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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 441/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 720 - 2946 Bundesrat Drucksache 441/26 (Beschluss) 25.09.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform- Gesetz - 1. KJHSRG) Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 < … weiter wie Vorlage … > b) In Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „mitzuwirken“ die Angabe „oder sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen“ einzufügen. Begründung: Die Erweiterung der beteiligten Akteure in den Fallkonferenzen in § 8a Absatz SGB VIII-E wird ausdrücklich begrüßt, da damit Sachverhalte schneller ermittelt und Opfer frühzeitig unterstützt bzw. Gefahren unterbunden werden können. In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Jugendamt auch in Fällen, in denen Erziehungsberechtigte sich weigern, erforderliche Hilfen zu beantragen oder Angebote bewusst ignorieren, verpflichtet ist, das Familiengericht anzurufen. Damit soll erreicht werden, dass die Erziehungsberechtigten auch unterhalb der Schwelle des vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge, mit Hilfe der Autorität des Gerichts, zur Inanspruchnahme von Angeboten des Jugendamts bewegt werden. So kann versucht werden, einer konkreten Kindeswohlgefährdung bereits frühzeitig im Vorfeld entgegen zu wirken. 2. Zu Artikel 1 Nummer 6, 6a – neu – (§ 42a Absatz 4 Satz 1, § 42b Absatz 4 Nummer 4 SGB VIII) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen: ‚6. In § 42a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme“ durch die Angabe „einem Monat nach erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt“ ersetzt.‘ b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. § 42b Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die tatsächliche Verteil- oder Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesverteilstelle nicht innerhalb von einem Monat nach erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt erfolgt.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Erst mit einer rechtssicheren Altersfeststellung steht fest, ob das weitere Verfahren für unbegleitete Minderjährige überhaupt anwendbar ist, weshalb nur dieser Zeitpunkt als praxistauglich, sachgerecht und maßgeblich für den Fristbeginn zur Anmeldung der Umverteilung angesehen werden kann (vgl. ebenso der Beschluss der Jugend- und Familienminister im Rahmen der JFMK vom 22./23. Mai 2025, Rn. 57 bis 59). Diesem Erfordernis wird die vorgesehene Formulierung bislang nicht gerecht. Zu Buchstabe b: Die Änderung dient der Rechtssicherheit durch Definition der zeitlichen Fixpunkte. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Auslegung der in § 42b Absatz 4 Nummer 4 SGB VIII genannten Fristen immer wieder zu Differenzen bis hin zu Rechtsstreitigkeiten führt. Eine Konkretisierung in Punktationen und Auslegungshilfen des BMFSFJ hat bisher nicht die erwünschte Rechtssicherheit geschaffen. Der Fristbeginn sollte an die abgeschlossene Altersfeststellung gekoppelt werden. Insoweit stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Fristbeginns auf die Feststellung der Minderjährigkeit ab (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 659). Es ist jedoch anzumerken, dass der Fristbeginn nach dem aktuellen Wortlaut mit dem „Beginn der vorläufigen Inobhutnahme“ regelmäßig deutlich früher vorgesehen ist und es insofern einer legislativen Klarstellung bedarf. Eine Präzisierung des Fristendes auf den Zeitpunkt der „Verteilentscheidung“ dient ebenfalls der legislativen Klarstellung. Die derzeitige Formulierung „Durchführung des Verteilverfahrens“ ist bezüglich des Fristendes unscharf (vgl. ebenso der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für umA, Rn. 60, 61, 140, 141)). 3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 42f Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 42f Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „In Zweifelsfällen hat auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder von Amts wegen das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen.“ Begründung: Fraglich ist, welchen Mehrwert das Begründungserfordernis in Absatz 2 hat. Hat das Jugendamt Zweifel, stellt das Begründungserfordernis in der bisherigen Formulierung auch für das Jugendamt zusätzliche Aufwände dar, ohne dass dadurch der Ablauf oder der Inhalt eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens beeinflusst würden. Wird der Zweifel durch die betroffene Person oder seitens ihres Vertreters erhoben, könnte das Begründungserfordernis ein Hemmnis zur Stellung eines – ggf. auch pauschalen – Antrags zur Durchführung einer medizinischen Altersfeststellung darstellen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 42f Absatz 3 SGB VIII) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII durch das Jugendamt festgestellte Minderjährigkeit eine Bindungswirkung für andere Rechtskreise – insbesondere im Hinblick auf Familiengerichte und Ausländerbehörden – entfalten und im Sinne der Rechtsklarheit präzisiert werden kann. Begründung: Der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für umA) fordert in Rn. 33 bis 36, dass die Altersfeststellung der Jugendämter für andere Rechtskreise – insbesondere für Familiengerichte und Ausländerbehörden – verbindlich sein muss, um eine einheitliche Altersbestimmung im Einzelfall zu gewährleisten. Erschwerend kommt hinzu, dass im Rahmen der GEAS-Reform nun ein weiteres Altersfeststellungsverfahren durch das BAMF etabliert wurde. Eine Klarstellung erscheint demnach dringend geboten. 5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a soll ein von der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen.“ Begründung: Der Änderungsvorschlag greift die Formulierung des Referentenentwurfes zum IKJHG, Artikel 1 § 79 Absatz 4 auf, die ein von der obersten Bundesbehörde bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem umsetzt. Mit dieser Formulierung erfolgt die offizielle gesetzliche Eröffnung der Möglichkeit zur automatisierten Zuständigkeitsprüfung. Auf Grund der Komplexität der Zuständigkeitsprüfung besteht gerade bei komplizierten Fällen ein hoher Zeit- sowie Begründungsaufwand (durch Nachweise, Überprüfung von Rechtsprechungen, Schriftverkehr, etc.). Bei der Zuständigkeitsprüfung ist u. a. der gewöhnliche Aufenthalt gem. § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I zu überprüfen. Dieser ist nicht mit dem Melderecht gleichzusetzen, weshalb ein hohes Konfliktpotential bei komplexen Fällen besteht. Eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit zwischen zwei Jugendämtern ist in schwierigen Fällen oft strittig. Jedes Jugendamt nimmt eine Zuständigkeitsprüfung vor, es folgt Schriftverkehr mit erneuter Prüfung des Sachverhaltes und weiteren Rückfragen. Der erhebliche zeitliche Aufwand, welcher dem Gesetzgeber auf Grund der Regelungen gem. § 86c und § 86d SGB VIII bewusst ist, kann durch die Anwendung einer zentralen Bundessoftware verringert werden. Entsprechende Folgekosten durch eine verspätete Fallübergabe können dadurch reduziert werden. Entsprechende Fachsoftware ist auf Grund der Komplexität der Zuständigkeitsprüfung kostenintensiv und wird dementsprechend nur von wenigen Jugendämtern verwendet. Die Anwendung einer Fachsoftware kann eine Zeitersparnis sowie eine höhere „Sicherheit“ des Ergebnisses (reduzierte Fehleranfälligkeit) mit sich bringen. Damit einhergehend ist die Verringerung von Konflikten zwischen zwei Jugendämtern. Der Einsatz einer bundeseinheitlichen Software gibt die Sicherheit, dass alle Jugendämter dieselbe fachliche und rechtliche Prüfung vornehmen (Reihenfolge, Rechtsprechungen, etc.). Eine Lösung zur Herstellung bundesweit einheitlicher Bedingungen durch eine vom Bund finanzierte Software ist für den Erfolg des Vorhabens zwingend erforderlich. 