Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 441/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-
und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-
Gesetz - 1. KJHSRG)
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >
b) In Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „mitzuwirken“ die Angabe
„oder sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen“
einzufügen.
Begründung:
Die Erweiterung der beteiligten Akteure in den Fallkonferenzen in § 8a Absatz
SGB VIII-E wird ausdrücklich begrüßt, da damit Sachverhalte schneller
ermittelt und Opfer frühzeitig unterstützt bzw. Gefahren unterbunden werden
können.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Jugendamt auch in Fällen, in denen
Erziehungsberechtigte sich weigern, erforderliche Hilfen zu beantragen oder
Angebote bewusst ignorieren, verpflichtet ist, das Familiengericht anzurufen.
Damit soll erreicht werden, dass die Erziehungsberechtigten auch unterhalb der
Schwelle des vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge, mit
Hilfe der Autorität des Gerichts, zur Inanspruchnahme von Angeboten des
Jugendamts bewegt werden. So kann versucht werden, einer konkreten
Kindeswohlgefährdung bereits frühzeitig im Vorfeld entgegen zu wirken.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6, 6a – neu – (§ 42a Absatz 4 Satz 1, § 42b Absatz 4
Nummer 4 SGB VIII)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
‚6. In § 42a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sieben Werktagen nach
Beginn der Maßnahme“ durch die Angabe „einem Monat nach
erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt“ ersetzt.‘
b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 42b Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die tatsächliche Verteil- oder Zuweisungsentscheidung der
zuständigen Landesverteilstelle nicht innerhalb von einem Monat
nach erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt
erfolgt.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Erst mit einer rechtssicheren Altersfeststellung steht fest, ob das weitere
Verfahren für unbegleitete Minderjährige überhaupt anwendbar ist, weshalb nur
dieser Zeitpunkt als praxistauglich, sachgerecht und maßgeblich für den
Fristbeginn zur Anmeldung der Umverteilung angesehen werden kann (vgl. ebenso
der Beschluss der Jugend- und Familienminister im Rahmen der JFMK vom
22./23. Mai 2025, Rn. 57 bis 59). Diesem Erfordernis wird die vorgesehene
Formulierung bislang nicht gerecht.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der Rechtssicherheit durch Definition der zeitlichen
Fixpunkte.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Auslegung der in § 42b Absatz 4
Nummer 4 SGB VIII genannten Fristen immer wieder zu Differenzen bis hin zu
Rechtsstreitigkeiten führt. Eine Konkretisierung in Punktationen und
Auslegungshilfen des BMFSFJ hat bisher nicht die erwünschte Rechtssicherheit
geschaffen.
Der Fristbeginn sollte an die abgeschlossene Altersfeststellung gekoppelt
werden. Insoweit stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hinsichtlich des Fristbeginns auf die Feststellung der Minderjährigkeit ab
(BVerwG, NVwZ-RR 2018, 659). Es ist jedoch anzumerken, dass der
Fristbeginn nach dem aktuellen Wortlaut mit dem „Beginn der vorläufigen
Inobhutnahme“ regelmäßig deutlich früher vorgesehen ist und es insofern einer
legislativen Klarstellung bedarf.
Eine Präzisierung des Fristendes auf den Zeitpunkt der „Verteilentscheidung“
dient ebenfalls der legislativen Klarstellung. Die derzeitige Formulierung
„Durchführung des Verteilverfahrens“ ist bezüglich des Fristendes unscharf
(vgl. ebenso der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung
bundesweiter Versorgungsstrukturen für umA, Rn. 60, 61, 140, 141)).
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 42f Absatz 2 Satz 1 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 42f Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„In Zweifelsfällen hat auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder ihres
Vertreters oder von Amts wegen das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung
zur Altersbestimmung zu veranlassen.“
Begründung:
Fraglich ist, welchen Mehrwert das Begründungserfordernis in Absatz 2 hat.
Hat das Jugendamt Zweifel, stellt das Begründungserfordernis in der
bisherigen Formulierung auch für das Jugendamt zusätzliche Aufwände dar, ohne
dass dadurch der Ablauf oder der Inhalt eines medizinischen
Altersfeststellungsverfahrens beeinflusst würden. Wird der Zweifel durch die betroffene
Person oder seitens ihres Vertreters erhoben, könnte das
Begründungserfordernis ein Hemmnis zur Stellung eines – ggf. auch pauschalen – Antrags zur
Durchführung einer medizinischen Altersfeststellung darstellen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 42f Absatz 3 SGB VIII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII durch
das Jugendamt festgestellte Minderjährigkeit eine Bindungswirkung für andere
Rechtskreise – insbesondere im Hinblick auf Familiengerichte und
Ausländerbehörden – entfalten und im Sinne der Rechtsklarheit präzisiert werden kann.
Begründung:
Der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung bundesweiter
Versorgungsstrukturen für umA) fordert in Rn. 33 bis 36, dass die
Altersfeststellung der Jugendämter für andere Rechtskreise – insbesondere für
Familiengerichte und Ausländerbehörden – verbindlich sein muss, um eine einheitliche
Altersbestimmung im Einzelfall zu gewährleisten. Erschwerend kommt hinzu,
dass im Rahmen der GEAS-Reform nun ein weiteres
Altersfeststellungsverfahren durch das BAMF etabliert wurde. Eine Klarstellung erscheint demnach
dringend geboten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 ist durch den folgenden
Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a
soll ein von der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde bereitgestelltes
automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen.“
Begründung:
Der Änderungsvorschlag greift die Formulierung des Referentenentwurfes zum
IKJHG, Artikel 1 § 79 Absatz 4 auf, die ein von der obersten Bundesbehörde
bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem umsetzt. Mit dieser
Formulierung erfolgt die offizielle gesetzliche Eröffnung der Möglichkeit zur
automatisierten Zuständigkeitsprüfung. Auf Grund der Komplexität der
Zuständigkeitsprüfung besteht gerade bei komplizierten Fällen ein hoher Zeit- sowie
Begründungsaufwand (durch Nachweise, Überprüfung von Rechtsprechungen,
Schriftverkehr, etc.). Bei der Zuständigkeitsprüfung ist u. a. der gewöhnliche
Aufenthalt gem. § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I zu überprüfen. Dieser ist nicht mit
dem Melderecht gleichzusetzen, weshalb ein hohes Konfliktpotential bei
komplexen Fällen besteht. Eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit zwischen zwei
Jugendämtern ist in schwierigen Fällen oft strittig. Jedes Jugendamt nimmt
eine Zuständigkeitsprüfung vor, es folgt Schriftverkehr mit erneuter Prüfung des
Sachverhaltes und weiteren Rückfragen. Der erhebliche zeitliche Aufwand,
welcher dem Gesetzgeber auf Grund der Regelungen gem. § 86c und § 86d
SGB VIII bewusst ist, kann durch die Anwendung einer zentralen
Bundessoftware verringert werden. Entsprechende Folgekosten durch eine verspätete
Fallübergabe können dadurch reduziert werden.
