolgt sein und die Ergebnisse müssen dargestellt werden. Eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen der Regelungen auf die Haushalte der Kommunen und Länder zu einem früheren Zeitpunkt wird als erforderlich gesehen. Der Plenarantrag soll Ziffer 30 ersetzen.

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