6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 Satz 2 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Zu diesem Zweck stellt die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ein automatisiertes Prüfsystem zur Verfügung.“ Begründung: In der Gesetzesvorlage kann gemäß § 79 Absatz 4 SGB VIII zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII ein automatisiertes Prüfsystem zur Anwendung kommen. Es muss festgelegt werden, durch wen ein solches digitales Prüfsystem zur Verfügung gestellt wird, um ein einheitliches Verfahren und im Ergebnis die einheitliche Bemessung der örtlichen Zuständigkeit bei den örtlichen Trägern zu erreichen. Dies kann nur durch den Bund erfolgen. Angemerkt werden muss, dass der vormalige Gesetzentwurf zum IKJHG und der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG die Festlegung auf Bundesseite bereits vorsahen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 89f Absatz 2 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 16 § 89f Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Durch die Einführung einer Bagatellgrenze werden entweder Kommunen oder Länder stärker belastet. Entweder erhalten die Kommunen nun für Leistungen unter 1 000 Euro keine Kostenerstattung mehr durch das Land gemäß § 89d SGB VIII oder die Länder müssen nun landesgesetzliche Vorschriften zur Kostentragung schaffen. Fraglich dürfte sein, ob durch die Neuregelung insgesamt Kosten gesenkt oder erhöht werden. Werden Kosten unter 1 000 Euro nicht mehr durch das Land erstattet, gilt es zu befürchten, dass die Kommunen den Leistungsumfang soweit erhöhen, dass die Kosten erstattet werden und diese Regelung letztlich nicht zur Entlastung der Landeshaushalte beiträgt, sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung führt. Die Begründung zum Referentenentwurf führt zwar richtigerweise aus, dass mit der Neuregelung des § 89f SGB VIII einer Forderung der Länder nachgegangen wird, verkennt jedoch den Gesamtzusammenhang dieser Forderung. Die Länder haben dem Bund gegenüber immer wieder auf die großen Herausforderungen und Belastungen der Kommunen hingewiesen und ihn aufgefordert, sich stärker finanziell zu beteiligen. Eine Verkürzung dieser Forderungen auf eine Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung steht im Widerspruch zur eigentlich intendierten Entlastung der Kommunen und der Beteiligung des Bundes. Statt einer Entlastung für Kommunen wird hier eine zusätzliche Belastung durch die Regelung erwartet. 8. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt ebenfalls die Klarstellung, dass trotz der Verankerung von infrastruktureller Bildungsassistenz als Regelfall in besonderen Einzelfällen ein Anspruch auf eine 1:1-Betreuung bestehen kann. 9. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 8 § 35a Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „durch ein Persönliches Budget“ durch die Angabe „in Form eines Persönlichen Budgets“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass das Persönliche Budget keine eigene Leistung ist, auf die ein zusätzlicher Anspruch entsteht. Es handelt sich vielmehr um eine andere Möglichkeit, bereits bestehende Leistungen zu erhalten. Die Formulierung in Absatz 3 Satz 3 soll deshalb an § 29 Absatz 1 SGB IX angepasst werden, um diesen Zusammenhang deutlicher zu machen. 10. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35c Absatz 2 Satz 6 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 2 Nummer 8 § 35c Absatz 2 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 5 gilt nicht für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 SGB IX.“ Begründung: Die in § 35c Absatz 2 Satz 5 vorgesehene Einschränkung, wonach Personen, Dienste oder Einrichtungen, die Stellungnahmen oder Bescheinigungen nach Satz 2 abgeben oder ausstellen, nicht mit der Leistungserbringung beauftragt werden sollen, kann im Bereich der Früherkennung und Frühförderung hinsichtlich der praktischen Umsetzung zu Problemen führen. Insbesondere mit Blick auf die sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) wird befürchtet, dass eine solche Regelung u. a. die bereits extrem langen Wartezeiten von bis zu zwölf Monaten weiter verschärfen und sich somit nachteilig für die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen auswirken könnte. Darüber hinaus steht diese Regelung § 7 FrühV entgegen, wonach der Förder- und Behandlungsplan von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und den sozialpädiatrischen Zentren in Absprache mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erstellt wird. Um den Strukturen der interdisziplinären Frühförderung Rechnung zu tragen, ist deshalb die Regelung einer Ausnahme von dem in Satz 5 normierten Grundsatz erforderlich. Dies ist insbesondere für die Kommunen von Bedeutung, die von der Erprobungsklausel nach § 10c SGB VIII-E Gebrauch machen möchten. Ohne einen diesbezüglichen Ausnahmetatbestand könnten die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nicht entsprechend den geltenden bundesrechtlichen Vorgaben und den Regelungen der jeweiligen Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Absatz 4 SGB IX umgesetzt werden. Die Ausnahmeregelung stellt sicher, dass die besonderen Strukturen der Frühförderung berücksichtigt werden können und die Umsetzung der Leistungen der Frühförderung nicht durch den Ausschluss in Satz 5 eingeschränkt wird. 11. Zu Artikel 2 (§ 36 SGB VIII) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung einer Melde- und Informationspflicht der beteiligten Jugendämter bei länderübergreifenden Belegungen von stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu prüfen, welche das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende Einrichtung, den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung erforderlichen anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen. Begründung: Bei einer Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern soll das jeweils unterbringende Jugendamt das örtlich zuständige Jugendamt über die Unterbringung informieren. Eine solche Meldepflicht würde die Transparenz über die tatsächliche Belegung der Einrichtungen verbessern und eine verlässliche Grundlage für die Aufsicht und die Zusammenarbeit der beteiligten Jugendämter schaffen. Insbesondere bei länderübergreifenden Unterbringungen ist es von Bedeutung, dass das örtlich zuständige Jugendamt Kenntnis davon hat, welche Kinder und Jugendlichen in seinem Zuständigkeitsbereich untergebracht sind und welches Jugendamt die Unterbringung veranlasst hat. Die Meldung würde zudem eine eindeutige Zuordnung der beteiligten Stellen ermöglichen und im Bedarfsfall eine schnelle Kommunikation zwischen dem unterbringenden und dem örtlich zuständigen Jugendamt erleichtern. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Kinderschutz und die Zusammenarbeit mit der Einrichtung von Bedeutung. Darüber hinaus würde eine systematische Erfassung der länderübergreifenden Unterbringungen eine belastbare Datengrundlage für die Jugendhilfeplanung haben. Es wird daher angeregt, eine verbindliche Meldepflicht für Jugendämter anderer Länder einzuführen, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen in einer stationären Einrichtung in einem anderen Land unterbringen. Die Meldung sollte zumindest das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende Einrichtung, den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung erforderlichen anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen. 12. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 4, 4a – neu – SGB VIII) Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Der örtlich zuständige Träger hat bei der Auswahl einer familienähnlichen Betreuungsform, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gelegen ist, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die familienähnliche Betreuungsform gelegen ist, über die beabsichtigte Auswahl vor Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zu informieren und ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zur Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen insbesondere zur Sicherung des Kindeswohls zu berücksichtigen.“ Begründung: Die Aufnahme der Pflicht zur Beteiligung der örtlichen Jugendämter vor Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen wird ausdrücklich begrüßt. Die Praxis zeigt, dass selbst im Falle von negativen Stellungnahmen bzgl. der Geeignetheit von Pflegepersonen, bis hin zu kindeswohlrelevanten Umständen, fallführende Jugendämter diese nicht berücksichtigen und ggf. kindeswohlgefährdende Umstände in Kauf nehmend belegen. Diese Fälle sollen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung vermieden werden. 13. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 5 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 4 gilt nicht für familienähnliche Betreuungsformen, die über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen.“ Begründung: Die Neufassung des § 37c SGB VIII wird grundsätzlich begrüßt, mit der die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie deutlich erhöht und die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie konkretisiert werden soll. Es bedarf jedoch einer Klarstellung, dass diese Regelung im Hinblick auf familienähnliche Betreuungsformen dann entbehrlich ist, wenn diese über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen. In diesen Fällen hat im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens bereits eine umfangreiche Überprüfung stattgefunden. 14. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII) Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Unter Berücksichtigung, dass sich die Wirksamkeit eines Leistungsangebotes lediglich infolge einer nachträglichen Beurteilung ableiten lässt, kann dieses Merkmal nicht als Bestandteil des Qualitätsmerkmals herangezogen werden. Die Frage, ob ein Angebot wirksam ist, wird sich in der Regel nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall feststellen lassen. Zudem ist die Wirksamkeit von Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe kaum isoliert zu betrachten und zu bewerten, da spezifische Einflussfaktoren im näheren Umfeld (Todesfälle, Trennungen etc.) maßgeblich auf die Entwicklung von Menschen einwirken. 15. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 86 Absatz 6 Satz 4 SGB VIII) Artikel 2 Nummer 18 § 86 Absatz 6 Satz 4 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „die Pflegeperson“ ist durch die Angabe „diese“ zu ersetzen. b) Nach der Angabe „Satz 4“ ist die Angabe „und 5“ einzufügen. c) Die Angabe „wurde.“ ist durch die Angabe „wurde oder kindeswohlgefährdende Umstände keine Berücksichtigung fanden.“ zu ersetzen. Begründung: Dass ein Ausschluss des Zuständigkeitswechsels bei Nichtbeachtung von § 37c Absatz 3 des 1. KJHSRG-E beabsichtigt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Ziel der Regelung ist es, fallführende Jugendämter in die tatsächliche Verantwortung dafür zu nehmen, dass kindeswohlgefährdende Umstände bei der Belegung einer Pflegestelle berücksichtigt werden, wenn sie im Vorfeld bekannt gemacht wurden. Insbesondere dann, wenn Pflegepersonen mit den von ihnen betreuten Kindern weit entfernt vom zuständigen fallführenden Jugendamt leben, benötigen sie eine enge fachliche Begleitung, um das Kindeswohl zu sichern und dauerhafte Perspektiven zu begleiten. 16. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 91 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b SGB VIII) Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 91 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) in einer betreuten Wohnform (§ 34),“ Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 5 zu § 34 SGB VIII die Streichung des Begriffs „Heimerziehung“ vor. Daraus resultieren entsprechende Folgeänderungen in Normen, die auf § 34 SGB VIII verweisen. In Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa ist eine solche Folgeänderung beabsichtigt, jedoch fehlt die Angabe „betreuten“. 17. Zu Artikel 2 Nummer 20 (§ 108 Satz 4 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 20 § 108 Satz 4 ist nach Angabe „dem Bundesrat“ die Angabe „zu Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2031 und zu Satz 2 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2028“ einzufügen. Begründung: Der Zeitrahmen der seit langem in Aussicht gestellten Evaluation des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 bedarf einer Präzisierung, dass der Zeitpunkt des Berichts gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Untersuchung erfolgt sein und die Ergebnisse müssen dargestellt werden. Eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen der Regelungen auf die Haushalte der Kommunen und Länder zu einem früheren Zeitpunkt wird als erforderlich gesehen. 18. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 24 Absatz 4 SGB VIII) Der Bundesrat wirbt dafür, die Zielsetzung des Gesetzes einer Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe sowie der bürokratischen Aufwände für die Personensorgeberechtigten, die die Hilfen für junge Menschen beantragen, auch bei Ferienangeboten zum Maßstab zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund des auch Ferienzeiten einschließenden Ganztagsanspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII und im Hinblick auf die besonderen pädagogischen Bedarfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist es im Interesse aller Beteiligten wünschenswert, eine möglichst bruchlose Fortführung der aus der Schule vertrauten Assistenz – auch in Gestalt infrastruktureller Bildungsassistenz – während der Ferienangebote zu ermöglichen. 19. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 47 Absatz 1 SGB VIII) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Erweiterung der bestehenden Meldepflichten gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu prüfen. Dabei sollten die folgenden Aspekte in den Blick genommen werden: - Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen nach Bundesland, - Alter der untergebrachten Kinder und Jugendlichen, - Erhöhung des Meldeintervalls von derzeit einmal auf mindestens zweimal jährlich. Begründung: In einigen Ländern wird eine hohe Anzahl an stationären Plätzen in Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern belegt. Zur Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sowie zu deren Altersstruktur liegen in der Regel jedoch keine ausreichenden Daten vor, so dass eine bedarfsgerechte Planung und Ausgestaltung der Plätze und damit in Zusammenhang stehender Hilfen nur schwer möglich ist. Eine differenzierte Datenlage ist für eine sachgerechte Aufsicht und auch für die Bedarfsplanung erforderlich. Die Altersstruktur hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen an Betreuung und Unterbringung. Auch die Herkunft der Kinder und Jugendlichen ist von Bedeutung. Eine überwiegend überregionale Belegung kann Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Jugendämtern sowie auf die Anforderungen an die Einrichtungen haben. Die bisherige Erfassung der reinen Platzzahl bildet diese Entwicklungen nicht ab. Darüber hinaus ist eine jährliche Meldung für eine verlässliche und aktuelle Datenbasis nicht ausreichend. Eine Erhebung mindestens zweimal jährlich würde eine zeitnahe Bewertung der Belegungs- und Bedarfsentwicklung ermöglichen. 20. Zu Artikel 5 allgemein (Änderung des Jugendschutzgesetzes) a) Der Bundesrat begrüßt unter Gesichtspunkten des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausdrücklich die Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG. b) Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend, den § 9 Absatz 2 JuSchG isoliert zu ändern. Seit vielen Jahren besteht ein weitergehender und dringender Reformbedarf des Allgemeinen Teils des Jugendschutzgesetzes, den die Länder wiederholt gegenüber dem Bund eingefordert haben. Punktuelle Änderungen einzelner Regelungen werden diesem grundlegenden Reformbedarf nicht gerecht und behindern den notwendigen umfassenden Reformprozess. c) Der Bund wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, die beabsichtigte Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG zum Anlass zu nehmen, zeitnah einen breiten Reformprozess zum Allgemeinen Teil des Jugendschutzgesetzes anzustoßen. Im Rahmen dieses Reformprozesses sollten weitere fachlich gebotene Reformbedarfe umfassend geprüft und Änderungen erarbeitet werden. Der Reformprozess soll von einem breiten gesellschaftlichen und politischen Diskurs begleitet werden. Dabei ist insbesondere das Verhältnis von staatlichem Jugendschutz und Elternrechten grundlegend zu betrachten und weiterzuentwickeln. Ziel ist eine in sich schlüssige, fachlich fundierte und zeitgemäße Systematik des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes. d) Im Rahmen einer solchen umfassenden Novellierung sollte aus Sicht des Bundesrates auch eine Weiterentwicklung der bestehenden Altersgrenzen für die Abgabe alkoholischer Getränke geprüft werden. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, ob die derzeitige Differenzierung nach der Art der alkoholischen Getränke unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und entwicklungsbezogenen Risiken noch zeitgemäß ist. Auch eine einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren für die Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige sollte als mögliche Regelungsoption ausdrücklich in den Blick genommen werden. Begründung: Alkohol ist als Zellgift und Suchtmittel ein gesundheitsgefährdendes Produkt, wobei Kinder und Jugendliche aufgrund der noch nicht abgeschlossenen körperlichen und insbesondere neurologischen Entwicklung besonderen Risiken ausgesetzt sind. Nationale und internationale Studien weisen auf eine erhöhte Sensibilität des jugendlichen Gehirns gegenüber den schädigenden Wirkungen von Alkohol hin. Alkoholkonsum im Jugendalter kann zudem die körperliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen und langfristige negative Folgen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 JuSchG fachlich nicht mehr zeitgemäß. Ziel der Alkoholprävention muss es insbesondere sein, den Einstieg in den Alkoholkonsum zu verhindern oder möglichst weit hinauszuzögern, riskantes Konsumverhalten frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzuwirken sowie einer späteren Abhängigkeit vorzubeugen. Auch im Hinblick auf die Schutzregelungen für Cannabis ist ein nachvollziehbarer und möglichst einheitlicher Gleichklang der Regelungssystematik und der Altersgrenzen zu befürworten. Die herbeigeführte Änderung ist daher im Interesse eines guten Jugendschutzes erforderlich. Das Jugendschutzgesetz hat in den zurückliegenden Jahren immer wieder Änderungen erfahren. Der Allgemeine Teil des Gesetzes ist, von kleineren, punktuellen Änderungen abgesehen, seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Lebenswirklichkeit, aber auch fachliche Erkenntnisse haben sich seit der Zeit weiterentwickelt und erfordern eine Überprüfung, ob die Regelungen noch zeitgemäß sind und einen guten Jugendschutz gewährleisten. Die Reformbedarfe haben die Länder dem Bund wiederholt signalisiert und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den Änderungen im Jugendmedienschutz im Jahr 2021 in den Stellungnahmen darauf hingewiesen. Dieser Prozess hat bislang nicht stattgefunden und soll mit der Entschließung angestoßen werden. 21. Zu Artikel 6 Nummer 2 (Artikel 10 Absatz 3, 4 KJSG) Artikel 6 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. In Artikel 10 Absatz 4 wird die Angabe „am 1. Januar 2028“ durch die Angabe „am 1. Januar 2032“ ersetzt.