Entsprechende Fachsoftware ist auf Grund der Komplexität der
Zuständigkeitsprüfung kostenintensiv und wird dementsprechend nur von wenigen
Jugendämtern verwendet. Die Anwendung einer Fachsoftware kann eine
Zeitersparnis sowie eine höhere „Sicherheit“ des Ergebnisses (reduzierte
Fehleranfälligkeit) mit sich bringen. Damit einhergehend ist die Verringerung von
Konflikten zwischen zwei Jugendämtern. Der Einsatz einer bundeseinheitlichen
Software gibt die Sicherheit, dass alle Jugendämter dieselbe fachliche und
rechtliche Prüfung vornehmen (Reihenfolge, Rechtsprechungen, etc.). Eine
Lösung zur Herstellung bundesweit einheitlicher Bedingungen durch eine vom
Bund finanzierte Software ist für den Erfolg des Vorhabens zwingend
erforderlich.
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 Satz 2 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Zu diesem Zweck stellt die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ein
automatisiertes Prüfsystem zur Verfügung.“
Begründung:
In der Gesetzesvorlage kann gemäß § 79 Absatz 4 SGB VIII zur Ermittlung der
örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII ein automatisiertes
Prüfsystem zur Anwendung kommen. Es muss festgelegt werden, durch wen
ein solches digitales Prüfsystem zur Verfügung gestellt wird, um ein
einheitliches Verfahren und im Ergebnis die einheitliche Bemessung der örtlichen
Zuständigkeit bei den örtlichen Trägern zu erreichen. Dies kann nur durch den
Bund erfolgen. Angemerkt werden muss, dass der vormalige Gesetzentwurf
zum IKJHG und der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG die Festlegung auf
Bundesseite bereits vorsahen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 89f Absatz 2 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 16 § 89f Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Einführung einer Bagatellgrenze werden entweder Kommunen oder
Länder stärker belastet. Entweder erhalten die Kommunen nun für Leistungen
unter 1 000 Euro keine Kostenerstattung mehr durch das Land gemäß § 89d
SGB VIII oder die Länder müssen nun landesgesetzliche Vorschriften zur
Kostentragung schaffen. Fraglich dürfte sein, ob durch die Neuregelung insgesamt
Kosten gesenkt oder erhöht werden. Werden Kosten unter 1 000 Euro nicht
mehr durch das Land erstattet, gilt es zu befürchten, dass die Kommunen den
Leistungsumfang soweit erhöhen, dass die Kosten erstattet werden und diese
Regelung letztlich nicht zur Entlastung der Landeshaushalte beiträgt, sondern
im Gegenteil zu einer Mehrbelastung führt. Die Begründung zum
Referentenentwurf führt zwar richtigerweise aus, dass mit der Neuregelung des § 89f SGB
VIII einer Forderung der Länder nachgegangen wird, verkennt jedoch den
Gesamtzusammenhang dieser Forderung. Die Länder haben dem Bund gegenüber
immer wieder auf die großen Herausforderungen und Belastungen der
Kommunen hingewiesen und ihn aufgefordert, sich stärker finanziell zu beteiligen.
Eine Verkürzung dieser Forderungen auf eine Bagatellgrenze bei der
Kostenerstattung steht im Widerspruch zur eigentlich intendierten Entlastung der
Kommunen und der Beteiligung des Bundes. Statt einer Entlastung für Kommunen
wird hier eine zusätzliche Belastung durch die Regelung erwartet.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt ebenfalls die Klarstellung, dass trotz der Verankerung
von infrastruktureller Bildungsassistenz als Regelfall in besonderen Einzelfällen
ein Anspruch auf eine 1:1-Betreuung bestehen kann.
9. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 8 § 35a Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „durch ein
Persönliches Budget“ durch die Angabe „in Form eines Persönlichen Budgets“ zu
ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass das Persönliche Budget keine
eigene Leistung ist, auf die ein zusätzlicher Anspruch entsteht. Es handelt sich
vielmehr um eine andere Möglichkeit, bereits bestehende Leistungen zu
erhalten. Die Formulierung in Absatz 3 Satz 3 soll deshalb an § 29 Absatz 1 SGB
IX angepasst werden, um diesen Zusammenhang deutlicher zu machen.
10. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35c Absatz 2 Satz 6 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 2 Nummer 8 § 35c Absatz 2 Satz 5 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 5 gilt nicht für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach
§ 46 SGB IX.“
Begründung:
Die in § 35c Absatz 2 Satz 5 vorgesehene Einschränkung, wonach Personen,
Dienste oder Einrichtungen, die Stellungnahmen oder Bescheinigungen nach
Satz 2 abgeben oder ausstellen, nicht mit der Leistungserbringung beauftragt
werden sollen, kann im Bereich der Früherkennung und Frühförderung
hinsichtlich der praktischen Umsetzung zu Problemen führen. Insbesondere mit
Blick auf die sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) wird befürchtet, dass eine
solche Regelung u. a. die bereits extrem langen Wartezeiten von bis zu zwölf
Monaten weiter verschärfen und sich somit nachteilig für die leistungsberechtigten
Kinder und Jugendlichen auswirken könnte.
Darüber hinaus steht diese Regelung § 7 FrühV entgegen, wonach der Förder-
und Behandlungsplan von interdisziplinären Frühförderstellen, nach
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und den sozialpädiatrischen
Zentren in Absprache mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erstellt
wird.
Um den Strukturen der interdisziplinären Frühförderung Rechnung zu tragen,
ist deshalb die Regelung einer Ausnahme von dem in Satz 5 normierten
Grundsatz erforderlich.
Dies ist insbesondere für die Kommunen von Bedeutung, die von der
Erprobungsklausel nach § 10c SGB VIII-E Gebrauch machen möchten. Ohne einen
diesbezüglichen Ausnahmetatbestand könnten die Leistungen der
Früherkennung und Frühförderung nicht entsprechend den geltenden bundesrechtlichen
Vorgaben und den Regelungen der jeweiligen Landesrahmenvereinbarung
nach § 46 Absatz 4 SGB IX umgesetzt werden.
Die Ausnahmeregelung stellt sicher, dass die besonderen Strukturen der
Frühförderung berücksichtigt werden können und die Umsetzung der
Leistungen der Frühförderung nicht durch den Ausschluss in Satz 5 eingeschränkt
wird.
11. Zu Artikel 2 (§ 36 SGB VIII)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung
einer Melde- und Informationspflicht der beteiligten Jugendämter bei
länderübergreifenden Belegungen von stationären Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe zu prüfen, welche das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende
Einrichtung, den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung
erforderlichen anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen.
Begründung:
Bei einer Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern
soll das jeweils unterbringende Jugendamt das örtlich zuständige Jugendamt
über die Unterbringung informieren. Eine solche Meldepflicht würde die
Transparenz über die tatsächliche Belegung der Einrichtungen verbessern und
eine verlässliche Grundlage für die Aufsicht und die Zusammenarbeit der
beteiligten Jugendämter schaffen. Insbesondere bei länderübergreifenden
Unterbringungen ist es von Bedeutung, dass das örtlich zuständige Jugendamt
Kenntnis davon hat, welche Kinder und Jugendlichen in seinem
Zuständigkeitsbereich untergebracht sind und welches Jugendamt die Unterbringung
veranlasst hat.
Die Meldung würde zudem eine eindeutige Zuordnung der beteiligten Stellen
ermöglichen und im Bedarfsfall eine schnelle Kommunikation zwischen dem
unterbringenden und dem örtlich zuständigen Jugendamt erleichtern. Dies ist
insbesondere im Hinblick auf den Kinderschutz und die Zusammenarbeit mit
der Einrichtung von Bedeutung.
Darüber hinaus würde eine systematische Erfassung der länderübergreifenden
Unterbringungen eine belastbare Datengrundlage für die Jugendhilfeplanung
haben.
Es wird daher angeregt, eine verbindliche Meldepflicht für Jugendämter
anderer Länder einzuführen, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen in einer
stationären Einrichtung in einem anderen Land unterbringen. Die Meldung
sollte zumindest das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende Einrichtung,
den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung erforderlichen
anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen.
12. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 4, 4a – neu – SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der örtlich zuständige Träger hat bei der Auswahl einer familienähnlichen
Betreuungsform, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gelegen ist,
den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die familienähnliche
Betreuungsform gelegen ist, über die beabsichtigte Auswahl vor
Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zu informieren und ihm innerhalb einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zur Unterbringung eines
Kindes oder Jugendlichen insbesondere zur Sicherung des Kindeswohls zu
berücksichtigen.“
Begründung:
Die Aufnahme der Pflicht zur Beteiligung der örtlichen Jugendämter vor
Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen wird ausdrücklich begrüßt.
Die Praxis zeigt, dass selbst im Falle von negativen Stellungnahmen bzgl. der
Geeignetheit von Pflegepersonen, bis hin zu kindeswohlrelevanten Umständen,
fallführende Jugendämter diese nicht berücksichtigen und ggf.
kindeswohlgefährdende Umstände in Kauf nehmend belegen. Diese Fälle sollen mit der
vorgeschlagenen Gesetzesänderung vermieden werden.
13. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 5 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 4 gilt nicht für familienähnliche Betreuungsformen, die über eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen.“
Begründung:
Die Neufassung des § 37c SGB VIII wird grundsätzlich begrüßt, mit der die
Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie
deutlich erhöht und die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort
der Pflegefamilie konkretisiert werden soll. Es bedarf jedoch einer
Klarstellung, dass diese Regelung im Hinblick auf familienähnliche Betreuungsformen
dann entbehrlich ist, wenn diese über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB
VIII verfügen. In diesen Fällen hat im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens
bereits eine umfangreiche Überprüfung stattgefunden.
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Unter Berücksichtigung, dass sich die Wirksamkeit eines Leistungsangebotes
lediglich infolge einer nachträglichen Beurteilung ableiten lässt, kann dieses
Merkmal nicht als Bestandteil des Qualitätsmerkmals herangezogen werden.
Die Frage, ob ein Angebot wirksam ist, wird sich in der Regel nicht allgemein,
sondern lediglich im Einzelfall feststellen lassen. Zudem ist die Wirksamkeit
von Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe kaum isoliert zu betrachten und zu
bewerten, da spezifische Einflussfaktoren im näheren Umfeld (Todesfälle,
Trennungen etc.) maßgeblich auf die Entwicklung von Menschen einwirken.
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 86 Absatz 6 Satz 4 SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 18 § 86 Absatz 6 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „die Pflegeperson“ ist durch die Angabe „diese“ zu ersetzen.
b) Nach der Angabe „Satz 4“ ist die Angabe „und 5“ einzufügen.
c) Die Angabe „wurde.“ ist durch die Angabe „wurde oder
kindeswohlgefährdende Umstände keine Berücksichtigung fanden.“ zu ersetzen.
Begründung:
Dass ein Ausschluss des Zuständigkeitswechsels bei Nichtbeachtung von § 37c
Absatz 3 des 1. KJHSRG-E beabsichtigt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Ziel
der Regelung ist es, fallführende Jugendämter in die tatsächliche
Verantwortung dafür zu nehmen, dass kindeswohlgefährdende Umstände bei der
Belegung einer Pflegestelle berücksichtigt werden, wenn sie im Vorfeld bekannt
gemacht wurden. Insbesondere dann, wenn Pflegepersonen mit den von ihnen
betreuten Kindern weit entfernt vom zuständigen fallführenden Jugendamt
leben, benötigen sie eine enge fachliche Begleitung, um das Kindeswohl zu
sichern und dauerhafte Perspektiven zu begleiten.
16. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 91 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 91 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) in einer betreuten Wohnform (§ 34),“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 5 zu § 34 SGB VIII die
Streichung des Begriffs „Heimerziehung“ vor. Daraus resultieren entsprechende
Folgeänderungen in Normen, die auf § 34 SGB VIII verweisen. In Artikel 2
Nummer 19 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa ist eine solche Folgeänderung
beabsichtigt, jedoch fehlt die Angabe „betreuten“.
17. Zu Artikel 2 Nummer 20 (§ 108 Satz 4 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 20 § 108 Satz 4 ist nach Angabe „dem Bundesrat“ die
Angabe „zu Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2031 und zu Satz 2
Nummer 2 bis zum 31. Juli 2028“ einzufügen.
Begründung:
Der Zeitrahmen der seit langem in Aussicht gestellten Evaluation des Kinder-
und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 bedarf einer Präzisierung, dass
der Zeitpunkt des Berichts gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem
Bundesrat festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Untersuchung
erfolgt sein und die Ergebnisse müssen dargestellt werden.
Eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen der Regelungen auf die
Haushalte der Kommunen und Länder zu einem früheren Zeitpunkt wird als
erforderlich gesehen.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 24 Absatz 4 SGB VIII)
Der Bundesrat wirbt dafür, die Zielsetzung des Gesetzes einer Reduzierung der
Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe sowie der
bürokratischen Aufwände für die Personensorgeberechtigten, die die Hilfen für junge
Menschen beantragen, auch bei Ferienangeboten zum Maßstab zu machen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des auch Ferienzeiten einschließenden
Ganztagsanspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII und im Hinblick auf die
besonderen pädagogischen Bedarfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist es im
Interesse aller Beteiligten wünschenswert, eine möglichst bruchlose
Fortführung der aus der Schule vertrauten Assistenz – auch in Gestalt infrastruktureller
Bildungsassistenz – während der Ferienangebote zu ermöglichen.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 47 Absatz 1 SGB VIII)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Erweiterung
der bestehenden Meldepflichten gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu
prüfen. Dabei sollten die folgenden Aspekte in den Blick genommen werden:
- Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen nach Bundesland,
- Alter der untergebrachten Kinder und Jugendlichen,
- Erhöhung des Meldeintervalls von derzeit einmal auf mindestens zweimal
jährlich.
Begründung:
In einigen Ländern wird eine hohe Anzahl an stationären Plätzen in
Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern belegt. Zur
Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sowie zu deren
Altersstruktur liegen in der Regel jedoch keine ausreichenden Daten vor, so dass eine
bedarfsgerechte Planung und Ausgestaltung der Plätze und damit in
Zusammenhang stehender Hilfen nur schwer möglich ist.