‘ Begründung: Die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eingeführten Verfahrenslotsen haben sich in der Praxis zu einer wichtigen Unterstützungsstruktur für junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien entwickelt. Sie helfen Familien, sich im komplexen System der Teilhabeleistungen zu orientieren und ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch für die Jugendämter haben sie sich als wichtige Wissensträger etabliert. Sie verfügen über spezifische Kenntnisse der unterschiedlichen Leistungssysteme und haben wertvolle Expertise an den Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und weiteren Rehabilitationsträgern aufgebaut. Gleichzeitig hat sich die gesetzgeberische Ausgangslage wesentlich verändert. Die strukturelle Aufgabe nach § 10b Absatz 2 SGB VIII steht in engem Zusammenhang mit der ursprünglich angelegten Perspektive einer Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe in der Kinder- und Jugendhilfe. Mit der nun vorgesehenen Reform wird diese verbindliche Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit jedoch nicht mehr verfolgt. An ihre Stelle tritt zunächst eine Erprobung unterschiedlicher Modelle. Damit verliert die auf die Vorbereitung der Zusammenführung gerichtete Funktion des § 10b Absatz 2 SGB VIII in Teilen ihre ursprüngliche Grundlage und ist insoweit obsolet. Dies bedeutet nicht, dass die Verfahrenslotsen insgesamt entbehrlich geworden sind. Insbesondere ihre individuelle Beratungs- und Unterstützungsfunktion sowie die inzwischen aufgebaute Expertise sind für Familien und Jugendämter weiterhin von erheblicher Bedeutung. Ein Auslaufen der Regelung zum Ende des Jahres 2027 würde diese gewachsenen Strukturen gefährden und könnte dazu führen, dass entsprechende Kompetenzen später erneut aufgebaut werden müssten. Eine dauerhafte Entfristung ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht sachgerecht. Mit der dauerhaften Vorhaltung der Verfahrenslotsen sind erhebliche laufende Kosten für die kommunale Ebene verbunden, während zugleich noch nicht feststeht, welche Aufgaben sie nach einer abschließenden Entscheidung über die künftige Zuständigkeitsordnung tatsächlich wahrnehmen sollen. Nach Erfahrungen in Rheinland-Pfalz ist bei einer Ausstattung von durchschnittlich 0,75 Vollzeitäquivalenten je Jugendamt mit laufenden Kosten von rund 50 000 Euro pro Jugendamt jährlich zu rechnen. Zusätzlicher Aufwand für Qualifizierung und sonstige Sachkosten ist hierbei noch nicht vollständig berücksichtigt. Eine Beteiligung des Bundes an den laufenden Kosten der Verfahrenslotsen ist nicht vorgesehen. Damit tragen die Kommunen die finanziellen Folgen einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabenstruktur, obwohl deren zukünftige fachliche Ausgestaltung noch offen ist. Vorgeschlagen wird daher, die Befristung bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern. Damit bleiben die für Familien und Jugendämter wichtigen Strukturen erhalten, ohne eine kostenintensive Aufgabenstruktur dauerhaft festzuschreiben, deren endgültige Ausgestaltung noch von der künftigen Zuständigkeitsordnung abhängt. Die Verlängerung sollte mit einem verbindlichen weiteren Reformschritt verbunden werden: Bis spätestens Ende 2028 ist eine gesetzgeberische Entscheidung über die künftige Gesamtzuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Die entsprechenden Regelungen sollen spätestens zum 1. Januar 2032 in Kraft treten. Sollten die Verfahrenslotsen über 2031 hinaus dauerhaft fortgeführt werden, ist zudem eine angemessene und auskömmliche Beteiligung des Bundes an den damit verbundenen Kosten sicherzustellen. Eine dauerhafte kommunale Finanzierung einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabe ist angesichts der erheblichen Belastungen der kommunalen Ebene nicht sachgerecht. 22. Zu Artikel 8a – neu – (§ 3 Absatz 4 KKG) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen: ‚Artikel 8a Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird nach der Angabe „Hilfen“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium des Bundes“ ersetzt und nach der Angabe „Einsatzes“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 3. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ab dem Jahr 2027 werden die Mittel des Fonds auf 71 Millionen Euro und ab dem Jahr 2031 auf 96 Millionen Euro angehoben.“ 4. In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“ durch die Angabe „für Kinder und Jugendhilfe Ministerium des Bundes im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Bundes“ ersetzt. Begründung: Länder und Kommunen haben mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand sowie mit Unterstützung des Bundes flächendeckend Angebote der Frühen Hilfen zur psychosozialen Unterstützung von Familien aufgebaut und weiterentwickelt. Damit wurde der präventive Kinderschutz bundesweit nachhaltig gestärkt. Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 haben sich die Rahmenbedingungen und Bedarfe jedoch verändert. Insbesondere die Zunahme psychischer Belastungen und Erkrankungen von Eltern sowie steigende Personal- und Sachkosten führen zu einem wachsenden Finanzierungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesanteil nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu dynamisieren. Die JFMK hat die Bundesregierung bereits mit ihren Beschlüssen vom 3./4. Mai 2018 und erneut vom 16./17. Mai 2019 einstimmig gebeten, den Bundesanteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Frühe Hilfen bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu dynamisieren. Die GMK hat diese Forderung mit Beschluss vom 5./6. Juni 2019 ausdrücklich unterstützt. Auch im Rahmen des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 5. Februar 2020 (BR-Drs. 19/17036) wurde die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung der Bundesmittel aufgegriffen. Die Forderung ist damit seit Jahren bekannt, wurde bislang jedoch nicht umgesetzt. Eine auskömmliche und verlässlich dynamisierte Beteiligung des Bundes ist daher erforderlich, um die bestehenden Strukturen der Frühen Hilfen dauerhaft zu sichern und entsprechend der gestiegenen Bedarfe weiterzuentwickeln. Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien dient der Offenheit für die Zukunft und macht Gesetzesänderungen bei Änderungen der Ressortzuschnitte entbehrlich. 23. Zum Gesetzentwurf allgemein (Rechtsweg, Artikel 9 – neu –) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob die Zuweisung eines einheitlichen Rechtsweges entweder an die Sozialgerichte oder an die Verwaltungsgerichte in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen werden kann. Begründung: Nach dem Wortlaut des derzeit vorgesehenen Regelungsvorschlags besteht die Gefahr, dass für ein und denselben Bescheid zwei unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zuständig wären. Denn angesichts der Erprobungsklausel gemäß §10c SGB VIII-E wird neben Eingliederungshilfe häufig auch etwa Erziehungshilfe in Betracht kommen. Dies wird insbesondere durch § 35a Absatz 5 SGB VIII-E verdeutlicht. Diese Regelung setzt voraus, dass ein Hilfebedarf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und zugleich Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII umfassen kann, und verlangt in diesem Fall eine möglichst ganzheitliche Betreuung des Kindes. Es liegt verwaltungspraktisch auf der Hand, dass die Entscheidung über beide Maßnahmen in einem einheitlichen Bescheid erfolgt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um zwei unterschiedliche (Streit-)Gegenstände handelt, die nach der derzeitigen Regelung in die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten fallen würden. Denn während für die Eingliederungshilfe gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 6a SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, bliebe es hinsichtlich der Erziehungshilfe aufgrund der Regelung des § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine solche „gespaltene Zuständigkeit“ sollte in jedem Fall vermieden werden. Beide Gerichtsbarkeiten kommen grundsätzlich in Frage. In jedem Fall ist ein einheitlicher Rechtsweg an nur einer Gerichtsbarkeit zu eröffnen. 24. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf weder eine realistische noch nachvollziehbare Berechnung der mit der Umsetzung verbundenen Umstellungs- und Mehrkosten noch eine Kostenübernahmezusage der Bundesregierung enthält. Auch die vonseiten der Bundesregierung erwarteten Einsparungen sind nicht hinreichend belegt und basieren in großen Teilen auf Investitionen der Kommunen/Länder. Vor allem auch mit Blick auf die Beschlusslage der Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026 in Bezug auf die Veranlassungskonnexität fordert der Bundesrat eine Kostenausgleichsregelung mit einer verlässlichen, dauerhaften und angemessenen Kostenbeteiligung durch den Bund im Gesetzentwurf zu verankern, vorab mit Ländern und Kommunen eine belastbare, nicht auf unsicheren Annahmen beruhende gemeinsame Kostenschätzung durchzuführen sowie die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Schätzungen von Einsparungen und Kostendämpfungen und die bisher nicht berücksichtigten Kosten gegenüber den Ländern zu plausibilisieren. b) Der Bundesrat stellt fest, dass viele Regelungen zu einem deutlich bürokratischeren und aufwendigeren Vollzug führen werden, z.B. im Hinblick auf die Planung und Umsetzung der infrastrukturellen Bildungsassistenz (§ 80a SGB VIII-E). Der Bundesrat bedauert, dass die Länder und insbesondere die Kommunen hierzu nur unzureichend einbezogen wurden und fordert die Bundesregierung auf, die Bedenken der Vollzugspraxis systematisch im Rahmen eines Praxischecks zu evaluieren, und die Ergebnisse in dem neuen Gesamtgesetzentwurf entsprechend zu berücksichtigen. c) Angesichts der noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe begrüßt der Bundesrat, dass vor einer bundesgesetzlichen Festlegung die vorherige Klärung dieser Fragen im Rahmen einer Evaluation erfolgen soll. Der Bundesrat stellt aber fest, dass die in Artikel 2 Nummer 5 hierzu geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E) ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Kommunen geht und deshalb gestrichen werden sollte. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vielmehr auf, zunächst ohne bundesgesetzliche Änderungen über ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm die erforderlichen Praxisdaten verbindlich zu erheben. Begründung: Wie im Gesetzentwurf richtig festgestellt wird, steht die Kinder- und Jugendhilfe vor großen Herausforderungen. In der Gesamtverantwortung zur Sicherstellung stehen die Kommunen, die die Leistungen zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe erbringen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb die Steigerung von Effektivität und Effizienz. Sehr fraglich ist auch, ob die angenommenen hypothetischen Einsparungen tatsächlich erzielt werden. Die Kostenschätzung im Gesetzentwurf entbehrt einer belastbaren Methode. Dem stehen die sicher zu erwartenden Mehrausgaben für den Auf- und Ausbau der im Gesetzentwurf vorgesehenen (infrastrukturellen) Angebote gegenüber. Im Ergebnis gibt der Bund Einsparziele vor, ohne die dafür notwendige Infrastruktur selbst zu finanzieren. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen können zu erheblichen Belastungen für Länder und Kommunen führen. Letztlich wird eine unsichere und von Investitionen abhängige Entlastung als Einsparung bilanziert. Sehr bedauerlich ist vor diesem Hintergrund, dass die Forcierung des Gesetzgebungsverfahrens insbesondere die in der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 beschlossene gemeinsame Kostenschätzung mit Ländern und Kommunen und die sog. Veranlassungskonnexität konterkariert. Die Länder und auch die Kommunen als Hauptbetroffene wurden zum geänderten Gesetzentwurf nach wie vor nicht ausreichend einbezogen. Eine gemeinsame Verständigung über die zu erwartenden Mehrkosten fehlt. Viele Regelungen des Gesetzentwurfs werden zudem zu einem deutlich aufwendigeren Vollzug führen, etwa im Rahmen der Planung der infrastrukturellen Bildungsassistenz. Das widerspricht dem gesamtstaatlichen Ziel des Bürokratieabbaus. Die Bundesregierung sollte hierzu zunächst einen Praxischeck mit den hauptbetroffenen Kommunen durchführen und die Ergebnisse in einem neuen Gesamtgesetzentwurf entsprechend berücksichtigen. Um eine solide Entscheidungsgrundlage für die Frage zu erreichen, ob eine Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe die gewünschten Effekte zum Wohle junger Menschen mit und ohne Behinderung erzielen kann und nicht zu einer Überlastung der Jugendämter führt, müssen die zahlreichen noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen vor einer bundesgesetzlichen Festlegung gemeinsam mit der Praxis geklärt sein. Abzulehnen ist die in Artikel 2 Nummer 5 hierzu geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E). Eine Erprobungsklausel, die ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Länder und Kommunen geht, dient diesem Zwecke nicht. In diesem Zusammenhang sollte vielmehr ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm durchgeführt werden, das die erforderlichen Praxisdaten verbindlich erhebt. 25. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs, die Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfest weiterzuentwickeln, Hilfen schneller und passgenauer bei Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen zu lassen sowie kommunale Strukturen zu stärken. Positiv bewertet der Bundesrat insbesondere Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe, die Abschaffung des begleiteten Trinkens für 14- und 15-Jährige und Maßnahmen mit der Zielsetzung der Entbürokratisierung und Digitalisierung. Der Bundesrat würdigt zugleich, dass Hinweise der Länder zum Referentenentwurf teilweise Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben. b) Der Bundesrat kritisiert, dass die finanziellen Folgen der vorgesehenen Reform weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt sind und die finanzielle Verantwortung für die Umsetzung bei Ländern und Kommunen verbleibt. Insbesondere basieren die Einsparprognosen auf nicht hinreichend belegten Annahmen, während die mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Infrastruktur, Personal, Koordination, Digitalisierung und weiteren Unterstützungsangeboten verbundenen Transformations- und Folgekosten unberücksichtigt bleiben. Der Bundesrat hält es insofern für fraglich, ob die erwarteten Einsparungen die erwarteten Kosten aufwiegen. Eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gelingen, wenn die finanziellen Voraussetzungen für ihre Umsetzung gemeinsam getragen werden. c) Der Bundesrat fordert, den weiteren Reformprozess in einem verbindlichen, transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbezug der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege sowie von Fachverbänden und Selbstvertretungen fortzuführen. Die bereits in Ländern und Kommunen gewonnenen Erfahrungen sollen dabei systematisch ausgewertet und für die weitere Gesetzgebung nutzbar gemacht werden. Ziel muss es sein, tragfähige und bundesweit anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen Verwaltungs- und Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen, zugleich aber einheitliche fachliche und rechtliche Standards gewährleisten. Voraussetzungen hierfür sind insbesondere eine valide Ermittlung der zu erwartenden Kosten einschließlich der Investitions-, Transformations- und Folgekosten sowie eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes. Begründung: Zu Buchstabe a: Mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verbindet sich der Anspruch, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und an veränderte gesellschaftliche und fachliche Anforderungen anzupassen. Der Bundesrat unterstützt dieses Ziel. Die vorgesehenen Verbesserungen bei einzelnen Verfahren, in der Pflegekinderhilfe, bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten sowie bei der Entbürokratisierung und Digitalisierung weisen aus Sicht der Länder in die richtige Richtung. Zu Buchstabe b: Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor fachlichen, personellen und finanziellen Herausforderungen. Die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der Leistungen liegt bei den Kommunen, die diese gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe erbringen. Umso wichtiger sind ein wirksamer und effizienter Ressourceneinsatz, eine Stärkung der kommunalen Gesamt- und Steuerungsverantwortung sowie eine bessere Zusammenarbeit der beteiligten Hilfesysteme. Die JFMK hat in ihrem Beschluss unter TOP 5.1 vom Mai 2026 hervorgehoben, dass die Kinder- und Jugendhilfe als zentrale soziale Infrastruktur nachhaltig gestärkt werden muss. Zugleich fordert sie einen „transparenten, zielgerichteten und ergebnisgeleiteten Austausch“ über Aufgaben, Ziele und Standards und die Entwicklung eines abgestimmten Gesamtkonzepts. Dabei sollen auch die Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen, insbesondere zu Gesundheit, Schule und Arbeitsverwaltung, in den Blick genommen werden. An diese gemeinsame Position von Ländern und Fachministerkonferenz sollte im weiteren Reformprozess angeknüpft werden. In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 im Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt und auch für den Leistungsbereich des SGB VIII formuliert. Für diese umfangreichen Handlungsansätze bedarf es eines Reformvorhabens aus einem Guss, das Entlastung und strukturelle Weiterentwicklung miteinander verbindet. Die finanzielle Grundlage des Gesetzentwurfs überzeugt aus Sicht der Länder nicht. Die prognostizierten Einsparungen beruhen teilweise auf Annahmen, deren tatsächliche Entwicklung nicht hinreichend belegt ist. Es ist insbesondere fraglich, ob die angenommenen Einsparungen tatsächlich in dem prognostizierten Umfang eintreten. Insbesondere die erwarteten Einsparungen beim Vorranggebot beruhen bereits nach eigener Aussage der Bundesregierung nicht auf belastbaren Studien. Auch bei der infrastrukturellen Bildungsassistenz hat die Bundesregierung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 21/7479 ausgeführt, dass „eine infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger Jahre vollständig aufgebaut werden kann.“ Es wird daher davon ausgegangen, dass die erwarteten Einsparungen nicht im errechneten Umfang erreicht werden. Demgegenüber entstehen durch den Aufbau und die Weiterentwicklung von Infrastruktur, zusätzliche Koordinierungs- und Beratungsaufgaben, Personalbedarf, Digitalisierung und die Umstellung bestehender Verfahren erhebliche und teilweise unmittelbar anfallende Kosten. Eine belastbare Bewertung der finanziellen Auswirkungen muss deshalb sämtliche Investitions-, Transformations- und Folgekosten berücksichtigen. Unsichere, von Investitionen in neue Strukturen abhängige Entlastungen dürfen nicht als feststehende Einsparungen bilanziert werden, während die für ihre Erreichung erforderlichen Aufwendungen bei Ländern und Kommunen anfallen. Dies entspricht auch dem Ansatz der JFMK, wonach eine Begrenzung des Kostenanstiegs grundsätzlich möglich, hierfür aber ein Gesamtkonzept erforderlich ist, das insbesondere die Schnittstellen zu den anderen Sozialgesetzbüchern und den Schulgesetzen der Länder betrachtet. Die Entwicklung der Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe kann nicht isoliert von gesellschaftlichen Dynamiken, gesetzlich gewollten Leistungs- und Qualitätsverbesserungen sowie Belastungen an den Schnittstellen zu anderen Systemen bewertet werden. Effizienzpotenziale müssen im Zusammenhang mit den tatsächlichen Ursachen der Kostenentwicklung und den Auswirkungen möglicher Strukturveränderungen betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist besonders bedauerlich, dass die im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 vereinbarte gemeinsame Kostenschätzung mit Ländern und Kommunen bei der weiteren Forcierung des Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dies ist auch mit Blick auf die vereinbarte Veranlassungskonnexität von besonderer Bedeutung. Soweit der Bund durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche Aufgaben, Standards oder Strukturen veranlasst, müssen die hieraus entstehenden finanziellen Belastungen transparent ausgewiesen und angemessen ausgeglichen werden. Eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Reform ist erforderlich. Ohne eine solche Beteiligung besteht die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen insbesondere für die Kommunen. Zu Buchstabe c: Erforderlich ist ein abgestimmter, einstufiger Reformprozess, der fachliche Zielsetzungen, Zuständigkeiten, Leistungsstrukturen, Übergänge und Finanzierung gemeinsam betrachtet. Dieser sollte in einem absehbaren Zeitraum abgeschlossen sein, um eine weitere Verunsicherung der Fachpraxis zu verhindern und ausreichend Zeit für die Umsetzung zu gewährleisten. Die Strukturreform sollte in einem Gesamtkonzept zusammengeführt werden, das fachlich, rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen von Ländern und Kommunen systematisch einbezieht. Eine verbindliche Entscheidung über eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, eine belastbare gemeinsame Kostenfolgenabschätzung und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes sind dabei zentrale Voraussetzungen. Der weitere Reformprozess sollte deshalb in einem transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbeziehung der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände und der Selbstvertretungen fortgeführt werden. Ziel muss es sein, tragfähige und bundesweit anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen Verwaltungs- und Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen und zugleich einheitliche fachliche und rechtliche Standards gewährleisten. Nur auf dieser Grundlage kann die Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig, praxistauglich und effizient weiterentwickelt werden und ihr Ziel erfüllen, Kindern, Jugendlichen und Familien unabhängig von ihrem Unterstützungsbedarf verlässliche und passgenaue Hilfen zu ermöglichen. 26. Zum Gesetzentwurf allgemein (Kostenberechnung) Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind kommunale Pflichtaufgaben. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen strukturellen Veränderungen führen daher unmittelbar zu erheblichen Mehrbelastungen auf kommunaler Ebene. In Abhängigkeit der jeweiligen länderspezifischen Ausgestaltung würden die derzeitigen Regelungen auch zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Ländern führen. Nicht nachvollziehbar ist daher die Haltung des Bundes, sich an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Wenn der Bund Änderungen herbeiführt, dann muss er die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen auch mittragen. Nicht zuletzt entspricht eine tragfähige Finanzierungsregelung zur Übernahme sämtlicher Mehrkosten durch den Bund der einhelligen Forderung der Länder im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum IKJHG (vgl. BR-Drs. 590/24). Die in der Gesetzesvorlage angegebenen Kosten der Länder und Kommunen (Buchstabe D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sowie Buchstabe E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) sind zudem als nicht abschließend zu betrachten und in ihrer Herleitung als deutlich zu niedrig angegeben. So werden bereits die laufenden Personalkosten in der Darstellung unter Punkt VI. der Gesetzesbegründung in Nummer 4.3 infolge erforderlicher Neueinstellungen in Anwendung der Erprobungsklausel gemäß § 10c SGB VIII-E nicht abgebildet. Ähnlich verhält es sich bezüglich §§ 35b, 35a Absatz 4 und §§ 5, 36 Absatz 2 und § 80a SGB VIII-E. Dies verdeutlicht, dass für die Herleitung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung von erheblich höheren finanziellen Auswirkungen ausgegangen werden muss. Demgegenüber dürften die durch das BMBFSFJ prognostizierten Ersparnisse zu hoch angesetzt sein. In Abweichung der vom BMBFSFJ angenommenen Einsparbeträge müssen insbesondere Kosten, welche zunächst für die Ausgestaltung der Infrastruktur und Regelangebote aufgewendet werden müssen, eine Gegenrechnung erfahren. Diese ist nicht ersichtlich. Zudem wird im Kontext der Berechnung von Fallzahlen zu Nummer 3.9 ersichtlich, dass diese Berechnungsgrundlage zu hoch bemessen wurde, was die tatsächlich erwartbaren Einsparungen reduzieren würde. Unter anderem wird zu Nummer 3.9 eine Berechnungsgrundlage von 556.206 neuen Fällen im Jahr zugrunde gelegt. Tatsächlich werden jedoch die Fallzahlen der Jahre 2023 und 2024 in Bezug gesetzt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Berechnung einzelne Hilfefälle mehrfach erfasst. Im Regelfall verbleiben junge Menschen nicht starr in einer Hilfe, sondern durchlaufen beispielsweise die vorläufige Inobhutnahme im Januar, die Inobhutnahme im Februar, bis darauf eine Hilfe gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII installiert wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechnung diese einzelnen Hilfen separat erfasst. Gestützt wird diese Annahme durch die Angabe von „239 360 8a-Verfahren“ in 2024. Es wird hier suggeriert, dass ein 8a-Verfahren einen Hilfefall darstellt. Angesichts der vorgenannten Ausführungen bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der Kostenberechnung zum vorliegenden Gesetzentwurf. 27. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Ausgaben in der Kinder- und Jugendhilfe seit dem Jahr 2010 kontinuierlich steigen und die öffentlichen Haushalte zunehmend stark belasten. Zwischen den Jahren 2010 und 2024 sind die Ausgaben für die Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Ausnahme der Kindertagesbetreuung nominal um 138 Prozent von 11,06 Milliarden Euro auf 26,31 Milliarden Euro gestiegen. b) Ein wesentlicher Treiber dieser Entwicklung sind die stationären Hilfen zur Erziehung, deren Kosten durch die Kommunen und im Falle der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch die Länder getragen werden müssen. Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass dringend zusätzliche Maßnahmen zur Entlastung der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden müssen. c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bund mit dem geplanten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) einen Systemwechsel einleiten möchte, der langfristig zu begrüßenswerten Einsparungen auf Ebene der Länder und Kommunen führen soll. Die im Gesetzentwurf quantifizierten Kostendämpfungseffekte sind von Seiten der Länder der Höhe nach nicht abschließend nachvollziehbar. d) Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass die dargelegten Einsparungen nur erzielt werden können, wenn dafür in Ländern und Kommunen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Seitens der meisten Länder sind erhebliche Investitionen notwendig, um die Infrastruktur für die Umstellung auf gruppenbezogene Regelsysteme flächendeckend aufbauen zu können. e) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern eine realitätsgerechte Schätzung derjenigen Kosten vornimmt, die zur Erzielung der entlastenden Effekte – etwa mit Blick auf den flächendeckenden Aufbau der entsprechenden Infrastruktur – auf Seiten der Länder anfallen. Der Bundesrat erinnert daran, dass der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Regelungsmechanismus zur Umsetzung des Prinzips der Veranlassungskonnexität vorsieht, dass die Schätzungen zu den Kostenfolgen und zum Erfüllungsaufwand neuer Bundesgesetze zwischen Bund und Ländern künftig kooperativ und möglichst einvernehmlich mit dem Ziel eines Ausgleichs erarbeitet werden sollen. f) Zudem erwartet der Bundesrat, dass der Bund die sich auf dieser Basis ergebenden Kompensationsansprüche (bei laufenden Mehrbedarfen: dynamisiert) ausgleicht. g) Der Bundesrat weist mit Sorge auf die möglichen Belastungen für die Kommunen hin. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass der Bund im Rahmen der inklusiven Gesamtzuständigkeit ein eigenes Modellprogramm zur Teilnahme der Kommunen aufsetzt. Begründung: Der Gesetzentwurf verspricht langfristig erhebliche Einsparungen, die in der angegeben Höhe jedoch nicht vollständig plausibilisiert werden. Das Kernproblem besteht darin, dass die notwendigen Voraussetzungen für den Systemwechsel und die damit verbundenen Einsparungen auf Landesebene nicht flächendeckend gegeben sind. Es sind erhebliche investive Maßnahmen zur Umstellung erforderlich, um die vom Bund geplante Bündelung der Aufgaben umsetzen zu können. Hierfür haben die Länderhaushalte keine Mittel zur Verfügung, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sich der Bund im Bereich des Achten Sozialgesetzbuchs bereits mit dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz aus der Bundesfinanzierung zurückzieht. In diesem Zusammenhang ist auf das im Koalitionsvertrag des Bundes verankerte Prinzip der Veranlassungskonnexität hinzuweisen (so auch der Beschluss der gemeinsamen Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026). Zudem drohen durch landesrechtliche Öffnungsklauseln mögliche Ausgleichsforderungen im Verhältnis einiger Länder zu ihren Kommunen. Der Bund sollte die Erprobung der inklusiven Gesamtzuständigkeit als eigenes Modellprojekt durchführen.

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