Eine differenzierte Datenlage ist für eine sachgerechte Aufsicht und auch für
die Bedarfsplanung erforderlich. Die Altersstruktur hat unmittelbare
Auswirkungen auf die Anforderungen an Betreuung und Unterbringung. Auch die
Herkunft der Kinder und Jugendlichen ist von Bedeutung. Eine überwiegend
überregionale Belegung kann Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den
örtlich zuständigen Jugendämtern sowie auf die Anforderungen an die
Einrichtungen haben. Die bisherige Erfassung der reinen Platzzahl bildet diese
Entwicklungen nicht ab.
Darüber hinaus ist eine jährliche Meldung für eine verlässliche und aktuelle
Datenbasis nicht ausreichend. Eine Erhebung mindestens zweimal jährlich
würde eine zeitnahe Bewertung der Belegungs- und Bedarfsentwicklung
ermöglichen.
20. Zu Artikel 5 allgemein (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
a) Der Bundesrat begrüßt unter Gesichtspunkten des Kinder- und
Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausdrücklich die Streichung des § 9
Absatz 2 JuSchG.
b) Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend, den
§ 9 Absatz 2 JuSchG isoliert zu ändern. Seit vielen Jahren besteht ein
weitergehender und dringender Reformbedarf des Allgemeinen Teils des
Jugendschutzgesetzes, den die Länder wiederholt gegenüber dem Bund
eingefordert haben. Punktuelle Änderungen einzelner Regelungen werden
diesem grundlegenden Reformbedarf nicht gerecht und behindern den
notwendigen umfassenden Reformprozess.
c) Der Bund wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, die beabsichtigte
Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG zum Anlass zu nehmen, zeitnah einen
breiten Reformprozess zum Allgemeinen Teil des Jugendschutzgesetzes
anzustoßen. Im Rahmen dieses Reformprozesses sollten weitere fachlich
gebotene Reformbedarfe umfassend geprüft und Änderungen erarbeitet
werden. Der Reformprozess soll von einem breiten gesellschaftlichen und
politischen Diskurs begleitet werden. Dabei ist insbesondere das Verhältnis von
staatlichem Jugendschutz und Elternrechten grundlegend zu betrachten und
weiterzuentwickeln. Ziel ist eine in sich schlüssige, fachlich fundierte und
zeitgemäße Systematik des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes.
d) Im Rahmen einer solchen umfassenden Novellierung sollte aus Sicht des
Bundesrates auch eine Weiterentwicklung der bestehenden Altersgrenzen
für die Abgabe alkoholischer Getränke geprüft werden. Dabei sollte
insbesondere untersucht werden, ob die derzeitige Differenzierung nach der Art
der alkoholischen Getränke unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
und entwicklungsbezogenen Risiken noch zeitgemäß ist. Auch eine
einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren für die Abgabe alkoholischer Getränke an
Minderjährige sollte als mögliche Regelungsoption ausdrücklich in den
Blick genommen werden.
Begründung:
Alkohol ist als Zellgift und Suchtmittel ein gesundheitsgefährdendes Produkt,
wobei Kinder und Jugendliche aufgrund der noch nicht abgeschlossenen
körperlichen und insbesondere neurologischen Entwicklung besonderen Risiken
ausgesetzt sind. Nationale und internationale Studien weisen auf eine erhöhte
Sensibilität des jugendlichen Gehirns gegenüber den schädigenden Wirkungen
von Alkohol hin. Alkoholkonsum im Jugendalter kann zudem die körperliche
und soziale Entwicklung beeinträchtigen und langfristige negative Folgen
haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Ausnahmeregelung des
§ 9 Absatz 2 JuSchG fachlich nicht mehr zeitgemäß. Ziel der
Alkoholprävention muss es insbesondere sein, den Einstieg in den Alkoholkonsum zu
verhindern oder möglichst weit hinauszuzögern, riskantes Konsumverhalten
frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzuwirken sowie einer späteren
Abhängigkeit vorzubeugen. Auch im Hinblick auf die Schutzregelungen für Cannabis ist
ein nachvollziehbarer und möglichst einheitlicher Gleichklang der
Regelungssystematik und der Altersgrenzen zu befürworten. Die herbeigeführte
Änderung ist daher im Interesse eines guten Jugendschutzes erforderlich.
Das Jugendschutzgesetz hat in den zurückliegenden Jahren immer wieder
Änderungen erfahren. Der Allgemeine Teil des Gesetzes ist, von kleineren,
punktuellen Änderungen abgesehen, seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2003 im
Wesentlichen unverändert geblieben. Die Lebenswirklichkeit, aber auch fachliche
Erkenntnisse haben sich seit der Zeit weiterentwickelt und erfordern eine
Überprüfung, ob die Regelungen noch zeitgemäß sind und einen guten
Jugendschutz gewährleisten. Die Reformbedarfe haben die Länder dem Bund
wiederholt signalisiert und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den
Änderungen im Jugendmedienschutz im Jahr 2021 in den Stellungnahmen darauf
hingewiesen. Dieser Prozess hat bislang nicht stattgefunden und soll mit der
Entschließung angestoßen werden.
21. Zu Artikel 6 Nummer 2 (Artikel 10 Absatz 3, 4 KJSG)
Artikel 6 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. In Artikel 10 Absatz 4 wird die Angabe „am 1. Januar 2028“ durch die
Angabe „am 1. Januar 2032“ ersetzt.‘
Begründung:
Die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eingeführten
Verfahrenslotsen haben sich in der Praxis zu einer wichtigen Unterstützungsstruktur für
junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien entwickelt. Sie helfen
Familien, sich im komplexen System der Teilhabeleistungen zu orientieren und
ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch für die Jugendämter haben sie sich
als wichtige Wissensträger etabliert. Sie verfügen über spezifische Kenntnisse
der unterschiedlichen Leistungssysteme und haben wertvolle Expertise an den
Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und
weiteren Rehabilitationsträgern aufgebaut.
Gleichzeitig hat sich die gesetzgeberische Ausgangslage wesentlich verändert.
Die strukturelle Aufgabe nach § 10b Absatz 2 SGB VIII steht in engem
Zusammenhang mit der ursprünglich angelegten Perspektive einer
Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe in der Kinder-
und Jugendhilfe. Mit der nun vorgesehenen Reform wird diese verbindliche
Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit jedoch nicht mehr verfolgt. An ihre
Stelle tritt zunächst eine Erprobung unterschiedlicher Modelle. Damit verliert
die auf die Vorbereitung der Zusammenführung gerichtete Funktion des § 10b
Absatz 2 SGB VIII in Teilen ihre ursprüngliche Grundlage und ist insoweit
obsolet.
Dies bedeutet nicht, dass die Verfahrenslotsen insgesamt entbehrlich geworden
sind. Insbesondere ihre individuelle Beratungs- und Unterstützungsfunktion
sowie die inzwischen aufgebaute Expertise sind für Familien und Jugendämter
weiterhin von erheblicher Bedeutung. Ein Auslaufen der Regelung zum Ende
des Jahres 2027 würde diese gewachsenen Strukturen gefährden und könnte
dazu führen, dass entsprechende Kompetenzen später erneut aufgebaut werden
müssten.
Eine dauerhafte Entfristung ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
sachgerecht. Mit der dauerhaften Vorhaltung der Verfahrenslotsen sind
erhebliche laufende Kosten für die kommunale Ebene verbunden, während zugleich
noch nicht feststeht, welche Aufgaben sie nach einer abschließenden
Entscheidung über die künftige Zuständigkeitsordnung tatsächlich wahrnehmen sollen.
Nach Erfahrungen in Rheinland-Pfalz ist bei einer Ausstattung von
durchschnittlich 0,75 Vollzeitäquivalenten je Jugendamt mit laufenden Kosten von
rund 50 000 Euro pro Jugendamt jährlich zu rechnen. Zusätzlicher Aufwand
für Qualifizierung und sonstige Sachkosten ist hierbei noch nicht vollständig
berücksichtigt. Eine Beteiligung des Bundes an den laufenden Kosten der
Verfahrenslotsen ist nicht vorgesehen. Damit tragen die Kommunen die
finanziellen Folgen einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabenstruktur, obwohl
deren zukünftige fachliche Ausgestaltung noch offen ist.
Vorgeschlagen wird daher, die Befristung bis zum 31. Dezember 2031 zu
verlängern. Damit bleiben die für Familien und Jugendämter wichtigen Strukturen
erhalten, ohne eine kostenintensive Aufgabenstruktur dauerhaft
festzuschreiben, deren endgültige Ausgestaltung noch von der künftigen
Zuständigkeitsordnung abhängt.
Die Verlängerung sollte mit einem verbindlichen weiteren Reformschritt
verbunden werden: Bis spätestens Ende 2028 ist eine gesetzgeberische
Entscheidung über die künftige Gesamtzuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe von
Kindern und Jugendlichen zu treffen. Die entsprechenden Regelungen sollen
spätestens zum 1. Januar 2032 in Kraft treten.
Sollten die Verfahrenslotsen über 2031 hinaus dauerhaft fortgeführt werden, ist
zudem eine angemessene und auskömmliche Beteiligung des Bundes an den
damit verbundenen Kosten sicherzustellen. Eine dauerhafte kommunale
Finanzierung einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabe ist angesichts der
erheblichen Belastungen der kommunalen Ebene nicht sachgerecht.
22. Zu Artikel 8a – neu – (§ 3 Absatz 4 KKG)
Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird nach der Angabe „Hilfen“ die Angabe „insbesondere“
eingefügt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe „für Kinder- und Jugendhilfe
zuständige Ministerium des Bundes“ ersetzt und nach der Angabe „Einsatzes“
die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
3. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ab dem Jahr 2027 werden die Mittel des Fonds auf 71 Millionen Euro und
ab dem Jahr 2031 auf 96 Millionen Euro angehoben.“
4. In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen“ durch die Angabe „für Kinder und Jugendhilfe Ministerium des
Bundes im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium
des Bundes“ ersetzt.
Begründung:
Länder und Kommunen haben mit erheblichem personellem und finanziellem
Aufwand sowie mit Unterstützung des Bundes flächendeckend Angebote der
Frühen Hilfen zur psychosozialen Unterstützung von Familien aufgebaut und
weiterentwickelt. Damit wurde der präventive Kinderschutz bundesweit
nachhaltig gestärkt.
Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 haben sich die
Rahmenbedingungen und Bedarfe jedoch verändert. Insbesondere die Zunahme
psychischer Belastungen und Erkrankungen von Eltern sowie steigende
Personal- und Sachkosten führen zu einem wachsenden Finanzierungsbedarf. Vor
diesem Hintergrund ist der Bundesanteil nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG
bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu dynamisieren.
Die JFMK hat die Bundesregierung bereits mit ihren Beschlüssen vom
3./4. Mai 2018 und erneut vom 16./17. Mai 2019 einstimmig gebeten, den
Bundesanteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von
Familien durch Frühe Hilfen bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu
dynamisieren. Die GMK hat diese Forderung mit Beschluss vom
5./6. Juni 2019 ausdrücklich unterstützt.
Auch im Rahmen des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 5. Februar 2020
(BR-Drs. 19/17036) wurde die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung
der Bundesmittel aufgegriffen. Die Forderung ist damit seit Jahren bekannt,
wurde bislang jedoch nicht umgesetzt.
Eine auskömmliche und verlässlich dynamisierte Beteiligung des Bundes ist
daher erforderlich, um die bestehenden Strukturen der Frühen Hilfen dauerhaft
zu sichern und entsprechend der gestiegenen Bedarfe weiterzuentwickeln.
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien dient der Offenheit für
die Zukunft und macht Gesetzesänderungen bei Änderungen der
Ressortzuschnitte entbehrlich.
23. Zum Gesetzentwurf allgemein (Rechtsweg, Artikel 9 – neu –)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
die Zuweisung eines einheitlichen Rechtsweges entweder an die Sozialgerichte
oder an die Verwaltungsgerichte in den vorliegenden Gesetzentwurf
aufgenommen werden kann.
Begründung:
Nach dem Wortlaut des derzeit vorgesehenen Regelungsvorschlags besteht die
Gefahr, dass für ein und denselben Bescheid zwei unterschiedliche
Gerichtsbarkeiten zuständig wären. Denn angesichts der Erprobungsklausel gemäß
§10c SGB VIII-E wird neben Eingliederungshilfe häufig auch etwa
Erziehungshilfe in Betracht kommen. Dies wird insbesondere durch § 35a Absatz 5
SGB VIII-E verdeutlicht. Diese Regelung setzt voraus, dass ein Hilfebedarf
Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und zugleich Hilfen
zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII umfassen kann, und verlangt in diesem
Fall eine möglichst ganzheitliche Betreuung des Kindes. Es liegt
verwaltungspraktisch auf der Hand, dass die Entscheidung über beide Maßnahmen in
einem einheitlichen Bescheid erfolgt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich
um zwei unterschiedliche (Streit-)Gegenstände handelt, die nach der
derzeitigen Regelung in die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten fallen
würden. Denn während für die Eingliederungshilfe gemäß § 51 Absatz 1
Nummer 6a SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, bliebe es hinsichtlich
der Erziehungshilfe aufgrund der Regelung des § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO
bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine solche „gespaltene
Zuständigkeit“ sollte in jedem Fall vermieden werden.
Beide Gerichtsbarkeiten kommen grundsätzlich in Frage. In jedem Fall ist ein
einheitlicher Rechtsweg an nur einer Gerichtsbarkeit zu eröffnen.
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf weder eine
realistische noch nachvollziehbare Berechnung der mit der Umsetzung
verbundenen Umstellungs- und Mehrkosten noch eine
Kostenübernahmezusage der Bundesregierung enthält. Auch die vonseiten der Bundesregierung
erwarteten Einsparungen sind nicht hinreichend belegt und basieren in
großen Teilen auf Investitionen der Kommunen/Länder. Vor allem auch mit
Blick auf die Beschlusslage der Vereinbarung der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026 in
Bezug auf die Veranlassungskonnexität fordert der Bundesrat eine
Kostenausgleichsregelung mit einer verlässlichen, dauerhaften und angemessenen
Kostenbeteiligung durch den Bund im Gesetzentwurf zu verankern, vorab
mit Ländern und Kommunen eine belastbare, nicht auf unsicheren
Annahmen beruhende gemeinsame Kostenschätzung durchzuführen sowie die im
Gesetzentwurf ausgewiesenen Schätzungen von Einsparungen und
Kostendämpfungen und die bisher nicht berücksichtigten Kosten gegenüber den
Ländern zu plausibilisieren.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass viele Regelungen zu einem deutlich
bürokratischeren und aufwendigeren Vollzug führen werden, z.B. im Hinblick auf
die Planung und Umsetzung der infrastrukturellen Bildungsassistenz (§ 80a
SGB VIII-E). Der Bundesrat bedauert, dass die Länder und insbesondere
die Kommunen hierzu nur unzureichend einbezogen wurden und fordert die
Bundesregierung auf, die Bedenken der Vollzugspraxis systematisch im
Rahmen eines Praxischecks zu evaluieren, und die Ergebnisse in dem neuen
Gesamtgesetzentwurf entsprechend zu berücksichtigen.
c) Angesichts der noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen im
Zusammenhang mit der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
begrüßt der Bundesrat, dass vor einer bundesgesetzlichen Festlegung die
vorherige Klärung dieser Fragen im Rahmen einer Evaluation erfolgen soll.
Der Bundesrat stellt aber fest, dass die in Artikel 2 Nummer 5 hierzu
geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E) ohne Kostenausgleich
einseitig zu Lasten der Kommunen geht und deshalb gestrichen werden sollte.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vielmehr auf, zunächst ohne
bundesgesetzliche Änderungen über ein vom Bund finanziertes
bundesweites Modellprogramm die erforderlichen Praxisdaten verbindlich zu erheben.
Begründung:
Wie im Gesetzentwurf richtig festgestellt wird, steht die Kinder- und
Jugendhilfe vor großen Herausforderungen. In der Gesamtverantwortung zur
Sicherstellung stehen die Kommunen, die die Leistungen zum Wohle junger
Menschen und ihrer Familien gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe
erbringen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb die Steigerung von Effektivität
und Effizienz.
Sehr fraglich ist auch, ob die angenommenen hypothetischen Einsparungen
tatsächlich erzielt werden. Die Kostenschätzung im Gesetzentwurf entbehrt einer
belastbaren Methode. Dem stehen die sicher zu erwartenden Mehrausgaben für
den Auf- und Ausbau der im Gesetzentwurf vorgesehenen (infrastrukturellen)
Angebote gegenüber. Im Ergebnis gibt der Bund Einsparziele vor, ohne die
dafür notwendige Infrastruktur selbst zu finanzieren. Die hierfür vorgesehenen
Maßnahmen können zu erheblichen Belastungen für Länder und Kommunen
führen. Letztlich wird eine unsichere und von Investitionen abhängige
Entlastung als Einsparung bilanziert.
Sehr bedauerlich ist vor diesem Hintergrund, dass die Forcierung des
Gesetzgebungsverfahrens insbesondere die in der Konferenz der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am
25. Juni 2026 beschlossene gemeinsame Kostenschätzung mit Ländern und
Kommunen und die sog. Veranlassungskonnexität konterkariert. Die Länder
und auch die Kommunen als Hauptbetroffene wurden zum geänderten
Gesetzentwurf nach wie vor nicht ausreichend einbezogen. Eine gemeinsame
Verständigung über die zu erwartenden Mehrkosten fehlt.
Viele Regelungen des Gesetzentwurfs werden zudem zu einem deutlich
aufwendigeren Vollzug führen, etwa im Rahmen der Planung der
infrastrukturellen Bildungsassistenz. Das widerspricht dem gesamtstaatlichen Ziel des
Bürokratieabbaus. Die Bundesregierung sollte hierzu zunächst einen Praxischeck
mit den hauptbetroffenen Kommunen durchführen und die Ergebnisse in einem
neuen Gesamtgesetzentwurf entsprechend berücksichtigen.
Um eine solide Entscheidungsgrundlage für die Frage zu erreichen, ob eine
Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe die gewünschten
Effekte zum Wohle junger Menschen mit und ohne Behinderung erzielen kann
und nicht zu einer Überlastung der Jugendämter führt, müssen die zahlreichen
noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen vor einer bundesgesetzlichen
Festlegung gemeinsam mit der Praxis geklärt sein. Abzulehnen ist die in Artikel 2
Nummer 5 hierzu geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E). Eine
Erprobungsklausel, die ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Länder und
Kommunen geht, dient diesem Zwecke nicht. In diesem Zusammenhang sollte
vielmehr ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm
durchgeführt werden, das die erforderlichen Praxisdaten verbindlich erhebt.
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs, die
Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfest weiterzuentwickeln, Hilfen schneller
und passgenauer bei Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen zu
lassen sowie kommunale Strukturen zu stärken. Positiv bewertet der
Bundesrat insbesondere Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe, die
Abschaffung des begleiteten Trinkens für 14- und 15-Jährige und Maßnahmen mit
der Zielsetzung der Entbürokratisierung und Digitalisierung. Der Bundesrat
würdigt zugleich, dass Hinweise der Länder zum Referentenentwurf
teilweise Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben.
b) Der Bundesrat kritisiert, dass die finanziellen Folgen der vorgesehenen
Reform weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt sind und die
finanzielle Verantwortung für die Umsetzung bei Ländern und Kommunen
verbleibt. Insbesondere basieren die Einsparprognosen auf nicht
hinreichend belegten Annahmen, während die mit dem Aufbau und der
Weiterentwicklung von Infrastruktur, Personal, Koordination, Digitalisierung und
weiteren Unterstützungsangeboten verbundenen Transformations- und
Folgekosten unberücksichtigt bleiben. Der Bundesrat hält es insofern für
fraglich, ob die erwarteten Einsparungen die erwarteten Kosten aufwiegen.
Eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gelingen, wenn die
finanziellen Voraussetzungen für ihre Umsetzung gemeinsam getragen
werden.
c) Der Bundesrat fordert, den weiteren Reformprozess in einem verbindlichen,
transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbezug
der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien
Wohlfahrtspflege sowie von Fachverbänden und Selbstvertretungen fortzuführen. Die
bereits in Ländern und Kommunen gewonnenen Erfahrungen sollen dabei
systematisch ausgewertet und für die weitere Gesetzgebung nutzbar
gemacht werden. Ziel muss es sein, tragfähige und bundesweit
anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen Verwaltungs- und
Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen, zugleich aber einheitliche
fachliche und rechtliche Standards gewährleisten. Voraussetzungen hierfür
sind insbesondere eine valide Ermittlung der zu erwartenden Kosten
einschließlich der Investitions-, Transformations- und Folgekosten sowie eine
angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
verbindet sich der Anspruch, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und an
veränderte gesellschaftliche und fachliche Anforderungen anzupassen. Der
Bundesrat unterstützt dieses Ziel. Die vorgesehenen Verbesserungen bei
einzelnen Verfahren, in der Pflegekinderhilfe, bei unbegleiteten minderjährigen
Geflüchteten sowie bei der Entbürokratisierung und Digitalisierung weisen aus
Sicht der Länder in die richtige Richtung.
Zu Buchstabe b:
Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor fachlichen, personellen und finanziellen
Herausforderungen. Die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der
Leistungen liegt bei den Kommunen, die diese gemeinsam mit den freien Trägern
der Jugendhilfe erbringen. Umso wichtiger sind ein wirksamer und effizienter
Ressourceneinsatz, eine Stärkung der kommunalen Gesamt- und
Steuerungsverantwortung sowie eine bessere Zusammenarbeit der beteiligten
Hilfesysteme.
Die JFMK hat in ihrem Beschluss unter TOP 5.1 vom Mai 2026
hervorgehoben, dass die Kinder- und Jugendhilfe als zentrale soziale Infrastruktur
nachhaltig gestärkt werden muss. Zugleich fordert sie einen „transparenten,
zielgerichteten und ergebnisgeleiteten Austausch“ über Aufgaben, Ziele und
Standards und die Entwicklung eines abgestimmten Gesamtkonzepts. Dabei sollen
auch die Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen, insbesondere zu
Gesundheit, Schule und Arbeitsverwaltung, in den Blick genommen werden. An
diese gemeinsame Position von Ländern und Fachministerkonferenz sollte im
weiteren Reformprozess angeknüpft werden.
In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 im
Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“
konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt und auch für den
Leistungsbereich des SGB VIII formuliert. Für diese umfangreichen
Handlungsansätze bedarf es eines Reformvorhabens aus einem Guss, das Entlastung und
strukturelle Weiterentwicklung miteinander verbindet.
Die finanzielle Grundlage des Gesetzentwurfs überzeugt aus Sicht der Länder
nicht. Die prognostizierten Einsparungen beruhen teilweise auf Annahmen,
deren tatsächliche Entwicklung nicht hinreichend belegt ist. Es ist insbesondere
fraglich, ob die angenommenen Einsparungen tatsächlich in dem
prognostizierten Umfang eintreten. Insbesondere die erwarteten Einsparungen beim
Vorranggebot beruhen bereits nach eigener Aussage der Bundesregierung nicht auf
belastbaren Studien. Auch bei der infrastrukturellen Bildungsassistenz hat die
Bundesregierung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 21/7479
ausgeführt, dass „eine infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger
Jahre vollständig aufgebaut werden kann.“ Es wird daher davon ausgegangen,
dass die erwarteten Einsparungen nicht im errechneten Umfang erreicht
werden.
Demgegenüber entstehen durch den Aufbau und die Weiterentwicklung von
Infrastruktur, zusätzliche Koordinierungs- und Beratungsaufgaben,
Personalbedarf, Digitalisierung und die Umstellung bestehender Verfahren erhebliche
und teilweise unmittelbar anfallende Kosten.
Eine belastbare Bewertung der finanziellen Auswirkungen muss deshalb
sämtliche Investitions-, Transformations- und Folgekosten berücksichtigen.
Unsichere, von Investitionen in neue Strukturen abhängige Entlastungen dürfen
nicht als feststehende Einsparungen bilanziert werden, während die für ihre
Erreichung erforderlichen Aufwendungen bei Ländern und Kommunen anfallen.
Dies entspricht auch dem Ansatz der JFMK, wonach eine Begrenzung des
Kostenanstiegs grundsätzlich möglich, hierfür aber ein Gesamtkonzept erforderlich
ist, das insbesondere die Schnittstellen zu den anderen Sozialgesetzbüchern
und den Schulgesetzen der Länder betrachtet. Die Entwicklung der Ausgaben
der Kinder- und Jugendhilfe kann nicht isoliert von gesellschaftlichen
Dynamiken, gesetzlich gewollten Leistungs- und Qualitätsverbesserungen sowie
Belastungen an den Schnittstellen zu anderen Systemen bewertet werden.
Effizienzpotenziale müssen im Zusammenhang mit den tatsächlichen Ursachen der
Kostenentwicklung und den Auswirkungen möglicher Strukturveränderungen
betrachtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist besonders bedauerlich, dass die im Rahmen der
Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 vereinbarte gemeinsame
Kostenschätzung mit Ländern und Kommunen bei der weiteren Forcierung des
Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Dies ist auch mit Blick auf die vereinbarte Veranlassungskonnexität von
besonderer Bedeutung. Soweit der Bund durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche
Aufgaben, Standards oder Strukturen veranlasst, müssen die hieraus
entstehenden finanziellen Belastungen transparent ausgewiesen und angemessen
ausgeglichen werden. Eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Beteiligung
des Bundes an den Kosten der Reform ist erforderlich. Ohne eine solche
Beteiligung besteht die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen insbesondere
für die Kommunen.
Zu Buchstabe c:
Erforderlich ist ein abgestimmter, einstufiger Reformprozess, der fachliche
Zielsetzungen, Zuständigkeiten, Leistungsstrukturen, Übergänge und
Finanzierung gemeinsam betrachtet. Dieser sollte in einem absehbaren Zeitraum
abgeschlossen sein, um eine weitere Verunsicherung der Fachpraxis zu verhindern
und ausreichend Zeit für die Umsetzung zu gewährleisten. Die Strukturreform
sollte in einem Gesamtkonzept zusammengeführt werden, das fachlich,
rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen von Ländern und
Kommunen systematisch einbezieht. Eine verbindliche Entscheidung über eine
inklusive Kinder- und Jugendhilfe, eine belastbare gemeinsame
Kostenfolgenabschätzung und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes sind dabei
zentrale Voraussetzungen.
Der weitere Reformprozess sollte deshalb in einem transparenten und fachlich
fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbeziehung der Perspektive der
kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände und
der Selbstvertretungen fortgeführt werden. Ziel muss es sein, tragfähige und
bundesweit anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen
Verwaltungs- und Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen und
zugleich einheitliche fachliche und rechtliche Standards gewährleisten.
Nur auf dieser Grundlage kann die Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig,
praxistauglich und effizient weiterentwickelt werden und ihr Ziel erfüllen, Kindern,
Jugendlichen und Familien unabhängig von ihrem Unterstützungsbedarf
verlässliche und passgenaue Hilfen zu ermöglichen.
26. Zum Gesetzentwurf allgemein (Kostenberechnung)
Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind kommunale
Pflichtaufgaben. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen strukturellen Veränderungen führen
daher unmittelbar zu erheblichen Mehrbelastungen auf kommunaler Ebene. In
Abhängigkeit der jeweiligen länderspezifischen Ausgestaltung würden die
derzeitigen Regelungen auch zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Ländern
führen. Nicht nachvollziehbar ist daher die Haltung des Bundes, sich an der
Kostentragung nicht zu beteiligen. Wenn der Bund Änderungen herbeiführt,
dann muss er die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen auch
mittragen.
Nicht zuletzt entspricht eine tragfähige Finanzierungsregelung zur Übernahme
sämtlicher Mehrkosten durch den Bund der einhelligen Forderung der Länder
im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum IKJHG (vgl. BR-Drs. 590/24).
Die in der Gesetzesvorlage angegebenen Kosten der Länder und Kommunen
(Buchstabe D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sowie Buchstabe
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) sind zudem als nicht abschließend zu
betrachten und in ihrer Herleitung als deutlich zu niedrig angegeben. So werden
bereits die laufenden Personalkosten in der Darstellung unter Punkt VI. der
Gesetzesbegründung in Nummer 4.3 infolge erforderlicher Neueinstellungen in
Anwendung der Erprobungsklausel gemäß § 10c SGB VIII-E nicht abgebildet.
Ähnlich verhält es sich bezüglich §§ 35b, 35a Absatz 4 und §§ 5, 36 Absatz 2
und § 80a SGB VIII-E. Dies verdeutlicht, dass für die Herleitung des
Erfüllungsaufwandes der Verwaltung von erheblich höheren finanziellen
Auswirkungen ausgegangen werden muss.
Demgegenüber dürften die durch das BMBFSFJ prognostizierten Ersparnisse zu
hoch angesetzt sein. In Abweichung der vom BMBFSFJ angenommenen
Einsparbeträge müssen insbesondere Kosten, welche zunächst für die
Ausgestaltung der Infrastruktur und Regelangebote aufgewendet werden müssen, eine
Gegenrechnung erfahren. Diese ist nicht ersichtlich.
Zudem wird im Kontext der Berechnung von Fallzahlen zu Nummer 3.9
ersichtlich, dass diese Berechnungsgrundlage zu hoch bemessen wurde, was die
tatsächlich erwartbaren Einsparungen reduzieren würde. Unter anderem wird zu
Nummer 3.9 eine Berechnungsgrundlage von 556.206 neuen Fällen im Jahr
zugrunde gelegt. Tatsächlich werden jedoch die Fallzahlen der Jahre 2023 und
2024 in Bezug gesetzt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die
Berechnung einzelne Hilfefälle mehrfach erfasst. Im Regelfall verbleiben junge
Menschen nicht starr in einer Hilfe, sondern durchlaufen beispielsweise die
vorläufige Inobhutnahme im Januar, die Inobhutnahme im Februar, bis darauf eine
Hilfe gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII installiert wird. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Berechnung diese einzelnen Hilfen separat erfasst.
Gestützt wird diese Annahme durch die Angabe von „239 360 8a-Verfahren“ in
2024. Es wird hier suggeriert, dass ein 8a-Verfahren einen Hilfefall darstellt.
Angesichts der vorgenannten Ausführungen bittet der Bundesrat im weiteren
Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der Kostenberechnung zum
vorliegenden Gesetzentwurf.
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Ausgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
seit dem Jahr 2010 kontinuierlich steigen und die öffentlichen Haushalte
zunehmend stark belasten. Zwischen den Jahren 2010 und 2024 sind die
Ausgaben für die Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe nach Angaben
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
mit Ausnahme der Kindertagesbetreuung nominal um 138 Prozent von
11,06 Milliarden Euro auf 26,31 Milliarden Euro gestiegen.
b) Ein wesentlicher Treiber dieser Entwicklung sind die stationären Hilfen zur
Erziehung, deren Kosten durch die Kommunen und im Falle der
Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch die Länder
getragen werden müssen. Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass
dringend zusätzliche Maßnahmen zur Entlastung der örtlichen Träger der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden müssen.
c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bund mit dem geplanten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
(1. KJHSRG) einen Systemwechsel einleiten möchte, der langfristig zu
begrüßenswerten Einsparungen auf Ebene der Länder und Kommunen führen
soll. Die im Gesetzentwurf quantifizierten Kostendämpfungseffekte sind
von Seiten der Länder der Höhe nach nicht abschließend nachvollziehbar.
d) Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass die dargelegten Einsparungen
nur erzielt werden können, wenn dafür in Ländern und Kommunen die
entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Seitens der meisten
Länder sind erhebliche Investitionen notwendig, um die Infrastruktur für die
Umstellung auf gruppenbezogene Regelsysteme flächendeckend aufbauen
zu können.
e) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den
Ländern eine realitätsgerechte Schätzung derjenigen Kosten vornimmt, die zur
Erzielung der entlastenden Effekte – etwa mit Blick auf den
flächendeckenden Aufbau der entsprechenden Infrastruktur – auf Seiten der Länder
anfallen. Der Bundesrat erinnert daran, dass der zwischen Bund und Ländern
vereinbarte Regelungsmechanismus zur Umsetzung des Prinzips der
Veranlassungskonnexität vorsieht, dass die Schätzungen zu den Kostenfolgen und
zum Erfüllungsaufwand neuer Bundesgesetze zwischen Bund und Ländern
künftig kooperativ und möglichst einvernehmlich mit dem Ziel eines
Ausgleichs erarbeitet werden sollen.
f) Zudem erwartet der Bundesrat, dass der Bund die sich auf dieser Basis
ergebenden Kompensationsansprüche (bei laufenden Mehrbedarfen:
dynamisiert) ausgleicht.
g) Der Bundesrat weist mit Sorge auf die möglichen Belastungen für die
Kommunen hin. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass der Bund
im Rahmen der inklusiven Gesamtzuständigkeit ein eigenes
Modellprogramm zur Teilnahme der Kommunen aufsetzt.
Begründung:
Der Gesetzentwurf verspricht langfristig erhebliche Einsparungen, die in der
angegeben Höhe jedoch nicht vollständig plausibilisiert werden. Das
Kernproblem besteht darin, dass die notwendigen Voraussetzungen für den
Systemwechsel und die damit verbundenen Einsparungen auf Landesebene nicht
flächendeckend gegeben sind. Es sind erhebliche investive Maßnahmen zur
Umstellung erforderlich, um die vom Bund geplante Bündelung der Aufgaben
umsetzen zu können. Hierfür haben die Länderhaushalte keine Mittel zur
Verfügung, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sich der Bund im
Bereich des Achten Sozialgesetzbuchs bereits mit dem KiTa-Qualitäts- und
-Teilhabeverbesserungsgesetz aus der Bundesfinanzierung zurückzieht. In
diesem Zusammenhang ist auf das im Koalitionsvertrag des Bundes verankerte
Prinzip der Veranlassungskonnexität hinzuweisen (so auch der Beschluss der
gemeinsamen Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026). Zudem drohen durch
landesrechtliche Öffnungsklauseln mögliche Ausgleichsforderungen im
Verhältnis einiger Länder zu ihren Kommunen. Der Bund sollte die Erprobung der
inklusiven Gesamtzuständigkeit als eigenes Modellprojekt durchführen.
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) (Beschlussdrucksache)